GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 74, Absatz eins, Eisenbahngesetz und Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2018 erklärte die Schienen-Control Kommission als nunmehr belangte Behörde
F BGBl. I 137/2015 (im Folgenden: EisbG), einzelne Bestimmungen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2018 für unwirksam (Spruchpunkt I.1.), nämlich1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2018 erklärte die Schienen-Control Kommission als nunmehr belangte Behörde
Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, - 6 Eisenbahngesetz, Bundesgesetzblatt 60 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2015, (im Folgenden: EisbG), einzelne Bestimmungen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2018 für unwirksam (Spruchpunkt römisch eins.1.), nämlich "die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen für das Jahr 2018, gültig
Punkt 1.5. der Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2018 vom 10.12.2017 bis zum 08.12.2018,
Punkt 2.3.4. im Anhang 4 ‚Bahnstromnetznutzung' unter Punkt 3.
Punkt 1.5. der Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2018 vom 10.12.2017 bis zum 08.12.2018,
Punkt 2.3.4. im Anhang 4 ‚Bahnstromnetznutzung' unter Punkt 3.
G mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist, die in § 65 Abs. 4 EisbG genannt wird, zu veröffentlichen seien. Dies gelte auch für Änderungen der SNNB.
G dürfe die Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität nicht mehr als zwölf Monate vor dem Inkrafttreten des Netzfahrplanes ablaufen. Da als Termin für den jährlichen Wechsel der Netzfahrplanperiode
den Bestimmungen der SNNB der 10.4.2017 verlautbart worden sei, sei die Veröffentlichung der Entgeltbestimmungen in den SNNB folgerichtig am 9.12.2016 erfolgt, wogegen die Veröffentlichung der SNNB 2018 in der Version 2.0 mit 16.11.2017 ein Jahr später erfolgt sei, wobei es sich um die Änderung des Tarifs einer zentralen Serviceleistung in erheblichem Umfang handle.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die SNNB
Paragraph 59, Absatz 8, EisbG mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist, die in Paragraph 65, Absatz 4, EisbG genannt wird, zu veröffentlichen seien. Dies gelte auch für Änderungen der SNNB.
Paragraph 65, Absatz 4, EisbG dürfe die Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität nicht mehr als zwölf Monate vor dem Inkrafttreten des Netzfahrplanes ablaufen. Da als Termin für den jährlichen Wechsel der Netzfahrplanperiode
den Bestimmungen der SNNB der 10.4.2017 verlautbart worden sei, sei die Veröffentlichung der Entgeltbestimmungen in den SNNB folgerichtig am 9.12.2016 erfolgt, wogegen die Veröffentlichung der SNNB 2018 in der Version 2.0 mit 16.11.2017 ein Jahr später erfolgt sei, wobei es sich um die Änderung des Tarifs einer zentralen Serviceleistung in erheblichem Umfang handle.
1 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz gebildeten Senat - erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitig erhobene und zulässige Beschwerde - durch einen
Paragraph 7, Absatz eins, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz gebildeten Senat - erwogen: 1. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin ist Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Betreiberin einer Serviceeinrichtung iSd § 62a Abs. 1 EisbG.Die Beschwerdeführerin ist Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Betreiberin einer Serviceeinrichtung iSd Paragraph 62 a, Absatz eins, EisbG. Die SNNB für das Jahr 2018 enthielten in der am 9.12.2016 veröffentlichten Version 1.0, gültig vom 10.12.2017 bis zum 08.12.2018, nach Punkt 2.3.4. im Anhang 4 "Bahnstromnetznutzung" unter Punkt 3.
dieser Verordnung kommt es zu einem erheblichen Anstieg der Kosten auf den Netzebenen 1 und 2.Die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 wurde am 21.12.2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2017,, kundgemacht und trat am 1.1.2018 in Kraft.
Paragraph 5, dieser Verordnung kommt es zu einem erheblichen Anstieg der Kosten auf den Netzebenen 1 und
G darf die Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität nicht mehr als zwölf Monate vor dem Inkrafttreten des Netzfahrplanes ablaufen. Mindestens vier Monate vor Ablauf dieser Frist sind die SNNB - sowie deren Änderungen - in näher genannter Weise zu veröffentlichen (§ 59 Abs. 8 EisbG).
Paragraph 65, Absatz 4, EisbG darf die Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität nicht mehr als zwölf Monate vor dem Inkrafttreten des Netzfahrplanes ablaufen. Mindestens vier Monate vor Ablauf dieser Frist sind die SNNB - sowie deren Änderungen - in näher genannter Weise zu veröffentlichen (Paragraph 59, Absatz 8, EisbG). 3.3 Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass angesichts des Hauptbestelltermins für Fahrwegkapazität am 10.4.2017 die SNNB 2018 in der Version 1.0
den eisenbahnrechtlichen Vorschriften rechtzeitig am 9.12.2016 veröffentlicht wurden (vgl. S. 3 der Beschwerde). Ebenfalls unbestritten blieb der Umstand, dass die Veröffentlichung der SNNB 2018 in der Version 2.0 nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt ist (vgl. S. 4 der Beschwerde).3.3 Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass angesichts des Hauptbestelltermins für Fahrwegkapazität am 10.4.2017 die SNNB 2018 in der Version 1.0
den eisenbahnrechtlichen Vorschriften rechtzeitig am 9.12.2016 veröffentlicht wurden vergleiche S. 3 der Beschwerde). Ebenfalls unbestritten blieb der Umstand, dass die Veröffentlichung der SNNB 2018 in der Version 2.0 nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt ist vergleiche S. 4 der Beschwerde). Die Rechtmäßigkeit der Änderung in den SNNB rechtfertigte die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht damit, dass die Einhaltung der Veröffentlichungsfrist im vorliegenden Fall weder faktisch möglich noch rechtlich erforderlich gewesen sei. Letzteres begründete die Beschwerdeführerin u.a. mit einer verfassungskonformen Interpretation der eisenbahnrechtlichen Vorschriften einerseits sowie mit dem Hinweis auf § 59 Abs. 2 EisbG andererseits, demzufolge die SNNB auf dem neuesten Stand zu halten und bei Bedarf zu ändern seien. Der erkennende Senat vermag sich der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch aus folgenden Erwägungen nicht anzuschließen:Die Rechtmäßigkeit der Änderung in den SNNB rechtfertigte die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht damit, dass die Einhaltung der Veröffentlichungsfrist im vorliegenden Fall weder faktisch möglich noch rechtlich erforderlich gewesen sei. Letzteres begründete die Beschwerdeführerin u.a. mit einer verfassungskonformen Interpretation der eisenbahnrechtlichen Vorschriften einerseits sowie mit dem Hinweis auf Paragraph 59, Absatz 2, EisbG andererseits, demzufolge die SNNB auf dem neuesten Stand zu halten und bei Bedarf zu ändern seien. Der erkennende Senat vermag sich der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch aus folgenden Erwägungen nicht anzuschließen: 3.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass § 59 Abs. 8 EisbG nach seinem klaren Wortlaut nicht nur die (Erst-)Veröffentlichung der SNNB sondern auch deren Änderung an die Einhaltung der dort näher präzisierten Frist bindet. Angesichts der Bedeutung der Veröffentlichungsvorschriften des EisbG zugunsten der Transparenz und der Planbarkeit hinsichtlich der Inanspruchnahme der Schieneninfrastruktur durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen kann die Regelung des § 59 Abs. 2 EisbG, wonach die SNNB bei Bedarf zu ändern sind, nicht dahingehend interpretiert werden, dass jede beliebige Änderung der SNNB ungeachtet der Transparenzvorschriften zulässig wäre. Dies würde der Zielsetzung dieser Vorschriften (und damit den Intentionen des nationalen und des europäischen Gesetzgebers) eklatant zuwiderlaufen. Folglich liegt die Lösung des Verhältnisses zwischen den Anordnungen in § 59 Abs. 8 und in § 59 Abs. 2 in der Auslegung des Begriffs des "Bedarfs", der an einer Änderung der SNNB bestehen muss.3.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 59, Absatz 8, EisbG nach seinem klaren Wortlaut nicht nur die (Erst-)Veröffentlichung der SNNB sondern auch deren Änderung an die Einhaltung der dort näher präzisierten Frist bindet. Angesichts der Bedeutung der Veröffentlichungsvorschriften des EisbG zugunsten der Transparenz und der Planbarkeit hinsichtlich der Inanspruchnahme der Schieneninfrastruktur durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen kann die Regelung des Paragraph 59, Absatz 2, EisbG, wonach die SNNB bei Bedarf zu ändern sind, nicht dahingehend interpretiert werden, dass jede beliebige Änderung der SNNB ungeachtet der Transparenzvorschriften zulässig wäre. Dies würde der Zielsetzung dieser Vorschriften (und damit den Intentionen des nationalen und des europäischen Gesetzgebers) eklatant zuwiderlaufen. Folglich liegt die Lösung des Verhältnisses zwischen den Anordnungen in Paragraph 59, Absatz 8 und in Paragraph 59, Absatz 2, in der Auslegung des Begriffs des "Bedarfs", der an einer Änderung der SNNB bestehen muss. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführte, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im oben zitierten Erkenntnis vom 16.12.2015, 2013/03/0034, mit dieser Thematik in einer etwas anders gelagerten Konstellation auseinandergesetzt: Den hier interessierenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Infrastrukturbetreiberin Entgelte für bestimmte Leistungen als Konsequenz einer behördlichen Entscheidung in die SNNB aufgenommen hatte, da die Regulierungsbehörde zuvor der Annahme der Infrastrukturbetreiberin, dass jene Entgelte nicht in die SNNB aufzunehmen seien, eine Absage erteilt hatte. In der Folge sei - so der Verwaltungsgerichtshof - die Infrastrukturbetreiberin gehalten gewesen, der rechtskräftigen behördlichen Entscheidung Rechnung zu tragen und entsprechende Regelungen in die SNNB aufzunehmen, um diese auf dem neuesten Stand zu halten. Im Hinblick auf die Vorgängerregelung des aktuellen § 59 Abs. 8 EisbG, nämlich § 59 Abs. 2 EisbG idF BGBl. I 38/2004, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführte, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im oben zitierten Erkenntnis vom 16.12.2015, 2013/03/0034, mit dieser Thematik in einer etwas anders gelagerten Konstellation auseinandergesetzt: Den hier interessierenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Infrastrukturbetreiberin Entgelte für bestimmte Leistungen als Konsequenz einer behördlichen Entscheidung in die SNNB aufgenommen hatte, da die Regulierungsbehörde zuvor der Annahme der Infrastrukturbetreiberin, dass jene Entgelte nicht in die SNNB aufzunehmen seien, eine Absage erteilt hatte. In der Folge sei - so der Verwaltungsgerichtshof - die Infrastrukturbetreiberin gehalten gewesen, der rechtskräftigen behördlichen Entscheidung Rechnung zu tragen und entsprechende Regelungen in die SNNB aufzunehmen, um diese auf dem neuesten Stand zu halten. Im Hinblick auf die Vorgängerregelung des aktuellen Paragraph 59, Absatz 8, EisbG, nämlich Paragraph 59, Absatz 2, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2004,, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: "Mit der die beschwerdeführende Partei treffenden Verpflichtung, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf dem neuesten Stand zu halten und bei Bedarf zu ändern, ist es nicht vereinbar, wenn die belangte Behörde die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Änderung deshalb für unwirksam erklärt hat, weil dabei die Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen nicht eingehalten wurde. § 59 Abs. 2 EisbG steht einer ‚bei Bedarf' erfolgenden Änderung bereits - unter Einhaltung der in dieser Frist normierten Frist - veröffentlichten SNNB, um einer behördlichen Entscheidung zu entsprechen, nicht entgegen"."Mit der die beschwerdeführende Partei treffenden Verpflichtung, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf dem neuesten Stand zu halten und bei Bedarf zu ändern, ist es nicht vereinbar, wenn die belangte Behörde die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Änderung deshalb für unwirksam erklärt hat, weil dabei die Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen nicht eingehalten wurde. Paragraph 59, Absatz 2, EisbG steht einer ‚bei Bedarf' erfolgenden Änderung bereits - unter Einhaltung der in dieser Frist normierten Frist - veröffentlichten SNNB, um einer behördlichen Entscheidung zu entsprechen, nicht entgegen". Grund dieser Änderung der SNNB war somit - anders als im vorliegenden Fall - die Aufnahme von Entgelten für bestimmte Leistungen als Folge einer durch die belangte Behörde getroffenen Entscheidung gewesen, wobei die Infrastrukturbetreiberin gehalten war, der behördlichen Entscheidung nachzukommen. Im gegenständlichen Verfahren ist die in Rede stehende Änderung der SNNB nicht auf eine Entscheidung der belangten Behörde zurückzuführen, sondern auf einen Anstieg des Netznutzungsentgelts. Dass dies in gewisser Weise wiederum auf einen Hoheitsakt, nämlich eine Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, zurückgeht, macht - anders als die Beschwerdeführerin behauptet (S. 9 der Beschwerde) - die gegenständliche Konstellation nicht mit jener vergleichbar, die dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2015 zugrunde lag. In Anbetracht des vorliegenden Falles kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen - abgesehen von der Bedachtnahme auf eine Entscheidung der belangten Behörde (wie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes zu 2012/03/0034) - von einem solchen Bedarf für eine Änderung der SNNB auszugehen ist, der von der Einhaltung der Transparenzvorschriften nach § 59 Abs. 8 leg.cit. entbindet. Die kurzfristig - im Übrigen noch vor Erlassung der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 - vorgenommene Änderung der Bahnstromnetznutzungstarife in den SNNB greift in Anbetracht des Umfangs des Entgeltanstiegs (siehe S. 4 der Beschwerde) erheblich in die bereits getroffenen Dispositionen der Eisenbahnverkehrsunternehmen hinsichtlich der begehrten Fahrwegkapazitäten ein, wogegen die Infrastrukturbetreiberin - wie die belangte Behörde mehrfach ausführte - die Kostenerhöhung in der nächstfolgenden Tarifperiode unter Beachtung der Publikationsvorschriften durchaus berücksichtigen könnte (siehe auch S. 2 der Beschwerde unter 1.1 zweiter Absatz). Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall kein Bedarf einer Änderung der SNNB angenommen werden, der die Außerachtlassung der Anordnung des § 59 Abs. 8 EisbG rechtfertigen könnte.In Anbetracht des vorliegenden Falles kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen - abgesehen von der Bedachtnahme auf eine Entscheidung der belangten Behörde (wie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes zu 2012/03/0034) - von einem solchen Bedarf für eine Änderung der SNNB auszugehen ist, der von der Einhaltung der Transparenzvorschriften nach Paragraph 59, Absatz 8, leg.cit. entbindet. Die kurzfristig - im Übrigen noch vor Erlassung der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 - vorgenommene Änderung der Bahnstromnetznutzungstarife in den SNNB greift in Anbetracht des Umfangs des Entgeltanstiegs (siehe S. 4 der Beschwerde) erheblich in die bereits getroffenen Dispositionen der Eisenbahnverkehrsunternehmen hinsichtlich der begehrten Fahrwegkapazitäten ein, wogegen die Infrastrukturbetreiberin - wie die belangte Behörde mehrfach ausführte - die Kostenerhöhung in der nächstfolgenden Tarifperiode unter Beachtung der Publikationsvorschriften durchaus berücksichtigen könnte (siehe auch S. 2 der Beschwerde unter 1.1 zweiter Absatz). Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall kein Bedarf einer Änderung der SNNB angenommen werden, der die Außerachtlassung der Anordnung des Paragraph 59, Absatz 8, EisbG rechtfertigen könnte. Am Ergebnis dieser Abwägung ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Vollkostendeckung des Infrastrukturbetreibers nichts, da die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Konsequenz, nämlich dass die Erhöhung der Bahnnetznutzungstarife in den SNNB für eine bestimmte Netzfahrplanperiode wegen des mittlerweile eingetretenen Fristablaufs zeitlich nicht (mehr) möglich ist, mit dem Umstand, dass die Einhaltung bestimmter Fristen gesetzlich vorgeschrieben sind, zwangsläufig einhergeht. 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt auf verfassungsrechtlichen Überlegungen gründet, ist Folgendes zu bemerken: Der Gleichheitsgrundsatz bindet nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch den Gesetzgeber (vgl. z.B. VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001, 20.151/2017). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. z.B. VfSlg. 14.039/1995, 16.407/201). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (siehe VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).Der Gleichheitsgrundsatz bindet nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch den Gesetzgeber vergleiche z.B. VfSlg. 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,, 20.151 aus 2017,). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche z.B. VfSlg. 14.039 aus 1995,, 16.407/201). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen vergleiche etwa VfSlg. 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (siehe VfSlg. 14.301 aus 1995,, 15.980 aus 2000, und 16.814 aus 2003,). Im vorliegenden Fall sollen die in Rede stehenden Veröffentlichungsvorschriften des EisbG - wie bereits erwähnt - einen diskriminierungsfreien Zugang zum Bahnnetz und Wettbewerb im Schienenverkehr fördern sowie die verlässliche Planbarkeit und Kalkulierbarkeit hinsichtlich des Leistungsangebotes der zugangsberechtigten Eisenbahnverkehrsunternehmen und damit die effiziente Nutzung der Schieneninfrastruktur gewährleisten (siehe oben 3.2). Die Tatsache, dass die Veröffentlichungsfristen einer allfälligen relativ kurzfristigen bzw. umgehenden Überwälzung der Kosten des Betreibers der Schieneninfrastruktur auf die Marktteilnehmer entgegenstehen, stellt eine Konsequenz der gesetzlichen Anordnung solcher Fristen dar und macht diese Regelungen - hält man sich ihre bereits erwähnten Zielsetzungen vor Augen - auch nicht unsachlich. Es kann aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Überschreitung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nicht erkannt werden, wenn der Gesetzgeber mit seinen gesetzlichen Anordnungen zur Förderung der Transparenz und des Wettbewerbs eine bloß zeitversetzte Überwälzung bestimmter Kosten des Infrastrukturbetreibers als natürlichen Monopolisten gegenüber den Eisenbahnverkehrsunternehmen (gewissermaßen als Begleiteffekt dieser Regelungen) in Kauf genommen hat. Schon aus diesen Erwägungen geht der erkennende Senat vor dem Hintergrund der diesbezüglichen verfassungsgerichtlichen Judikatur auch nicht von einem unverhältnismäßigen bzw. zur Erreichung eines öffentlichen Interesses ungeeigneten und insgesamt unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums - wie ihn die Beschwerdeführerin behauptete - aus. Der erkennende Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die einen Antrag nach Art. 140 B-VG rechtfertigen würden.Schon aus diesen Erwägungen geht der erkennende Senat vor dem Hintergrund der diesbezüglichen verfassungsgerichtlichen Judikatur auch nicht von einem unverhältnismäßigen bzw. zur Erreichung eines öffentlichen Interesses ungeeigneten und insgesamt unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums - wie ihn die Beschwerdeführerin behauptete - aus. Der erkennende Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die einen Antrag nach Artikel 140, B-VG rechtfertigen würden. 4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 5. Eine mündliche Verhandlung konnte
Vm Abs. 4 VwGVG entfallen, weil dadurch eine weitere Klärung des Falles nicht zu erwarten ist und auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen steht:5. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen, weil dadurch eine weitere Klärung des Falles nicht zu erwarten ist und auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen steht: Der EGMR vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, wenn nicht außergewöhnliche Umstände, die eine Ausnahme davon rechtfertigen, vorliegen (vgl. EGMR 10.5.2007, 7401/04, Hofbauer gegen Österreich II; 3.5.2007, 17912, Bösch gegen Österreich; 13.3.2012, 13556/07, Efferl gegen Österreich). Von solchen außergewöhnlichen Umständen ist der EGMR ausgegangen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl. iSd jüngst EGMR 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004 mwH).Der EGMR vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, wenn nicht außergewöhnliche Umstände, die eine Ausnahme davon rechtfertigen, vorliegen vergleiche EGMR 10.5.2007, 7401/04, Hofbauer gegen Österreich römisch zwei; 3.5.2007, 17912, Bösch gegen Österreich; 13.3.2012, 13556/07, Efferl gegen Österreich). Von solchen außergewöhnlichen Umständen ist der EGMR ausgegangen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft vergleiche iSd jüngst EGMR 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen vergleiche VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004 mwH). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt; er war schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren als solcher unstrittig (siehe oben II.2). In der Beschwerde wurden diesbezüglich keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Mit einem Parteiengehör auf schriftlichem Weg konnte daher das Auslangen gefunden werden. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt; er war schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren als solcher unstrittig (siehe oben römisch zwei.2). In der Beschwerde wurden diesbezüglich keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Mit einem Parteiengehör auf schriftlichem Weg konnte daher das Auslangen gefunden werden. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu B) Zulässigkeit der Revision Für das vorliegende Verfahren ist die Revision
GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da der gegenständliche Fall von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:Für das vorliegende Verfahren ist die Revision
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da der gegenständliche Fall von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt: Normbedenken gegen maßgebliche Gesetzesbestimmungen, zu deren Beantwortung der Verfassungsgerichtshof zuständig wäre, stellen zwar keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (siehe VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0011), eine solche ist jedoch aus einem anderen Grund gegeben: Wenn auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Gesetzeslage einer Änderung der SNNB im gegenständlichen Fall entgegensteht, liegt - ungeachtet des oben zitierten Erk. vom 16.12.2015, 2013/03/0034, das lediglich eine Facette denkbarer Änderungsgründe betroffen hat - noch keine abschließend klärende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlichen Konstellation vor.Normbedenken gegen maßgebliche Gesetzesbestimmungen, zu deren Beantwortung der Verfassungsgerichtshof zuständig wäre, stellen zwar keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar (siehe VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0011), eine solche ist jedoch aus einem anderen Grund gegeben: Wenn auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Gesetzeslage einer Änderung der SNNB im gegenständlichen Fall entgegensteht, liegt - ungeachtet des oben zitierten Erk. vom 16.12.2015, 2013/03/0034, das lediglich eine Facette denkbarer Änderungsgründe betroffen hat - noch keine abschließend klärende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlichen Konstellation vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W110.2186901.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.