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{'item': 'W220 2208651-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2019 GeschäftszahlW220 2208651-1 SpruchW220 2208651-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2018, Zl. 1207900002-180915385, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2018, Zl. 1207900002-180915385, zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 6 FPG stattgegeben und derA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben. B) Die Revision ist gemäß § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, wurde am 27.09.2018 in einem Ort in Niederösterreich aufgegriffen und aufgrund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 34 iVm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Er legte einen indischen Reisepass, einen spanischen Aufenthaltstitel und eine österreichische e-card vor.1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, wurde am 27.09.2018 in einem Ort in Niederösterreich aufgegriffen und aufgrund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Er legte einen indischen Reisepass, einen spanischen Aufenthaltstitel und eine österreichische e-card vor. 1.
  4. Am 27.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes sowie zur Prüfung der Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er sei fünfzehn Tage zuvor in das Bundesgebiet eingereist, um seine Schwester zu besuchen. Seine Angehörigen würden in XXXX leben. Er habe in Österreich ein Gewerbe angemeldet und wolle hier arbeiten. Er sei bei Verwandten untergebracht und verfüge aktuell über keine eigenen finanziellen Mittel. Auf Vorhalt, dass er von der Finanzpolizei bei illegaler Erwerbstätigkeit betreten worden sei, gab der Beschwerdeführer an, nicht gearbeitet zu haben und führte in weiterer Folge aus, er habe einen Gewerbeschein beantragt, das Gewerbe dann wieder geschlossen und wiederholte, er habe in Österreich nie gearbeitet. Im Falle einer Rückkehr nach Indien erwarte er keine Probleme. Er sei bereit, freiwillig nach Spanien zurückzukehren.1.
  5. Am 27.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes sowie zur Prüfung der Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er sei fünfzehn Tage zuvor in das Bundesgebiet eingereist, um seine Schwester zu besuchen. Seine Angehörigen würden in römisch 40 leben. Er habe in Österreich ein Gewerbe angemeldet und wolle hier arbeiten. Er sei bei Verwandten untergebracht und verfüge aktuell über keine eigenen finanziellen Mittel. Auf Vorhalt, dass er von der Finanzpolizei bei illegaler Erwerbstätigkeit betreten worden sei, gab der Beschwerdeführer an, nicht gearbeitet zu haben und führte in weiterer Folge aus, er habe einen Gewerbeschein beantragt, das Gewerbe dann wieder geschlossen und wiederholte, er habe in Österreich nie gearbeitet. Im Falle einer Rückkehr nach Indien erwarte er keine Probleme. Er sei bereit, freiwillig nach Spanien zurückzukehren. 1.
  6. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 28.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.
  7. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 28.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die Identität des Beschwerdeführers fest. Er sei zuletzt am 21.03.2018 ins Bundesgebiet eingereist und sei hier nicht aufrecht gemeldet. Er verfüge über einen gültigen indischen Reisepass und einen spanischen Aufenthaltstitel, welcher ihn grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb einer Frist von 180 Tagen zu touristischen Zwecken berechtigte, solange er die Voraussetzungen des Art 21 SDÜ erfülle. Er sei jedoch bereits deutlich länger als die erlaubten 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhältig und sei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig sei.Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die Identität des Beschwerdeführers fest. Er sei zuletzt am 21.03.2018 ins Bundesgebiet eingereist und sei hier nicht aufrecht gemeldet. Er verfüge über einen gültigen indischen Reisepass und einen spanischen Aufenthaltstitel, welcher ihn grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb einer Frist von 180 Tagen zu touristischen Zwecken berechtigte, solange er die Voraussetzungen des Artikel 21, SDÜ erfülle. Er sei jedoch bereits deutlich länger als die erlaubten 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhältig und sei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig sei. Der Beschwerdeführer sei ledig. Im Bundesgebiet lebe seine Schwester, welche dauernd aufenthaltsberechtigt sei. Er sei in Österreich nicht integriert und verfüge über keine beruflichen oder privaten Anknüpfungspunkte. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes stellte die belangte Behörde fest, die Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit rechtfertige die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. 1.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.10.2018 fristgerecht Beschwerde in welcher er zusammengefasst vorbrachte, er habe sich nicht illegal in Österreich aufgehalten. Er sei zwar beim Entladen eines Kleintransporters betreten worden, jedoch hätten die Mitarbeiter der Finanzpolizei negiert, dass er Komplementär der "XXXX" sei, für welche er an diesem Tag tätig gewesen sei. 1.
  9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2018, GZ: W220 2208651-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.
  10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2018, GZ: W220 2208651-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  11. Feststellungen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers sowie durch Einholung von Auszügen aus Firmenbuch, ZMR, IZR, SIS, GVS und Strafregister. Demnach steht folgender Sachverhalt fest: 2.
  12. Der Beschwerdeführer ist ein amXXXX geborener Staatsangehöriger Indiens. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.
  13. Der Beschwerdeführer verfügt über einen am 01.02.2013 in XXXX ausgestellten indischen Reisepass, gültig bis 31.01.2023.2.
  14. Der Beschwerdeführer verfügt über einen am 01.02.2013 in römisch 40 ausgestellten indischen Reisepass, gültig bis 31.01.
  15. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über einen spanischen Aufenthaltstitel, ausgestellt am 28.06.2016 in XXXX, gültig bis 04.05.2021.Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über einen spanischen Aufenthaltstitel, ausgestellt am 28.06.2016 in römisch 40 , gültig bis 04.05.
  16. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über ein Visum oder einen Aufenthaltstitel für den Schengen-Raum oder das Hoheitsgebiet der Republik Österreich verfügte. 2.
  17. Der Beschwerdeführer reiste am 21.03.2018 mit dem Flugzeug von Neu-Delhi kommend nach Österreich ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zwischen seiner Einreise am 21.03.2018 und seiner Festnahme am 27.09.2018 das Bundesgebiet verlassen hat. 2.
  18. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwar vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 sowie seit 20.06.2018 als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet war, jedoch in Österreich zu keinem Zeitpunkt über einen gemeldeten Wohnsitz verfügte. 2.
  19. Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der "XXXX" und vertritt diese seit 13.04.2016 selbstständig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei der "XXXX" unter Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes illegal unselbstständig erwerbstätig war. Der Beschwerdeführer verfügt selbst nicht über ausreichendes Vermögen, um sich seinen Wohnsitz in Österreich zu finanzieren. Er wird von seinen in Österreich lebenden Verwandten unterstützt.
  20. Beweiswürdigung: 3.
  21. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund des vorgelegten indischen Reisepasses (Kopie AS 1 ff). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aufgrund eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem Strafregister. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.09.2018 kann festgestellt werden, dass dieser gesund ist. 3.
  22. Die Feststellungen zum Reisepass des Beschwerdeführers werden ebenfalls aufgrund der im Akt einliegenden Passkopie (AS 1 ff) getroffen. Die Feststellungen zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeit des spanischen Aufenthaltstitels werden anhand der dem Akt einliegenden Kopie getroffen (AS 7). Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sowie der amtswegig eingeholten Auszüge aus dem IZR und SIS kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über ein Visum oder einen Aufenthaltstitel für den Schengen-Raum oder das Hoheitsgebiet der Republik Österreich verfügt(e) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht. 3.
  23. Aufgrund der aus der Reisepasskopie ersichtlichen Aus- und Einreisestempeln kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 21.03.2018 mit dem Flugzeug von Neu-Delhi kommend nach Österreich einreiste (AS 3 ff). Der Beschwerdeführer erwies sich in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.09.2018 zum größten Teil als nicht kooperativ, gab nur widerwillig Auskunft und verstrickte sich in Widersprüchlichkeiten zu seiner Aufenthaltsdauer. So gab er zunächst an, er sei am 21.03.2018 nach Österreich geflogen und nach drei Tagen nach Spanien weitergereist. Nachgefragt, seit wann er nun konkret im Bundesgebiet sei, gab er an, er sei zuletzt vor 15 Tagen eingereist. Davor sei er im Sommer im Bundesgebiet gewesen. in weiterer Folge gab er auf die Frage, wie lange er im Bundesgebiet bleiben wolle, an: "Es ist jetzt 4 bis 5 Tage her, dass ich gekommen bin, davor war ich nur auf Urlaub da. Ich habe einen Gewerbeschein gemacht, wollte hier arbeiten. Ich bin bei Verwandten untergebracht. Ich wollte am Montag meinen Meldezettel machen. Wollte dann schauen, ob ich hier arbeiten dürfte oder nicht." Auf erneute Nachfrage, wann konkret er zuletzt nach Österreich eingereist sei, antwortete er: "Letztes Monat .... Ich weiß das Datum nicht mehr, so letztes Monat. Datum weiß ich nicht mehr." (EV 27.09.2018, AS 67 ff). Der Beschwerdeführer legte auch im Zuge der Beschwerde keinerlei Buchungsbestätigungen o.ä. über Flüge zwischen Österreich und Spanien vor und konnte er auch anderweitig nicht glaubhaft machen, dass er zwischen dem 21.03.2018 und seiner Aufgreifung Österreich verlassen hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seit 20.06.2018 erneut bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet war und dies ebenfalls als ein Indiz für einen durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu werten ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dieser habe am seiner Einvernahme folgenden Montag vorgehabt, in Österreich einen Wohnsitz zu anmelden, ist angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits öfters in Österreich aufgehalten hat ohne meldepolizeilich aufzuscheinen, als Schutzbehauptung zu werten und ist nicht geeignet, eine Ausreise des Beschwerdeführers nach dem 21.03.2018 glaubhaft zu machen. 3.
  24. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 01.10.2017 bis zum 31.10.2017 sowie seit 20.06.2018 als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet war, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Sozialversicherungsauskunft (AS 55 ff). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt über einen gemeldeten Wohnsitz verfügte, ergibt sich aufgrund einer amtswegig eingeholten Auskunft aus dem ZMR. 3.
  25. Aufgrund eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem Firmenbuch kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer unbeschränkt haftender Gesellschafter der "XXXX" ist und diese seit 13.04.2016 selbstständig vertritt. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vom 27.09.2018 an, in Österreich nicht gearbeitet zu haben. Diesem Vorbringen widerspricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als gewerblich selbstständig erwerbstätig gemeldet ist. Der Beschwerdeführer konnte dieses Vorbringen auch nicht weiter substantiieren, sodass es den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden kann. Er gab in der niederschriftlichen Einvernahme Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift vom 27.09.2018, AS 71): "F: Am 27.09.2018, gegen 09:20 Uhr, wurden Sie von Beamten der Finanzpolizei anlässlich einer Kontrolle arbeitend bei einem XXXX [...] angetroffen. Ihr legaler Aufenthalt wurde aufgrund dieser Erwerbstätigkeit nicht rechtmäßig. Aus diesem Grund wurden Sie am heutigen Tage von der Exekutive festgenommen und in das PAZ St. Pölten überstellt. Wollen Sie dazu etwas sagen?"F: Am 27.09.2018, gegen 09:20 Uhr, wurden Sie von Beamten der Finanzpolizei anlässlich einer Kontrolle arbeitend bei einem römisch 40 [...] angetroffen. Ihr legaler Aufenthalt wurde aufgrund dieser Erwerbstätigkeit nicht rechtmäßig. Aus diesem Grund wurden Sie am heutigen Tage von der Exekutive festgenommen und in das PAZ St. Pölten überstellt. Wollen Sie dazu etwas sagen? A: Ich habe nicht gearbeitet. F: Was haben Sie dann dort bei dem Kleidungsstand gemacht? A: Ich habe nicht gearbeitet. F: Wer konkret hat Sie mit dieser Tätigkeit beauftragt? A: Niemand. Welche Arbeit. Vorhalt: Ihre Angaben sind vollkommen unglaubwürdig. Sie waren mehrfach bei der Sozialversicherung angemeldet, so auch 01.101.2017 bis 31.10.2017 und Sie sind seit 21.06.2018 bei der Sozialversicherung gemeldet. Somit kann festgestellt werden, dass Sie bereits wesentlich länger hier im Bundesgebiet gearbeitet haben, obwohl Sie dazu nicht berechtigt waren. Sich bei der Sozialversicherung anmelden, macht kein Tourist, Sie aber schon. Sie können dazu eine Stellungnahme abgeben. A: Habe einen Gewerbeschein beantragt, dann wieder geschlossen und habe in Österreich nie gearbeitet, ich bestreite alles. Das stimmt alles nicht." Aus der dem Akt einliegenden Bestätigung der Finanzpolizei vom 27.09.2018 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei Arbeiten für die Firma "XXXX" amXXXX des XXXX betreten wurde. Da der Beschwerdeführer jedoch als selbstständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherung gemeldet war, Gesellschafter der "XXXX" ist, und XXXX laut Firmenbuch Kommanditist der "XXXX" ist, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer illegal einer unselbstständigen Beschäftigung nachgegangen ist.Aus der dem Akt einliegenden Bestätigung der Finanzpolizei vom 27.09.2018 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei Arbeiten für die Firma "XXXX" amXXXX des römisch 40 betreten wurde. Da der Beschwerdeführer jedoch als selbstständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherung gemeldet war, Gesellschafter der "XXXX" ist, und römisch 40 laut Firmenbuch Kommanditist der "XXXX" ist, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer illegal einer unselbstständigen Beschäftigung nachgegangen ist. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichendes Vermögen verfügt, um sich den Aufenthalt in Österreich zu finanzieren und finanziell von seiner Familie unterstützt wird, wird aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers getroffen (EV 27.09.2018, AS 69).
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 4.
  27. Behebung gemäß § 52 Abs. 6 FPG:4.
  28. Behebung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG: 4.1.
  29. Zur Frage der Illegalität des Aufenthaltes des Beschwerdeführers: § 31 FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet. § 31 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 31, FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet. Paragraph 31, Absatz eins, FPG lautet: "

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  7. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  8. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  9. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  10. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  11. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder
  12. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder
  13. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt." Der Beschwerdeführer verfügt, wie festgestellt, über einen bis 04.05.2021 gültigen spanischen Aufenthaltstitel und erfüllt daher grundsätzlich die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG. Wie unter Punkt 2.
  14. und 3.
  15. ausgeführt, konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet illegal unselbstständig erwerbstätig war.Der Beschwerdeführer verfügt, wie festgestellt, über einen bis 04.05.2021 gültigen spanischen Aufenthaltstitel und erfüllt daher grundsätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Wie unter Punkt 2.
  16. und 3.
  17. ausgeführt, konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet illegal unselbstständig erwerbstätig war. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und die Befristung oder Bedingung seines Einreisetitels nicht überschritten hat. Dazu bestimmt Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ):Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und die Befristung oder Bedingung seines Einreisetitels nicht überschritten hat. Dazu bestimmt Artikel 21, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ): "Artikel 21
(1)Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen.
(1)Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen.
(2)Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.
(2a)Das in Absatz 1 festgelegte Recht auf freien Personenverkehr gilt auch für Drittausländer, die Inhaber eines von einem der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 erteilten gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind." Der spanische Aufenthaltstitel berechtigt den Beschwerdeführer daher nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ (idF nach der Änderung durch die VO (EU) Nr. 265/2010) dazu, sich aufgrund dieses Aufenthaltstitels bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Schengenstaaten zu bewegen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 21.03.2018 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat und somit länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten in Österreich aufhältig war. Der Beschwerdeführer war somit zum Zeitpunkt seiner Verhaftung in Österreich illegalen Aufenthalts.Der spanische Aufenthaltstitel berechtigt den Beschwerdeführer daher nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ in der Fassung nach der Änderung durch die VO (EU) Nr. 265 aus 2010,) dazu, sich aufgrund dieses Aufenthaltstitels bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Schengenstaaten zu bewegen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 21.03.2018 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat und somit länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten in Österreich aufhältig war. Der Beschwerdeführer war somit zum Zeitpunkt seiner Verhaftung in Österreich illegalen Aufenthalts. 4.1.
  1. Zur Frage der Aufforderung zur Ausreise: Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dieser sich
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  3. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dieser sich
  4. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  5. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 leg.cit. zu erlassen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, leg.cit. zu erlassen. Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310).Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310). Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es ist daher zu prüfen, ob vom (strafgerichtlich unbescholtenen) Beschwerdeführer aufgrund der unterlassenen Meldung im Bundesgebiet und mangelnder finanzieller Mittel eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und diese Gefahr eine sofortige Ausreise erforderlich macht. Auf Seiten des Beschwerdeführers ist dabei jedenfalls zu berücksichtigen, dass dieser sich in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.09.2018 bereiterklärt hat, nach Spanien zurückzukehren und in weiterer Folge, wie in der Beschwerde ausgeführt, nach XXXX ausgereist ist. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet illegal unselbstständig erwerbstätig war. Der Beschwerdeführer gab an, selbst nicht über ausreichende Barmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes zu verfügen, gab jedoch auch an, Unterstützung seitens seiner Familie zu erhalten.Es ist daher zu prüfen, ob vom (strafgerichtlich unbescholtenen) Beschwerdeführer aufgrund der unterlassenen Meldung im Bundesgebiet und mangelnder finanzieller Mittel eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und diese Gefahr eine sofortige Ausreise erforderlich macht. Auf Seiten des Beschwerdeführers ist dabei jedenfalls zu berücksichtigen, dass dieser sich in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.09.2018 bereiterklärt hat, nach Spanien zurückzukehren und in weiterer Folge, wie in der Beschwerde ausgeführt, nach römisch 40 ausgereist ist. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet illegal unselbstständig erwerbstätig war. Der Beschwerdeführer gab an, selbst nicht über ausreichende Barmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes zu verfügen, gab jedoch auch an, Unterstützung seitens seiner Familie zu erhalten. In einer Gesamtschau kann der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG nicht nachweisen und indiziert die Erfüllung dieses Tatbestandes gemäß § 53 Abs. 2 FPG das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Angesichts der Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich macht, und somit das von den Höchstgerichten geforderte Zusatzkriterium erfüllt ist.In einer Gesamtschau kann der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG nicht nachweisen und indiziert die Erfüllung dieses Tatbestandes gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Angesichts der Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich macht, und somit das von den Höchstgerichten geforderte Zusatzkriterium erfüllt ist. Der Beschwerdeführer wäre daher im gegenständlichen Fall aufgrund der Tatsache, dass er über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügt, aufzufordern gewesen, sich unverzüglich nach Spanien zurückzubegeben. Eine solche Aufforderung ist seitens der belangten Behörde nicht erfolgt. Erst wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG durch die belangte Behörde zu führen gewesen.Erst wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG durch die belangte Behörde zu führen gewesen. Aus diesen Gründen ist die mit dem zweiten Teil des Spruchpunktes I. des gegenständlichen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 6 FPG ersatzlos zu beheben, ebenso wie der erste Teil des Spruchpunktes I. sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte II. und III.Aus diesen Gründen ist die mit dem zweiten Teil des Spruchpunktes römisch eins. des gegenständlichen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG ersatzlos zu beheben, ebenso wie der erste Teil des Spruchpunktes römisch eins. sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. 4.
  6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist. Zu B) 4.
  7. Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W220.2208651.1.00

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