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{'item': 'L515 2209265-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2019 GeschäftszahlL515 2209265-1 SpruchL515 2209266-1/7E L515 2209261-1/8E L515 2209264-1/7E L515 2209265-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesver

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch CARITAS XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch CARITAS römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3, § 15b Abs. 1 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18

(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,
(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch CARITAS XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch CARITAS römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3, § 15b abs. 1 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 15 b, abs. 1 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18

(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,
(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch CARITAS XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch CARITAS römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3, § 15b Abs. 1 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18

(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,
(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge zusammengefasst kurz als "bP" bzw. als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge zusammengefasst kurz als "bP" bzw. als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.1.
  3. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern von bP3 und der in Österreich nachgeborenen bP4.römisch eins.1.
  4. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern von bP3 und der in Österreich nachgeborenen bP
  5. I.1.
  6. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):römisch eins.1.
  7. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): "... [Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes] F: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? A: Meine Familie musste ich von meiner Heimat in Sicherheit bringen, weil ich private Feinde habe. Innerhalb meiner Familie gab s einen ethnischen Konflikt, weil ich nur ein Halbgeorgier bin. Meine mütterliche Verwandtschaft schlug mich mehrmals zusammen. Einmal wurde ich mit einem Jagdgewehr mit abgesägtem Lauf, verletzt. Ich wurde in die rechte Brust geschossen. Es gab Bedrohungen, körperlich und verbal, gegen mich und meine Familie wurde dadurch verängstigt. Dieser Hass meiner Person gegenüber war sicher schon seit meiner Geburt, aber seit fünf Jahren wurden die Tätlichkeiten extremer. "Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung". F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Ich fürchte um mein Leben und das meiner Familie. F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? A: nein [...] [Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme durch einen Organwalter der bB] [...] F: Wie Sie sich bereits denken werden, behandeln wir heute Ihren Asylantrag. Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen? Geht es Ihnen dementsprechend? A: Nein, ich leide an einer Psychose und stehe derzeit unter Medikamenten, ich bin heute nicht fähig diese Einvernahme durchzuführen, ich habe auch Befunde vorgelegt welche meine Krankheit diagnostizieren Es wird Ihnen mitgeteilt dass Sie einen neuen Ladungstermin erhalten. Sie wurden am 20.02.2018 neuerlich von einem Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt:Sie wurden am 20.02.2018 neuerlich von einem Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt: [...] F: Wie Sie sich bereits denken werden, behandeln wir heute Ihren Asylantrag. Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen? Geht es Ihnen dementsprechend? A: Ich bin noch immer nicht Einvernahme fähig, ich kann mich nicht erinnern weil ich noch immer Medikamente einnehme wegen meiner Psychose. Es wird Ihnen mitgeteilt dass Sie zu einem Gutachter geschickt werden der Ihren Gesundheitszustand bzw. Ihre Einvernahme Fähigkeit feststellen wird. Sie bekommen hierfür eine Ladung und haben dieser Folge zu leisten. Am 21.02.2018 wurden seitens des Bundesamtes an Dr. XXXX ein medizinisches Gutachten betreffend psychischer Erkrankung und die Einvernahme Fähigkeit in Auftrag gegeben, welches am 24.04.2018 durchgeführt wurde. Das Ergebnis gestaltet sich wie folgt:Am 21.02.2018 wurden seitens des Bundesamtes an Dr. römisch 40 ein medizinisches Gutachten betreffend psychischer Erkrankung und die Einvernahme Fähigkeit in Auftrag gegeben, welches am 24.04.2018 durchgeführt wurde. Das Ergebnis gestaltet sich wie folgt: Leidet der Ast. an einer psychischen Krankheit? Wenn ja, ob allfällige Krankheiten oder Störungen den Ast. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hindern, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen in Bezug auf die Einvernahme Fähigkeit. An welcher Krankheit leidet der ASt. zurzeit? Ist diese Erkrankung behandelbar und besteht die Chance auf Heilung? * Ja der Antragsteller leidet eindeutig an einer psychiatrischen Erkrankung. Der Patient leidet an einer rez. psychotischen Erkrankung bei hochgradigem Verdacht einer schizophrenen Störung. Welche Maßnahmen dieser bis dato zur Behandlung aller allfälligen derartigen Symptome getroffen hat, insbesondere, ob die je eine Zwangseinweisung zur Folge hatte. Auf welche allfälligen Medikation (Wirkstoff) der Ast. angewiesen ist? * Wie schon oben erwähnt, wurde der Patient zweimal stationär aufgenommen. Einmal auch im Rahmen des Unterbringungsgesetztes. Weiters wird Herr XXXX regelmäßig vom Psychosozialen Dienst XXXX betreut. Laufende Medikation: Zyprexa, Trittico* Wie schon oben erwähnt, wurde der Patient zweimal stationär aufgenommen. Einmal auch im Rahmen des Unterbringungsgesetztes. Weiters wird Herr römisch 40 regelmäßig vom Psychosozialen Dienst römisch 40 betreut. Laufende Medikation: Zyprexa, Trittico Ob bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dahingehende gesundheitliche Folgen (insbesondere auch in Bezug auf Suizidalität) zu erwarten sind, wenn ja, welchen Grad der Ausprägung eine solche hätte. Liegt aus medizinischen bzw. psychiatrischer Sicht irgendein Hindernis vor, welches eine Rückführung des Ast. nach Georgien unzulässig machen würde. Weitere, stellt der Ast. eine Gefahr für sich oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Kann Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung ausgeschlossen werden? * Eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Destabilisierung des derzeitigen Zustandsbildes herbeiführen, was zu einer Exazerbation des psychotischen Zustands führen würde und ein erheblicher Grund für ein deutliches Hindernis bei Rückführung anzusehen ist. * Unter stabilen Lebensbedingungen sowie einer weiterführenden regelmäßigen psychiatrischen Behandlung stellt der Patient keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine Restgefährdung an Selbst- sowohl auch an Fremdgefährdung ist wie bei jedem psychiatrischen Patienten gegeben, sollte jedoch aufgrund der Behandlungsintensität auf ein Minimum reduziert werden. Nach diesem medizinischen Gutachten wurden Sie am 18.06.2018 neuerlich von einem Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt:Nach diesem medizinischen Gutachten wurden Sie am 18.06.2018 neuerlich von einem Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt: ... Der AW gibt gleich zu Beginn an, sich an nichts erinnern zu können und heute wieder nicht Einvernahme fähig zu sein. F: Nehmen Sie regelmäßig Ihre Medikamente ein? A: Ja, ich halte sogar die Stunde in der ich Sie nehme soll genau ein F: Haben Sie heute Ihre Medikamente eingenommen? A: Ich nehme täglich um 19 Uhr Zyprexa ein und zwei Stunden später nehme ich Trittico ein F: Haben Sie gestern am Abend Ihre Medikamente eingenommen? A: Ja V: Das Gutachten hat ergeben dass Sie bei guter medikamentöser Einstellung durchaus in der Lage sind Ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen? F: Was sagen Sie dazu? A: Ich bin damit nicht einverstanden, ich fühle mich zwar gut aber ich habe psychische Probleme, vor allem mit meinem Gedächtnis habe ich Probleme V: Laut Gutachten waren Sie zum Untersuchungszeitpunkt bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmung ausgeglichen, keine Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentration u. Auffassung unauffällig, auch keine, keine medikamenteninduzierten Nebenwirkungen. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe sehr große Schwierigkeiten mit der Konzentration und mit dem Gedächtnis V: Ich mache Sie noch einmal Aufmerksam auf Ihre Mitwirkungspflicht. Es scheint für die Behörde als wollen Sie das Verfahren unnötig in die Länge ziehen. Was sagen Sie dazu? A: Ich möchte dass in der Sache entschieden wird, es ist wichtig was mir und meiner Familie bevorsteht F: Können Sie mir etwas über Ihren Fluchtgrund sagen? A: Ich bin wegen meines Gesundheitszustandes aus Georgien ausgereist, ich bin auch wegen der Verwandten meiner Mutter ausgereist, wegen meiner Nationalität, ich bin väterlicherseits armenischer Abstammung. Dem AW wird der Fluchtgrund aus der Erstbefragung vorgelesen? A: Das stimmt alles F: War das der Grund warum Sie Georgien verlassen? A: Ja F: Gibt es weitere Gründe für Ihre Flucht aus Georgien? A: Nein, es gibt nur diese Gründe welche ich in der Erstbefragung geschildert habe V: Die Gründe die Sie bei Ihrer Erstbefragung angegeben haben und heute auch bestätigt haben, finden keine Deckung in der GFK? A: Man hat versucht mich zu töten F: Wissen Sie wer auf Sie geschossen hat? A: Es war der Sohn vom Bruder meines Großvaters F: Wissen warum er auf Sie geschossen hat? A: Das weiß ich nicht F: Wissen Sie wann auf Sie geschossen wurde? A: Ja, es war 2011, ich habe den Arztbefund der Behörde schon vorgelegt Der AW ersucht um eine Pause damit er das WC aufsuchen kann F: Warum haben Sie jetzt meine Fragen beantworten können. Bzw. wussten auch dass es der Sohn vom Bruder Ihres Großvaters war? A: Weil es ein Ereignis war welches ich nicht vergessen werde F: Können Sie mir sagen wie lange es diese Bedrohungen gegen Sie schon gibt? A: Sehr lange, wie lange kann ich nicht genau sagen F: Wissen Sie von wem diese Bedrohungen ausgehen? A: Der Bruder meines Großvaters hatte mehrere Söhne, sie alle haben mich bedroht F: Was hätten Sie - rein hypothetisch betrachtet - im Falle einer Rückkehr nach Georgien zu befürchten? A: Ich nehme an, dass Sie mich töten werden, es ist auch noch der Gesundheitszustand meiner Tochter, sie leidet seit Ihrer Geburt an Epilepsie, es ist auch mein Gesundheitszustand, ich lege Befunde meiner Tochter der Behörde vor , meine Tochter Anano (Geburtsdatum 27.04.2010) wurde von einem anderen Asylwerber in der Unterkunft belästigt, es gab eine Gerichtsverhandlung am 15.05.2018, der Asylwerber ist nicht gekommen und die Verhandlung wurde vertagt, mein Tochterrist wegen diesem Vorfall in psychotherapeutischer Behandlung F: Haben Sie sich schon überlegt, wie Ihr weiterer Aufenthalt in Österreich aussehen könnte? Haben Sie Zukunftspläne? A: Ich habe ein Grundstück von der Caritas bekommen, ich habe dort Gemüse angebaut, ich würde gerne die Weinbauschule besuchen, ich tue mir schwer mit der Deutschen Sprache, ich habe den A1 Kurs gemach, jedoch die Prüfung nicht geschafft ... F: Wollen Sie Länderinformationen über Georgien ausgefolgt erhalten und dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben? A: Ja F: Ihnen werden Länderinformationen in Kopie überreicht. Innerhalb von zwei Wochen können Sie dem Bundesamt dazu eine schriftliche Stellungnahme übermitteln. Haben Sie das verstanden? A: Ja Ihnen wird das Sachverständigen Gutachten in Kopie übergeben und Sie können hierzu eine Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen abgeben. Haben Sie das verstanden? A: Ja... ..." bP2 - bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. I.1.
  8. Die bP legten in weiterer Folge ärztliche Befunde in Bezug auf bP4 vor, wonach diese an Epilepsie leide (AS 269 - 307).römisch eins.1.
  9. Die bP legten in weiterer Folge ärztliche Befunde in Bezug auf bP4 vor, wonach diese an Epilepsie leide (AS 269 - 307). I.1.
  10. Mit Schreiben des gewillkürten Vertreters vom 02.07.2018 wurde eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen von Georgien übermittelt, worin die bP im Wesentlichen unter Bezugnahme auf eine Analyse der Staatendokumentation des BFA zur medizinischen Versorgung und den Behandlungsmöglichkeiten in Georgien vom Juni 2011 davon ausgingen, dass die Behandlung von Schizophrenie und die Behandlung psychischer Krankheiten in Georgien möglich ist.römisch eins.1.
  11. Mit Schreiben des gewillkürten Vertreters vom 02.07.2018 wurde eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen von Georgien übermittelt, worin die bP im Wesentlichen unter Bezugnahme auf eine Analyse der Staatendokumentation des BFA zur medizinischen Versorgung und den Behandlungsmöglichkeiten in Georgien vom Juni 2011 davon ausgingen, dass die Behandlung von Schizophrenie und die Behandlung psychischer Krankheiten in Georgien möglich ist. I.
  12. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 ("0") [in Bezug auf bP1, gemeint wohl Z "1"] bzw.

(1)Z 1 BFA-VG in Bezug auf die weiteren Familienmitglieder die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde den bP die Unterkunftnahme in einem näher bezeichneten Quartier aufgetragen.römisch eins.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, ("0") [in Bezug auf bP1, gemeint wohl Z "1"] bzw.
(1)Ziffer eins, BFA-VG in Bezug auf die weiteren Familienmitglieder die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 15 b, Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde den bP die Unterkunftnahme in einem näher bezeichneten Quartier aufgetragen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.2.
  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung - vermengt mit Elementen der rechtlichen Beurteilung und Feststellungen- erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht asylrelevant und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):römisch eins.2.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung - vermengt mit Elementen der rechtlichen Beurteilung und Feststellungen- erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht asylrelevant und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): "Es ist festzuhalten, dass Ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus welchen hervorgeht, dass Sie in Georgien unmittelbaren und/oder mittelbaren Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren oder solchen im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären. Sie hätten laut Ihrer Erstbefragung Georgien wegen eines ethnischen Konflikts innerhalb Ihrer Familie verlassen. Sie wären Halbgeorgier und die Verwandtschaft mütterlicherseits hätte Sie mehrmals geschlagen. Es wäre einmal sogar auf Sie [g]eschossen worden und Sie wären dabei in die Brust getroffen worden. Es hätte körperliche und verbale Bedrohungen gegen Sie geben. Dieser Hass Ihrer Person gegenüber wäre schon seit Geburt so gewesen und wäre in den letzten fünf Jahren extremer gewesen. Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnten, wie bereits eingangs ausgeführt, Ihrem Vorbringen keine Umstände entnehmen, welche die Gewährung von Asyl rechtfertigen würden. Dies begründet sich wie folgt: Sie gaben an, dass Sie wegen Streitigkeiten mit Ihrer Familie mütterlicherseits und wegen Ihrem Gesundheitszustandes Georgien verlassen haben und bestätigten diese Angaben aus der Erstbefragung auch in der Einvernahme am 18.06.
  3. Sie wurden bereits am 12.01.2018 zur Einvernahme vor dem BFA geladen. Jedoch konnte diese Einvernahme nicht durchgeführt werden da Sie aufgrund einer Psychose und die Einnahme von Medikamenten nicht in der Lage waren diese Einvernahme durchzuführen. Es wurde Ihnen ein neuer Ladungstermin bekanntgegeben und Sie wurden neuerlich für den 20.02.2018 geladen. Auch diese Einvernahme konnte nicht durchgeführt werden da Sie selbst Angaben nicht Einvernahme Fähig zu sein, sich nicht erinnern zu können und noch immer Medikamente einzunehmen. Sie wurde daraufhin durch das BFA zu einem Gutachter geschickt, welcher Ihren Gesundheitszustand und Ihrer Einvernahme Fähigkeit feststellen sollte. Diese Untersuchung fand am 24.04.2018 statt und das Ergebnis liegt diesem Verfahren bei. Es wurde bei dieser Untersuchung festgestellt, dass Sie an einer rez. Psychotischen Erkrankung bei hochgradigem Verdacht einer schizophrenen Störung leiden. Bei stabiler Verfassung und guter medikamentöser Einstellung sind Sie durchaus in der Lage Ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Aufgrund des medizinischen Gutachtens wurden Sie am 18.06.2018 zur mittlerweile dritten Einvernahme vor das BFA geladen. Und auch hier versuchten Sie gleich zu Beginn der Einvernahme eine weitere Verzögerung des Verfahrens herbeizuführen, indem Sie angaben sich an nichts erinnern zu können und wieder nicht Einvernahme fähig zu sein. Sie wurden vom Einvernahme Leiter gefragt ob Sie Ihre Medikamente regelmäßig einnehmen und Sie antworten darauf "Ja, ich halte sogar die Stunde in der ich sie nehmen soll genau ein, Ich nehme um 19 Uhr Zyprexa und zwei Stunden später nehme ich Trittico ein". Weiteres wurden Sie gefragt ob Sie Ihre Medikamente gestern Abend eingenommen haben und auch das beantworten Sie mit ja. Es wurde Ihnen daraufhin Vorgehalten dass im Gutachten Ihrer Untersuchung angeführt wird, dass Sie bei medikamentöser Einstellung durchaus in der Lage sind Ihre Interessen wahrzunehmen. Es ist auch festzuhalten dass Sie zuvor schon 2 malig in stationärer Behandlung waren und auch dort medikamentös eingestellt wurden. Es liegt auch ein Einzelbefund vor, wonach Sie in Begleitung Ihrer Frau Im Juli 2017 das Krankenhaus XXXX aufgesucht haben und dort selbst angaben, Ihre Medikament seit einer Woche nicht eingenommen zu haben und auch nicht die Termine beim Psychosozielen Dienst XXXX wahr genommen haben. Sie waren auch zum Untersuchungszeitpunkt bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmung ausgeglichen, keine Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentration und Auffassung unauffällig, auch keine medikamenteninduzierten Nebenwirkungen. Und trotzdem gaben Sie auf diesen Vorhalt gleich an, dass Sie sehr große Schwierigkeiten mit der Konzentration und dem Gedächtnis haben. Aus Sicht der Behörde versuchten Sie bei Ihrer dritten Einvernahme das Verfahren wieder zu unterbrechen und somit unnötig in die Länge zu ziehen, obwohl Sie minutiös Ihre Medikamente eingenommen haben und dadurch laut Gutachten in der Lage sind Ihre Interessen wahrzunehmen. Es gelang als Sie auf die in einem Asylverfahren vorliegende Mitwirkungsplicht hingewiesen wurden eine Einvernahme durchzuführen und da gaben Sie an, dass Sie wegen Ihres Gesundheitszustandes und wegen der Verwandten Ihrer Mutter ausgereist sind. Sie konnten sich dann auch erinnern wer auf Sie geschossen hat und wann dieses Ereignis war. Sie wurden vom Einvernahme Leiter gefragt warum Sie jetzt die Fragen beantworten konnten bzw. wussten auch wer und wann auf Sie geschossen wurde. Sie gaben darauf an "Weil es ein Ereignis war welches ich nicht vergessen werden".Sie gaben an, dass Sie wegen Streitigkeiten mit Ihrer Familie mütterlicherseits und wegen Ihrem Gesundheitszustandes Georgien verlassen haben und bestätigten diese Angaben aus der Erstbefragung auch in der Einvernahme am 18.06.
  4. Sie wurden bereits am 12.01.2018 zur Einvernahme vor dem BFA geladen. Jedoch konnte diese Einvernahme nicht durchgeführt werden da Sie aufgrund einer Psychose und die Einnahme von Medikamenten nicht in der Lage waren diese Einvernahme durchzuführen. Es wurde Ihnen ein neuer Ladungstermin bekanntgegeben und Sie wurden neuerlich für den 20.02.2018 geladen. Auch diese Einvernahme konnte nicht durchgeführt werden da Sie selbst Angaben nicht Einvernahme Fähig zu sein, sich nicht erinnern zu können und noch immer Medikamente einzunehmen. Sie wurde daraufhin durch das BFA zu einem Gutachter geschickt, welcher Ihren Gesundheitszustand und Ihrer Einvernahme Fähigkeit feststellen sollte. Diese Untersuchung fand am 24.04.2018 statt und das Ergebnis liegt diesem Verfahren bei. Es wurde bei dieser Untersuchung festgestellt, dass Sie an einer rez. Psychotischen Erkrankung bei hochgradigem Verdacht einer schizophrenen Störung leiden. Bei stabiler Verfassung und guter medikamentöser Einstellung sind Sie durchaus in der Lage Ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Aufgrund des medizinischen Gutachtens wurden Sie am 18.06.2018 zur mittlerweile dritten Einvernahme vor das BFA geladen. Und auch hier versuchten Sie gleich zu Beginn der Einvernahme eine weitere Verzögerung des Verfahrens herbeizuführen, indem Sie angaben sich an nichts erinnern zu können und wieder nicht Einvernahme fähig zu sein. Sie wurden vom Einvernahme Leiter gefragt ob Sie Ihre Medikamente regelmäßig einnehmen und Sie antworten darauf "Ja, ich halte sogar die Stunde in der ich sie nehmen soll genau ein, Ich nehme um 19 Uhr Zyprexa und zwei Stunden später nehme ich Trittico ein". Weiteres wurden Sie gefragt ob Sie Ihre Medikamente gestern Abend eingenommen haben und auch das beantworten Sie mit ja. Es wurde Ihnen daraufhin Vorgehalten dass im Gutachten Ihrer Untersuchung angeführt wird, dass Sie bei medikamentöser Einstellung durchaus in der Lage sind Ihre Interessen wahrzunehmen. Es ist auch festzuhalten dass Sie zuvor schon 2 malig in stationärer Behandlung waren und auch dort medikamentös eingestellt wurden. Es liegt auch ein Einzelbefund vor, wonach Sie in Begleitung Ihrer Frau Im Juli 2017 das Krankenhaus römisch 40 aufgesucht haben und dort selbst angaben, Ihre Medikament seit einer Woche nicht eingenommen zu haben und auch nicht die Termine beim Psychosozielen Dienst römisch 40 wahr genommen haben. Sie waren auch zum Untersuchungszeitpunkt bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmung ausgeglichen, keine Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentration und Auffassung unauffällig, auch keine medikamenteninduzierten Nebenwirkungen. Und trotzdem gaben Sie auf diesen Vorhalt gleich an, dass Sie sehr große Schwierigkeiten mit der Konzentration und dem Gedächtnis haben. Aus Sicht der Behörde versuchten Sie bei Ihrer dritten Einvernahme das Verfahren wieder zu unterbrechen und somit unnötig in die Länge zu ziehen, obwohl Sie minutiös Ihre Medikamente eingenommen haben und dadurch laut Gutachten in der Lage sind Ihre Interessen wahrzunehmen. Es gelang als Sie auf die in einem Asylverfahren vorliegende Mitwirkungsplicht hingewiesen wurden eine Einvernahme durchzuführen und da gaben Sie an, dass Sie wegen Ihres Gesundheitszustandes und wegen der Verwandten Ihrer Mutter ausgereist sind. Sie konnten sich dann auch erinnern wer auf Sie geschossen hat und wann dieses Ereignis war. Sie wurden vom Einvernahme Leiter gefragt warum Sie jetzt die Fragen beantworten konnten bzw. wussten auch wer und wann auf Sie geschossen wurde. Sie gaben darauf an "Weil es ein Ereignis war welches ich nicht vergessen werden". Bezüglicher Ihrer Erkrankung wird festgehalten, dass Sie bei einer Rückkehr nach Georgien eine medizinische und medikamentöse Weiterführung Ihrer Krankheit möglich ist, auch wenn dies nicht dem europäischen Standard entspricht. Die Behandlungsmöglichkeiten wird auch in Ihrer Stellungnahme Ihres Rechtsvertreters angeführt wonach in der Psychiatrie seit acht Jahren die WHO Diagnoseklassifikation ICD-10 gilt, wonach unter anderem Posttraumatische Belastungsstörungen, Trichotillomanie und auch paranoide Schizophrenie behandelbar ist. Was die Vorlage eines psychologischen Bericht betrifft, wird festgehalten, dass dieser für den Abschluss des Verfahrens nicht für notwendig erachtet wird da ein psychologisches Gutachten durch Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Auftrag gegeben wurde und dessen Ergebnis in das gegenständliche Verfahren eibezogen wurde.Bezüglicher Ihrer Erkrankung wird festgehalten, dass Sie bei einer Rückkehr nach Georgien eine medizinische und medikamentöse Weiterführung Ihrer Krankheit möglich ist, auch wenn dies nicht dem europäischen Standard entspricht. Die Behandlungsmöglichkeiten wird auch in Ihrer Stellungnahme Ihres Rechtsvertreters angeführt wonach in der Psychiatrie seit acht Jahren die WHO Diagnoseklassifikation ICD-10 gilt, wonach unter anderem Posttraumatische Belastungsstörungen, Trichotillomanie und auch paranoide Schizophrenie behandelbar ist. Was die Vorlage eines psychologischen Bericht betrifft, wird festgehalten, dass dieser für den Abschluss des Verfahrens nicht für notwendig erachtet wird da ein psychologisches Gutachten durch Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Auftrag gegeben wurde und dessen Ergebnis in das gegenständliche Verfahren eibezogen wurde. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände glaubhaft entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie in Georgien unmittelbaren und/oder mittelbaren Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren beziehungsweise solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären." In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.2.
  5. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.
  6. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest (Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend, Streichungen nicht gekennzeichnet): RECHTSSCHUTZ / JUSTIZWESEN Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung, die in der Vergangenheit systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Die dritte Reformwelle vom Dezember 2016 garantiert vor allem die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Demgegenüber neigen Politiker und andere prominente Interessenvertreter aus Wirtschaft und Medien dazu, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen pauschal politische Motive bzw. Korruption zu unterstellen. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Die Praxis lang andauernder Untersuchungshaft wurde im Fall Ugulava, des ehemaligen Bürgermeisters von Tiflis vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt und verfassungskonform beschränkt (AA 11.12.2017). Im Dezember 2016 wurde ein Paket von Gesetzesänderungen zur Justizreform verabschiedet. Die Änderungen betrafen insbesondere die Veröffentlichung aller Entscheidungen, die schrittweise Einführung der elektronischen Zufallszuweisung von Fällen sowie das Auswahlverfahren der Richterkandidaten und das Disziplinarverfahren (Schaffung der Institution des Untersuchungsinspektors). Die Änderungen betrafen jedoch nicht andere, seit langem bestehende Punkte, einschließlich der Anwendung der Probezeit. Eine erste umfassende Justizstrategie und ihr fünfjähriger Aktionsplan wurden vom Hohen Rat der Justiz im Mai 2017 angenommen. Dieser sieht spezifische Maßnahmen und Indikatoren in den Kapiteln Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Qualität und Effizienz sowie Zugang zur Justiz vor. In Bezug auf den Zugang zur Justiz sind die vom Hohen Rat der Justiz (HCoJ) eingeführten Verfahren zur Ernennung von Richtern und Gerichtspräsidenten sowie die Disziplinarverfahren allerdings nicht vollständig transparent und rechenschaftspflichtig. Die neue Verfassung führte die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs durch das Parlament auf Vorschlag des Obersten Gerichtshofs sowie die Ernennung von Richtern auf Lebenszeit ein. Im Januar 2017 wurden die Geschworenenprozesse, die 2010 beim Stadtgericht von Tiflis eingeführt wurden, auf andere Regionen Georgiens und auf weitere Arten von Vergehen ausgeweitet. Anfang 2017 wurden die Strafverfolgungsstrategie, der neue Ethikkodex und ein Beurteilungssystem für Staatsanwälte verabschiedet (EC 9.11.2018). Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders "Rustavi 2" an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vgl. AI 22.2.2018).Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders "Rustavi 2" an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vergleiche AI 22.2.2018). Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vgl. JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018).Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vergleiche JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 17.4.2018 * Caucasian Knot (5.6.2018): Activists demand resignation of Georgia's MoJ head, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43375/, Zugriff 7.6.2018 * Civil.ge (6.6.2018): Parliament Approves Teen Murder Probe Commission, https://civil.ge/archives/243789, Zugriff 7.6.2018 * EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 17.4.2018 * JAMnews (6.6.2018): Georgian NGOs demand resignation of Minister of Justice, https://jam-news.net/?p=106350, Zugriff 7.6.2018 * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.6.2018): Georgian Protest Leader Gives Authorities Progress Ultimatum, https://www.rferl.org/a/tbilisi-subway-workers-strike-as-new-antigovernment-protests-expected/29270264.html, Zugriff 7.6.2018 SICHERHEITSBEHÖRDEN Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht durchgeführt worden (AA 11.12.2017). Meinungsumfragen zeigen einen Rückgang des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Strafverfolgungssystem. Umfragen zufolge waren 2013 noch 60% der Georgier und Georgierinnen mit der Leistung der Polizei zufrieden. Dieser Wert fiel jedoch im April 2017 Jahres auf 38%. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil der Unzufriedenen mit der Polizei von einem einstelligen Prozentwert auf 14% (NDI/CRRC 4.2017). Hochrangige Zivilbehörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst aus. Die zivilen Behörden behielten jedoch die effektive Kontrolle über das Verteidigungsministerium bei. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungs- und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die nationale und internationale Aufmerksamkeit für Straflosigkeit hat zugenommen (USDOS 20.4.2018). Georgien verfügt nicht über einen wirksamen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden. Wenn Ermittlungen eingeleitet werden, führen sie häufig zu Anklagen, die geringere, unangemessene Sanktionen wie Amtsmissbrauch nach sich ziehen und selten zu Verurteilungen führen. Die Behörden weigern sich oft, denen, die Missbrauch vorwerfen, einen Opferstatus zu gewähren, und nehmen ihnen die Möglichkeit, die Ermittlungsakten einzusehen (HRW 18.1.2018). Die Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte blieb bestehen, während die Regierung weiterhin einen unabhängigen Ermittlungsmechanismus versprach, aber nicht einführte. Im Juni 2017 schlug die Regierung statt eines unabhängigen Ermittlungsmechanismus eine neue Abteilung innerhalb der Staatsanwaltschaft vor, die den mutmaßlichen Missbrauch durch Strafverfolgungsbeamte untersuchen sollte (AI 22.2.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 18.4.2018 * Eurasianet (5.7.2017): Georgia: Are the Police Backsliding? https://eurasianet.org/s/georgia-are-the-police-backsliding, Zugriff 18.4.2018 * HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 17.4.2018 * NDI/CRRC - National Democratic Institute/Caucasus Research Resource Centers (4.2017): Public attitudes in Georgia Results of a April 2017 survey carried out for NDI by CRRC Georgia, https://www.ndi.org/sites/default/files/NDI_April_2017_political%20Presentation_ENG_version%20final.pdf, Zugriff 18.4.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 23.5.2018 Visa-Liberalisierung Die Visa-Liberalisierung für georgische Staatsbürger trat am 28. März 2017 in Kraft. Seitdem können Georgier, die Inhaber biometrischer Pässe sind, ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen (Kurzaufenthalte). Die nachhaltige Umsetzung der Benchmarks für die Visa-Liberalisierung bleibt eine Verpflichtung für Georgien, und in diesem Zusammenhang wurde ein umfassendes Überwachungssystem für Fluggäste, die in den Schengen-Raum reisen, eingerichtet und es wurden regelmäßig Informationskampagnen über die Regeln für visafreies Reisen durchgeführt. Am 9. Juni 2017 fand ein Treffen der Plattform für lokale Zusammenarbeit im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft EU-Georgien statt. Die Schwerpunkte der Projekte der Partnerschaften sind: legale Migration und Mobilität, Bekämpfung irregulärer Migration sowie Wiedereingliederung und Asyl (EC 9.11.2017). Mehrere EU-Länder sehen sich seit dem Wegfall der Visapflicht für Georgier mit einer drastisch gestiegenen Zahl unbegründeter Asylanträge von Georgiern konfrontiert. Die EU-Kommission ist sich nach eigenen Angaben des Problems bewusst, will aber vorerst weiter versuchen, den Missbrauch der Visafreiheit durch eine enge Zusammenarbeit mit der georgischen Regierung einzudämmen. Diese will mit einer öffentlichen Kampagne versuchen, ihren Staatsbürgern die Aussichtslosigkeit eines Asylantrags in EU-Staaten deutlich machen (DW 30.4.2018). Das Problem wird noch komplizierter, denn unter den Asylbewerbern gibt es Georgier mit Strafregistern, Vergehen, die in den Schengen-Mitgliedsländern begangen werden und mit der Mafia verbunden sind. Trotz der Tatsache, dass Georgien 2003 erfolgreich gegen die Mafia und die organisierte Kriminalität vorgegangen ist, ist diese Gruppe nun weitgehend im Exil tätig. Das visafreie Regime hat es für sie noch einfacher gemacht, Menschen aus ihrem Heimatland zu rekrutieren. Die georgische Regierung kämpft ständig darum, die Zahl der Menschen, die aus dem Land fliehen, zu senken. In letzter Zeit hat sie Verordnungen ausgearbeitet, um die illegale Migration einzudämmen. Die Änderung des Nachnamens ist in Georgien zu einem weit verbreiteten Problem geworden, da Menschen, die nach Verbrechen in Europa nach Hause zurückgeschickt wurden, dieses Recht nutzen, um neue Identitäten anzunehmen und die Länder der Europäischen Union wieder zu erreichen. Das von der Regierung am 6.3.2018 verabschiedete Änderungsgesetz beschränkt das Recht, den Nachnamen zu ändern, mit Ausnahme der Fälle, in denen man seinen Nachnamen aufgrund von Heirat, Scheidung, Kinderadoption oder Vaterschaftsbestimmung ändert (SVI 9.3.2018). Quellen: * DW - Deutsche Welle (30.4.2018): Georgier missbrauchen Visafreiheit, http://www.dw.com/de/georgier-missbrauchen-visafreiheit/a-43586945, Zugriff 30.5.2018 * EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 30.5.2018 * SVI - Schengen Visa Info (9.3.2018): Georgia's visa liberalization with European Union comes under threat, https://www.schengenvisainfo.com/georgias-visa-liberalization-with-european-union-comes-under-threat/, Zugriff 30.5.2018 GRUNDVERSORGUNG Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (2014: 1,4 Mrd. USD, insbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte 2014 deutlich zurückgegangen sind (AA 11.12.2017). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. 10% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 9.2017). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2015 sind 67,5% der erwerbsfähigen Bevölkerung in Arbeit (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den geringvergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Menschen (ca. 44,4 %) sind noch lange im Ruhestand erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25 Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2017). Die Arbeitslosenquote betrug 2017 13,9%. Das Durchschnittseinkommen lag 2016 bei 940 Lari - 1117 Lari bei den Männern und 731 Lari bei den Frauen (GeoStat 2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * ADA - Austrian Development Agency (9.2017): Georgien - Länderinformation, http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Sept2017.pdf, Zugriff 30.5.2018 * GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2018): Employment and Wages, http://geostat.ge/index.php?action=page&p_id=143&lang=eng, Zugriff 30.5.2018 * IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: * Existenzhilfe * Reintegrationshilfe * Pflegehilfe * Familienhilfe * Soziale Sachleistungen * Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet es: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels, Krisenzentren, Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2017). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Pensionssystem: Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): * Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre; * Behindertenstatus; * Tod des Hauptverdieners Registrierung: Antrag bei einem dem Wohnsitz am nächsten Sozialamt (Social Service Centre) stellen, die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom Georgischen Rentensystem ausgeschlossen (IOM 2017). Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Staatliche Ausgleichszahlungen werden als Pauschalbetrag von bis zu 1.000 Lari zu gleichen Teilen unter den Familienmitgliedern aufgeteilt. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 2016). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.). Quellen: * IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 * SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.5.2018 * SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.5.2018 * US-SSA - Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific 2016 - Georgia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/georgia.html, Zugriff 30.5.2018 MEDIZINISCHE VERSORGUNG Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017). Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care: * Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus * Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt * Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten * Dialyse ist ebenfalls gewährleistet * Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit * Kontakt beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) und Einschreiben bei der nächstliegenden Klinik Zugang, besonders für Rückkehrer: Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden. Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden. Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis Unterstützung: Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) Kosten: Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern) Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten: Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die Staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2017). Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, können gemäß dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden und um Kostenersatz ersucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 * JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/, Zugriff 30.5.2018 * VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mai * RÜCKKEHR RückkehrerInnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD -bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU- Mitgliedstaaten u.a. GER) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.). Staatliche Repressalien von Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern (z.B. Ukraine, Schweiz, Norwegen) geschlossen (AA 11.12.2017). Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden: * Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti * Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli * Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti * Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria * Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti * Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) - Kakheti Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen - gültig für das gesamte Staatsgebiet: * Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten * Finanzierung einkommensschaffender Projekte * Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten * Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018). Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): "Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants" Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 20.4.2018 * SCMI - State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304&clang=1, Zugriff 20.4.2018 I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18
(1)1 BFA-VG). Ebenso liegen die Voraussetzungen des § 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005 AsylG vor.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,
(1)1 BFA-VG). Ebenso liegen die Voraussetzungen des Paragraph 15 b, Absatz 1 Asylgesetz 2005 AsylG vor. I.
  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf die mangelnde und laut Dafürhalten der bP kostenintensive medizinische Versorgung verwiesen, welche sich die bP nicht leisten könne, zumal bP1 über keine familiären Unterstützungsnetzwerke in seinem Heimatland verfüge. Die bB habe die in Aussicht gestellte Vorlage medizinischer Bescheinigungsmittel in Bezug auf bP4 nicht abgewartet; beantragt wird die Einholung eines medizinischen Gutachtens. Die bB sei inhaltlich nicht näher auf die schwere Erkrankung von bP4 eingegangen. Die bB habe die bestrittene Einvernahmefähigkeit von bP1 nicht entsprechend gewürdigt, sondern negiert. Darüber hinaus seien bP2 Ausführungen zu bP1 seitens der bB verwehrt worden. Die bB habe die Manuduktionspflicht verletzt. Die Rückführung von bP1 würde aufgrund seiner Einweisung in eine psychiatrische Anstalt eine unmenschliche Behandlung darstellen. Beantragt wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. I.
  3. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens mittels Beschlüssen vom 22.11.2018 mit näherer Begründung festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG) und wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.
  4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens mittels Beschlüssen vom 22.11.2018 mit näherer Begründung festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG) und wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurückgewiesen. I.
  5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.
  6. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  8. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  9. Die beschwerdeführende Partei Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. bP2 ist eine junge, arbeitsfähige Frau. BP2 verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die Arbeitsfähigkeit der bP1 ist nur -wenn überhaupt- eingeschränkt gegeben. Sollte sie aufgrund ihres psychischen Zustandes als invalide anzusehen sein, hat sie Zugang zum georgischen Sozial- bzw. Pensionssystem. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert. Bis 01.01.2016 arbeitete bP1 als Abteilungsleiter bei einer Reinigungsfirma; bP2 arbeitete in einem Leihhaus. bP1 leidet an einer rez. psychotischen Erkrankung bei hochgradigem Verdacht einer schizophrenen Störung. Die Krankheit ist gut behandelbar, eine Aussicht auf 100 prozentige Heilung ist jedoch als gering anzusehen. Als laufende Medikation erhält die bP Zyprexa und Trittico. bP3 nimmt psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. bP4 leidet an Epilepsie mit generalisiert tonischen Anfällen sowie gelastischen Anfällen. Als laufende Medikation erhält sie Convulex, Levebon LSG, Oleovit und bei Bedarf Stesolid. Unmittelbare Lebensgefahr ist hiermit nicht verbunden. Genauere Ausführungen siehe ua. Exkurs. Die Behandlung der oa Krankheiten ist in Georgien gewährleistet und haben die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Zugang zu den Behandlungsmöglichkeiten. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner ihnen nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit nicht ganz zwei Jahren (bP1 - bP3) bzw. seit ihrer Geburt (bP4) im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben sich gewisse Deutschkenntnisse angeeignet (ausgenommen bP4 aufgrund ihres geringen Lebensalters). Sie sind strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP nahm die bB als feststehend an. II.1.
  10. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
  11. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. Zusammengefasst ist insbesondere darauf davon auszugehen, dass die bP Zugang zu den georgischen Sicherheitsbehörden, zum Sozial- und Gesundheitswesen haben und das georgische Gesundheitswesen Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf die von den bP beschriebenen Krankheiten bietet. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.
  12. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  13. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Die bP haben Georgien mit dem Bestreben verlassen, um bP1 in Österreich einer medizinischen Behandlung zuzuführen. Ebenso war bP1 aufgrund von Familienstreitigkeiten Bedrohungen ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass bP1, bP3 und bP4 im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu medizinischer Behandlung finden bzw. aufgrund ihrer Erkrankung Lebensgefahr bestehen würde, bzw. sie in einen qualvollen Zustand versetzt würde. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würden. II.1.
  14. Exkurs: Psychose, Schizophrenierömisch zwei.1.
  15. Exkurs: Psychose, Schizophrenie Psychose ist ein Überbegriff für schwere psychische Störungen, bei denen die Betroffenen den Bezug zur Realität verlieren. Dabei nehmen die Patienten sich selbst und ihre Umwelt verändert wahr. Typische Anzeichen für eine Psychose sind Wahnvorstellungen und Halluzinationen. Zudem können sich Störungen im Denken und in der Motorik entwickeln. Eine Psychose kann sich auf vielfältige Weise äußern, die Symptome können von Patient zu Patient variieren. Deshalb hat sich auch die Psychose-Definition im Laufe der Zeit immer wieder gewandelt. Heute weiß man, dass Psychosen Teil verschiedener Erkrankungen sein können - von der Demenz bis hin zu psychischen Störungen wie der Schizophrenie. Auch Drogen, bestimmte Medikamente sowie spezifische Lebenssituationen wie die Phase nach der Geburt können eine Psychose auslösen. Behandlung: Medikamentös mit Antipsychotika, zusätzlich ggf. Stimmungsstabilisatoren wie Lithium, Antidepressiva. Ergänzend psychotherapeutische Behandlung (Psychoedukation, kognitive Verhaltenstherapie). Psychosen galten lange Zeit als schwer behandelbar oder gar unheilbar. Das hat sich jedoch dank verbesserter Therapieoptionen mittlerweile geändert. Heute verläuft eine Psychose in den meisten Fällen günstig. Wird die Erkrankung frühzeitig dignostiziert und behandelt, bestehen gute Heilungschancen. Alles, was dem Leben der Betroffenen neben medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung Stabilität verleiht, verbessert die Prognose. Dazu gehören stabile soziale Bindungen und ein berufliches Umfeld, das Patienten mit einer Psychose nicht überfordert (https://www.netdoktor.de/krankheiten/psychose/). Schizophrenie ist eine tief greifende psychiatrische Erkrankung (Nervenkrankheit, Psychose), die Veränderungen der Gedanken, der Wahrnehmung und des Verhaltens auslöst. Schizophreniekranke sind zeitweise nicht in der Lage, zwischen der Wirklichkeit und den eigenen Vorstellungen zu unterscheiden. Schizophrenie kann praktisch alle psychischen Funktionen verändern. Es zeigt sich eine Vielzahl an Beschwerden, die beim einzelnen Kranken nicht alle und nicht gleich stark ausgeprägt in Erscheinung treten müssen. Sie verbinden sich manchmal zu Syndromen, das sind typische Kombination von Beschwerden, die auch wechseln können. Man unterscheidet zwischen Grundbeschwerden und zusätzlichen (akzessorischen) Beschwerden. Manchmal wird in der Literatur auch von produktiven oder positiven Beschwerden und Minus- oder negative Beschwerden gesprochen. Beide Arten von Beschwerden sind einander sehr ähnlich und können oft nicht unterschieden werden. Grundbeschwerden sind die direkt von der Krankheit verursachten Störungen: Störungen des Denkens und damit auch Sprechens Störungen des Gefühlslebens (Affekt) und des Antriebs Verlust der Wirklichkeit (Autismus) Ich-Störung: Schizophrene Patienten erleben die eigene Persönlichkeit ebenfalls gespalten, zusammenhanglos, zerschlagen. Sie haben manchmal Schwierigkeiten sicher zu sein, dass sie wirklich leben, dass sie sie selber sind. Die zusätzliche Beschwerden sind Versuche des schizophrenen Patienten, das krankhaft Erlebte in einen Sinnzusammenhang zu bringen oder damit leben zu können. Die Bewältigungsarten sind aber in sich ebenfalls krankhaft: Störungen des Denkens Die eigenen Gedanken empfindet der Patient als fremd, manchmal glaubt er, sie würden ihm entzogen. Das Denken ist zusammenhanglos, nicht logisch, zerfahren, Gedanken und Worte brechen mitten im Satz ab. Begriffe verlieren ihre exakte Bedeutung oder verschiedene Begriffe werden neu miteinander verbunden ("trauram" aus traurig und grausam). Störungen des Gefühlslebens (Affekt) und des Antriebs Das alles beherrschende Gefühl ist Angst. Manchmal sind schizophrene Menschen albern, enthemmt und ausgelassen (gehobene, hebephrene Stimmungslage) häufiger jedoch ratlos, hilflos und anlehnungsbedürftig (depressive Verstimmung). Die Gefahr eines Selbstmords in solchen Situationen ist unberechenbar, das Risiko liegt bei zehn Prozent. Stimmungslage und gegenwärtige Situation passen nicht zusammen (inadäquate Affektivität). Gegensätzliche Gefühlsregungen werden nebeneinander empfunden, der Patient weint und lacht gleichzeitig. Wahnvorstellungen Schizophrene können fest davon überzeugt sein, dass sie verfolgt werden, dass sich die Umwelt gegen sie verschworen hat, dass sie vergiftet werden sollen. Die Patienten haben keine Möglichkeit zu begreifen (etwa mit Hilfe logischer Argumente), dass sie sich täuschen. Halluzinationen Die Kranken hören Geräusche und Stimmen, riechen Giftstoffe. Meist werden sie so im Rahmen des Verfolgungswahns bedroht. Auch hier ist es unmöglich, die Kranken mit Argumenten aus diesen Vorstellungswelten herauszuführen. Bewegungsstörungen (Katatone Beschwerden) Manchmal verlangsamt die Krankheit die Bewegungen der Patienten stark. Er bewegt sich kaum und spricht nicht mehr (Stupor). Im schlimmsten Fall kann sich ein Kranker gar nicht mehr bewegen, er verharrt in unbequemen Stellungen (Katalepsie). Kommt Fieber hinzu (perniziöse Katalepsie), wird der Zustand lebensbedrohlich. Andererseits wiederholen Schizophrene in psychischen Erregungszuständen häufig immer wieder Bewegungen. Sie laufen hin und her, machen Kniebeugen und andere Turnübungen, klatschen in die Hände oder klopfen ständig mit den Fingern. Die Krankheit kann einen schleichenden oder akuten Verlauf nehmen. Von einem schleichenden Verlauf spricht der Mediziner, wenn sich der Patient immer mehr zurückzieht, von Familien und Freunden isoliert, sich um nichts mehr kümmern möchte und jegliches Interesse an der Ausbildung, der Arbeit oder den Hobbys verliert. Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Unentschlossenheit, abrupte Gefühlsänderungen, Drogenmissbrauch und Interesse an okkulten Themen können auch Teil des Krankheitsbilds sein. Bei manchen Patienten beobachtet man stetige Beschwerden, über die Hälfte der Patienten erleiden wellenförmig akute Phasen und sind in der Zeit dazwischen beschwerdefrei, wobei die Verarbeitung der als bedrohlich erlebten Beschwerden zu beträchtlichen Persönlichkeitsstörungen führen kann. Wie wird die Schizophrenie behandelt? Bei der Behandlung der Schizophrenie wird neben Medikamenten, wie Neuroleptika oder Antidepressiva, auch oft eine Psychotherapie eingesetzt. Schizophrenie ist eine langwierige, beängstigende und auch für die Angehörigen psychisch belastende Krankheit. Dennoch wird sie im Allgemeinen als schwerwiegender und dramatischer beurteilt, als die nüchternen Zahlen dies belegen. Bei jedem Fünften heilt eine Ersterkrankung ohne Wiederkehr aus. Selbst nach jahrelanger Krankheitsdauer bessert sich der Zustand mancher Patienten plötzlich. Bei anderen kommt es zur Wiedererkrankung in unterschiedlichen Zeitabständen und mit unterschiedlicher Häufigkeit. Zum einen bestimmt die Eigengesetzlichkeit der Krankheit selbst den Verlauf. Sodann hängt die weitere Entwicklung von den persönlichen und sozialen Bewältigungsmöglichkeiten des Patienten ab. Alles entscheidend beeinflusst aber eine ausreichende und zuverlässig eingehaltene Neuroleptika-Therapie die Prognose günstig. Wenn die Medikamente regelmäßig eingenommen werden, sinkt die Zahl der Wiedererkrankungen auf 30 Prozent. Jeder dritte chronische Verlauf ist leicht. Ein Drittel der Patienten erreicht eine gewisse Besserung mit zwischenzeitlichen Rückfällen, und ein weiteres Drittel hat eine ungünstige Prognose mit bleibenden und zunehmenden Persönlichkeitsveränderungen, die bei jedem Rückfall verstärkt werden. Günstig ist, wenn die Krankheit in späten Jahren plötzlich beginnt und eher die zusätzlichen Beschwerden aufweist. Ein ständiger Aufenthalt im Krankenhaus ist nur bei jedem Vierten nötig, 60 Prozent der Betroffenen gliedern sich wieder in das soziale Umfeld ein und können arbeiten. Die Krankheit reduziert die Lebenserwartung der Betroffenen um durchschnittlich zehn Jahre (https://www.netdoktor.at/krankheit/schizophrenie-7535). II.1.4.
  16. Exkurs: Epilepsierömisch zwei.1.4.
  17. Exkurs: Epilepsie Epilepsie (lat. Epilepsia) wird im Deutschen auch "Fallsucht" genannt und umgangssprachlich häufig als Krampfleiden bezeichnet. Die Epilepsie ist eine Fehlfunktion des Gehirns. Sie wird durch Nervenzellen ausgelöst, die plötzlich gleichzeitig Impulse abfeuern und sich elektrisch entladen. Ein solcher Anfall kann unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Dementsprechend variabel sind auch die Auswirkungen. Manche Patienten verspüren zum Beispiel nur ein leichtes Zucken oder Kribbeln einzelner Muskeln. Andere sind kurzzeitig "wie weggetreten" (abwesend). Im schlimmsten Fall kommt es zu einem unkontrollierten Krampfanfall des ganzen Körpers und zu kurzer Bewusstlosigkeit. Epilepsie bei Kindern Eine Epilepsie tritt sehr oft schon im Kindes- oder Jugendalter auf. Sie zählt in dieser Altersgruppe zu den häufigsten Erkrankungen des zentralen Nervensystems. In Deutschland und anderen Industrieländern erkranken pro Jahr etwa 50 von 100.000 Kindern neu an Epilepsie. Mit der regelmäßigen Einnahme von Medikamente lassen sich meist weitere epileptische Anfälle bei den jungen Patienten verhindern. Wichtig ist auch eine gesunde Lebensführung: Falls die epileptischen Anfälle durch bestimmte Auslöser "getriggert" werden (wie Schlafmangel, flackerndes Licht, bestimmte Geräusche etc.), sollten diese möglichst gemieden werden. Insgesamt ist Epilepsie bei Kindern in vielen Fällen gut behandelbar. Und die Sorge vieler Eltern, die Epilepsie könnte die Entwicklung ihres Kindes beeinträchtigen, ist meist unbegründet. Medikamentöse Behandlung Den meisten Epilepsie-Patienten hilft eine medikamentöse Behandlung, ein anfallsfreies Leben zu führen. Eingesetzt werden sogenannte Antiepileptika. Sie hemmen die übermäßige Aktivität von Nervenzellen im Gehirn. Damit können sie das Risiko für einen Krampfanfall senken. Deshalb spricht man auch von Antikonvulsiva (= krampfhemmenden Mitteln). Gegen die Ursache der Epilepsie können die Medikamente aber nichts ausrichten. Das bedeutet: Antiepileptika wirken nur symptomatisch, können Epilepsie aber nicht heilen. Als Antiepileptika werden verschiedene Wirkstoffe eingesetzt, zum Beispiel Levetiracetam oder Valproinsäure. Der Arzt wird für jeden Patienten einen Wirkstoff auswählen, der im konkreten Fall vermutlich am besten wirkt. Dabei spielt die Art der Anfälle beziehungsweise die Form der Epilepsie eine wichtige Rolle. Außerdem berücksichtigt der Arzt bei der Wahl des Antiepileptikums sowie dessen Dosierung mögliche Nebenwirkungen. Das Ziel ist, dass die Behandlung weitere Anfälle verhindert (oder der Zahl zumindest reduziert). Gleichzeitig soll das Medikament keine oder nur erträgliche Nebenwirkungen verursachen. In der Regel verschreibt der Arzt bei Epilepsie nur ein einziges Antiepileptikum (Monotherapie). Wenn dieses Medikament nicht die gewünschte Wirkung zeigt oder starke Nebenwirkungen verursacht, kann der Arzt den Patienten versuchsweise auf ein anderes Präparat umstellen. Manchmal müssen auch mehrere Präparate ausprobiert werden, bis das individuell "beste" Antiepileptikum gefunden wird. Bei manchen Patienten lässt sich die Epilepsie mit einer Monotherapie nicht ausreichend in den Griff bekommen. Dann kann der Arzt zwei (oder mehr) Antiepileptika verschreiben. Eine solche Kombinationstherapie wird sorgfältig geplant und überwacht. Denn allgemein gilt: Je mehr verschiedene Medikamente jemand einnimmt, desto eher kann es zu unerwünschten Wechselwirkungen kommen. Auch das Risiko für Nebenwirkungen kann ansteigen. Die Epilepsie-Medikamente werden oft als Tablette, Kapsel oder Saft eingenommen. Manche können auch als Spritze, Infusion oder Zäpfchen verabreicht werden. Achtung: Antiepileptika können nur helfen, wenn sie regelmäßig angewendet werden. Es ist also sehr wichtig, sich genau an die entsprechenden Anweisungen des Arztes zu halten! Wie lange muss man Antiepileptika anwenden? Antiepileptika werden meist über mehrere Jahre eingenommen. Wenn dank Behandlung längere Zeit keine epileptischen Anfälle mehr aufgetreten sind, können Patienten in manchen Fällen in Ansprache mit dem Arzt versuchen, das Medikament abzusetzen. Das darf aber nicht abrupt geschehen. Stattdessen sollte die Dosierung, wie vom Arzt empfohlen, schrittweise verringert werden. Bei manchen Patienten kehren die epileptischen Anfälle dann zurück (teilweise auch erst nach Monaten oder Jahren). Dann müssen die Epilepsie-Medikamente wieder eingenommen werden. Andere Patienten bleiben auch nach dem Absetzen der Antiepileptika dauerhaft anfallsfrei. Das kann etwa passieren, wenn die Ursache der Anfälle (wie eine Hirnhautentzündung = Meningitis) mittlerweile abgeheilt ist. Vorhersagen lässt sich das im Einzelfall nicht. Der behandelnde Arzt kann nur anhand der individuellen Situation des Patienten einschätzen, wie hoch das Anfallsrisiko ohne Medikamente ist. In manchen Fällen müssen sich Epileptiker von Anfang an darauf einstellen, dass sie die Medikamente wohl lebenslang brauchen - etwa wenn ein bleibender Hirnschaden die Epilepsie-Ursache ist (https://www.netdoktor.de/krankheiten/epilepsie/).
  18. Beweiswürdigung II.2.
  19. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  20. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  21. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel, welche die bB als taugliche Beweismittel zur Feststellung der Identität heranzog.römisch zwei.2.
  22. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel, welche die bB als taugliche Beweismittel zur Feststellung der Identität heranzog. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
  23. und Unterpunkte).Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
  24. und Unterpunkte). II.2.
  25. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  26. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  27. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  28. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Zusammengefasst gab bP1 an, Georgien aufgrund ihrer Erkrankung und der Anfeindungen in der Familie verlassen zu haben. Das Bundesamt hat ebenfalls richtig erkannt, dass die bP keine asylrelevanten Ausreise- bzw. Fluchtgründe im Verfahren geltend gemacht hat. Dem Bundesamt ist zuzustimmen, wenn sie das Vorbringen der bP als glaubhaft aber nicht als asylrelevant qualifiziert. Die bP war keiner konventionsrelevanten Verfolgung ausgesetzt, und hat dies auch nicht für die Zukunft befürchtet. Ihr würde auch keine andersartige Gefahr drohen. Auch der Conclusio des Bundesamtes wonach sich die bP durch die Stellung Ihres gegenständlichen Asylantrages lediglich eine kostenlose medizinische Versorgung erhofft hat, ist nicht entgegen zu treten. Dies wird auch deutlich durch ihre Aussage in der Einvernahme, wonach Sie wegen ihres Gesundheitszustandes ausgereist sei. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die bP (bzw. ihre gesetzliche Vertretung vor der bB) nie vorbrachten, dass der Gesundheitszustand deren Kinder ein Ausreisegrund bzw. Rückkehrindernis darstellen würde. Zu den Beschwerdeangaben: Insoweit in der Beschwerde die mangelnde Einvernahmefähigkeit von bP1 moniert wird, ist ihr zu entgegnen, dass die bP diesbezüglich untersucht wurde. Wie die bB in ihrer Beweiswürdigung zutreffend ausführte, wurde die Einvernahmefähigkeit von bP1 durch einen ärztlichen Gutachter festgestellt. BP1 leidet zwar an einer rez. psychotischen Erkrankung bei hochgradigem Verdacht einer schizophrenen Störung, ist jedoch bei stabiler Verfassung und guter medikamentösen Einstellung durchaus in der Lage ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Angesichts einer medikamentösen Einstellung und von bP1 bejahten Einnahme ihrer ihr verschriebenen Medikation, sowie dass die bP zum Untersuchungszeitpunkt am 24.04.2018 bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmung ausgeglichen, keine Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentration und Auffassung unauffällig, auch keine medikamenteninduzierten Nebenwirkungen aufwies, ging die bB zu Recht von der Einvernahmefähigkeit der bP1 aus. Eine aktuelle Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit - wie in der Beschwerde gefordert - war auf Grund der Ausführungen im Gutachten deshalb nicht nötig, zumal auch die Beschwerde die von bP1 getätigten Aussagen nicht bestritt bzw. keine anderen bzw. weiterführenden Angaben vorbrachte. Soweit sich die Beschwerde im Hinblick auf die mangelnde Einvernahmefähigkeit auf eine Entscheidung des BVwG beruft, ist auf die mangelnde Bindungswirkung zwischen Entscheidungen hinzuweisen. Auch ist der Sachverhalt ein anderer, weshalb die in diesem Erkenntnis beschriebenen Umstände auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar sind. Zwar versuchte bP1 die dritte Einvernahme wiederum abzubrechen, indem sie sich auf ihren Gesundheitszustand zurückzog und erst unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht gab sie an, dass sie wegen ihres Gesundheitszustandes und wegen der Verwandten ihrer Mutter ausgereist sei. Obwohl der Schuss auf bP1 bereits im Jahr 2011, also vor 7 Jahren stattfand, vermochte sich die bP noch sehr gut daran zu erinnern, zumal es ein Ereignis war, welches sie nicht vergessen werde. Vor diesem Hintergrund ging die bB richtigerweise davon aus, dass weder die Konflikte in der Familie noch die psychische Erkrankung asylrelevante Gründe darstellen würden. Die bB hat auch zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass, obwohl die Probleme mit der Familie die letzten 5 Jahre immer extremer wurden, die bP nicht früher ausgereist sei. Sofern die Beschwerde moniert, dass bP2 bei der Einvernahme Ausführungen zur Situation ihres Mannes verwehrt wurden, ist dies dem Einvernahmeprotokoll nicht zu entnehmen. BP2 hat bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Fluchtgrund befragt unter anderem angegeben, dass die Gründe ihres Mannes auch ihre Gründe seien, aber auf Grund ihrer Schwangerschaft erzähle ihr ihr Mann nicht alles. "Ich weiß nur, dass er Probleme mit seiner Verwandtschaft hat. Er wurde sehr oft zusammengeschlagen und einmal wurde er angeschossen. Und diese Probleme wurden so heftig, dass er unter Schlaflosigkeit und Angstzuständen leidet. Er wurde schon zweimal dagegen behandelt. Daran anschließend findet sich in der Niederschrift in fettgedruckter Schrift der Passus "Ich habe hiermit alle Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung". In der Einvernahme vor dem BFA wurde sie gefragt, ob sie bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt hat und ob sie bei ihren bisherigen Ausführungen bleibt, was sie bejahte. Auch die Frage, ob sie sich noch an ihre Angaben in der Erstbefragung erinnern könne, bejahte sie und verneinte eine Wiederholung ihrer damaligen Angaben. Zu ihren Ausreisegründen befragt gab sie an, "Ich konnte nicht mitansehen, wie mein Mann leidet. Ich wurde als Familienmitglied meines Mannes von der Gesellschaft abgeschottet. Mein Kind durfte nicht einmal Freunde einladen, weil die Leute gesagt haben, dass mein Mann ein Irrer ist; mein Trauzeuge hat gesagt, ich soll das Kind abtreiben, da es von einem Irren ist. Ich selbst habe nie Probleme in Georgien gehabt, diese Abschottung von der Gesellschaft hat erst mit der Erkrankung meines Mannes begonnen." bP2 wurde am Ende der Einvernahme gefragt, ob sie alle Gründe vorgebracht hat, die sie zur Ausreise bewogen haben. Sie gab an "Ja, alle Gründe beziehen sich auf meinen Mann". BP2 hat die Richtigkeit der gegenständlichen Niederschrift mit ihrer Unterschrift bestätigt. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass bP1 bei ihrer Rückkehr dauerhaft in einer geschlossenen Anstalt untergebracht wird, ist dies zum einen spekulativ und zum anderen ist die Behandlung von Krankheiten nicht in jedem Land gleich. BP1 wurde bereits in Georgien mehrmals psychiatrisch stationär behandelt; eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt geht aus den vorgelegten ärztlichen Befunden aus Georgien nicht hervor. BP1 wurde auch in Österreich zweimal stationär in der psychiatrischen Abteilung aufgenommen, wobei die zweite Aufnahme auf Wunsch der bP erfolgte. Sofern die Beschwerde eine fehlende Auseinandersetzung mit der Finanzierung der anfallenden Kosten der Krankenbehandlung von bP1, bP3 und bP4 in Georgien rügt, zumal es den bP an einem familiären Netzwerk zur Unterstützung mangelt, ist dies aktenwidrig. Es ist zwar richtig, dass sich die Mutter und die Schwester von bP2 in Italien befinden. Die Beschwerde hat jedoch übersehen, dass sich der Vater von bP2 in Georgien aufhält, dort eine Landwirtschaft betreibt und über Grundstücke und ein Haus verfügt und das Verhältnis von bP2 zu ihren Angehörigen, insbesondere des Vaters, mit dem sie jeden Tag Skypt, sehr gut ist. Die bB hat in der rechtlichen Beurteilung auf die Unterstützung von Familie und Freunden hingewiesen, sowie, dass es der bP auch vor Verlassen des Herkunftsstaates möglich war, nicht nur dort ihr Leben zu meistern, sondern auch die dortige Behandlung zu finanzieren. Weiters hat die bB auf das Sozialsystem sowie die Rückkehrhilfe und den europäischen Flüchtlingsfonds hingewiesen, welcher finanzielle Unterstützung gewährt und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsland unterstützt. Auch hat die bB zutreffend darauf hingewiesen, dass bP2 in der Lage war, € 5.000,00 bzw. 6.000,00 für die Ausreise aufzubringen. Aus den Länderberichten geht hervor, dass die medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet ist. Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete. Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Auch hatte bP1 in der Vergangenheit Zugang zu medizinischer Versorgung und ergaben sich keine Hinweise, dass diesbezüglich im Falle einer Rückkehr eine maßgebliche Änderung eintreten würde. Die bP können sich auch - wie in der Länderfeststellung bereits ausführlich erörtert - an die Vielzahl von Hilfsorganisationen wenden. Es kann für einen georgischen Staatsbürger und für die bB als notorisch bekannt angesehen werden, dass die in Bezug auf die bP3 und bP4 beschriebenen Erkrankungen in Georgien behandelbar sind (vgl. etwa zur Behandelbarkeit von Epilepsie und psychischen Erkrankungen (insbes. auch von Kindern) das ho. im RIS veröffentlicher Erk. 24.8.2017 L518 2134569-1/13E)Es kann für einen georgischen Staatsbürger und für die bB als notorisch bekannt angesehen werden, dass die in Bezug auf die bP3 und bP4 beschriebenen Erkrankungen in Georgien behandelbar sind vergleiche etwa zur Behandelbarkeit von Epilepsie und psychischen Erkrankungen (insbes. auch von Kindern) das ho. im RIS veröffentlicher Erk. 24.8.2017 L518 2134569-1/13E) Ebenso kann es für einen georgischen Staatsbürger und für die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt angesehen werden, dass anfallende Behandlungskosten, die vom Patienten selber getragen werden müssen, gemäß dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden können und um Kostenersatz ersucht werden kann. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden. Zu den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Angaben, dass sich die Familie von bP1 in Italien befindet, dass bP1 auf Grund seiner Ethnie in Georgien bedroht wurde, sowie, dass das Medikament, mit dem bP4 behandelt wird, nicht in Georgien verfügbar ist, dass eine Rückführung für bP4 lebensbedrohlich wäre, dass die medizinische Behandlung nicht leistbar sei, sowie dass eine unterlassene Behandlung von bP3 eine weit gravierendere Vulnerabilität zur Folge hätte, ist anzuführen, dass -ungeachtet der Prüfung der Glaubhaftigkeit- diese neuen behaupteten Tatsachen dem Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG unterliegen. Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung belangten Behörde entscheidungsrelevant geändert hat (Z1); das Verfahren vor der belangten Behörde wurde in den hierfür möglichen kausalen Punkten ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Z 2); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung belangten Behörde der bP zugänglich gewesen (Z 3); es ergaben sich auch keine Hinweise das die bP nicht in der Lage war diese Tatsache schon im Verfahren vor der belangten Behörde vorzubringen, zumal sie in der stattgefundenen Einvernahme, welcher die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt, dazu Gelegenheit hatte (Z 4). So wurde die bP wiederholt manuduziert, und auch im Rahmen der ausgefolgten Merkblätter (siehe dazu genau später) über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren aufgeklärt und fand auch eine Rechtsberatung statt. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Einvernahme vor der bB nachgefragt, ob die bP noch etwa vorbringen wolle bzw. ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihre Angaben zu ergänzen und hatte.Zu den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Angaben, dass sich die Familie von bP1 in Italien befindet, dass bP1 auf Grund seiner Ethnie in Georgien bedroht wurde, sowie, dass das Medikament, mit dem bP4 behandelt wird, nicht in Georgien verfügbar ist, dass eine Rückführung für bP4 lebensbedrohlich wäre, dass die medizinische Behandlung nicht leistbar sei, sowie dass eine unterlassene Behandlung von bP3 eine weit gravierendere Vulnerabilität zur Folge hätte, ist anzuführen, dass -ungeachtet der Prüfung der Glaubhaftigkeit- diese neuen behaupteten Tatsachen dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 20, BFA-VG unterliegen. Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung belangten Behörde entscheidungsrelevant geändert hat (Z1); das Verfahren vor der belangten Behörde wurde in den hierfür möglichen kausalen Punkten ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Ziffer 2,); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung belangten Behörde der bP zugänglich gewesen (Ziffer 3,); es ergaben sich auch keine Hinweise das die bP nicht in der Lage war diese Tatsache schon im Verfahren vor der belangten Behörde vorzubringen, zumal sie in der stattgefundenen Einvernahme, welcher die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG zukommt, dazu Gelegenheit hatte (Ziffer 4,). So wurde die bP wiederholt manuduziert, und auch im Rahmen der ausgefolgten Merkblätter (siehe dazu genau später) über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren aufgeklärt und fand auch eine Rechtsberatung statt. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Einvernahme vor der bB nachgefragt, ob die bP noch etwa vorbringen wolle bzw. ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihre Angaben zu ergänzen und hatte. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH
  29. 2004, G 237/03 ua). Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des administrativen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, weshalb im gegenständlichen Fall festzustellen ist, dass im gegenständlichen Fall kein Verfahrensfehler erkennbar ist, welcher der Annahme des Neuerungsverbots entgegenstünde. Ebenso fand die letzte Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.06.2018 statt und der angefochtene Bescheid wurde erst am 11.10.2018 erlassen. Wäre es der beschwerdeführenden Partei tatsächlich ein ernsthaftes Bedürfnis gewesen, sich in der o.a. Art zu äußern, wäre ihr dies somit auch noch nach Beendigung der letzten Einvernahme bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides möglich gewesen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen und Fähigkeiten der beschwerdeführenden Partei wäre daher ein solches Verhalten zu erwarten gewesen, etwa durch die unverzügliche Einbringung eines Schriftsatzes bei der belangten Behörde, allenfalls unter Beiziehung einer in Asylfragen versierter Person. Da das im vorgenannten Absatz geschilderte, der beschwerdeführenden Partei mögliche und zumutbare Verhalten unterblieb, geht das ho. Gericht davon aus, dass sie durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich selbst dann, wenn man das Neuerungsverbot nicht annehmen würde, sich am Ergebnis nichts ändern würde, weil in diesem Fall das Vorbringen, eine nicht glaubhafte Steigerung des Vorbingens handelt würde, welche den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden kann. Darüber hinaus ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Wenn die Beschwerde weiters moniert, dass sich die bB nicht mit der Erkrankung von bP4 auseinandergesetzt hat, ist festzuhalten, dass auch diesem Einwand nicht gefolgt werden kann. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend ausgeführt, dass die Krankheit der bP in Georgien behandelbar und eine medizinische Behandlung gewährleistet ist, was auch seitens der bP unwidersprochen blieb. Ob die Behandlung der Krankheit von bP4 in Georgien mit den gleichen Medikamenten wie in Österreich erfolgt, ist im Hinblick auf die Rechtsprechung nicht ausschlaggebend. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Darüber hinaus sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die Erkrankung der bP4 nicht als ausreisekausal dargestellt wurde. Der unsubstantiierten Rüge, wonach die bB wesentliche Verfahrensprinzipien verletzt habe, wie etwa das Parteiengehör oder die amtswegige Ermittlungspflicht, kann seitens des Gerichtes mangels Konkretisierung nicht gefolgt werden. Auch aus den Verwaltungsakten ist eine Verletzung des Parteiengehörs nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Manuduktionspflicht ist den Einvernahmeprotokollen nicht zu entnehmen, zumal es nicht Aufgabe der Behörde ist, die bP dahingehend anzuleiten, wie sie Ihr Vorbringen erfolgversprechend formulieren müssten bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Wie bereits ausgeführt, war bP1 einvernahmefähig. Dass bP2 bei der Einvernahme äußerst harmoniebedürftig war und mehrmals unterbrochen wurde ist ebenfalls eine unsubstantiierte Behauptung und findet auch in den Einvernahmeprotollen keine Deckung. Es erhellt sich auch nicht, welche Angaben bP2 zur Gesamtsituation der Familie tätigen hätte sollen und wurde dies auch in der Beschwerde nicht dargelegt. Hinsichtlich des Einwandes, wonach eine Rückführung von bP1 eine unmenschliche Behandlung darstelle, ist auf die diesbezügliche rechtliche Beurteilung zu verweisen. Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG; dieser ergibt sich im antragsbedürftigen Verfahren primär aus der Begründung des Antrags) amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH
  30. 12 1987, 87/01/0299;
  31. 1988, 87/01/0332;
  32. 1990, 90/01/0133;
  33. 1990, 90/01/0171;
  34. 1990, 89/01/0446;
  35. 1991, 90/01/0196;Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt (Paragraph 37, AVG; dieser ergibt sich im antragsbedürftigen Verfahren primär aus der Begründung des Antrags) amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH
  36. 12 1987, 87/01/0299;
  37. 1988, 87/01/0332;
  38. 1990, 90/01/0133;
  39. 1990, 90/01/0171;
  40. 1990, 89/01/0446;
  41. 1991, 90/01/0196;
  42. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH
  43. 1987, 87/01/0299;
  44. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB a

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