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{'item': 'I403 2197463-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§§ 4§ 58§ 28§ 55§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2019 GeschäftszahlI403 2197463-1 SpruchI403 2197463-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine Staatsbürgerin Nigerias, stellte am 27.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag gab sie an, Nigeria wegen einer Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verlassen zu haben.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine Staatsbürgerin Nigerias, stellte am 27.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag gab sie an, Nigeria wegen einer Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verlassen zu haben. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.03.2018 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Sie erklärte, eine Beziehung zu einer Frau geführt zu haben; sie seien entdeckt worden und deswegen habe sie flüchten müssen. Die Polizei würde sie wegen ihrer Homosexualität suchen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.05.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 28.06.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA - Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Grundlage der Entscheidung war, dass es der Beschwerdeführerin nach Ansicht des BFA nicht gelungen war, eine Verfolgung in Nigeria glaubhaft zu machen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.05.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 28.06.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA - Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Grundlage der Entscheidung war, dass es der Beschwerdeführerin nach Ansicht des BFA nicht gelungen war, eine Verfolgung in Nigeria glaubhaft zu machen. Der Bescheid wurde am 22.05.2018 zugestellt. Dagegen wurde am 31.05.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch Queer Base vorgelegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei glaubhaft, es sei ihr nicht zuzumuten, ihre Sexualität zu unterdrücken und zu verheimlichen. In Nigeria sei sie dem Risiko willkürlicher Verhaftung und Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt. Es wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerdeführerin Asyl, in eventu subsidiären Schutz gewähren, in eventu Abschiebung und Rückkehrentscheidung für unzulässig erklären bzw. in eventu den Akt an die Erstinstanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen. Am 27.11.2018 wurde eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes abgehalten, in welcher die Beschwerdeführerin wiederholte, dass sie in Nigeria eine Beziehung zu einer Frau geführt habe und dabei entdeckt worden sei. Erstmals brachte sie vor, dass ihre Freundin und sie zu einem traditionellen Herrscher gebracht worden seien, wo ihre Freundin getötet worden sei, ihr selbst aber die Flucht gelungen sei. Die Beschwerdeführerin erklärte, auch in Österreich eine Beziehung zu einer Frau zu führen. Die Verhandlung wurde daher auf den 29.01.2019 vertagt, um die von der Beschwerdeführerin benannte Frau als Zeugin befragen zu können, doch verweigerte diese die Entgegennahme der Ladung. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 08.01.2019 mit, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrer früheren Freundin habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die volljährige und unbescholtene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, Angehörige der Volksgruppe der Edo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin leidet an den folgenden Erkrankungen: Übergewicht, Atemnot, erhöhter Blutdruck, posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode, Linksventrikelhypertrophie. Diese Erkrankungen sind nicht lebensbedrohlich und sind in Nigeria behandelbar. Eine besondere Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit (über die Atemnot hinaus) liegt nicht vor, so dass ihr die Aufnahme ihrer früheren Tätigkeiten (Haare flechten, Fischverkauf) möglich und zumutbar erscheint. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise in Benin City, zusammen mit ihren Eltern, einem Bruder, einer Schwester und ihren achtjährigen Zwillingen. Ihr Vater ist nach Aussage der Beschwerdeführerin inzwischen verstorben. Vom Vater ihrer Kinder lebte die Beschwerdeführerin getrennt. Mit ihrer Familie steht sie aber regelmäßig in Kontakt. Ihre Tochter lebt bei ihrer Mutter in Benin City, ihr Bruder und ihre Schwester halten sich in Lagos (bzw. die Schwester geschäftlich auch in Kano) auf. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin noch eine Großmutter und zwei Tanten in Nigeria. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass ihr Sohn auf der Reise nach Österreich verstorben ist. Die Beschwerdeführerin verließ Nigeria ungefähr im Mai 2017; sie reiste über Libyen, Italien und Schweden im Juli 2017 nach Österreich ein. Den Antrag auf internationalen Schutz stellte sie erst drei Wochen nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet. Eine nachhaltige Verfestigung im Bundesgebiet liegt nicht vor, allerdings hat sich die Beschwerdeführerin in den Vereinen XXXX und XXXX integriert und dort Freundschaften geschlossen.Eine nachhaltige Verfestigung im Bundesgebiet liegt nicht vor, allerdings hat sich die Beschwerdeführerin in den Vereinen römisch 40 und römisch 40 integriert und dort Freundschaften geschlossen. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr angegeben, Nigeria verließ, um einer Verfolgung wegen homosexueller Aktivitäten zu entgehen. Nicht festgestellt werden kann auch, insbesondere aufgrund ihres familiären Rückhaltes, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 1.
  3. Zur Situation in Nigeria: Bereits dem Verfahren vor dem BFA wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria (Stand: 07.08.2017) zugrunde gelegt. Dieses ist auch Grundlage des gegenständlichen Verfahrens, zumal den Feststellungen als solche auch nicht entgegengetreten wurde. Die wesentlichen Feststellungen des Länderinformationsblattes lauten: Zur Situation von Frauen ist auf Basis des Länderinformationsblattes festzustellen: Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 13.4.2016). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 3.12.2015). Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben (BS 2016). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 3.12.2015). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016). Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings mehrere Vizegouverneurinnen (AA 3.12.2015). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering - nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 3.2016a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 13.4.2016). Am
  4. Mai 2015 verabschiedete die Regierung das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP). Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. In dem Gesetz wird festgelegt, dass die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) die zuständige Behörde ist. Das Gesetz ist nur im FCT gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird (USDOS 13.4.2016). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 13.4.2016). Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von Maximum drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 13.4.2016). Frauen zögern oft, Misshandlungsfälle bei den Behörden zu melden. Viele Misshandlungen werden nicht gemeldet. Begründet wird dies damit, dass die Polizei nicht gewillt ist, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt ist niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen. Die Polizei arbeitet in Kooperation mit anderen Behörden, um die Reaktion und die Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern. Dies beinhaltet den Aufbau von Referenzeinrichtungen für Opfer sexueller Misshandlung, sowie die Neuerrichtung eines Genderreferats. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind als Männer (UKHO 8.2016b). Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen.

dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen 12 Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (USDOS 13.4.2016). Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/D3.8.2016, Zugriff 30.6.2015 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd, Zugriff 26.8.2016 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 1.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 8.7.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html, Zugriff 8.7.2016 (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 7.2014). Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 3.12.2015). Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 7.2014). Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 3.12.2015). Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): Contact Information, http://awegng.org/contactus.htmZugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 1.6.2015 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 29.8.2016 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd, Zugriff 26.8.2016 Zur Situation von Homosexuellen ist auf Basis des Länderinformationsblattes festzustellen: Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 3.12.2015). Homosexuelle werden von der nigerianischen Bevölkerung meist stigmatisiert. Darüber hinaus treten Fälle auf, in denen Homosexuelle von der Bevölkerung per Selbstjustiz verurteilt und verfolgt werden (GIZ 6.2016b). Dabei treten Erpressung und Gewalt schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vgl. MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vgl. DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015).Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 3.12.2015). Homosexuelle werden von der nigerianischen Bevölkerung meist stigmatisiert. Darüber hinaus treten Fälle auf, in denen Homosexuelle von der Bevölkerung per Selbstjustiz verurteilt und verfolgt werden (GIZ 6.2016b). Dabei treten Erpressung und Gewalt schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein (MSMA 17.11.2015; vergleiche LLM 16.11.2015). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vergleiche MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vergleiche DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015). In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am
  1. Jänner 2014 bundesweit der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" (SSMPA) in Kraft getreten (HRW 29.1.2015; vgl. CNN 16.1.2014; TT 14.1.2014). Seither ist das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu 10 Jahren Haft bedroht (AA 2.8.2016; vgl. HRW 29.1.2015; CNN 16.1.2014; BBC 16.1.2014). Laut Telegraph seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten (TT 14.1.2014). Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship"). Auch Personen, die Zeugen, Unterstützter oder Beihelfer einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Ehe sind, können mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden (HRW 15.1.2014). Die Rechtsänderung hat aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt: Bisher ist es nach Kenntnis der deutschen Botschaft noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen (AA 3.12.2015). Organisationen berichten von Fälle von Erpressungen, Vertreibungen und dass die Menschen Angst haben Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen (HRW 27.1.2016).In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am
  2. Jänner 2014 bundesweit der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" (SSMPA) in Kraft getreten (HRW 29.1.2015; vergleiche CNN 16.1.2014; TT 14.1.2014). Seither ist das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu 10 Jahren Haft bedroht (AA 2.8.2016; vergleiche HRW 29.1.2015; CNN 16.1.2014; BBC 16.1.2014). Laut Telegraph seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten (TT 14.1.2014). Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship"). Auch Personen, die Zeugen, Unterstützter oder Beihelfer einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Ehe sind, können mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden (HRW 15.1.2014). Die Rechtsänderung hat aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt: Bisher ist es nach Kenntnis der deutschen Botschaft noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen (AA 3.12.2015). Organisationen berichten von Fälle von Erpressungen, Vertreibungen und dass die Menschen Angst haben Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen (HRW 27.1.2016). Überhaupt gab es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig. Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert (knapp dreistellig). Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015).Überhaupt gab es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig. Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert (knapp dreistellig). Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vergleiche DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015). Aus dem Zeitraum 12.2014-11.2015 wurden 48 Vorfälle berichtet, in welche die Polizei involviert war, 27 davon waren willkürliche Verhaftungen. Insgesamt wurden im genannten Zeitraum 172 Übergriffe bzw. (Menschen-)Rechtsverletzungen an Homosexuellen gemeldet. Allerdings wird davon ausgegangen, dass viele Fälle nicht erfasst wurden (TIERS 3.2016). Mehrere Quellen stellen in Frage, ob der SSMPA überhaupt rechtmäßig in Kraft getreten ist, da das Gesetz nie amtlich bekanntgegeben ("gazetted") worden ist (DS2 19.11.2015; vgl. IO1 20.11.2015). Hinsichtlich des SSMPA gab es keinen Anklagen oder Verurteilungen (DS3 18.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015; VA1 16.11.2015; DS1 20.11.2015; DS4 20.11.2015). Die Polizei verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen. Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer "Kaution" wieder frei (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015). Aufgrund der bei der Polizei herrschenden Korruption ist es einfach, sich aus der Haft freizukaufen (VA1 16.11.2015).Mehrere Quellen stellen in Frage, ob der SSMPA überhaupt rechtmäßig in Kraft getreten ist, da das Gesetz nie amtlich bekanntgegeben ("gazetted") worden ist (DS2 19.11.2015; vergleiche IO1 20.11.2015). Hinsichtlich des SSMPA gab es keinen Anklagen oder Verurteilungen (DS3 18.11.2015; vergleiche DS2 19.11.2015; VA1 16.11.2015; DS1 20.11.2015; DS4 20.11.2015). Die Polizei verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen. Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer "Kaution" wieder frei (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015). Aufgrund der bei der Polizei herrschenden Korruption ist es einfach, sich aus der Haft freizukaufen (VA1 16.11.2015). Auch für betroffene Homosexuellen-NGOs hatte der SSMPA kaum Auswirkungen, keine der Organisationen musste die Arbeit einstellen (LLM 16.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015; DS2 19.11.2015). Im Gesundheitsbereich tätige NGOs mit Fokus auf Homosexuelle (v.a. HIV/AIDS) stellten zwar Anfang 2014 kurzfristig den Betrieb ein, doch wurde dieser nach wenigen Wochen wieder aufgenommen und läuft seither wie vor Inkrafttreten des SSMPA (IO1 20.11.2015).Auch für betroffene Homosexuellen-NGOs hatte der SSMPA kaum Auswirkungen, keine der Organisationen musste die Arbeit einstellen (LLM 16.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015; DS2 19.11.2015). Im Gesundheitsbereich tätige NGOs mit Fokus auf Homosexuelle (v.a. HIV/AIDS) stellten zwar Anfang 2014 kurzfristig den Betrieb ein, doch wurde dieser nach wenigen Wochen wieder aufgenommen und läuft seither wie vor Inkrafttreten des SSMPA (IO1 20.11.2015). UK Home Office gibt an, dass es seit der Einführung des SSMPA einige Berichte über die Verhaftung von LGBT-Personen gab. Es gab auch einige Berichte über Gewalt und Schläge gegenüber den Verhafteten. Allerdings gibt es nur wenige Berichte über Verfolgung oder Verurteilung von LGBT-Personen. Es gibt nur begrenzte Anzeichen dafür, dass die Regierung gezielt gegen LGBT-Organisationen vorgehen würde; allerdings scheint es indirekte Auswirkungen auf diese Gruppen zu geben. So gibt es etwa Berichte über eine Reduzierung der Angebote bezüglich HIV/AIDS-Behandlung (UKHO 3.2015). Die vom Home Office zitierte Homosexuellen-NGO Erasing 76 Crimes schätzt, dass sich im August 2014 23 Personen aufgrund von Homosexualität in Haft befanden. Fünfzehn weitere würden auf freiem Fuß auf ihren Prozess warten. Die NGO gibt auch an, dass es unmöglich sei, eine vollständige Liste von Personen zu erstellen, die sich aufgrund von Verstößen gegen Anti-Homosexuellen-Gesetzen in Nigeria in Haft befinden würden. Nigerianische Medien berichten oft nur von Verhaftungen, manchmal auch von der Eröffnung von Prozessen, nie aber von Urteilen bezüglich LGBT-Personen. Die gleiche NGO schätzt im Oktober 2014, dass seit der Einführung des Same Sex Marriage (Prohibition) Act in ca. vier Bundesstaaten ca. 38 Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verhaftet worden sind. Alleine im Bundesstaat Bauchi seien es 12 (UKHO 3.2015). Das neue Gesetz ist vor allem unter dem Gesichtspunkt zu verstehen, dass man dem wachsenden Druck aus dem westlichen Ausland für die Gleichberechtigung Homosexueller die Stirn bieten möchte, da in Nigeria noch nie zwei Männer oder zwei Frauen versucht haben zu heiraten. Im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzes und der negativen internationalen Reaktion kam es zu vermehrten Vorfällen von Verhaftungen und physischer Gewalt gegen vermeintlich Homosexuelle. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist allerdings derzeit nicht gegeben. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist - wie auch in vielen Staaten dieser Welt - vorhanden (ÖBA 7.2014). Laut bereits bestehenden Gesetzen wird "Geschlechtsverkehr, der gegen die Ordnung der Natur geht" mit einer Haft von 14 Jahren bestraft. In den 12 nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, werden homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tode durch Steinigung bestraft. Aktivisten sind keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde. Die Polizei verhaftete 12 Männer im Jänner 2015 in Kano und 21 Männer in Oyo im Mai 2015, da ihnen homosexuelle Handlungen vorgeworfen wurden. Alle wurden nach wenigen Stunden wieder entlassen (HRW 27.1.2016). Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vgl. DS1 20.11.2015).Laut bereits bestehenden Gesetzen wird "Geschlechtsverkehr, der gegen die Ordnung der Natur geht" mit einer Haft von 14 Jahren bestraft. In den 12 nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, werden homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tode durch Steinigung bestraft. Aktivisten sind keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde. Die Polizei verhaftete 12 Männer im Jänner 2015 in Kano und 21 Männer in Oyo im Mai 2015, da ihnen homosexuelle Handlungen vorgeworfen wurden. Alle wurden nach wenigen Stunden wieder entlassen (HRW 27.1.2016). Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vergleiche DS1 20.11.2015). Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten (DS3 18.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015; MSMA 17.11.2015). Üblicherweise sind die Homosexuellen-NGOs den Betroffenen auch bekannt (DS3 18.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Es existieren auch eigene HIV/AIDS-Kliniken, die gezielt für Homosexuelle Patienten eingerichtet wurden (IO1 20.11.2015; MSMA vgl. 17.11.2015).Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten (DS3 18.11.2015; vergleiche DS2 19.11.2015; MSMA 17.11.2015). Üblicherweise sind die Homosexuellen-NGOs den Betroffenen auch bekannt (DS3 18.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015). Es existieren auch eigene HIV/AIDS-Kliniken, die gezielt für Homosexuelle Patienten eingerichtet wurden (IO1 20.11.2015; MSMA vergleiche 17.11.2015). Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche - im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen - unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen (IO1 20.11.2015). Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015).Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche - im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen - unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen (IO1 20.11.2015). Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015). Homosexuellen Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt. Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und sogar Zufluchtsmöglichkeiten an (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015).Homosexuellen Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt. Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und sogar Zufluchtsmöglichkeiten an (MSMA 17.11.2015; vergleiche LLM 16.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.8.2016): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 2.8.2016 -Strichaufzählung BBC (16.1.2014): Nigeria gays: 20 lashes for 'homosexual offences', http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-25765845, Zugriff 2.8.2016 -Strichaufzählung CNN (16.1.2014): Group: Nigeria arrests gay 'suspects' under new law banning homosexuality, http://edition.cnn.com/2014/01/16/world/africa/nigeria-anti-gay-law-arrests/, Zugriff 2.6.2015 -Strichaufzählung DS1 - Diplomatic Source 1 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung DS2 - Diplomatic Source 2 (19.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung DS3 - Diplomatic Source 3 (18.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung DS4 - Diplomatic Source 4 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 2.8.2016 -Strichaufzählung HL1 - Human Rights Lawyer 1 (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/318348/457348_de.html -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295453/430485_de.html, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (15.1.2014): Nigeria - Anti-LGBT Law Threatens Basic Rights, http://www.ecoi.net/local_link/267303/394560_de.html, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung IO1 - International Health and Development Research Organisation (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung LLM - Representative of the Lawyers League for Minorities (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung MSMA - MSM-related NGO, Abuja (17.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung MSMK - MSM-reltated NGO, Kaduna (19.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung TIERs - The Initiative for Equal Rights (03.2016): 2015 Report on Human Rights Violations based on perceived sexual orientation and gender identity in Nigeria, http://www.theinitiativeforequalrights.org/wp-content/uploads/2014/04/2015-Report-on-Human-Rights-Violations-Based-on-Real-or-Percieved-Sexual-Orientation-and-Gender-Identity-in-Nigeria-.pdf, Zugriff 8.6.2016 -Strichaufzählung TT - The Telegraph (14.1.2014): Nigeria begins arrests after anti-gay law passed, http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/africaandindianocean/nigeria/10571788/Nigeria-begins-arrests-after-anti-gay-law-passed.html, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office(3.2015): Country Information and Guidance Nigeria: Sexual orientation and gender identity, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1429090981_nga-cig-sogi-15-3-19-v-1-0.pdf, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung VA1 - Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission Zur medizinischen Versorgung ist auf Basis des Länderinformationsblattes festzustellen: Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Das öffentliche Gesundheitssystem wird von den drei Regierungsebenen geleitet (VN 14.9.2015) und das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium (IOM 8.2014). Die Bundesregierung ist zuständig für die Koordination der Angelegenheiten in den medizinischen Zentren des Bundes und Universitätskliniken. Die Landesregierung ist zuständig für allgemeine Spitäler, die Kommunalregierung für die Medikamentenausgabestellen (VN 14.9.2015). Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2014). Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt (IOM 8.2014). Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden (ÖBA 9.2016). Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2014). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 4.7.2017). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2014). Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 7.2017b). Die aktuelle Sterberate unter 5 beträgt 128 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten. Die mütterliche Sterblichkeit liegt bei 545 Todesfällen pro 100.000 Lebendgeburten (ÖBA 9.2016). Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria (IRIN 13.7.2017). Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vgl. WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (AA 21.11.2016; vgl. SFH 22.1.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 21.11.2016).Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria (IRIN 13.7.2017). Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vergleiche WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (AA 21.11.2016; vergleiche SFH 22.1.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 21.11.2016). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 21.11.2016).

dem Exekutivsekretär des National Health Insurance Scheme (NHIS) beträgt nach zwölf Jahren die Zahl der Nigerianern, die durch das NHIS krankenversichert sind, 1,5 Prozent (Vanguard 22.6.2017). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 21.11.2016). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 7.2017b). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017).Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vergleiche AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017). Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 21.11.2016). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 9.2016). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 21.11.2016). Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2014). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 21.11.2016). Der Glaube an die Heilungskräfte der traditionellen Medizin ist bei den Nigerianern nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher die traditionellen Heiler als die Schulmediziner nach westlichem Vorbild konsultiert (GIZ 7.2017b). In den letzten Jahren wurden mehrere Massenimpfungen gegen Polio und Meningitis durchgeführt. Ende 2016 kam es zu einem akuten Meningitis-Ausbruch, bei dem 745 Menschen gestorben sind und mehr als 8.000 Verdachtsfälle registriert wurden (GIZ 7.2017b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.1.2014): Nigeria: Psychiatrische Versorgung, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1391265297_document.pdf, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017 -Strichaufzählung Vanguard (22.6.2017): Health insurance: FG calls for scrapping of HMOs, http://www.vanguardngr.com/2017/06/health-insurance-fg-calls-scrapping-hmos/, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung VN - VisitNigeria (14.9.2015): Nigeria Healthcare System - The Good and the Bad, http://www.visitnigeria.com.ng/nigeria-healthcare-system-the-good-and-the-bad/, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung WPA - World Psychiatric Association (o.D.): Association of Psychiatrists in Nigeria (APN), http://www.wpanet.org/detail.php?section_id=5&content_id=238, Zugriff 12.6.2015 Im aktuellen Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft vom Oktober 2018 werden die - im Wesentlichen auch dem LIB zu entnehmenden - Informationen zur Lage Homosexueller in Nigeria folgendermaßen zusammengefasst: In den nördlichen Bundesstaaten sieht das Scharia-Strafgesetz die Todesstrafe für gleichgeschlechtlichen sexuellen Verkehr vor. § 214 des Strafgesetzbuchs sieht 14 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor.In den nördlichen Bundesstaaten sieht das Scharia-Strafgesetz die Todesstrafe für gleichgeschlechtlichen sexuellen Verkehr vor. Paragraph 214, des Strafgesetzbuchs sieht 14 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor. Der im Jänner 2014 vom früheren Staatspräsidenten Goodluck Jonathan unterzeichnete Same Sex Marriage Prohibition Act sieht vor, dass homosexuelle Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, mit Haft bestraft werden können. Das Gesetz sieht bis zu 14 Jahre Haft für Eheschließungen und zivilrechtliche Partnerschaften zwischen zwei Frauen oder zwei Männern vor. Wer seine Liebesbeziehung zu einem Menschen des gleichen Geschlechts direkt oder indirekt öffentlich zeigt, soll dem Gesetz zufolge mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden. Die gleiche Strafe ist für die Gründung und Unterstützung von Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen. Das Gesetz ist vor allem unter dem Gesichtspunkt zu verstehen, dass man dem wachsenden Druck aus dem westlichen Ausland zur Gleichberechtigung Homosexueller die Stirn bieten möchte, da in Nigeria noch niemals zwei Männer oder zwei Frauen versucht haben, zu heiraten. Im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzes und der negativen internationalen Reaktion kam es zu vermehrten Fällen von Verhaftungen und physischer Gewalt gegen vermeintlich Homosexuelle, die auch in der jüngeren Vergangenheit anhielten (Beispiele: Festnahme von 3 vermeintlichen LGBT in Sokoto, 6 in Abia und 57 in Lagos im August 2018, weiters von 41 Personen in Bauchi im September 2018). Vereinzelt wurden auch bereits langjährige Haftstrafen verhängt (z.B. Verurteilung von 4 Personen zu je 7 Jahren Gefängnis in Kano im Dezember 2016). Eine systematische "staatliche Verfolgung" ist allerdings derzeit nicht gegeben. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem Zurschaustellen der sexuellen Orientierung ist jedoch vorhanden. Häusliche Gewalt ist ein weit verbreitetes Problem in der patriarchalisch gegliederten nigerianischen Gesellschaft. Offizielle Statistiken dazu werden nicht geführt. Amnesty International schätzt, dass "mehr als ein Drittel, in einigen Regionen sogar fast zwei Drittel der Frauen Opfer körperlicher, sexueller oder seelischer Gewalt sind." Schutz von staatlicher Seite können die betroffenen Frauen nur in den seltensten Fällen erwarten. Der Bericht des US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017 zu Nigeria wurde in einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.11.2018 folgendermaßen zitiert: Das Gesetz "Same Sex Marriage Prohibition Act (SSMPA) illegalisiert de facto alle Formen der Unterstützung von LGBTI-Rechten. Durch den SSMPA wird die Verehelichung oder eingetragene Partnerschaft mit einer Person des gleichen Geschlechts mit bis zur 14 Jahren Gefängnis bedroht. Im November 2017 warteten ein Hotelbesitzer und zwei MitarbeiterInnen auf ihren Prozess wegen der Anklage der Beihilfe zu homosexuellen Handlungen, entgegen Abschnitt 5

(2)SSMPA. Diese Tat ist mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Nach der Verabschiedung des Gesetzes berichteten LGBTI Personen von verstärkter Belästigung und Drohungen aufgrund ihrer zugeschriebenen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität. Laut Human Rights Watch wurde das Gesetz von Polizei und auch BürgerInnen dafür verwendet, Menschenrechtsverletzungen wie Folter, sexuelle Gewalt, willkürliche Verhaftungen, Erpressung und Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren zu legitimieren. In den 12 nördlichen Bundesstaaten, in denen die Sharia herrscht, können Erwachsene, die gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen beschuldigt werden, auch zum Tod durch Steinigung verurteilt werden. In vorangegangenen Jahren wurden solche Menschen zu Peitschenhieben verurteilt. In den Jahren 2017 und 2018 wurden die folgenden Vorfälle, im Rahmen derer Menschen wegen ihrer homosexuellen Orientierung verhaftet wurden, dokumentiert: Im April 2017 wurden im nördlichen Bundesstaat Kaduna 53 Personen verhaftet und mehr als 24 Stunden festgehalten, weil sie beschuldigt wurden, eine Hochzeit gleichgeschlechtlicher Personen besucht zu haben (BBC, Nigeria 'gay wedding' bust leads to charges, 20.04.2017, abrufbar unter https://www.bbc.com/news/world-africa-39654568; in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde dieses Ereignis fälschlicherweise auf den April 2018 datiert). Im Juni 2018 wurden mehr als 100 BesucherInnen einer Party verhaftet und angeklagt (vgl. Informationen von 76 Crimes, abrufbar unter https://76crimes.com/2018/06/11/nigeria-police-arrest-over-50-alleged-gay-and-lesbians/ bzw. unterIn den Jahren 2017 und 2018 wurden die folgenden Vorfälle, im Rahmen derer Menschen wegen ihrer homosexuellen Orientierung verhaftet wurden, dokumentiert: Im April 2017 wurden im nördlichen Bundesstaat Kaduna 53 Personen verhaftet und mehr als 24 Stunden festgehalten, weil sie beschuldigt wurden, eine Hochzeit gleichgeschlechtlicher Personen besucht zu haben (BBC, Nigeria 'gay wedding' bust leads to charges, 20.04.2017, abrufbar unter https://www.bbc.com/news/world-africa-39654568; in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde dieses Ereignis fälschlicherweise auf den April 2018 datiert). Im Juni 2018 wurden mehr als 100 BesucherInnen einer Party verhaftet und angeklagt vergleiche Informationen von 76 Crimes, abrufbar unter https://76crimes.com/2018/06/11/nigeria-police-arrest-over-50-alleged-gay-and-lesbians/ bzw. unter https://76crimes.com/2018/07/02/nigeria-100-youths-face-homosexuality-charges-in-court/).
  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Insbesondere wurden die Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 sowie der dabei gewonnene persönliche Eindruck berücksichtigt. 2.
  2. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Unbedenkliche Identitätsdokumente wurden nicht vorgelegt. Vielmehr reiste die Beschwerdeführerin mit dem Reisepass einer fremden Person nach Österreich ein; sie gab an, diesen einer anderen nigerianischen Staatsbürgerin in Schweden entwendet zu haben. In allen Befragungen verwies die Beschwerdeführerin darauf, in Kano State geboren zu sein. Allerdings gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ein anderes Geburtsdatum an; erst nach einem Hinweis der Richterin und nach einem Blick auf ihre Aufenthaltsberechtigungskarte korrigierte die Beschwerdeführerin das Geburtsdatum wieder auf das sonst im Verfahren angegebene. Dies erweckt den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin im Verfahren einer angenommenen Identität bedient und die von ihr angegebenen persönlichen Daten nicht der Wahrheit entsprechen. In der Einvernahme durch das BFA am 21.03.2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe vor ihrer Ausreise in Benin City gelebt, zusammen mit ihren Eltern, einem Bruder, einer Schwester und ihren achtjährigen Zwillingen. Ihre Beziehung zum Vater ihrer Kinder sei zu Ende gegangen, als die Kinder zwei Jahre alt gewesen seien. In der Einvernahme durch das BFA am 21.03.2018 meinte die Beschwerdeführerin weiters, ihr Vater, der als Polizist in Kano State gearbeitet habe, sei Anfang des Jahres verstorben. Auch hier ergeben sich allerdings Widersprüche, meinte sie dann in der mündlichen Verhandlung doch zunächst, er sei drei Monate, ehe sie nach Österreich gekommen sei, verstorben. Nach einer Nachdenkpause meinte sie dann wieder, sie sei zum Zeitpunkt seines Todes doch bereits in Österreich gewesen; er sei drei Monate nach ihrer Ankunft in Österreich verstorben. Dies wäre dann bereits im Herbst 2017 gewesen, nicht erst 2018, wie vor dem BFA angegeben. Auch hier entstand bei der erkennenden Richterin der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nicht die Wahrheit angibt. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Bruder in Lagos leben und arbeiten würde und ihre Schwester zwischen Lagos und Kano pendle, um Geschäfte zu machen. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie, konkret mit ihrer Mutter, regelmäßig in Kontakt stehe, ergibt sich aus ihren Aussagen gegenüber dem BFA und im Rahmen der mündlichen Verhandlung. In der Einvernahme durch das BFA am 21.03.2018 gab die Beschwerdeführerin an, sich etwas Geld durch das Flechten von Haaren verdient zu haben. In der mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 ergänzte sie dies, indem sie angab, daneben auch ihrer Mutter beim Verkauf von Fischen geholfen zu haben. Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). Die Feststellungen betreffend die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf ihren diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den vorgelegten Fotos. 2.
  3. Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin: Die Feststellung zur Gesundheitssituation ergibt sich aus den vorgelegten Befunden. Aus dem Röntgenbefund vom 07.08.2017 ergeben sich abgesehen von einem grenzwertig großem Herzen keine Auffälligkeiten bei Herz und Lunge; einem Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 21.08.2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Übergewicht und Atemnot leidet und bei der Messung einen erhöhten Blutdruck hatte; verschrieben wurde ihr ein Betablocker. Daneben liegt ein Befund einer Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 11.08.2017 vor, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Nacht durch Schnarchen behindert wird und dass sie an Übergewicht leidet. Gegen die Atemnot wurde ihr ein Spray verschrieben und auf die Möglichkeit einer Testung im Schlaflabor verwiesen. Eine schwere Beeinträchtigung ihrer physischen Situation ergibt sich daraus aber nicht, ebenso wenig eine Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit. Daneben legte die Beschwerdeführerin einen Befund von XXXX, Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende, vom 20.04.2018 vor, wo nach einem Gespräch und dem Studium der Niederschrift der BFA-Einvernahme durch eine Psychologin festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer mittelgradigen depressiven Episode leidet.Daneben legte die Beschwerdeführerin einen Befund von römisch 40 , Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende, vom 20.04.2018 vor, wo nach einem Gespräch und dem Studium der Niederschrift der BFA-Einvernahme durch eine Psychologin festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer mittelgradigen depressiven Episode leidet. Entsprechend wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin das Folgende diagnostiziert worden war: Linksbetontes, grenzwertig großes Cor, im Übrigen regelrechter Herz-Lungenbefund; Rhonchopathie, Vd OSAS bei Adipositas, Rhinitis chron. Post nasal drip, Devatio septi nasi bds; posttraumatische Belastungsstörung; mittelgradige depressive Episode. Zugleich wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in Nigeria gewährleistet sei; dies ergebe sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und einer im Akt befindlichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.06.
  4. Diesen Feststellungen wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegengetreten, so dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sich aus den genannten physischen und psychischen Problemen keine schwerwiegenden Gesundheitsprobleme ergeben und diese auch in Nigeria behandelbar sind.Linksbetontes, grenzwertig großes Cor, im Übrigen regelrechter Herz-Lungenbefund; Rhonchopathie, römisch fünf d OSAS bei Adipositas, Rhinitis chron. Post nasal drip, Devatio septi nasi bds; posttraumatische Belastungsstörung; mittelgradige depressive Episode. Zugleich wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in Nigeria gewährleistet sei; dies ergebe sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und einer im Akt befindlichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.06.
  5. Diesen Feststellungen wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegengetreten, so dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sich aus den genannten physischen und psychischen Problemen keine schwerwiegenden Gesundheitsprobleme ergeben und diese auch in Nigeria behandelbar sind. Dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 16.10.2018, welche ebenfalls bei XXXX aktiv ist, ist wiederum zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode leidet, wogegen ihr Escitalopram und Dominal verschrieben wurde. Die Ärztin hielt fest, "eine Abschiebung in ihr Herkunftsland würde für die Patientin Verfolgung, Retraumatisierung und möglicherweise den Tod bedeuten". Einem Schreiben einer Psychotherapeutin des Vereins XXXX vom 29.10.2018 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung befindet und aus psychotherapeutischer Sicht "durch instabile oder gefährdende Maßnahmen eine Retraumatisierung ausgelöst werden" könne.Dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 16.10.2018, welche ebenfalls bei römisch 40 aktiv ist, ist wiederum zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode leidet, wogegen ihr Escitalopram und Dominal verschrieben wurde. Die Ärztin hielt fest, "eine Abschiebung in ihr Herkunftsland würde für die Patientin Verfolgung, Retraumatisierung und möglicherweise den Tod bedeuten". Einem Schreiben einer Psychotherapeutin des Vereins römisch 40 vom 29.10.2018 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung befindet und aus psychotherapeutischer Sicht "durch instabile oder gefährdende Maßnahmen eine Retraumatisierung ausgelöst werden" könne. Einem Befund einer Gruppenpraxis für Kardiologie und Innere Medizin vom 02.01.2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neben Nikotinabusus an einer mittel- bis höhergradigen Linksventrikelhypertrophie leidet. Die Linksventrikelhypertrophie ist eine häufige Folge und Ausdruck einer Organschädigung bei Hochdruck. Der Nachweis einer Linksventrikelhypertrophie signalisiert ein deutlich höheres kardiovaskuläres Risiko insbesondere für die Entwicklung einer diastolischen und/oder systolischen Herzinsuffizienz, für das Auftreten eines Vorhofflimmerns einer ventrikulären Arrhythmie, für das erhöhte Risiko eines plötzlichen Herztodes, einer Aneurysmabildung oder eines cerebralen Insultes. Eine Linksventrikelhypertrophie infolge Hypertonie ist allerdings reversibel, das heißt eine anhaltende Blutdrucksenkung geht auch mit einer Abnahme der Linksventrikelhypertrophie einher (vgl. dazu einen Artikel in der Österreichischen Ärztezeitung, ÖÄZ 17-12.09.2005, abrufbar unter http://www.aerztezeitung.at/archiv/oeaez-2005/oeaez-17-12092005/hypertonie-und-linksventrikelhypertrophie-life-in-life-projekt.html, Zugriff am 13.01.2019). Dem Laborbefand vom 20.12.2018 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin die Werte von Leukozyten, Blutzucker, CRP und Cholesterin erhöht sind. Von den Internisten wurde eine regelmäßige Blutdruckmessung und ein Herz-MR empfohlen; verordnet wurden Trittico (zur Behandlung der Depression) und Lisinopril (Arzneistoff der Gruppe der ACE-Hemmer, der insbesondere zur Behandlung der arteriellen Hypertonie (Bluthochdruck) und der Behandlung der Herzinsuffizienz eingesetzt wird).Einem Befund einer Gruppenpraxis für Kardiologie und Innere Medizin vom 02.01.2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neben Nikotinabusus an einer mittel- bis höhergradigen Linksventrikelhypertrophie leidet. Die Linksventrikelhypertrophie ist eine häufige Folge und Ausdruck einer Organschädigung bei Hochdruck. Der Nachweis einer Linksventrikelhypertrophie signalisiert ein deutlich höheres kardiovaskuläres Risiko insbesondere für die Entwicklung einer diastolischen und/oder systolischen Herzinsuffizienz, für das Auftreten eines Vorhofflimmerns einer ventrikulären Arrhythmie, für das erhöhte Risiko eines plötzlichen Herztodes, einer Aneurysmabildung oder eines cerebralen Insultes. Eine Linksventrikelhypertrophie infolge Hypertonie ist allerdings reversibel, das heißt eine anhaltende Blutdrucksenkung geht auch mit einer Abnahme der Linksventrikelhypertrophie einher vergleiche dazu einen Artikel in der Österreichischen Ärztezeitung, ÖÄZ 17-12.09.2005, abrufbar unter http://www.aerztezeitung.at/archiv/oeaez-2005/oeaez-17-12092005/hypertonie-und-linksventrikelhypertrophie-life-in-life-projekt.html, Zugriff am 13.01.2019). Dem Laborbefand vom 20.12.2018 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin die Werte von Leukozyten, Blutzucker, CRP und Cholesterin erhöht sind. Von den Internisten wurde eine regelmäßige Blutdruckmessung und ein Herz-MR empfohlen; verordnet wurden Trittico (zur Behandlung der Depression) und Lisinopril (Arzneistoff der Gruppe der ACE-Hemmer, der insbesondere zur Behandlung der arteriellen Hypertonie (Bluthochdruck) und der Behandlung der Herzinsuffizienz eingesetzt wird). Die Beschwerdeführerin leidet somit zusammengefasst an den folgenden Erkrankungen: Übergewicht, Atemnot, erhöhter Blutdruck, posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode, Linksventrikelhypertrophie. Sie nimmt blutdrucksenkende Medikamente sowie Dominal (Beruhigungsmittel) und Escitalopram (Anti-Depressiva). Abgesehen von der Linksventrikelhypertrophie wurden alle Erkrankungen bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigt und wurde der dort erhobenen Feststellung, dass sie in Nigeria behandelbar sind, im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert widersprochen. Soweit in den Befunden von XXXX, einem Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende, die Rede von einer Verfolgung bzw. Retraumatisierung der Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria ist, ist zunächst festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung in Nigeria nicht festgestellt werden kann (siehe dazu Punkt 2.3.). Im angefochtenen Bescheid wurde darüber hinaus darauf verwiesen, dass im Rahmen der Überstellung nach Nigeria bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt würden. Dieser Feststellung, der von der Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten wurde, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht, auch unter Berücksichtigung des im Bescheid zitierten Generalerlasses betreffend Rückkehr, an. Im Übrigen ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dass es in Nigeria geläufige Medikamente in Apotheken zu kaufen gibt, so auch Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden. Es ist daher von einer Behandelbarkeit der Erkrankungen auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin aus Benin City stammt und dort über Familie verfügt bzw. sie auch in Lagos Familie hat. In den Großstädten ist die medizinische Versorgung besser als auf dem Land. Trotz der neu diagnostizierten Linksventrikelhypertrophie geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer lebensbedrohlichen oder die Erwerbsfähigkeit einschränkenden Erkrankung der Beschwerdeführerin aus. Eine medikamentöse Behandlung gegen Bluthochdruck und ein den Blutdruck senkender Lebensstil kann auch in Nigeria erfolgen, um auf diesem Weg die mit einer Linksventrikelhypertrophie verbundenen Risiken einer Folgeerkrankung zu verringern.Die Beschwerdeführerin leidet somit zusammengefasst an den folgenden Erkrankungen: Übergewicht, Atemnot, erhöhter Blutdruck, posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode, Linksventrikelhypertrophie. Sie nimmt blutdrucksenkende Medikamente sowie Dominal (Beruhigungsmittel) und Escitalopram (Anti-Depressiva). Abgesehen von der Linksventrikelhypertrophie wurden alle Erkrankungen bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigt und wurde der dort erhobenen Feststellung, dass sie in Nigeria behandelbar sind, im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert widersprochen. Soweit in den Befunden von römisch 40 , einem Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende, die Rede von einer Verfolgung bzw. Retraumatisierung der Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria ist, ist zunächst festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung in Nigeria nicht festgestellt werden kann (siehe dazu Punkt 2.3.). Im angefochtenen Bescheid wurde darüber hinaus darauf verwiesen, dass im Rahmen der Überstellung nach Nigeria bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt würden. Dieser Feststellung, der von der Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten wurde, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht, auch unter Berücksichtigung des im Bescheid zitierten Generalerlasses betreffend Rückkehr, an. Im Übrigen ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dass es in Nigeria geläufige Medikamente in Apotheken zu kaufen gibt, so auch Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden. Es ist daher von einer Behandelbarkeit der Erkrankungen auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin aus Benin City stammt und dort über Familie verfügt bzw. sie auch in Lagos Familie hat. In den Großstädten ist die medizinische Versorgung besser als auf dem Land. Trotz der neu diagnostizierten Linksventrikelhypertrophie geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer lebensbedrohlichen oder die Erwerbsfähigkeit einschränkenden Erkrankung der Beschwerdeführerin aus. Eine medikamentöse Behandlung gegen Bluthochdruck und ein den Blutdruck senkender Lebensstil kann auch in Nigeria erfolgen, um auf diesem Weg die mit einer Linksventrikelhypertrophie verbundenen Risiken einer Folgeerkrankung zu verringern. Insgesamt liegen daher bei der Beschwerdeführerin weder lebensbedrohliche Erkrankungen vor noch ist von einer starken Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit auszugehen, wenn ihr auch aufgrund ihrer Atemnot eine sehr schwere körperliche Arbeit wohl nicht zuzumuten sein wird. Der Verkauf von Fisch bzw. das Flechten von Haaren erscheint aber jedenfalls machbar und wurde eine generelle Erwerbsunfähigkeit auch nicht behauptet. 2.
  6. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hatte im Wesentlichen vorgebracht, in Nigeria wegen ihrer Homosexualität verfolgt worden zu sein. Die erkennende Richterin geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus den folgenden Erwägungen: In der Einvernahme durch das BFA am 21.03.2018 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei, als sie eine Beziehung mit XXXX, dem Vater ihrer Kinder, begonnen habe. Sie seien von ihren Eltern zur Ehe gezwungen worden. 2010 seien ihre Kinder geboren worden, 2012 habe er sie verlassen und sie sei zu ihrer Mutter gezogen. Ihre Freundin Katia habe sie kennengelernt, weil diese eine Nachbarin ihrer Mutter besucht habe. Soweit die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin in einer schriftlichen Stellungnahme vom 03.04.2018 darauf verweist, dass es nachvollziehbar sei, dass sich jemand auch nach einer längeren Beziehung zu einem Mann als lesbisch definiert, wird dem vom Bundesverwaltungsgericht nicht widersprochen. Der Umstand alleine, dass die Beschwerdeführerin angab, vor ihrer Beziehung zu Katia mit einem Mann zusammengelebt zu haben bzw. dass sie Kinder hat, macht ihr Vorbringen, homosexuell zu sein, nicht automatisch unglaubhaft. Insofern wird auch das Beschwerdevorbringen, dass die Sexualität eines Menschen nichts Unabänderliches sei und die Sexualität einer Person eine Entwicklung durchlaufen kann, von der erkennenden Richterin durchaus anerkannt. Dies ändert aber nichts daran, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Entdeckung bzw. Änderung ihrer sexuellen Orientierung glaubhaft zu schildern. Sie gab in der Einvernahme vor dem BFA an, sie habe mit Katia, welche die Nachbarin ihrer Mutter besucht habe, eine homosexuelle Beziehung begonnen. Die Beschwerdeführerin war allerdings nicht in der Lage glaubhaft zu schildern, wie sie ihre eigene homosexuelle Orientierung erstmals entdeckte und wie sich der Prozess gestaltete. Sie blieb diesbezüglich bei oberflächlichen Schilderungen, wenn sie etwa dem BFA auf die Frage, wie sie ihre homosexuelle Neigung entdeckt habe, antwortete: "Mir hat diese Katia sehr gut gefallen und sie hat mir immer sehr viele Sachen gekauft. Parfums, Unterwäsche. Seitdem mich mein Mann verlassen hat, hatte ich keinen Sex mehr und dann ist es passiert und ich hatte Sex mit Katia. Nachgefragt, ich hatte öfter Sex mit Katia." Auch in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 vermittelte die Beschwerdeführerin den Eindruck, von Katia zu einer sexuellen Beziehung überredet worden zu sein, insbesondere durch Geschenke. Die Beschwerdeführerin konnte aber wenig lebensnah schildern, wie sich ihre innere Überzeugung entwickelte, wie etwa der folgende Auszug aus der Niederschrift zur Verhandlung zeigt:In der Einvernahme durch das BFA am 21.03.2018 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei, als sie eine Beziehung mit römisch 40 , dem Vater ihrer Kinder, begonnen habe. Sie seien von ihren Eltern zur Ehe gezwungen worden. 2010 seien ihre Kinder geboren worden, 2012 habe er sie verlassen und sie sei zu ihrer Mutter gezogen. Ihre Freundin Katia habe sie kennengelernt, weil diese eine Nachbarin ihrer Mutter besucht habe. Soweit die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin in einer schriftlichen Stellungnahme vom 03.04.2018 darauf verweist, dass es nachvollziehbar sei, dass sich jemand auch nach einer längeren Beziehung zu einem Mann als lesbisch definiert, wird dem vom Bundesverwaltungsgericht nicht widersprochen. Der Umstand alleine, dass die Beschwerdeführerin angab, vor ihrer Beziehung zu Katia mit einem Mann zusammengelebt zu haben bzw. dass sie Kinder hat, macht ihr Vorbringen, homosexuell zu sein, nicht automatisch unglaubhaft. Insofern wird auch das Beschwerdevorbringen, dass die Sexualität eines Menschen nichts Unabänderliches sei und die Sexualität einer Person eine Entwicklung durchlaufen kann, von der erkennenden Richterin durchaus anerkannt. Dies ändert aber nichts daran, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Entdeckung bzw. Änderung ihrer sexuellen Orientierung glaubhaft zu schildern. Sie gab in der Einvernahme vor dem BFA an, sie habe mit Katia, welche die Nachbarin ihrer Mutter besucht habe, eine homosexuelle Beziehung begonnen. Die Beschwerdeführerin war allerdings nicht in der Lage glaubhaft zu schildern, wie sie ihre eigene homosexuelle Orientierung erstmals entdeckte und wie sich der Prozess gestaltete. Sie blieb diesbezüglich bei oberflächlichen Schilderungen, wenn sie etwa dem BFA auf die Frage, wie sie ihre homosexuelle Neigung entdeckt habe, antwortete: "Mir hat diese Katia sehr gut gefallen und sie hat mir immer sehr viele Sachen gekauft. Parfums, Unterwäsche. Seitdem mich mein Mann verlassen hat, hatte ich keinen Sex mehr und dann ist es passiert und ich hatte Sex mit Katia. Nachgefragt, ich hatte öfter Sex mit Katia." Auch in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 vermittelte die Beschwerdeführerin den Eindruck, von Katia zu einer sexuellen Beziehung überredet worden zu sein, insbesondere durch Geschenke. Die Beschwerdeführerin konnte aber wenig lebensnah schildern, wie sich ihre innere Überzeugung entwickelte, wie etwa der folgende Auszug aus der Niederschrift zur Verhandlung zeigt: "RI: Ab wann waren Sie sicher, dass Sie homosexuell sind? BF: Als ich angefangen habe, mit ihr zu gehen. RI: Haben Sie das dann sofort für sich akzeptiert? BF: Ja, doch. Ich war sehr glücklich." Auch wenn die erkennende Richterin sich dessen bewusst ist, dass es keinen "klassischen" Prozess gibt, wie man sich der eigenen sexuellen Identität bewusst wird, war der in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck doch der, dass die Beschwerdeführerin keinen selbst erlebten Weg einer Bewusstseinsbildung schilderte. In der Beschwerde wurde diesbezüglich auf den geringen Bildungsgrad der Beschwerdeführerin und den Umstand, dass es für eine Person aus Nigeria schwierig sein mag, sich in Bezug auf die eigene Sexualität zu öffnen, hingewiesen; dies berücksichtigend würden aus Sicht der erkennenden Richterin die soeben dargelegten Punkte alleine auch noch nicht ausreichen, um die Angaben der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu qualifizieren. Allerdings waren auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu Katia wenig plausibel. So konnte sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem BFA nicht an ihre erste Begegnung erinnern, was bei einer längeren Beziehung bzw. der ersten homosexuellen Beziehung doch verwundert. Abgesehen von ihrem Namen und allgemeinen Angaben (nett, freundlich, intelligent, hübsch) war die Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch das BFA nicht in der Lage, mehr Details zu ihrer angeblichen Partnerin, etwa zu deren Familie, anzugeben. In der Stellungnahme von XXXX vom 03.04.2018 und in der Beschwerde wurde dies ebenfalls mit dem niedrigen Bildungsgrad und einer Traumatisierung der Beschwerdeführerin begründet, doch verstärkt sich der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nicht von real Erlebtem berichtet, zumal sich auch eindeutige Widersprüche finden: In der Einvernahme durch das BFA meinte die Beschwerdeführerin nämlich, sie habe die Eltern von Katia noch nie getroffen, während sie dann in der mündlichen Verhandlung plötzlich erklärte, die Eltern ihrer Freundin seien wohlhabend gewesen, aber bereits verstorben.Allerdings waren auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu Katia wenig plausibel. So konnte sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem BFA nicht an ihre erste Begegnung erinnern, was bei einer längeren Beziehung bzw. der ersten homosexuellen Beziehung doch verwundert. Abgesehen von ihrem Namen und allgemeinen Angaben (nett, freundlich, intelligent, hübsch) war die Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch das BFA nicht in der Lage, mehr Details zu ihrer angeblichen Partnerin, etwa zu deren Familie, anzugeben. In der Stellungnahme von römisch 40 vom 03.04.2018 und in der Beschwerde wurde dies ebenfalls mit dem niedrigen Bildungsgrad und einer Traumatisierung der Beschwerdeführerin begründet, doch verstärkt sich der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nicht von real Erlebtem berichtet, zumal sich auch eindeutige Widersprüche finden: In der Einvernahme durch das BFA meinte die Beschwerdeführerin nämlich, sie habe die Eltern von Katia noch nie getroffen, während sie dann in der mündlichen Verhandlung plötzlich erklärte, die Eltern ihrer Freundin seien wohlhabend gewesen, aber bereits verstorben. Auch die Beziehung selbst wurde in der Einvernahme durch das BFA trotz mehrmaligen Nachfragens nicht wirklich lebensnah dargestellt; die Beschwerdeführerin blieb bei oberflächlichen Angaben: "Es war sehr stark. Sie hat mich glücklich gemacht. (...) Sie hat mir alles gekauft, was ich gebraucht habe. Sie war mit mir in der Disco." Aber auch bei konkreten Fakten sind die Angaben der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, so erfolgte etwa die zeitliche Einordnung ihrer Beziehung zu Katia höchst widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin sagte einmal vor dem BFA, dass die Beziehung von 2013 bis 2017 gedauert habe. 2013 war die Beschwerdeführerin 29 Jahre alt. In der gleichen Einvernahme meinte sie aber auch, dass sie 21 oder 22 Jahre alt gewesen sei, als sie Katia getroffen habe. In der Beschwerde wurde versucht, die Altersangabe von 21 oder 22 Jahren nur auf die "innere Einstellung" der Beschwerdeführerin, konkret die Entdeckung ihrer homosexuellen Ausrichtung, zu reduzieren, doch ergibt sich aus dem Protokoll des BFA, dass die Beschwerdeführerin die Entdeckung ihrer Homosexualität mit ihrer Beziehung zu Katia gleichzusetzen scheint: "F: Wann haben sie Ihre homosexuellen Neigungen entdeckt? A: Ich war zwischen 21 und 22 Jahren alt. F: Wie haben Sie Ihre homosexuelle Neigung entdeckt? A: Mir hat diese Katia gut gefallen und sie hat mir immer sehr viele Sachen gekauft." Die Interpretation in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 21/22 Jahren ihre Homosexualität entdeckt und dann mit 29 Jahren ihre Beziehung mit Katia begonnen habe, lässt sich zudem nicht mit den Angaben in der mündlichen Verhandlung vereinbaren, wonach sie mit 18 ihre Beziehung zum Vater ihrer Kinder begonnen habe, dann ein Jahr mit diesem zusammen gewesen sei, wobei sie sofort schwanger geworden sei und dann mit Katia eine Beziehung begonnen habe, als ihre Kinder ein Jahr alt waren. Auf nochmalige Rückfrage der erkennenden Richterin, ob sie also 19 oder 20 gewesen sei zu Beziehungsbeginn, korrigierte sie dann auf 21 oder 22 Jahre. Allerdings passen die Daten alle nicht zusammen, da ihre Kinder im Jahr 2010 geboren wurden und die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt laut dem von ihr angegebenen Geburtsdatum bereits 26 Jahre alt war. Die ganzen chronologischen Angaben stehen in einem Widerspruch zueinander und sind auch nicht mit dem geringen Bildungsgrad zu erklären, geht es doch nicht um exakte Zeitangaben, sondern um eine ungefähre Wiedergabe des Lebensalters, was der Beschwerdeführerin aber nicht kongruent möglich war. Im völligen Gegensatz zu ihrer Aussage vor dem BFA, dass die Beziehung vier Jahre gedauert habe, steht auch die Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie ungefähr ein Jahr und fünf Monate gedauert habe. Auch dies ist ein nicht zu erklärender Widerspruch in ihrem zentralen Vorbringen. Den fluchtauslösenden Vorfall schilderte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch das BFA am 21.03.2018 folgendermaßen: "Die Leute sind zu uns gekommen und haben gewusst, dass Katia und ich ein lesbisches Paar sind und es waren 7 Personen, die mich auf die Brust geschlagen haben. Nachgefragt, über diesen Brustschlag habe ich vorhin schon gesprochen. Nachgefragt, alle 7 haben mich geschlagen. Dann wollten die Personen anrufen und ich bin weggelaufen. Dann habe ich meinen Sohn von der Schule abgeholt und bin mit ihm nach Kanu (gemeint: Kano) gereist. Nachgefragt, es war ca. im Mai
  7. (...)." In der mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 wurde der Vorfall dann so dargelegt: "An dem Tag, als wir von der Party zurückgekommen sind, waren wir drinnen nackt und hatten unseren Spaß. Da haben sie die Tür aufgestoßen. Da haben sie gesehen, wie wir das gemeinsam zusammen gemacht haben, uns geküsst haben. Sie haben angefangen zu schreien, und dass das unser letzter Tag sei, sie haben andere Leute herbeigerufen, so sind immer mehr Leute gekommen. Dann haben sie uns beide geschlagen. Es sind dann auch Männer gekommen. Wir waren ja nackt. Wir haben uns dann angezogen. Sie haben uns dann geschlagen und bei den Haaren gerissen." Bei dieser Schilderung klingt es danach, als ob immer mehr Personen - und nicht wie vor dem BFA betont - genau sieben Männer die Beschwerdeführerin und ihre Freundin entdeckt hätten. Besonders schwer wiegt aber der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 erstmals erklärte, sie sei dann gemeinsam mit Katia zu einem "Palast" eines traditionellen Oberhauptes gebracht worden, wo Katia von den Wachen mit einem großen Stein erschlagen worden sei. Sie selbst sei in ein Verlies gebracht worden, habe dann aber bemerkt, dass die Tür nicht versperrt gewesen sei und habe die Flucht ergriffen. Es handelt sich dabei um eine Steigerung des Vorbringens, die nicht mit den Aussagen vor dem BFA ("Alle 7 haben mich geschlagen. Dann wollten die Personen die Polizei anrufen und ich bin weggelaufen." und zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme: "Nach dem genannten Vorfall sind diese 7 Leute mit Katia zu dem Haus meiner Eltern gekommen und haben mich gesucht.") vereinbar ist. Im Kern ihres Fluchtvorbringens widerspricht sich die Beschwerdeführerin daher eklatant. In der mündlichen Verhandlung berichtete die Beschwerdeführerin auch erstmals davon, dass man beim Palast auch Videos von Katia und ihr gemacht habe und diese "an alle geschickt" habe. Auch dies ist eine Steigerung des Vorbringens. In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass in der schriftlichen Stellungnahme ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 03.04.2018 auf einen Artikel der Organisation "Erasing 76 Crimes", welche sich für die Rechte Homosexueller einsetzt, verwiesen wurde (Nigeria: Traditional chiefs curse gays, help anti-gay police; Posted by Mike Daemon on January 30, 2018, abrufbar unter https://76crimes.com/2018/01/30/nigeria-traditional-chiefs-curse-gays-help-anti-gay-police/; Zugriff am 13.01.2019). In diesem Artikel wird davon berichtet, dass in einer Region von Edo State (im Übrigen nicht Benin City, woher die Beschwerdeführerin stammt) traditionelle Herrscher Homosexuelle verflucht hätten und die Polizei bei der Verhaftung von Homosexuellen unterstützen würden. Erst nachdem dieser Artikel ins Verfahren eingebracht wurde, bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass sie vor einen traditionellen Führer hätte gebracht werden sollen und Katia dort verstorben sei. Unterschiedlich wurde auch geschildert, wie ihre Eltern von der homosexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin erfahren haben sollen: In der Einvernahme durch das BFA am 21.03.2018 gab sie an, dass nach dem Vorfall "diese 7 Leute mit Katia zu dem Haus meiner Eltern gekommen (sind) und haben mich gesucht. Dann haben sie meiner Mutter gesagt, dass ich lesbisch bin." Dagegen gab sie in der mündlichen Verhandlung an, dass "die Leute aus dem Palast" zum Haus ihrer Mutter gekommen seien, um sie zu suchen. Auch die Frage, was nach dem Vorfall geschehen sei, wurde von der Beschwerdeführerin unterschiedlich beantwortet. In der Erstbefragung am 28.06.2017 erklärte die Beschwerdeführerin: "Vor ca. einem Jahr wurde ich in Nigeria mit meiner lesbischen Partnerin erwischt. Die Gemeinde wollte uns umbringen und hat uns verfolgt. Zuerst bin ich nach Kanu (gemeint: Kano) State geflohen und konnte dort ein Jahr versteckt bleiben. Ich wurde dort jedoch entdeckt und bin deshalb geflohen." In der Einvernahme durch das BFA am 21.03.2018 meinte sie dann ebenfalls, dass sie nach Kano gereist sei, doch spricht sie jetzt nicht mehr davon, dass sie dort entdeckt worden und deswegen geflohen sei, sondern würden ihr andere Personen zur Flucht geraten haben. In der mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 verneinte sie dann überhaupt, vor ihrer Ausreise in Kano gelebt zu haben. Vollkommen unglaubhaft ist es auch, wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 erklärt, dass man dreimal ihre Eltern bedroht, deren Haus zerstört habe, der Vater dann im Gefängnis verstorben sei, weil er die Reparatur des Hauses nicht zahlen konnte, und ihre Mutter dann alles zusammenpacken und gehen musste. Wenn dies tatsächlich der Fall wäre, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dies zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens erwähnt hätte bzw. zumindest nicht am 21.03.2018 auf die Frage, wie es ihren Angehörigen in Nigeria gehen würde, geantwortet hätte, dass es diesen gut gehe und bestätigt hätte, dass ihre Familie noch immer im gleichen Haus wohnen würde. Die Beschwerdeführerin legte zwei Empfehlungsschreiben der Organisation XXXX vor (vom 15.03.2018 sowie vom 22.11.2018), durch welche sie auch rechtsfreundlich vertreten ist. Darin wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit September 2017 in Kontakt mit der "XXXX" steht, einige Beratungsgespräche durchgeführt und an verschiedenen Events teilgenommen.Die Beschwerdeführerin legte zwei Empfehlungsschreiben der Organisation römisch 40 vor (vom 15.03.2018 sowie vom 22.11.2018), durch welche sie auch rechtsfreundlich vertreten ist. Darin wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit September 2017 in Kontakt mit der "XXXX" steht, einige Beratungsgespräche durchgeführt und an verschiedenen Events teilgenommen. Die Beschwerdeführerin legte (dem BFA und auch dem Bundesverwaltungsgericht) auch verschiedene Fotos vor, die beweisen, dass sie an Events der LGBTIQ-Community teilgenommen hat. Im angefochtenen Bescheid wurde argumentiert, dass diese Fotos weder eine Verfolgung in Nigeria noch das Ausleben der Homosexualität belegen würden. In der Beschwerde wurde erklärt, dass diese Fotos sehr wohl ein Ausleben ihrer Homosexualität beweisen würden. Unabhängig davon, dass es für die erkennende Richterin (insbesondere auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, 02.12.2014, Rs C-148/13 bis C-150/13) schwer vorstellbar ist, dass eine homosexuelle Orientierung überhaupt durch Fotos beweisbar wäre, ist dem BFA dahingehend zu folgen, dass die Fotos nur die Teilnahme an Veranstaltungen der LGBT-Community belegen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich an vielen Treffen und Veranstaltungen von XXXX und XXXX teilnimmt, doch kann dies angesichts der oben genannten Widersprüche und Unstimmigkeiten alleine nicht ausreichen, um die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Auch die Zeugenaussage einer Mitarbeiterin von XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach die Beschwerdeführerin ihrer Meinung nach homosexuell sei und viele Beratungsgespräche bei ihr in Anspruch genommen habe, wird selbstverständlich berücksichtigt, doch kann dies angesichts der oben dargelegten Widersprüche nichts daran ändern, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei den Angaben zu ihrer Identität wie auch zu ihrem Fluchtgrund nicht die Wahrheit sagt.Die Beschwerdeführerin legte (dem BFA und auch dem Bundesverwaltungsgericht) auch verschiedene Fotos vor, die beweisen, dass sie an Events der LGBTIQ-Community teilgenommen hat. Im angefochtenen Bescheid wurde argumentiert, dass diese Fotos weder eine Verfolgung in Nigeria noch das Ausleben der Homosexualität belegen würden. In der Beschwerde wurde erklärt, dass diese Fotos sehr wohl ein Ausleben ihrer Homosexualität beweisen würden. Unabhängig davon, dass es für die erkennende Richterin (insbesondere auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, 02.12.2014, Rs C-148/13 bis C-150/13) schwer vorstellbar ist, dass eine homosexuelle Orientierung überhaupt durch Fotos beweisbar wäre, ist dem BFA dahingehend zu folgen, dass die Fotos nur die Teilnahme an Veranstaltungen der LGBT-Community belegen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich an vielen Treffen und Veranstaltungen von römisch 40 und römisch 40 teilnimmt, doch kann dies angesichts der oben genannten Widersprüche und Unstimmigkeiten alleine nicht ausreichen, um die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Auch die Zeugenaussage einer Mitarbeiterin von römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach die Beschwerdeführerin ihrer Meinung nach homosexuell sei und viele Beratungsgespräche bei ihr in Anspruch genommen habe, wird selbstverständlich berücksichtigt, doch kann dies angesichts der oben dargelegten Widersprüche nichts daran ändern, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei den Angaben zu ihrer Identität wie auch zu ihrem Fluchtgrund nicht die Wahrheit sagt. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin weder in Schweden, wo sie sich zunächst aufhielt, noch sofort in Österreich, sondern erst nach einem Aufenthalt von drei Wochen im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, was auch gegen einen unmittelbaren Schutzbedarf spricht. In der Einvernahme durch das BFA am 21.03.2018 erklärte die Beschwerdeführerin, seit etwa sieben bis acht Monaten eine Beziehung zur kamerunischen Asylwerberin XXXX zu führen. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde Bezug auf diese Beziehung genommen, weshalb die Verhandlung vertagt wurde, um XXXX als Zeugin befragen zu können. Diese verweigerte die Übernahme der Ladung. Sie ist seit 28.12.2018 auch nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. In einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 08.01.2019 wurde erklärt, dass die Beschwerdeführerin seit Ende November keinen Kontakt mehr zu ihrer früheren Partnerin habe herstellen können. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich eine homosexuelle Beziehung führte bzw. führt.In der Einvernahme durch das BFA am 21.03.2018 erklärte die Beschwerdeführerin, seit etwa sieben bis acht Monaten eine Beziehung zur kamerunischen Asylwerberin römisch 40 zu führen. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde Bezug auf diese Beziehung genommen, weshalb die Verhandlung vertagt wurde, um römisch 40 als Zeugin befragen zu können. Diese verweigerte die Übernahme der Ladung. Sie ist seit 28.12.2018 auch nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. In einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 08.01.2019 wurde erklärt, dass die Beschwerdeführerin seit Ende November keinen Kontakt mehr zu ihrer früheren Partnerin habe herstellen können. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich eine homosexuelle Beziehung führte bzw. führt. Einer Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.03.2018 (bezüglich der Zustellung der Ladung für die Einvernahme durch das BFA) ist im Übrigen zu entnehmen, dass lediglich der "Lebensgefährte" der Beschwerdeführerin anwesend gewesen und diesem der Zustellschein ausgehändigt worden sei. Bei der Zustellung des angefochtenen Bescheides wiederum habe ihr Mitbewohner erklärt, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrem "Freund" aufhalten würde (Bericht der LPD XXXX vom 22.05.2018). Diese Berichte sind für sich genommen natürlich kein Beweis für eine heterosexuelle Beziehung der Beschwerdeführerin, doch fügen sie sich insgesamt in das Bild, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht die Wahrheit erzählt.Einer Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 02.03.2018 (bezüglich der Zustellung der Ladung für die Einvernahme durch das BFA) ist im Übrigen zu entnehmen, dass lediglich der "Lebensgefährte" der Beschwerdeführerin anwesend gewesen und diesem der Zustellschein ausgehändigt worden sei. Bei der Zustellung des angefochtenen Bescheides wiederum habe ihr Mitbewohner erklärt, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrem "Freund" aufhalten würde (Bericht der LPD römisch 40 vom 22.05.2018). Diese Berichte sind für sich genommen natürlich kein Beweis für eine heterosexuelle Beziehung der Beschwerdeführerin, doch fügen sie sich insgesamt in das Bild, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht die Wahrheit erzählt. Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser unplausiblen, widersprüchlichen und letztlich auch gesteigerten Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass das gesamte Vorbringen nicht der Realität entspricht und nur dazu dient, einen Fluchtgrund zu konstruieren. In der Beschwerde wurde auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes beantragt; diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde: Sie ist erwerbsfähig und könnte, auch ohne entsprechende Berufsausbildung, eine einfache Tätigkeit aufnehmen. Sie steht in Kontakt mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern, bei denen sie Unterkunft nehmen bzw. jedenfalls eine grundsätzliche Unterstützung erwarten könnte. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. 2.
  8. Zu den Länderfeststellungen und zur Situation in Nigeria: Die Feststellungen zur Situation in Nigeria beruhen auf den der Beschwerdeführerin bekannten Länderberichten, die auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wurde ebenso wie der Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft vom Oktober 2018 in der mündlichen Verhandlung erörtert und blieben die darin enthaltenen Feststellungen unwidersprochen; daneben fanden noch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte Eingang in das gegenständliche Verfahren.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zur Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  11. Zur Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung könnte zwar unter bestimmten Umständen zur Gewährung von Flüchtlingsschutz führen, doch ist es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Verfolgung erlitten hat. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist ihr gesamtes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung könnte zwar unter bestimmten Umständen zur Gewährung von Flüchtlingsschutz führen, doch ist es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Verfolgung erlitten hat. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist ihr gesamtes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zur Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des Umstandes, dass die Situation für alleinstehende Frauen in Nigeria schwierig ist, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Sie verfügt über Familie und soziale Kontakte in Nigeria, hat sie Nigeria doch erst vor kurzem verlassen. Sie steht in regelmäßigem Kontakt mit ihrer Familie und hat sie von dieser Seite Unterstützung zu erwarten. Der Beschwerdeführerin sollte es zumindest möglich sein, eine Gelegenheitsarbeit zu bekommen. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung. Es ist ihr auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Besonders exzeptionelle Umstände im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur liegen gegenständlich nicht vor.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des Umstandes, dass die Situation für alleinstehende Frauen in Nigeria schwierig ist, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Sie verfügt über Familie und soziale Kontakte in Nigeria, hat sie Nigeria doch erst vor kurzem verlassen. Sie steht in regelmäßigem Kontakt mit ihrer Familie und hat sie von dieser Seite Unterstützung zu erwarten. Der Beschwerdeführerin sollte es zumindest möglich sein, eine Gelegenheitsarbeit zu bekommen. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung. Es ist ihr auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Besonders exzeptionelle Umstände im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur liegen gegenständlich nicht vor. Auch wenn die Beschwerdeführerin an einigen Erkrankungen leidet, hat sie nicht aufgezeigt, dass diese jene Schwere und Intensität aufweisen, die vom EGMR in der Rs Paposhvili gegen Belgien beschrieben wurde und dazu führen könnte, dass bei einer Abschiebung die hohe Schwelle des Art 3 EMRK überschritten würde (vgl dazu VwGH 19. 12. 2017, Ra 2017/18/0325, mwN).Auch wenn die Beschwerdeführerin an einigen Erkrankungen leidet, hat sie nicht aufgezeigt, dass diese jene Schwere und Intensität aufweisen, die vom EGMR in der Rs Paposhvili gegen Belgien beschrieben wurde und dazu führen könnte, dass bei einer Abschiebung die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten würde vergleiche dazu VwGH 19. 12. 2017, Ra 2017/18/0325, mwN). Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente ebenso zu berücksichtigen sind wie das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung (VwGH 10. 9. 2018, Ra 2018/19/0272). Die Beschwerdeführerin verfügt sowohl in Benin City wie auch in Lagos über Familie; in beiden Städten gibt es eine medizinische Versorgung und Krankenhäuser. Medikamente gegen Bluthochdruck und psychische Erkrankungen sind in Nigeria erhältlich. Der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls zu bestätigen.Der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls zu bestätigen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienle

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