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{'item': 'W124 2174148-2'}

Obsah (10)§ 68Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 50§ 55

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2019 GeschäftszahlW124 2174148-2 SpruchW124 2174148-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als E

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idg

F, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren 1.
  2. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehörige von Indien, reiste schlepperunterstützt von einem diesem unbekannten Land kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte dazu vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, dass er am XXXX geboren sei. Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen gab der BF an, dass er ledig sei und zwölf Jahre die Schule besucht habe. Zuletzt sei er Student gewesen. In seinem Heimatland würden noch seine Eltern und sein Bruder leben. Die Schleppung habe er selbst organisiert. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass die Einheimischen für die Unabhängigkeit der Regierung kämpfen würden. Seine Sicherheit sei dort nicht mehr gewährleistet gewesen. Es sei immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und Einheimischen gekommen. Bei solch einem Vorfall habe der BF auch Verletzungen erlitten. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er geflüchtet sei.1.
  3. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehörige von Indien, reiste schlepperunterstützt von einem diesem unbekannten Land kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte dazu vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, dass er am römisch 40 geboren sei. Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen gab der BF an, dass er ledig sei und zwölf Jahre die Schule besucht habe. Zuletzt sei er Student gewesen. In seinem Heimatland würden noch seine Eltern und sein Bruder leben. Die Schleppung habe er selbst organisiert. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass die Einheimischen für die Unabhängigkeit der Regierung kämpfen würden. Seine Sicherheit sei dort nicht mehr gewährleistet gewesen. Es sei immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und Einheimischen gekommen. Bei solch einem Vorfall habe der BF auch Verletzungen erlitten. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er geflüchtet sei. 1.
  4. Am XXXX fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche1.
  5. Am römisch 40 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm: (..................) LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? VP: Gut. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. VP: Ok. LA: Sind Sie im gegenständlichen Asylverfahren vertreten? VP: Nein LA: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung gemacht haben? VP: Ja, es stimmt alles. LA: Können Sie irgendwelche Beweismittel z. B. Dokumente, Zeugnisse, Urkunden vorlegen oder noch beibringen? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Mir geht es gut, ich bin nicht in ärztlicher Behandlung LA: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen sowie Geburtsdatum und Geburtsort. VP: XXXX, geb. am XXXX in XXXX.VP: römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 . LA: Geben Sie chronologisch alle Adressen an, an denen Sie bisher - also bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland - aufhältig waren! VP: Ich habe in XXXX gelebt und danach in XXXX. Befragt gebe ich an, dass ich mich nicht erinnern kann, wann ich nach XXXX gezogen bin, ich weiß nur, ich war da in der
  6. Klasse Grundschule.VP: Ich habe in römisch 40 gelebt und danach in römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass ich mich nicht erinnern kann, wann ich nach römisch 40 gezogen bin, ich weiß nur, ich war da in der
  7. Klasse Grundschule. LA: Wie heißen Ihre Eltern und wo leben sie? VP: Mein Vater XXXX und meine Mutter XXXX und leben in XXXX.VP: Mein Vater römisch 40 und meine Mutter römisch 40 und leben in römisch 40 . LA: Womit haben Ihre Angehörigen in Indien ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Mein Vater ist selbstständig und hat eine eigene Plastikflaschenfabrik und Mutter ist Hausfrau. LA: Wo in Indien leben noch Verwandte von Ihnen, wie z.B. Onkeln, Tanten, Cousinen und Cousins? VP: Meine ganzen Verwandten leben in der Nähe von XXXX. Dazu gehören die Schwester und Bruder von meinem Vater und der Bruder meiner MutterVP: Meine ganzen Verwandten leben in der Nähe von römisch 40 . Dazu gehören die Schwester und Bruder von meinem Vater und der Bruder meiner Mutter LA: Haben Sie noch Kontakt mit Ihrer Familie und Ihrer Verwandtschaft in Indien? VP: Ja, nur mit meiner Familie. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein gutes Verhältnis mit meiner Familie habe. LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder? VP: Ich bin ledig und habe keine Kinder. LA: Leben Sie in Österreich mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft! VP: Nein. LA: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsland absolviert? VP: 12 Jahre Grundschule. Und ein Jahr im College. LA: Was haben Sie gearbeitet? Was haben Sie nach Beendigung der Schule danach gemacht? VP: Ich habe nur studiert. LA: Sind Sie vorher schon mal aus Indien ausgereist? VP: Nein. LA: Wann konkret haben Sie Indien zuletzt verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist? VP: Vielleicht im Jahr XXXX habe ich Indien legal verlassen und nach drei bis vier Monaten bin ich illegal nach Österreich gekommen. Befragt gebe ich an, dass ich mit einem Container gereist bin. Von Indien mit einem Auto und dann mit einem Container. Ich weiß nicht ob die Person, die mit dem Auto gefahren ist, ein Schlepper war und ich weiß auch nicht wohin der Schlepper gefahren ist, es war dunkel und ich habe nichts gesehen.VP: Vielleicht im Jahr römisch 40 habe ich Indien legal verlassen und nach drei bis vier Monaten bin ich illegal nach Österreich gekommen. Befragt gebe ich an, dass ich mit einem Container gereist bin. Von Indien mit einem Auto und dann mit einem Container. Ich weiß nicht ob die Person, die mit dem Auto gefahren ist, ein Schlepper war und ich weiß auch nicht wohin der Schlepper gefahren ist, es war dunkel und ich habe nichts gesehen. LA: Haben Sie oder hatten Sie einen indischen Reisepass oder einen anderes Identitätsdokument? VP: In Indien hatte ich einen Reisepass. Der Schlepper hat diesen mitgenommen. In Indien habe ich dem Schlepper meinen Reisepass gegeben. LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? VP: Nein. LA: Wann haben Sie beschlossen Indien zu verlassen? VP: Ich habe es beschlossen im Jahr XXXX Indien zu verlassen und habe es dann auch gleich verlassen.VP: Ich habe es beschlossen im Jahr römisch 40 Indien zu verlassen und habe es dann auch gleich verlassen. LA: War Österreich Ihr Zielland? VP: Nein, sie haben mich einfach hier gelassen. LA: Welcher Volksgruppe/ Kaste gehören Sie an? VP: XXXX.VP: römisch 40 . LA: Welche Religion haben Sie? VP: Sikh LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Punjabi, Hindi und Englisch. Alles in Wort und Schrift. LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe! VP: Meine Familie hat eine Beziehung mit einer Partei gehabt. Der Parteiname ist SGPC und deswegen hat meine Familie mit der Polizei Probleme gehabt. Sie sind oft in unsere Wohnung gekommen und haben kontrolliert. Deswegen konnte ich dort nicht leben, ich war immer in Gefahr. Das ist alles, deswegen habe ich Indien verlassen. LA: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt? VP: Ja. LA: Konkretisieren Sie das Vorbringen, machen Sie detaillierte Angaben! VP: Diese Partei gehört zu den Sikhleuten. Die wollen die Unabhängigkeit von Indien, deswegen ist die indische Regierung gegen die Partei. Deswegen hat meine Familie Probleme, weil sie Beziehungen zu dieser Partei hatte. Wh. der Frage: Erstatten Sie mir ein umfangreiches Vorbringen rund um Ihren Fluchtgrund. Ihre Angaben sind sehr vage und unkonkret. VP: Mehr kann ich nicht sagen. Ich habe schon alles gesagt. ................... LA: Machen Sie detaillierte Angaben zu Ihrem Vorbringen. VP: Ich habe Asyl in Österreich angesucht, weil der Schlepper mich hiergelassen hat. LA: Wurden Sie persönlich bedroht oder verfolgt? VP: Ja, sehr oft. LA: Wie oft? VP: Ca. zwei bis dreimal. LA: Wand fanden diese Verfolgungen statt? VP: Ich kann mich nicht erinnern. LA: Wie konkret wurden Sie verfolgt? VP: Manchmal sind sie in meine Wohnungen gekommen und manchmal auf der Straße. LA: Erstatten Sie ein konkretes Vorbringen bezüglich Ihrer Bedrohung! VP: Soll ich noch etwas erzählen? Vorhalt: Sie geben an mehrmals bedroht worden zu sein. Machen Sie mir umfangreich Angaben über diese Geschehnisse! Nennen Sie mir Einzelheiten und Details! VP: Sie haben mich bedroht und gesagt, dass sie gegen mich eine falschen Anzeige erstatten werden und dann würde ich für mein ganzes Leben ins Gefängnis gehen. LA: Mehr können Sie darüber nicht angeben? VP: Nein. LA: Machen Sie mir umfangreiche Angaben (Parteiprogramm, wichtige Mitglieder, Parteizeichen,...) über die Partei SGPC! VP: Der Leiter heißt XXXXund die wollen die Unabhängigkeit von Indien. Viele Mitglieder sind im Gefängnis diese Partei möchte die Leute wieder rausholen. Wiederholung der Frage! VP: Ich kann nichts sagen. LA: Sind Sie Parteimitglied dieser Partei? VP: Nein meine Familie hat Beziehungen. LA: Beschreiben Sie mir die Beziehungen zu genannter Partei? VP: Mein Großvater hat eine Beziehung und meine Familie hat eine Beziehung dazu. LA: Konkretisieren Sie die Beziehungen! VP: Wie haben eine Beziehung mit dieser Partei. LA: Ist Ihre Familie Mitglied bei dieser Partei? VP: Man kann dort nicht Mitglied sein. LA: Haben Sie in Indien von sich aus jemals eine Polizeidienststelle, ein Gericht oder sonstige Sicherheitsbehörden (insb. auch Militärbehörden) aufgesucht? VP: Nein. LA: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurden strafrechtlich verurteilt? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei, weiteren (Sicherheits)Behörden, dem Militär oder Gerichten in Indien? VP: Nein. LA: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Indien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben. VP: Ich habe keine Einwände. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. VP: Ich brauche das nicht. LA: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? Womit bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? VP: Ich arbeite als Werbeblattzusteller. LA: Wie sieht Ihr Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aus? Zum wem haben Sie Kontakt, mit wem haben Sie Umgang? VP: Ich habe Freunde aus Sikhtempel. LA: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Österreich? VP: Ich verbringe meine Freizeit im Sikhtempel LA: Fühlen Sie sich integriert? VP: Ja. LA: Wie stellt sich die Integration dar? VP: Ich lerne deutsch. LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? VP: Ich habe A1 Kurs gemacht, aber die Prüfung habe ich noch nicht gemacht. LA: Sind oder waren Sie in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig oder nehmen Sie auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil? VP: Nein. LA: Die Einvernahme wird beendet. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen? VP: Ja, ich habe alles gesagt. LA: Wollen Sie noch etwas angeben? VP: Nein. LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: Ja. (...............) 1.
  8. Mit Bescheid des BFA vom XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen würde (Spruchpunkt IV).1.3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen würde (Spruchpunkt römisch vier). 1.4. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX, XXXX

den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und § 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.1.4. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40

den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraph 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF Umstände hervorbringen würde, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde. Dieses Vorbringen sei nicht glaubhaft, da es in wesentlichen Punkten vage und widersprüchlich gewesen sei. So sei es vom Bundes Amt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend aufgezeigt worden, dass sich die Fluchtgeschichte des BF in oberflächlichen und widersprüchlichen Angaben erschöpft habe. Der BF habe bei der ersten Einvernahme am XXXX als Fluchtgrund angegeben, dass es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den Einheimischen gekommen sei und er bei solch einem Vorfall Verletzungen erlitten habe. In der Einvernahme vor dem BFA am XXXX habe der Beschwerdeführer mit keinem einzigen Wort erwähnt, dass er bei einem solchen Vorfall Verletzungen erlitten habe. Nicht nur, dass es nicht schlüssig nachvollziehbar sei, dass der BF ein so einschneidendes Erlebnis wie das Erleiden von Verletzungen nicht mehr erwähnt habe, sei der BF vor dem BFA auch nicht in der Lage gewesen konkrete Angaben zu seinem Vorbringen, wonach er sehr oft bedroht und verfolgt worden sei. Auch nicht in der Lage gewesen konkrete Angaben zu der Partei, zu der seine Familie eine Beziehung gehabt habe, zu machen noch zu konkretisieren, welche Art von Beziehung seine Familie zu dieser Partei gehabt habe. Dies sei nicht schlüssig nachvollziehbar, zumal es sich bei dem BF um eine gebildete Person handeln würde.Der BF habe bei der ersten Einvernahme am römisch 40 als Fluchtgrund angegeben, dass es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den Einheimischen gekommen sei und er bei solch einem Vorfall Verletzungen erlitten habe. In der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 habe der Beschwerdeführer mit keinem einzigen Wort erwähnt, dass er bei einem solchen Vorfall Verletzungen erlitten habe. Nicht nur, dass es nicht schlüssig nachvollziehbar sei, dass der BF ein so einschneidendes Erlebnis wie das Erleiden von Verletzungen nicht mehr erwähnt habe, sei der BF vor dem BFA auch nicht in der Lage gewesen konkrete Angaben zu seinem Vorbringen, wonach er sehr oft bedroht und verfolgt worden sei. Auch nicht in der Lage gewesen konkrete Angaben zu der Partei, zu der seine Familie eine Beziehung gehabt habe, zu machen noch zu konkretisieren, welche Art von Beziehung seine Familie zu dieser Partei gehabt habe. Dies sei nicht schlüssig nachvollziehbar, zumal es sich bei dem BF um eine gebildete Person handeln würde. Insgesamt betrachtet hätten sich in den Aussagen des BF so viele Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben, die einzig und allein den Schluss zulassen würden, dass sein Vorbringen betreffend eine konkrete den BF selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht entsprechen würde. In der rechtlichen Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Umstände, die individuell und konkret den BF treffen würden und auch eine konkrete Verfolgung des BF hindeuten könnten, nicht festgestellt werden habe können. Demzufolge würde sich aus dem Vorbringen des BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ergeben. So komme es aber nach der ständigen Judikatur des VwGH bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es würden keine ausreichenden Hinweise dafür vorliegen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den BF gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen würden, dass der BF schon allein aufgrund der Zugehörigkeit seiner Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt werden würde, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen könne, sei hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiere, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den BF aufgrund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden könne. Doch selbst wenn man vom Vorbringen des BF ausgehe, würde sich aus den vom BFA herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es den BF möglich gewesen wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des BF jedenfalls nicht ergeben würde, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht werden würde. Es sei sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative i. S.d. § 11 AsylG auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des BFA ergebe, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich sei, ohne dass die Person ihre Identität verbergen müsse, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen könnten, wohl aber weniger bekannte Personen wie der BF es sei. Für nichtstaatliche Akteure, wie im gegenständlichen Fall, dürfe eine Ausforschung nach den Feststellungen nur in Ausnahmefällen möglich sein, sodass es nicht ausreichend wahrscheinlich sei, dass der BF in einen anderen Teilen Indiens gefunden werden würde, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien außerhalb seiner engeren Heimat überhaupt jemand auf die Idee käme, den BF zu suchen, keinesfalls aber, dass im Falle einer Suche gefunden werden würde. Da es nach den vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den BF außerhalb seiner engeren Heimat geben würde, sei es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich sei, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine Heimat zurückkehren zu müssen, bestehe für Indien keinerlei Zweifel. Es seien sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht komme (vgl. VwGH 24.01.2008, Zl. 2006/19/0985).Doch selbst wenn man vom Vorbringen des BF ausgehe, würde sich aus den vom BFA herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es den BF möglich gewesen wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des BF jedenfalls nicht ergeben würde, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht werden würde. Es sei sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative i. S.d. Paragraph 11, AsylG auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des BFA ergebe, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich sei, ohne dass die Person ihre Identität verbergen müsse, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen könnten, wohl aber weniger bekannte Personen wie der BF es sei. Für nichtstaatliche Akteure, wie im gegenständlichen Fall, dürfe eine Ausforschung nach den Feststellungen nur in Ausnahmefällen möglich sein, sodass es nicht ausreichend wahrscheinlich sei, dass der BF in einen anderen Teilen Indiens gefunden werden würde, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien außerhalb seiner engeren Heimat überhaupt jemand auf die Idee käme, den BF zu suchen, keinesfalls aber, dass im Falle einer Suche gefunden werden würde. Da es nach den vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den BF außerhalb seiner engeren Heimat geben würde, sei es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich sei, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine Heimat zurückkehren zu müssen, bestehe für Indien keinerlei Zweifel. Es seien sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht komme vergleiche VwGH 24.01.2008, Zl. 2006/19/0985). Da sohin keine Umstände vorliegen würden, wonach es ausreichend wahrscheinlich sei, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevante Weise bedroht werden würde, sei die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, wie die Beweiswürdigung ergeben habe, dass Vorbringen des BF hinsichtlich einer selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig sei, weshalb aufgrund des konkreten Vorbringens des BF keinerlei Bedrohung i.S.d.§ 8 AsylG erkannt werden könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, wie die Beweiswürdigung ergeben habe, dass Vorbringen des BF hinsichtlich einer selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig sei, weshalb aufgrund des konkreten Vorbringens des BF keinerlei Bedrohung i.S.d.Paragraph 8, AsylG erkannt werden könne. Zudem sei auch im gegebenen Zusammenhang innerstaatlichen Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits zu Spruchpunkt ein des angefochtenen Bescheides und auch hier einschlägig Ausführungen verwiesen werden würde. Es komme daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht. Aus der allgemeinen Situation alleine würden sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es ausreichend wahrscheinlich sei, dass der BF im Bade einer Rückkehr im Sinne des §§ 8 AsylG bedroht werden würde. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet sei, könne auch nicht angenommen werden, dass der BF, der in Indien aufgewachsen sei, im Falle einer Rückkehr in eine bloße Situation geraten würde. Der BF arbeitsfähiger Mann mit Schuldbildung, sodass es ihm zumutbar sei, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, zudem verfüge er in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte-seine Eltern und sein Bruder sowie Onkeln und Tanten würden noch in Indien leben-, weshalb auch von daher nicht angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage kommen würde. Schwierige Lebensumstände würden für eine Schutzgewährung im Sinne des §§ 8 AsylG nicht reichen.Aus der allgemeinen Situation alleine würden sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es ausreichend wahrscheinlich sei, dass der BF im Bade einer Rückkehr im Sinne des Paragraphen 8, AsylG bedroht werden würde. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet sei, könne auch nicht angenommen werden, dass der BF, der in Indien aufgewachsen sei, im Falle einer Rückkehr in eine bloße Situation geraten würde. Der BF arbeitsfähiger Mann mit Schuldbildung, sodass es ihm zumutbar sei, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, zudem verfüge er in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte-seine Eltern und sein Bruder sowie Onkeln und Tanten würden noch in Indien leben-, weshalb auch von daher nicht angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage kommen würde. Schwierige Lebensumstände würden für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraphen 8, AsylG nicht reichen. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich haben würde. Die Ausweisung würde daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens haben.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich haben würde. Die Ausweisung würde daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens haben. Im Falle einer bloß auf Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthaltes sei in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.5.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) komme der EGMR zum Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukomme, und Personen mit rechtmäßigen Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Verfahrens nie sicher sei. So spreche der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht habe, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung verhindert dann gerechtfertigt, wenn diese in Einklang mit dem Gesetz stehe und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grunde beruhe. Insbesondere sei nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerberin Aufnahmestaat ein Studium betreibe, sozial integriert sei und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebe.Im Falle einer bloß auf Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthaltes sei in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.5.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) komme der EGMR zum Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukomme, und Personen mit rechtmäßigen Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Verfahrens nie sicher sei. So spreche der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht habe, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung verhindert dann gerechtfertigt, wenn diese in Einklang mit dem Gesetz stehe und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grunde beruhe. Insbesondere sei nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerberin Aufnahmestaat ein Studium betreibe, sozial integriert sei und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebe. Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit XXXX sei als kurz zu bezeichnen und würde dadurch relativiert werden, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei. Dies habe dem BF bewusst gewesen sein müssen. Ausgeprägte private und persönliche Interessen habe der BF im Verfahren nicht dargetan, wie etwa eine regelmäßige Beschäftigung oder ein soziales Engagement der BF habe zwar angegeben, als Werbemittelverteiler zu arbeiten, habe jedoch diesbezüglich keine Nachweise erbracht. Hinweise auf das Beherrschen der deutschen Sprache würden nicht bestehen. Es sei sohin davon auszugehen, dass im Falle des BF kein relevanter Grad an Integration im Bundesgebiet erreicht worden sei, zumal die Schutzwürdigkeit seines Privat und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einem im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Herkunftsstadt verbracht habe, hingegen die Dauer eines Aufenthaltes im Bundesgebiet als sehr kurz zu bezeichnen sei, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen würden, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der BF die Sprache des Herkunftsstaates herrschen würde sowie über eine mehrjährige Schuldbildung verfüge, wogegen er im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörigen verfüge und er auch sonst im Bundesgebiet keine fortgeschrittene Integration aufweise. Es sei davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben würden und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Wert zukomme, in den Hintergrund trete. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall geboten und auch nicht unverhältnismäßig.Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit römisch 40 sei als kurz zu bezeichnen und würde dadurch relativiert werden, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei. Dies habe dem BF bewusst gewesen sein müssen. Ausgeprägte private und persönliche Interessen habe der BF im Verfahren nicht dargetan, wie etwa eine regelmäßige Beschäftigung oder ein soziales Engagement der BF habe zwar angegeben, als Werbemittelverteiler zu arbeiten, habe jedoch diesbezüglich keine Nachweise erbracht. Hinweise auf das Beherrschen der deutschen Sprache würden nicht bestehen. Es sei sohin davon auszugehen, dass im Falle des BF kein relevanter Grad an Integration im Bundesgebiet erreicht worden sei, zumal die Schutzwürdigkeit seines Privat und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einem im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Herkunftsstadt verbracht habe, hingegen die Dauer eines Aufenthaltes im Bundesgebiet als sehr kurz zu bezeichnen sei, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen würden, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der BF die Sprache des Herkunftsstaates herrschen würde sowie über eine mehrjährige Schuldbildung verfüge, wogegen er im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörigen verfüge und er auch sonst im Bundesgebiet keine fortgeschrittene Integration aufweise. Es sei davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben würden und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Wert zukomme, in den Hintergrund trete. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall geboten und auch nicht unverhältnismäßig. Gegenständliches Verfahren: 2.

  1. Am XXXXstellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der mit ihm vor Organen der Landespolizeidirektion Wien aufgenommenen Niederschrift an, dass vor zwei Wochen die Polizei in Indien zu ihm nach Hause gekommen sei, um ihn zu suchen, da er ein Mitglied der "Sromni Akali-Dal" in XXXX gewesen sei. Die Polizei und der Staat bzw. die Regierungsleute würden den BF suchen. Wenn der BF nach Indien zurückkehren müsse, würde ihm ein falsches Strafverfahren angehängt und verfolgt werden.2.
  2. Am XXXXstellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der mit ihm vor Organen der Landespolizeidirektion Wien aufgenommenen Niederschrift an, dass vor zwei Wochen die Polizei in Indien zu ihm nach Hause gekommen sei, um ihn zu suchen, da er ein Mitglied der "Sromni Akali-Dal" in römisch 40 gewesen sei. Die Polizei und der Staat bzw. die Regierungsleute würden den BF suchen. Wenn der BF nach Indien zurückkehren müsse, würde ihm ein falsches Strafverfahren angehängt und verfolgt werden. 2.
  3. Am XXXX wurde mit dem BF vor dem BFA eine Niederschrift aufgenommen, welche folgenden Verlauf nahm:2.
  4. Am römisch 40 wurde mit dem BF vor dem BFA eine Niederschrift aufgenommen, welche folgenden Verlauf nahm: (...............................) Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja. L: Geht es Ihnen gut? A: Ja, es geht mir gut. L: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? A: Nein. L: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein? A: Nein. L: Leiden Sie an lebensbedrohlichen Krankheiten? A: Nein. L: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände? A: Nein. L: Sind Sie mit dem Rechtsberater im Zulassungsverfahren, der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden? A: Ja. L: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen? A: Ja. Anmerkung: Der/die RB erklärt auf Nachfrage, dass die Rechtsberatung am XXXX stattgefunden hat.Anmerkung: Der/die RB erklärt auf Nachfrage, dass die Rechtsberatung am römisch 40 stattgefunden hat. L: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten? A: Ja, XXXX.A: Ja, römisch 40 . L: Sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme heute ohne Ihren Rechtsvertreter stattfindet? A: Ja, das bin ich. L: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen. Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit. Haben Sie alles verstanden? A: Ja. L: Haben Sie bereits ein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert? A: Nein. L: Sie haben für den XXXX eine Ladung für das Beratungsgespräch ausgefolgt bekommen. Werden Sie diesen Termin wahrnehmen?L: Sie haben für den römisch 40 eine Ladung für das Beratungsgespräch ausgefolgt bekommen. Werden Sie diesen Termin wahrnehmen? A: Ja, das werde ich. Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja. L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? A: Ja, ich habe ein Schreiben, welches beweisen soll, dass ich ein Mitglied dieser Partei bin und ich habe eine Vertretungsvollmacht L: Was soll dieses Schreiben aussagen? A: Dass ich ein führendes Mitglied dieser Partei bin und bei einer Rückkehr mein Leben in Gefahr wäre, da man mir ein falsches Strafverfahren anhängen könnte, wie auch z.B. ein US-Amerikanischer Staatsbürger dort XXXX verhaftet wurde und XXXXim Gefängnis gestorben wurde. Vor drei bis vier Wochen ist die Polizei auch zu mir nach Hause gekommen um mich zu suchen.A: Dass ich ein führendes Mitglied dieser Partei bin und bei einer Rückkehr mein Leben in Gefahr wäre, da man mir ein falsches Strafverfahren anhängen könnte, wie auch z.B. ein US-Amerikanischer Staatsbürger dort römisch 40 verhaftet wurde und XXXXim Gefängnis gestorben wurde. Vor drei bis vier Wochen ist die Polizei auch zu mir nach Hause gekommen um mich zu suchen. L: Woher haben Sie dieses Schreiben? A: Meine Angehörigen haben mir dieses Schreiben geschickt. Ich habe es seit Anfang XXXX.A: Meine Angehörigen haben mir dieses Schreiben geschickt. Ich habe es seit Anfang römisch 40 . L: Wie wurden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie gesucht wurden? A: Meine Angehörigen haben es mir mitgeteilt. L: Gibt es dafür Aufzeichnungen, oder sonstige Beweise? A: Nein. Zur Person: Der AW heißt XXXX und ist am XXXX, in der Provinz XXXX in Indien geboren. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Sie gingen 12 Jahre lang in die Grundschule. Sie waren Student.Der AW heißt römisch 40 und ist am römisch 40 , in der Provinz römisch 40 in Indien geboren. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Sie gingen 12 Jahre lang in die Grundschule. Sie waren Student. L: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie? A: Ich bin Sikh. L: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Sikh XXXX.A: Sikh römisch 40 . L: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, oder sonstige Verwandte? A: Nein. L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft? A: Nein. L: Wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Ich bin im Jahr XXXX eingereist. Nachgefragt, ungefähr im August, September oder Oktober XXXX.A: Ich bin im Jahr römisch 40 eingereist. Nachgefragt, ungefähr im August, September oder Oktober römisch 40 . L: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig? A: Ich bin seitdem durchgehend in Österreich aufhältig. L: Sind Sie in Österreich einer legalen oder illegalen Beschäftigung nachgegangen oder waren Sie in Österreich berufstätig? A: Nein. L: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? A: Ich habe eine selbständige Arbeit. L: Was arbeiten Sie? A: Ich habe vier LKWs. L: Üben Sie jetzt gerade auch diesen Beruf aus? A: Ja. L: Seit wann machen Sie das? A: Das ist jetzt schon ein Jahr her. L: Wie viel Geld erhalten Sie? A: Ich bekomme 6.000 bis 7000 Euro im Monat. L: Sind Sie oder waren Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig? A: Nein. L: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Englisch, Punjabi, Hindi L: Welche Sprache sprechen Sie am besten? A: Punjabi. L: Können Sie Deutsch sprechen? A: Ja, ein bisschen. Anm.: Der AW antwortet auf Deutsch.Anmerkung, Der AW antwortet auf Deutsch. L: Können Sie einen durchschnittlichen Tagesablauf auf Deutsch nennen? A: Ich wohnen in
  5. Bezirk. Ich kann arbeiten selbständig. Ich bin 24 Jahren. Anm.: Dem AW wird die Frage übersetzt. Der AW spricht ein paar Sätze Deutsch. Aufgrund der Sprachbarriere wird die Einvernahme in Punjabi weitergeführt.Anmerkung, Dem AW wird die Frage übersetzt. Der AW spricht ein paar Sätze Deutsch. Aufgrund der Sprachbarriere wird die Einvernahme in Punjabi weitergeführt. L: Welche Angehörigen befinden sich in Indien? A: Alle. Meine Eltern, Schwägerin, Tanten und ein Bruder. L: Haben Sie noch Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Indien? A: Ja. L: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen? A: Zwei bis drei Mal im Monat. L: Wie geht es Ihren Familienangehörigen? A: Denen geht es gut. L: Sie haben bereits am XXXX, unter der Zahl XXXX, einen Asylantrag gestellt, welcher am XXXX in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?L: Sie haben bereits am römisch 40 , unter der Zahl römisch 40 , einen Asylantrag gestellt, welcher am römisch 40 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz? A: Vor einigen Tagen ist die Polizei wieder zu mir nach Hause gekommen. L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? A: Ich weiß es nicht, es könnte alles Mögliche passieren. Man könnte mich entführen, oder mir ein falsches Verfahren anhängen. L: Sind Ihre alten Fluchtgründe aufrecht? A: Ja, das stimmt. L: Bei Ihrem Vorbringen handelt es sich um ein gesteigertes Vorbringen. Was sagen Sie dazu? A: Jetzt werde ich noch viel mehr gesucht. L: Was hat sich an Ihren Fluchtgründen geändert? A: Als ich noch am College war, habe ich versucht andere Menschen zu unserer Partei zu bringen. Weil ich damals beliebt war, will man mich unbedingt finden. L: Wie hieß die Partei? A: XXXX(phonetisch) heißt diese Partei. L: Können Sie bezüglich Ihrer Fluchtgründe Beweismittel vorlegen, welche eine konkret gegen Sie gerichtete Verfolgung beweisen würden? A: Nein, es gibt keine Beweismittel. Man suchte nicht auf legale Weise nach mir, sondern nur auf illegale Weise. Das ist das was die Regierung üblicherweise macht. Auf legale Weise könnte man sich wehren. Wenn man ohne Aufzeichnungen jemanden verhaftet erscheint es im Nachhinein auch nicht in den Medien. L: Sie haben am XXXX eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?L: Sie haben am römisch 40 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? A: Ja, aber sie suchen mich und sie sind zu mir nach Hause gekommen. Deswegen habe ich es vorbringen müssen. L: Sie haben am XXXX eine Aufforderung übernommen, im Rahmen Ihres Rechts auf Parteiengehör zu den schriftlichen Feststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland Indien bis XXXX schriftlich Stellung zu nehmen. Dies haben Sie nicht wahrgenommen und unterstreichen damit wiederholt Ihr rechtliches Desinteresse bzgl. Ihrer Asylanträge. Wollen Sie nunmehr zu den schriftlichen Feststellungen des BFA zu Indien mündlich Stellung zu nehmen?L: Sie haben am römisch 40 eine Aufforderung übernommen, im Rahmen Ihres Rechts auf Parteiengehör zu den schriftlichen Feststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland Indien bis römisch 40 schriftlich Stellung zu nehmen. Dies haben Sie nicht wahrgenommen und unterstreichen damit wiederholt Ihr rechtliches Desinteresse bzgl. Ihrer Asylanträge. Wollen Sie nunmehr zu den schriftlichen Feststellungen des BFA zu Indien mündlich Stellung zu nehmen? A: Ich möchte sagen, dass XXXX ein Referendum geplant ist durchzuführen, weil wir vom Punjab unabhängig werden wollen. Die zentrale Regierung will das aber nicht zulassen und macht deshalb Probleme. Es gab auch eine große Demonstration in England diesbezüglich. Diese war im August.A: Ich möchte sagen, dass römisch 40 ein Referendum geplant ist durchzuführen, weil wir vom Punjab unabhängig werden wollen. Die zentrale Regierung will das aber nicht zulassen und macht deshalb Probleme. Es gab auch eine große Demonstration in England diesbezüglich. Diese war im August. L: In Indien gibt es laut den aktuellen Länderfeststellungen kein Meldewesen. Wie soll man Sie wieder finden? A: Es kommt in den Medien immer wieder vor, dass wenn Menschen außerhalb des Punjabs leben ihnen dann etwas passiert. L: Haben Sie an eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb Indien gedacht? A: Nein, habe ich nicht. L: Warum nicht? A: Es ist in Indien überall noch schlimmer als im Punjab. Unsere Leute in Uttar Pradesh werden ausgestoßen und aus den Häusern geworfen. Wenn man unsere Leute auf der Straße sieht werden Sie dort angegriffen. L: Woher haben Sie diese Informationen? A: Von den sozialen Medien habe ich diese Informationen. L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen? Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden. A: Ich weiß nicht was dort passieren würde. Man würde mich festnehmen. L: Was werden Sie machen, wenn Ihr Asylantrag negativ beschieden wird? A: Dann werde ich ein zweites Mal Beschwerde einlegen. Anmerkung: Dem/der RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wird. L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? A: Ich habe alles gesagt. L: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? A: Ja. L: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? A: Nein. L: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert? A: Ja. (..................) Im Zuge der Verhandlung wurde ein Schreiben vom XXXXvorgelegt. 2.
  6. Mit Bescheid vom XXXX wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II). Ein Aufenthaltstitel wurde dem BF aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG idg

F erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt VI).2.3. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel wurde dem BF aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt römisch sechs). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Als ausschließliche Motivation für das Verlassen seines Herkunftsstaates habe dieser die bereits im Erstverfahren geprüften Punkte, nicht asylrechtfertigenden Umstände geltend gemacht. Die einzige Neuerung in seinem Vorbringen habe in der Behauptung bestanden, dass der BF nunmehr verstärkt besucht werden würde. Tatsächlich vorlegen habe der BF lediglich ein Schreiben, welches beweisen solle, dass der BF zur Partei gehören würde. Betreffend seines Fluchtgrundes habe dieser selbst angegeben, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht sein würden. Im gegenständlichen Asylverfahren würde sich der BF auf die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behaupteten und noch aufrecht erhaltene Verfolgungssituation stützen. Hieraus folge notwendigerweise, dass für den BF auch mit Folgebehauptungen, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Gründe aufbauen bzw. diese bekräftigen sollten, nichts zu gewinnen sei. Würde die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten werden und beziehe sich der BF auf diese, so liege kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern würde der Sachverhalt bekräftigt bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei (VwGH vom 20.3.2003, Zl.99/20/0480). Vor allem sei erwähnt, dass entsprechende Erfahrung der erkennenden Behörde im Umgang mit tatsächlich verfolgten Personen bzw. mit Personen, die in ihrem Leben tatsächlich einschneidende Erlebnisse erfahren hätten, diese Personen vor den österreichischen Behörden im Verfahren gleichbleibend und konkret von den für die Flucht ausschlaggebenden Ereignissen berichten würden. Der BF habe selbst angegeben, dass er keine Beweismittel vorliegen könne, welche eine konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgung beweisen könnte. Auch das BVwG habe seinen Fluchtgrund als nicht glaubhaft angesehen. Sein nunmehriges Vorbringen, weshalb er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, sei ebenfalls nicht glaubhaft. Bereits in seinem Vorverfahren sei sein Vorbringen einer hinreichenden Prüfung unterzogen und als nicht glaubhaft erachtet worden. Es werde festgestellt, dass sein nunmehriges Fluchtvorbringen auf sein früheres Fluchtvorbringen aufbaue. Seine Fluchtgründe würden sich grundsätzlich auf die behaupteten Umstände, die schon vor seiner Ausreise und vor Abschluss des vorangegangenen Verfahren bestanden hätten, beziehen. Der für die Entscheidung wesentlich maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, sondern würde der modifizierte Fluchtgrund auf einer Behauptung basieren, dass er nun verstärkt besucht werden würde. Der BF habe keinerlei Beweismittelvorlage bringen können, worin er z.B. namentlich erwähnt worden sei, dass er tatsächlich Gefahr laufen würde, verfolgt oder bedroht zu werden. Letztlich würden die vorgebrachten Gründe, weshalb es dem BF nun nicht mehr möglich sei, in seine Herkunft zurückzukehren, somit nicht eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl-, bzw. refoulmentrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Soweit nur Nebenumstände modifiziert werden würden, so wie es im Falle des BF sei, würde dies für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sein. Es würde sich nichts an der Identität der Sache ändern. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhalts -nicht bloß von Nebenumständen- könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen (z. B. VwGH vom 27.9.2000, Zl. 98/12/0057). Die nunmehr vorgebrachten Gründe würden im Wesentlichen mit denen des Vorverfahrens ident sein. Diese seien bereits im Vorverfahren entsprechend ausführlich gewürdigt worden. Im nunmehrigen Asylantrag habe der BF offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Des Weiteren wurde hierzu angemerkt, dass bereits über sein Vorbringen zweitinstanzlich abgesprochen worden sei. Bezüglich seiner politischen Verfolgung wurde ausgeführt, dass dieses bereits in seinem Vorverfahren sowohl im Bescheid des BFA als auch im Erkenntnis des BVwG vom XXXX wiederholt ausreichend und umfassend gewürdigt worden sei und eine Verschlechterung nicht erkannt werden hätte könne. Der BF habe nicht substantiiert aufzeigen können, warum nach Rechtskraft seines Asylverfahrens eine reformrelevante Verschlechterung eingetreten sei. Somit baue der BF seine Fluchtgründe im gegenständlichen Fall in modifizierter Form auf jene im Erstverfahren auf. Über dieses sei bereits rechtskräftig negativ entschieden worden. Es könne kein neuer entscheidungsrelevanter asyl-, bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.Im nunmehrigen Asylantrag habe der BF offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Des Weiteren wurde hierzu angemerkt, dass bereits über sein Vorbringen zweitinstanzlich abgesprochen worden sei. Bezüglich seiner politischen Verfolgung wurde ausgeführt, dass dieses bereits in seinem Vorverfahren sowohl im Bescheid des BFA als auch im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wiederholt ausreichend und umfassend gewürdigt worden sei und eine Verschlechterung nicht erkannt werden hätte könne. Der BF habe nicht substantiiert aufzeigen können, warum nach Rechtskraft seines Asylverfahrens eine reformrelevante Verschlechterung eingetreten sei. Somit baue der BF seine Fluchtgründe im gegenständlichen Fall in modifizierter Form auf jene im Erstverfahren auf. Über dieses sei bereits rechtskräftig negativ entschieden worden. Es könne kein neuer entscheidungsrelevanter asyl-, bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Sein gesamtes diesbezügliches Vorbringen würden sich lediglich auf seine Behauptungen stützen und seien einer Verifizierung nicht zugänglich, zumal der BF keinerlei Beweismittel, in welchen der BF namentlich genannt worden sei, in Vorlage habe bringen können. Unter diesen Gesichtspunkten sei festzuhalten, dass es sich in seinem Fall ausschließlich um ein weder belegbares noch widerlegbares Vorbringen hinsichtlich des behaupteten Sachverhalts handeln würde. Zu seinen Ungunsten sei weiters als wesentlich zu berücksichtigen, dass sein Vorbringen im Erstverfahren vom BVwG als nicht gänzlich der Wahrheit entsprechend angesehen worden sei. Dies wiederum würde einen weiteren Hinweis auf seine Unglaubwürdigkeit darstellen. Auch der VwGH gehe davon aus, dass ein spätes, bestehendes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden könne. Kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen erstatten ungenützten vorübergehen lassen (VwGH. 7.6.2000, Zl. 2000/01/0250). Der vom BF behauptete Sachverhalt, wonach der BF behauptete politisch verfolgt zu werden, erfülle die geforderten Voraussetzungen im Sinne einer "zumutbaren" Mitwirkung nicht. Lediglich ein in den Raum gestelltes Vorbringen, welches sich weder belegbar noch widerlegbar darstelle, sei zudem keiner Verifizierung zugänglich, zumal bereits in seinem Vorverfahren über die politische Verfolgung rechtskräftig abgesprochen worden sei. Es sei in der Sphäre des BF gelegen, zumindest Anstrengungen zu unternehmen, konkretere Informationen zu den handelnden Personen zu eruieren oder dem BFA ohne Verzug die o.a. Sachverhalte mitzuteilen. Nachdem der BF nicht einmal diese Minimalerfordernisse einer Mitwirkung erfüllt habe und dadurch nicht einmal ansatzweise eine Überprüfbarkeit seines Vorbringens möglich sei, könne lediglich in den Raum gestellten Behauptungen kein besonderes Gewicht beigemessen werden. Die vom BF aufgestellten Behauptungen würden somit in keinster Weise die vom VwGH für eine Glaubhaftmachung erforderliche "zumutbare" Mitwirkung seinerseits im Verfahren erfüllen. Anzumerken sei, dass bereits über seinen Fluchtgrund rechtskräftig entschieden worden sei. Hierzu sei noch einmal anzumerken, dass dies bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt worden sei. Auch in Bezug auf seine eingebrachten Beweismittel sei bereits im Zweitverfahren rechtskräftig abgesprochen worden. Die Beweismittel seien im Zweitverfahren darüber rechtskräftig abgesprochen worden. Bezugnehmend auf die Fotos könne keine Verfolgung festgestellt werden können. Insgesamt sei das Vorbringen im Erstverfahren vom BVwG als nicht gänzlich der Wahrheit entsprechend bzw. als nicht asylrelevant angesehen worden. Eine wesentliche Änderung im gesamten Sachverhalt habe sich somit nicht ergeben, welche im Endergebnis in Zusammenschau mit den bereits im ersten Rechtsgang ins Treffen geführten alten Fluchtgründen zu einer positiven Entscheidung in der Frage der Zuerkennung internationalen Schutzes geführt habe. Vielmehr stelle dieser Nebenaspekt eine sukzessive Steigerung dar, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit der gebotenen Abschiebung stehe und somit rein aus opportunistischen Erwägungen gestellt worden sei, um eine fremdenbehördlichen Effektuierung hintanzuhalten. Der gegenständliche Antrag stütze sich daher auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den zuletzt inhaltlich entschiedenen Asylantrag verwickelten Sachverhalt. Die vorgebrachten Gründe, weshalb es dem BF nun nicht mehr möglich sei, in sein Herkunftsland zurückzukehren, sei somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu erwirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, dass sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit den früheren decken würde (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände, so wie in diesem Fall, modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sein würden, zumal diese bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bekannt gewesen seien, so ändere dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhalts-nicht bloß von Nebenumständen- könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen (z.B. VwGH von Simon 27.9.2000, 98/12/0057). Soweit keine relevante Änderung der Rechtslage oder des vorliegenden Begehrens vorliege und sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert habe, stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Die erkennende Behörde könne sohin nur zum Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne des §§ 68 AVG vor.Die erkennende Behörde könne sohin nur zum Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne des Paragraphen 68, AVG vor. Betreffend des Privat-, und Familienlebens wurde ausgeführt, dass keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehen würde. Hinsichtlich der Angaben, der BF könne selbständig arbeiten sei anzumerken, dass er sein angelerntes Wissen auch in seinem Heimatland verwenden könne. Auf Grund dessen, dass es sich beim BF um einen volljährigen und gesunden Mann handeln würde, sei es möglich, dass dieser in seinem Heimatland Fuß fassen könne. Des weiteres sei anzumerken, dass der BF keine Beweismittel eingebracht habe, welche bestätigen würden, dass er als Zeitungszusteller arbeiten würde. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. und II. im Wesentlichen ausgeführt, dass Umstände, die den BF individuell und konkret treffen und auf eine konkrete Verfolgung hindeuten würden, nicht festgestellt werden hätten können. Es würde sich aus dem Vorbringen des BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ergeben. So komme es aber nach der ständigen Judikatur des VwGH bei der Beurteilung des Vorliegens von Gründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers an, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse. Es würden keine ausreichenden Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation alleine etwas gewinnen lassen würde, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen würden, welche eine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung behaupten würde. Der BF habe in der Einvernahme vom XXXX selbst angegeben keine Beweismittel mehr in Vorlage zu können. Wenngleich nicht verkannt werde, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen könne, sei hierbei auch die Anzahl der lebenden Personen in Betracht zu ziehen, womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiere, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den BF aufgrund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden könne. Selbst wenn man vom Vorbringen des BF ausgehen würde, würde sich aus den herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben, dass es möglich sei, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen jedenfalls nicht ergeben würde, dass der BF selbst eine exponierte Persönlichkeit sei, die landesweit gesucht werden würde. Es sei sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Es würde sich nämlich aus den Feststellungen ergeben, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich sei, ohne dass die Person ihrer Identität verbergen müsse. Bekannte Persönlichkeiten würden durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie es der BF sei. Für nichtstaatliche Akteure, wie im gegenständlichen Fall, würde eine Ausforschung nach den Feststellungen nur in Ausnahmefällen möglich sein, sodass es nicht ausreichend wahrscheinlich sei, dass der BF in einen anderen Teil Indiens gefunden werden würde, zumal der BF keine bekannte Persönlichkeit sei, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien außerhalb seiner engen Heimat überhaupt jemand auf die Idee käme, ihn zu suchen, keinesfalls aber, dass der BF im Falle einer Suche gefunden werden würde. Da es nach den herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den BF außerhalb seiner Heimat geben würde, sei es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Dafür, dass es dem BF problemlos möglich sei, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine engere Heimat zu müssen, würden für ihn keinerlei Zweifel bestehen. Es würden sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternativen gegeben sein, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht komme (vgl. VwGH 24.01.2008, Zl. 2006/19/0985).Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. im Wesentlichen ausgeführt, dass Umstände, die den BF individuell und konkret treffen und auf eine konkrete Verfolgung hindeuten würden, nicht festgestellt werden hätten können. Es würde sich aus dem Vorbringen des BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ergeben. So komme es aber nach der ständigen Judikatur des VwGH bei der Beurteilung des Vorliegens von Gründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers an, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse. Es würden keine ausreichenden Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation alleine etwas gewinnen lassen würde, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen würden, welche eine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung behaupten würde. Der BF habe in der Einvernahme vom römisch 40 selbst angegeben keine Beweismittel mehr in Vorlage zu können. Wenngleich nicht verkannt werde, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen könne, sei hierbei auch die Anzahl der lebenden Personen in Betracht zu ziehen, womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiere, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den BF aufgrund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden könne. Selbst wenn man vom Vorbringen des BF ausgehen würde, würde sich aus den herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben, dass es möglich sei, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen jedenfalls nicht ergeben würde, dass der BF selbst eine exponierte Persönlichkeit sei, die landesweit gesucht werden würde. Es sei sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Es würde sich nämlich aus den Feststellungen ergeben, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich sei, ohne dass die Person ihrer Identität verbergen müsse. Bekannte Persönlichkeiten würden durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie es der BF sei. Für nichtstaatliche Akteure, wie im gegenständlichen Fall, würde eine Ausforschung nach den Feststellungen nur in Ausnahmefällen möglich sein, sodass es nicht ausreichend wahrscheinlich sei, dass der BF in einen anderen Teil Indiens gefunden werden würde, zumal der BF keine bekannte Persönlichkeit sei, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien außerhalb seiner engen Heimat überhaupt jemand auf die Idee käme, ihn zu suchen, keinesfalls aber, dass der BF im Falle einer Suche gefunden werden würde. Da es nach den herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den BF außerhalb seiner Heimat geben würde, sei es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Dafür, dass es dem BF problemlos möglich sei, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine engere Heimat zu müssen, würden für ihn keinerlei Zweifel bestehen. Es würden sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternativen gegeben sein, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht komme vergleiche VwGH 24.01.2008, Zl. 2006/19/0985). Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom XXXX einem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Asylberechtigten iSd. § 3 AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd. § 8 AsylG entgegen, weswegen das BFA zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom römisch 40 einem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Asylberechtigten iSd. Paragraph 3, AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd. Paragraph 8, AsylG entgegen, weswegen das BFA zu einer Zurückweisung verpflichtet sei. Zu Spruchpunkt IV. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zeitraum seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nie ein nicht auf das Asylrecht begründetes und dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen sei. Realistischerweise habe der BF auch nicht davon ausgehen können, dass dem BF ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zukommen würde, wodurch auch dieser Tatbestand wohl inhaltlich auf seinem konkreten Fall anwendbar sei. Eine gegenteilige Ansicht würde den Bestimmungen des Fremdenrechts, welche den Zuzug von Fremden ins Bundesgebiet regeln würde, widersprechen und in letzter Konsequenz bedeuten, dass diese Bestimmungen durch den faktischen Vollzug des Fremdenrechts durch Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle in der Rechtswirklichkeit de facto außer Kraft gesetzt werden würden.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zeitraum seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nie ein nicht auf das Asylrecht begründetes und dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen sei. Realistischerweise habe der BF auch nicht davon ausgehen können, dass dem BF ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zukommen würde, wodurch auch dieser Tatbestand wohl inhaltlich auf seinem konkreten Fall anwendbar sei. Eine gegenteilige Ansicht würde den Bestimmungen des Fremdenrechts, welche den Zuzug von Fremden ins Bundesgebiet regeln würde, widersprechen und in letzter Konsequenz bedeuten, dass diese Bestimmungen durch den faktischen Vollzug des Fremdenrechts durch Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle in der Rechtswirklichkeit de facto außer Kraft gesetzt werden würden. Es wird darauf hingewiesen werden, dass es sich im gegenständlichen Fall kaum durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet handeln würde, welches im Einzelfall zu einem anderen Resultat könne. Wie bereits angeführt würde die Dauer des Aufenthaltes und die daraus resultierenden Privatinteressen ausschließlich auf seine eigenen, in letzter Konsequenz rechtswidrigen Handlungen zurückzuführen sein, was unter Berücksichtigung prozessualer Grundsätze kein Recht auf Schutz seines privaten Interesses an einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben würde. Die Aufenthaltsdauer in Österreich würde ebenso nicht über die vorstehend angeführte Vergleichsentscheidung des VwGH hinausgehen. Diese habe sich ausschließlich auf der Basis einer unberechtigten Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben. Dies würde die Interessen im Hinblick auf ein relevantes Privatleben nicht zu verstärken vermögen. Der BF halte sich seit etwa drei Jahren im Bundesgebiet auf. Seine Aufenthaltsdauer sei, gemessen an der Rechtsprechung des VwGH, als zu gering zu betrachten, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentlichen Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung liegen würden, ausgehen zu können. Der BF habe sich bislang einzig aufgrund seines ungerechtfertigten Asylbegehrens im Bundesgebiet aufgehalten. Ein sonstiges Aufenthaltsrecht nach Wegfall des Status des Asylwerbers sei nicht erkennbar und sei auch nicht behauptet worden. Der BF müsse sich daher im Klaren sein, dass der BF nach Abweisung des Asylbegehrens, sich nicht auf die Dauer des Asylverfahrens berufen könne. Insbesondere sei festzuhalten, dass sich seine Aufenthaltsdauer durch die, zwar rechtskonforme, Stellung eines letztendlich untauglichen Folgeantrags verlängert habe und somit sein Verfahren nicht der Behörde anzulasten sei. Dem BF sei zwar durch den Besuch diverser Sprach-, bzw. Erste-Hilfekurse, Integrationsbemühungen zu unterstellen, die jedoch in der Abwägung nicht geeignet seien das öffentliche Interesse an ihrer Außerlandesschaffung zu überwiegen. Hierbei sei insbesondere auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen. Das Höchstgericht erachte selbst bei weitrechenden Integrationsschritten (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) einer etwa dreijährigen Aufenthalt als nicht ausreichend, um eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären (VfGH vom 12.06.2013, U485/2012). Es wird auch darauf hingewiesen, dass der BF den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht habe. Der EGMR gehe von einem schützenswerten Privatleben aus, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht habe (wie im Fall Sisojeva u.a. vs. Lettland, 16.06.2005) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat vorliegen würden, dies sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaats in der Intensität deutlich übersteigen würden (EGMR 30.11.1999, Baghli vs. Frankreich). Die vom EGMR angeführten und im Sinne eines schützenswerten Privatlebens relevanten Sachverhalte würden im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Der BF habe den größten Teil seines Lebens nicht in Österreich verbracht. Er würde auch kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation in Österreich sein und würde über keine gewichtigen und besonders berücksichtigungswürdigen familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen, weswegen unter diesen Gesichtspunkten eine Außerlandesbringung keinen gravierenden Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien-, und Privatlebens darstellen würde. Der VwGH habe ausgeführt, dass ein Fremder, der über einen gesicherten Unterhalt verfüge und nicht straffällig geworden sei, dass diese Umstände keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen bewirken würde. Vielmehr stelle das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen dar (VwGH vom 13.01.1994, 93/18/0281). Nachdem der BF in Österreich nicht berufstätig sei, könne auch nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden, würden die vorstehend angeführten Aspekte (Unterhalt, Straffälligkeit) keinesfalls eine Stärkung seiner persönlichen Interessen bewirken. Im Falle des BF sei weiters davon auszugehen, dass der BF auch die Möglichkeit habe, sich in Indien ein relevantes Familien-, und Privatleben aufzubauen, nach dem dieser sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden würde. Unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhaltes habe sich für das BFA kein Anhaltspunkt ergeben, dass es ihm nicht möglich sein solle, sich in die Lebensgewohnheiten und Lebensverhältnisse in Indien einzufinden. Zu Spruchpunkt V. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundverhältnisse über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Dies würde wie bereits unter Spruchpunkt I. und II. dargelegt im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen kommen.Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundverhältnisse über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Dies würde wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dargelegt im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen kommen.

  1. In der nunmehr dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei einer tatsächlichen Prüfung des vorgebrachten Sachverhaltes, das BFA angesichts eigener Länderberichte und der Situation in Indien feststellen hätte müssen, dass ein solch maßgeblich veränderter Sachverhalt sehr wohl vorliegen würde und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages nicht unterlassen werden könne. Hinsichtlich der Länderberichte sei weiters festzustellen, dass eine aktuelle Beurteilung durch das BFA nicht stattgefunden habe, sondern nur darauf verwiesen worden sei, dass sich nichts geändert habe, obwohl die eigenen Berichte deutlich zeigen würden, dass die Lage von Personen, die dem BF, die nach Europa geflüchtet seien und den familiären bzw. sozialen Bezug verloren hätten, keine Zukunftsperspektive in Indien mehr haben würden und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehen würde. Das Bundesamt irre, wenn es meine, die Beurteilung der neuen Fluchtgründe des BF würde sich erübrigen, da kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können bzw. keine Abänderungen seit dem Vorverfahren vorliegen würden. Der bloße Verweis darauf, dass der BF seine Fluchtgründe schon im Vorverfahren angegeben hätte müssen, können nicht ausreichend sein, den vorliegenden Asylantrag ohne Prüfung abzulehnen, da der BF ausführlich erklärt habe, worin die Neuerungen der Verfolgung bestehen würden, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorverfahrens noch nicht bestanden hätten. Vom BFA wurden keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt. Eine nachvollziehbare Begründung, warum im Vorbringen des BF kein glaubhafter Kern enthalten sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, zumal zentrale Teile des Vorbringens des BF nicht in die Beurteilung des Falles eingezogen worden seien. Hinsichtlich der vorgebrachten Gründe des BF habe keinerlei erkennbare Beurteilung seitens des BFA stattgefunden und könne daher unmöglich "ungeschaut" angenommen werden, dass das Vorbringen keinen glaubwürdigen Kern, der eine neue Beurteilung erforderlich machen würde, enthalten würde. In der Folge wurden Auszüge des Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zitiert. Der BF habe überdies in seiner Einvernahme angegeben, inwieweit er durch die Situation in seinem Heimatland dazu gezwungen gewesen sei, nach Österreich zu flüchten, um hier einen Asylantrag stellen zu können und worin die neu entstandenen Verfolgungselemente bestehen würden, die eine neue Beurteilung seiner Gefährdung erforderlich machen würden. Seitens des BFA sei offensichtlich jedoch kein Interesse vorhanden gewesen den relevanten Sachverhalt aufzuklären. Ein bloßer Verweis auf eine angeblich bestehende innerstaatliche Fluchtalternative, die der BF bereits in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen habe, und auf das rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren, könne eine eigentliche Beschäftigung mit dem Vorbringen des BF nicht ersetzen. Zur Asylrelevanz der Verfolgung des BF sei festzustellen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt sei oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Auch wenn kein Staat jede Übergriffe Dritter verhindern könne, sei die Frage zu beantworten, ob im Falle des BF eine Verfolgung entsprechende Intensität aufgrund von Konventionsgründen durch Dritte mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. In der Folge wurde auf das Erkenntnis des VwGH Zl. 2011/23/0064 verwiesen. Dies würde im Falle des BF zutreffen, da die heimatlichen Behörden diesem gegenüber jedenfalls schutzunfähig sein würden, möglicherweise auch schutzunwillig. Gegenteiliges sei von der Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht behauptet worden. Durch das Vorbringen sein unter Berücksichtigung der Berichtslage jedenfalls besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor unmenschlicher Behandlung sprechen würden. Unrichtig sei die Abwägung des BFA wischen den öffentlichen Interessen Österreichs und dem Privat-, und Familienleben des BF. Der BF sei integrations-, und arbeitswillig, er habe umfangreiche Kontakte und die deutsche Sprache bereits ausreichend erlernt, um sich im Alltag verständigen zu können. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels sei der BF in jeden Fall in der Lage sich aus eigenem seinen Lebensunterhalt zu verdienen, ohne auf Leistungen der Gebietskörperschaft angewiesen zu sein. Diesbezüglich habe jedoch von Seiten des BFA keinerlei Beurteilung stattgefunden, obwohl sich hinsichtlich der Integrationsanstrengungen des BF zweifellos Änderungen ergeben hätten, die eine Neubeurteilung erforderlich gemacht hätte. Der bloße Verweis des BFA auf die Aufenthaltsdauer des BF könne diese Tatsachen nicht entkräften und könne jedenfalls alleine kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schützenswürdigkeit des Privat und Familienlebens des BF sein. Aus den genannten Gründen sei es dem BF in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen, die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen und die Sachverhaltsänderungen seines Falles nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK und würde diesem Asyl zu gewähren sein. Allenfalls wäre dem BF aufgrund der Situation in seiner Heimat subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen oder eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung sei zu berücksichtigen, dass bei Nichtgewährung ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben sei. Unverständlich sei auch, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen worden sei, ohne dass dies auf den konkreten Einzelfall des BF hin überprüft worden sei. Er stelle eine Wahrhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in seinem Heimatland auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeutet, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werden würde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem BFA als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsse, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei.
  2. Feststellungen: 1.1 Zur Person des BF Der BF ist indischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs. Er stammt aus XXXX, Bundesstaat Punjab, spricht Punjabi als Muttersprache und beherrscht darüber hinaus Hindi in Wort und Schrift gut, außerdem noch etwas Englisch. Im Herkunftsstaat besuchte er 12 Jahre lang die Grundschule und ein Jahr College. Der BF ist mit den Familienangehörigen (Eltern, Schwägerin, Tanten, ein Bruder) zwei bis dreimal in der Woche in Kontakt. Den Verwandten des BF geht es in Indien gut.Der BF ist indischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs. Er stammt aus römisch 40 , Bundesstaat Punjab, spricht Punjabi als Muttersprache und beherrscht darüber hinaus Hindi in Wort und Schrift gut, außerdem noch etwas Englisch. Im Herkunftsstaat besuchte er 12 Jahre lang die Grundschule und ein Jahr College. Der BF ist mit den Familienangehörigen (Eltern, Schwägerin, Tanten, ein Bruder) zwei bis dreimal in der Woche in Kontakt. Den Verwandten des BF geht es in Indien gut. 1.2 Zum Verfahrensgang 1.2.
  3. Am XXXX stellte der BF erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass die Einheimischen für die Unabhängigkeit der Regierung kämpfen würden. Seine Sicherheit würde dort nicht mehr gewährleistet sein. Es komme immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und Einheimischen. Bei einem solcher Vorfälle habe er Verletzungen erlitten. Vor dem BFA präzisierte er in seiner Einvernahme vom XXXX sein Vorbringen und führte aus, dass seine Familie eine Beziehung mit der Partei SGCP hat und deswegen seine Familie mit der Polizei Probleme hat. Die Wohnung seiner Familie sei oft kontrolliert worden und habe der BF deswegen nicht mehr leben können.1.2.
  4. Am römisch 40 stellte der BF erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass die Einheimischen für die Unabhängigkeit der Regierung kämpfen würden. Seine Sicherheit würde dort nicht mehr gewährleistet sein. Es komme immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und Einheimischen. Bei einem solcher Vorfälle habe er Verletzungen erlitten. Vor dem BFA präzisierte er in seiner Einvernahme vom römisch 40 sein Vorbringen und führte aus, dass seine Familie eine Beziehung mit der Partei SGCP hat und deswegen seine Familie mit der Polizei Probleme hat. Die Wohnung seiner Familie sei oft kontrolliert worden und habe der BF deswegen nicht mehr leben können. Der Antrag vom XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX, Zl. XXXX, abgewiesen und der BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gleichzeitig wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG in Indien zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Der Antrag vom römisch 40 wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgewiesen und der BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gleichzeitig wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in Indien zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 1.2.

  1. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52,55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde nicht festgestellt, dass der BF sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Ferner führte das BVwG aus, dass der BF weder in der Lage gewesen sei konkrete Angaben zur Partei, zu der seine Familie eine Beziehung habe, zu machen, noch zu konkretisieren, welche Art von Beziehung seine Familie zu dieser Partei gehabt habe. Selbst wenn man vom Vorbringen des BF ausgehe, ergebe sich aus den vom BFA herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem BF möglich sei, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des BF jedenfalls nicht ergeben würde, dass er selbst eine so exponierte Persönlichkeit sei, die landesweit gesucht werden würde. Es sei sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative i.S.d § 11 AsylG auszugehen.1.2.
  2. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52,,55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde nicht festgestellt, dass der BF sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Ferner führte das BVwG aus, dass der BF weder in der Lage gewesen sei konkrete Angaben zur Partei, zu der seine Familie eine Beziehung habe, zu machen, noch zu konkretisieren, welche Art von Beziehung seine Familie zu dieser Partei gehabt habe. Selbst wenn man vom Vorbringen des BF ausgehe, ergebe sich aus den vom BFA herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem BF möglich sei, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des BF jedenfalls nicht ergeben würde, dass er selbst eine so exponierte Persönlichkeit sei, die landesweit gesucht werden würde. Es sei sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative i.S.d Paragraph 11, AsylG auszugehen. 1.2.3 Am XXXX stellte der BF den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, vor zwei Wochen sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu suchen, da er ein Mitglied der "Sromni Akali-Dal" in XXXX sei. Die Polizei und der Staat bzw. Regierungsleute würden den BF suchen. Wenn er zurückkehren würde, würde ihm ein falsches Strafverfahren angehängt werden. In der mit dem BF am XXXX aufgenommen Niederschrift vor dem BFA führte dieser aus, dass er ein führendes Mitglied dieser Partei sei und sein Leben in Gefahr wäre, da man ihm ein falsches Strafverfahren anhängen könnte. Vor drei bis vier Wochen sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen, um den BF zu suchen.1.2.3 Am römisch 40 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, vor zwei Wochen sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu suchen, da er ein Mitglied der "Sromni Akali-Dal" in römisch 40 sei. Die Polizei und der Staat bzw. Regierungsleute würden den BF suchen. Wenn er zurückkehren würde, würde ihm ein falsches Strafverfahren angehängt werden. In der mit dem BF am römisch 40 aufgenommen Niederschrift vor dem BFA führte dieser aus, dass er ein führendes Mitglied dieser Partei sei und sein Leben in Gefahr wäre, da man ihm ein falsches Strafverfahren anhängen könnte. Vor drei bis vier Wochen sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen, um den BF zu suchen. Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX

§§ 68AVG zurückgewiesen (Sprucpunkt I.

und II.). Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt (Sprucpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V) und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt VI).Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40

Paragraphen 68, AVG zurückgewiesen (Sprucpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Sprucpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und

Paragraph 55 A, b, s, 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt römisch sechs). 1.

  1. Zu den Flucht- Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat 1.3.
  2. Der BF konnte seit der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (Erkenntnis des BVwG XXXX) kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun. Der BF hielt sein ursprüngliches Fluchtvorbringen aufrecht und führte diesbezüglich aus, dass vor einigen Tagen die Polizei wieder zu ihm nach Hause gekommen sei. Dieses Vorbringen bezieht sich bzw. baut auf die Zeit vor seiner Ausreise aus Indien im Jahr XXXXauf.1.3.
  3. Der BF konnte seit der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (Erkenntnis des BVwG römisch 40 ) kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun. Der BF hielt sein ursprüngliches Fluchtvorbringen aufrecht und führte diesbezüglich aus, dass vor einigen Tagen die Polizei wieder zu ihm nach Hause gekommen sei. Dieses Vorbringen bezieht sich bzw. baut auf die Zeit vor seiner Ausreise aus Indien im Jahr XXXXauf. 1.3.
  4. In der Zwischenzeit sind auch keine Umstände eingetreten, wonach der BF in Indien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit. Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Lage in Indien eingetreten ist. 1.3.
  5. Der BF war ferner nicht in der Lage eine wesentliche Änderung seiner persönlichen Umstände darzulegen. Der BF stammt aus dem Bundesstaat Punjab. In Indien leben nach wie vor seine Familienangehörigen (Eltern, Schwägerin, Tanten, ein Bruder), denen es gut geht. Der BF pflegt mit diesen zwei bis dreimal im Monat in Kontakt. Der BF ist arbeitsfähig und in der Lage im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Der BF hat zwölf Jahre die Schule und ein Jahr ein College besucht. Außerdem beherrscht er als Muttersprache Punjabi eine in Indien gesprochene Sprache, darüber hinaus Hindi in Wort und Schrift gut und außerdem Englisch. Er ist gesund, arbeitsfähig und verfügt durch seine familiären bzw. verwandtschaftlichen Verbindungen über entsprechende Anknüpfungspunkte in Indien. Ferner ist der BF mit der indischen Kultur und den Gepflogenheiten vertraut, zumal er im indischen Familienverband aufgewachsen ist. 1.4 Der BF ist seit seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet im JahrXXXX nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt, sondern lebte durchgehend in Österreich. Über einen Aufenthaltstitel, welcher nicht auf einen Asylantrag gestützt ist, verfügte der BF zu keinem Zeitpunkt. Im Bundesgebiet hat er keine Verwandten und Angehörigen. Er lebt weder in einer Familiengemeinschaft, noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Der BF ist weder in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig. Der BF übt seit ca. 1 1/2 Jahren eine selbständige Tätigkeit mit vier LKW aus und erhält dafür ca. 6.000 bis 7.000 Euro monatlich. Der BF verfügt zur Ausübung dieser Tätigkeit über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel. Er verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Es können darüber hinaus keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sozialer und beruflicher Sicht in Österreich festgestellt werden. Der BF ist in Österreich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass gegen ihn Verwaltungsstrafe bzw. eine gerichtliche Strafe verhängt wurde. Zur Lage in Indien werden die vom BFA herangezogenen Länderberichte dem Verfahren zugrunde gelegt: Zu Indien werden folgende Feststellungen getroffen: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 09.01.2017 - inkl. letzter Kurzinformation vom 11.04.2017 - Aktualität überprüft am 21.12.2017). Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 11.4.2017: Acht Tote und über 200 Verletzten bei Demonstrationen bei Wahl in Srinagar, Kaschmir (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.1) Im Zuge einer Nachwahl zur Besetzung eines freien Sitzes im indischen Unterhaus, kam es am Sonntag, dem 9.4.2017, in Srinagar, Kaschmir, zu Zusammenstößen zwischen separatistischen, die Wahl boykottierenden Demonstranten und den indischen Sicherheitskräften. Während des Konflikts wurden acht Demonstranten getötet und über 200 Personen, Demonstranten und Sicherheitsbeamte, verletzt (Reuters 10.4.2017). Am Montag den 10.4.2017 verhängte die indische Polizei eine Ausgangssperre für die Bevölkerung mehrerer Gebiete Kaschmirs, errichtete Straßensperren und schränkte den Verkehr ein (Reuters 10.4.2017). Die Wahlbeteiligung lag bei nur 7% (Times of India 11.4.2017). Eine zweite Nachwahl, ursprünglich geplant für den 12.4.2017 in Anantnag, wurde in Anbetracht der aktuellen Lage auf den 25.5.2017 verschoben (Reuters 10.4.2017). Indien beschuldigt Pakistan die Separatisten zu unterstützen, was in Islamabad bestritten wird (Reuters 10.4.2017). Bei einem weiteren Vorfall am Montag sind vier mutmaßliche Kämpfer erschossen worden, als sie versuchten die umstrittene Grenze von Pakistan kommend, in der Nähe des Keran-Sektors zu nfiltrieren (Reuters 10.4.2017). Da sich seit der Tötung des einflussreichen Separatistenkämpfers Burhan Wani im Juli 2016, die Spannungen in der Region erhöht haben (BBC 10.4.2017), und es seither in Kaschmir wiederholt zu gewalttätigen Protesten kam, in deren Verlauf bisher 84 Zivilisten getötet und über 12.000 Zivilisten und Sicherheitskräfte verletzt wurden (Reuters 10.4.2017), sind vorsorglich etwa 20.000 zusätzliche indische Truppen in die Region entsandt worden (BBC 10.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (10.4.2017): Kashmir violence: Eight killed in clashes during by-election, http://bbc.in/2oo04gV, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung Reuters (10.4.2017): India clamps down on Kashmir transport after poll violence kills 8, http://in.reuters.com/article/india-kashmir-idINKBN17B06F, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung Times of India (11.4.2017): Lack of pre-emptive policing led to low voter turnout in Kashmir http://timesofindia.indiatimes.com/india/lack-of-pre-emptive-policing-led-to-low-voter-turnout-in-kashmir/articleshow/58118340.cms, Zugriff 11.4.2017 Politische Lage Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016). Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016). Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b). Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b). Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016). Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (11.2016): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016 Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016). Pakistan und Indien Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 9.2016b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 27.9.2016). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und der jüngste terroristische Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Indien reagierte auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. In der Folge kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 9.2016b). Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2016a). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist über die aktuellen Entwicklungen zum Stillstand gekommen. Noch am Weihnachtstag 2015 hatte Premierminister Modi seinem pakistanischen Amtskollegen einen Überraschungsbesuch abgestattet und damit kurzzeitig Hoffnungen auf eine Entspannung aufkeimen lassen (AA 9.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_09493FC61FD08185D486477F8D93E1EE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2016a): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal (9.1.2017): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2016, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.1.2017 Punjab Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Millionen. im Punjab (MoHA o.D.) und bilden dort die Mehrheit (USDOS 10.8.2016). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bun

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