GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
PO), BGBl. Nr. 631/1975, mit Bescheid aus der Verteidigerliste gestrichen würde.römisch eins.4. Mit Schreiben vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die belangte Behörde (nunmehr) beabsichtige, seine Streichung aus der Verteidigerliste für Strafsachen beim Oberlandesgericht römisch 40 zu veranlassen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, hiergegen qualifizierte Einwendungen zu erheben, widrigenfalls er
Paragraph 516, Absatz 4, Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, mit Bescheid aus der Verteidigerliste gestrichen würde. I.
PO Verteidiger (nur mehr) eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte, oder solche eine Person sein könne, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen der StPO als Rechtsbeistand bestellt worden sei. Aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung § 516 Abs. 4 StPO und den hierzu ergangenen Erläuterungen, ergebe sich, dass die nach alter Rechtslage bis zum 01.01.2008 bei den Oberlandesgerichten geführten Verteidigerlisten ausschließlich hinsichtlich der dort eingetragenen "Nur-Verteidiger" im Sinne des § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF aufrecht blieben. Die Verteidigerlisten sollte nämlich für die am 31.12.2007 eingetragenen Rechtsanwälte gerade nicht perpetuiert werden (vgl. EBRV 231, 23. GP, 25). Auch biete die Übergangsbestimmung keine Grundlage, eine Person on die Liste der "Nur-Verteidiger" neu einzutragen (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/06/0062). Da der Beschwerdeführer am 31.12.2007 als ein die Rechtsanwaltschaft ausübender Rechtsanwalt in die Verteidigerliste beim Oberlandesgericht XXXX eingetragen gewesen sei, jedoch am XXXX auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hätte, habe eine Rechtsgrundlage für den Verbleib in der Verteidigerliste des Beschwerdeführers nicht mehr bestanden, weshalb mit einer Streichung vorzugehen gewesen sei. Da lediglich zum 31.12.2007 eingetragene "Nur-Verteidiger" ihre Befugnis zur Verteidigung in Strafverfahren aufgrund der Eintragung in die nach alter Rechtslage bei den Oberlandesgerichten geführten VerteidigerInnenliste erhalten würden, seien die Bestätigungen vom XXXX und XXXX hinsichtlich der Eintragung des Beschwerdeführers irrtümlich erfolgt.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit dem am römisch 40 in Kraft getretenen Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, die Bestimmung des Paragraph 39, StPO aF aufgehoben worden und die Befugnis zur Strafverteidigung insofern neu geregelt worden sei, als nunmehr
Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO Verteidiger (nur mehr) eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte, oder solche eine Person sein könne, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen der StPO als Rechtsbeistand bestellt worden sei. Aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung Paragraph 516, Absatz 4, StPO und den hierzu ergangenen Erläuterungen, ergebe sich, dass die nach alter Rechtslage bis zum 01.01.2008 bei den Oberlandesgerichten geführten Verteidigerlisten ausschließlich hinsichtlich der dort eingetragenen "Nur-Verteidiger" im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF aufrecht blieben. Die Verteidigerlisten sollte nämlich für die am 31.12.2007 eingetragenen Rechtsanwälte gerade nicht perpetuiert werden vergleiche EBRV 231,
PO nach wie vor § 39 Abs. 3 StPO [aF] zur Gänze anzuwenden. Somit bestehe weiterhin die Möglichkeit, sich als zur Anwaltschaft geprüfter Rechtssachverständiger in die Verteidigerliste eintragen zu lassen, bzw. zu erklären, dass die Eintragung nach Austritt aus der Anwaltei aufrecht bleiben solle, was der Beschwerdeführer mit seiner diesbezüglichen Mitteilung vom XXXX auch getan habe. Es wäre in keiner Weise sachlich gerechtfertigt, einen zur Anwaltschaft geprüften Rechtssachverständigen von der gewerbsmäßigen Verteidigung auszuschließen, nur weil dieser die Rechtsanwaltschaft zurücklege und damit aus der Rechtsanwaltskammer als Mitglied ausscheide. Für jene Personen, die am 01.01.2007 [wohl gemeint: 01.01.2008] in dieser Liste eingetragen gewesen seien, gelte die Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Z 5 StPO weiter, wonach "Verteidiger" auch eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Person sei, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt habe. Wer zum damaligen Zeitpunkt - so wie der Beschwerdeführer - Verteidiger gewesen sei und sich nicht aus der Verteidigerliste habe streichen lassen, bleibe Verteidiger, auch wenn er nicht mehr Anwalt sei.Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die in seiner Äußerung vom römisch 40 getätigten Angaben wonach, er die Rechtsanwaltschaft freiwillig zurückgelegt habe, insbesondere sei kein Grund vorgelegen, welcher nach dem Gesetz den Ausschluss der Rechtsanwaltschaft zur Folge gehabt hätte. Er sei 2007 ein die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübender Rechtsanwalt und naturgemäß auch ein für die Rechtsanwaltschaft geprüfter Rechtssachverständiger gewesen. Sohin habe seine Eintragung in der Liste aufrecht zu bleiben, zumal er am römisch 40 [wohl gemeint: römisch 40 ] der belangten Behörde auch ausdrücklich mitgeteilt hätte, ungeachtet seines Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Liste verbleiben zu wollen. Solange ein Rechtsanwalt vor dem 31.12.2007 in die VerteidigerInnenliste eingetragen gewesen sei, habe seine Eintragung auch dann bestehen zu bleiben, wenn die Rechtsanwaltschaft zurückgelegt werde. Auf die Eintragung sei
Paragraph 516, Absatz 4, StPO nach wie vor Paragraph 39, Absatz 3, StPO [aF] zur Gänze anzuwenden. Somit bestehe weiterhin die Möglichkeit, sich als zur Anwaltschaft geprüfter Rechtssachverständiger in die Verteidigerliste eintragen zu lassen, bzw. zu erklären, dass die Eintragung nach Austritt aus der Anwaltei aufrecht bleiben solle, was der Beschwerdeführer mit seiner diesbezüglichen Mitteilung vom römisch 40 auch getan habe. Es wäre in keiner Weise sachlich gerechtfertigt, einen zur Anwaltschaft geprüften Rechtssachverständigen von der gewerbsmäßigen Verteidigung auszuschließen, nur weil dieser die Rechtsanwaltschaft zurücklege und damit aus der Rechtsanwaltskammer als Mitglied ausscheide. Für jene Personen, die am 01.01.2007 [wohl gemeint: 01.01.2008] in dieser Liste eingetragen gewesen seien, gelte die Legaldefinition des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO weiter, wonach "Verteidiger" auch eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Person sei, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt habe. Wer zum damaligen Zeitpunkt - so wie der Beschwerdeführer - Verteidiger gewesen sei und sich nicht aus der Verteidigerliste habe streichen lassen, bleibe Verteidiger, auch wenn er nicht mehr Anwalt sei. Die Streichung des Beschwerdeführers widerspreche seinem Recht auf freie Gewerbeausübung
GG und der StPO, da ihm hiermit ohne sachliche Rechtfertigung de facto das gewebsmäßige Verteidigen in Strafsachen verboten würde. Die Berechtigung des Beschwerdeführers zur gewebsmäßigen Verteidigen in Strafsachen sei ihm anlässlich seiner damaligen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erteilt worden. Eine Streichung des Beschwerdeführers sei rechtlich im konkreten Fall nicht vorgesehen und verletze somit das verfassungsmäßig gewehrleistete Recht auf Erwerbsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz. Insbesondere führe der angefochtene Bescheid hierfür keine in § 39 Abs. 3 StPO aF angeführten Gründe ins Treffen und sei die Streichung des Beschwerdeführers somit willkürlich erfolgt. Eine explizite Bestimmung, welche § 39 Abs. 3 StPO aF außer Kraft setze, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und regle diese Bestimmung in richtiger Zusammenschau mit der geltenden Fassung der StPO weiterhin die Eintragung in die Verteidigerliste in ungeänderter Form, so dass auch Neueintragungen in die Verteidigerliste nach Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen weiterhin möglich seien. Die Bestimmung des § 516 Abs. 4 StPO diene dazu, die Bestimmung des § 39 Abs. 3 StPO aF in ihrer Urfassung aufrecht zu erhalten. Sofern die Bestimmung des § 516 Abs. 4 StPO so gelesen würde, dass es mit In-Kraft-treten des Strafprozeßreformgesetzes keine "Nur"-Verteidiger mehr gebe, sei diese verfassungswidrig, da hierdurch willkürlich und ohne sachliche Rechtfertigung mehreren Berufsgruppen das Recht, in Strafsachen gewebsmäßig Parteien zu vertreten und zu verteidigen, genommen würde.Die Streichung des Beschwerdeführers widerspreche seinem Recht auf freie Gewerbeausübung
GG und der StPO, da ihm hiermit ohne sachliche Rechtfertigung de facto das gewebsmäßige Verteidigen in Strafsachen verboten würde. Die Berechtigung des Beschwerdeführers zur gewebsmäßigen Verteidigen in Strafsachen sei ihm anlässlich seiner damaligen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erteilt worden. Eine Streichung des Beschwerdeführers sei rechtlich im konkreten Fall nicht vorgesehen und verletze somit das verfassungsmäßig gewehrleistete Recht auf Erwerbsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz. Insbesondere führe der angefochtene Bescheid hierfür keine in Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF angeführten Gründe ins Treffen und sei die Streichung des Beschwerdeführers somit willkürlich erfolgt. Eine explizite Bestimmung, welche Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF außer Kraft setze, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und regle diese Bestimmung in richtiger Zusammenschau mit der geltenden Fassung der StPO weiterhin die Eintragung in die Verteidigerliste in ungeänderter Form, so dass auch Neueintragungen in die Verteidigerliste nach Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen weiterhin möglich seien. Die Bestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO diene dazu, die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF in ihrer Urfassung aufrecht zu erhalten. Sofern die Bestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO so gelesen würde, dass es mit In-Kraft-treten des Strafprozeßreformgesetzes keine "Nur"-Verteidiger mehr gebe, sei diese verfassungswidrig, da hierdurch willkürlich und ohne sachliche Rechtfertigung mehreren Berufsgruppen das Recht, in Strafsachen gewebsmäßig Parteien zu vertreten und zu verteidigen, genommen würde. I.
Nr. 1/1939, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 aus 1939,, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen
2 B-VG (Z 4).
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen
a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im Gegenstand maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Die bis zum 31.12.2007 maßgebliche Bestimmung des § 39 Abs. 3 Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. Nr. 526/1993 (im Folgenden: StPO aF), lautete:Die bis zum 31.12.2007 maßgebliche Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993, (im Folgenden: StPO aF), lautete: "Der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz hat für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offenzuhalten ist. In diese Liste sind vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen. Auf ihr Ansuchen sind aber auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Wer sich durch die Ausschließung aus der Verteidigerliste gekränkt erachtet, kann sich binnen vierzehn Tagen, nachdem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist, beim Bundesministerium für Justiz beschweren." Mit In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, trat die Bestimmung des § 39 Abs. 3 StPO aF außer Kraft.Mit In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, trat die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF außer Kraft. Der Begriff "Verteidiger" wurde
PO (Anm.:Der Begriff "Verteidiger" wurde
Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (Anm.: seit Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 71/2014, § 48 Abs. 1 Z 5 StPO) legaldefiniert und diese Bestimmung lautete:seit Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) legaldefiniert und diese Bestimmung lautete: "§ 48.
PO im dort beschriebenen Umfang weiterzuführen"). Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Streichung von der Liste der Verteidiger auch nach dem 01.01.2008 erforderlich, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht (mehr) vorliegen (vgl. VwGH 19.09.2013, 2011/01/0225; 08.05.2008, 2007/06/0333 mwN).Gerade aus dem in Paragraph 516, Absatz 4, StPO angeordneten Aufrechtbleiben der "am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen" ist sonst aber vom Weiterbestehen der Liste auszugehen vergleiche VwGH 17.12.2009, 2009/06/0062; 26.05.2009 2009/06/0063: "Verteidigerlisten sind
Paragraph 516, Absatz 4, StPO im dort beschriebenen Umfang weiterzuführen"). Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Streichung von der Liste der Verteidiger auch nach dem 01.01.2008 erforderlich, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht (mehr) vorliegen vergleiche VwGH 19.09.2013, 2011/01/0225; 08.05.2008, 2007/06/0333 mwN). Es ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers unbestritten, dass dieser bis zum XXXX - bzw. bis zum Wirksamwerden seines Verzichtes - iSd § 1 und § 34 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt und in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer XXXX iSd § 5 RAO eingetragen war. Bis dahin übte der BF die Rechtsanwaltschaft wirklich aus. Somit war dieser zum Überleitungszeitpunkt am 31.12.2007 - unbestritten -
PO aF als ein "die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübender Rechtsanwalt" in die Verteidigerliste eingetragen. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer wohl auch ein "für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständiger" ist, jedoch hatte dieser zu keinem Zeitpunkt ein Ansuchen iSd § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF gestellt, (auch) als solcher in die Verteidigerliste aufgenommen zu werden.Es ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers unbestritten, dass dieser bis zum römisch 40 - bzw. bis zum Wirksamwerden seines Verzichtes - iSd Paragraph eins und Paragraph 34, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt und in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer römisch 40 iSd Paragraph 5, RAO eingetragen war. Bis dahin übte der BF die Rechtsanwaltschaft wirklich aus. Somit war dieser zum Überleitungszeitpunkt am 31.12.2007 - unbestritten -
Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz StPO aF als ein "die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübender Rechtsanwalt" in die Verteidigerliste eingetragen. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer wohl auch ein "für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständiger" ist, jedoch hatte dieser zu keinem Zeitpunkt ein Ansuchen iSd Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF gestellt, (auch) als solcher in die Verteidigerliste aufgenommen zu werden. Mangels entsprechender Nachfolgebestimmung - betreffend Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 zweiter Satz StPO aF - war ein aus der Ausübung der Rechtsanwaltschaft abgeleiteter Verbleib in der Verteidigerliste nach der alten Rechtslage weggefallen. Seine Befugnis, als Verteidiger in Strafsachen weiterhin aufzutreten, leitete sich
PO (Anm. nach Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 71/2014 "Z 5") nunmehr aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit ab.Mangels entsprechender Nachfolgebestimmung - betreffend Personen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz StPO aF - war ein aus der Ausübung der Rechtsanwaltschaft abgeleiteter Verbleib in der Verteidigerliste nach der alten Rechtslage weggefallen. Seine Befugnis, als Verteidiger in Strafsachen weiterhin aufzutreten, leitete sich
Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO Anmerkung nach Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, "Z 5") nunmehr aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit ab. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unbestritten auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, war der Beschwerdeführer
RAO - ohne dass es hierzu einer gesonderten Entscheidung bedurfte - von der Liste der Rechtsanwälte zu streichen. Somit ist zu prüfen, ob ein Verbleib des Beschwerdeführers als "Nur"-Verteidiger in der Verteidigerliste
PO aF in Frage kommt.Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unbestritten auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, war der Beschwerdeführer
Paragraph 34, RAO - ohne dass es hierzu einer gesonderten Entscheidung bedurfte - von der Liste der Rechtsanwälte zu streichen. Somit ist zu prüfen, ob ein Verbleib des Beschwerdeführers als "Nur"-Verteidiger in der Verteidigerliste
Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF in Frage kommt. Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt als "Nur"-Verteidiger
PO aF in der seitens der belangten Behörde geführten Verteidigerliste eingetragen.Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt als "Nur"-Verteidiger
Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF in der seitens der belangten Behörde geführten Verteidigerliste eingetragen. Insofern liegt auch ein Unterschied zu dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2017, Zl. Ro 2017/03/0023-4, zu Grunde liegenden Sachverhalt vor, wo betreffend den dort gegenständlichen Revisionswerber zunächst eine Eintragung in die Verteidigerliste
PO aF und zeitlich darauf folgend eine solche
PO aF erfolgt war, wobei keinesfalls von einer Subsidiarität oder etwa einer Konsumption der Eintragung
PO aF ausgegangen werden kann und somit im Überleitungszeitpunkt am 31.12.2007 (auch) eine diesen betreffende Eintragung nach § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF bestanden hat.Insofern liegt auch ein Unterschied zu dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2017, Zl. Ro 2017/03/0023-4, zu Grunde liegenden Sachverhalt vor, wo betreffend den dort gegenständlichen Revisionswerber zunächst eine Eintragung in die Verteidigerliste
Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF und zeitlich darauf folgend eine solche
Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz StPO aF erfolgt war, wobei keinesfalls von einer Subsidiarität oder etwa einer Konsumption der Eintragung
Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF ausgegangen werden kann und somit im Überleitungszeitpunkt am 31.12.2007 (auch) eine diesen betreffende Eintragung nach Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF bestanden hat. Da - wie schon im angefochtenen Bescheid angeführt - die Bestimmung des § 516 Abs. 4 StPO keine Grundlage nach dem 31.12.2007 eine Person in diese Liste der sogenannten "Nur"-Verteidiger neu einzutragen (VwGH 17.12.2009, 2009/06/0062), entbehrt der tatsächliche Verbleib des Beschwerdeführers in der Verteidigerliste sohin jeglicher Rechtsgrundlage, weshalb mit einer Streichung vorzugehen war.Da - wie schon im angefochtenen Bescheid angeführt - die Bestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO keine Grundlage nach dem 31.12.2007 eine Person in diese Liste der sogenannten "Nur"-Verteidiger neu einzutragen (VwGH 17.12.2009, 2009/06/0062), entbehrt der tatsächliche Verbleib des Beschwerdeführers in der Verteidigerliste sohin jeglicher Rechtsgrundlage, weshalb mit einer Streichung vorzugehen war. Dem Vorbringen seitens des Beschwerdeführers, wonach gegen die mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, erfolgte Neuregelung der Befugnis zur Strafverteidigung bzw. gegen die Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, muss entgegnet werden, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Vertretung im Strafverfahren - wenn auch unter der Setzung von Übergangsfristen - (nunmehr) bloß berufsmäßigen Parteienvertreter vorzubehalten. Weiters ist der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund, dass er im Übergangszeitpunkt am 31.12.2007 als eingetragener Rechtsanwalt allein aufgrund dessen Berechtigung zur Berufsausübung iSd RAO zur Vertretung im Strafverfahren legitimiert war und somit ohnehin nicht zu dem Personenkreis der sogenannten "Nur"-Verteidiger iSd § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF gehörte - durch die Beschränkung der Legitimation zur Vertretung im Strafverfahren auf ausschließlich berufsmäßige Parteienvertreter bzw. durch den Ausschluss der "Nur"-Verteidiger hiervon, nicht betroffen.Dem Vorbringen seitens des Beschwerdeführers, wonach gegen die mit dem Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, erfolgte Neuregelung der Befugnis zur Strafverteidigung bzw. gegen die Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, muss entgegnet werden, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Vertretung im Strafverfahren - wenn auch unter der Setzung von Übergangsfristen - (nunmehr) bloß berufsmäßigen Parteienvertreter vorzubehalten. Weiters ist der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund, dass er im Übergangszeitpunkt am 31.12.2007 als eingetragener Rechtsanwalt allein aufgrund dessen Berechtigung zur Berufsausübung iSd RAO zur Vertretung im Strafverfahren legitimiert war und somit ohnehin nicht zu dem Personenkreis der sogenannten "Nur"-Verteidiger iSd Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF gehörte - durch die Beschränkung der Legitimation zur Vertretung im Strafverfahren auf ausschließlich berufsmäßige Parteienvertreter bzw. durch den Ausschluss der "Nur"-Verteidiger hiervon, nicht betroffen.
GVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). Im gegenständlichen Fall wirft die Beschwerde (lediglich) Fragen betreffend die Auslegung der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO bzw. der Perpetuierung der Verteidigerliste nach § 39 Abs. 3 StPO aF auf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Parteivorbringens hingegen hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wirft die Beschwerde (lediglich) Fragen betreffend die Auslegung der Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO bzw. der Perpetuierung der Verteidigerliste nach Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF auf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Parteivorbringens hingegen hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsfrage, in welchem die Bestimmung des § 516 Abs. 4 StPO die Verteidigerliste nach § 39 Abs. 3 StPO aF perpetuiert bzw. ob der Beschwerdeführer im Überleitungszeitunkt am 31.12.2007 zu dem Personenkreis der sogenannte "Nur"-Verteidiger iSd § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF gehörte, in Anbetracht des Gesetzeswortlautes bzw. der Erläuternden Bemerkungen hierzu sowie der (auch zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0023-4 mwN) geklärt.Im gegenständlichen Fall ist die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsfrage, in welchem die Bestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO die Verteidigerliste nach Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF perpetuiert bzw. ob der Beschwerdeführer im Überleitungszeitunkt am 31.12.2007 zu dem Personenkreis der sogenannte "Nur"-Verteidiger iSd Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF gehörte, in Anbetracht des Gesetzeswortlautes bzw. der Erläuternden Bemerkungen hierzu sowie der (auch zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere vergleiche VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0023-4 mwN) geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W195.2201637.1.00
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