G 2006 abgewiesen.Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die zu Los 2 ergangene angefochtene Entscheidung vom 14.11.2018, mit der unser Angebot ausgeschieden wird, betreffend das Vergabeverfahren der Pensionsversicherungsanstalt "PVA - psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West", Referenznummer der Bekanntmachung im Supplement des Amtsblatts der Europäischen Union: 2017/S 229-478005, Projektnummer 2017/25, für nichtig erklären, wird
Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2006 abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 26.11.2018 stellte die Antragstellerin das im Spruch ersichtliche Begehren und brachte zusammenfassend im Wesentlichen vor: Der Nachprüfungsantrag richte sich gegen die am 14.11.2018 übermittelte Entscheidung über das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin. Dieses Angebot habe unter anderem die Angabe über die von der Antragstellerin angebotenen Kapazitäten an Betten (20 Betten) sowie den Bescheid der Landesregierung Niederösterreich vom 27.06.2017, mit dem die Erweiterung des Anstaltsumfanges auf 170 Patientenbetten (davon 20 Patientenbetten zur Versorgung von internationalen Patienten und Privatpatienten aus Österreich) festgestellt worden sei, enthalten. Darin habe die Antragstellerin dem Angebot den Antrag auf sanitätsbehördliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung für die Erweiterung der XXXX vorgelegt, mit dem die Antragstellerin eine Feststellung für eine Erweiterung des Anstaltsumfangs von 150 Patientenbetten um weitere 20 auf 170 Patientenbetten beantragt habe. Am 23.10.2018 habe die Antragstellerin den Bescheid der Landesregierung erhalten, mit dem der Anstaltsumfang von 170 Patientenbetten, davon 20 Patientenbetten für internationale Patienten und Privatpatienten aus Österreich errichtungsbewilligt worden sei.Der Nachprüfungsantrag richte sich gegen die am 14.11.2018 übermittelte Entscheidung über das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin. Dieses Angebot habe unter anderem die Angabe über die von der Antragstellerin angebotenen Kapazitäten an Betten (20 Betten) sowie den Bescheid der Landesregierung Niederösterreich vom 27.06.2017, mit dem die Erweiterung des Anstaltsumfanges auf 170 Patientenbetten (davon 20 Patientenbetten zur Versorgung von internationalen Patienten und Privatpatienten aus Österreich) festgestellt worden sei, enthalten. Darin habe die Antragstellerin dem Angebot den Antrag auf sanitätsbehördliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung für die Erweiterung der römisch 40 vorgelegt, mit dem die Antragstellerin eine Feststellung für eine Erweiterung des Anstaltsumfangs von 150 Patientenbetten um weitere 20 auf 170 Patientenbetten beantragt habe. Am 23.10.2018 habe die Antragstellerin den Bescheid der Landesregierung erhalten, mit dem der Anstaltsumfang von 170 Patientenbetten, davon 20 Patientenbetten für internationale Patienten und Privatpatienten aus Österreich errichtungsbewilligt worden sei. In der Folge habe die Auftraggeberin eine Vergabeverhandlung am 14.11.2018 bei der Antragstellerin vor Ort (XXXX) angesetzt. Entsprechend der Vorgabe der Auftraggeberin sei die Antragstellerin in diese Verhandlung ohne rechtliche Vertretung gegangen. Die Verhandlungsleitung/Themensetzung sei ausschließlich von der Auftraggeberin erfolgt. Auch das Verhandlungsprotokoll sei von der Auftraggeberin verfasst worden. Dieses halte nach eingehender rechtlicher Prüfung seitens der Auftraggeberin fest, dass die Antragstellerin das in Punkt 2.3.2 der Ausschreibungsunterlagen vorgesehene MUSS-Kriterium nicht erfüllt habe und daher auszuscheiden sei.In der Folge habe die Auftraggeberin eine Vergabeverhandlung am 14.11.2018 bei der Antragstellerin vor Ort (römisch 40 ) angesetzt. Entsprechend der Vorgabe der Auftraggeberin sei die Antragstellerin in diese Verhandlung ohne rechtliche Vertretung gegangen. Die Verhandlungsleitung/Themensetzung sei ausschließlich von der Auftraggeberin erfolgt. Auch das Verhandlungsprotokoll sei von der Auftraggeberin verfasst worden. Dieses halte nach eingehender rechtlicher Prüfung seitens der Auftraggeberin fest, dass die Antragstellerin das in Punkt 2.3.2 der Ausschreibungsunterlagen vorgesehene MUSS-Kriterium nicht erfüllt habe und daher auszuscheiden sei. Mit keinem Wort sei in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt worden, dass ein Antrag auf Feststellung für eine Erweiterung 20 Patientenbetten ausschließlich für Versicherte der beteiligten Sozialversicherungsträger gestellt worden sein müsse bzw. eine diesbezügliche Feststellung vorlegen müsse bzw. eine Konkretisierung auf "Versorgung von internationalen Patienten und Privatpatienten auf Österreich" unzureichend sei.
dem Wortlaut der betreffenden Festlegung erfolge ein Ausscheiden nur dann, wenn nicht einmal zumindest irgendein Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfs gestellt worden sei. Dies gelte umso mehr, als die Antragstellerin mittlerweile auch eine Errichtungsbewilligung erlangt habe und deren Konkretisierung auch auf Patientenbetten für Versicherte der beteiligten Sozialversicherungsträger bei Abschluss eines Rahmenvertrags mit den Sozialversicherungsträgern problemlos möglich sei. Der Antrag der Antragstellerin unterliege darüber hinaus keiner Bindungswirkung. Die Widmung der 20 Patientenbetten stelle keine verbindliche Widmung der Betten dar, sondern lediglich einen potentiellen Verwendungszweck. Darüber hinaus könne der gegenständliche Antrag auf Vorabfeststellung jederzeit erweitert werden. Bei einer eindeutigen Festlegung der Ausschreibung hätte die Antragstellerin jedenfalls einen Antrag auf ergänzende bzw. abändernde Vorabfeststellung des Bedarfs auch für Versicherte der beteiligten Sozialversicherungsträger gestellt. Selbst wenn es sich um einen Mangel im Angebot gehandelt haben soll, wäre dieser behebbar. Die Auftraggeberin hätte daher die Antragstellerin zur Verbesserung des Antrages aufzufordern gehabt.
ABGB undeutliche Äußerungen zu Lasen desjenigen auszulegen seien, der sich diesen Äußerungen bediene. Die Auftraggeberin würde jedoch Punkt 2.3.2 der Ausschreibungsunterlagen nunmehr einen nicht explizit geregelten Inhalt zu Lasten der Antragstellerin unterstellen. Das verbiete jedoch die Auslegungsregel des § 915 ABGB.Die Ansicht der Auftraggeberin, wonach es bei der Auslegung von Ausschreibungsunterlagen auf die Absicht des Erklärenden abzustellen sei, sei unrichtig. Es komme nach der vergaberechtlichen Rechtsprechung gerade nicht auf die Absicht der Auftraggeberin an, sondern ausschließlich auf den objektiven Erklärungswert. In Erinnerung zu rufen sei überdies, dass
Paragraph 915, ABGB undeutliche Äußerungen zu Lasen desjenigen auszulegen seien, der sich diesen Äußerungen bediene. Die Auftraggeberin würde jedoch Punkt 2.3.2 der Ausschreibungsunterlagen nunmehr einen nicht explizit geregelten Inhalt zu Lasten der Antragstellerin unterstellen. Das verbiete jedoch die Auslegungsregel des Paragraph 915, ABGB. Der Auftraggeberin sei entgegenzuhalten, dass sie gerade die Vorgabe der Patientenbetten für Versicherte der Auftraggeberin oder eine diesbezügliche Absicht nicht explizit geregelt, sondern die Widmung der Patientenbetten (offenbar bewusst zur Erweiterung des eigenen Handlungsspielraums) vollkommen offengelassen habe. Eine Absicht der Auftraggeberin sei somit gar nicht ersichtlich. Die nunmehr mit Stellungnahme vom 10.12.2018 erstmals vorgebrachte Absicht hätte daher bereits in den Ausschreibungsunterlagen definiert werden müssen und wäre in Bezug auf die Angebotsanforderungen
Punkt 2.3.
4 NÖ KAG darüber, ob ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist, wurde Abstand genommen, da die Erweiterung des Anstaltsumfanges vom Vertragsvergabeverfahren nicht umfasst ist. Die gegenständliche Erweiterung des Anstaltsumfanges um 20 Patientenbetten betrifft die Versorgung von internationalen Patienten und Privatpatienten aus Österreich.""Von einer Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
Paragraph 5, Absatz 4, NÖ KAG darüber, ob ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist, wurde Abstand genommen, da die Erweiterung des Anstaltsumfanges vom Vertragsvergabeverfahren nicht umfasst ist. Die gegenständliche Erweiterung des Anstaltsumfanges um 20 Patientenbetten betrifft die Versorgung von internationalen Patienten und Privatpatienten aus Österreich."
BVergG 2006 ausgeschieden wird. Das Schreiben lautet auszugsweise: Da die vorgelegten Bescheide ausschließlich den Antrag um Erweiterung um 20 Betten für Privatpatienten und internationale Patienten umfassen und somit nicht die Empfänger der gegenständlich ausgeschriebenen Leistungen (Versicherte der beteiligten Sozialversicherungsträger), stehen die Bescheide nicht im Einklang mit den Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen. Die im Rahmen des Verhandlungsgesprächs durchgeführte Aufklärung konnte zu keinem anderen Ergebnis führen.
Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Auftraggeber iSd § 2 Z 8 BVergG 2006 ist die Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Die PVA ist öffentlicher Auftraggeber
G 2006. Beim gegenständlichen Auftrag handelt es sich um einen nicht prioritären Dienstleistungsauftrag
Vm § 141 BVergG 2006. Nach den Angaben der Auftraggeberin liegt der geschätzte Auftragswert exklusive Umsatzsteuer für Los 1 (Versorgungszone Nord) weit über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt.Auftraggeber iSd Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG 2006 ist die Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Die PVA ist öffentlicher Auftraggeber
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Beim gegenständlichen Auftrag handelt es sich um einen nicht prioritären Dienstleistungsauftrag
Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 141, BVergG
G 2018 eingebracht. Die Pauschalgebühr wurde jedenfalls in entsprechender Höhe entrichtet (§ 340 Abs. 1 BVergG 2018 iVm § 2 Abs. 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018). Ein sonstiger Grund für die Unzulässigkeit des Antrages nach § 344 Abs. 2 BVergG 2018 liegt nicht vor.Der Antrag wurde innerhalb der Anfechtungsfrist
Paragraph 343, Absatz eins, BVergG 2018 eingebracht. Die Pauschalgebühr wurde jedenfalls in entsprechender Höhe entrichtet (Paragraph 340, Absatz eins, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018). Ein sonstiger Grund für die Unzulässigkeit des Antrages nach Paragraph 344, Absatz 2, BVergG 2018 liegt nicht vor. Inhaltliche Beurteilung
Punkt 2.3.2 der bestandskräftigen Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung (NEU) musste der sanitätsbehördliche Antrag auf Vorabfeststellung spätestens zum Ende der Angebotsfrist gestellt sein, widrigenfalls das Angebot ausgeschieden wird ("MUSS-Kriterium"). Das Abgabedatum für die Einreichung der Angebote (Ende der Angebotsfrist) war im vorliegenden Vergabeverfahren mit 01.10.2018, 12.00 Uhr, bestandskräftig festgelegt. Zwar ist die Bestimmung des § 69 BVergG 2006 (Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung) gegenständlich nicht anwendbar (vgl. den Regelungsgegenstand des § 141 Abs. 1 BVergG 2006 für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen). Jedoch ist aufgrund der in § 141 Abs. 2 BVergG 2006 festgelegten allgemeinen Grundsätze (insbesondere der Transparenz und des Diskriminierungsverbots) davon auszugehen, dass der Auftraggeber von seinen eigenen Ausschreibungsbedingungen nicht zugunsten eines Bieters (nachträglich) abrücken darf, ansonsten er gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen würde (siehe dazu auch jüngst BVwG 11.12.2018, W123 2208873-2/19E). Für den gegenständlichen Sachverhalt folgt daraus wiederum, dass die Bieter den sanitätsbehördlichen Antrag auf Vorabfeststellung iSd des Pkt. 2.3.2 der Ausschreibungsunterlagen spätestens bis zum 01.10.2018, 12.00 Uhr, stellen hätten müssen.
Punkt 2.3.2 der bestandskräftigen Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung (NEU) musste der sanitätsbehördliche Antrag auf Vorabfeststellung spätestens zum Ende der Angebotsfrist gestellt sein, widrigenfalls das Angebot ausgeschieden wird ("MUSS-Kriterium"). Das Abgabedatum für die Einreichung der Angebote (Ende der Angebotsfrist) war im vorliegenden Vergabeverfahren mit 01.10.2018, 12.00 Uhr, bestandskräftig festgelegt. Zwar ist die Bestimmung des Paragraph 69, BVergG 2006 (Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung) gegenständlich nicht anwendbar vergleiche den Regelungsgegenstand des Paragraph 141, Absatz eins, BVergG 2006 für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen). Jedoch ist aufgrund der in Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2006 festgelegten allgemeinen Grundsätze (insbesondere der Transparenz und des Diskriminierungsverbots) davon auszugehen, dass der Auftraggeber von seinen eigenen Ausschreibungsbedingungen nicht zugunsten eines Bieters (nachträglich) abrücken darf, ansonsten er gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen würde (siehe dazu auch jüngst BVwG 11.12.2018, W123 2208873-2/19E). Für den gegenständlichen Sachverhalt folgt daraus wiederum, dass die Bieter den sanitätsbehördlichen Antrag auf Vorabfeststellung iSd des Pkt. 2.3.2 der Ausschreibungsunterlagen spätestens bis zum 01.10.2018, 12.00 Uhr, stellen hätten müssen. Die Antragstellerin konnte dieses MUSS-Kriterium jedoch nicht rechtzeitig iSd Pkt. 2.3.2 der Ausschreibungsunterlagen erfüllen. Dies ergibt sich schon aufgrund der seitens der Antragstellerin selbst vorgelegten Beilagen im gegenständlichen Nachprüfungsantrag: Unstrittig steht fest, dass es sich bei den vom Errichtungsbewilligungsbescheid umfassten 20 Betten um jene Betten handelt, die dem gegenständlichen Angebot zugrunde gelegt wurden (vgl. Vergabeverhandlungsprotokoll vom 14.11.2018, Beilage /7). In diesem Errichtungsbewilligungsbescheid vom 23.10.2018 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Erweiterung des Anstaltsumfanges um 20 Patientenbetten die Versorgung von "internationalen Patienten und Privatpatienten" aus Österreich betrifft. Im Rahmen der Vergabeverhandlung am 14.11.2018 gestand die Antragstellerin selbst zu, dass weder ein Antrag auf Erweiterung des Anstaltsumfanges auf 20 Patienten "unabhängig von Herkunft oder Status als Privatpatient" erfolgte, noch ein weiterer Antrag auf Bedarfsprüfung eingebracht wurde.Unstrittig steht fest, dass es sich bei den vom Errichtungsbewilligungsbescheid umfassten 20 Betten um jene Betten handelt, die dem gegenständlichen Angebot zugrunde gelegt wurden vergleiche Vergabeverhandlungsprotokoll vom 14.11.2018, Beilage /7). In diesem Errichtungsbewilligungsbescheid vom 23.10.2018 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Erweiterung des Anstaltsumfanges um 20 Patientenbetten die Versorgung von "internationalen Patienten und Privatpatienten" aus Österreich betrifft. Im Rahmen der Vergabeverhandlung am 14.11.2018 gestand die Antragstellerin selbst zu, dass weder ein Antrag auf Erweiterung des Anstaltsumfanges auf 20 Patienten "unabhängig von Herkunft oder Status als Privatpatient" erfolgte, noch ein weiterer Antrag auf Bedarfsprüfung eingebracht wurde. Wenn nunmehr die Antragstellerin vermeint, dass die Vorgabe der Patientenbetten für "Versicherte" der Auftraggeberin oder eine diesbezügliche Absicht nicht explizit geregelt worden sei und daher undeutliche Äußerungen zu Lasten der Auftraggeberin iSd § 915 ABGB auszulegen seien, so ist ihr folgendes entgegenzuhalten:Wenn nunmehr die Antragstellerin vermeint, dass die Vorgabe der Patientenbetten für "Versicherte" der Auftraggeberin oder eine diesbezügliche Absicht nicht explizit geregelt worden sei und daher undeutliche Äußerungen zu Lasten der Auftraggeberin iSd Paragraph 915, ABGB auszulegen seien, so ist ihr folgendes entgegenzuhalten: Punkt 1.3 der Ausschreibungsunterlagen legte (gleichlautend für alle 3 Lose) den Gegenstand der Ausschreibung dar. Aus dieser Bestimmung geht explizit hervor, dass die gegenständlichen Leistungen für Versicherte (abhängig vom zuständigen Sozialversicherungsträger) zu erbringen sind. Dass von diesem Ausschreibungsgegenstand aber gerade nicht "internationale Patienten und Privatpatienten" umfasst sein können, musste einem redlichen Erklärungsempfänger im Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes klar sein. Daher kann aber Punkt 2.3.2 der Ausschreibungsunterlagen nur dahingehend ausgelegt werden, dass ein Auftraggeber, der Leistungen für Versicherte von Sozialversicherungsträgern ausschreibt, "nur Interesse an dem Vorliegen einer sanitätsbehördlichen positiven Bewilligungssituation für die tatsächlich ausgeschriebenen Leistungen haben kann", wie von der Auftraggeberin in der Stellungnahme vom 10.12.2018 plausibel dargelegt. Die seitens der Antragstellerin versuchte Interpretation der Ausschreibungsunterlagen wäre im Ergebnis sohin sinnwidrig. Der Vorhalt der Antragstellerin in der Replik vom 27.12.2018, wonach mangels expliziter Festlegung zur Bedarfsfeststellung von Patientenbetten für Patienten der Auftraggeberin ein durchschnittlicher fachkundiger Bieter nicht davon ausgehen könne, dass es der Auftraggeberin gerade an einem Feststellungsbescheid für Patientenbetten "für Versicherte der Auftraggeberin" gelegen sei, geht überdies schon deshalb ins Leere, weil die Auftraggeberin eine solche Regelung, nämlich, dass es um Leistungen "für Versicherte" geht, bereits in Punkt 1.3 der Ausschreibungsunterlagen (durch Festlegung des Gegenstandes der Ausschreibung) explizit vorgesehen hat. Dass die Auftraggeberin dann in Punkt 2.3.2 der Ausschreibungsunterlagen nicht neuerlich auf den Umstand hinweist, dass der Errichtungsbewilligungsbescheid ausschließlich "für Versicherte" vorliegen müsse, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis, da - wie bereits festgehalten - ein redlicher Erklärungsempfänger die Punkte 1.3 und 2.3.2 der Ausschreibungsunterlagen (systematisch) nur dahingehend interpretieren kann, dass die Auftraggeberin ausschließlich Leistungen für die Versicherten von den verschiedenen Sozialversicherungsträgern ausschreiben wollte. Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin handelt es sich beim gegenständlichen Mangel auch nicht um einen behebbaren bzw. konnte der Mangel seitens der Antragstellerin nicht erfolgreich behoben werden: Zum einen ist bereits in Punkt 2.3.2 der Ausschreibungsunterlagen bestandkräftig festgelegt, dass es sich beim Antrag auf Vorabfeststellung um ein "MUSS-Kriterium" handelt, dessen Nichterfüllung das Ausscheiden zur Folge hat. In diesem Punkt stellt die Auftraggeberin klar, dass zumindest der sanitätsbehördliche Antrag auf Vorabfeststellung spätestens zum Ende der Angebotsfrist (in concreto: 01.10.2018, 12.00 Uhr) gestellt worden sein muss. Zwar hat die Antragstellerin am 15.06.2018 einen Antrag auf sanitätsbehördliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung für die Erweiterung der XXXX um 20 Patientenbetten gestellt und insofern diese Bestimmung in zeitlicher Hinsicht (losgelöst von einer inhaltlichen Prüfung) erfüllt. Jedoch wurde spätestens am 23.10.2018 (durch den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung) evident, dass die Antragstellerin mit ihrem ursprünglichen Antrag Punkt 2.3.2 der Ausschreibungsunterlagen nicht erfüllen konnte, da die sanitätsbehördliche Bewilligung zur Erweiterung des Anstaltsumfanges um 20 Patientenbetten ausschließlich zur Versorgung von "internationalen Patienten und Privatpatienten" erteilt worden ist. Einem neuerlichen Antrag auf Vorabfeststellung, der - nach einer allfälligen Verbesserung - dann zeitlich jedenfalls nach dem 23.10.2018 gestellt hätte werden können, steht aber die bestandskräftige Festlegung in Punkt 2.3.2 der Ausschreibungsunterlagen entgegen. Abgesehen davon hielt die Antragstellerin im Verhandlungsgespräch vom 14.11.2018 selbst fest, dass - mit Ausnahme des Antrags auf Errichtungsbewilligung vom 15.06.2018 - kein weiterer Antrag auf Bedarfsprüfung eingebracht wurde, womit aber bis zum Ende der Angebotsfrist (01.10.2018, 12.00 Uhr) kein ausschreibungskonformer Antrag bzw. Errichtungsbewilligungsbescheid vorlag.Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin handelt es sich beim gegenständlichen Mangel auch nicht um einen behebbaren bzw. konnte der Mangel seitens der Antragstellerin nicht erfolgreich behoben werden: Zum einen ist bereits in Punkt 2.3.2 der Ausschreibungsunterlagen bestandkräftig festgelegt, dass es sich beim Antrag auf Vorabfeststellung um ein "MUSS-Kriterium" handelt, dessen Nichterfüllung das Ausscheiden zur Folge hat. In diesem Punkt stellt die Auftraggeberin klar, dass zumindest der sanitätsbehördliche Antrag auf Vorabfeststellung spätestens zum Ende der Angebotsfrist (in concreto: 01.10.2018, 12.00 Uhr) gestellt worden sein muss. Zwar hat die Antragstellerin am 15.06.2018 einen Antrag auf sanitätsbehördliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung für die Erweiterung der römisch 40 um 20 Patientenbetten gestellt und insofern diese Bestimmung in zeitlicher Hinsicht (losgelöst von einer inhaltlichen Prüfung) erfüllt. Jedoch wurde spätestens am 23.10.2018 (durch den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung) evident, dass die Antragstellerin mit ihrem ursprünglichen Antrag Punkt 2.3.2 der Ausschreibungsunterlagen nicht erfüllen konnte, da die sanitätsbehördliche Bewilligung zur Erweiterung des Anstaltsumfanges um 20 Patientenbetten ausschließlich zur Versorgung von "internationalen Patienten und Privatpatienten" erteilt worden ist. Einem neuerlichen Antrag auf Vorabfeststellung, der - nach einer allfälligen Verbesserung - dann zeitlich jedenfalls nach dem 23.10.2018 gestellt hätte werden können, steht aber die bestandskräftige Festlegung in Punkt 2.3.2 der Ausschreibungsunterlagen entgegen. Abgesehen davon hielt die Antragstellerin im Verhandlungsgespräch vom 14.11.2018 selbst fest, dass - mit Ausnahme des Antrags auf Errichtungsbewilligung vom 15.06.2018 - kein weiterer Antrag auf Bedarfsprüfung eingebracht wurde, womit aber bis zum Ende der Angebotsfrist (01.10.2018, 12.00 Uhr) kein ausschreibungskonformer Antrag bzw. Errichtungsbewilligungsbescheid vorlag. Die Entscheidung der Auftraggeberin vom 14.11.2018, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, erfolgte daher zu Recht. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
G 2018 kann, soweit dem weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist.
Paragraph 339, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 kann, soweit dem weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist. Gegenständlich konnte - ungeachtet des Antrages der Antragstellerin in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 26.11.2018 - von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aus den eigenen (im Zuge des Nachprüfungsantrages vorgelegten) Dokumenten der Antragstellerin hervorging, dass sie die bestandkräftige Bestimmung in Punkt 2.3.2 der Ausschreibungsunterlagen nicht zu erfüllen imstande war. Abgesehen davon handelt es sich bei der Interpretation von Ausschreibungsbestimmungen um eine Rechtsfrage, die nicht mit den Parteien zu erörtern ist. Schließlich wurde das Parteiengehör iSd § 45 Abs. 3 AVG zugunsten der Antragstellerin gewahrt, da dieser Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Stellungnahmen der Auftraggeberin vom 10.12.2018 bzw. 18.12.2018 zu äußern (vgl. Parteiengehör vom 12.12.2018, OZ 10, bzw. Parteiengehör vom 19.12.2018, OZ 13).Gegenständlich konnte - ungeachtet des Antrages der Antragstellerin in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 26.11.2018 - von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aus den eigenen (im Zuge des Nachprüfungsantrages vorgelegten) Dokumenten der Antragstellerin hervorging, dass sie die bestandkräftige Bestimmung in Punkt 2.3.2 der Ausschreibungsunterlagen nicht zu erfüllen imstande war. Abgesehen davon handelt es sich bei der Interpretation von Ausschreibungsbestimmungen um eine Rechtsfrage, die nicht mit den Parteien zu erörtern ist. Schließlich wurde das Parteiengehör iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG zugunsten der Antragstellerin gewahrt, da dieser Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Stellungnahmen der Auftraggeberin vom 10.12.2018 bzw. 18.12.2018 zu äußern vergleiche Parteiengehör vom 12.12.2018, OZ 10, bzw. Parteiengehör vom 19.12.2018, OZ 13). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (zur Bestandkraft der Ausschreibung vgl. etwa VwGH 14.04.2011, 2008/04/0065). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (zur Bestandkraft der Ausschreibung vergleiche etwa VwGH 14.04.2011, 2008/04/0065). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W123.2210191.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.