2 FPG als unzulässig zurückgewiesen.""Ihr Antrag vom 28.12.2017 auf Verkürzung/Aufhebung des mit Bescheid des Bundsamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, Zahl römisch 40 , gegen Sie erlassene Einreiseverbot wird
Paragraph 60, Absatz 2, FPG als unzulässig zurückgewiesen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX, vom 21.01.2016, diesem persönlich zugestellt am selben Tag, wegen mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl römisch 40 , vom 21.01.2016, diesem persönlich zugestellt am selben Tag, wegen mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
2 FPG abgewiesen.5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 26.01.2018, wurde der Antrag des BF
Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen.
2 Z 1 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG erlassen.Gegen den BF wurden mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 21.01.2016, Zahl römisch 40 , unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Der BF wurde daraufhin am XXXX.2016 erstmals aus dem Bundesgebiet abgeschoben, kehrte jedoch mehrmals unrechtmäßig ins Bundesgebiet zurück und wurde wiederholt, zuletzt am XXXX.2017, aus Österreich abgeschoben.Der BF wurde daraufhin am römisch 40 .2016 erstmals aus dem Bundesgebiet abgeschoben, kehrte jedoch mehrmals unrechtmäßig ins Bundesgebiet zurück und wurde wiederholt, zuletzt am römisch 40 .2017, aus Österreich abgeschoben. Letztlich wurde der BF am XXXX.2017 im Bundegebiet festgenommen und mit Urteil des LG XXXX vom XXXX2017, Zahl XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.Letztlich wurde der BF am römisch 40 .2017 im Bundegebiet festgenommen und mit Urteil des LG römisch 40 vom XXXX2017, Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Aktuell wurde der BF bis zum XXXX.2018 in Österreich in Haft angehalten.Aktuell wurde der BF bis zum römisch 40 .2018 in Österreich in Haft angehalten.
4 Z 1 FPG ist Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 10 leg. cit. Drittstaatsangehöriger, jeder Fremde der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.1.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. Drittstaatsangehöriger, jeder Fremde der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger
4 Z 10 FPG.Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen."§ 60.
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
G 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
3 Z 1 FPG erlassen, welches unter Berücksichtigung der ersten Abschiebung des BF am XXXX.2016 sohin
4 FPG bis XXXX.2026 in Geltung steht. Trotz wiederholter Abschiebung kehrte der BF mehrmals dem entgegen ins Bundesgebiet zurück und wird aktuell in Strafhaft angehalten.Gegen den BF wurde mit - am selben Tag zugestelltem - Bescheid vom 21.01.2016 ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen, welches unter Berücksichtigung der ersten Abschiebung des BF am römisch 40 .2016 sohin
Paragraph 53, Absatz 4, FPG bis römisch 40 .2026 in Geltung steht. Trotz wiederholter Abschiebung kehrte der BF mehrmals dem entgegen ins Bundesgebiet zurück und wird aktuell in Strafhaft angehalten. Dem Wortlaut des oben zitierten § 60 Abs. 2 FPG folgend kommt im Falle einer Verhängung eines Einreiseverbotes
3 Z 1 FPG eine Aufhebung desselben gar nicht, eine Verkürzung nur dann, wenn der BF mehr als die Hälfte seiner Einreiseverbotsdauer im Ausland zugebracht hat, in Frage. Im konkreten Fall hätte der BF sohin zumindest einen 5 Jahre übersteigenden Zeitraum im Ausland zubringen müssen. Unter Beachtung des Geltungsbeginns des Einreiseverbotes am XXXX.2016, den mehrmaligen Einreisen ins Bundesgebiet, der aktuellen Anhaltung in Strafhaft und insbesondere des seit der Gültigkeit des Einreiseverbotes bisher verstrichenen Zeitraumes von nur rund 3 Jahren erfüllt der BF diese Voraussetzung nicht.Dem Wortlaut des oben zitierten Paragraph 60, Absatz 2, FPG folgend kommt im Falle einer Verhängung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG eine Aufhebung desselben gar nicht, eine Verkürzung nur dann, wenn der BF mehr als die Hälfte seiner Einreiseverbotsdauer im Ausland zugebracht hat, in Frage. Im konkreten Fall hätte der BF sohin zumindest einen 5 Jahre übersteigenden Zeitraum im Ausland zubringen müssen. Unter Beachtung des Geltungsbeginns des Einreiseverbotes am römisch 40 .2016, den mehrmaligen Einreisen ins Bundesgebiet, der aktuellen Anhaltung in Strafhaft und insbesondere des seit der Gültigkeit des Einreiseverbotes bisher verstrichenen Zeitraumes von nur rund 3 Jahren erfüllt der BF diese Voraussetzung nicht. Demzufolge kommt eine Verkürzung des verfahrensgegenständlichen Einreiseverbotes in Ermangelung des Vorliegens der Formalvoraussetzungen nicht in Betracht. Das Vorbringen allfälliger Art 8 EMRK relevanter Sachverhalte vermag daran nichts zu ändern. Aufgrund des Nichtvorliegens der geforderten Voraussetzung einer maßgeblichen Aufenthaltsdauer im Ausland war im Rahmen der gegenständlichen Prüfung des Antrages auf Verkürzung des Einreiseverbotes
2 FPG eine inhaltliche Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines geänderten Sachverhaltes nicht vorzunehmen.Das Vorbringen allfälliger Artikel 8, EMRK relevanter Sachverhalte vermag daran nichts zu ändern. Aufgrund des Nichtvorliegens der geforderten Voraussetzung einer maßgeblichen Aufenthaltsdauer im Ausland war im Rahmen der gegenständlichen Prüfung des Antrages auf Verkürzung des Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz 2, FPG eine inhaltliche Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines geänderten Sachverhaltes nicht vorzunehmen. So erkannte auch der VwGH, dass bei Konstellationen, bei denen eine Aufhebung oder Verkürzung eines verhängten Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 1 oder 2 nicht in Frage käme, bei zwingenden Gründen des Art 8 EMRK der Weg über eine Antragstellung nach § 55 AsylG zu gehen sei, um allenfalls eine Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes zu erwirken (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256).So erkannte auch der VwGH, dass bei Konstellationen, bei denen eine Aufhebung oder Verkürzung eines verhängten Einreiseverbotes nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 nicht in Frage käme, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK der Weg über eine Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG zu gehen sei, um allenfalls eine Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes zu erwirken vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256). Da der BF die geforderte Voraussetzung eines gegenständlich erfrorderlichen, 5 Jahre übersteigenden Aufenthaltes außerhalb Österreichs nicht erfüllt, wäre von Seiten der belangten Behörde in Ermangelung der Formalvoraussetzung mit einer Zurückweisung vorzugehen gewesen. Wenn auch durch die erfolgte Abweisung des Antrages durch das BFA eine Rechtsverletzung beim BF nicht eingetreten ist (vgl. VwGH 19.09.20194, 94/07/0126), war der Spruch des angefochtenen Bescheides zu berichtigen.Da der BF die geforderte Voraussetzung eines gegenständlich erfrorderlichen, 5 Jahre übersteigenden Aufenthaltes außerhalb Österreichs nicht erfüllt, wäre von Seiten der belangten Behörde in Ermangelung der Formalvoraussetzung mit einer Zurückweisung vorzugehen gewesen. Wenn auch durch die erfolgte Abweisung des Antrages durch das BFA eine Rechtsverletzung beim BF nicht eingetreten ist vergleiche VwGH 19.09.20194, 94/07/0126), war der Spruch des angefochtenen Bescheides zu berichtigen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G307.2187186.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.