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{'item': 'W210 2123036-2'}

Obsah (20)Art. 133§ 12a§ 22§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 52§ 53§ 67§ 62§ 46§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2019 GeschäftszahlW210 2123036-2 SpruchW210 2123036-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER im Ve

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.06.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damals damit, dass er mit seiner Familie nach der Entführung seines Vaters durch die Taliban in den Iran geflohen sei, wo er bereits im Kindesalter von seiner Familie getrennt und von seinem iranischen Ziehvater misshandelt worden sei. Zudem habe er Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan gehabt.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.02.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.02.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2017, GZ W218 XXXX, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 09.05.2017 durch Hinterlegung zugestellt und ist rechtskräftig.
  5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2017, GZ W218 römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 09.05.2017 durch Hinterlegung zugestellt und ist rechtskräftig.
  6. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2018, E XXXX, abgelehnt.
  7. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2018, E römisch 40 , abgelehnt.
  8. In weiterer Folge verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet und hielt sich in Deutschland auf. Der Beschwerdeführer wurde am 17.12.2018 von Deutschland nach Österreich überstellt und am selben Tag in Schubhaft genommen.
  9. Am 20.12.2018 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft heraus den diesem Verfahren zugrundeliegenden, zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu am 21.12.2018 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, gab er an, dass er nun evangelischer Christ sei. Man dürfe ihn nicht nach Afghanistan bringen, da er dort als Ungläubiger umgebracht werde.
  10. Mittels Verfahrensanordnung des BFA vom 02.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
  11. Am 04.01.2019 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers und einer Rechtsberaterin niederschriftlich zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er nun Christ sei und legte eine Kopie seiner Taufbestätigung, ausgestellt von der Evangelischen Kirchengemeinde XXXX, XXXX, datierend auf den 12.08.2018, vor. Dem Beschwerdeführer wurde sodann Fragen zu seiner Taufe und seinem Wissen über den evangelischen Glauben gestellt.
  12. Am 04.01.2019 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers und einer Rechtsberaterin niederschriftlich zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er nun Christ sei und legte eine Kopie seiner Taufbestätigung, ausgestellt von der Evangelischen Kirchengemeinde römisch 40 , römisch 40 , datierend auf den 12.08.2018, vor. Dem Beschwerdeführer wurde sodann Fragen zu seiner Taufe und seinem Wissen über den evangelischen Glauben gestellt. Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid vom 04.01.2019 auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.01.2019 dokumentiert.Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid vom 04.01.2019 auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.01.2019 dokumentiert. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die behauptete Konversion des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe weder über den Ablauf seiner Taufe berichten, noch die ihm gestellten Fragen zum evangelischen Christentum beantworten können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich das Original seines Taufscheins im Depot des Polizeianhaltezentrums befinde, habe sich ebenfalls als unrichtig herausgestellt. Es müsse daher unweigerlich davon ausgegangen werden, dass entweder der Name auf dem Taufschein gefälscht, oder der Taufschein als reine Gefälligkeit ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe somit keinen neuen, entscheidungswesentlichen, Sachverhalt vorgebracht, weshalb der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei. 9. Der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22Abs. 10 Asyl

G übermittelt und langten am 09.01.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das BFA noch am selben Tag verständigt wurde.9. Der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG übermittelt und langten am 09.01.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das BFA noch am selben Tag verständigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Seine Muttersprache ist XXXX. Er stammt aus der Provinz XXXX, flüchtete aber bereits im Kindesalter in den Iran und lebte dort bis zu seiner Ausreise.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Seine Muttersprache ist römisch 40 . Er stammt aus der Provinz römisch 40 , flüchtete aber bereits im Kindesalter in den Iran und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und entstammt einer schiitisch-muslimischen Familie. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 06.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen damit, dass er nach der Entführung seines Vaters durch die Taliban bereits im Kindesalter mit seiner Familie in den Iran geflohen sei, wo er von seiner Familie getrennt und von seinem iranischen Ziehvater misshandelt worden sei. Auch habe er Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan gehabt. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete der Beschwerdeführer zudem, dass er während seiner Schulzeit in Afghanistan aufgefordert worden sei, sich dem Jihad anzuschließen. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 18.02.2016 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. In einem wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.04.2017, GZ W218 XXXX, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 09.05.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Der Bescheid des BFA vom 18.02.2016 erwuchs somit am 09.05.2017 in Rechtskraft.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.04.2017, GZ W218 römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 09.05.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Der Bescheid des BFA vom 18.02.2016 erwuchs somit am 09.05.2017 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern hielt sich bis Dezember 2018 in Deutschland auf. Am 17.12.2018 wurde der Beschwerdeführer nach Österreich zurückgeführt und in Schubhaft genommen. Am 21.12.2018 stellte der Betroffene aus der Schubhaft heraus einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er mit seiner Konversion zum Christentum und der am 12.08.2018 abgelegten Taufe in der Evangelischen Kirchengemeinde XXXX.Am 21.12.2018 stellte der Betroffene aus der Schubhaft heraus einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er mit seiner Konversion zum Christentum und der am 12.08.2018 abgelegten Taufe in der Evangelischen Kirchengemeinde römisch 40 .
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Erledigung sowie zum damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und dem hg. Gerichtsakt zum ersten Asylverfahren, GZ GZ W218 XXXX.Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Erledigung sowie zum damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und dem hg. Gerichtsakt zum ersten Asylverfahren, GZ GZ W218 römisch 40 . Die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 28.04.2017, mit welchem die Beschwerde gegen die Abweisung des (ersten) Antrags auf internationalen Schutz vom 06.06.2014 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich daraus, dass das Erkenntnis am 09.05.2017 nachweislich zugestellt wurde. Das Protokoll über die erfolgte Zustellung durch ERV liegt im Akt W218XXXX auf. Die Feststellungen zum zweiten, gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz und dem hierzu erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA. Die Daten der vorgebrachten Taufe ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie des Taufscheins, ausgestellt von der Evangelischen Kirchengemeinde XXXX, datierend auf den 12.08.2018.Die Feststellungen zum zweiten, gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz und dem hierzu erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA. Die Daten der vorgebrachten Taufe ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie des Taufscheins, ausgestellt von der Evangelischen Kirchengemeinde römisch 40 , datierend auf den 12.08.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und anwendbares Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) - Stattgabe der Beschwerde: 3.2.
  2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 12a AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet auszugsweise: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

  1. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  2. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins b, i, s, 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. ...

(6)Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG und Ausweisungen

§ 66FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

§ 67FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."

(6)Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG und Ausweisungen

Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden." § 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet: "Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." § 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet: "§ 22.

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."§ 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.2.

  1. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren: Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.06.2014 wurde mit Bescheid des BFA vom 18.02.2016 und Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG am 28.04.2017 rechtskräftig abgeschlossen. Die zuletzt vom BFA erlassene und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Rückkehrentscheidung ist aufrecht. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.06.2014 wurde mit Bescheid des BFA vom 18.02.2016 und Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG am 28.04.2017 rechtskräftig abgeschlossen. Die zuletzt vom BFA erlassene und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Rückkehrentscheidung ist aufrecht. Es liegt somit kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor. Beim neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.12.2018 handelt es sich um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.Beim neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.12.2018 handelt es sich um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG
  2. Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, genießt

§ 12Asyl

G 2005 grundsätzlich bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 nicht mehr zulässig ist, faktischen Abschiebeschutz; das bedeutet, dass er weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf.Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, genießt

Paragraph 12, AsylG 2005 grundsätzlich bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 nicht mehr zulässig ist, faktischen Abschiebeschutz; das bedeutet, dass er weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf. Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, wurden für Folgeanträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 Sonderregelungen geschaffen, die in bestimmten Fällen Ausnahmen vom faktischen Abschiebeschutz vorsehen. So kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz im Falle eines Folgeantrags

§ 12aAbs. 2 Z 2 Asyl

G 2005 u.a. dann aufheben, wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wurden für Folgeanträge auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 Sonderregelungen geschaffen, die in bestimmten Fällen Ausnahmen vom faktischen Abschiebeschutz vorsehen. So kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz im Falle eines Folgeantrags

Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 u.a. dann aufheben, wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452, darauf hingewiesen, dass die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ausführen, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asyl

G

  1. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452, darauf hingewiesen, dass die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 13) zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ausführen, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15). Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde im Rahmen einer Grobprüfung somit eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Im verfahrensgegenständlichen Antrag (Folgeantrag) bringt der Beschwerdeführer den Nachfluchtgrund der Konversion zum christlichen Glauben vor. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA führte er aus, dass er seit acht Monaten evangelischer Christ sei.

dem Vorbringen des Beschwerdeführers ereignete sich seine behauptete Konversion zum Christentum nach der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 28.04.2017, GZ W218 XXXX. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor der belangten Behörde eine Kopie seines Taufscheins vor, dieser datiert vom 12.08.2018 und wurde von der Evangelischen Kirchengemeinde XXXX, ausgestellt. Das BFA beurteilte das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig. Die belangte Behörde zog in der Begründung des mündlich verkündeten Bescheides zwar auch das Antwortverhalten des Beschwerdeführers auf die ihm zu seiner behaupteten Konversion gestellten Fragen mit ein, stützte ihre Entscheidung aber tragend auf die bloße Mutmaßung, dass die vorgelegte Taufbescheinigung entweder aus reiner Gefälligkeit ausgestellt worden oder gar gefälscht sei. Folglich wertete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag insgesamt als unglaubwürdig und kam zu dem Ergebnis, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei.Im verfahrensgegenständlichen Antrag (Folgeantrag) bringt der Beschwerdeführer den Nachfluchtgrund der Konversion zum christlichen Glauben vor. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA führte er aus, dass er seit acht Monaten evangelischer Christ sei.

dem Vorbringen des Beschwerdeführers ereignete sich seine behauptete Konversion zum Christentum nach der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 28.04.2017, GZ W218 römisch 40 . Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor der belangten Behörde eine Kopie seines Taufscheins vor, dieser datiert vom 12.08.2018 und wurde von der Evangelischen Kirchengemeinde römisch 40 , ausgestellt. Das BFA beurteilte das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig. Die belangte Behörde zog in der Begründung des mündlich verkündeten Bescheides zwar auch das Antwortverhalten des Beschwerdeführers auf die ihm zu seiner behaupteten Konversion gestellten Fragen mit ein, stützte ihre Entscheidung aber tragend auf die bloße Mutmaßung, dass die vorgelegte Taufbescheinigung entweder aus reiner Gefälligkeit ausgestellt worden oder gar gefälscht sei. Folglich wertete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag insgesamt als unglaubwürdig und kam zu dem Ergebnis, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei. Weitere Ermittlungsschritte wurden zur Überprüfung dieser Annahme der Fälschung oder Gefälligkeit nicht gesetzt. Jedoch bedarf die Wertung der Unglaubwürdigkeit der Aufnahme von weiteren Beweisen (VwGH 24.02.1982, 81/13/0002). Eine Einstufung als Fälschung ohne weitere Beweisaufnahme oder Einstufung als Gefälligkeit ohne Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Ergänzung seines Beweisanbots genügt den Anforderungen an ein ordentlichen Beweisverfahren nicht, bei Zweifeln an Echtheit und Richtigkeit sind Behörden verpflichtet, dies durch geeignete Mittel zu überprüfen (VwGH, 28.05.2008, 2008/03/0015; siehe insbesondere 17.10.2006, 2005/20/0173). Zumal eine einfache Recherche über das Internet ohne besonderen Aufwand die Existenz der hier gegenständlichen Kirchengemeinde klärt und diese Gemeinde auch Gemeindebriefe samt Listen der Täuflinge online zur Verfügung stellt. Auch ergibt sich aus dem Akt, dass der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung klarstellte, dass sich das Original nicht im Depot, sondern in einer Tasche befinden würde. Dies führte dem Akteninhalt nach jedoch ebenso nicht zu weiteren Ermittlungen, womit das von ihm erbrachte Beweisanbot von der Behörde negiert wurde. Zudem ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgebracht hat, aktenwidrig. Auch eine Urkunde, deren Echtheit oder Richtigkeit angezweifelt wird, stellt ein Beweismittel im Sinne des § 47 AVG dar, dessen Beweiskraft durch weitere Ermittlungen zu klären ist (VwGH, 28.05.2008, 2008/03/0015; siehe insbesondere 17.10.2006, 2005/20/0173) und im Rahmen der Beweiswürdigung Eingang in die Entscheidung zu finden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG,

  1. Teilband, § 47 AVG Rz 15 ff).Weitere Ermittlungsschritte wurden zur Überprüfung dieser Annahme der Fälschung oder Gefälligkeit nicht gesetzt. Jedoch bedarf die Wertung der Unglaubwürdigkeit der Aufnahme von weiteren Beweisen (VwGH 24.02.1982, 81/13/0002). Eine Einstufung als Fälschung ohne weitere Beweisaufnahme oder Einstufung als Gefälligkeit ohne Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Ergänzung seines Beweisanbots genügt den Anforderungen an ein ordentlichen Beweisverfahren nicht, bei Zweifeln an Echtheit und Richtigkeit sind Behörden verpflichtet, dies durch geeignete Mittel zu überprüfen (VwGH, 28.05.2008, 2008/03/0015; siehe insbesondere 17.10.2006, 2005/20/0173). Zumal eine einfache Recherche über das Internet ohne besonderen Aufwand die Existenz der hier gegenständlichen Kirchengemeinde klärt und diese Gemeinde auch Gemeindebriefe samt Listen der Täuflinge online zur Verfügung stellt. Auch ergibt sich aus dem Akt, dass der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung klarstellte, dass sich das Original nicht im Depot, sondern in einer Tasche befinden würde. Dies führte dem Akteninhalt nach jedoch ebenso nicht zu weiteren Ermittlungen, womit das von ihm erbrachte Beweisanbot von der Behörde negiert wurde. Zudem ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgebracht hat, aktenwidrig. Auch eine Urkunde, deren Echtheit oder Richtigkeit angezweifelt wird, stellt ein Beweismittel im Sinne des Paragraph 47, AVG dar, dessen Beweiskraft durch weitere Ermittlungen zu klären ist (VwGH, 28.05.2008, 2008/03/0015; siehe insbesondere 17.10.2006, 2005/20/0173) und im Rahmen der Beweiswürdigung Eingang in die Entscheidung zu finden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG,
  2. Teilband, Paragraph 47, AVG Rz 15 ff). Das Vorbringen, dem zu entnehmen ist, dass sich der behauptete Glaubenswechsel des Beschwerdeführers nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens vollzogen hat, lässt somit eine genauere Überprüfung des behaupteten Sachverhalts notwendig erscheinen. Denn vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und des vorgelegten Beweismittels kann im Rahmen der hier vorzunehmenden Grobprüfung - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer vom islamischen Glauben losgesagt und zum christlichen Glauben hingewendet hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers weist somit darauf hin, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sein könnte. Vor dem Hintergrund der behaupteten Konversion und der vorgebrachten, bereits vollzogenen Taufe kann im Rahmen einer Grobprüfung daher weder davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Folgeantrag "klar missbräuchlich" gestellt wurde, noch zeichnet sich der Verfahrensausgang des Folgeantrags von vornherein in dem Sinn deutlich ab, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags schon bei einer Grobprüfung auf der Hand liegen würde, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hätte. Wie oben ausgeführt, berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asyl

G 2005.Das Vorbringen, dem zu entnehmen ist, dass sich der behauptete Glaubenswechsel des Beschwerdeführers nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens vollzogen hat, lässt somit eine genauere Überprüfung des behaupteten Sachverhalts notwendig erscheinen. Denn vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und des vorgelegten Beweismittels kann im Rahmen der hier vorzunehmenden Grobprüfung - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer vom islamischen Glauben losgesagt und zum christlichen Glauben hingewendet hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers weist somit darauf hin, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sein könnte. Vor dem Hintergrund der behaupteten Konversion und der vorgebrachten, bereits vollzogenen Taufe kann im Rahmen einer Grobprüfung daher weder davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Folgeantrag "klar missbräuchlich" gestellt wurde, noch zeichnet sich der Verfahrensausgang des Folgeantrags von vornherein in dem Sinn deutlich ab, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags schon bei einer Grobprüfung auf der Hand liegen würde, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hätte. Wie oben ausgeführt, berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Wie vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Judikat zu Ra 2018/19/0010 vom 12.12.2018 festgehalten, verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, "dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen." Im derzeitigen Verfahrensstadium und aufgrund der hier lediglich vorzunehmenden Grobprüfung kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.12.2018 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt.Wie vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Judikat zu Ra 2018/19/0010 vom 12.12.2018 festgehalten, verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, "dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen." Im derzeitigen Verfahrensstadium und aufgrund der hier lediglich vorzunehmenden Grobprüfung kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.12.2018 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt.

§ 22Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG ist dem Gesetz nach in diesem Fall nicht möglich.

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG ist dem Gesetz nach in diesem Fall nicht möglich. Der (fingierten) Beschwerde im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war somit stattzugeben und der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2019 aufzuheben (zur Formulierung des Spruches vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rz 31).Der (fingierten) Beschwerde im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war somit stattzugeben und der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2019 aufzuheben (zur Formulierung des Spruches vergleiche VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rz 31). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W210.2123036.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.