Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VII. des angefochtenen Bescheides wird
G 2005 iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG sowie § 15b AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG sowie Paragraph 15 b, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, bei der er angab, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer den 25.06.1994 an. Er habe 8 Jahre die Grundschule besucht und danach als Verkäufer gearbeitet. Er habe neben seinen Eltern zwei Schwestern und zwei Brüder in Afghanistan, die in Jalalabad leben würden. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme bekommen habe, weil er ein Mädchen kennengelernt habe, das er heiraten habe wollen. Das Mädchen sei nach einiger Zeit verschollen. Die Familie des Mädchens habe ihn für ihr Verschwinden verantwortlich gemacht und wolle ihn deshalb umbringen. Er sei deshalb von seinem Vater von Jalalabad nach Pakistan zu seinem Onkel geschickt worden. Von dort sei er nach Österreich geschleppt worden. Am 15.04.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als BFA oder als belangte Behörde bezeichnet) einvernommen. Bei dieser Einvernahme wurde u.a. das Alter des Beschwerdeführers und eine allfällige Altersverschleierung thematisiert. Das Bundesasylamt zweifelte aufgrund der Befragungen das Alter des Beschwerdeführers an. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 29.04.2011 untersucht. Das gerichtsmedizinische Gutachten kam zum Schluss, dass zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 21 Jahren auszugehen sei. Der Beschwerdeführer wurde schließlich am 21.06.2011 neuerlich von der belangten Behörde einvernommen. Neben den allfälligen Falschangaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Geburtsdatum wurde er neuerlich zu seinem Fluchtgrund befragt. Diesbezüglich gab er an, er habe vor circa 8,5 Monaten in Jalalabad ein Mädchen namens Anita kennengelernt. Sie hätten sich gemocht und geliebt. Ein Cousin von Anita habe mitbekommen, dass die beiden befreundet gewesen seien und habe die Familie von Anita informiert. Anita habe ihm dies telefonisch berichtet. Sein Vater sei ursprünglich dagegen gewesen, dass seine Mutter um die Hand von Anita anhalten wollte, weil der Beschwerdeführer für eine Heirat mit einer Cousine vorgesehen gewesen sei. Bevor seine Mutter jedoch um die Hand von Anita anhalten habe können, seien zwei Brüder von ihr mit weiteren bewaffneten Männern zu ihm nachhause gekommen. Seine Mutter hätte nicht geöffnet, weil weder der Vater, noch er daheim gewesen seien. Die Nachbarn des Beschwerdeführers hätten von den Brüdern von Anita erfahren, dass diese ihn nicht am Leben lassen wollen würden, da er eine Beziehung mit ihrer Schwester habe. Sein Vater habe eine Jirga zusammengerufen, da er die Heirat zwischen ihm und Anita schließlich doch gewollt habe. Die Familie von Anita habe jedoch gegenüber den Weißbärtigen die Hochzeit abgelehnt, sie hätten den Weißbärtigen gesagt, dass sie den Beschwerdeführer umbringen wollten. Neben weiteren Befragungen zu dem - dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt angeblich nicht bekannten - Familiennamen von Anita und zu weiteren Details zum Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und Anita stellte der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme dar, dass die Ehre der paschtunischen Familie von Anita der Grund für das Vorhaben ihm gegenüber sei. Mit Schreiben vom 05.12.2011 legte der Beschwerdeführer ein handschriftliches Schreiben, Fotos, die seinen verletzten Bruder zeigen sollen, und weiteres Anschauungsmaterial mit der Vermutung vor, dass die auch für ihn gefährlichen Personen seinen Bruder verletzt hätten. Mit Bescheid vom 02.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich verfügt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den damals noch zuständigen Asylgerichtshof. Die Zuständigkeit für das Verfahren ging am 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 03.07.2014 eine mündliche Verhandlung statt. Mit Beschluss vom 05.03.2015 wurde der damals angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab aufgrund dieser Zurückverweisung Erhebungen in Afghanistan in Auftrag. Das diesbezügliche Gutachten wurde am 23.08.2015 erstattet. Mit Urteil (gekürzte Urteilsausfertigung) des Landesgerichts St. Pölten vom 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 28 Abs. 1 1.Satz SMG und den §§ 27 Abs. 1 Z. 1Mit Urteil (gekürzte Urteilsausfertigung) des Landesgerichts St. Pölten vom 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 28, Absatz eins, 1.Satz SMG und den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.8. Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Mit Fax vom 12.05.2016 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde ein, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei. Unter einem beantragte er über den Antrag auf internationalen Schutz innerhalb einer Frist von 3 Monaten
GVG zu entscheiden oder die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Säumnisbeschwerde wurde mit Beschluss vom 15.03.2017 vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig zurückgewiesen.Mit Fax vom 12.05.2016 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde ein, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei. Unter einem beantragte er über den Antrag auf internationalen Schutz innerhalb einer Frist von 3 Monaten
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG zu entscheiden oder die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Säumnisbeschwerde wurde mit Beschluss vom 15.03.2017 vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 25.08.2017 wies die belangte Behörde diesen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 25.08.2017 wies die belangte Behörde diesen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Des Weiteren wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 18.07.2018, zugestellt am 23.07.2018, wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2018 - die gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen erhobene Beschwerde in allen Spruchpunkten
den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG rechtskräftig als unbegründet ab.Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 18.07.2018, zugestellt am 23.07.2018, wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2018 - die gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen erhobene Beschwerde in allen Spruchpunkten
den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG rechtskräftig als unbegründet ab. Begründend wurde - hier zusammengefasst und verkürzt wiedergegeben - in diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr durch die Familie eines näher genannten Mädchens, mit dem er in Afghanistan befreundet gewesen sei, wegen der zahlreichen im Vorbringen des Beschwerdeführers aufgetretenen erheblichen Widersprüche insbesondere im Vergleich der Angaben vor dem BFA und der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Glaubwürdigkeit zukommt. Da sohin keine Umstände vorlägen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt und in asylrelevanter Weise bedroht wäre, sei die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden.Begründend wurde - hier zusammengefasst und verkürzt wiedergegeben - in diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr durch die Familie eines näher genannten Mädchens, mit dem er in Afghanistan befreundet gewesen sei, wegen der zahlreichen im Vorbringen des Beschwerdeführers aufgetretenen erheblichen Widersprüche insbesondere im Vergleich der Angaben vor dem BFA und der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Glaubwürdigkeit zukommt. Da sohin keine Umstände vorlägen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt und in asylrelevanter Weise bedroht wäre, sei die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden. Bezüglich der Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, hinsichtlich der Sicherheits- und der Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellen könne, dass sie relevant sein könnte, sei festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen ist.Bezüglich der Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, hinsichtlich der Sicherheits- und der Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellen könne, dass sie relevant sein könnte, sei festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen ist. Zwar stamme der Beschwerdeführer aus der Stadt Jalalabad in der Provinz Nangarhar, wohin er, da es sich um eine der volatilen Provinzen handle, nicht zurückkehren könne. Dem Beschwerdeführer sei es aber zumutbar, in einer anderen Region des Landes, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, in Mazar-e Shrif oder in Herat Aufenthalt zu nehmen. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergebe sich hinsichtlich urbaner Zentren wie Kabul, Mazar-e Shrarif oder Herat zwar eine schwierige Sicherheitssituation, die aber vor allem geprägt sei durch Anschläge auf sogenannte "High Profile Ziele", wogegen der Beschwerdeführer jedenfalls kein derartiges Ziel darstelle. Es könne aus den Feststellungen zu Kabul, Mazar-e Shrarif oder Herat jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass bereits jeder, der dort lebt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise bedroht wäre. Hinsichtlich der Versorgungslage in Kabul, Mazar-e Shrarif oder Herat sei festzuhalten, dass sich nach den allgemeinen Feststellungen zur Situation von Rückkehrern zwar eine schwierige Situation erkennen lasse, die jedoch nicht ein Ausmaß erreiche, dass der Beschwerdeführer dort in eine lebensbedrohliche Notlage geriete, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass den Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukomme. Der Beschwerdeführer beherrsche Dari in Wort und Schrift. Er habe in Afghanistan acht Jahre lang die Grundschule besucht, danach habe er im Geschäft seines Vaters als Verkäufer gearbeitet. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer leide an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer sei daher gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan geboren, habe dort bis zum Alter von 21 Jahren gelebt und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Auch wenn eine Rückführung zu einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht führen könne, werde damit aber entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze in Bezug auf Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat dargetan. Es müsse maßgeblich berücksichtigt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, erwachsenen und arbeitsfähigen Mann handle, der Arbeitserfahrung vorweisen könne und bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Außerdem könne der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul, in Herat oder Mazar-e Sharif, die allesamt mit dem Flugzeug gefahrlos erreichbar seien, das Auslangen finden. Deshalb sei auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könne er dort mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es gebe somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass der Vater, seine zwei Schwestern und seine zwei Brüder würden nach wie vor in Jalalabad in Afghanistan leben würden, auch ein Cousin des Beschwerdeführers lebe noch dort. Die Mutter des Beschwerdeführers sei (Anmerkung: an einem Herzinfarkt, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2018 angab) verstorben. Ein Onkel des Beschwerdeführers, welcher früher in Pakistan gelebt hat, lebe nunmehr in Kanada. Der Beschwerdeführer stehe mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, seine in der Provinz Nangarhar lebenden Familie um finanzielle Unterstützung zu bitten, dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach ausgesagt habe, dass seine Familie reich sei.Der Beschwerdeführer beherrsche Dari in Wort und Schrift. Er habe in Afghanistan acht Jahre lang die Grundschule besucht, danach habe er im Geschäft seines Vaters als Verkäufer gearbeitet. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer leide an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer sei daher gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan geboren, habe dort bis zum Alter von 21 Jahren gelebt und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Auch wenn eine Rückführung zu einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht führen könne, werde damit aber entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze in Bezug auf Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat dargetan. Es müsse maßgeblich berücksichtigt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, erwachsenen und arbeitsfähigen Mann handle, der Arbeitserfahrung vorweisen könne und bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Außerdem könne der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul, in Herat oder Mazar-e Sharif, die allesamt mit dem Flugzeug gefahrlos erreichbar seien, das Auslangen finden. Deshalb sei auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könne er dort mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es gebe somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass der Vater, seine zwei Schwestern und seine zwei Brüder würden nach wie vor in Jalalabad in Afghanistan leben würden, auch ein Cousin des Beschwerdeführers lebe noch dort. Die Mutter des Beschwerdeführers sei (Anmerkung: an einem Herzinfarkt, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2018 angab) verstorben. Ein Onkel des Beschwerdeführers, welcher früher in Pakistan gelebt hat, lebe nunmehr in Kanada. Der Beschwerdeführer stehe mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, seine in der Provinz Nangarhar lebenden Familie um finanzielle Unterstützung zu bitten, dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach ausgesagt habe, dass seine Familie reich sei. Zu den Fragen einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", zur gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie hinsichtlich der Frist zur freiwilligen Ausreise binnen zwei Wochen ab Rechtskraft (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wurde im in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2018 im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich und verfüge in Österreich über keine sonstigen engen sozialen Bindungen. Zwar habe er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, eine Freundin in Österreich zu haben, er lebe jedoch nicht mit dieser zusammen und habe angegeben, sie bloß etwa alle zwei Wochen zu sehen, insofern könne auch in Bezug auf diese Freundin nicht von einer engen familienähnlichen Bindungen und nicht vom Vorliegen einer schützenswerten Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ausgegangen werden, sodass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht erkannt werden könne. In Zusammenschau bestehe beim Beschwerdeführer in Österreich auch ein Privatleben von nur geringer Intensität. Die Rückkehrentscheidung bilde daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.Zu den Fragen einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", zur gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie hinsichtlich der Frist zur freiwilligen Ausreise binnen zwei Wochen ab Rechtskraft (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wurde im in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2018 im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich und verfüge in Österreich über keine sonstigen engen sozialen Bindungen. Zwar habe er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, eine Freundin in Österreich zu haben, er lebe jedoch nicht mit dieser zusammen und habe angegeben, sie bloß etwa alle zwei Wochen zu sehen, insofern könne auch in Bezug auf diese Freundin nicht von einer engen familienähnlichen Bindungen und nicht vom Vorliegen einer schützenswerten Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ausgegangen werden, sodass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht erkannt werden könne. In Zusammenschau bestehe beim Beschwerdeführer in Österreich auch ein Privatleben von nur geringer Intensität. Die Rückkehrentscheidung bilde daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 11.04.2011 werde dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei. Dies habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen könnten. Überdies sei der Aufenthalt auch keineswegs als derart lang zu bezeichnen, dass dieser ausreichend ins Gewicht fallen könnte. Der Beschwerdeführer habe zwar ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vorgelegt und verfüge über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau. Er engagiere sich in Österreich aber nicht ehrenamtlich und gehe auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig, lebe von der Grundversorgung. Auch habe Beschwerdeführer, obwohl er dafür 2014 teilweise Prüfungen abgelegt hat, den Pflichtschulabschluss nicht positiv absolviert. Auch wenn dem Beschwerdeführer in vorgelegten Empfehlungsschreiben Hilfsbereitschaft, Fleiß, Freundlichkeit und Verlässlichkeit attestiert werde, sei dies jedenfalls noch nicht ausreichend, um beim Beschwerdeführer eine derart fortgeschrittene Integration festzustellen, die bereits für einen Verbleib im Bundesgebiet sprechen würde. Zudem habe der Beschwerdeführer auch nichts vorgebracht, woraus geschlossen werden könnte, dass er bereits zahlreiche soziale Kontakte in Österreich geknüpft hat. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden sei: Mit Urteil des Landesgericht St. Pölten vom 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 28 Abs. 1 1.Satz SMG und den §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8.Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden sei: Mit Urteil des Landesgericht St. Pölten vom 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 28, Absatz eins, 1.Satz SMG und den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8.Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.
der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berühre die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" habe auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berühre die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" habe auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Schließlich sei nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer zwar schon einige Zeit im Bundesgebiet aufhält, den größten Teil seines Lebens jedoch in seiner Heimat verbracht habe, sodass nicht davon auszugehen sei, dass er im Bundesgebiet derart verwurzelt wäre bzw. er in seiner Heimat derart entwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat auch vor dem Hintergrund der dort herrschenden schwierigen Verhältnisse nicht mehr zugemutet werden könne. Die Familie des Beschwerdeführers halte sich zudem noch in Afghanistan auf. Insgesamt betrachtet sei daher davon auszugehen, dass die Interessen des illegal eingereisten, nur aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund träten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und sei auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023). Auch sei die Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Insgesamt betrachtet sei daher davon auszugehen, dass die Interessen des illegal eingereisten, nur aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund träten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und sei auch nicht unverhältnismäßig vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023). Auch sei die Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Statt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, brachte der Beschwerdeführer beim BFA am 27.08.2018 einen mit 24.08.2018 datierten schriftlichen "Folgeantrag
G" - seinem Inhalt nach ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz - ein, der - da er nicht vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt wurde - nicht als gestellt im Sinne des § 17 Abs. 1 AsylG galt.Statt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, brachte der Beschwerdeführer beim BFA am 27.08.2018 einen mit 24.08.2018 datierten schriftlichen "Folgeantrag
Paragraph 71, AsylG" - seinem Inhalt nach ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz - ein, der - da er nicht vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt wurde - nicht als gestellt im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, AsylG galt. In diesem schriftlichen Folgeantrag vom 24.08.2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2018 sei die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen worden. Die Sachlage in Afghanistan habe sich gegenüber dem ersten Verfahren gravierend geändert. Nach der Verletzung seines Bruders und der Ermordung seiner Mutter von Seiten des IS drohe nun auch der Tod seines Vaters. Sein Vater sei mit seinen Geschwistern in den Iran geflogen, wobei auch dort die Sicherheitslage gefährdet sei. Die Rückkehr nach Afghanistan würde einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers und weitere schwerwiegende Verletzungen seiner grundlegenden Menschenrechte darstellen, wobei es unerheblich sei, in welcher Stadt sich der Beschwerdeführer in Afghanistan befände. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei angeführt worden, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul zumutbar sei. Laut den Medien sei Kabul nun eine der gefährlichsten Städte Afghanistans geworden. In allen Teilen des Landes fänden Angriffe auf die Zivilbevölkerung statt. Der Beschwerdeführer sei weiterhin einer Verfolgungshandlung aufgrund seiner politischen Überzeugung ausgesetzt, weshalb sein Vater und seine Verwandten ihn davor gewarnt hätten, nicht nach Afghanistan zurückzukehren. Die Ursache der Verfolgung erfolge aufgrund seiner Rasse und politischen Überzeugung, weshalb die drohende Verfolgungshandlung auch asylrelevant sei. Am 11.10.2018 stellt der Beschwerdeführer schließlich vor einem Organ der öffentlichen Sicherheit neuerlich einen - den nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am 11.10.2018 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - an: "Die alten Asylgründe bleiben aufrecht. In der Zwischenzeit ist aufgrund des Stresses, welcher meine Mutter ausgesetzt war, meine Mutter verstorben. Vor ca. 3 Monaten ist mein Vater mit meinen anderen Geschwistern in den Iran geflüchtet, bevor meinen Geschwistern noch was passiert. Mein Vater sagte mir am Telefon, dass ich auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren solle. Ich habe niemanden mehr in Afghanistan. Das sind meine ganzen Fluchtgründe. Weitere Fluchtgründe habe ich keine. .... Ich habe Angst in Afghanistan zu sterben, weil ich noch immer Angst habe vor den selben Leuten wie ich schon im ersten Asylverfahren in Österreich angab. .... ‚Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situationen/Ihrer Fluchtgründe bekannt?' ‚Schon immer, es gibt keine Änderungen' ". Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem Beschwerdeführer am 18.10.2018 eine schriftliche Mitteilung
G 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem Beschwerdeführer am 18.10.2018 eine schriftliche Mitteilung
G 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein des Dolmetschers für die Sprache Dari am 15.11.2018 gab der Beschwerdeführer Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - an: "L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja. L: Sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung, nehmen Sie Medikamente oder sind medizinische Behandlungen geplant? A: Nein. L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? A: Ja, ich habe Länderinformationen von Afghanistan mit. Die möchte ich vorlegen. Und ich habe Unterlagen von meinem Bruder. Das eine ist eine Tazkira von meinem Bruder und Dokumente von Department of Air Force. Die Unterlagen habe ich per Mail vor 3 Wochen bekommen. L: Bitte geben Sie Ihre Personaldaten, Ihre Staatsangehörigkeit, Ihre Schulbildung und Ihren Beruf bekannt! A: J., geb. XX.XX.1990 in der Stadt J. Der AW ist afghanischer Staatsangehöriger. Der AW hat 8 Jahre die Gesamtschule absolviert und war zuletzt bei meinem Vater in einem Lebensmittelgeschäft beschäftigt.J., geb. römisch zwanzig.XX.1990 in der Stadt J. Der AW ist afghanischer Staatsangehöriger. Der AW hat 8 Jahre die Gesamtschule absolviert und war zuletzt bei meinem Vater in einem Lebensmittelgeschäft beschäftigt. L: Haben Sie in Österreich Verwandte? A: Nein. L: Leben Sie in Österreich mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft? A: Nein. L: Wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Ich bin glaube ich Ende April 2011 eingereist. L: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig? A: Ja, durchgehend. L: Sie haben bereits am 11.04.2011, unter der Zahl 810345506/1880009 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurden. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz? A: Vor drei Monaten ist meine gesamte Familie von Dahesh bedroht worden. Sie mussten Afghanistan verlassen und in den Iran ziehen. Sie konnten nicht viel mit mir reden, sie sind gerade in einem Schlepperquartier und sind gerade auf dem Weg in die Türkei. Dort stellen sie einen Asylantrag. Sie sagten, ich darf nicht zurückkommen, denn ich werde dort getötet. L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? A: Ich werde getötet. Meine Familie wurde bedroht und das betrifft auch mich. Außerdem bestehen auch noch meine alten Probleme. L: Wer befindet sich jetzt im Iran von ihrer Familie? A: Mein Vater, meine zwei Brüder und meine zwei Schwestern. Meine Mutter ist verstorben. Nachgefragt gibt AW an, dass die Mutter am 31.01.2018 verstorben ist. L: Woran ist Ihre Mutter verstorben? A: Sie ist an einem Herzinfarkt verstorben. Meine Familie war unter Druck wegen den verschiedenen Problemen und deswegen ist sie gestorben. L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen? Anmerkung: Die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen für Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden. A: Ich habe mich in Österreich integriert, habe die Sprache gelernt, habe viele Freunde. L: Welchen Glauben haben Sie? A:. Ich bin Moslem Sunnit. L: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen oder waren Sie in Österreich berufstätig? A: Ich habe keine Arbeitserlaubnis gehabt. L: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? A: Von der Grundversorgung. L: Sind Sie oder waren Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig? A: Nein. L: Wie gut sprechen Sie Deutsch? Haben Sie schon Kurse besucht? A:. Ich habe B1 und einen Hauptschulabschluss absolviert. L: Welche Sprache sprechen Sie am besten? A: Dari und etwas Pashtu und Urdu und etwas Deutsch. L: Welche Angehörigen befinden sich in Afghanistan? A: Ich habe niemanden mehr in Afghanistan. L: Zu wem von Ihrer Familie haben sie noch Kontakt? A: Mit niemanden. Nur mit meinem Onkel, der in Kanada lebt. L: Wann haben sie das letzte Mal etwas von ihrem Vater und ihren Geschwistern gehört? A: Vor ca. drei Monaten habe ich mit meinem Vater gesprochen. L: Was hat er da gesagt? A: Mein Vater sagte, sie sind aus Afghanistan geflüchtet und dass sie im Iran sind. Ich darf nicht nach Afghanistan zurückkommen. Er sagte, sie werden dich umbringen, wenn du nach Afghanistan kommst. Er sagte, sie melden sich, wenn sie in der Türkei sind. L: Haben Sie jemals erwogen, Ihren Wohnort in Afghanistan zu wechseln, damit sie ihren Problemen entgehen? A: Ich habe damals Afghanistan verlassen und bin nach Pakistan zu meinem Onkel gezogen. Dort haben sie mich auch gefunden und mein Onkel hat mich dann nach Österreich geschickt. L: Die vom BVwG eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.08.2015 ergab, dass es keinen Konflikt und keine Auseinandersetzungen bezüglich einer Heirat gab. Ihre angebliche Freundin konnte nicht ausfindig gemacht werden und auch konnten keinerlei Hinweise auf den behaupteten Angriff auf Ihren Bruder gefunden werden. Ebenso konnten keine Hinweise in Polizeiberichten gefunden werden, dass Ihr Bruder oder Sie angegriffen worden wären. Was sagen Sie dazu? A: Die Recherche wurde nicht in Afghanistan durchgeführt, sondern in Pakistan. Auch die österreichische Botschaft hat bestätigt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan extrem schlecht ist. L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? A: Ich kann auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren. Mein Leben ist dort in Gefahr, ich werde dort getötet. Ich wohne seit 7 Jahren in Österreich und habe mich integriert. Ich möchte nicht zurück. Meine Familie ist von Dahesh bedroht und das betrifft mich auch. Und die alten Gründe gibt es natürlich auch noch. RB: Fragen oder Anträge? F: Welche Probleme hat ihre Familie genau mit den Dahesh? A: Mein Bruder arbeitete für die Amerikaner, Air Force. Aus diesem Grund haben die Dahesh meine Familie bedroht. Mein Onkel sagte, mein Bruder wurde von Dahesh Kämpfern geschlagen. Sie sagten ihm, er darf nicht mehr für die Amerikaner arbeiten, er soll aufhören zu arbeiten. Da gibt's eine E-Mail Adresse, da können sie eine Anfrage schicken, ob er tatsächlich dort gearbeitet hat oder nicht. F: Von wem haben sie von diesen Problemen erfahren? A: Von meinem Vater und meinem Onkel, der in Kanada lebt. Antrag: Ich beantrage die Zulassung, da dem AW mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Sein Bruder hat bei der Air Force gearbeitet und ist der AW als Familienangehöriger auch bedroht. Ferner möchte ich auf die schlechte Sicherheitsversorgungslage in Afghanistan hinweisen. Korrektur nach Rückübersetzung: AW gibt nun an, dass meine Familie von Dahesh bedroht wurde und vor drei Monaten Afghanistan verlassen hat aufgrund dieser Bedrohungen." Der Beschwerdeführer legte im Rahmen dieser Einvernahme Unterlagen vor, bei denen es sich - seinen Angaben zu Folge - handelt um: -Strichaufzählung ein Empfehlungsschreiben betreffend den Bruder (Department of the Air Force) -Strichaufzählung eine Kopie der Tazkira des Bruders -Strichaufzählung eine Sterbeurkunde der Mutter Am 15.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung aufgetragen,
Absatz 1 Asylgesetz 2005 ab 15.11.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.Am 15.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung aufgetragen,
Paragraph 15 b, Absatz 1 Asylgesetz 2005 ab 15.11.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 aufgetragen, ab 15.11.2018 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.)Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, ab 15.11.2018 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben.) In der Begründung dieses Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Es wurde weiters festgestellt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert hat. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass seine alten Gründe noch aufrecht wären. Über diese sei bereits im Vorverfahren rechtskräftig negativ abgesprochen worden. Daher habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Freundschaft mit einem näher genannten Mädchen bei einer Rücken Afghanistan von deren Familie verfolgt würde. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten oder wie immer gearteten sonstigen Verfolgung ausgesetzt wäre. Nicht festgestellt werden könne, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr in Afghanistan aufhalte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, fristgerecht Beschwerde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2019 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache
AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.). Bei einer Überprüfung einer
1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung solcher während des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bereits existent gewesener Sachverhaltselemente kommt daher im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht in Betracht.Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung solcher während des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bereits existent gewesener Sachverhaltselemente kommt daher im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 11.10.2018 zum einen ausgeführt, dass sich seine Fluchtgründe seit der ersten Antragstellung nicht geändert hätten, sondern dass diese aufrecht seien. Über die im ersten Asylverfahren erstatteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurde aber bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2018 rechtskräftig abgesprochen und eine gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung als nicht glaubhaft erachtet. Diesem rechtskräftig bereits als nicht glaubhaft erkannten Vorbringen kann daher kein glaubhafter Kern zukommen und ist dieses abgesehen davon per se nicht geeignet, eine zulässige neue Sachentscheidung begründen zu können, da es sich dabei um behauptete Umstände handelt, die bei hypothetischem Zutreffen bereits während des letzten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren existent gewesen wären. Insoweit der Beschwerdeführer darüber hinaus im nunmehrigen Folgeantragsverfahren - je nach Darstellungsvariante abweichend von den Angaben im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2018 - eine Verfolgung nunmehr auch durch den Islamischen Staat vorbringt, weshalb seine Familienangehörigen nunmehr in den Iran gereist seien, so kommt auch diesem Vorbringen - wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - kein glaubhafter Kern zu; diesbezüglich wird auf obige beweiswürdigende Ausführungen verwiesen. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten. Auch ist - auch unter Berücksichtigung einer weiteren Verschlechterung der allgemeinen Versorgung-und Sicherheitslage in Afghanistan, dies auch in Kabul, Herat oder in Mazar-e Sharif - keine entscheidungswesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in Afghanistan im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2018 eingetreten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in jüngster, aber nunmehr ständiger Judikatur ausgeführt hat, ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine durch eine Rückkehr des Antragstellers dort eine ernsthafte Bedrohung durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte entstehen würde (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/20/0361 mit weiteren Hinweisen, sowie jüngst VwGH vom 03.05.2018, Ra 2018/20/0191 und viele andere mehr).Auch ist - auch unter Berücksichtigung einer weiteren Verschlechterung der allgemeinen Versorgung-und Sicherheitslage in Afghanistan, dies auch in Kabul, Herat oder in Mazar-e Sharif - keine entscheidungswesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in Afghanistan im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2018 eingetreten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in jüngster, aber nunmehr ständiger Judikatur ausgeführt hat, ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine durch eine Rückkehr des Antragstellers dort eine ernsthafte Bedrohung durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte entstehen würde (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/20/0361 mit weiteren Hinweisen, sowie jüngst VwGH vom 03.05.2018, Ra 2018/20/0191 und viele andere mehr). Der Beschwerdeführer hat auch keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung behauptet und bescheinigt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, erwachsenen und arbeitsfähigen Mann, der Arbeitserfahrung vorweisen kann und bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wurde in Afghanistan geboren, lebte dort bis zum Alter von 21 Jahren und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und den Lebensumständen in Afghanistan vertraut. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten individuellen Fluchtgründe, wie bereits rechtskräftig festgestellt wurde, nicht den Tatsachen entsprechen und insoweit nicht von einer dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungsgefahr auszugehen ist, hat er, wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren festgestellt wurde, die Möglichkeit, sich durch eigenständige Erwerbstätigkeit, allenfalls auch durch Gelegenheitstätigkeiten, eine Existenzgrundlage zu sichern. In einer Fallkonstellation wie der des Beschwerdeführers stünde das hypothetische Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte - der Beschwerdeführer gab im Gegensatz zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren an, seine Familie würde nunmehr nicht mehr in Afghanistan, sondern im Iran leben und sei auf dem Weg zu einer Asylantragstellung in der Türkei - der Annahme einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan nicht entgegen; allerdings kommt auch diesem Vorbringen, wie in den beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt wurde, ohnedies keine Glaubwürdigkeit zu. Selbst die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für einen Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung in seinen Herkunftsstaat begründet keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036 und vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).In einer Fallkonstellation wie der des Beschwerdeführers stünde das hypothetische Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte - der Beschwerdeführer gab im Gegensatz zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren an, seine Familie würde nunmehr nicht mehr in Afghanistan, sondern im Iran leben und sei auf dem Weg zu einer Asylantragstellung in der Türkei - der Annahme einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan nicht entgegen; allerdings kommt auch diesem Vorbringen, wie in den beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt wurde, ohnedies keine Glaubwürdigkeit zu. Selbst die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für einen Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung in seinen Herkunftsstaat begründet keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036 und vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Besondere, in der Person des Beschwerdeführers neu begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung Afghanistans im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, eine dem Artikel 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, sind somit nicht ersichtlich (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).Besondere, in der Person des Beschwerdeführers neu begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung Afghanistans im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, eine dem Artikel 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, sind somit nicht ersichtlich vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Grundlage des von ihm zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz weder in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, noch in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist, weswegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch keine neue Sachentscheidung treffen durfte, sondern es zutreffend den gegenständlichen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides: Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgeht, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz
G 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen - mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgeht, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen - mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird -insbesondere zu berücksichtigen:Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird -insbesondere zu berücksichtigen:
FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der vorliegenden Entscheidung verneint.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der vorliegenden Entscheidung verneint. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig. Ebenso rechtmäßig ging das Bundesamt davon aus, dass bei Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 11.10.2018
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festzusetzen war.Ebenso rechtmäßig ging das Bundesamt davon aus, dass bei Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 11.10.2018
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festzusetzen war. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides eine rechtswidrige Anwendung des § 15b AsylG (Anordnung der Unterkunftnahme) rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aktuell über kein Aufenthaltsrecht
G verfügt, da sein Verfahren nach der Folgeantragstellung von der belangten Behörde zu Recht nicht zugelassen wurde, und darüber hinaus vor der nunmehrigen Folgeantragstellung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2018 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und daher Gründe des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Ordnung iSd § 15b Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 AsylG für die Anordnung der Unterkunftnahme vorliegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass - wie bereits mehrfach erwähnt - der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens, dies verbunden mit einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, entgegen der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreiste und stattdessen den gegenständlichen - ebenfalls unbegründeten - Folgeantrag stellte. Die belangte Behörde hat daher die Anordnung der Unterkunftnahme
G zu Recht getroffen. Die in der Beschwerde erblickten Gemeinschaftsrechts- und Verfassungswidrigkeiten dieser Bestimmung werden vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt.Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides eine rechtswidrige Anwendung des Paragraph 15 b, AsylG (Anordnung der Unterkunftnahme) rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aktuell über kein Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG verfügt, da sein Verfahren nach der Folgeantragstellung von der belangten Behörde zu Recht nicht zugelassen wurde, und darüber hinaus vor der nunmehrigen Folgeantragstellung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2018 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und daher Gründe des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Ordnung iSd Paragraph 15 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, AsylG für die Anordnung der Unterkunftnahme vorliegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass - wie bereits mehrfach erwähnt - der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens, dies verbunden mit einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, entgegen der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreiste und stattdessen den gegenständlichen - ebenfalls unbegründeten - Folgeantrag stellte. Die belangte Behörde hat daher die Anordnung der Unterkunftnahme
Paragraph 15 b, AsylG zu Recht getroffen. Die in der Beschwerde erblickten Gemeinschaftsrechts- und Verfassungswidrigkeiten dieser Bestimmung werden vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Insgesamt war daher die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2018
G 2005, iVm § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs. 2 sowie 52 Abs. 9 iVm 46 und 55 Abs. 1a FPG sowie § 15b AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Insgesamt war daher die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2018
Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, Absatz 2, sowie 52 Absatz 9, in Verbindung mit 46 und 55 Absatz eins a, FPG sowie Paragraph 15 b, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Verfahrensergebnis - das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2019 zur Entscheidung vor - erübrigt sich ein Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorlieg
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.