4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid vom 04.01.2019 auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.01.2019 dokumentiert.Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid vom 04.01.2019 auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.01.2019 dokumentiert. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die behauptete Konversion des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe weder über den Ablauf seiner Taufe berichten, noch die ihm gestellten Fragen zum evangelischen Christentum beantworten können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich das Original seines Taufscheins im Depot des Polizeianhaltezentrums befinde, habe sich ebenfalls als unrichtig herausgestellt. Es müsse daher unweigerlich davon ausgegangen werden, dass entweder der Name auf dem Taufschein gefälscht, oder der Taufschein als reine Gefälligkeit ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe somit keinen neuen, entscheidungswesentlichen, Sachverhalt vorgebracht, weshalb der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei. 9. Der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
G übermittelt und langten am 09.01.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das BFA noch am selben Tag verständigt wurde.9. Der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG übermittelt und langten am 09.01.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das BFA noch am selben Tag verständigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
G 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. 3.
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht,
FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
FPG und Ausweisungen
Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG und Ausweisungen
Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden." § 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet: "Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." § 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet: "§ 22.
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.2.
G 2005 grundsätzlich bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
G 2005 nicht mehr zulässig ist, faktischen Abschiebeschutz; das bedeutet, dass er weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf.Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, genießt
Paragraph 12, AsylG 2005 grundsätzlich bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 nicht mehr zulässig ist, faktischen Abschiebeschutz; das bedeutet, dass er weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf. Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, wurden für Folgeanträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 Sonderregelungen geschaffen, die in bestimmten Fällen Ausnahmen vom faktischen Abschiebeschutz vorsehen. So kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz im Falle eines Folgeantrags
G 2005 u.a. dann aufheben, wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wurden für Folgeanträge auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 Sonderregelungen geschaffen, die in bestimmten Fällen Ausnahmen vom faktischen Abschiebeschutz vorsehen. So kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz im Falle eines Folgeantrags
Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 u.a. dann aufheben, wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452, darauf hingewiesen, dass die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ausführen, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
G
Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15). Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde im Rahmen einer Grobprüfung somit eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Im verfahrensgegenständlichen Antrag (Folgeantrag) bringt der Beschwerdeführer den Nachfluchtgrund der Konversion zum christlichen Glauben vor. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA führte er aus, dass er seit acht Monaten evangelischer Christ sei.
dem Vorbringen des Beschwerdeführers ereignete sich seine behauptete Konversion zum Christentum nach der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 28.04.2017, GZ W218 XXXX. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor der belangten Behörde eine Kopie seines Taufscheins vor, dieser datiert vom 12.08.2018 und wurde von der Evangelischen Kirchengemeinde XXXX, ausgestellt. Das BFA beurteilte das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig. Die belangte Behörde zog in der Begründung des mündlich verkündeten Bescheides zwar auch das Antwortverhalten des Beschwerdeführers auf die ihm zu seiner behaupteten Konversion gestellten Fragen mit ein, stützte ihre Entscheidung aber tragend auf die bloße Mutmaßung, dass die vorgelegte Taufbescheinigung entweder aus reiner Gefälligkeit ausgestellt worden oder gar gefälscht sei. Folglich wertete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag insgesamt als unglaubwürdig und kam zu dem Ergebnis, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei.Im verfahrensgegenständlichen Antrag (Folgeantrag) bringt der Beschwerdeführer den Nachfluchtgrund der Konversion zum christlichen Glauben vor. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA führte er aus, dass er seit acht Monaten evangelischer Christ sei.
dem Vorbringen des Beschwerdeführers ereignete sich seine behauptete Konversion zum Christentum nach der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 28.04.2017, GZ W218 römisch 40 . Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor der belangten Behörde eine Kopie seines Taufscheins vor, dieser datiert vom 12.08.2018 und wurde von der Evangelischen Kirchengemeinde römisch 40 , ausgestellt. Das BFA beurteilte das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig. Die belangte Behörde zog in der Begründung des mündlich verkündeten Bescheides zwar auch das Antwortverhalten des Beschwerdeführers auf die ihm zu seiner behaupteten Konversion gestellten Fragen mit ein, stützte ihre Entscheidung aber tragend auf die bloße Mutmaßung, dass die vorgelegte Taufbescheinigung entweder aus reiner Gefälligkeit ausgestellt worden oder gar gefälscht sei. Folglich wertete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag insgesamt als unglaubwürdig und kam zu dem Ergebnis, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei. Weitere Ermittlungsschritte wurden zur Überprüfung dieser Annahme der Fälschung oder Gefälligkeit nicht gesetzt. Jedoch bedarf die Wertung der Unglaubwürdigkeit der Aufnahme von weiteren Beweisen (VwGH 24.02.1982, 81/13/0002). Eine Einstufung als Fälschung ohne weitere Beweisaufnahme oder Einstufung als Gefälligkeit ohne Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Ergänzung seines Beweisanbots genügt den Anforderungen an ein ordentlichen Beweisverfahren nicht, bei Zweifeln an Echtheit und Richtigkeit sind Behörden verpflichtet, dies durch geeignete Mittel zu überprüfen (VwGH, 28.05.2008, 2008/03/0015; siehe insbesondere 17.10.2006, 2005/20/0173). Zumal eine einfache Recherche über das Internet ohne besonderen Aufwand die Existenz der hier gegenständlichen Kirchengemeinde klärt und diese Gemeinde auch Gemeindebriefe samt Listen der Täuflinge online zur Verfügung stellt. Auch ergibt sich aus dem Akt, dass der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung klarstellte, dass sich das Original nicht im Depot, sondern in einer Tasche befinden würde. Dies führte dem Akteninhalt nach jedoch ebenso nicht zu weiteren Ermittlungen, womit das von ihm erbrachte Beweisanbot von der Behörde negiert wurde. Zudem ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgebracht hat, aktenwidrig. Auch eine Urkunde, deren Echtheit oder Richtigkeit angezweifelt wird, stellt ein Beweismittel im Sinne des § 47 AVG dar, dessen Beweiskraft durch weitere Ermittlungen zu klären ist (VwGH, 28.05.2008, 2008/03/0015; siehe insbesondere 17.10.2006, 2005/20/0173) und im Rahmen der Beweiswürdigung Eingang in die Entscheidung zu finden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG,
G 2005.Das Vorbringen, dem zu entnehmen ist, dass sich der behauptete Glaubenswechsel des Beschwerdeführers nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens vollzogen hat, lässt somit eine genauere Überprüfung des behaupteten Sachverhalts notwendig erscheinen. Denn vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und des vorgelegten Beweismittels kann im Rahmen der hier vorzunehmenden Grobprüfung - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer vom islamischen Glauben losgesagt und zum christlichen Glauben hingewendet hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers weist somit darauf hin, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sein könnte. Vor dem Hintergrund der behaupteten Konversion und der vorgebrachten, bereits vollzogenen Taufe kann im Rahmen einer Grobprüfung daher weder davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Folgeantrag "klar missbräuchlich" gestellt wurde, noch zeichnet sich der Verfahrensausgang des Folgeantrags von vornherein in dem Sinn deutlich ab, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags schon bei einer Grobprüfung auf der Hand liegen würde, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hätte. Wie oben ausgeführt, berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Wie vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Judikat zu Ra 2018/19/0010 vom 12.12.2018 festgehalten, verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, "dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen." Im derzeitigen Verfahrensstadium und aufgrund der hier lediglich vorzunehmenden Grobprüfung kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.12.2018 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz
G 2005 aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt.Wie vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Judikat zu Ra 2018/19/0010 vom 12.12.2018 festgehalten, verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, "dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen." Im derzeitigen Verfahrensstadium und aufgrund der hier lediglich vorzunehmenden Grobprüfung kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.12.2018 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt.
GVG ist dem Gesetz nach in diesem Fall nicht möglich.
Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG ist dem Gesetz nach in diesem Fall nicht möglich. Der (fingierten) Beschwerde im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war somit stattzugeben und der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2019 aufzuheben (zur Formulierung des Spruches vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rz 31).Der (fingierten) Beschwerde im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war somit stattzugeben und der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2019 aufzuheben (zur Formulierung des Spruches vergleiche VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rz 31). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W210.2123036.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.