G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).
(2016), "Das Pashtunwali: Eine Analyse der Lebensweise der Paschtunen" Das Pashtunwali ist ein gesellschaftlicher, kultureller und gesetzesähnlicher Kodex, der die Lebensführung, den Charakter und die Ordnung der Paschtunen größtenteils regelt, leitet und ausgleicht. Als Pashtunwali wird das Gewohnheitsrecht bezeichnet, das die geistige Lebenseinstellung, die allen Paschtunen gemeinsam ist, widerspiegelt und für die Paschtunen schon seit grauer Vorzeit gilt. Auch, wenn das Pashtunwali nicht das staatliche Recht darstellt, behandelt es alle Sitten, Traditionen, das gesamte Erbe, Gewohnheitsrecht, Brauchtum und die gesellschaftlichen Beziehungen und bildet so das System der sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Beziehungen des Stammes vollständig ab. Es verkörpert alle Merkmale oder Verhaltensweisen, die man von einem Paschtunen erwartet. Obwohl es nicht schriftlich niedergelegt oder genau definiert ist, stellt es den Kern der sozialen Verhaltensregeln der Paschtunen dar. Es ist teilweise Dichtung und teilweise Realität und manifestiert sich in Erzählungen, Liedern, Sprichwörtern, Metaphern usw. Somit ist es im täglichen Leben allen immer präsent. Viele der grundlegenden Konzepte des Pashtunwali entstammen dem mosaischen Gesetz "Zahn um Zahn" und verfolgen den Grundsatz der Gleichheit. In der Gesellschaft der Paschtunen wird das Pashtunwali zur Regelung aller gesellschaftlichen und internen Angelegenheiten der Gemeinschaft als zentrale Autorität herangezogen, so wie sie sich in den Vorschriften des Pashtunwali manifestiert. Dieses sind die Folgenden: Melmastiya (Gastfreundschaft), Nang (Ehre), Nanawatai (Abbitte leisten), Ghairat (Würde) usw. Die gesellschaftlichen Institutionen wie die Jirga (Ältestenversammlung zur Lösung von Streitigkeiten), Maraka (Ältestenrat zur Lösung kleinerer Probleme) usw. stellen demokratische Strukturen dar. Desgleichen gibt es für Rechtsangelegenheiten eine reguläre Justiz in Form der Jirga (alternative Streitbeilegung), Tigah (Waffenruhe), Nogha (Strafzahlung) usw. Auch eine reguläre Exekutive ist vorgesehen in Form der Lashkar (Bürgermiliz), Tsalwashtees (Friedenskräfte), Cheegha (Aufruf zum Handeln) und Ähnliches. Das Pashtunwali gilt für jeden, der in einem Siedlungsgebiet der Paschtunen lebt. Ein Paschtune, der an einem anderen Ort auf der Welt lebt, müsste sein Leben auch gemäß dem Pashtunwali führen, da er seiner Abstammung nach Paschtune ist; es ist überall gleichermaßen gültig. Obwohl die Grundsätze des Pashtunwali überall gleich sind, weicht die Interpretation je nach Ort leicht voneinander ab. Diese Interpretation wird als Narkh bezeichnet (Regelwerk des Pashtunwali über die Strafmaß und Bestrafung). So sprechen beispielsweise die Paschtunen im nördlichen Bereich Pakistans den Yousafzai-Dialekt, diejenigen im südlichen Pakistan und in Nordafghanistan dagegen den Qandahari-Dialekt. [...] Melmastiya (Gastfreundschaft) ist ein wesentlicher Aspekt des Pashtunwali. Melmastiya bedeutet allen Besuchern Gastfreundschaft und tiefempfundenen Respekt entgegenzubringen, unabhängig von Rasse, Religion, nationaler Zughörigkeit und wirtschaftlichem Status und ohne Erwartung einer Belohnung oder von Vorteilen. Melmastiya verlangt auch, dass dem Gast Sicherheit gewährt wird und hat manchmal Vorrang vor der Badal (Vergeltung). Das bedeutet, wenn ein Feind anklopft und Zuflucht sucht, muss man ihm diese gewähren. Dieser Teil der Melmastiya war ein großer Streitpunkt zwischen den britischen Kolonialherren und den Paschtunenstämmen. So konnte sich z. B. ein Gesetzesbrecher oder Straftäter aus den besiedelten Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa in die Stammesgebiete Pakistans flüchten (FATA) und dort Zuflucht und Schutz finden.19 Für die Paschtunen gilt ein Malma (Gast) als ein Segen Gottes. [...] [...] Pflichten und Aufgaben nach dem Pashtunwali In der paschtunischen Gesellschaft hat jedes Mitglied (Kind, Jugendlicher, Mann, Frau, Ältester) in den einzelnen Lebensabschnitten bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Der Mitarbeiter der Pashto Academy der Universität Peshawar Fazal Azeem sagt: "Die Aufgaben und Pflichten richten sich nach dem Alter, der Lebenslage usw. In den meisten Gebieten werden den Jugendlichen Pflichten auferlegt, wenn sie alt genug sind, zwischen gut und böse zu unterscheiden." Dies ist jedoch auch von Region zu Region unterschiedlich. Shaikh Janzada, ein Stammesältester aus Bajaur Agency erklärt: "In einigen Gebieten werden den Stammesmitgliedern erst nach der Verheiratung Pflichten auferlegt, in anderen müssen schon Kinder, die zwischen Gut und Böse unterscheiden können, bestimmte Pflichten in ihren Gemeinschaften erfüllen. In den meisten Gebieten werden die Pflichten je nach Alter und Reifegrad der Person verteilt. Laut Pashtunwali wird die Gemeinschaft von den Mashar (Ältesten) geführt. Ein Mashar ist ein älterer, weiser und glaubwürdiger Mann, der das Vertrauen des gesamten Qaum (Stamm) genießt. Es wird erwartet, dass er sich dieses Vertrauen durch verschiedene Taten im Laufe seines Lebens erworben hat. Er sollte stets die Lage des Gemeinwesens kennen und alles im Blick haben, was ihm an guten und schlechten Dingen widerfahren kann. Er befürwortet oder missbilligt die aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen und wenn er es für notwendig erachtet, verweist er ein Thema zur Vermittlung einer Lösung an die Jirga. Mashar sollten Wohlwollen gegenüber den jungen Leuten zeigen. Weil ein Mashar über Erfahrung und umfassendes Wissen verfügt wenden sich viele an ihn, um Streitigkeiten beizulegen, um etwas über die Familiengeschichte, das Land oder die traditionellen Sitten, Gebräuche und Geschichten zu erfahren usw. Ein Mashar kann als "lebendige Geschichte" angesehen werden, denn er gibt die Erzählungen an die Jugend weiter, damit sie etwas über die Geschichte lernt, über positive und negative Ereignisse und über die Regeln des Pashtunwali. In allen Angelegenheiten wendet man sich zuerst an ihn und sein Rat wird widerspruchslos befolgt. Ein Kashar (junger Mensch) hat den Mashar (Ältesten) Respekt zu zollen, er soll deren Lehren in seinem Leben befolgen, andere Jugendliche von schlechtem Tun abbringen und anderen Gutes tun. Außerdem leistet ein Kashar freiwillige Dienste, sorgt für die Gäste und die Ältesten, beschafft Nahrungsmittel, kümmert sich um das Dorf und die Sicherheit des Gemeinwesens. Die Jugendlichen und die unverheirateten Männer des Dorfes schlafen im Hujra, um über das Dorf zu wachen, falls ein unvorhergesehenes Ereignis eintritt, d.h. Blutfehden, Raubüberfälle usw. Sie helfen den Ältesten im Dorf bei den Vorbereitungen für Hochzeiten, Beerdigungen, religiöse oder traditionelle Festlichkeiten. Bei einem Todesfall beispielsweise, helfen die Jüngeren den Ältesten ihres Stammes bei der Vorbereitung des Grabes, bei der Ghusal (Leichenwaschung), den Abschiedsgebeten usw. Die Jungen und die Ältesten kümmern sich auch gemeinsam um die Armen, Behinderten, Kranken und Alten der Gemeinschaft. Die Jungen leisten die praktische Hilfe, die Ältesten sorgen für Finanzhilfen für die Behandlung, das tägliche Essen, Unterhaltung usw. Die Jungen müssen alle Regeln des Pashtunwali befolgen, ein Verstoß gilt als Sharam (Schande) für das ganze Gemeinwesen. Wenn ein junger Mensch jedoch etwas zu Ehren der Gemeinschaft unternimmt, erhält er ungeachtet der möglichen Folgen deren volle Unterstützung.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der folgenden Beweiswürdigung der belangten Behörde an: Es ist vollkommen unglaubwürdig, dass die Taliban einem Stammesältesten sagen was er zu tun hat bzw. ist es vollkommen unglaubwürdig, dass die Taliban sich gegen einen Stammesältesten, der von so vielen Seiten unterstützt wird, auflehnen. Während der Einvernahme kam es auch zu Widersprüchen hinsichtlich von Drohbriefen, die Ihr Vater bekommen hätte. Während der Erstbefragung gaben Sie an, dass es 3 bis 4 Drohbriefe gewesen wären. Während der Einvernahme gaben Sie plötzlich an, dass es 20 Drohbriefe gewesen wären. Diese weitreichenden Widersprüche verstärken Ihre Unglaubwürdigkeit und lassen den Schluss zu, dass Sie sich hinsichtlich Ihres Vorbringens einer konstruierten Geschichte bedienen und in Wahrheit aus ganz anderen Gründen Ihr Land verlassen haben. Bei einer tatsächlichen Bedrohung wäre es nach allgemeiner Denklogik und dem Maßstab eines durchschnittlichen, mit Vernunft begabten Menschen schlichtweg unvorstellbar, dass Sie nicht mehr wissen wann es zum ersten Mal Probleme mit den Taliban gegeben hätte. Auch hinsichtlich der Vorfälle mit den Taliban kam es zu gravierenden Widersprüchen. Gaben Sie während der Erstbefragung noch an, dass Sie bei Ihrem Onkel gewesen wären, als die Taliban bei Ihnen zu Hause auf Ihren Bruder geschossen hätten und Ihren Vater entführt hätten, so gaben Sie dann während der Einvernahme an, dass während dieses ganzen Vorfalls bei dem Ihr Bruder getötet worden wäre und Ihr Vater entführt worden wäre, Sie dabei gewesen wären. Im Zusammenhang mit dem Geheimdienstchef der erschossen worden wäre, gaben Sie an dass das ein sehr berühmter Mann gewesen wäre und auf offener Straße am Bazar erschossen worden wäre. Dahingehend ist es verwunderlich, dass Sie diesen Mann überhaupt erkannt hätten, obwohl Sie nicht einmal seinen Namen gekannt hätten. Auf Vorhalt gaben Sie an, dass Sie den Namen jetzt vergessen hätten und Ihr Onkel mütterlicherseits ihn kennen würde. Weiters ist diesbezüglich auch nicht nachvollziehbar, wie Sie als einfacher junger Mann der mit einer Landwirtschaft den Lebensunterhalt bestreitet, den Geheimdienstchef kennen sollten. Ein weiterer Widerspruch ergab sich bezüglich Ihrer Aussagen bei der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 28.01.2016 und Ihrer Aussagen bei der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 18.12.
- So gaben Sie bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.01.2016 (Seite 10) konkret an, dass Ihr Bruder auf die Taliban geschossen hätte, die Taliban dabei zurückgeschossen hätten und Ihre Bruder dabei getötet hätten, wohingegen Sie schon bei dieser Einvernahme vor dem Bundesamt, aber auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 18.12.
- konkret angegeben haben, dass Ihr Bruder erschossen worden wäre, noch bevor dieser einen Schuss abgegeben hätte können. Schon allein der Umstand, dass Sie bei mehrfach gestellten Fragen keine gleichlautenden Angaben tätigen konnten, bezeugt, dass Sie kein selbsterlebtes Ereignis vorgebracht haben, sondern lediglich ein Konstrukt, welches Ihre Chancen auf Asyl Gewährung erhöhen sollen. Auch der Umstand, dass Sie bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.12.2017 auf die Frage, wo Sie zum Zeitpunkt gewesen wären, als die Taliban zu Ihnen nach Hause gekommen wären, angegeben haben, dass Sie im Zimmer Ihres Vaters gewesen wären, bezeugt, dass die Taliban anscheinend kein Interesse an Ihrer Person gehabt hätten, da diese Sie ansonsten auch, genauso wie Ihren Vater mitgenommen hätten. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Taliban ein konkretes Interesse an Ihrer Person im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan haben. Ergänzend zur Beweiswürdigung der belangten Behörde hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers scheidet schon deshalb aus, da der Beschwerdeführer weder jemals persönlich Kontakt mit den Taliban hatte (vgl. AS 561, arg. "LA: Hatten Sie jemals persönlichen Kontakt mit den Taliban? VP: Nein.") bzw. auch niemals (zwangsläufig) persönlich von den Taliban bedroht wurde (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wurden Sie jemals persönlich von den Taliban bedroht, bzw. jemals persönlich von ihnen aufgefordert, sich ihnen anzuschließen? BF: Ich wurde zwar nicht persönlich bedroht, aber die Taliban haben gegenüber meinem Vater geäußert, dass ich für sie arbeiten soll."). Der Beschwerdeführer war zudem während seiner Zeit in Afghanistan weder politisch noch für die Regierung tätig und hat sich auch nie öffentlich gegen die Taliban exponiert.Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers scheidet schon deshalb aus, da der Beschwerdeführer weder jemals persönlich Kontakt mit den Taliban hatte vergleiche AS 561, arg. "LA: Hatten Sie jemals persönlichen Kontakt mit den Taliban? VP: Nein.") bzw. auch niemals (zwangsläufig) persönlich von den Taliban bedroht wurde vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wurden Sie jemals persönlich von den Taliban bedroht, bzw. jemals persönlich von ihnen aufgefordert, sich ihnen anzuschließen? BF: Ich wurde zwar nicht persönlich bedroht, aber die Taliban haben gegenüber meinem Vater geäußert, dass ich für sie arbeiten soll."). Der Beschwerdeführ