3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 46 a, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Unmöglichkeit der Abschiebung
1a Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005 wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Unmöglichkeit der Abschiebung
Paragraph 46 a, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, wird als unzulässig zurückgewiesen. III. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 21.5.2003 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren; dabei gab er an, er sei am XXXX geboren. Mit Bescheid vom 29.3.2004, 03 14.542-BAW (wörtlich: "03 14.542-BAWFORMULARTEXT"), wies das Bundesasylamt den Antrag
G 1997), ab (Spruchpunkt I) und stellte
G 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt II). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die der Asylgerichtshof - der mit 1.7.2008 zuständig geworden war (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E, uva., zuletzt AsylGH 10.12.2013, B3 261.211-2/2009/10E, B3 261.210-2/2009/9E, sowie BvWG 15.4.2015, W111 1229677-2/5E) - mit Erkenntnis vom 17.10.2008, C8 248.887-0/2008/5E,
G 1997 abwies. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 21.5.2003 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren; dabei gab er an, er sei am römisch 40 geboren. Mit Bescheid vom 29.3.2004, 03 14.542-BAW (wörtlich: "03 14.542-BAWFORMULARTEXT"), wies das Bundesasylamt den Antrag
Paragraph 7, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997), ab (Spruchpunkt römisch eins) und stellte
Paragraph 8, AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die der Asylgerichtshof - der mit 1.7.2008 zuständig geworden war vergleiche AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E, uva., zuletzt AsylGH 10.12.2013, B3 261.211-2/2009/10E, B3 261.210-2/2009/9E, sowie BvWG 15.4.2015, W111 1229677-2/5E) - mit Erkenntnis vom 17.10.2008, C8 248.887-0/2008/5E,
Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abwies. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 1.1.2. Am 26.1.2009 verständigte die Bundespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer vom "Ergebnis der Beweisaufnahme" und teilte ihm mit, dass beabsichtigt sei, ihn auszuweisen. Begründend wurde der Sache nach ausgeführt, sein Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden, er halte sich daher unrechtmäßig in Österreich auf. Sodann wurde der Beschwerdeführer gebeten, eine Reihe von Fragen zu beantworten und entsprechende Belege vorzulegen, damit der Sachverhalt im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse beurteilt werden könne. Diese Fragen richteten sich ua. auf Zeit und Zweck seiner Einreise nach Österreich, die Dauer seines Aufenthalts, seine Schul- und Berufsausbildung, seine in Österreich lebenden Familienangehörigen, seinen Arbeitgeber, sein Einkommen, seinen Unterhalt und seine Unterkunft. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 11.2.2009 Stellung. Darin führte er aus, er habe beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2008 eingebracht, "dem voraussichtlich stattgegeben" werde. Er sei 2002 nach Österreich eingereist und lebe mit seiner Lebensgefährtin XXXX zusammen, einer chinesischen Staatsbürgerin, geboren am XXXX . Derzeit sei er ohne Beschäftigung, lebe in einem Grundversorgungsquartier für Asylwerber und bestreite seinen Unterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung, über die auch eine aufrechte Krankenversicherung vorliege. In China werde er von den Behörden gesucht, weil er Bücher der Falun-Gong-Bewegung vertrieben und eine Auseinandersetzung mit einem Behördenmitarbeiter gehabt habe. Außerdem leide er an Hepatitis B und an Gastritis und sei an der Schilddrüse operiert worden.Der Beschwerdeführer nahm dazu am 11.2.2009 Stellung. Darin führte er aus, er habe beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2008 eingebracht, "dem voraussichtlich stattgegeben" werde. Er sei 2002 nach Österreich eingereist und lebe mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 zusammen, einer chinesischen Staatsbürgerin, geboren am römisch 40 . Derzeit sei er ohne Beschäftigung, lebe in einem Grundversorgungsquartier für Asylwerber und bestreite seinen Unterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung, über die auch eine aufrechte Krankenversicherung vorliege. In China werde er von den Behörden gesucht, weil er Bücher der Falun-Gong-Bewegung vertrieben und eine Auseinandersetzung mit einem Behördenmitarbeiter gehabt habe. Außerdem leide er an Hepatitis B und an Gastritis und sei an der Schilddrüse operiert worden. Mit Bescheid vom 30.4.2009, III-1163047/FrB/09, wies die Bundespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer
1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005 (in der Folge: FPG) aus;
1 FPG habe er "sofort nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides und Ablauf eines allenfalls erteilten Durchsetzungsaufschubes auszureisen". Mit Bescheid vom 20.5.2009 wies die Sicherheitsdirektion Wien eine dagegen gerichtete Berufung ab und bestätigte den bei ihr angefochtenen Bescheid.Mit Bescheid vom 30.4.2009, III-1163047/FrB/09, wies die Bundespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (in der Folge: FPG) aus;
Paragraph 67, Absatz eins, FPG habe er "sofort nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides und Ablauf eines allenfalls erteilten Durchsetzungsaufschubes auszureisen". Mit Bescheid vom 20.5.2009 wies die Sicherheitsdirektion Wien eine dagegen gerichtete Berufung ab und bestätigte den bei ihr angefochtenen Bescheid. Am 23.6.2009 erging ein Ladungsbescheid (für den 27.7.2009), den der Beschwerdeführer nicht befolgte. Am 18.8.2009 ergingen ein Festnahmeauftrag
2 Z 2 FPG und ein Durchsuchungsauftrag
1 FPG.Am 18.8.2009 ergingen ein Festnahmeauftrag
Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und ein Durchsuchungsauftrag
Paragraph 75, Absatz eins, FPG. Am 9.9.2009 teilte eine Nicht-Regierungsorganisation - in einer von deren Einrichtungen der Beschwerdeführer Unterkunft genommen hatte - der Bundespolizeidirektion Wien mit, der Beschwerdeführer habe sich an die Beratungsstelle dieser Organisation gewandt. In der Woche zuvor sei er zweimal von der Fremdenpolizei gesucht worden, sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Dies sei ihm nun mitgeteilt worden, und es habe sich herausgestellt, dass er einer Ladung der Fremdenpolizei vor etwa zwei Monaten nicht nachgekommen sei. Ihm sei, wie es in der Mitteilung weiter heißt, die Wichtigkeit einer solchen Ladung nicht bewusst, er habe einfach auch Angst gehabt, festgenommen zu werden. Der Beschwerdeführer werde einer neuerlichen Ladung jedenfalls nachkommen. Am 10.9.2009 erließ die Bundespolizeidirektion Wien einen Ladungsbescheid (für den 30.9.2009), am selben Tag widerrief sie den Festnahmeauftrag und den Durchsuchungsauftrag. Am 28.1.2010 erließ die Bundespolizeidirektion Wien neuerlich einen Festnahmeauftrag, in dem es heißt, der Beschwerdeführer sei am selben Tag von der Bundespolizeidirektion Linz aufgegriffen worden; er habe einer Ladung für den 30.9.2009 nicht Folge geleistet. Am selben Tag teilte die Bundespolizeidirektion Linz der Bundespolizeidirektion Wien mit, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Verletzungen, die er sich am selben Tag beim Sprung aus einem Fenster im ersten Stock zugezogen habe, in einem Krankenhaus in Linz stationär aufgenommen worden sei. Am 5.2.2010 wurde der Beschwerdeführer an das Polizeianhaltezentrum Wien überstellt. dort aus der Haft vorgeführt und von der Bundespolizeidirektion Wien vernommen. Er gab an, er sei am 18.5.2002 nach Österreich eingereist, um hier zu arbeiten. Er sei verheiratet und für niemanden sorgepflichtig, seine Familie halte sich in China auf. In Österreich habe er keine Angehörigen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung nach dem "Asylgesetz" (gemeint: nach § 53 Abs. 1 FPG) bestehe. Er gab an, dass er dies nicht gewusst habe. Auf die Frage, warum er zwei Ladungsbescheide nicht befolgt habe, gab er an, er habe Angst gehabt, festgenommen zu werden. Er erklärte sich dazu bereit, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen und sich täglich bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden. Ebenso habe er bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitgewirkt. Daher werde heute über ihn das "Gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung" verhängt.Am 5.2.2010 wurde der Beschwerdeführer an das Polizeianhaltezentrum Wien überstellt. dort aus der Haft vorgeführt und von der Bundespolizeidirektion Wien vernommen. Er gab an, er sei am 18.5.2002 nach Österreich eingereist, um hier zu arbeiten. Er sei verheiratet und für niemanden sorgepflichtig, seine Familie halte sich in China auf. In Österreich habe er keine Angehörigen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung nach dem "Asylgesetz" (gemeint: nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG) bestehe. Er gab an, dass er dies nicht gewusst habe. Auf die Frage, warum er zwei Ladungsbescheide nicht befolgt habe, gab er an, er habe Angst gehabt, festgenommen zu werden. Er erklärte sich dazu bereit, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen und sich täglich bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden. Ebenso habe er bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitgewirkt. Daher werde heute über ihn das "Gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung" verhängt. Im Akt findet sich sodann ein "Fragebogen zur Bestätigung der Bürgerschaft der Volksrepublik China", der in chinesischer und in deutscher Sprache ausgefüllt ist; als Geburtsdatum ist der XXXX angegeben.Im Akt findet sich sodann ein "Fragebogen zur Bestätigung der Bürgerschaft der Volksrepublik China", der in chinesischer und in deutscher Sprache ausgefüllt ist; als Geburtsdatum ist der römisch 40 angegeben. Mit Bescheid vom 5.2.2010 ordnete die Bundespolizeidirektion Wien
FPG gegen den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung an. Dazu erging die Auflage, dass sich der Beschwerdeführer beginnend mit 6.2.2010 jeden Tag zwischen acht und zwölf Uhr bei einer näher genannten Polizeiinspektion in Wien zu melden habe.
2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 5.2.2010 ordnete die Bundespolizeidirektion Wien
Paragraph 77, FPG gegen den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung an. Dazu erging die Auflage, dass sich der Beschwerdeführer beginnend mit 6.2.2010 jeden Tag zwischen acht und zwölf Uhr bei einer näher genannten Polizeiinspektion in Wien zu melden habe.
Paragraph 64, Absatz 2, AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Mit Straferkenntnis vom 5.2.2010 wurde der Beschwerdeführer
Vm § 120 Abs. 1 Z 2 FPG ("Wer als Fremder [...] sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält") mit einer Geldstrafe von 1000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) bestraft, da er sich nach Erlassung einer Ausweisung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte.Mit Straferkenntnis vom 5.2.2010 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ("Wer als Fremder [...] sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält") mit einer Geldstrafe von 1000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) bestraft, da er sich nach Erlassung einer Ausweisung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Am 25.8.2010 erließ die Bundespolizeidirektion Wien einen weiteren Ladungsbescheid, der dem Beschwerdeführer am nächsten Tag anlässlich seiner Meldung bei der Polizeiinspektion ausgefolgt wurde. Er kam der Ladung am 27.8.2010 nach und wurde aufgefordert, das Antragsformular zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats auszufüllen. Er blieb bei seinen bisherigen Angaben und gab an, er habe letztes Mal (gemeint ist der 5.2.2010, als der Beschwerdeführer einen Fragebogen ausfüllte) im Antragsformular das Geburtsdatum XXXX eingetragen und berichtige es "wieder" auf den XXXX (di. das Datum, das bis dahin überwiegend im Akt aufscheint). Es wurde ihm mitgeteilt, dass für ihn bei der "chinesischen Botschaft" ein Heimreisezertifikat beantragt werde und dass beabsichtigt sei, ihn abzuschieben, sobald es vorliege. Dazu gab er an, dass er in der linken Hand und an der linken Schulter starke Schmerzen habe und in China nicht zum Arzt gehen könne, da er kein Geld habe. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er sich weiterhin täglich bei der Polizeiinspektion melden müsse.Am 25.8.2010 erließ die Bundespolizeidirektion Wien einen weiteren Ladungsbescheid, der dem Beschwerdeführer am nächsten Tag anlässlich seiner Meldung bei der Polizeiinspektion ausgefolgt wurde. Er kam der Ladung am 27.8.2010 nach und wurde aufgefordert, das Antragsformular zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats auszufüllen. Er blieb bei seinen bisherigen Angaben und gab an, er habe letztes Mal (gemeint ist der 5.2.2010, als der Beschwerdeführer einen Fragebogen ausfüllte) im Antragsformular das Geburtsdatum römisch 40 eingetragen und berichtige es "wieder" auf den römisch 40 (di. das Datum, das bis dahin überwiegend im Akt aufscheint). Es wurde ihm mitgeteilt, dass für ihn bei der "chinesischen Botschaft" ein Heimreisezertifikat beantragt werde und dass beabsichtigt sei, ihn abzuschieben, sobald es vorliege. Dazu gab er an, dass er in der linken Hand und an der linken Schulter starke Schmerzen habe und in China nicht zum Arzt gehen könne, da er kein Geld habe. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er sich weiterhin täglich bei der Polizeiinspektion melden müsse. Am 31.8.2010 wandte sich die Bundespolizeidirektion Wien an das Bundesministerium für Inneres, um bei der "Chinesischen Vertretungsbehörde" die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu bewirken. Am selben Tag wandte sie sich an die Botschaft der Volksrepublik China, am 28.9.2010 urgierte sie dort das Heimreisezertifikat. Mit Schreiben vom 3.10.2010 teilte diese Botschaft dem Bundesministerium für Inneres mit, dass sie die ihr übermittelten Personaldaten des Beschwerdeführers zur Überprüfung "an die zuständige Polizei in China" weitergeleitet habe und dass eine Person mit dem angegebenen Namen an der angegebenen Adresse nicht existiere, sodass nicht bewiesen werde könne, dass sie chinesischer Staatsbürger sei. Die Botschaft ersuchte um Übermittlung "der richtigen und näheren Personaldaten", um nochmals in China überprüfen zu lassen. Am 7.10.2010 erließ die Bundespolizeidirektion Wien einen Ladungsbescheid, dem der Beschwerdeführer nachkam. Am 13.10.2010 wurde ihm der Inhalt des Schreibens der Botschaft mitgeteilt und ihm vorgehalten, dass er offensichtlich falsche Angaben zu seinen Personaldaten gemacht habe. Er beharrte darauf, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen und dass er daher keine anderen Personaldaten bekannt geben könne. Er habe keine Ahnung, warum seine Identität und seine Staatsbürgerschaft durch die chinesische Behörde nicht festgestellt werden könnten. - Die Bundespolizeidirektion Wien verständigte am 13.10.2010 das Bundesministerium für Inneres von diesen Angaben und ersuchte um eine "etwaige neue Überprüfung durch die chinesischen Behörden". Mit Schreiben vom 20.1.2011 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass das "Gelindere Mittel" mit sofortiger Wirkung aufgehoben sei. Bisher habe für ihn kein Heimreisezertifikat erlangt werden können. Am 21.1.2011 wurde er über seine Ausreiseverpflichtung informiert. Am selben Tag informierte die Bundespolizeidirektion Wien auch das Bundesministerium für Inneres davon, dass der Beschwerdeführer aus dem gelinderen Mittel "entlassen" worden sei, und ersuchte darum, die Ausstellung des Heimreisezertifikats dennoch zu betreiben. Das Bundesministerium für Inneres teilte daraufhin am 21.1.2011 mit, dass auf Grund der Mitteilung der Botschaft vom 3.10.2010 und der Mitteilung (der Bundespolizeidirektion Wien) vom 13.10.2010 das Ersuchen nicht weiter bearbeitet werde. 1.2.1. Mit Schreiben vom 11.4.2012 regte der Beschwerdeführer
1a FPG an zu erkennen, dass sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet geduldet werde, und beantragte, ihm
2 FPG eine Karte für Geduldete auszustellen. Begründend heißt es, die chinesische Botschaft in Österreich stelle ihm keine Dokumente aus, da sie seine Identität und damit seine Staatsbürgerschaft nicht feststellen könne. Dass kein Reisedokument für ihn ausgestellt worden sei, habe nicht er zu vertreten, da er seine Identität niemals verschleiert habe, immer mit der Fremdenpolizeibehörde kooperiert und am Verfahren mitgewirkt habe.1.2.1. Mit Schreiben vom 11.4.2012 regte der Beschwerdeführer
Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG an zu erkennen, dass sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet geduldet werde, und beantragte, ihm
Paragraph 46, Absatz 2, FPG eine Karte für Geduldete auszustellen. Begründend heißt es, die chinesische Botschaft in Österreich stelle ihm keine Dokumente aus, da sie seine Identität und damit seine Staatsbürgerschaft nicht feststellen könne. Dass kein Reisedokument für ihn ausgestellt worden sei, habe nicht er zu vertreten, da er seine Identität niemals verschleiert habe, immer mit der Fremdenpolizeibehörde kooperiert und am Verfahren mitgewirkt habe. Beigelegt waren ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.1.2009, mit dem der oben erwähnte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, und ein Schreiben der Botschaft der Volksrepublik China in Österreich vom 19.3.2012, in dem es heißt, der Beschwerdeführer sei vor ein paar Tagen "bei uns" gewesen, mit Bedauern müsse man mitteilen, dass kein Reisepass für ihn ausgestellt werden könne, weil seine Staatsbürgerschaft wegen mangelnder Unterlagen nicht zu identifizieren sei. Am 9.5.2012 erließ die Bundespolizeidirektion Wien einen Ladungsbescheid, dem der Beschwerdeführer folgte; die Einvernahme konnte jedoch - offenbar aus Gründen, die nicht der Beschwerdeführer zu vertreten hatte - nicht durchgeführt werden, es folgte auch kein weiterer Termin. Am 24.10.2012 mussten Polizeibeamte in der Unterkunft des Beschwerdeführers intervenieren, da der Verdacht bestand, dass er die oben genannte Lebensgefährtin verletzt habe. Am 25.2.2014 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) - das mit 1.1.2014 zuständig geworden war (VwGH 19.2.2015, Ra 2015/21/0014) - den Beschwerdeführer vom "Ergebnis der Beweisaufnahme" und teilte ihm mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer "Duldungskarte" abzuweisen. Begründend wurde ausgeführt, er habe seine Identitätsangaben durch keinerlei amtliche Urkunden oder Dokumente belegen können. Sodann wurde er gebeten, eine Reihe von Fragen zu beantworten und entsprechende Belege vorzulegen, damit der Sachverhalt im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse beurteilt werden könne. Diese Fragen richteten sich ua. auf Zeit und Zweck seiner Einreise nach Österreich, die Dauer seines Aufenthalts, seine Schul- und Berufsausbildung, seine in Österreich lebenden Familienangehörigen, seinen Arbeitgeber, sein Einkommen, seinen Unterhalt und seine Unterkunft. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 11.3.2014 Stellung und führte aus, er habe in keinem österreichischen Verfahren seine Identität verschleiert, es sei nur im Asylverfahren nicht möglich gewesen, seine Identität zweifelsfrei festzustellen, da er keine Identitätsdokumente besitze. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass im Fall bloßer Zweifel an den Identitätsangaben, ohne dass ihre Unrichtigkeit feststehe, die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht gerechtfertigt sei (Hinweis auf das Erk. VwGH 21.12.2010, 2010/21/0231 [di. VwSlg. 18.012 A/2010], aus dem sodann wörtlich zitiert wird). Die Mitwirkung nach § 46 Abs. 1b FPG enthalte keinesfalls die "eigene Erlangung" eines Heimreisezertifikates bzw. eines Reisedokumentes. Die Mitwirkungspflichten könnten also nur die im Zusammenhang mit der Abschiebung stehenden Schritte betreffen, dh. insbesondere die Mitwirkung an der Klärung der Identität, Befolgung der Ladungstermine und Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments. Der Beschwerdeführer habe in allen Verfahren zu seiner Identitätsklärung für die Beschaffung eines Heimreisezertifikates kooperiert und sogar selbst am 19.3.2012 bei der "chinesischen Botschaft" vorgesprochen, es habe ihm jedoch kein Reisepass ausgestellt werden können, da er keine Identitätsdokumente habe. Er könne auch niemanden in China kontaktieren, um Urkunden bzw. Dokumente zum Beweis seiner Identität zu erhalten, da seine Eltern gestorben seien und er keinen Kontakt zu seiner Ehefrau habe. Nach § 46 FPG sei es die zuständige Behörde, die ein Ersatzreisedokument einzuholen habe, und nicht der Fremde. Es könne nur verlangt werden, dass er der Ladung zur Botschaft betreffend die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zur zwangsweisen Rückführung Folge leiste. Einer derartigen Ladung würde der Beschwerdeführer auf Grund seiner Mitwirkungspflicht natürlich Folge leisten. Da eine Abschiebung nicht möglich sei, weil aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen kein Ersatzreisedokument erlangt worden sei, sei seine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich. In diesem Fall habe die zuständige Fremdenpolizeibehörde von Amts wegen die Duldungseigenschaft festzustellen. Sein rechtliches Interesse an der Ausstellung einer Karte für Geduldete liege im Besonderen in der Vermeidung zukünftiger Verwaltungsstrafen. Er verfüge zudem über kein Identitätsdokument. Ein solches Dokument sei in seiner Situation jedoch von wesentlicher Bedeutung.Der Beschwerdeführer nahm dazu am 11.3.2014 Stellung und führte aus, er habe in keinem österreichischen Verfahren seine Identität verschleiert, es sei nur im Asylverfahren nicht möglich gewesen, seine Identität zweifelsfrei festzustellen, da er keine Identitätsdokumente besitze. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass im Fall bloßer Zweifel an den Identitätsangaben, ohne dass ihre Unrichtigkeit feststehe, die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht gerechtfertigt sei (Hinweis auf das Erk. VwGH 21.12.2010, 2010/21/0231 [di. VwSlg. 18.012 A/2010], aus dem sodann wörtlich zitiert wird). Die Mitwirkung nach Paragraph 46, Absatz eins b, FPG enthalte keinesfalls die "eigene Erlangung" eines Heimreisezertifikates bzw. eines Reisedokumentes. Die Mitwirkungspflichten könnten also nur die im Zusammenhang mit der Abschiebung stehenden Schritte betreffen, dh. insbesondere die Mitwirkung an der Klärung der Identität, Befolgung der Ladungstermine und Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments. Der Beschwerdeführer habe in allen Verfahren zu seiner Identitätsklärung für die Beschaffung eines Heimreisezertifikates kooperiert und sogar selbst am 19.3.2012 bei der "chinesischen Botschaft" vorgesprochen, es habe ihm jedoch kein Reisepass ausgestellt werden können, da er keine Identitätsdokumente habe. Er könne auch niemanden in China kontaktieren, um Urkunden bzw. Dokumente zum Beweis seiner Identität zu erhalten, da seine Eltern gestorben seien und er keinen Kontakt zu seiner Ehefrau habe. Nach Paragraph 46, FPG sei es die zuständige Behörde, die ein Ersatzreisedokument einzuholen habe, und nicht der Fremde. Es könne nur verlangt werden, dass er der Ladung zur Botschaft betreffend die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zur zwangsweisen Rückführung Folge leiste. Einer derartigen Ladung würde der Beschwerdeführer auf Grund seiner Mitwirkungspflicht natürlich Folge leisten. Da eine Abschiebung nicht möglich sei, weil aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen kein Ersatzreisedokument erlangt worden sei, sei seine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich. In diesem Fall habe die zuständige Fremdenpolizeibehörde von Amts wegen die Duldungseigenschaft festzustellen. Sein rechtliches Interesse an der Ausstellung einer Karte für Geduldete liege im Besonderen in der Vermeidung zukünftiger Verwaltungsstrafen. Er verfüge zudem über kein Identitätsdokument. Ein solches Dokument sei in seiner Situation jedoch von wesentlicher Bedeutung. 1.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den
1 Z 1 und Abs. 2 FPG gestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 11.4.2012 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
1b FPG ab. Begründend führte es aus, seine Identität stehe nicht fest. Er behaupte, XXXX , geboren am XXXX bzw. XXXX bzw. XXXX bzw. XXXX und "Staatsbürger des Staates China" (gemeint: Staatsangehöriger der Volksrepublik China) zu sein, könne dies aber weder mit Reisedokumenten noch mit sonstigen Unterlagen nachweisen. Er sei der Ausreiseverpflichtung, die mit der Ausweisung verbunden sei, bisher nicht nachgekommen und habe keine Vorbereitungen für seine Ausreise getroffen. Er habe Ladungen für den 27.7.2009 und für den 30.9.2009 unentschuldigt nicht Folge geleistet und sich am 28.1.2010 einem Festnahmeauftrag (gemeint: einer Festnahme) durch einen Sprung aus einem Fenster im ersten Stock eines Hauses zu entziehen versucht. Am 31.8.2010 sei um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn ersucht worden. Nach der Auskunft der Botschaft der Volksrepublik China könne auf Grund mangelnder Unterlagen nicht einmal bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer chinesischer Staatsbürger sei. Das Bundesamt vertrete die Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, mit seiner Familie in China Kontakt aufzunehmen und sich Dokumente oder Unterlagen schicken zu lassen, um die Klärung seiner Identität und die Ausstellung eines Reisedokumentes zu erreichen. Die Botschaft der Volksrepublik China in Österreich habe die von ihm angegebenen Daten zu seiner Person "der zuständigen Polizei in China" zur Überprüfung weitergeleitet. Danach existierten keine Unterlagen über eine Person mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Daten an der von ihm angegebenen Adresse in (der Volksrepublik) China. Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens vier verschiedene Geburtsdaten angegeben, von denen wenigstens drei unrichtig sein müssten. Weiters sei das Bundesamt der Ansicht, dass im Zuge der Überprüfung durch die chinesische Polizei Unterlagen über ihn gefunden worden wären, wenn seine Angaben richtig gewesen wären. - Somit bestünden berechtigte Zweifel daran, dass die Angaben zuträfen, die er zu seiner Person gemacht habe. Eine Duldung könne nicht eintreten, wenn die Unabschiebbarkeit durch den Fremden selbst zu vertreten sei, weil er nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren zur Klärung seiner Identität und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt habe. Dass seine Abschiebung bisher nicht habe durchgeführt werden können, liege somit im Einflussbereich des Beschwerdeführers, daher komme die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht in Betracht.1.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FPG gestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 11.4.2012 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz eins b, FPG ab. Begründend führte es aus, seine Identität stehe nicht fest. Er behaupte, römisch 40 , geboren am römisch 40 bzw. römisch 40 bzw. römisch 40 bzw. römisch 40 und "Staatsbürger des Staates China" (gemeint: Staatsangehöriger der Volksrepublik China) zu sein, könne dies aber weder mit Reisedokumenten noch mit sonstigen Unterlagen nachweisen. Er sei der Ausreiseverpflichtung, die mit der Ausweisung verbunden sei, bisher nicht nachgekommen und habe keine Vorbereitungen für seine Ausreise getroffen. Er habe Ladungen für den 27.7.2009 und für den 30.9.2009 unentschuldigt nicht Folge geleistet und sich am 28.1.2010 einem Festnahmeauftrag (gemeint: einer Festnahme) durch einen Sprung aus einem Fenster im ersten Stock eines Hauses zu entziehen versucht. Am 31.8.2010 sei um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn ersucht worden. Nach der Auskunft der Botschaft der Volksrepublik China könne auf Grund mangelnder Unterlagen nicht einmal bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer chinesischer Staatsbürger sei. Das Bundesamt vertrete die Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, mit seiner Familie in China Kontakt aufzunehmen und sich Dokumente oder Unterlagen schicken zu lassen, um die Klärung seiner Identität und die Ausstellung eines Reisedokumentes zu erreichen. Die Botschaft der Volksrepublik China in Österreich habe die von ihm angegebenen Daten zu seiner Person "der zuständigen Polizei in China" zur Überprüfung weitergeleitet. Danach existierten keine Unterlagen über eine Person mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Daten an der von ihm angegebenen Adresse in (der Volksrepublik) China. Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens vier verschiedene Geburtsdaten angegeben, von denen wenigstens drei unrichtig sein müssten. Weiters sei das Bundesamt der Ansicht, dass im Zuge der Überprüfung durch die chinesische Polizei Unterlagen über ihn gefunden worden wären, wenn seine Angaben richtig gewesen wären. - Somit bestünden berechtigte Zweifel daran, dass die Angaben zuträfen, die er zu seiner Person gemacht habe. Eine Duldung könne nicht eintreten, wenn die Unabschiebbarkeit durch den Fremden selbst zu vertreten sei, weil er nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren zur Klärung seiner Identität und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt habe. Dass seine Abschiebung bisher nicht habe durchgeführt werden können, liege somit im Einflussbereich des Beschwerdeführers, daher komme die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht in Betracht. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3.5.2014 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die als "Berufung" bezeichnete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14.5.2014, in der ausgeführt wird, erst im angefochtenen Bescheid sei dem Beschwerdeführer das "eigentliche Ergebnis des Ermittlungsverfahrens" zur Kenntnis gebracht worden. Damit sei ihm die Möglichkeit genommen worden, sich zum tatsächlichen Ergebnis zu äußern, und somit sein Parteiengehör verletzt worden. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da "der Ursprung der unterschiedlichen Geburtsdaten automatisch" ihm angelastet werde, ohne erst zu überprüfen, ob eventuelle Fehler bei der Behörde lägen. Er habe sein Geburtsdatum immer mit XXXX angegeben, dies sei nur vom Dolmetscher bei seiner Asylantragstellung fälschlich mit XXXX protokolliert worden. (Dazu legte der Beschwerdeführer die erste Seite des Asylantragsformulars in Kopie bei, das in der Tat das Geburtsdatum XXXX ausweist.) Wie es zu den anderen Geburtsdaten gekommen sei, sei ihm nicht bekannt, es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich auch hierbei um Protokollierungsfehler handle. Das Bundesamt führe im Bescheid nicht näher aus, woher es die anderen Angaben zum Geburtsdatum beziehe. Es sei dem Beschwerdeführer daher weder verständlich noch nachvollziehbar, wie es zu den unterschiedlichen Geburtsdaten gekommen sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die als "Berufung" bezeichnete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14.5.2014, in der ausgeführt wird, erst im angefochtenen Bescheid sei dem Beschwerdeführer das "eigentliche Ergebnis des Ermittlungsverfahrens" zur Kenntnis gebracht worden. Damit sei ihm die Möglichkeit genommen worden, sich zum tatsächlichen Ergebnis zu äußern, und somit sein Parteiengehör verletzt worden. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da "der Ursprung der unterschiedlichen Geburtsdaten automatisch" ihm angelastet werde, ohne erst zu überprüfen, ob eventuelle Fehler bei der Behörde lägen. Er habe sein Geburtsdatum immer mit römisch 40 angegeben, dies sei nur vom Dolmetscher bei seiner Asylantragstellung fälschlich mit römisch 40 protokolliert worden. (Dazu legte der Beschwerdeführer die erste Seite des Asylantragsformulars in Kopie bei, das in der Tat das Geburtsdatum römisch 40 ausweist.) Wie es zu den anderen Geburtsdaten gekommen sei, sei ihm nicht bekannt, es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich auch hierbei um Protokollierungsfehler handle. Das Bundesamt führe im Bescheid nicht näher aus, woher es die anderen Angaben zum Geburtsdatum beziehe. Es sei dem Beschwerdeführer daher weder verständlich noch nachvollziehbar, wie es zu den unterschiedlichen Geburtsdaten gekommen sei. Im angefochtenen Bescheid werde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er zwei Ladungen nicht befolgt und sich am 28.1.2010 bei einer finanzpolizeilichen Kontrolle seiner Festnahme durch einen Sprung aus dem Fenster entzogen habe. Diese Ladungen und auch der Festnahmeversuch im Zuge einer "Schwarzarbeitskontrolle" lägen bereits über fünf Jahre zurück, seither sei er allen weiteren Ladungen nachgekommen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass allein die Nichtbefolgung der Ladungen und sein "Festnahmeentzug" ausschlaggebend dafür gewesen seien, dass seine Abschiebung fast fünf Jahre später nicht möglich gewesen sei. Dadurch sei es allenfalls zu Verzögerungen im Verfahren betreffend seine Außerlandesschaffung gekommen, die zT auch ihm angelastet werden könnten, jedoch sei nicht davon auszugehen, dass sein damaliges Fehlverhalten dermaßen bedeutsam gewesen sei, dass eine Abschiebung bis heute unmöglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei in Wien durchgehend aufrecht gemeldet und daher immer für die Fremdenpolizeibehörden greifbar. Auf Grund der Anfrage der Behörde vom 31.8.2010 habe die "chinesische Botschaft" ein Ermittlungsverfahren in China eingeleitet und chinesische Polizisten hätten Nachschau an der letzten Adresse des Beschwerdeführers in China gehalten. Dabei sei festgestellt worden, dass er sich nicht an dieser Adresse aufhalte und dort nicht bekannt sei. Dazu führe er aus, dass er in China eine Mietwohnung gehabt und seine Heimat vor mehr als zehn Jahren verlassen habe. Die Beweiskraft eines Lokalaugenscheins an seiner letzten Wohnadresse in China sei daher fraglich. Weiters verweise er auf seine Stellungnahme vom 11.3.2014, die er zT wiederholt. Der Beschwerdeführer beantragt: die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung
1a FPG, die Ausstellung einer Karte für Geduldete
FPG auf Grund der Feststellung der Unmöglichkeit seiner Abschiebung und schließlich die Befreiung von der Eingabengebühr, da er derzeit nur von der "Wiener Grundversorgung" lebe und nur 190 Euro im Monat zur Deckung seines Lebensbedarfes zur Verfügung stünden.Der Beschwerdeführer beantragt: die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung
Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG, die Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, FPG auf Grund der Feststellung der Unmöglichkeit seiner Abschiebung und schließlich die Befreiung von der Eingabengebühr, da er derzeit nur von der "Wiener Grundversorgung" lebe und nur 190 Euro im Monat zur Deckung seines Lebensbedarfes zur Verfügung stünden. 2. Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens stellte das Bundesverwaltungsgericht am 29.8.2014
Vm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 46a Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz idF des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I 87/2012 (in der Folge: FNG) aufzuheben. Inhaltlich bezog es sich auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.6.2014, B 1353/2012-30, B 1357/2012-11, B 751/2013-16, § 46a Abs. 1a FPG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) von Amts wegen zu prüfen. (Der Antrag wurde beim Verfassungsgerichtshof zu G 171/2014 protokolliert.)2. Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens stellte das Bundesverwaltungsgericht am 29.8.2014
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, Paragraph 46 a, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, (in der Folge: FNG) aufzuheben. Inhaltlich bezog es sich auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.6.2014, B 1353/2012-30, B 1357/2012-11, B 751/2013-16, Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. römisch eins 38 (in der Folge: FrÄG 2011) von Amts wegen zu prüfen. (Der Antrag wurde beim Verfassungsgerichtshof zu G 171 aus 2014, protokolliert.) Mit Erkenntnis vom 23.2.2015, G 171/2014, G 189-190/2014, G 214/2014, wies der Verfassungsgerichtshof ua. diesen Antrag ab. Begründend bezog er sich auf sein Erkenntnis VfSlg. 19.935/2014; es war in jenem Verfahren ergangen, das mit dem oben genannten Prüfungsbeschluss eingeleitet worden war.Mit Erkenntnis vom 23.2.2015, G 171 aus 2014,, G 189-190/2014, G 214 aus 2014,, wies der Verfassungsgerichtshof ua. diesen Antrag ab. Begründend bezog er sich auf sein Erkenntnis VfSlg. 19.935 aus 2014,; es war in jenem Verfahren ergangen, das mit dem oben genannten Prüfungsbeschluss eingeleitet worden war.
der Vereinbarung gegen Bezahlung der Jahresgebühr sogleich an den Beschwerdeführer weitergegeben.Am 15.1.2014 kontrollierten Beamte der Landespolizeidirektion Wien mit Unterstützung der Finanzpolizei ein Restaurant in Wien und trafen dort den Beschwerdeführer an, der dort als Koch arbeitete und sich ihnen mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte auf den Namen römisch 40 auswies. Am 19.2.2014 wurde das Restaurant neuerlich fremdenpolizeilich kontrolliert. Der Beschwerdeführer gab nach einer kurzen Befragung an, tatsächlich römisch 40 zu heißen. In seinen Wohnräumen wurden mehrere Kopien von Dokumenten und Bestätigungen lautend auf römisch 40 gefunden. Er gab an, unter diesem Namen seit 2011 in dem betreffenden Restaurant beschäftigt zu sein und 2000 Euro im Monat zu verdienen. (Zuvor hatte er angegeben, er arbeite dort seit etwa vier Monaten unangemeldet und erhalte dort 600 Euro im Monat.) Aus der Grundversorgung beziehe er eine monatliche Sozialleistung von 290 Euro, von denen 110 Euro für die Deckung der Kosten der Unterkunft anfielen. Er habe die Rot-Weiß-Rot-Karte lautend auf römisch 40 mehrmals im Rechtsverkehr benutzt. Vor drei Jahren habe er mit dem Inhaber dieser Karte namens römisch 40 vereinbart, ihm 2400 Euro im Jahr zu zahlen. (Zuvor hatte er angegeben, er habe die Karte auf der Straße gefunden.) römisch 40 halte sich hauptsächlich in China auf und überlasse dem Beschwerdeführer gegen Bezahlung den jeweils gültigen Aufenthaltstitel. Wenn er einreisen wolle, schicke ihm der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel nach China. Danach werde der Aufenthaltstitel von römisch 40 erneuert. Der erneuerte Aufenthaltstitel werde dann
der Vereinbarung gegen Bezahlung der Jahresgebühr sogleich an den Beschwerdeführer weitergegeben. Am nächsten Tag wurde der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen. Bei dieser Beschuldigteneinvernehmung gab der Beschwerdeführer ua. an, er sei im Mai 2002 nach Österreich gekommen und habe damals über ein "Geschäftsvisum" verfügt. Danach habe er illegal in verschiedenen chinesischen Geschäften gearbeitet. Anfang 2003 habe er um Asyl angesucht. Vor zwei Jahren sei ihm gesagt worden, dass er das Bundesgebiet zu verlassen habe. Er habe aber nicht vor, dieses Gesetz zu akzeptieren, weil er nicht nach China zurückkehren wolle. Dort habe er nichts mehr, überdies leide er unter Herz-, Magen- und Gehirnkrankheiten und habe hohen Blutdruck. Am 11.5.2015 fand vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer statt. Er wurde für schuldig erkannt, vom 1.1.2011 bis zum 28.2.2014 gewerbsmäßig Verfügungsberechtigte der Landesleitstelle der Grundversorgung Wien zur Ausfolgung von Mitteln aus der Grundversorgung im Gesamtwert von 22.097 Euro verleitet und damit diese Einrichtung geschädigt zu haben sowie die Rot-Weiß-Rot Karte XXXX vom 1.1.2011 bis 28.2.2014 im Zuge mehrerer Polizeikontrollen und am 15.1.2014 durch Vorweisen gegenüber Beamten des Landeskriminalamtes Wien gebraucht zu haben. Er habe hiedurch das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB und das Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB begangen und werde zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Er wurde weiters für schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten XXXX 22.097 Euro zu zahlen.Am 11.5.2015 fand vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer statt. Er wurde für schuldig erkannt, vom 1.1.2011 bis zum 28.2.2014 gewerbsmäßig Verfügungsberechtigte der Landesleitstelle der Grundversorgung Wien zur Ausfolgung von Mitteln aus der Grundversorgung im Gesamtwert von 22.097 Euro verleitet und damit diese Einrichtung geschädigt zu haben sowie die Rot-Weiß-Rot Karte römisch 40 vom 1.1.2011 bis 28.2.2014 im Zuge mehrerer Polizeikontrollen und am 15.1.2014 durch Vorweisen gegenüber Beamten des Landeskriminalamtes Wien gebraucht zu haben. Er habe hiedurch das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB und das Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB begangen und werde zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Er wurde weiters für schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten römisch 40 22.097 Euro zu zahlen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
F des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 und
2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (Artikel 2, FNG; in der Folge: BFA-VG) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, und
Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. 3.2.
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des FPG und des BFA-VG anzuwenden.3.2.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des FPG und des BFA-VG anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.
1 FPG trat ua. § 46 Abs. 2 FPG am 1.1.2006 in Kraft.
Paragraph 126, Absatz eins, FPG trat ua. Paragraph 46, Absatz 2, FPG am 1.1.2006 in Kraft. 1.1.
F des Art. 2 Z 110 FrÄG 2011 traten § 46 Abs. 2 und 2a FPG idF des FrÄG 2011 mit 1.7.2011 in Kraft.
Paragraph 126, Absatz 9, FPG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 110, FrÄG 2011 traten Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG in der Fassung des FrÄG 2011 mit 1.7.2011 in Kraft. 1.1.
F des Art. 4 Z 266 FNG trat § 46 Abs. 2 und 2a FPG idF des FNG mit 1.1.2014 in Kraft.
Paragraph 126, Absatz 11, FPG in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 266, FNG trat Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG in der Fassung des FNG mit 1.1.2014 in Kraft. 1.1.
Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).""Die Verpflichtung zur Mitwirkung
Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG)."
F des Art. 4 Z 55 FrÄG 2015 trat § 46 Abs. 2 und 2a FPG idF des FrÄG 2015 mit 20.7.2015 in Kraft.
Paragraph 126, Absatz 15, FPG in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 55, FrÄG 2015 trat Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG in der Fassung des FrÄG 2015 mit 20.7.2015 in Kraft. 1.1.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt."
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt."
F des Art. 2 Z 94 FrÄG 2017 trat § 46 Abs. 2, 2a und 2b FPG idF des FrÄG 2017 "mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft". Da das Gesetz am 18.10.2017 kundgemacht wurde, traten die Änderungen am 1.11.2017 in Kraft. In dieser Fassung gelten diese Absätze derzeit.
Paragraph 126, Absatz 19, FPG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 94, FrÄG 2017 trat Paragraph 46, Absatz 2, 2 a und 2 b FPG in der Fassung des FrÄG 2017 "mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit
G 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann von der Behörde mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.
Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann von der Behörde mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn
Absatz eins a, endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn
F des Art. 2 Z 110 FrÄG 2011 trat § 46a FPG idF des FrÄG 2011 mit 1.7.2011 in Kraft.
Paragraph 126, Absatz 9, FPG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 110, FrÄG 2011 trat Paragraph 46 a, FPG in der Fassung des FrÄG 2011 mit 1.7.2011 in Kraft. 1.2.
F des Art. 4 Z 266 FNG trat § 46a Abs. 1a bis 3 FPG idF des FNG mit 1.1.2014 in Kraft.
Paragraph 126, Absatz 11, FPG in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 266, FNG trat Paragraph 46 a, Absatz eins a bis 3 FPG in der Fassung des FNG mit 1.1.2014 in Kraft. Diese Fassung war es, die aufzuheben das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof beantragte und auf die sich das Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 23.2.2015, G 171/2014, G 189-190/2014, G 214/2014, bezieht.Diese Fassung war es, die aufzuheben das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof beantragte und auf die sich das Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 23.2.2015, G 171 aus 2014,, G 189-190/2014, G 214 aus 2014,, bezieht. 1.2.3. Durch Art. 4 Z 25 FrÄG 2015 wurde § 46a FPG neuerlich geändert und lautet seither auszugsweise:1.2.3. Durch Artikel 4, Ziffer 25, FrÄG 2015 wurde Paragraph 46 a, FPG neuerlich geändert und lautet seither auszugsweise:
9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
1 Z 1,1. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, als Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, 2. § 46a Abs. 1 Z 2 als Duldung
1 Z 2,2. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, als Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2,, 3. § 46a Abs. 1a als Duldung
1 Z 3 und3. Paragraph 46 a, Absatz eins a, als Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, und 4. § 46a Abs. 1c als Duldung
1 Z 44. Paragraph 46 a, Absatz eins c, als Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 70/2015."in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,."
F des Art. 4 Z 55 FrÄG 2015 traten §§ 46a und 125 Abs. 28 FPG idF des FrÄG 2015 mit 20.7.2015 in Kraft.
Paragraph 126, Absatz 15, FPG in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 55, FrÄG 2015 traten Paragraphen 46 a und 125 Absatz 28, FPG in der Fassung des FrÄG 2015 mit 20.7.2015 in Kraft. 1.2.4. Durch Art. 2 Z 60 und 61 FrÄG 2017 wurde an § 46a Abs. 1 der Satz "Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt." angefügt und in § 46a Abs. 1 Z 1 FPG nach dem Zitat "52 Abs. 9" das Zitat "Satz 1" sowie in § 46a Abs. 3 FPG nach dem Wort "Gründe" der Klammerausdruck "(Abschiebungshindernisse)" eingefügt.1.2.4. Durch Artikel 2, Ziffer 60 und 61 FrÄG 2017 wurde an Paragraph 46 a, Absatz eins, der Satz "Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt." angefügt und in Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG nach dem Zitat "52 Absatz 9, das Zitat "Satz 1" sowie in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG nach dem Wort "Gründe" der Klammerausdruck "(Abschiebungshindernisse)" eingefügt.
F des Art. 2 Z 94 FrÄG 2017 trat § 46a Abs. 1 und 3 FPG idF des FrÄG 2017 "mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft". Da das Gesetz am 18.10.2017 kundgemacht wurde, traten die Änderungen am 1.11.2017 in Kraft. In dieser Fassung gilt § 46a FPG derzeit.
Paragraph 126, Absatz 19, FPG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 94, FrÄG 2017 trat Paragraph 46 a, Absatz eins und 3 FPG in der Fassung des FrÄG 2017 "mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit
Abs. 1a liegt nicht vor,
Absatz eins a, liegt nicht vor,
1a FPG bereits ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit deren behördlicher Feststellung eintritt. [...]2.2. Danach geht der Verfassungsgerichtshof - gestützt auf die Entstehungsgeschichte der in Prüfung gezogenen Norm - mit der Bundesregierung davon aus, dass eine Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG bereits ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit deren behördlicher Feststellung eintritt. [...] 2.3. Die behördliche Pflicht zur Ausstellung einer Karte für Geduldete dient ‚auch dem Schutz der Interessen spezifischer Einzelpersonen', weshalb der Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung dieser Karte (arg. ‚hat' gegenüber dem früheren ‚kann') ein entsprechendes Recht eines Fremden gegenübersteht. Dieses subjektive öffentliche Recht begründet in Verbindung mit § 8 AVG die Parteistellung des Fremden in einem Verfahren über die Ausstellung der Karte und damit einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über dieses Recht, aus dem sich wieder ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte ergibt (vgl. VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218). Im Zuge des Verfahrens über die Ausstellung dieser Karte hat die Behörde zu prüfen, ob der Sachverhalt einer Duldung eingetreten ist, dh. ob die Abschiebung aus tatsächlichen, nicht vom Antragsteller zu vertretenden Gründen iSv § 46a Abs. 1a FPG wegen des Erfordernisses der Ausstellung eines Heimreisezertifikates in absehbarer Zeit unmöglich ist. Ist dies der Fall, hat die Behörde die Karte für Geduldete auszustellen, ist die Duldung hingegen nicht eingetreten, etwa weil der Fremde Vereitelungshandlungen setzt, hat sie einen abweisenden Bescheid zu erlassen. Da das Vorliegen tatsächlicher Hindernisse und die entsprechende Feststellung
1a FPG sohin eine Tatbestandsvoraussetzung zur Ausstellung einer Karte für Geduldete
2 FPG bilden, so ergibt sich daraus aber auch, dass gegen einen solchen Bescheid in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG für den Fremden ausreichender Rechtsschutz besteht. Die ‚Feststellung der Duldung' erweist sich bei diesem Gesetzesverständnis als Darlegung der Ergebnisse des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Tatsachenfeststellungen in der Bescheidbegründung der Behörde.2.3. Die behördliche Pflicht zur Ausstellung einer Karte für Geduldete dient ‚auch dem Schutz der Interessen spezifischer Einzelpersonen', weshalb der Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung dieser Karte (arg. ‚hat' gegenüber dem früheren ‚kann') ein entsprechendes Recht eines Fremden gegenübersteht. Dieses subjektive öffentliche Recht begründet in Verbindung mit Paragraph 8, AVG die Parteistellung des Fremden in einem Verfahren über die Ausstellung der Karte und damit einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über dieses Recht, aus dem sich wieder ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte ergibt vergleiche VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218). Im Zuge des Verfahrens über die Ausstellung dieser Karte hat die Behörde zu prüfen, ob der Sachverhalt einer Duldung eingetreten ist, dh. ob die Abschiebung aus tatsächlichen, nicht vom Antragsteller zu vertretenden Gründen iSv Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG wegen des Erfordernisses der Ausstellung eines Heimreisezertifikates in absehbarer Zeit unmöglich ist. Ist dies der Fall, hat die Behörde die Karte für Geduldete auszustellen, ist die Duldung hingegen nicht eingetreten, etwa weil der Fremde Vereitelungshandlungen setzt, hat sie einen abweisenden Bescheid zu erlassen. Da das Vorliegen tatsächlicher Hindernisse und die entsprechende Feststellung
Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG sohin eine Tatbestandsvoraussetzung zur Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG bilden, so ergibt sich daraus aber auch, dass gegen einen solchen Bescheid in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG für den Fremden ausreichender Rechtsschutz besteht. Die ‚Feststellung der Duldung' erweist sich bei diesem Gesetzesverständnis als Darlegung der Ergebnisse des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Tatsachenfeststellungen in der Bescheidbegründung der Behörde. 2.
1a FPG von Gesetzes wegen mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit ihrer behördlichen Feststellung eintritt. Der Fremde hat einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Im Zuge des Verfahrens über die Ausstellung dieser Karte hat das Bundesamt - und im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht - zu prüfen, ob der Sachverhalt einer Duldung eingetreten ist.2.2. Daraus ergibt sich, dass eine Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG von Gesetzes wegen mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit ihrer behördlichen Feststellung eintritt. Der Fremde hat einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Im Zuge des Verfahrens über die Ausstellung dieser Karte hat das Bundesamt - und im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht - zu prüfen, ob der Sachverhalt einer Duldung eingetreten ist. 2.
F vor dem FrÄG 2015) geduldet war, als Duldung iSd § 46a Abs. 1 Z 3 FPG idF des FrÄG 2015 gilt (vgl. dazu VfSlg. 20.106/2016). In einem solchen Fall hat daher das Bundesamt (von Amts wegen oder auf Antrag) eine Karte für Geduldete auszustellen (§ 46a Abs. 4 FPG).War der Aufenthalt bei Inkrafttreten des FrÄG 2015 bereits geduldet, nach der vorangegangenen Rechtslage also ex lege, dann ist die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 28, Ziffer 3, FPG in der Fassung des FrÄG 2015 zu beachten, nach der ein Aufenthalt, der vor dem 20.7.2015
Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2015) geduldet war, als Duldung iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in der Fassung des FrÄG 2015 gilt vergleiche dazu VfSlg. 20.106 aus 2016,). In einem solchen Fall hat daher das Bundesamt (von Amts wegen oder auf Antrag) eine Karte für Geduldete auszustellen (Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG). 2.4.1. Nach den Feststellungen ist der Beschwerdeführer unter mindestens zwei Namen aufgetreten und hat in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren angegeben, er habe nicht die Absicht, den behördlichen Ausreisebefehl zu befolgen. Es ist weiters davon auszugehen, dass er auch bei den Bemühungen der österreichischen Behörden, ein Heimreisezertifikat für ihn zu erlangen, falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat. Daraus ist zu schließen, dass er seine Identität verschleiert und dass er die zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritte vereitelt. Dieses Verhalten setzt der Beschwerdeführer von jeher, also während des gesamten Verfahrens, das darauf abzielte, ein Ersatzreisedokument zu erwirken (als er 2012 den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete stellte, arbeitete er bereits - ab 2011 - unter falschem Namen in einem Restaurant). Dazu kommt noch, dass er zwei Ladungen nicht befolgt und sich einmal einer Festnahme entzogen hat, auch wenn er dieses Verhalten insoweit später aufgegeben hat und es somit möglicherweise nicht mehr kausal dafür ist, dass kein Heimreisezertifikat erlangt werden kann (zur Kausalität VwGH 30.6.2016, 2016/21/0078). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war daher, als das FrÄG 2015 in Kraft getreten ist, nicht geduldet.
F des FrÄG 2015 - die Änderungen durch das FrÄG 2017 haben darauf keinen Einfluss - liegen vom Fremden zu vertretende Gründe ua. jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert oder wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder sie vereitelt. Da
F des FrÄG 2015 der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet (nur) dann zu dulden ist, solange seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint - die übrigen Tatbestände des § 46a Abs. 1 FPG idF des FrÄG 2015 kommen fallbezogen nicht in Frage - ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu dulden, da er die genannten Gründe zu vertreten hat, denn er verschleiert seine Identität und vereitelt die zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritte. Daher ist ihm auch nicht
F des FrÄG 2015 eine Karte für Geduldete auszustellen, und zwar weder von Amts wegen noch auf seinen Antrag hin. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der bereits am 11.4.2012 gestellte Antrag auch als Antrag iSd § 46a Abs. 4 FPG idF des FrÄG 2015 gilt, auch wenn dieser Antrag in den früheren Fassungen des Gesetzes nicht ausdrücklich vorgesehen war. Dies dürfte sich aus dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergeben, in dem ausdrücklich von einem "Antragsrecht auf Ausstellung der Karte" die Rede ist.
Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG in der Fassung des FrÄG 2015 - die Änderungen durch das FrÄG 2017 haben darauf keinen Einfluss - liegen vom Fremden zu vertretende Gründe ua. jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert oder wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder sie vereitelt. Da
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in der Fassung des FrÄG 2015 der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet (nur) dann zu dulden ist, solange seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint - die übrigen Tatbestände des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG in der Fassung des FrÄG 2015 kommen fallbezogen nicht in Frage - ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu dulden, da er die genannten Gründe zu vertreten hat, denn er verschleiert seine Identität und vereitelt die zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritte. Daher ist ihm auch nicht
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in der Fassung des FrÄG 2015 eine Karte für Geduldete auszustellen, und zwar weder von Amts wegen noch auf seinen Antrag hin. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der bereits am 11.4.2012 gestellte Antrag auch als Antrag iSd Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in der Fassung des FrÄG 2015 gilt, auch wenn dieser Antrag in den früheren Fassungen des Gesetzes nicht ausdrücklich vorgesehen war. Dies dürfte sich aus dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergeben, in dem ausdrücklich von einem "Antragsrecht auf Ausstellung der Karte" die Rede ist. Der angefochtene Bescheid war daher zu Recht auf § 46a Abs. 1b Z 1 und 3 FPG idF des FrÄG 2011 gestützt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet (vgl. VwGH 28.3.2018, Ro 2017/07/0005, mwN). Der angefochtene Bescheid ist daher zu bestätigen, freilich nach der entsprechenden neuen Rechtslage nach § 46a Abs. 3 Z 1 und 3 FPG idF des FrÄG
Abs 1a FPG" zu erkennen, dass sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet geduldet werde, und einem "Antrag
Der Beschwerdeführer hat somit keinen Antrag an die Fremdenpolizeibehörde gestellt festzustellen, dass sein Aufenthalt geduldet werde. Das Bundesamt war daher nicht gehalten, über einen solchen Antrag zu entscheiden. Erst in der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung "
In seinem Schreiben vom 11.4.2012 unterscheidet der Beschwerdeführer zwischen einer "Anregung
Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG" zu erkennen, dass sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet geduldet werde, und einem "Antrag
Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG", ihm eine Karte für Geduldete auszustellen. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Antrag an die Fremdenpolizeibehörde gestellt festzustellen, dass sein Aufenthalt geduldet werde. Das Bundesamt war daher nicht gehalten, über einen solchen Antrag zu entscheiden. Erst in der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung "
Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG". Art. 130 B-VG umschreibt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte wie folgt:Artikel 130, B-VG umschreibt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte wie folgt: "
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) - DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten."
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) - DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom
GVG idF Art. 1 Z 15 BG BGBl. I 24/2017 mit 1.1.2017 in Kraft.Das Bundesverwaltungsgericht versteht diesen Antrag als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Ausmaß der Befreiung von der Eingabengebühr. Als die Beschwerde eingebracht wurde, war die Bewilligung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur vorgesehen, soweit Verwaltungsstrafsachen betroffen waren (Paragraph 40, VwGVG in der Stammfassung). Erst durch Artikel eins, Ziffer 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017, wurde in das VwGVG ein Paragraph 8 a, eingefügt, der die Möglichkeit der Verfahrenshilfe für alle Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorsieht, "[s]oweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Diese Vorschrift trat
Paragraph 58, Absatz 4, VwGVG in der Fassung Artikel eins, Ziffer 15, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017, mit 1.1.2017 in Kraft. 2.4.3.2.1. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 (in der Folge: GebG) lautete, als die Beschwerde eingebracht wurde (am 14.5.2014), in seinem Zusammenhang:2.4.3.2.1. Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 (in der Folge: GebG) lautete, als die Beschwerde eingebracht wurde (am 14.5.2014), in seinem Zusammenhang: "Der Eingabengebühr unterliegen nicht 1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
G idF Art. 15 Z 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Finanzen am 1.1.2014 in Kraft.Diese Gestalt erhielt Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebG durch Artikel 15, Ziffer eins, Litera a, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013,. Sie trat
Paragraph 37, Absatz 32, GebG in der Fassung Artikel 15, Ziffer 3, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Finanzen am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 5 Z 1 lit. a des
G idF Art. 5 Z 3 des
Paragraph 37, Absatz 34, GebG in der Fassung Artikel 5, Ziffer 3, des
G-EGebV entstand die Gebührenschuld für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wurde mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Höhe betrug
1 (für ua. Beschwerden) 30 Euro.
ihrem § 5 trat diese Verordnung mit 1.1.2014 in Kraft.
LVwG-Eingabengebührverordnung (in der Folge: BuLVwG-EGebV) trat die BVwG-EGebV mit Inkrafttreten der BuLVwG-EGebV außer Kraft, das war
LVwG-EGebV der 1.2.2015.2.4.3.2.2. Zum Zeitpunkt, als die vorliegende Beschwerde eingebracht wurde (am 14.5.2014), galt die - auf der Grundlage des Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Finanzen erlassene BVwG-Eingabengebührverordnung (in der Folge: BVwG-EGebV) Bundesgesetzblatt Teil 2, 490 aus 2013,. Nach deren Paragraph eins, Absatz eins, waren ua. Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen war.
Paragraph eins, Absatz 2, BVwG-EGebV entstand die Gebührenschuld für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wurde mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Höhe betrug
Paragraph 2, Absatz eins, (fü
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