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{'item': 'W195 2201637-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 516§ 48Art. 18Art. 129Art. 130Art. 81aArtikel 81Art. 131§ 6§ 17§ 58§ 31§ 39§ 34§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2019 GeschäftszahlW195 2201637-1 SpruchW195 2201637-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Am XXXX ersuchte der Beschwerdeführer XXXX telefonisch um eine Bestätigung, dass er in der durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) geführten Verteidigerliste für Strafsachen eingetragen sei. Eine diesbezügliche Bestätigung wurde dem BF am XXXX ausgestellt, wobei in Folge anlässlich einer vierteljährigen Überprüfung der Verteidigerliste festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer per XXXX auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte.römisch eins.
  2. Am römisch 40 ersuchte der Beschwerdeführer römisch 40 telefonisch um eine Bestätigung, dass er in der durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) geführten Verteidigerliste für Strafsachen eingetragen sei. Eine diesbezügliche Bestätigung wurde dem BF am römisch 40 ausgestellt, wobei in Folge anlässlich einer vierteljährigen Überprüfung der Verteidigerliste festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer per römisch 40 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte. I.
  3. Am XXXX begehrte der Beschwerdeführer, trotz seines Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft weiterhin in der Verteidigerliste für Strafsachen beim Oberlandesgericht Innsbruck eingetragen zu bleiben.römisch eins.
  4. Am römisch 40 begehrte der Beschwerdeführer, trotz seines Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft weiterhin in der Verteidigerliste für Strafsachen beim Oberlandesgericht Innsbruck eingetragen zu bleiben. I.
  5. Mit XXXX wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde bestätigt, dass er in der durch diese geführte Verteidigerliste für Strafsachen nach wie vor eingetragen sei.römisch eins.
  6. Mit römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde bestätigt, dass er in der durch diese geführte Verteidigerliste für Strafsachen nach wie vor eingetragen sei. I.
  7. Mit Schreiben vom XXXX , GZ. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die belangte Behörde (nunmehr) beabsichtige, seine Streichung aus der Verteidigerliste für Strafsachen beim Oberlandesgericht XXXX zu veranlassen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, hiergegen qualifizierte Einwendungen zu erheben, widrigenfalls er

§ 516Abs. 4 Strafprozeßordnung 1975 (St

PO), BGBl. Nr. 631/1975, mit Bescheid aus der Verteidigerliste gestrichen würde.römisch eins.4. Mit Schreiben vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die belangte Behörde (nunmehr) beabsichtige, seine Streichung aus der Verteidigerliste für Strafsachen beim Oberlandesgericht römisch 40 zu veranlassen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, hiergegen qualifizierte Einwendungen zu erheben, widrigenfalls er

Paragraph 516, Absatz 4, Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, mit Bescheid aus der Verteidigerliste gestrichen würde. I.

  1. Am XXXX wurde namens des - nunmehr rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführers eine Äußerung erstattet, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer 2007 ein die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübender Rechtsanwalt und naturgemäß auch ein für die Rechtsanwaltschaft geprüfter Rechtssachverständiger gewesen sei. Er habe die Rechtsanwaltschaft freiwillig zurückgelegt, insbesondere sei kein Grund vorgelegen, welcher nach dem Gesetz den Ausschluss der Rechtsanwaltschaft zur Folge gehabt hätte. Sohin habe seine Eintragung in der Liste aufrecht zu bleiben, zumal er am XXXX [wohl gemeint: XXXX ] der belangten Behörde auch ausdrücklich mitgeteilt hätte, ungeachtet seines Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Liste verbleiben zu wollen. Weiters sei dem Beschwerdeführer die bestehende Eintragung in der Verteidigerliste nicht nur am XXXX , sondern auch am XXXX von Seiten des Oberlandesgerichtes XXXX bestätigt worden.römisch eins.
  2. Am römisch 40 wurde namens des - nunmehr rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführers eine Äußerung erstattet, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer 2007 ein die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübender Rechtsanwalt und naturgemäß auch ein für die Rechtsanwaltschaft geprüfter Rechtssachverständiger gewesen sei. Er habe die Rechtsanwaltschaft freiwillig zurückgelegt, insbesondere sei kein Grund vorgelegen, welcher nach dem Gesetz den Ausschluss der Rechtsanwaltschaft zur Folge gehabt hätte. Sohin habe seine Eintragung in der Liste aufrecht zu bleiben, zumal er am römisch 40 [wohl gemeint: römisch 40 ] der belangten Behörde auch ausdrücklich mitgeteilt hätte, ungeachtet seines Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Liste verbleiben zu wollen. Weiters sei dem Beschwerdeführer die bestehende Eintragung in der Verteidigerliste nicht nur am römisch 40 , sondern auch am römisch 40 von Seiten des Oberlandesgerichtes römisch 40 bestätigt worden. I.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer von der Verteidigerliste gestrichen.römisch eins.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer von der Verteidigerliste gestrichen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit dem am XXXX in Kraft getretenen Strafprozessreformgesetz, BGBl I Nr. 19/2004, die Bestimmung des § 39 StPO aF aufgehoben worden und die Befugnis zur Strafverteidigung insofern neu geregelt worden sei, als nunmehr

§ 48Abs. 1 Z 5 St

PO Verteidiger (nur mehr) eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte, oder solche eine Person sein könne, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen der StPO als Rechtsbeistand bestellt worden sei. Aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung § 516 Abs. 4 StPO und den hierzu ergangenen Erläuterungen, ergebe sich, dass die nach alter Rechtslage bis zum 01.01.2008 bei den Oberlandesgerichten geführten Verteidigerlisten ausschließlich hinsichtlich der dort eingetragenen "Nur-Verteidiger" im Sinne des § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF aufrecht blieben. Die Verteidigerlisten sollte nämlich für die am 31.12.2007 eingetragenen Rechtsanwälte gerade nicht perpetuiert werden (vgl. EBRV 231, 23. GP, 25). Auch biete die Übergangsbestimmung keine Grundlage, eine Person on die Liste der "Nur-Verteidiger" neu einzutragen (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/06/0062). Da der Beschwerdeführer am 31.12.2007 als ein die Rechtsanwaltschaft ausübender Rechtsanwalt in die Verteidigerliste beim Oberlandesgericht XXXX eingetragen gewesen sei, jedoch am XXXX auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hätte, habe eine Rechtsgrundlage für den Verbleib in der Verteidigerliste des Beschwerdeführers nicht mehr bestanden, weshalb mit einer Streichung vorzugehen gewesen sei. Da lediglich zum 31.12.2007 eingetragene "Nur-Verteidiger" ihre Befugnis zur Verteidigung in Strafverfahren aufgrund der Eintragung in die nach alter Rechtslage bei den Oberlandesgerichten geführten VerteidigerInnenliste erhalten würden, seien die Bestätigungen vom XXXX und XXXX hinsichtlich der Eintragung des Beschwerdeführers irrtümlich erfolgt.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit dem am römisch 40 in Kraft getretenen Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, die Bestimmung des Paragraph 39, StPO aF aufgehoben worden und die Befugnis zur Strafverteidigung insofern neu geregelt worden sei, als nunmehr

Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO Verteidiger (nur mehr) eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte, oder solche eine Person sein könne, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen der StPO als Rechtsbeistand bestellt worden sei. Aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung Paragraph 516, Absatz 4, StPO und den hierzu ergangenen Erläuterungen, ergebe sich, dass die nach alter Rechtslage bis zum 01.01.2008 bei den Oberlandesgerichten geführten Verteidigerlisten ausschließlich hinsichtlich der dort eingetragenen "Nur-Verteidiger" im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF aufrecht blieben. Die Verteidigerlisten sollte nämlich für die am 31.12.2007 eingetragenen Rechtsanwälte gerade nicht perpetuiert werden vergleiche EBRV 231,

  1. GP, 25). Auch biete die Übergangsbestimmung keine Grundlage, eine Person on die Liste der "Nur-Verteidiger" neu einzutragen vergleiche VwGH 17.12.2009, 2009/06/0062). Da der Beschwerdeführer am 31.12.2007 als ein die Rechtsanwaltschaft ausübender Rechtsanwalt in die Verteidigerliste beim Oberlandesgericht römisch 40 eingetragen gewesen sei, jedoch am römisch 40 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hätte, habe eine Rechtsgrundlage für den Verbleib in der Verteidigerliste des Beschwerdeführers nicht mehr bestanden, weshalb mit einer Streichung vorzugehen gewesen sei. Da lediglich zum 31.12.2007 eingetragene "Nur-Verteidiger" ihre Befugnis zur Verteidigung in Strafverfahren aufgrund der Eintragung in die nach alter Rechtslage bei den Oberlandesgerichten geführten VerteidigerInnenliste erhalten würden, seien die Bestätigungen vom römisch 40 und römisch 40 hinsichtlich der Eintragung des Beschwerdeführers irrtümlich erfolgt. I.
  2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und beantragt, in Stattgebung der Beschwerde - allenfalls nach Durchführung eines Normenkontrollverfahrens betreffend § 516 StPO beim VfGH - den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben.römisch eins.
  3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und beantragt, in Stattgebung der Beschwerde - allenfalls nach Durchführung eines Normenkontrollverfahrens betreffend Paragraph 516, StPO beim VfGH - den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben. Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die in seiner Äußerung vom XXXX getätigten Angaben wonach, er die Rechtsanwaltschaft freiwillig zurückgelegt habe, insbesondere sei kein Grund vorgelegen, welcher nach dem Gesetz den Ausschluss der Rechtsanwaltschaft zur Folge gehabt hätte. Er sei 2007 ein die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübender Rechtsanwalt und naturgemäß auch ein für die Rechtsanwaltschaft geprüfter Rechtssachverständiger gewesen. Sohin habe seine Eintragung in der Liste aufrecht zu bleiben, zumal er am XXXX [wohl gemeint: XXXX ] der belangten Behörde auch ausdrücklich mitgeteilt hätte, ungeachtet seines Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Liste verbleiben zu wollen. Solange ein Rechtsanwalt vor dem 31.12.2007 in die VerteidigerInnenliste eingetragen gewesen sei, habe seine Eintragung auch dann bestehen zu bleiben, wenn die Rechtsanwaltschaft zurückgelegt werde. Auf die Eintragung sei

§ 516Abs. 4 St

PO nach wie vor § 39 Abs. 3 StPO [aF] zur Gänze anzuwenden. Somit bestehe weiterhin die Möglichkeit, sich als zur Anwaltschaft geprüfter Rechtssachverständiger in die Verteidigerliste eintragen zu lassen, bzw. zu erklären, dass die Eintragung nach Austritt aus der Anwaltei aufrecht bleiben solle, was der Beschwerdeführer mit seiner diesbezüglichen Mitteilung vom XXXX auch getan habe. Es wäre in keiner Weise sachlich gerechtfertigt, einen zur Anwaltschaft geprüften Rechtssachverständigen von der gewerbsmäßigen Verteidigung auszuschließen, nur weil dieser die Rechtsanwaltschaft zurücklege und damit aus der Rechtsanwaltskammer als Mitglied ausscheide. Für jene Personen, die am 01.01.2007 [wohl gemeint: 01.01.2008] in dieser Liste eingetragen gewesen seien, gelte die Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Z 5 StPO weiter, wonach "Verteidiger" auch eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Person sei, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt habe. Wer zum damaligen Zeitpunkt - so wie der Beschwerdeführer - Verteidiger gewesen sei und sich nicht aus der Verteidigerliste habe streichen lassen, bleibe Verteidiger, auch wenn er nicht mehr Anwalt sei.Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die in seiner Äußerung vom römisch 40 getätigten Angaben wonach, er die Rechtsanwaltschaft freiwillig zurückgelegt habe, insbesondere sei kein Grund vorgelegen, welcher nach dem Gesetz den Ausschluss der Rechtsanwaltschaft zur Folge gehabt hätte. Er sei 2007 ein die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübender Rechtsanwalt und naturgemäß auch ein für die Rechtsanwaltschaft geprüfter Rechtssachverständiger gewesen. Sohin habe seine Eintragung in der Liste aufrecht zu bleiben, zumal er am römisch 40 [wohl gemeint: römisch 40 ] der belangten Behörde auch ausdrücklich mitgeteilt hätte, ungeachtet seines Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Liste verbleiben zu wollen. Solange ein Rechtsanwalt vor dem 31.12.2007 in die VerteidigerInnenliste eingetragen gewesen sei, habe seine Eintragung auch dann bestehen zu bleiben, wenn die Rechtsanwaltschaft zurückgelegt werde. Auf die Eintragung sei

Paragraph 516, Absatz 4, StPO nach wie vor Paragraph 39, Absatz 3, StPO [aF] zur Gänze anzuwenden. Somit bestehe weiterhin die Möglichkeit, sich als zur Anwaltschaft geprüfter Rechtssachverständiger in die Verteidigerliste eintragen zu lassen, bzw. zu erklären, dass die Eintragung nach Austritt aus der Anwaltei aufrecht bleiben solle, was der Beschwerdeführer mit seiner diesbezüglichen Mitteilung vom römisch 40 auch getan habe. Es wäre in keiner Weise sachlich gerechtfertigt, einen zur Anwaltschaft geprüften Rechtssachverständigen von der gewerbsmäßigen Verteidigung auszuschließen, nur weil dieser die Rechtsanwaltschaft zurücklege und damit aus der Rechtsanwaltskammer als Mitglied ausscheide. Für jene Personen, die am 01.01.2007 [wohl gemeint: 01.01.2008] in dieser Liste eingetragen gewesen seien, gelte die Legaldefinition des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO weiter, wonach "Verteidiger" auch eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Person sei, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt habe. Wer zum damaligen Zeitpunkt - so wie der Beschwerdeführer - Verteidiger gewesen sei und sich nicht aus der Verteidigerliste habe streichen lassen, bleibe Verteidiger, auch wenn er nicht mehr Anwalt sei. Die Streichung des Beschwerdeführers widerspreche seinem Recht auf freie Gewerbeausübung

Art. 18St

GG und der StPO, da ihm hiermit ohne sachliche Rechtfertigung de facto das gewebsmäßige Verteidigen in Strafsachen verboten würde. Die Berechtigung des Beschwerdeführers zur gewebsmäßigen Verteidigen in Strafsachen sei ihm anlässlich seiner damaligen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erteilt worden. Eine Streichung des Beschwerdeführers sei rechtlich im konkreten Fall nicht vorgesehen und verletze somit das verfassungsmäßig gewehrleistete Recht auf Erwerbsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz. Insbesondere führe der angefochtene Bescheid hierfür keine in § 39 Abs. 3 StPO aF angeführten Gründe ins Treffen und sei die Streichung des Beschwerdeführers somit willkürlich erfolgt. Eine explizite Bestimmung, welche § 39 Abs. 3 StPO aF außer Kraft setze, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und regle diese Bestimmung in richtiger Zusammenschau mit der geltenden Fassung der StPO weiterhin die Eintragung in die Verteidigerliste in ungeänderter Form, so dass auch Neueintragungen in die Verteidigerliste nach Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen weiterhin möglich seien. Die Bestimmung des § 516 Abs. 4 StPO diene dazu, die Bestimmung des § 39 Abs. 3 StPO aF in ihrer Urfassung aufrecht zu erhalten. Sofern die Bestimmung des § 516 Abs. 4 StPO so gelesen würde, dass es mit In-Kraft-treten des Strafprozeßreformgesetzes keine "Nur"-Verteidiger mehr gebe, sei diese verfassungswidrig, da hierdurch willkürlich und ohne sachliche Rechtfertigung mehreren Berufsgruppen das Recht, in Strafsachen gewebsmäßig Parteien zu vertreten und zu verteidigen, genommen würde.Die Streichung des Beschwerdeführers widerspreche seinem Recht auf freie Gewerbeausübung

Artikel 18, St

GG und der StPO, da ihm hiermit ohne sachliche Rechtfertigung de facto das gewebsmäßige Verteidigen in Strafsachen verboten würde. Die Berechtigung des Beschwerdeführers zur gewebsmäßigen Verteidigen in Strafsachen sei ihm anlässlich seiner damaligen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erteilt worden. Eine Streichung des Beschwerdeführers sei rechtlich im konkreten Fall nicht vorgesehen und verletze somit das verfassungsmäßig gewehrleistete Recht auf Erwerbsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz. Insbesondere führe der angefochtene Bescheid hierfür keine in Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF angeführten Gründe ins Treffen und sei die Streichung des Beschwerdeführers somit willkürlich erfolgt. Eine explizite Bestimmung, welche Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF außer Kraft setze, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und regle diese Bestimmung in richtiger Zusammenschau mit der geltenden Fassung der StPO weiterhin die Eintragung in die Verteidigerliste in ungeänderter Form, so dass auch Neueintragungen in die Verteidigerliste nach Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen weiterhin möglich seien. Die Bestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO diene dazu, die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF in ihrer Urfassung aufrecht zu erhalten. Sofern die Bestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO so gelesen würde, dass es mit In-Kraft-treten des Strafprozeßreformgesetzes keine "Nur"-Verteidiger mehr gebe, sei diese verfassungswidrig, da hierdurch willkürlich und ohne sachliche Rechtfertigung mehreren Berufsgruppen das Recht, in Strafsachen gewebsmäßig Parteien zu vertreten und zu verteidigen, genommen würde. I.

  1. Mit XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
  2. Mit römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: Am 31.12.2007 war der Beschwerdeführer als ein die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausübender Rechtsanwalt in die durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX geführte Verteidigerliste eingetragen.Am 31.12.2007 war der Beschwerdeführer als ein die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausübender Rechtsanwalt in die durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 geführte Verteidigerliste eingetragen. Am XXXX verzichtete der Beschwerdeführer auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.Am römisch 40 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer ist (derzeit) - trotz seines Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft - weiterhin in der beim Oberlandesgericht XXXX geführten Verteidigerliste, welche (auch) in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer XXXX eingetragene Personen erfasst, eingetragen.Der Beschwerdeführer ist (derzeit) - trotz seines Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft - weiterhin in der beim Oberlandesgericht römisch 40 geführten Verteidigerliste, welche (auch) in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer römisch 40 eingetragene Personen erfasst, eingetragen. II.
  5. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  6. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch den vorgelegten Personalakt des Beschwerdeführers, GZ. 1 Jv 6226-5B/16a. Die vorgelegten Schriftstücke lassen keinerlei Zweifel hinsichtlich deren Echtheit aufkommen und lassen den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt im ausreichenden Umfang erkennen. Dass der Beschwerdeführer bis zu seinem Verzicht als ein die Rechtsanwaltschaft ausübender Rechtsanwalt in die durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX geführte Verteidigerliste eingetragen war, ergibt sich einerseits aus dessen diesbezüglichen Vorbringen, wonach die Eintragung in die Liste der Strafverteidiger anlässlich seiner damaligen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erfolgt sei (siehe Seite 4 des Beschwerdeschriftsatzes vom XXXX ) und andererseits aus einem seitens der belangten Behörde vorgelegten Ausdruck einer als "VERTEIDIGERLISTE.xls" betitelten Excel-Tabelle vom XXXX , aus welchem ersichtlich wird, dass dieser (zunächst) als Rechtsanwalt eingetragen war.Dass der Beschwerdeführer bis zu seinem Verzicht als ein die Rechtsanwaltschaft ausübender Rechtsanwalt in die durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 geführte Verteidigerliste eingetragen war, ergibt sich einerseits aus dessen diesbezüglichen Vorbringen, wonach die Eintragung in die Liste der Strafverteidiger anlässlich seiner damaligen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erfolgt sei (siehe Seite 4 des Beschwerdeschriftsatzes vom römisch 40 ) und andererseits aus einem seitens der belangten Behörde vorgelegten Ausdruck einer als "VERTEIDIGERLISTE.xls" betitelten Excel-Tabelle vom römisch 40 , aus welchem ersichtlich wird, dass dieser (zunächst) als Rechtsanwalt eingetragen war. Dass der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Verteidigerliste auch derzeit tatsächlich erfasst ist, ergibt sich aus der diesbezüglichen an den Beschwerdeführer gerichteten Bestätigung durch die belangte Behörde (siehe Schreiben vom XXXX ) wie auch einem Ausdruck der oben genannten Excel-Tabelle vom XXXX , wobei der Beschwerdeführer nunmehr ohne Bezug auf seine Rechtsanwaltschaft eingetragen ist.Dass der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Verteidigerliste auch derzeit tatsächlich erfasst ist, ergibt sich aus der diesbezüglichen an den Beschwerdeführer gerichteten Bestätigung durch die belangte Behörde (siehe Schreiben vom römisch 40 ) wie auch einem Ausdruck der oben genannten Excel-Tabelle vom römisch 40 , wobei der Beschwerdeführer nunmehr ohne Bezug auf seine Rechtsanwaltschaft eingetragen ist. Es konnte weder dem Verwaltungsakt entnommen werden, noch wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er vor dem 31.12.2007 (ebenfalls) als ein für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfter Rechtsverständiger in die Verteidigerliste eingetragen gewesen wäre bzw. um eine solche Eintragung angesucht hätte. II.
  7. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  8. Rechtliche Beurteilung:

Art. 129Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl.

Nr. 1/1939, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1939,, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

2 B-VG (Z 4).

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im Gegenstand maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Die bis zum 31.12.2007 maßgebliche Bestimmung des § 39 Abs. 3 Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. Nr. 526/1993 (im Folgenden: StPO aF), lautete:Die bis zum 31.12.2007 maßgebliche Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993, (im Folgenden: StPO aF), lautete: "Der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz hat für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offenzuhalten ist. In diese Liste sind vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen. Auf ihr Ansuchen sind aber auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Wer sich durch die Ausschließung aus der Verteidigerliste gekränkt erachtet, kann sich binnen vierzehn Tagen, nachdem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist, beim Bundesministerium für Justiz beschweren." Mit In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, trat die Bestimmung des § 39 Abs. 3 StPO aF außer Kraft.Mit In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, trat die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF außer Kraft. Der Begriff "Verteidiger" wurde

§ 48Abs. 1 Z 4 St

PO (Anm.:Der Begriff "Verteidiger" wurde

Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (Anm.: seit Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 71/2014, § 48 Abs. 1 Z 5 StPO) legaldefiniert und diese Bestimmung lautete:seit Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) legaldefiniert und diese Bestimmung lautete: "§ 48.

(1)Im Sinne dieses Gesetzes ist
  1. 'Verteidiger' eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde." Im Wesentlichen wurde mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, die Befugnis zur Strafverteidigung dahingehend neu geregelt, dass mit Inkrafttreten der Bestimmung des § 48 Abs. 1 Z 4 StPO grundsätzlich (nur) solche Personen als Verteidiger auftreten können, die aufgrund der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich berechtigt sind.Im Wesentlichen wurde mit dem Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, die Befugnis zur Strafverteidigung dahingehend neu geregelt, dass mit Inkrafttreten der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO grundsätzlich (nur) solche Personen als Verteidiger auftreten können, die aufgrund der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich berechtigt sind. Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung lauten (ErläutRV 25 BlgNR
  2. GP, 66): "Zu 48 ("Allgemeines") [...] Der Begriff des "Verteidigers" nach Abs. 1 Z 4 orientiert sich grundsätzlich am geltenden Recht. Allerdings sollten auch im Strafverfahren bloß berufsmäßige Parteienvertreter als Verteidiger zugelassen werden. Die Vernetzung juristischer Berufsbilder bzw. die gegenseitige Anerkennung bestimmter Berufsberechtigter und damit die Durchlässigkeit juristischer Karrieren ist keine primäre prozessuale Aufgabe und sollte im Zusammenhang mit den jeweiligen Berufsrechten geregelt werden. Es sollen daher ausschließlich solche Personen als Verteidiger namhaft gemacht werden können, die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich berechtigt sind (vgl. § 1 RAO);Der Begriff des "Verteidigers" nach Absatz eins, Ziffer 4, orientiert sich grundsätzlich am geltenden Recht. Allerdings sollten auch im Strafverfahren bloß berufsmäßige Parteienvertreter als Verteidiger zugelassen werden. Die Vernetzung juristischer Berufsbilder bzw. die gegenseitige Anerkennung bestimmter Berufsberechtigter und damit die Durchlässigkeit juristischer Karrieren ist keine primäre prozessuale Aufgabe und sollte im Zusammenhang mit den jeweiligen Berufsrechten geregelt werden. Es sollen daher ausschließlich solche Personen als Verteidiger namhaft gemacht werden können, die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich berechtigt sind vergleiche Paragraph eins, RAO); [...]" Die maßgeblichen Bestimmungen der RAO lauten: "§ 1 Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
(1)Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)
(1)Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Anmerkung, jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (Paragraphen 5 und 5 a)
(1a)bis
(5)[...] § 34 Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.Paragraph 34, Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.
(1)Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt
  1. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
  2. mit dem Beginn einer gesetzlichen Vertretung im Sinn des §
  3. mit dem Beginn einer gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034 ABGB,
  4. bei Verzicht,
  5. bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens,
  6. aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste oder
  7. durch Tod, ohne dass es dazu einer gesonderten Entscheidung bedarf. Die Streichung von der Liste ist vom Ausschuss anzuordnen."
(2)Bis
(5)[...]" Mit dem Strafprozessreformbegleitgesetz I, BGBl. I Nr. 93/2007, wurde die Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO, eingefügt, welche ebenfalls mit 01.01.2008 in Kraft trat und lautet:Mit dem Strafprozessreformbegleitgesetz römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,, wurde die Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO, eingefügt, welche ebenfalls mit 01.01.2008 in Kraft trat und lautet: "Am
  1. 2007 bestehende Eintragungen von Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 dritter Satz in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung in die Verteidigerliste bleiben aufrecht; die dort eingetragenen Personen gelten bis zur Vollendung ihres
  2. Lebensjahres im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 4 als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen. Vor diesem Zeitpunkt erteilte Mandate berechtigen bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Grunde liegenden Verfahrens zur Ausübung der Verteidigung in diesem Verfahren. § 39 Abs. 3 in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung ist für diese Eintragungen weiterhin anzuwenden.""Am
  3. 2007 bestehende Eintragungen von Personen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung in die Verteidigerliste bleiben aufrecht; die dort eingetragenen Personen gelten bis zur Vollendung ihres
  4. Lebensjahres im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen. Vor diesem Zeitpunkt erteilte Mandate berechtigen bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Grunde liegenden Verfahrens zur Ausübung der Verteidigung in diesem Verfahren. Paragraph 39, Absatz 3, in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung ist für diese Eintragungen weiterhin anzuwenden." Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung (ErläutRV 231
  5. GP, 25) ist Folgendes zu entnehmen: "Zu Z 234 (§ 516 Abs. 4 StPO):"Zu Ziffer 234, (Paragraph 516, Absatz 4, StPO): Anders als der Ministerialentwurf, der die derzeitige Rechtslage nicht nur für die "Nur-Verteidiger", sondern - mangels Differenzierung - auch für die am
  6. Dezember 2007 eingetragenen Rechtsanwälte, die nach § 48 Abs. 1 Z 4 ohnedies ex lege zur Verteidigung in Strafsachen befugt sind, perpetuierte, soll nun der erste Halbsatz des § 516 Abs. 4 bestimmen, dass "nur" die am 31.
  7. 2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 StPO dritter Satz in der vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung aufrecht bleiben."Anders als der Ministerialentwurf, der die derzeitige Rechtslage nicht nur für die "Nur-Verteidiger", sondern - mangels Differenzierung - auch für die am
  8. Dezember 2007 eingetragenen Rechtsanwälte, die nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, ohnedies ex lege zur Verteidigung in Strafsachen befugt sind, perpetuierte, soll nun der erste Halbsatz des Paragraph 516, Absatz 4, bestimmen, dass "nur" die am 31.
  9. 2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, StPO dritter Satz in der vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung aufrecht bleiben." Grundsätzlich geht - wie im Wesentlichen von Seiten des Beschwerdeführers richtiger Weise vorgebracht wurde - der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Eintragung in der Liste der Rechtsanwälte nach § 5 RAO von der Eintragung in die Verteidigerliste nach § 39 Abs. 3 StPO aF zu unterscheiden ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0023).Grundsätzlich geht - wie im Wesentlichen von Seiten des Beschwerdeführers richtiger Weise vorgebracht wurde - der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Eintragung in der Liste der Rechtsanwälte nach Paragraph 5, RAO von der Eintragung in die Verteidigerliste nach Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF zu unterscheiden ist vergleiche VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0023). Aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO und den dazu ergangenen Erläuterungen ergibt sich, dass - entgegen der durch den Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - die Verteidigerliste ausschließlich hinsichtlich der dort eingetragenen "Nur"-Verteidiger im Sinne des § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF aufrecht bleibt. Wie den Erläuternden Bemerkungen nämlich zu entnehmen ist, sollte die Verteidigerliste für die am 31.12.2007 dort eingetragenen Rechtsanwälte - anders als im Ministerialentwurf - gerade nicht perpetuiert werden.Aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO und den dazu ergangenen Erläuterungen ergibt sich, dass - entgegen der durch den Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - die Verteidigerliste ausschließlich hinsichtlich der dort eingetragenen "Nur"-Verteidiger im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF aufrecht bleibt. Wie den Erläuternden Bemerkungen nämlich zu entnehmen ist, sollte die Verteidigerliste für die am 31.12.2007 dort eingetragenen Rechtsanwälte - anders als im Ministerialentwurf - gerade nicht perpetuiert werden. Somit leitet sich die Legitimation eingetragener Rechtsanwälte zur Vertretung im Strafverfahren allein aus deren Berechtigung zur Berufsausübung iSd RAO ab (vgl. § 1, § 5 und § 5a leg.cit). Personen, die in die Verteidigerliste iSd § 516 Abs. 4 StPO eingetragen sind, können unter den in § 516 Abs. 4 leg. cit. genannten Voraussetzungen weiterhin als Verteidiger in Strafsachen tätig werden, solange sie nicht aus dieser Liste gestrichen sind (vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0023).Somit leitet sich die Legitimation eingetragener Rechtsanwälte zur Vertretung im Strafverfahren allein aus deren Berechtigung zur Berufsausübung iSd RAO ab vergleiche Paragraph eins,, Paragraph 5 und Paragraph 5 a, leg.cit). Personen, die in die Verteidigerliste iSd Paragraph 516, Absatz 4, StPO eingetragen sind, können unter den in Paragraph 516, Absatz 4, leg. cit. genannten Voraussetzungen weiterhin als Verteidiger in Strafsachen tätig werden, solange sie nicht aus dieser Liste gestrichen sind vergleiche VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0023). Gerade aus dem in § 516 Abs. 4 StPO angeordneten Aufrechtbleiben der "am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen" ist sonst aber vom Weiterbestehen der Liste auszugehen (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/06/0062; 26.05.2009 2009/06/0063: "Verteidigerlisten sind

§ 516Abs. 4 St

PO im dort beschriebenen Umfang weiterzuführen"). Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Streichung von der Liste der Verteidiger auch nach dem 01.01.2008 erforderlich, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht (mehr) vorliegen (vgl. VwGH 19.09.2013, 2011/01/0225; 08.05.2008, 2007/06/0333 mwN).Gerade aus dem in Paragraph 516, Absatz 4, StPO angeordneten Aufrechtbleiben der "am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen" ist sonst aber vom Weiterbestehen der Liste auszugehen vergleiche VwGH 17.12.2009, 2009/06/0062; 26.05.2009 2009/06/0063: "Verteidigerlisten sind

Paragraph 516, Absatz 4, StPO im dort beschriebenen Umfang weiterzuführen"). Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Streichung von der Liste der Verteidiger auch nach dem 01.01.2008 erforderlich, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht (mehr) vorliegen vergleiche VwGH 19.09.2013, 2011/01/0225; 08.05.2008, 2007/06/0333 mwN). Es ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers unbestritten, dass dieser bis zum XXXX - bzw. bis zum Wirksamwerden seines Verzichtes - iSd § 1 und § 34 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt und in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer XXXX iSd § 5 RAO eingetragen war. Bis dahin übte der BF die Rechtsanwaltschaft wirklich aus. Somit war dieser zum Überleitungszeitpunkt am 31.12.2007 - unbestritten -

§ 39Abs. 2 zweiter Satz St

PO aF als ein "die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübender Rechtsanwalt" in die Verteidigerliste eingetragen. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer wohl auch ein "für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständiger" ist, jedoch hatte dieser zu keinem Zeitpunkt ein Ansuchen iSd § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF gestellt, (auch) als solcher in die Verteidigerliste aufgenommen zu werden.Es ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers unbestritten, dass dieser bis zum römisch 40 - bzw. bis zum Wirksamwerden seines Verzichtes - iSd Paragraph eins und Paragraph 34, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt und in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer römisch 40 iSd Paragraph 5, RAO eingetragen war. Bis dahin übte der BF die Rechtsanwaltschaft wirklich aus. Somit war dieser zum Überleitungszeitpunkt am 31.12.2007 - unbestritten -

Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz StPO aF als ein "die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübender Rechtsanwalt" in die Verteidigerliste eingetragen. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer wohl auch ein "für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständiger" ist, jedoch hatte dieser zu keinem Zeitpunkt ein Ansuchen iSd Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF gestellt, (auch) als solcher in die Verteidigerliste aufgenommen zu werden. Mangels entsprechender Nachfolgebestimmung - betreffend Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 zweiter Satz StPO aF - war ein aus der Ausübung der Rechtsanwaltschaft abgeleiteter Verbleib in der Verteidigerliste nach der alten Rechtslage weggefallen. Seine Befugnis, als Verteidiger in Strafsachen weiterhin aufzutreten, leitete sich

§ 48Abs. 1 Z 4 St

PO (Anm. nach Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 71/2014 "Z 5") nunmehr aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit ab.Mangels entsprechender Nachfolgebestimmung - betreffend Personen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz StPO aF - war ein aus der Ausübung der Rechtsanwaltschaft abgeleiteter Verbleib in der Verteidigerliste nach der alten Rechtslage weggefallen. Seine Befugnis, als Verteidiger in Strafsachen weiterhin aufzutreten, leitete sich

Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO Anmerkung nach Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, "Z 5") nunmehr aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit ab. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unbestritten auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, war der Beschwerdeführer

§ 34

RAO - ohne dass es hierzu einer gesonderten Entscheidung bedurfte - von der Liste der Rechtsanwälte zu streichen. Somit ist zu prüfen, ob ein Verbleib des Beschwerdeführers als "Nur"-Verteidiger in der Verteidigerliste

§ 39Abs. 3 dritter Satz St

PO aF in Frage kommt.Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unbestritten auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, war der Beschwerdeführer

Paragraph 34, RAO - ohne dass es hierzu einer gesonderten Entscheidung bedurfte - von der Liste der Rechtsanwälte zu streichen. Somit ist zu prüfen, ob ein Verbleib des Beschwerdeführers als "Nur"-Verteidiger in der Verteidigerliste

Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF in Frage kommt. Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt als "Nur"-Verteidiger

§ 39Abs. 3 dritter Satz St

PO aF in der seitens der belangten Behörde geführten Verteidigerliste eingetragen.Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt als "Nur"-Verteidiger

Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF in der seitens der belangten Behörde geführten Verteidigerliste eingetragen. Insofern liegt auch ein Unterschied zu dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2017, Zl. Ro 2017/03/0023-4, zu Grunde liegenden Sachverhalt vor, wo betreffend den dort gegenständlichen Revisionswerber zunächst eine Eintragung in die Verteidigerliste

§ 39Abs. 3 dritter Satz St

PO aF und zeitlich darauf folgend eine solche

§ 39Abs. 3 zweiter Satz St

PO aF erfolgt war, wobei keinesfalls von einer Subsidiarität oder etwa einer Konsumption der Eintragung

§ 39Abs. 3 dritter Satz St

PO aF ausgegangen werden kann und somit im Überleitungszeitpunkt am 31.12.2007 (auch) eine diesen betreffende Eintragung nach § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF bestanden hat.Insofern liegt auch ein Unterschied zu dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2017, Zl. Ro 2017/03/0023-4, zu Grunde liegenden Sachverhalt vor, wo betreffend den dort gegenständlichen Revisionswerber zunächst eine Eintragung in die Verteidigerliste

Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF und zeitlich darauf folgend eine solche

Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz StPO aF erfolgt war, wobei keinesfalls von einer Subsidiarität oder etwa einer Konsumption der Eintragung

Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF ausgegangen werden kann und somit im Überleitungszeitpunkt am 31.12.2007 (auch) eine diesen betreffende Eintragung nach Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF bestanden hat. Da - wie schon im angefochtenen Bescheid angeführt - die Bestimmung des § 516 Abs. 4 StPO keine Grundlage nach dem 31.12.2007 eine Person in diese Liste der sogenannten "Nur"-Verteidiger neu einzutragen (VwGH 17.12.2009, 2009/06/0062), entbehrt der tatsächliche Verbleib des Beschwerdeführers in der Verteidigerliste sohin jeglicher Rechtsgrundlage, weshalb mit einer Streichung vorzugehen war.Da - wie schon im angefochtenen Bescheid angeführt - die Bestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO keine Grundlage nach dem 31.12.2007 eine Person in diese Liste der sogenannten "Nur"-Verteidiger neu einzutragen (VwGH 17.12.2009, 2009/06/0062), entbehrt der tatsächliche Verbleib des Beschwerdeführers in der Verteidigerliste sohin jeglicher Rechtsgrundlage, weshalb mit einer Streichung vorzugehen war. Dem Vorbringen seitens des Beschwerdeführers, wonach gegen die mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, erfolgte Neuregelung der Befugnis zur Strafverteidigung bzw. gegen die Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, muss entgegnet werden, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Vertretung im Strafverfahren - wenn auch unter der Setzung von Übergangsfristen - (nunmehr) bloß berufsmäßigen Parteienvertreter vorzubehalten. Weiters ist der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund, dass er im Übergangszeitpunkt am 31.12.2007 als eingetragener Rechtsanwalt allein aufgrund dessen Berechtigung zur Berufsausübung iSd RAO zur Vertretung im Strafverfahren legitimiert war und somit ohnehin nicht zu dem Personenkreis der sogenannten "Nur"-Verteidiger iSd § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF gehörte - durch die Beschränkung der Legitimation zur Vertretung im Strafverfahren auf ausschließlich berufsmäßige Parteienvertreter bzw. durch den Ausschluss der "Nur"-Verteidiger hiervon, nicht betroffen.Dem Vorbringen seitens des Beschwerdeführers, wonach gegen die mit dem Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, erfolgte Neuregelung der Befugnis zur Strafverteidigung bzw. gegen die Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, muss entgegnet werden, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Vertretung im Strafverfahren - wenn auch unter der Setzung von Übergangsfristen - (nunmehr) bloß berufsmäßigen Parteienvertreter vorzubehalten. Weiters ist der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund, dass er im Übergangszeitpunkt am 31.12.2007 als eingetragener Rechtsanwalt allein aufgrund dessen Berechtigung zur Berufsausübung iSd RAO zur Vertretung im Strafverfahren legitimiert war und somit ohnehin nicht zu dem Personenkreis der sogenannten "Nur"-Verteidiger iSd Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF gehörte - durch die Beschränkung der Legitimation zur Vertretung im Strafverfahren auf ausschließlich berufsmäßige Parteienvertreter bzw. durch den Ausschluss der "Nur"-Verteidiger hiervon, nicht betroffen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). Im gegenständlichen Fall wirft die Beschwerde (lediglich) Fragen betreffend die Auslegung der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO bzw. der Perpetuierung der Verteidigerliste nach § 39 Abs. 3 StPO aF auf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Parteivorbringens hingegen hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wirft die Beschwerde (lediglich) Fragen betreffend die Auslegung der Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO bzw. der Perpetuierung der Verteidigerliste nach Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF auf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Parteivorbringens hingegen hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsfrage, in welchem die Bestimmung des § 516 Abs. 4 StPO die Verteidigerliste nach § 39 Abs. 3 StPO aF perpetuiert bzw. ob der Beschwerdeführer im Überleitungszeitunkt am 31.12.2007 zu dem Personenkreis der sogenannte "Nur"-Verteidiger iSd § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF gehörte, in Anbetracht des Gesetzeswortlautes bzw. der Erläuternden Bemerkungen hierzu sowie der (auch zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0023-4 mwN) geklärt.Im gegenständlichen Fall ist die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsfrage, in welchem die Bestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO die Verteidigerliste nach Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF perpetuiert bzw. ob der Beschwerdeführer im Überleitungszeitunkt am 31.12.2007 zu dem Personenkreis der sogenannte "Nur"-Verteidiger iSd Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF gehörte, in Anbetracht des Gesetzeswortlautes bzw. der Erläuternden Bemerkungen hierzu sowie der (auch zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere vergleiche VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0023-4 mwN) geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W195.2201637.1.00

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