4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verjährt und daher nicht ausgesprochen worden, weil zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Rückforderung mehr als vier Jahre vergangen seien, wobei der Beihilfebetrag
3 VO 1122/2009 weiterhin nur anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet werden dürfe.1.6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor. Im Zuge dessen gab sie folgende Stellungnahme ab: Der Betrieb verfüge für das Antragsjahr 2011 über eine Mutterkuhquote von 2 Stück. An den 3 Antragsstichtagen seien unter Berücksichtigung der Haltefrist 6 Fleischrassekühe, 31 Milchkühe und 11 Kalbinnen beantragt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 04.03.2016 sei bei der Kalbin römisch 40 ein Verstoß festgestellt worden vergleiche Prüfbericht). Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle sei bei der Ohrmarke römisch 40 in der Rinderdatenbank die Rasse von Fleisch- auf Milchrasse korrigiert worden. Das Tier römisch 40 könne somit im Prämienjahr 2011 nicht als ermittelt bzw. nicht als prämienberechtigte Kalbin berücksichtigt werden. Eine nach Artikel 65 Absatz 2, VO 1122 aus 2009, errechnete Sanktion sei
2988/95 verjährt und daher nicht ausgesprochen worden, weil zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Rückforderung mehr als vier Jahre vergangen seien, wobei der Beihilfebetrag
Absatz 3, VO 1122 aus 2009, weiterhin nur anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet werden dürfe. 1.
Vm. § 5 Abs. 3 Ziffer 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. Nr. 201/2008 idgF. dazu verpflichtet, im Zuge der Geburtsmeldung auch die Rasse an die Rinderdatenbank zu melden. Die Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse sei in weiterer Folge für die Gewährung der Mutterkuhprämie und Mutterkuhprämie für Kalbinnen eine der Prämienvoraussetzungen, daDer Betrieb verfüge für das Antragsjahr 2012 über eine Mutterkuhquote von 2 Stück. An den 3 Antragsstichtagen seien unter Berücksichtigung der Haltefrist 7 Fleischrassekühe, 35 Milchkühe und 13 Kalbinnen beantragt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 04.03.2016 sei bei 5 beantragten Kalbinnen ein Verstoß festgestellt worden vergleiche Prüfbericht). Bei den Kalbinnen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 seien aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle die Rassen in der Rinderdatenbank von Fleisch- auf Milchrasse korrigiert worden. Ein Tierhalter sei
Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 2008, idgF. dazu verpflichtet, im Zuge der Geburtsmeldung auch die Rasse an die Rinderdatenbank zu melden. Die Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse sei in weiterer Folge für die Gewährung der Mutterkuhprämie und Mutterkuhprämie für Kalbinnen eine der Prämienvoraussetzungen, da Artikel 109 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als ‚Mutterkuh' eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh definiere, die einem Bestand angehöre, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten würden. Für Kalbinnen werde dieses Erfordernis in Artikel 115 Absatz 2 dieser Verordnung normiert. Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 präzisiere in diesem Zusammenhang unter Verweis auf den Anhang IV dieser Verordnung, dass es sich bei den im Anhang IV angeführten Rindern nicht um Kühe einer Fleischrasse handle. Da im vorliegenden Fall die ordnungsgemäße Meldung an die Rinderdatenbank aufgrund der fehlerhaften Rasseangaben nicht korrekt gewesen sei, hätten die von dieser Beanstandung betroffenen beantragten Rinder
1122/2009 nicht als ermittelt gewertet werden können. Die Tiere könnten somit im Prämienjahr 2012 nicht als prämienberechtigte Kalbinnen berücksichtigt werden. Zudem sei eine Kürzung
VO 1122/2009 anzuwenden Daher sei bei der Kürzung von 40 als beantragt geltenden Rindern, die alle Prämienvoraussetzung erfüllten, zu 5 beantragten Rindern, bei denen bei der Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien, auszugehen. Da bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 10 % (jedoch weniger als 20%) der Tiere Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, sei der Kürzungsprozentsatz von 12,5 % auf 25 % verdoppelt worden.Artikel 109 Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, als ‚Mutterkuh' eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh definiere, die einem Bestand angehöre, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten würden. Für Kalbinnen werde dieses Erfordernis in Artikel 115 Absatz 2 dieser Verordnung normiert. Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, präzisiere in diesem Zusammenhang unter Verweis auf den Anhang römisch vier dieser Verordnung, dass es sich bei den im Anhang römisch vier angeführten Rindern nicht um Kühe einer Fleischrasse handle. Da im vorliegenden Fall die ordnungsgemäße Meldung an die Rinderdatenbank aufgrund der fehlerhaften Rasseangaben nicht korrekt gewesen sei, hätten die von dieser Beanstandung betroffenen beantragten Rinder
1122 aus 2009, nicht als ermittelt gewertet werden können. Die Tiere könnten somit im Prämienjahr 2012 nicht als prämienberechtigte Kalbinnen berücksichtigt werden. Zudem sei eine Kürzung
, VO 1122 aus 2009, anzuwenden Daher sei bei der Kürzung von 40 als beantragt geltenden Rindern, die alle Prämienvoraussetzung erfüllten, zu 5 beantragten Rindern, bei denen bei der Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien, auszugehen. Da bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 10 % (jedoch weniger als 20%) der Tiere Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, sei der Kürzungsprozentsatz von 12,5 % auf 25 % verdoppelt worden. 2.
Vm. § 5 Abs. 3 Ziffer 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. Nr. 201/2008 idgF. dazu verpflichtet, im Zuge der Geburtsmeldung auch die Rasse an die Rinderdatenbank zu melden. Die Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse sei in weiterer Folge für die Gewährung der Mutterkuhprämie und Mutterkuhprämie für Kalbinnen eine der Prämienvoraussetzungen, da3.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor. Im Zuge dessen gab sie folgende Stellungnahme ab: Der Betrieb verfüge für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote von 2 Stück. An den 3 Antragsstichtagen seien unter Berücksichtigung der Haltefrist 7 Fleischrassekühe, 34 Milchkühe und 9 Kalbinnen beantragt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 04.03.2016 sei bei 6 beantragten Kalbinnen und 4 beantragten Fleischrassekühen ein Verstoß festgestellt worden vergleiche Prüfbericht). Bei den Kalbinnen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie den Fleischrassekühen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 seien aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle die Rassen in der Rinderdatenbank von Fleisch- auf Milchrasse korrigiert worden. Ein Tierhalter sei
Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 2008, idgF. dazu verpflichtet, im Zuge der Geburtsmeldung auch die Rasse an die Rinderdatenbank zu melden. Die Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse sei in weiterer Folge für die Gewährung der Mutterkuhprämie und Mutterkuhprämie für Kalbinnen eine der Prämienvoraussetzungen, da Artikel 109 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als ‚Mutterkuh' eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh definiere, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Für Kalbinnen werde dieses Erfordernis in Artikel 115 Absatz 2 dieser Verordnung normiert. Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 präzisiere in diesem Zusammenhang unter Verweis auf den Anhang IV dieser Verordnung, dass es sich bei den im Anhang IV angeführten Rindern nicht um Kühe einer Fleischrasse handle. Da im vorliegenden Fall die ordnungsgemäße Meldung an die Rinderdatenbank aufgrund der fehlerhaften Rasseangaben nicht korrekt gewesen sei, hätten die von dieser Beanstandung betroffenen beantragten Rinder
1122/2009 nicht als ermittelt gewertet werden können. Die Tiere könnten somit im Prämienjahr 2013 nicht als prämienberechtigte Kalbinnen bzw. Mutter/Milchkühe berücksichtigt werden. Zudem sei eine Kürzung
VO 1122/2009 anzuwenden, wobei solche Unregelmäßigkeiten
3 letzter Unterabsatz VO 1122/2009 zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet würden, welche nicht innerhalb individueller Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen benötigt würden. Bei 2 Mutterkühen (Mutterkuhquote des Betriebes beträgt 2 Stück) und 34 beantragten Milchkühen (es sind nur 30 Stück pro Betrieb förderfähig) seien daher vier beanstandete Milchkühe bei der Kürzungsberechnung nicht zu berücksichtigen. Daher sei bei der Kürzung von 35 als beantragt geltenden Rindern, die alle Prämienvoraussetzung erfüllen, zu 6 beantragten Rindern, bei denen bei der Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, auszugehen. Da bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 10 % (jedoch weniger als 20%) der Tiere Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien, sei der Kürzungsprozentsatz von 17,1428 auf 34,2857 Prozent verdoppelt worden.Artikel 109 Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, als ‚Mutterkuh' eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh definiere, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Für Kalbinnen werde dieses Erfordernis in Artikel 115 Absatz 2 dieser Verordnung normiert. Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, präzisiere in diesem Zusammenhang unter Verweis auf den Anhang römisch vier dieser Verordnung, dass es sich bei den im Anhang römisch vier angeführten Rindern nicht um Kühe einer Fleischrasse handle. Da im vorliegenden Fall die ordnungsgemäße Meldung an die Rinderdatenbank aufgrund der fehlerhaften Rasseangaben nicht korrekt gewesen sei, hätten die von dieser Beanstandung betroffenen beantragten Rinder
1122 aus 2009, nicht als ermittelt gewertet werden können. Die Tiere könnten somit im Prämienjahr 2013 nicht als prämienberechtigte Kalbinnen bzw. Mutter/Milchkühe berücksichtigt werden. Zudem sei eine Kürzung
, VO 1122 aus 2009, anzuwenden, wobei solche Unregelmäßigkeiten
, Absatz 3, letzter Unterabsatz VO 1122 aus 2009, zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet würden, welche nicht innerhalb individueller Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen benötigt würden. Bei 2 Mutterkühen (Mutterkuhquote des Betriebes beträgt 2 Stück) und 34 beantragten Milchkühen (es sind nur 30 Stück pro Betrieb förderfähig) seien daher vier beanstandete Milchkühe bei der Kürzungsberechnung nicht zu berücksichtigen. Daher sei bei der Kürzung von 35 als beantragt geltenden Rindern, die alle Prämienvoraussetzung erfüllen, zu 6 beantragten Rindern, bei denen bei der Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, auszugehen. Da bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 10 % (jedoch weniger als 20%) der Tiere Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien, sei der Kürzungsprozentsatz von 17,1428 auf 34,2857 Prozent verdoppelt worden. 3.
Vm. § 5 Abs. 3 Ziffer 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. Nr. 201/2008 idgF. dazu verpflichtet, im Zuge der Geburtsmeldung auch die Rasse an die Rinderdatenbank zu melden. Die Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse sei in weiterer Folge für die Gewährung der Mutterkuhprämie und Mutterkuhprämie für Kalbinnen eine der Prämienvoraussetzungen, da Artikel 109 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als ‚Mutterkuh' eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh definiere, die einem Bestand angehöre, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten würden. Für Kalbinnen sei dieses Erfordernis in Artikel 115 Absatz 2 dieser Verordnung normiert.4.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor. Im Zuge dessen gab sie folgende Stellungnahme ab: Der Betrieb verfüge für das Antragsjahr 2014 über eine Mutterkuhquote von 2 Stück. An den 3 Antragsstichtagen seien unter Berücksichtigung der Haltefrist 4 Fleischrassekühe, 32 Milchkühe und 8 Kalbinnen beantragt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 04.03.2016 sei bei 5 beantragten Kalbinnen und 9 beantragten Fleischrassekühen ein Verstoß festgestellt worden vergleiche Prüfbericht). Bei den Kalbinnen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie den Fleischrassekühen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 seien aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle die Rassen in der Rinderdatenbank von Fleisch- auf Milchrasse korrigiert worden. Ein Tierhalter sei
Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 2008, idgF. dazu verpflichtet, im Zuge der Geburtsmeldung auch die Rasse an die Rinderdatenbank zu melden. Die Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse sei in weiterer Folge für die Gewährung der Mutterkuhprämie und Mutterkuhprämie für Kalbinnen eine der Prämienvoraussetzungen, da Artikel 109 Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, als ‚Mutterkuh' eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh definiere, die einem Bestand angehöre, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten würden. Für Kalbinnen sei dieses Erfordernis in Artikel 115 Absatz 2 dieser Verordnung normiert. Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 präzisiere in diesem Zusammenhang unter Verweis auf den Anhang IV dieser Verordnung, dass es sich bei den im Anhang IV angeführten Rindern nicht um Kühe einer Fleischrasse handle. Da im vorliegenden Fall die ordnungsgemäße Meldung an die Rinderdatenbank aufgrund der fehlerhaften Rasseangaben nicht korrekt gewesen ist, hätten die von dieser Beanstandung betroffenen beantragten Rinder
1122/2009 nicht als ermittelt gewertet werden können. Die Tiere könnten somit im Prämienjahr 2014 nicht als prämienberechtigte Kalbinnen bzw. Mutter/Milchkühe berücksichtigt werden Zudem sei eine Kürzung
VO 1122/2009 anzuwenden, wobei solche Unregelmäßigkeiten
Abs.3 letzter Unterabsatz VO 1122/2009 zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet würden, welche nicht innerhalb individueller Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen benötigt würden. Bei 2 Mutterkühen (Mutterkuhquote des Betriebes beträgt 2 Stück) und 32 beantragten Milchkühen (es sind nur 30 Stück pro Betrieb förderfähig) seien daher zwei beanstandete Milchkühe bei der Kürzungsberechnung nicht zu berücksichtigen gewesen. Daher sei bei der Kürzung von 28 als beantragt geltenden Rindern, die alle Prämienvoraussetzung erfüllen, zu 12 beantragten Rindern, bei denen bei der Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien, auszugehen gewesen. Da bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 20 % (jedoch weniger als 50%) der Tiere Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien, hätten im Antragsjahr 2014 keine Rinderprämien gewährt werden können.Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, präzisiere in diesem Zusammenhang unter Verweis auf den Anhang römisch vier dieser Verordnung, dass es sich bei den im Anhang römisch vier angeführten Rindern nicht um Kühe einer Fleischrasse handle. Da im vorliegenden Fall die ordnungsgemäße Meldung an die Rinderdatenbank aufgrund der fehlerhaften Rasseangaben nicht korrekt gewesen ist, hätten die von dieser Beanstandung betroffenen beantragten Rinder
1122 aus 2009, nicht als ermittelt gewertet werden können. Die Tiere könnten somit im Prämienjahr 2014 nicht als prämienberechtigte Kalbinnen bzw. Mutter/Milchkühe berücksichtigt werden Zudem sei eine Kürzung
, VO 1122 aus 2009, anzuwenden, wobei solche Unregelmäßigkeiten
, Absatz 3, letzter Unterabsatz VO 1122 aus 2009, zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet würden, welche nicht innerhalb individueller Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen benötigt würden. Bei 2 Mutterkühen (Mutterkuhquote des Betriebes beträgt 2 Stück) und 32 beantragten Milchkühen (es sind nur 30 Stück pro Betrieb förderfähig) seien daher zwei beanstandete Milchkühe bei der Kürzungsberechnung nicht zu berücksichtigen gewesen. Daher sei bei der Kürzung von 28 als beantragt geltenden Rindern, die alle Prämienvoraussetzung erfüllen, zu 12 beantragten Rindern, bei denen bei der Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien, auszugehen gewesen. Da bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 20 % (jedoch weniger als 50%) der Tiere Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien, hätten im Antragsjahr 2014 keine Rinderprämien gewährt werden können. 4.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die Antragsjahre maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EG) 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Abl. L 2009/30, 16 (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Abl. L 2009/30, 16 (im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,) lautet auszugsweise: "Artikel 109 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) "Region" nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats einen Mitgliedstaat oder eine Region innerhalb des Mitgliedstaats; b) "Bulle" ein nicht kastriertes männliches Rind; c) "Ochse" ein kastriertes männliches Rind; d) "Mutterkuh" eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden; e) "Färse" ein mindestens acht Monate altes weibliches Rind vor der ersten Abkalbung." "Artikel 111 Mutterkuhprämie
1234/2007 jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote
1234 aus 2007, jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde. Um festzustellen, wie viele Tiere
Unterabsatz 1 Buchstaben a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrags festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Abl. L 2009/316, 65 (im Folgenden VO (EG) 1122/2009) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Abl. L 2009/316, 65 (im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,) lautet auszugsweise: "Artikel 65 Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Rinder, für die eine Beihilfe beantragt wurde
Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den
Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt; b) um das Doppelte des
Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als20 % beträgt. Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %,so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber
73/2009 werden beim System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern etwa festgestellte Unregelmäßigkeiten proportional aufgeteilt auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Prämie benötigt werden, und von Tieren, die für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen
Solche Unregelmäßigkeiten werden jedoch zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet, welche nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen
Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 112 der genannten Verordnung benötigt werden.In Bezug auf die Mutterkuhprämie
73 aus 2009, werden beim System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern etwa festgestellte Unregelmäßigkeiten proportional aufgeteilt auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Prämie benötigt werden, und von Tieren, die für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen
Solche Unregelmäßigkeiten werden jedoch zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet, welche nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen
[...]" 3.3. Rechtliche Würdigung: Voraussetzung für die Gewährung von Mutterkuhprämien und Mutterkuhprämien für Kalbinnen ist
d und 115 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 deren Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse.
VO (EG) 1121/2009 gelten die in dessen Anhang IV angeführten Rinderrassen nicht als Fleischrassen. Da die Rassen "Red Friesian" und "Holstein Friesian" im genannten Anhang aufgeführt sind, gelten die von der Kontrollfeststellung der belangten Behörde betroffenen Rinder als Rinder der Rasse "Red Friesian" und "Hostein Friesian" nicht als Fleischrassen und somit als nicht prämienfähig.Voraussetzung für die Gewährung von Mutterkuhprämien und Mutterkuhprämien für Kalbinnen ist
, Litera d und 115 Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009, deren Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse.
, VO (EG) 1121 aus 2009, gelten die in dessen Anhang römisch vier angeführten Rinderrassen nicht als Fleischrassen. Da die Rassen "Red Friesian" und "Holstein Friesian" im genannten Anhang aufgeführt sind, gelten die von der Kontrollfeststellung der belangten Behörde betroffenen Rinder als Rinder der Rasse "Red Friesian" und "Hostein Friesian" nicht als Fleischrassen und somit als nicht prämienfähig. Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass die Mutterkuhprämie auf Grund der vorliegenden Quote für maximal zwei Kühe gewährt wird und in den Antragsjahren immer zumindest zwei Fleischrassekühe am Betrieb anwesend waren, so ist anzumerken, dass ihr in den Antragsjahren 2011 bis 2013 ohnedies - wie aus den angefochtenen Bescheiden ersichtlich - Mutterkuhprämie für jeweils zwei Mutterkühe gewährt wurde. Die Rückzahlung für die Antragsjahre 2011 bis 2013 ist ausschließlich auf die Reduktion der Anzahl der prämienfähigen Kalbinnen zurückzuführen. In den Antragsjahren 2011 und 2012 waren von der Rassebeanstandung nur Kalbinnen betroffen; im Antragsjahr 2012 neben Kalbinnen auch vier Kühe. Dass im Falle der beschwerdeführenden Partei im Antragsjahr 2012 dennoch die Mutterkuhprämie in voller Höhe der individuellen Höchstgrenze (Quote) von 2 Stück in die Prämienberechnung einfließt, ist Folge der Regelung des Art. 65 Abs. 3 UAbs. 3 VO (EG) 1122/2009, wonach Unregelmäßigkeiten zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet werden, welche nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen benötigt werden. Da im Betrieb der beschwerdeführenden Partei im Antragsjahr 2013 zu den Antragsstichtagen 36 Kühe vorhanden waren, fielen die vier von Unregelmäßigkeiten betroffen Kühe nicht in die individuelle Obergrenze bzw. Höchstgrenze von 32 (2 für Mutterkuhprämie und 30 als Höchstgrenze für die Milchkuhprämie). Die Unregelmäßigkeit bei diesen vier Kühen führte im Antragsjahr 2013 somit zu keiner Reduktion bei der Mutterkuh- oder der Milchkuhprämie. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, dass für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei für Kalbinnen keine individuelle Obergrenze bestand (Betrieb mit einzelbetrieblicher Milchquote und Zuchtbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 5 lit h letzter Satz MOG 2007 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 47/2014), weshalb die genannte Regelung des Art. 65 Abs. 3 UAbs. 3 leg.cit. bei den Kalbinnen nicht zur Anwendung kommen konnte; jede Unregelmäßigkeit bei Kalbinnen schlug daher auf die Gewährung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen durch.Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass die Mutterkuhprämie auf Grund der vorliegenden Quote für maximal zwei Kühe gewährt wird und in den Antragsjahren immer zumindest zwei Fleischrassekühe am Betrieb anwesend waren, so ist anzumerken, dass ihr in den Antragsjahren 2011 bis 2013 ohnedies - wie aus den angefochtenen Bescheiden ersichtlich - Mutterkuhprämie für jeweils zwei Mutterkühe gewährt wurde. Die Rückzahlung für die Antragsjahre 2011 bis 2013 ist ausschließlich auf die Reduktion der Anzahl der prämienfähigen Kalbinnen zurückzuführen. In den Antragsjahren 2011 und 2012 waren von der Rassebeanstandung nur Kalbinnen betroffen; im Antragsjahr 2012 neben Kalbinnen auch vier Kühe. Dass im Falle der beschwerdeführenden Partei im Antragsjahr 2012 dennoch die Mutterkuhprämie in voller Höhe der individuellen Höchstgrenze (Quote) von 2 Stück in die Prämienberechnung einfließt, ist Folge der Regelung des Artikel 65, Absatz 3, UAbs. 3 VO (EG) 1122 aus 2009,, wonach Unregelmäßigkeiten zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet werden, welche nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen benötigt werden. Da im Betrieb der beschwerdeführenden Partei im Antragsjahr 2013 zu den Antragsstichtagen 36 Kühe vorhanden waren, fielen die vier von Unregelmäßigkeiten betroffen Kühe nicht in die individuelle Obergrenze bzw. Höchstgrenze von 32 (2 für Mutterkuhprämie und 30 als Höchstgrenze für die Milchkuhprämie). Die Unregelmäßigkeit bei diesen vier Kühen führte im Antragsjahr 2013 somit zu keiner Reduktion bei der Mutterkuh- oder der Milchkuhprämie. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, dass für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei für Kalbinnen keine individuelle Obergrenze bestand (Betrieb mit einzelbetrieblicher Milchquote und Zuchtbetrieb im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, Litera h, letzter Satz MOG 2007 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,), weshalb die genannte Regelung des Artikel 65, Absatz 3, UAbs. 3 leg.cit. bei den Kalbinnen nicht zur Anwendung kommen konnte; jede Unregelmäßigkeit bei Kalbinnen schlug daher auf die Gewährung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen durch. Im Antragsjahr 2014 waren neben 5 Kalbinnen 9 Kühe von der Rassebeanstandung betroffen. Bei 34 zu den Antragsstichtagen am Betrieb der beschwerdeführenden Partei vorhandenen Kühen und bei einer individuellen Obergrenze bzw. Höchstgrenze von 32 (2 für Mutterkuhprämie und 30 als Höchstgrenze für die Milchkuhprämie) waren im Unterschied zum Vorjahr nicht alle beanstandeten Kühe "Überquotentiere" (also Tiere, die nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen benötigt werden), sondern 7 der beanstandeten Kühe fielen in die individuelle Obergrenze bzw. Höchstgrenze. Dass bei 7 beanstandeten Kühen und einer Mutterkuhquote von lediglich 2 Stück die Mutterkuhquote im vorliegenden Fall für das Antragsjahr nicht zur Gänze entfällt, ist wiederum einer Sondervorschrift in Art. 65 Abs. 3 UAbs. 3 leg.cit. geschuldet, die bestimmt, dass die von Unregelmäßigkeiten betroffenen Rindern proportional auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Mutterkuhprämie benötigt werden, und von Tieren, die für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen
2 lit. b der VO (EG) 73/2009 benötigt werden, aufzuteilen ist. Im vorliegenden Fall ergibt die proportionale Aufteilung einen Abzug von 1,08 bei der Mutterkuhprämie und von 5,92 bei der Milchkuhprämie (zusammen somit ein Abzug um 7 beanstandete Tiere). Die Mutterkuhprämie reduziert sich daher im Antragsjahr 2014 auf 0,92 Mutterkühe und bei der Berechnung der Milchkuhprämie sind nur 24,08 Kühe einzubeziehen.Im Antragsjahr 2014 waren neben 5 Kalbinnen 9 Kühe von der Rassebeanstandung betroffen. Bei 34 zu den Antragsstichtagen am Betrieb der beschwerdeführenden Partei vorhandenen Kühen und bei einer individuellen Obergrenze bzw. Höchstgrenze von 32 (2 für Mutterkuhprämie und 30 als Höchstgrenze für die Milchkuhprämie) waren im Unterschied zum Vorjahr nicht alle beanstandeten Kühe "Überquotentiere" (also Tiere, die nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen benötigt werden), sondern 7 der beanstandeten Kühe fielen in die individuelle Obergrenze bzw. Höchstgrenze. Dass bei 7 beanstandeten Kühen und einer Mutterkuhquote von lediglich 2 Stück die Mutterkuhquote im vorliegenden Fall für das Antragsjahr nicht zur Gänze entfällt, ist wiederum einer Sondervorschrift in Artikel 65, Absatz 3, UAbs. 3 leg.cit. geschuldet, die bestimmt, dass die von Unregelmäßigkeiten betroffenen Rindern proportional auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Mutterkuhprämie benötigt werden, und von Tieren, die für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen
Im vorliegenden Fall ergibt die proportionale Aufteilung einen Abzug von 1,08 bei der Mutterkuhprämie und von 5,92 bei der Milchkuhprämie (zusammen somit ein Abzug um 7 beanstandete Tiere). Die Mutterkuhprämie reduziert sich daher im Antragsjahr 2014 auf 0,92 Mutterkühe und bei der Berechnung der Milchkuhprämie sind nur 24,08 Kühe einzubeziehen.
2 VO (EG) 1122/2009 waren zudem Kürzungen wegen festgestellter Unregelmäßigkeiten vorzunehmen. Im Antragsjahr 2012 ergibt sich bei 5 beanstandeten Kalbinnen im Verhältnis zur Gesamtanzahl der als beantragt geltenden Rinder, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, von 40 (2 Mutterkühe für Mutterkuhprämie, 30 Kühe für Milchkuhprämie und 8 Kalbinnen ohne Beanstandung) ein Prozentsatz von 12,5 %, der
2 lit. b leg.cit., da er 10 % übersteigt, auf 25 % zu verdoppeln ist. Im Antragsjahr 2013 beträgt dieser Prozentsatz bei 6 beanstandeten Kalbinnen und einer Gesamtanzahl aller beantragten und die Prämienvoraussetzungen erfüllenden Rinder von 35 (2 Mutterkühe für Mutterkuhprämie, 30 Kühe für Milchkuhprämie und 3 Kalbinnen ohne Beanstandung) 17,14 %, der wiederum auf 34,29 % zu verdoppeln ist. Im Antragsjahr 2014 schließlich übersteigt der Prozentsatz bei 7 beanstandeten Kühen (die 2 weiteren beanstandeten Kühe werden nicht innerhalb der individuellen Obergrenze bzw. Höchstgrenze benötigt, siehe oben) und 5 beanstandeten Kalbinnen und einer Gesamtanzahl aller beantragten und die Prämienvoraussetzungen erfüllenden Rinder von 28 (0,92 Mutterkühe für Mutterkuhprämie, 24,08 Kühe für Milchkuhprämie und 3 Kalbinnen ohne Beanstandung) mit 42,86 % den Prozentsatz von 20 %, weshalb
2 UAbs. 2 für diesen Prämienzeitraum keine Beihilfe zu gewähren ist.
, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, waren zudem Kürzungen wegen festgestellter Unregelmäßigkeiten vorzunehmen. Im Antragsjahr 2012 ergibt sich bei 5 beanstandeten Kalbinnen im Verhältnis zur Gesamtanzahl der als beantragt geltenden Rinder, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, von 40 (2 Mutterkühe für Mutterkuhprämie, 30 Kühe für Milchkuhprämie und 8 Kalbinnen ohne Beanstandung) ein Prozentsatz von 12,5 %, der
, Absatz 2, Litera b, leg.cit., da er 10 % übersteigt, auf 25 % zu verdoppeln ist. Im Antragsjahr 2013 beträgt dieser Prozentsatz bei 6 beanstandeten Kalbinnen und einer Gesamtanzahl aller beantragten und die Prämienvoraussetzungen erfüllenden Rinder von 35 (2 Mutterkühe für Mutterkuhprämie, 30 Kühe für Milchkuhprämie und 3 Kalbinnen ohne Beanstandung) 17,14 %, der wiederum auf 34,29 % zu verdoppeln ist. Im Antragsjahr 2014 schließlich übersteigt der Prozentsatz bei 7 beanstandeten Kühen (die 2 weiteren beanstandeten Kühe werden nicht innerhalb der individuellen Obergrenze bzw. Höchstgrenze benötigt, siehe oben) und 5 beanstandeten Kalbinnen und einer Gesamtanzahl aller beantragten und die Prämienvoraussetzungen erfüllenden Rinder von 28 (0,92 Mutterkühe für Mutterkuhprämie, 24,08 Kühe für Milchkuhprämie und 3 Kalbinnen ohne Beanstandung) mit 42,86 % den Prozentsatz von 20 %, weshalb
2 für diesen Prämienzeitraum keine Beihilfe zu gewähren ist. Die angefochtenen Entscheidungen der belangten Behörde erfolgten somit zu Recht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W180.2179329.1.00
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