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{'item': 'L501 2179869-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 24§ 25§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 12§ 50§ 5§ 471f§ 471h§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2019 GeschäftszahlL501 2179869-1 SpruchL501 2179869-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Hallein (im Folgenden belangte Behörde) vom 14.11.2017 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes durch die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) für den Zeitraum 01.10.2016 bis 31.10.2016

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen und die bP

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 873,89 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwei geringfügige Beschäftigungen ausgeübt habe, welche in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen hätten.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Hallein (im Folgenden belangte Behörde) vom 14.11.2017 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes durch die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) für den Zeitraum 01.10.2016 bis 31.10.2016

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die bP

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 873,89 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwei geringfügige Beschäftigungen ausgeübt habe, welche in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen hätten. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 16.11.2017 gestand die bP ein, dass sie im Oktober 2016 neben ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH (im Folgenden Firma K GmbH) auch bei der Firma XXXX (im Folgenden Firma G) gearbeitet habe. Die Stelle bei der Firma G. sei in den Salzburger Nachrichten mit 30 Stunden die Woche ausgeschrieben gewesen und habe sie diese nach Absolvierung des Bewerbungsgesprächs auch als 30 Wochenstunden -Beschäftigung angetreten. Nach zwei halben Tagen habe sie das Dienstverhältnis aber in der Probezeit wieder beendet. Ihr Fehler sei gewesen, dass sie nicht daran gedacht habe, das Eingehen des Dienstverhältnisses bei der Firma G. gleich der belangten Behörde zu melden. Für sie sei es daher selbstverständlich, dass sie die einzelnen Tage zurückzahle; es sei ihr aber unverständlich, warum sie den gesamten Oktoberbetrag zurückzahlen müsse.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 16.11.2017 gestand die bP ein, dass sie im Oktober 2016 neben ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma römisch 40 GmbH (im Folgenden Firma K GmbH) auch bei der Firma römisch 40 (im Folgenden Firma G) gearbeitet habe. Die Stelle bei der Firma G. sei in den Salzburger Nachrichten mit 30 Stunden die Woche ausgeschrieben gewesen und habe sie diese nach Absolvierung des Bewerbungsgesprächs auch als 30 Wochenstunden -Beschäftigung angetreten. Nach zwei halben Tagen habe sie das Dienstverhältnis aber in der Probezeit wieder beendet. Ihr Fehler sei gewesen, dass sie nicht daran gedacht habe, das Eingehen des Dienstverhältnisses bei der Firma G. gleich der belangten Behörde zu melden. Für sie sei es daher selbstverständlich, dass sie die einzelnen Tage zurückzahle; es sei ihr aber unverständlich, warum sie den gesamten Oktoberbetrag zurückzahlen müsse. Mit Bescheid vom 27.11.2017, GZ. LGS SBG/2/0566/2017, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der belangten Behörde im Wege einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes vom 26.09.2017 bekannt geworden sei, dass die bP von 11.10.2016 bis 14.10.2016 neben der laufenden geringfügigen Beschäftigung bei der Firma K GmbH auch noch bei der Firma G beschäftigt gewesen sei. Bei der Firma K GmbH habe sie im Oktober 2016 brutto EUR 415,00, bei der Firma G brutto EUR 109,55 erhalten, sohin ein Einkommen in Höhe von insgesamt EUR 524,55 lukriert und damit die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2016 (EUR 415,72) überstiegen; im Oktober 2016 läge sohin keine Arbeitslosigkeit vor. Da die bP nicht rechtzeitig gemeldet habe, dass sie neben ihrer laufenden geringfügigen Beschäftigung ein weiteres Dienstverhältnis eingegangen sei und insgesamt Brutto EUR 524,55 in Verdienen gebracht habe, habe sie den Bezug des Arbeitslosengeldes für Oktober 2016 zu Unrecht herbeigeführt. Es liege daher ein Rückforderungstatbestand vor.Mit Bescheid vom 27.11.2017, GZ. LGS SBG/2/0566/2017, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der belangten Behörde im Wege einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes vom 26.09.2017 bekannt geworden sei, dass die bP von 11.10.2016 bis 14.10.2016 neben der laufenden geringfügigen Beschäftigung bei der Firma K GmbH auch noch bei der Firma G beschäftigt gewesen sei. Bei der Firma K GmbH habe sie im Oktober 2016 brutto EUR 415,00, bei der Firma G brutto EUR 109,55 erhalten, sohin ein Einkommen in Höhe von insgesamt EUR 524,55 lukriert und damit die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2016 (EUR 415,72) überstiegen; im Oktober 2016 läge sohin keine Arbeitslosigkeit vor. Da die bP nicht rechtzeitig gemeldet habe, dass sie neben ihrer laufenden geringfügigen Beschäftigung ein weiteres Dienstverhältnis eingegangen sei und insgesamt Brutto EUR 524,55 in Verdienen gebracht habe, habe sie den Bezug des Arbeitslosengeldes für Oktober 2016 zu Unrecht herbeigeführt. Es liege daher ein Rückforderungstatbestand vor. Mit Schreiben vom 05.12.2017 beantragte die bP die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend zu ihrer Beschwerde vom 16.11.2017 an, dass sie bei der Firma G nur ein Dienstverhältnis zur Probe eingegangen wäre, da mit der Firma K GmbH bereits die Umwandlung ihrer bislang geringfügigen Beschäftigung in eine Vollbeschäftigung vereinbart gewesen sei. Die belangte Behörde hätte § 21 a AlVG anwenden müssen, da sie die Geringfügigkeitsgrenze nur aufgrund einer vorübergehenden Beschäftigung überschritten haben.Mit Schreiben vom 05.12.2017 beantragte die bP die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend zu ihrer Beschwerde vom 16.11.2017 an, dass sie bei der Firma G nur ein Dienstverhältnis zur Probe eingegangen wäre, da mit der Firma K GmbH bereits die Umwandlung ihrer bislang geringfügigen Beschäftigung in eine Vollbeschäftigung vereinbart gewesen sei. Die belangte Behörde hätte Paragraph 21, a AlVG anwenden müssen, da sie die Geringfügigkeitsgrenze nur aufgrund einer vorübergehenden Beschäftigung überschritten haben. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die Salzburger Gebietskrankenkasse die ELDA An- und Abmeldungen der Firma G hinsichtlich der bP sowie den entsprechenden Beitragsgrundlagennachweis. Die Firma G gab schriftlich Auskunft über das Dienstverhältnis der bP zu ihr, insbesondere gab sie bekannt, dass es nach Ablauf der Probezeit in ein unbefristetes Dienstverhältnis hätte münden sollen. Am 16.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP bezog von 30.06.2016 bis 30.11.2016 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 28,19 täglich. Am 12.07.2016 gab sie der belangten Behörde bekannt, dass sie bei der Firma K GmbH eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen habe. Ihre fernmündliche Mitteilung vom 28.07.2016, sie werde am 03.10.2018 eine vollversicherte Arbeit aufnehmen, korrigierte sie am 03.10.2016 dahingehend, dass sich diese Arbeitsaufnahme auf den 01.11.2016 verschoben habe. Die bP war von 07.07.2016 bis 31.10.2016 bei der Firma K GmbH geringfügig beschäftigt, von 01.12.2016 bis 18.01.2017 vollbeschäftigt. Im Oktober 2016 brachte sie aus diesem Dienstverhältnis brutto EUR 415,00 ins Verdienen. Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes vom 26.09.2017 wurde der belangten Behörde bekannt, dass die bP von 11.10.2016 bis 14.10.2016 neben der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma K GmbH auch noch bei der Firma G beschäftigt gewesen ist. Die Stelle bei der Firma G war in den Salzburger Nachrichten ausgeschrieben. Vor Arbeitsantritt wurde zwischen der Firma G und der bP ein geringfügiges DV vereinbart. Das Dienstverhältnis war grundsätzlich auf Dauer angelegt. Ein Dienstzettel wurde nicht unterschrieben. Die bP war bei der Firma G am 11.10.2016 von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr und am 13.10.2016 von 14:00 bis 19:00 Uhr tätig. Sie erhielt hierfür ein Entgelt in Höhe von brutto EUR 109,55; die Aufnahme dieser Beschäftigung meldete sie nicht der belangten Behörde. Noch während der Probezeit beendete sie das grundsätzlich auf unbestimmte Zeit angelegte Dienstverhältnis mit der Firma G. Die bP wurde von der Firma G. per ELDA beim zuständigen Sozialversicherungsträger ab 11.10.2016 mit einem Bruttomonatslohn von EUR 406,75 bei 5 Beschäftigungstagen und einer Wochenarbeitszeit von 10 h angemeldet; die Geringfügigkeit wurde bejaht. Die am 21.10.2016 eingelangte ELDA Meldung weist als Beschäftigungsende den 14.10.2016 auf und gibt als Abmeldegrund "Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer" an. Am 19.10.2017 wurde das Abmeldedatum vom 14.10.2016 auf den 13.10.2016 korrigiert. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2018 unter Einschluss und Zugrundelegung des hg. Aktes sowie des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde. Die Feststellung betreffend die vereinbarte Dauer gründet sich auf die übereinstimmenden Aussagen der bP und des Dienstgebers G.; das Dienstverhältnis wäre - "wenn alles gepasst hätte" - nach der Probezeit unbefristet geworden. Des Weiteren gab die bP in ihrer Beschwerde selbst an, dass sie das Dienstverhältnis in der Probezeit beendet habe und der Dienstgeber in seinem Schreiben vom 20.03.2018, dass die bP nach der Probezeit ein unbefristetes Dienstverhältnis erhalten hätte. Dass die Beschäftigung bei der Firma G. anfänglich geringfügig sein sollte, ergibt sich gleichfalls aus den Aussagen der bP sowie des Dienstgebers G. vor dem Bundesverwaltungsgericht. So erklärte der Dienstgeber G., dass er seinem Steuerberater vor Arbeitsaufnahme des/der neuen Mitarbeiters/Mitarbeiterin stets bekannt gibt, wie viele Stunden die Woche die Person bei ihm arbeiten soll (vgl. VH Schrift Seite 7,
  5. Absatz) bzw. "Wenn der Steuerberater die bP geringfügig angemeldet hat, dann deshalb, weil ich es ihm so gesagt habe." (vgl. VH Schrift Seite 7,
  6. Absatz). Aber auch die bP bestätigte im Zuge der mündlichen Verhandlung schlussendlich, dass für die Anfangszeit lediglich ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart gewesen sei (vgl. VH Schrift Seite 6, Absätze 1 und 2), wobei festzuhalten ist, dass der bP die Bedeutung des Terminus "geringfügiges Dienstverhältnis" bekannt ist (vgl. VH Schrift Seite 6, Absatz 3). In diesem Sinne erweist sich die vorliegende ELDA-Meldung als stimmig.Dass die Beschäftigung bei der Firma G. anfänglich geringfügig sein sollte, ergibt sich gleichfalls aus den Aussagen der bP sowie des Dienstgebers G. vor dem Bundesverwaltungsgericht. So erklärte der Dienstgeber G., dass er seinem Steuerberater vor Arbeitsaufnahme des/der neuen Mitarbeiters/Mitarbeiterin stets bekannt gibt, wie viele Stunden die Woche die Person bei ihm arbeiten soll vergleiche VH Schrift Seite 7,
  7. Absatz) bzw. "Wenn der Steuerberater die bP geringfügig angemeldet hat, dann deshalb, weil ich es ihm so gesagt habe." vergleiche VH Schrift Seite 7,
  8. Absatz). Aber auch die bP bestätigte im Zuge der mündlichen Verhandlung schlussendlich, dass für die Anfangszeit lediglich ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart gewesen sei vergleiche VH Schrift Seite 6, Absätze 1 und 2), wobei festzuhalten ist, dass der bP die Bedeutung des Terminus "geringfügiges Dienstverhältnis" bekannt ist vergleiche VH Schrift Seite 6, Absatz 3). In diesem Sinne erweist sich die vorliegende ELDA-Meldung als stimmig. II.
  9. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen in der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

§ 7Abs. 1 Z 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos (§12) ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos (§12) ist.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, werGemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs. 3 Al

VG gilt u.a. nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a) oder wer selbständig erwerbstätig ist (lit.b).

§ 12Abs. 6 Al

VG gilt jedoch u.a. als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt (lit. a).

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG gilt u.a. nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht (Litera a,) oder wer selbständig erwerbstätig ist (Litera b,).

Paragraph 12, Absatz 6, AlVG gilt jedoch u.a. als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt (Litera a,).

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...]

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...] Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie [...] der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...]Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie [...] der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...]

§ 5Abs. 2 ASVG in der im Oktober 2016 geltenden Fassung (BGBl. Nr. 189/1955 id

F BGBl. I Nr. 75/2016) galt ein Beschäftigungsverhältnis insbesondere als geringfügig, wenn im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 415,72 gebührte.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der im Oktober 2016 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,) galt ein Beschäftigungsverhältnis insbesondere als geringfügig, wenn im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 415,72 gebührte. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt

§ 5Abs. 2 ASVG in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Fassung als geringfügig, wenn es

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Fassung als geringfügig, wenn es

  1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,92 EUR, insgesamt jedoch von höchstens 415,72 EUR gebührt oder
  2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 415,72 EUR gebührt. Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil [...] die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. [...]Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Ziffer 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil [...] die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. [...]

§ 471fASVG gelten die Sonderbestimmungen des Abschnitts Ib (Anmerkung: u.a.

§ 471 h Abs. 1 ASVG) für Dienstnehmer [...], wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44a) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz [...] den im § 5 Abs. 2 Z 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).

Paragraph 471 f, ASVG gelten die Sonderbestimmungen des Abschnitts römisch eins b (Anmerkung: u.a. Paragraph 471, h Absatz eins, ASVG) für Dienstnehmer [...], wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (Paragraph 44 a,) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz [...] den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (Paragraph 471 g,).

§ 471hAbs.

1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz [...] aufgenommen worden ist.

Abs. 2 leg. cit. endet die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen.

Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG beginnt die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz [...] aufgenommen worden ist.

Absatz 2, leg. cit. endet die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die bP bekämpft den angefochtenen Bescheid ausschließlich insoweit, als sie die Meinung vertritt, § 21a AlVG müsse zur Anwendung kommen. Nach dieser Bestimmung sei das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden [...].Die bP bekämpft den angefochtenen Bescheid ausschließlich insoweit, als sie die Meinung vertritt, Paragraph 21 a, AlVG müsse zur Anwendung kommen. Nach dieser Bestimmung sei das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden [...]. Die bP verkennt mit dieser Auffassung jedoch, dass ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Firma G nicht als ein vorübergehendes anzusehen ist, da es nicht für eine Dauer von weniger als vier Wochen vereinbart wurde. Nach der Probezeit wäre das Beschäftigungsverhältnis in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übergegangen, weshalb es keinesfalls für die Dauer von weniger als vier Wochen vereinbart wurde. Die bP hat

den Feststellungen im Oktober 2016 zusätzlich zu ihrer dem AMS bekannt gewesenen geringfügigen Beschäftigung eine weitere geringfügige Beschäftigung bei der Firma G aufgenommen, die ihr von der Firma G als dauerhafte Anstellung angeboten worden war. Die bP beendete dieses Beschäftigungsverhältnis noch in der Probezeit. Unstrittig ist, dass die bP dem AMS die Beschäftigung bei der Firma G nicht mitgeteilt sowie dass die bP durch ihre beiden geringfügigen Beschäftigungen im Oktober 2016 insgesamt EUR 524,55 lukriert hat. Damit steht außer Zweifel, dass die bP im Oktober 2016 aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen ein Entgelt erzielte, welches die zu diesem Zeitpunkt geltende Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 415,72 überstieg, weshalb die bP im gesamten Oktober 2016

§ 12Abs.1 und 6 lit. a Al

VG unter Berücksichtigung von § 471h ASVG nicht als arbeitslos galt. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war daher

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen und erfüllt die bP dadurch, dass sie dem AMS nicht mitgeteilt hat, dass sie eine Beschäftigung bei der Firma G aufgenommen hat, den Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG.Damit steht außer Zweifel, dass die bP im Oktober 2016 aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen ein Entgelt erzielte, welches die zu diesem Zeitpunkt geltende Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 415,72 überstieg, weshalb die bP im gesamten Oktober 2016

Paragraph 12, Absatz eins und 6 Litera a, AlVG unter Berücksichtigung von Paragraph 471 h, ASVG nicht als arbeitslos galt. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war daher

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen und erfüllt die bP dadurch, dass sie dem AMS nicht mitgeteilt hat, dass sie eine Beschäftigung bei der Firma G aufgenommen hat, den Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG. Der Vollständigkeit halber bzw. des besseren Verständnis wegen wird nachstehend kurz dargelegt, welchen Rechtsfolge die Qualifizierung der Beschäftigung bei der Firma G als vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gehabt hätte: Trifft eine nicht der Vollversicherung unterliegende geringfügige Beschäftigung (Firma K GmbH) mit einer die Vollversicherungspflicht begründenden Beschäftigung (Firma G) in einem Teil des Monats zusammen, so stellt dies - in Ermangelung der Tatbestandsvoraussetzung eines Einkommens (§ 44a ASVG) aus zwei oder mehreren für sich gesehen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - keinen Anwendungsfall des § 471f ASVG dar, weshalb auch die für diese spezielle Konstellation vorgesehenen Sonderbestimmungen für den Beginn und das Ende einer solchen Pflichtversicherung (§ 471h ASVG) nicht anwendbar sind (vgl. VwGH vom 02.05.2012, 2011/08/0229, mwN).Der Vollständigkeit halber bzw. des besseren Verständnis wegen wird nachstehend kurz dargelegt, welchen Rechtsfolge die Qualifizierung der Beschäftigung bei der Firma G als vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gehabt hätte: Trifft eine nicht der Vollversicherung unterliegende geringfügige Beschäftigung (Firma K GmbH) mit einer die Vollversicherungspflicht begründenden Beschäftigung (Firma G) in einem Teil des Monats zusammen, so stellt dies - in Ermangelung der Tatbestandsvoraussetzung eines Einkommens (Paragraph 44 a, ASVG) aus zwei oder mehreren für sich gesehen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - keinen Anwendungsfall des Paragraph 471 f, ASVG dar, weshalb auch die für diese spezielle Konstellation vorgesehenen Sonderbestimmungen für den Beginn und das Ende einer solchen Pflichtversicherung (Paragraph 471 h, ASVG) nicht anwendbar sind vergleiche VwGH vom 02.05.2012, 2011/08/0229, mwN). Die Vollversicherung aufgrund eines (über der Geringfügigkeitsgrenze) auf Dauer angelegten Dienstverhältnisses beginnt und endet

den §§ 10 und 11 ASVG grundsätzlich mit der Aufnahme/Beendigung der Beschäftigung bzw. des Entgeltanspruchs. Daraus folgt, dass

§ 12Abs. 1 Z 2 Al

VG Arbeitslosigkeit im Oktober 2016 lediglich im Zeitraum 11.10.2016 bis 13.10.2016 nicht vorgelegen hätte.Die Vollversicherung aufgrund eines (über der Geringfügigkeitsgrenze) auf Dauer angelegten Dienstverhältnisses beginnt und endet

den Paragraphen 10 und 11 ASVG grundsätzlich mit der Aufnahme/Beendigung der Beschäftigung bzw. des Entgeltanspruchs. Daraus folgt, dass

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG Arbeitslosigkeit im Oktober 2016 lediglich im Zeitraum 11.10.2016 bis 13.10.2016 nicht vorgelegen hätte. Da die Beschäftigung zur Firma G. jedoch als geringfügig zu qualifizieren ist, kommt § 471 h ASVG zur Anwendung, und hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass die bP zum Ersatz des für Oktober 2016 erhaltenen Arbeitslosengeldes verpflichtet ist. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.Da die Beschäftigung zur Firma G. jedoch als geringfügig zu qualifizieren ist, kommt Paragraph 471, h ASVG zur Anwendung, und hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass die bP zum Ersatz des für Oktober 2016 erhaltenen Arbeitslosengeldes verpflichtet ist. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2179869.1.00

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