Obsah (16)
Art 133§ 29§ 3§§ 4§ 28§ 8Art 3§ 58§ 57§ 55§ 10§ 52§ 9§ 46§ 50§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2019 GeschäftszahlI411 2195886-1 SpruchI411 2195894-1/12E I411 2195886-1/11E I411 2195891-1/8E I411 2195888-1/9E Ausfertigung des am 20.11.2018 mündlic
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin sowie der minderjährige Drittbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ägypten. Sie reisten per Flugzeug legal mit von der österreichischen Botschaft in Kairo ausgestelltem Visum für Schengen Staaten nach Österreich.
- Der Erstbeschwerdeführer stellte am 16.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Wesentlichen begründeten er den Antrag damit, dass er und seine Familie als Christen Probleme gehabt hätten. Seine Kinder, die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer, seien in eine Privatschule gegangen und sei der Direktor dieser Schule ein mächtiger Mann, der sich in seine Ehefrau (gemeint: Zweitbeschwerdeführerin) verliebt habe; dieser Direktor habe Druck auf die Zweitbeschwerdeführerin ausgeübt und sie bedrängt, sie solle den Erstbeschwerdeführer und die gemeinsamen Kinder verlassen, in den Islam konvertieren und ihn heiraten. Er habe den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bedroht und versucht, die Zweitbeschwerdeführerin zu entführen. Der Direktor habe auch dessen Schwester zur Zweitbeschwerdeführerin geschickt, um sie zur Heirat zu überreden; da sich die Zweitbeschwerdeführerin nicht habe überreden lassen, habe auch die Schwester des Direktors die Zweitbeschwerdeführerin entführen wollen. Der Erstbeschwerdeführer habe Anzeige bei der Polizei erstattet, was aber nichts gebracht habe, weil Christen fast keine Rechte haben und der Direktor sehr großen Einfluss auf die Polizei habe. Aus Angst um das Leben seiner Familie habe der Erstbeschwerdeführer beschlossen, Ägypten zu verlassen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.04.2018 wiederholte er das bisherige Fluchtvorbringen und gab er weiters an, dass er zehn Tage nach der polizeilichen Anzeige eine Kopie derselben habe abholen wollen, jedoch draufgekommen sei, dass die Anzeige verschwunden sei. Er und seine Frau haben sodann den Schulwechsel der Kinder beschlossen. Am 04.07.2017 seien seine Frau und Tochter, zu Fuß unterwegs gewesen, als drei Männer versucht haben, beide zu entführen. Da die Zweitbeschwerdeführerin sehr laut geschrien habe, seien die Männer jedoch geflüchtet; seine Tochter befinde sich daher nun in psychologischer Behandlung. Auf Ratschlag seines Pfarrers habe der Erstbeschwerdeführer erneut eine Anzeige erstattet. Auf der Polizeistation habe er einen christlichen Anwalt getroffen, der ihm geraten habe, mit seiner Familie den Bezirk zu verlassen; auch sein Pfarrer habe ihm zur Flucht geraten. Er und seine Familie seine sodann zu seiner Schwester gefahren und habe er dann einen Anruf von seinem Vater erhalten, wonach ein paar Muslime nach der Zweitbeschwerdeführerin gefragt haben; die Situation sehe gefährlich aus, das Problem sei größer geworden, sein Vater empfehle ihnen ebenfalls, das Land zu verlassen.
- Auch die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 16.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie begründete den Antrag mit den gleichen Motiven wie der Erstbeschwerdeführer und führte darüber hinaus aus, dass die Probleme mit dem Direktor begonnen haben, als ihre Tochter in die Schule dieses Direktors gekommen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Direktor haben Telefonnummern ausgetauscht, für den Fall, dass es Probleme in der Schule gebe. Der Direktor habe dann Nachrichten geschrieben, die Zweitbeschwerdeführerin angerufen und sie von Tag zu Tag mehr bedrängt. Er habe auch gedroht, eines der Kinder der Beschwerdeführer zu entführen, damit sie gezwungen sei, zu ihm zu kommen.
- Mit den Bescheiden vom XXXX,
- Zl. XXXX,
- Zl. XXXX,
- Zl. XXXX und
- Zl. XXXX, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
- Mit den Bescheiden vom römisch 40 ,
- Zl. römisch 40 ,
- Zl. römisch 40 ,
- Zl. römisch 40 und
- Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht von der Caritas Burgenland erhobenen Beschwerden aller vier Beschwerdeführer vom 14.05.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 15.05.2018, mit welcher im Wesentlichen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere im Bereich der Feststellungen, der Beweiswürdigung und der drauf aufbauenden rechtlichen Beurteilung, geltend gemacht wird.
- Mit Schriftsatz vom 16.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.05.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden aller vier Beschwerdeführer samt Verwaltungsakten vor.
- Mit Schriftsatz vom 06.06.2018, per ERV übermittelt am 28.06.2018, gab die Gottgeisl & Leinsmer Rechtsanwälte OG ihre Vertretungsvollmacht bekannt und erstattete ergänzendes Vorbringen.
- Mit undatiertem Schriftsatz, per ERV übermittelt am 25.07.2018, gab die Gottgeisl & Leinsmer Rechtsanwälte OG die Vollmachtsauflösung bekannt.
- Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten übermittelt. Mit Schreiben vom 08.11.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.11.2018, gab die Rechtsvertretung Caritas Burgenland der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt für Ägypten ab.
- Am 20.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführer sowie eine Dolmetscherin für die arabische Sprache erschienen sind. Die belangte Behörde teilte im Vorfeld mit, auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht.
- Mit Schreiben vom 23.11.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellten die Beschwerdeführer
§ 29Abs 4 Vw
GVG den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.11. Mit Schreiben vom 23.11.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellten die Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Darüber hinaus wird folgendes festgestellt:Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Darüber hinaus wird folgendes festgestellt: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Der Erstbeschwerdeführer ist volljährig und mit der ebenfalls volljährigen Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Das Verfahren wird als Familienverfahren nach § 34 AsylG geführt.Der Erstbeschwerdeführer ist volljährig und mit der ebenfalls volljährigen Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Das Verfahren wird als Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG geführt. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ägypten und bekennen sich zum koptischen christlich-orthodoxen Glauben. Sie gehören der Volksgruppe der Araber an. Ihre Identität steht fest. Sie reisten legal mit gültigem Reisedokument von Ägypten nach Österreich und halten sich seit (mindestens) 16.09.2017 in Österreich auf. Die vier Beschwerdeführer verfügen in Ägypten über familiären Anschluss (Erstbeschwerdeführer: Eltern und zwei Geschwister, Zweitbeschwerdeführerin: Eltern und acht Geschwister), mit der sie auch regelmäßigen Kontakt über das Internet und Telefon pflegen. In Österreich verfügen sie über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Keiner der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Alle vier Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte in Kairo 13 Jahre lang die Schule und verfügt über einen Universitätsabschluss. Er führte zuletzt selbständig ein Geschäft im Bereich Export-Import. Aufgrund seiner akademischen Ausbildung und seiner bisherigen Arbeitserfahrung hat er eine Chance auch hinkünftig am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen. In Österreich geht er keiner Beschäftigung nach. Er absolvierte einen Deutschkurs, hat jedoch keine Sprachprüfung abgelegt. Ansonsten weist der Erstbeschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Die Zweitbeschwerdeführerin ist derzeit schwanger. Sie befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung, da sie an Traurigkeit, Angst, Schlafstörung, Inappetenz und Alpträumen leidet. Sie besuchte in Sohag 13 Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend als Frisörin. Zuletzt arbeitete sie selbständig als Frisörin im eigenen Beauty Salon. Aufgrund ihrer Berufserfahrung hat sie eine Chance auch hinkünftig am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Sie geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte einen Deutschkurs, hat jedoch keine Sprachprüfung abgelegt. Ansonsten weist sie in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer besuchen in Österreich die Schule. Die Drittbeschwerdeführerin leidet an Posttraumatischer Belastungsstörung, einer schweren depressiven Episode und einer nichtorganischen Schlafstörung. Der Viertbeschwerdeführer ist gesund. 1.
- Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin konnten keine asylrelevanten Gründe glaubhaftmachen, insbesondere nicht, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer haben keine eigenen Fluchtgründe und wurden solche für sie auch von ihren Eltern als gesetzliche Vertreter nicht vorgebracht.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin konnten keine asylrelevanten Gründe glaubhaftmachen, insbesondere nicht, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer haben keine eigenen Fluchtgründe und wurden solche für sie auch von ihren Eltern als gesetzliche Vertreter nicht vorgebracht. Die Situation für Mitglieder der koptischen Glaubensgemeinschaft in Ägypten ist von Diskriminierung und in Einzelfällen auch von gewalttätigen Übergriffen geprägt, doch kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht von einer "Gruppenverfolgung" der Kopten ausgegangen werden und kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Kopten nach Ägypten automatisch zu einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention führen würde.Die Situation für Mitglieder der koptischen Glaubensgemeinschaft in Ägypten ist von Diskriminierung und in Einzelfällen auch von gewalttätigen Übergriffen geprägt, doch kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht von einer "Gruppenverfolgung" der Kopten ausgegangen werden und kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Kopten nach Ägypten automatisch zu einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention führen würde. Im Falle ihrer Rückkehr droht den Beschwerdeführern in Ägypten keine reale Gefahr, in ihrem Leben bedroht zu werden, Folter oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung zu erleiden oder in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt zu werden. Ihnen droht im Falle der Rückkehr nach Ägypten weder die Todesstrafe, noch besteht eine reale Gefahr, dass ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in ihrem Herkunftsstaat gefährdet wäre. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten: Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai, beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde. Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierte Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung. Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Moslembrüderschaft, eingeräumt wurden. Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht. Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog. Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten. Durch die Beschränkung der Glaubensfreiheit auf einzelne Religionen wird eine Unterscheidung zwischen "anerkannten" und "nicht-anerkannten" Religionen getroffen, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag führt. Darunter leiden Angehörige kleinerer Glaubensgemeinschaften. So werden die 150.000 - 200.000 in Ägypten lebenden Schiiten nicht als gleichwertige Religionsgemeinschaft anerkannt. Gleiches gilt für die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen. 2015 wurden einzelne christliche Kirchen angegriffen und Eigentum von Kopten zerstört. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen. Im Mai 2016 flammte die Gewalt gegen Christen wieder neu auf, was zu einer öffentlichen Debatte über das Thema und zur Verabschiedung des umstrittenen Gesetzes über den Kirchenbau führte. Am
- Dezember 2016 kam es in Kairo zu einem schweren Anschlag auf die koptische Kirche Peter und Paul. Dabei wurden 26 Menschen getötet und 49 zum Teil schwer verletzt. Staatspräsident Al-Sisi gab einen Tag nach dem Anschlag öffentlich bekannt, dass die Hintergründe aufgeklärt seien, und der Täter der Muslimbruderschaft zugeordnet werden könne. Dem gegenüber steht ein Selbstbekenntnis des "IS Misr". Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen. Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es beispielsweise den Bahais erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld "Religion" offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führt. Auch die Organisation innerhalb der sunnitischen Glaubensgemeinschaft mit dem Ministerium für religiöse Stiftungen an der Spitze und weitgehenden Durchgriffsrechten steht einer umfassenden Glaubensfreiheit im Weg. Um in den offiziellen Moscheen predigen zu können, müssen die Imame an der al-Azhar Universität ausgebildet worden sein. Das Ministerium gibt zudem die Themen und Schwerpunkte der Freitagspredigten vor. Das ägyptische Strafrecht sieht den Straftatbestand der Blasphemie und dafür bis zu fünf Jahre Haft vor. Es werden zum Teil lange Gefängnisstrafen wegen des Blasphemievorwurfs verhängt. Zudem wird in interreligiösen Auseinandersetzungen häufig der Vorwurf der Blasphemie gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorgebracht, um diese unter Druck zu setzen und Gewalt gegen sie zu legitimieren. Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten sind, vor allem in ländlichen Gebieten, immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt, wobei ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet ist (AA 15.12.2016). Religiöse Minderheiten wie koptische Christen, Schiiten und Baha'i wurden weiterhin durch Gesetze diskriminiert und bei der Ausübung ihrer Religion eingeschränkt. Außerdem waren sie nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt (AI 22.02.2017). Kein Angehöriger einer religiösen Minderheit gehörte zu den ernannten Gouverneuren der 27 Regierungsbezirke (USDOS 03.03.2017). Die Religionsfreiheit bleibt eingeschränkt. Die Verfassung garantiert lediglich die Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten. Im August 2016 wurde ein lange erwartetes Gesetz über den Kirchenbau verabschiedet, das dem Bau von Kirchen allerdings nach wie vor administrative Hürden in den Weg legt (AA 02.2017a). 90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Sie folgen der hanafitischen Rechtstradition, die als die liberalste der vier heute verbreiteten islamischen Rechtsschulen gilt. Ca. 9% gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1% gehören anderen christlichen Konfessionen an. Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch je nach sozialer Gruppe in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und Praktizierung der islamischen Religion populär (GIZ 03.2017b). Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind Opfer vielfacher Diskriminierungen, die oft auch in Gewalt münden. Insbesondere während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Die Sicherheitskräfte griffen kaum zu ihrem Schutz ein. Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lange erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen darin Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gelegt (AA 15.12.2016). Kopten sehen sich vielfach als Opfer von Diskriminierungen, die des Öfteren auch in Gewalt münden (AA 02.2017a). Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerden folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten (Gesamtaktualisierung am 02.05.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 16.04.2018) sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2018 bei welcher folgende Unterlagen vorgelegt wurden: -Strichaufzählung Mutter-Kind-Pass der BF2 (Beilage A) -Strichaufzählung Bestätigung über die Arbeit des BF auf Arabisch -Strichaufzählung Steuernummer und Wirtschaftsnummer auf Arabisch -Strichaufzählung Grundbuchauszüge Original auf Arabisch -Strichaufzählung Stromrechnung für Wohnung und Geschäft auf Arabisch (Beilage B) -Strichaufzählung Bestätigung Verein Menschenleben (Beilage C) -Strichaufzählung Konvolut von Schreiben des Psychosozialen Dienstes (Beilage D) -Strichaufzählung Verein für Frauen XXXX (Beilage E)Verein für Frauen römisch 40 (Beilage E) -Strichaufzählung Gynäkologische Befunde (Beilage F) -Strichaufzählung Zwei Schreiben von XXXX (Beilage G)Zwei Schreiben von römisch 40 (Beilage G) -Strichaufzählung Schreiben XXXX (Beilage H)Schreiben römisch 40 (Beilage H) -Strichaufzählung Zwei Schreiben von XXXX (Beilage I)Zwei Schreiben von römisch 40 (Beilage römisch eins) -Strichaufzählung Bericht des Priesters aus Ägypten (Beilage J) -Strichaufzählung Taufbestätigung der Kinder (Beilage K) -Strichaufzählung Neue Bestätigung der katholischen Kirche (Beilage L) -Strichaufzählung Bestätigung der Mitgliedschaft der koptischen Kirchengemeinde (Beilage M) -Strichaufzählung Konvolut von Farbfotos (Beilage N) -Strichaufzählung Bestätigung des Roten Kreuz (Beilage O) -Strichaufzählung Kopie des Führerescheins (Beilage P) -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung vom Frauenkaffee (Beilage Q) -Strichaufzählung Bestätigung für die freiwillige Teilnahme Deutschkurs (Beilage R) -Strichaufzählung Bestätigung der burgenländischen Volkshochschule (Beilage S) -Strichaufzählung Schulnachricht von XXXX (BEILAGE T)Schulnachricht von römisch 40 (BEILAGE T) -Strichaufzählung Schulbesuchsbestätigung von XXXX (Beilage U)Schulbesuchsbestätigung von römisch 40 (Beilage U) -Strichaufzählung Schulbesuchsbestätigung von XXXX (Beilage V)Schulbesuchsbestätigung von römisch 40 (Beilage römisch fünf) 2.
- Zur den Beschwerdeführern: Die Feststellung zur Volljährigkeit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie zur Minderjährigkeit der gemeinsamen Kinder ergeben sich aus dem Akt und sind augenscheinlich. Die Feststellung zum Familienstand, der Staatsangehörigkeit und ihrer Konfession gründen sich auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erst- bzw. der Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.07.
- Da die Beschwerdeführer den österreichischen Behörden ihre Reisepässe vorlegen konnten, steht deren Identität fest. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Erst- und Viertbeschwerdeführers ergibt sich aus deren glaubhafter Bestätigung. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem gynäkologischen Befundblättern vom 13.08.2018 und 12.09.2018 sowie aus dem Schreiben des psychosozialen Dienstes XXXX - GmbH vom 11.06.2008 und der Bestätigung von Dipl.-Psych. Lieselotte XXXX, Psychologin und Psychotherapeutin, vom 14.10.
- Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin beruht auf dem Befund vom 18.04.2018 sowie der Stellungnahme vom 18.04.2018 von Mag. (FH) XXXX, MSc, Psychotherapeutin und der Stellungnahme vom 06.11.2018 von XXXX, Psychotherapeutin, Kinderpsychotherapeutin, Sonder- und Heilpädagogin.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Erst- und Viertbeschwerdeführers ergibt sich aus deren glaubhafter Bestätigung. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem gynäkologischen Befundblättern vom 13.08.2018 und 12.09.2018 sowie aus dem Schreiben des psychosozialen Dienstes römisch 40 - GmbH vom 11.06.2008 und der Bestätigung von Dipl.-Psych. Lieselotte römisch 40 , Psychologin und Psychotherapeutin, vom 14.10.
- Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin beruht auf dem Befund vom 18.04.2018 sowie der Stellungnahme vom 18.04.2018 von Mag. (FH) römisch 40 , MSc, Psychotherapeutin und der Stellungnahme vom 06.11.2018 von römisch 40 , Psychotherapeutin, Kinderpsychotherapeutin, Sonder- und Heilpädagogin. In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und Posttraumatische Belastungsstörungen mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v.
- März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und Posttraumatische Belastungsstörungen mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen vergleiche auch VfGH v.
- März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Artikel 3 -, E, M, R, K, -, k, o, n, f, o, r, m, e, Entscheidung mit einzufließen: Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Ägypten nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder vorgebracht noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Ägypten nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde weder vorgebracht noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt in Österreich aus Mitteln der Grundversorgung bestreiten ist durch einen aktuellen Auszug des Betreuungsinformationssystems belegt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eigeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin beruht auf deren glaubhaften Angaben im Rahmen ihrer Einvernahmen am 16.09.2017, 10.04.2018 und im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.11.
- Die Feststellung, wonach es den Beschwerdeführern auch nach ihrer Rückkehr nach Ägypten möglich sein wird, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, resultiert aus der Überlegung, dass sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Ägypten berufstätig waren und sich ihren Lebensunterhalt verdienen konnten. Dass Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Österreich die Schule besuchen geht aus den jeweiligen Bestätigungen der Volksschule XXXX vom 13.11.2018 und der Neuen Musikmittelschule XXXX vom 12.11.2018 hervor.Dass Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Österreich die Schule besuchen geht aus den jeweiligen Bestätigungen der Volksschule römisch 40 vom 13.11.2018 und der Neuen Musikmittelschule römisch 40 vom 12.11.2018 hervor. Dass die Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen, ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Feststellungen zu den geringen Deutschkenntnissen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin konnten aufgrund der Bestätigungen der XXXX Volkshochschule vom 29.10.2018 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Richter getroffen werden.Feststellungen zu den geringen Deutschkenntnissen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin konnten aufgrund der Bestätigungen der römisch 40 Volkshochschule vom 29.10.2018 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Richter getroffen werden. 2.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer erweist sich als unglaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Ferner muss das Vorbringen plausibel sein, dh mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Außerdem muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Außerdem ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont (vgl zB 13.09.2016, Ra 2016/01/0070; 10.09.2015, Ra 2014/20/0142; ua, siehe auch bereits VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; 20.5.1999, 98/20/0505) - der persönliche Eindruck den der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt, von wesentlicher Bedeutung. Gerade diese Kriterien sind im vorliegenden Fall, wie im Weiteren zu erörtern sein wird, nicht erfüllt und ist daher das Fluchtvorbringen als unglaubhaft zu werten.Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer erweist sich als unglaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Ferner muss das Vorbringen plausibel sein, dh mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Außerdem muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Außerdem ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont vergleiche zB 13.09.2016, Ra 2016/01/0070; 10.09.2015, Ra 2014/20/0142; ua, siehe auch bereits VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; 20.5.1999, 98/20/0505) - der persönliche Eindruck den der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt, von wesentlicher Bedeutung. Gerade diese Kriterien sind im vorliegenden Fall, wie im Weiteren zu erörtern sein wird, nicht erfüllt und ist daher das Fluchtvorbringen als unglaubhaft zu werten. Vorauszuschicken ist, dass der erkennende Richter bei keinem der befragten Beschwerdeführer das Gefühl hatte, dass dieser tatsächlich erlebte Vorfälle schilderte. Die Schilderungen der Beschwerdeführer wirkten konstruiert und wurden ohne Emotionen geschildert. Gerade die Zweitbeschwerdeführerin, die ja Opfer einer versuchten Entführung hätte sein sollen, schildert den Vorfall nüchtern, ohne das Anzeichen von tiefergehenden Gefühlsregungen. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bringen den Kern ihres Fluchtgrundes auch dermaßen ident vor, dass es für den erkennenden Richter den Eindruck erweckt, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin eine Fluchtgeschichte konstruiert und sich bei der Wiedergabe dieser Geschichte abgesprochen haben. Dieser Anschein wird vor allem dadurch erweckt, dass beide den beinahe selben Wortlaut zur Schilderung ihres Fluchtvorbringens verwenden. Vor dem Hintergrund, dass der Erstbeschwerdeführer bei keinem der geschilderten Vorfälle (Belästigung und Bedrohung durch den Schuldirektor und in weiterer Folge durch dessen Schwester, die versuchte Entführung) anwesend war, widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen (selbst wenn sie etwas gemeinsam erlebt haben) in der Regel ein voneinander zumindest im Ursprung abweichendes Vokabular zur Wiedergabe von Erlebtem verwenden. Wird eine Geschichte hingegen beinahe ident geschildert, deutet dies darauf hin, dass die Schilderung erfunden ist. Auch die Schilderung, wonach die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin auf offener Straße beinahe entführt worden wären, ist nicht nachvollziehbar. Ein Tuktuk habe die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin verfolgt, zwei Männer wären ausgestiegen und hätten versucht sie in das Auto zu zerren. Nachdem die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin laut geschrien hätten und Menschen zu ihnen gerannt seien, hätten die Männer sie losgelassen und wären weggefahren. Die Drittbeschwerdeführerin habe geweint und seien sie am Boden gelegen. Es erscheint dem erkennenden Richter nicht plausibel, dass es bereits ausreichend war, dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin geschrienen haben, um die Entführer von ihrem Vorhaben abzubringen und die Flucht zu ergreifen. Potentielle Entführer werden mit Sicherheit davon ausgehen, dass bei einer Entführung in Anwesenheit eines Elternteiles um Hilfe geschrien wird. Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Antragstellung an, dass der Schuldirektor und in weiterer Folge auch dessen Schwester sie mit Entführung bedroht hätten, allerdings wird der (gescheiterte) Entführungsversuch auf offener Straße mit keinem Wort erwähnt (AS 9). Der Entführungsversuch wird erstmals in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 10.04.2018 vorgebracht (AS 197). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner mittlerweile gefestigten Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001). Dessen ungeachtet ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, wieso bei der Antragstellung zwar die Entführungsdrohungen vorgebracht wurden, die versuchte Entführung allerdings nicht. Da ein Entführungsversuch ein wesentlich dramatischer und intensiverer Angriff auf eine Person ist als eine Drohung mit derselben, ist üblicherweise davon auszugehen, dass bei der Angabe des Fluchtgrundes eine versuchte Entführung jedenfalls erzählt wird. Insgesamt ist daher von einem gesteigerten und unglaubhaften Vorbringen auszugehen. Es ist weiters unglaubwürdig und entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Tochter (Drittbeschwerdeführerin) nach den geschilderten Vorfällen mit dem Direktor und selbst nach den Drohungen einer Entführung, weiter in die Schule gegangen sein soll. Es ist nicht plausibel, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach dem Vorfall mit der Schwester des Schuldirektors das Haus selbst fast nicht mehr verlassen habe (Protokoll vom 20.11.2018, S. 7), die eigene Tochter allerdings weiter in die Schule geschickt wird. Die Nachfrage durch den erkennenden Richter, wieso die Tochter nicht sofort aus der Schule genommen wurde, nachdem der Direktor die Zweitbeschwerdeführerin angesprochen habe, wurde wie folgt beantwortet (BF = Zweitbeschwerdeführerin, RI = Richter, Protokoll vom 20.11.2018, S. 8 und 9, Fehler im Original): "BF: Wir dachten, dass wenn ich weit von der Schule bleibe, er sich beruhigt. Das Schuljahr war fast zu Ende. RI: Haben Sie Ihre Tochter zwischenzeitlich in einer anderen Schule angemeldet? BF: Nein, hätten wir sie angemeldet, wäre ihr Name im System. Dann hätte man gewusst, wo wir waren." Auch der Erstbeschwerdeführer konnte nicht nachvollziehbar und plausibel darlegen, wieso die Tochter weiterhin in die Schule ging (BF = Erstbeschwerdeführer, RI = Richter, Protokoll vom 20.11.2018, S. 16 und 17, Fehler im Original): "RI: Als Ihre Frau Probleme mit dem Direktor des Gymnasiums hatte, warum haben Sie Ihre Tochter nicht gleich aus dem Gymnasium geholt? BF: Wenn alles Mitte April stattgefunden hat: Es gab nur mehr zwei Wochen bis zu den Prüfungen. Keine andere Schule hätte sie aufgenommen. Sie hätte ein Schuljahr verloren. RI: Hätten Sie gleich Ihre Tochter in einer anderen Schule angemeldet? BF: Das hätte nichts gebracht. Das wäre nicht möglich. RI: Wieso nicht? BF: Das Schuljahr war noch laute und in zwei Wochen hätten die Prüfungen gehabt. RI: Man kann trotzdem die Schüler anmelden. Warum ist das nicht erfolgt? BF: Das haben wir auch so entschieden. Wir wollten die zwei Wochen abwarten, dann ist das Problem schlimmer geworden. Als die Schwester des Direktors bei meiner Frau im Geschäft war, haben wir beschlossen unsere Tochter nächstes Jahr an einer neuen Schule anzumelden. RI: Als die Schwester des Direktors bei Ihrer Frau im Geschäft war, haben Sie Ihre Tochter dann noch zur Schule geschickt? BF: Nein, das Schuljahr war bereits zu Ende. RI: Das heißt, Sie haben Ihre Tochter an einer anderen Schule bereits angemeldet? BF: Das Schuljahr war fast zu Ende. Man kann das Kind immer vor September anmelden. RI: War das Schuljahr jetzt zu Ende oder nicht, wo die Schwester des Direktors bei Ihrer Frau im Geschäft war? BF: Ein paar Tage haben noch gefehlt. RI: Welche Schule hätten Sie Ihre Tochter Nancy angemeldet? BF: Wir haben noch keine Schule ausgesucht gehabt. Der Vorfall hat Mitte April stattgefunden, als der Direktor mit meiner Frau um Büro gesprochen hat. Wir dachten, dass es sich in ein paar Wochen wieder beruhigt." Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss nahe, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gar nicht vorhatten, die gemeinsame Tochter in einer anderen Schule anzumelden, sondern nach Österreich auszureisen. Es ist für den erkennenden Richter auch nicht nachvollziehbar, wieso der Erstbeschwerdeführer als Ehemann keinen Versuch unternommen hat, die Situation mit dem Direktor der Privatschule seiner Tochter zu klären (BF = Erstbeschwerdeführer, RI = Richter, Protokoll vom 20.11.2018, S. 16 und 17, Fehler im Original): "RI: Haben Sie jemals versucht mit dem Direktor ein Gespräch zu führen? BF: Ich habe es versucht, aber ich habe auch eine Anzeige erstattet, nachdem er meiner Frau gesagt hat, dass er sie heiraten will, zum Islam konvertieren soll und keine Angst vor ihren Eltern haben soll. Ich habe dem Direktor eine Person geschickt, damit wir uns treffen. Er hat aber dieses Treffen abgelehnt. RI: Das verstehe ich nicht, warum müssen Sie jemanden schicken, dass Sie ihn Treffen wollen? Der Mann ist Direktor an einer Schule und Sie bezahlen die Schulgebühr. Sie brauchen nur in die Schule gehen und ihn aufsuchen. BF: Es ist nicht so leicht. Er hat meiner Frau gesagt, dass er sie heiraten will und dass sie zum Islam konvertieren soll. Wir wollten noch jemanden bei dem Treffen haben, um ihn zu übermitteln, dass er sich schämen soll. RI: Als der Direktor dieses Treffen abgelehnt hat, haben Sie das einfach auf sich ruhen lassen? BF: Er hat als Antwort gesagt: "Nein, ich treffe Sie nicht. Warum sollte ich Sie treffen?". Er behauptete, dass er nichts gesagt hätte. RI: Die gesamte Situation verstehe ich nicht. Ihre Tochter geht auf eine Privatschule, für die Sie sehr viel zahlen müssen. Sie hätten das Gespräch auch wegen Ihrer Tochter führen können? BF: Ich wollte mit ihm nicht über meine Tochter reden. Ich wollte mit ihm wegen meiner Frau reden. Er wollte sie heiraten und dass sie zum Islam konvertiert. RI: Ist Ihre Tochter, nachdem Sie den Direktor angezeigt haben, weiter zur Schule gegangen? BF: Ja, es war Prüfungszeit und sie ist einige Tage in die Schule gegangen." Der Erstbeschwerdeführer war in seinem Herkunftsland als selbständiger Geschäftsmann tätig und hat als solcher Geschäftsreisen ua nach Mexiko, Rumänien und China (AS 59) unternommen und hat er auch in der Verhandlung auf den erkennenden Richter einen selbstbewussten und lebenserfahrenen Eindruck gemacht. Daher ist es nicht nachzuvollziehen, dass er nicht in der Lage gewesen sein soll, einen Gesprächstermin mit dem Leiter der Privatschule seiner Tochter zu organisieren bzw. wahrzunehmen. Zusammenfassend wird daher das gesamte Fluchtvorbringen aus Sicht des erkennenden Richters als konstruiert und unglaubhaft gewertet. Es ist den Beschwerdeführen nicht gelungen, dem Gericht glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund ihrer Religion bedroht worden wären, und deshalb bei einer Rückkehr nach Ägypten eine Gefahr vor Verfolgung bestünde. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Ägypten ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung DS - Der Standard (2.4.2018): Offiziell: Ägyptens Präsident al-Sisi klar wiedergewählt, https://derstandard.at/2000077191005/Offiziell-Aegyptens-Praesident-al-Sisi-klar-wiedergewaehlt, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung TS - Tagesschau (2.4.2018): Präsidentenwahl in Ägypten - Al-Sisi bekommt 97 Prozent, https://www.tagesschau.de/ausland/aegypten-wahl-113.html, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (02.05.2017): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 02.05.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2016a): Liportal, Ägypten - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 02.05.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/334703/476536_de.html, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International (25.01.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016#table, Zugriff 27.04.2017 -Strichaufzählung DBK - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/4044670/Daten/4042325/rk_merkblatt_rechtsverfolgung.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 02.05.2017 -Strichaufzählung DBK - Deutsche Botschaft Kairo (06.2016): Medizinische Hinweise - Kairo, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 26.04.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführer traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland in ihrer Stellungnahme vom 08.11.2018 nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Gegenständlich handelt es sich um ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005.Gegenständlich handelt es sich um ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG
- 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide): 3.1.
- Rechtslage
§ 3Abs 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie individuell in Ägypten verfolgt wurden. So war weder ihr Vorbringen, dass die Zweitbeschwerdeführerin von dem Schuldirektor ihrer Tochter belästigt, bedrängt bzw. bedroht worden wäre, noch, dass man versucht habe, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin zu entführen glaubhaft. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann aber die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. etwa VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).Nach der Rechtsprechung des VwGH kann aber die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche etwa VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171). Eine Gruppenverfolgung würde vorliegen, wenn entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht, oder wenn die Übergriffe, von denen Angehörige einer Gruppe in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal getroffen werden, so zahlreich sind, dass für jedes Gruppenmitglied begründete Furcht besteht, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0185 oder vom 13.12.2016, Ro 2016/20/0005).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0185 oder vom 13.12.2016, Ro 2016/20/0005). Dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der koptischen Christen in Ägypten vorliegen, kann nicht festgestellt werden. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Hinweise auf ein die koptischen Christen als Gruppe betreffendes staatliches Verfolgungsprogramm vor. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte wird ebenfalls nicht erreicht: Koptische Christen machen etwa 10%. der ägyptischen Gesellschaft aus (siehe Punkt 15.1 bei den Länderfeststellungen). So unterliegen Kopten zwar gewissen Diskriminierungen, die oft auch in Gewalt münden. Auch wurden religiös motivierte Angriffe auf christliche Gemeinden weiterhin nicht geahndet. Die Behörden verließen sich vielmehr auf die traditionell übliche Versöhnung und auf Ausgleichsvereinbarungen zwischen örtlichen Behörden und führenden Geistlichen. Präsident Abdelfat al-Sisi setzte jedoch seine Annäherungen an die religiöse Toleranz fort und nahm auch am koptischen Weihnachtsabend an der Messe zum vierten Mal in Folge teil. Die ägyptische Regierung priorisierte den Bau und den Wiederaufbau mehrerer prominenter nicht-muslimischer Gotteshäuser, darunter die koptisch-orthodoxe Kathedrale in Kairo und die Eliyahu Hanavi Synagoge in Alexandria. Die Muslimbruderschaft ist als Terrororganisation eingestuft worden. Auch unter Berücksichtigung einzelner gewaltsamer Übergriffe insbesondere des auch vom ägyptischen Staat bekämpften IS ergibt sich keine andere Beurteilung, zumal Abdelfat al-Sisi bzw. die ägyptische Regierung sehr wohl bestrebt ist, die koptischen Christen zu schützen (bsp. HRW Egypt 2017: Seitdem hat die Regierung die Sicherheit in den Kirchen erhöht). Es ist daher davon auszugehen, dass der ägyptische Staat gewillt ist, Christen weiterhin zu schützen und dem Grunde nach auch schutzfähig ist. Ein lückenloser Schutz insbesondere vor Terroristen kann nicht verlangt werden. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass angesichts der Anzahl der in Ägypten lebenden koptischen Christen die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht erreicht wird und keine Rede davon sein kann, dass Übergriffe auf koptische Christen so zahlreich sind, dass für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft begründete Furcht besteht, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden (vgl. etwa auch das Urteil des Verwaltungsgerichtes Augsburg vom 20.03.2018, Au 6 K 17.34310; abrufbar unterInsgesamt ist daher festzuhalten, dass angesichts der Anzahl der in Ägypten lebenden koptischen Christen die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht erreicht wird und keine Rede davon sein kann, dass Übergriffe auf koptische Christen so zahlreich sind, dass für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft begründete Furcht besteht, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden vergleiche etwa auch das Urteil des Verwaltungsgerichtes Augsburg vom 20.03.2018, Au 6 K 17.34310; abrufbar unter http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-5557?hl=true). Auch der EGMR hat in seinem Urteil M.E. gegen Frankreich vom 6.6.2013, Zl. 50.094/10 Folgendes festgehalten: "Was die Situation der koptischen Christen in Ägypten anbelangt, ist zu vermerken, dass in den vom GH eingesehenen Berichten von zahlreichen Gewalt- und Verfolgungsakten in den Jahren 2010 und 2011 die Rede ist. Ferner ist eine Zurückhaltung seitens der nationalen Behörden zu beobachten, strafrechtliche Schritte gegen die Urheber dieser Taten zu setzen. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass sich die Situation der koptischen Christen im Land 2012 gebessert hätte. Der GH ist jedoch nicht der Überzeugung, dass von einem allgemeinen Risiko für alle koptischen Christen im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland ausgegangen werden kann." Eine Verschlechterung der Situation der Kopten in Ägypten zum heutigen Zeitpunkt kann jedenfalls nicht angenommen werden, zumal von Seiten der neuen Regierung verschiedene Schritte in Richtung Verbesserung der gegenseitigen Beziehungen gesetzt wurden. Die Aussage des EGMR besitzt daher auch zum Entscheidungszeitpunkt Gültigkeit und es kann nicht alleine aufgrund der Zugehörigkeit zur koptischen Minderheit damit gerechnet werden, dass man mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide): 3.2.
- Rechtslage
§ 8Abs 1 Z 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Den Beschwerdeführern droht in Ägypten - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Erstbeschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Die Zweitbeschwerdeführerin ist ebenfalls volljährig und abgesehen von ihren derzeitigen psychischen Problemen und ihrer Schwangerschaft gesund und wird somit einige Zeit nach der Geburt ihres dritten Kindes wieder arbeitsfähig sein. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin konnten sich ihren Lebensunterhalt und den ihrer beiden in Ägypten geborenen und aufgewachsenen Kinder bereits vor der Ausreise aus Ägypten finanzieren.Dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Erstbeschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Die Zweitbeschwerdeführerin ist ebenfalls volljährig und abgesehen von ihren derzeitigen psychischen Problemen und ihrer Schwangerschaft gesund und wird somit einige Zeit nach der Geburt ihres dritten Kindes wieder arbeitsfähig sein. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin konnten sich ihren Lebensunterhalt und den ihrer beiden in Ägypten geborenen und aufgewachsenen Kinder bereits vor der Ausreise aus Ägypten finanzieren. Damit sind die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Ägypten nicht in ihrem Recht
Art 3
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Ägypten bessergestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit sind die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Ägypten nicht in ihrem Recht
Artikel 3
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Ägypten bessergestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Ägypten, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Ägypten, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. der angefochtenen Bescheide
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide)3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide) 3.3.
- Rechtslage
§ 58Abs 1 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
§ 58Abs 2 Asyl
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl
G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, abzuweisen war. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide): 3.4.
- Rechtslage
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 52
Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
§ 9
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Im gegenständlichen Fall verfügen die Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, so greift sie wohl in das Privatleben der Familienmitglieder ein, nicht aber in ihr Familienleben (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland oder auch VwGH 22.11.2012, 2011/23/067; 26.02.2013, 2012/22/0239; 19.02.2014, 2013/22/0037). Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt. Alle vier Beschwerdeführer befindet sich erst seit September 2017 in Österreich. Damit ist der Aufenthalt als kurz zu qualifizieren und kann nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Es fehlen zudem alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig lebt die gesamte Familie sowohl des Erstbeschwerdeführers als auch der Zweitbeschwerdeführerin in Ägypten, es bestehen somit familiäre Anknüpfungspunkte. Weiters haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen sind und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben, sprachliche und kulturelle Verbindungen. Im gegenständlichen Fall kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung vorliegt und eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben und somit eine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer darstellen würde.Im gegenständlichen Fall kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung vorliegt und eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben und somit eine Verletzung der in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer darstellen würde. In Bezug auf die minderjährigen Kinder ist zu beachten, dass die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer ihr gesamtes bisheriges Leben in Ägypten verbracht haben; die Drittbeschwerdeführerin ist dort auch zur Schule gegangen. Hinzu kommt, dass Kinder anpassungsfähiger sind als Erwachsene und meist in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die (neuerliche) Eingliederung erleichtert wird (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216-0219 oder VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216). So attestierte der EGMR Kindern im Alter von 7 und 11 eine große Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern von England, wo sie geboren waren, nach Ägypten keine unbillige Härte erschienen ließ (EGMR, 26.1.1999, 43279/98, Sarumi gg Vereinigtes Königreich). Auch verfahrensgegenständlich kann in Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer daher nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Zudem stehen die Beschwerdeführer in Kontakt mit ihrer Familie in Ägypten und haben sie nicht alle Bindungen zu ihrem Herkunftsland abgebrochen. Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ihre persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Ägypten keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Ägypten keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführer verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführer verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. der angefochtenen Bescheide
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war. 3.
- Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide): 3.5.
- Rechtslage
§ 52
Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.
bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
§ 50
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
- bzw
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
§ 50
Abs 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. der angefochtenen Bescheide
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden von den Beschwerdeführern nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I411.2195886.1.00