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G303 2182081-1

Obsah (15)§§ 2Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 3§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2019 GeschäftszahlG303 2182081-1 SpruchG303 2182081-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBIT

§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) ab 27.10.2017 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.römisch 40 ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) ab 27.10.2017 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Antrag vom 27.10.2017 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde), die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln und eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises der BF angeschlossen.1. Mit Antrag vom 27.10.2017 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde), die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln und eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises der BF angeschlossen.

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  2. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.11.2017 wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.
  3. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.11.2017 wird von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Kniegelenksersatz links Fixer Rahmensatz bei entsprechender Einschränkung der Beweglichkeit 02.05.20 30 2 Degenerative Veränderung des rechten Schultergelenkes Fixer Rahmensatz bei Abduktionseinschränkung und chronischem Schmerz 02.06.03 20 3 Zustand nach Magenbypassoperationen Mittlerer Rahmensatz bei wiederkehrenden Verdauungsproblemen, gutem Allgemein- und Ernährungszustand 07.04.02 20 4 Varizen rechts Unterer Rahmensatz bei geplanter operativer Versorgung 05.08.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung (GS) 1 führe, die GS 2 bei mäßiger Bewegungseinschränkung nicht weiter steigere, die GS 3 bei gutem Ernährungszustand nicht weiter steigere und die GS 4 bei geplanter operativer Versorgung nicht weiter steigere.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2017 wurde der Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 30 von Hundert. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2017 wurde der Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 30 von Hundert. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert.
  6. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF vom 20.12.2017 (Poststempel). Darin führt die BF aus, dass sie sich der Bewertung ihres Gesundheitszustandes - laut Sachverständigengutachten als "gut" - nicht anschließen könne. Es liege ein massives Bewegungsdefizit am linken Knie vor. Zudem leide sie seit der Einsetzung der Kniegelenkstotalendoprothese an erheblichen Schmerzen am linken Kniegelenk. Das Bewegungsdefizit strahle aufgrund ungleichmäßiger Belastung des Bewegungsapparates bereits auf das linke (gemeint wohl: rechte) Bein/Knie aus. Sie müsse sich diesbezüglich am 31.08.2018 zur stationären Behandlung ins Landeskrankenhaus Stolzalpe begeben und bestehe nach Aussage von Dr. XXXX die Möglichkeit eines erneuten Eingriffes.
  7. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF vom 20.12.2017 (Poststempel). Darin führt die BF aus, dass sie sich der Bewertung ihres Gesundheitszustandes - laut Sachverständigengutachten als "gut" - nicht anschließen könne. Es liege ein massives Bewegungsdefizit am linken Knie vor. Zudem leide sie seit der Einsetzung der Kniegelenkstotalendoprothese an erheblichen Schmerzen am linken Kniegelenk. Das Bewegungsdefizit strahle aufgrund ungleichmäßiger Belastung des Bewegungsapparates bereits auf das linke (gemeint wohl: rechte) Bein/Knie aus. Sie müsse sich diesbezüglich am 31.08.2018 zur stationären Behandlung ins Landeskrankenhaus Stolzalpe begeben und bestehe nach Aussage von Dr. römisch 40 die Möglichkeit eines erneuten Eingriffes. Im Dezember 2017 sei die BF im Landeskrankenhaus Spittal/Drau wegen der vorliegenden Seitenastvarizen am Bein links operiert worden. Zudem leide die BF unter anhaltenden Schmerzen am rechten Schultergelenk und mache deshalb eine "Schultertherapie". Die BF schließe sich der Beurteilung "Status Psychicus: unauffällig" nicht an, sie leide unter den gesundheitlichen Einschränkungen und belaste sie die Tatsache, dass sie ihre volle Leistungsfähigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr erreiche, sehr. Die im Rahmen der medizinischen Begutachtung getroffene Feststellung, dass die BF mit aller Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, würde völlig außer Acht lassen, dass die BF unter erheblichen Schmerzen am Schulter- und Kniegelenk leide.
  8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 08.01.2018 vorgelegt.
  9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichtes zwei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. 6.
  10. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 04.06.2018, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 23.05.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:6.
  11. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 04.06.2018, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 23.05.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Kniekontraktur mit Beugedefizit nach Knie-TEP links (11/16) Vorgegebener Rahmensatzwert, Flexion unter 90° 02.05.22 40 2 Einklemmungssymptomatik rechte Schulter bei chronischem Reizzustand ohne Rotatorenmanschettenläsion Vorgegebener Rahmensatzwert, Einschränkung in Elevation und Außenrotation sowie im Schürzen- und Nackengriff, es ist bereits eine Muskelverschmächtigung eingetreten 02.06.05 40 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Führende Gesundheitsschädigung sei die GS 1, die GS 2 steigere den Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der deutlichen Funktionseinschränkung um eine Stufe. Als Begründung für die Änderung des Grades der Behinderung im Vergleich zum allgemeinmedizinischen Vorgutachten vom Dr. XXXX wurde ausgeführt, dass die GS 1 aus dem Vorgutachten höher eingestuft worden sei, da eine deutliche Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes vorliege. Es sei hier mit keiner wesentlichen Verbesserung durch konservative Maßnahmen zu rechnen. Auch die GS 2 werde höher bewertet, da eine deutliche Funktionseinschränkung der rechten Schulter und auch bereits eine Muskelverschmächtigung vorliegen würden. Die Bewertung erfolge hier rein funktionell, obwohl radiologisch keine schwerwiegenden Veränderungen vorliegen, da offenbar durch monatelange Schonung bereits eine Kontraktur eingetreten sei. Hier bestehe daher eine Verschlechterung gegenüber dem Vorgutachten.Als Begründung für die Änderung des Grades der Behinderung im Vergleich zum allgemeinmedizinischen Vorgutachten vom Dr. römisch 40 wurde ausgeführt, dass die GS 1 aus dem Vorgutachten höher eingestuft worden sei, da eine deutliche Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes vorliege. Es sei hier mit keiner wesentlichen Verbesserung durch konservative Maßnahmen zu rechnen. Auch die GS 2 werde höher bewertet, da eine deutliche Funktionseinschränkung der rechten Schulter und auch bereits eine Muskelverschmächtigung vorliegen würden. Die Bewertung erfolge hier rein funktionell, obwohl radiologisch keine schwerwiegenden Veränderungen vorliegen, da offenbar durch monatelange Schonung bereits eine Kontraktur eingetreten sei. Hier bestehe daher eine Verschlechterung gegenüber dem Vorgutachten. Es liege ein Dauerzustand, zumindest seit der Antragstellung, vor. Die BF könne trotz ihrer Funktionseinschränkungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 6.
  12. Im allgemeinmedizinischen zusammenfassenden Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.07.2018, wird basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:6.
  13. Im allgemeinmedizinischen zusammenfassenden Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.07.2018, wird basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Kniegelenkskontraktur mit Beugedefizit nach Knieendoprothese links (11/16) Vorgegebener Rahmensatzwert, Flexion unter 90 Grad Übernahme aus dem rezenten fachärztlichen Gutachten von Dr. XXXX, ausgestellt am 04.06.2018 Kniegelenkskontraktur mit Beugedefizit nach Knieendoprothese links (11/16) Vorgegebener Rahmensatzwert, Flexion unter 90 Grad Übernahme aus dem rezenten fachärztlichen Gutachten von Dr. römisch 40 , ausgestellt am 04.06.2018 02.05.22 40 2 Einklemmungssymptomatik rechte Schulter bei chronischem Reizzustand ohne Rotatorenmanschettenläsion Vorgegebener Rahmenwert, Einschränkung in Elevation und Außenrotation sowie im Schürzen- und Nackengriff, es ist bereits eine Muskelverschmächtigung eingetreten Übernahme aus dem rezenten fachärztlichen Gutachten von Dr. XXXX, ausgestellt am 04.06.2018 Einklemmungssymptomatik rechte Schulter bei chronischem Reizzustand ohne Rotatorenmanschettenläsion Vorgegebener Rahmenwert, Einschränkung in Elevation und Außenrotation sowie im Schürzen- und Nackengriff, es ist bereits eine Muskelverschmächtigung eingetreten Übernahme aus dem rezenten fachärztlichen Gutachten von Dr. römisch 40 , ausgestellt am 04.06.2018 02.06.05 40 3 Zustand nach Magenbypassoperation Mittlerer Rahmenwert bei wiederkehrenden Verdauungsproblemen gutem Allgemein- und Ernährungszustand Übernahme aus dem allgemeinmedizinischen Vorgutachten 10/2017 Zustand nach Magenbypassoperation Mittlerer Rahmenwert bei wiederkehrenden Verdauungsproblemen gutem Allgemein- und Ernährungszustand Übernahme aus dem allgemeinmedizinischen Vorgutachten 10 aus 2017, 07.04.02 20 4 Varizen rechts, Zustand nach Varizenoperation beidseits Unterer Rahmensatz bei Varizen ohne sonstigen dokumentierten Schäden der Haut an beiden Beinen Übernahme aus dem allgemeinmedizinischen Vorgutachten 10/2017 Varizen rechts, Zustand nach Varizenoperation beidseits Unterer Rahmensatz bei Varizen ohne sonstigen dokumentierten Schäden der Haut an beiden Beinen Übernahme aus dem allgemeinmedizinischen Vorgutachten 10 aus 2017, 05.08.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Die GS 1 führe. Die GS 2 steigere um eine Stufe aufgrund der deutlichen Funktionseinschränkung. Die GS 3 und die GS 4 seien einerseits zu gering ausgeprägt um steigern zu können und stehen andererseits in keinem eindeutigen schwerwiegenden Zusammenhang mit der führenden Gesundheitsschädigung. Die oben angeführten Gesundheitsschädigungen stellen einen Dauerzustand dar, da eine wesentliche Besserung nicht zu erwarten sei. Der Gesamtgrad der Behinderung des orthopädischen Fachgutachtens werde mit 50 % bestätigt. Aus der Aktenlage ergebe sich keine rechtfertigbare Veränderung. Die BF könne trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
  14. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 17.08.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 17.08.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 7.

  1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF ist am 13.06.1965 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  3. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Im Entscheidungszeitpunkt bezieht die BF Arbeitslosengeld. Die BF ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben. Bei der BF liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor: * Kniegelenkskontraktur mit Beugedefizit und Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese links (Grad der Behinderung: 40 %) * Einklemmungssymptomatik der rechten Schulter bei chronischem Reizzustand ohne Rotatorenmanschettenläsion (Grad der Behinderung: 40 %) * Zustand nach Magenbypassoperation (Grad der Behinderung: 20 %) * Zustand nach Varizenoperation beidseits (Grad der Behinderung: 10 %) Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes der BF stehen die massiven Funktionseinschränkungen des linken Kniegelenkes. Zudem wird der Zustand der BF durch die deutlichen Funktionseinschränkungen der rechten Schulter bei chronischem Reizzustand verschlechtert. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50 von Hundert. Dieser besteht seit Antragstellung, somit seit 27.10.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben der BF bei der Antragstellung im Verwaltungsverfahren und durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Die österreichische Staatsbürgerschaft der BF wurde aufgrund des bei der Antragstellung in Vorlage gebrachten Staatsbürgerschaftsnachweises festgestellt und ist diese auch im eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters ersichtlich. Dass die BF zum Entscheidungszeitpunkt Arbeitslosengeld bezieht, ergibt sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert wurde basierend auf den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Sachverständigengutachten festgestellt. Sowohl das fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 04.06.2018, als auch das zusammenfassende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.07.2018, sind schlüssig, nachvollziehbar, weisen keine Widersprüche auf und stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. In den Gutachten wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und deren Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung ergeben sich daraus. Dabei wurde schlüssig dargestellt, dass eine deutliche Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes vorliegt, da lediglich eine Flexion unter 90 Grad gegeben ist und eine Beeinträchtigung im Alltag dadurch besteht. Durch die zusätzlich vorhandene deutliche Funktionseinschränkung der rechten Schulter (bereits eingetretene Muskelverschmächtigung) kommt es zu einer Erhöhung des Behinderungsgrades der BF.Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert wurde basierend auf den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Sachverständigengutachten festgestellt. Sowohl das fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 04.06.2018, als auch das zusammenfassende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.07.2018, sind schlüssig, nachvollziehbar, weisen keine Widersprüche auf und stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. In den Gutachten wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und deren Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung ergeben sich daraus. Dabei wurde schlüssig dargestellt, dass eine deutliche Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes vorliegt, da lediglich eine Flexion unter 90 Grad gegeben ist und eine Beeinträchtigung im Alltag dadurch besteht. Durch die zusätzlich vorhandene deutliche Funktionseinschränkung der rechten Schulter (bereits eingetretene Muskelverschmächtigung) kommt es zu einer Erhöhung des Behinderungsgrades der BF. Dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen ist, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, welche darin diesbezüglich ausführte, dass ein Dauerzustand vorliege, der zumindest seit Antragstellung besteht.Dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen ist, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , welche darin diesbezüglich ausführte, dass ein Dauerzustand vorliege, der zumindest seit Antragstellung besteht. Die Feststellung, dass die BF in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben, wurde anhand der eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX getroffen.Die Feststellung, dass die BF in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben, wurde anhand der eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 getroffen. Der Inhalt dieser ärztlichen Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der BF und noch von der belangten Behörde eingebracht. Die Sachverständigengutachten blieben somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 04.06.2018 und das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 14.07.2018 werden der gegenständlichen Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 04.06.2018 und das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 14.07.2018 werden der gegenständlichen Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg. cit. durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg. cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 19bAbs. 6 BEinst

G mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG mitzuwirken. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die fachärztliche und auch entscheidungsrelevante Begutachtung durch Dr. XXXX basierte auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 23.05.

  1. Der Inhalt der beiden vorliegenden Sachverständigengutachten wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die fachärztliche und auch entscheidungsrelevante Begutachtung durch Dr. römisch 40 basierte auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 23.05.
  2. Der Inhalt der beiden vorliegenden Sachverständigengutachten wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

§ 2Abs. 1 BEinst

G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

§ 3BEinst

G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Behinderung im Sinne des BEinstG ist

Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

§ 14Abs. 1 BEinst

G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat

§ 14Abs. 2 BEinst

G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden.Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden. Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewerteten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX XXXX vom 04.06.2018 und von Dr. XXXX vom 14.07.2018 zugrunde gelegt, welche auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten blieben.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewerteten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 römisch 40 vom 04.06.2018 und von Dr. römisch 40 vom 14.07.2018 zugrunde gelegt, welche auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten blieben. Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt werden. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, seit Antragstellung, somit seit 27.10.2017, erfüllt.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, seit Antragstellung, somit seit 27.10.2017, erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G303.2182081.1.00

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