RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2019 GeschäftszahlG307 2175853-1 SpruchG307 2175853-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. amDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am XXXX, StA.: Mazedonien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang VACARESCU in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.09.2017,Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichenrömisch 40 , StA.: Mazedonien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang VACARESCU in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.09.2017,Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2018, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 FPG stützt.s e n , dass sich das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG stützt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) setzte den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX) mit Schreiben vom 09.08.2017 von der in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis. Dieses Schreiben wurde dem BF am 11.08.2017 persönlich zugestellt. Zugleich wurde er zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) setzte den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 ) mit Schreiben vom 09.08.2017 von der in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis. Dieses Schreiben wurde dem BF am 11.08.2017 persönlich zugestellt. Zugleich wurde er zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert. Mit am 22.08.2017 beim BFA eingelangtem Schriftsatz brachte der BF hiezu eine Stellungnahme ein.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 28.09.2017, wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 28.09.2017, wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Mit jeweils am 09.10.2017 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch seine vormaligen Rechtsvertretungen, Mag. Nikolaus RAST und Rechtsanwälte Hitzenberger, Urban, Meissner und Lahersdorfer, Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurden die Behebung des Bescheides und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in eventu dessen dahingehende Abänderung, die Unzulässigerklärung einer Abschiebung und die Nichterlassung eines Einreiseverbotes sowie in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt, wo sie am 09.11.2017 einlangten.
- Am 24.05.2018 fand in der Außenstelle Graz des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Rechtsvertreter persönlich teilnahmen sowie seine Frau und zwei seiner Töchter als Zeuginnen einvernommen wurden. Die belangte Behörde nahm von der Entsendung eines informierten Vertreters Abstand.
- Mit Schreiben vom 07.09.2018, beim BVwG eingelangt am 10.09.2018 übermittelte der BF durch seinen RV einen Beschluss des Kreisgerichtes XXXX vom XXXX.2016 und ein Urteil des Bezirksgerichtes desselben Ortes.
- Mit Schreiben vom 07.09.2018, beim BVwG eingelangt am 10.09.2018 übermittelte der BF durch seinen Regierungsvorlage einen Beschluss des Kreisgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2016 und ein Urteil des Bezirksgerichtes desselben Ortes.
- Mit Schriftsatz vom 04.10.2018, beim BVwG eingelangt am 08.10.2018, teilte der BF durch seinen RV mit, dass derzeit ein Antrag auf Löschung bzw. Korrektur der Eintragung im Schengensystem überprüft werde und zu erwarten sei, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde in den nächsten Wochen gefällt werden würde.
- Mit Schriftsatz vom 04.10.2018, beim BVwG eingelangt am 08.10.2018, teilte der BF durch seinen Regierungsvorlage mit, dass derzeit ein Antrag auf Löschung bzw. Korrektur der Eintragung im Schengensystem überprüft werde und zu erwarten sei, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde in den nächsten Wochen gefällt werden würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist mazedonischer Staatsbürger, verheiratet und Vater von drei erwachsenen Töchtern. Der BF reiste am 22.12.2009 ins Bundesgebiet ein und weist seither eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Vom XXXX.2015 bis zum XXXX.2018 wurde der BF in Tschechien in Strafhaft angehalten und reiste er erneut am XXXX.2018 ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither durchgehend aufhält.Vom römisch 40 .2015 bis zum römisch 40 .2018 wurde der BF in Tschechien in Strafhaft angehalten und reiste er erneut am römisch 40 .2018 ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither durchgehend aufhält. Der BF lebt mit seiner Frau und zwei seinen Töchtern im gemeinsamen Haushalt und hält sich eine weitere Tochter ebenfalls in Österreich auf. Dem BF wurde erstmals am XXXX.2011 ein wiederholt verlängerter Aufenthaltstitel ausgestellt und war er zuletzt im Besitz einer von XXXX.2015 bis XXXX.2018 gültigen "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus". Am XXXX.2018 stellte der BF einen Verlängerungsantrag, über den seitens der zuständigen NAG-Behörde bis dato (noch) nicht entschieden wurde.Dem BF wurde erstmals am römisch 40 .2011 ein wiederholt verlängerter Aufenthaltstitel ausgestellt und war er zuletzt im Besitz einer von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2018 gültigen "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus". Am römisch 40 .2018 stellte der BF einen Verlängerungsantrag, über den seitens der zuständigen NAG-Behörde bis dato (noch) nicht entschieden wurde. Mit Schreiben vom 07.07.2017 verständigte die zuständigen NAG-Behörde, nämlich der Magistrat der Stadt XXXX, das Bundesamt über die Verurteilung und Strafverbüßung des BF in Tschechien.Mit Schreiben vom 07.07.2017 verständigte die zuständigen NAG-Behörde, nämlich der Magistrat der Stadt römisch 40 , das Bundesamt über die Verurteilung und Strafverbüßung des BF in Tschechien. Der BF ging seit dem Jahr 2011 wiederholt teils selbstständigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und war zuletzt von 24.04.2018 bis 31.07.2018 als Arbeiter beschäftigt. Zuletzt war der BF vom 05.11.2018 bis 21.12.2018 bei der XXXX im Arbeiterdienstverhältnis beschäftigt. Aktuell geht er keiner Erwerbstätigkeit nach.Der BF ging seit dem Jahr 2011 wiederholt teils selbstständigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und war zuletzt von 24.04.2018 bis 31.07.2018 als Arbeiter beschäftigt. Zuletzt war der BF vom 05.11.2018 bis 21.12.2018 bei der römisch 40 im Arbeiterdienstverhältnis beschäftigt. Aktuell geht er keiner Erwerbstätigkeit nach. Am 14.09.2018 wurde gegen den BF beim Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG XXXX) unter XXXX ein Konkursverfahren eröffnet, in dessen Rahmen der vorgeschlagene Zahlungsplan am XXXX.2018 angenommen wurde. Aus diesem Grund ist der BF auch vermögenslos.Am 14.09.2018 wurde gegen den BF beim Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG römisch 40 ) unter römisch 40 ein Konkursverfahren eröffnet, in dessen Rahmen der vorgeschlagene Zahlungsplan am römisch 40 .2018 angenommen wurde. Aus diesem Grund ist der BF auch vermögenslos. Die Ehegattin des BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach und leidet an einer nicht näher diagnostizierten schweren Störung aus dem neurologischen-psychiatrischen Formenkreis. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Frau des BF auf dessen Pflege angewiesen ist oder an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Die jüngere Tochter des BF, XXXX, geb. XXXX, besucht die Schule in Österreich und ist seit XXXX.2018 arbeitslos. Die ältere Tochter, XXXX, geb. XXXX besuchte von XXXX.2018 bis XXXX.2018 im Auftrag des AMS einen Qualifizierungskurs "XXXX" und arbeitet seit 02.07.2018 als Arbeiterin bei der XXXX.Die jüngere Tochter des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , besucht die Schule in Österreich und ist seit römisch 40 .2018 arbeitslos. Die ältere Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 besuchte von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 im Auftrag des AMS einen Qualifizierungskurs "XXXX" und arbeitet seit 02.07.2018 als Arbeiterin bei der römisch 40 . Die Ehegattin des BF sowie die drei gemeinsamen Töchter sind allesamt im Besitz von Aufenthaltstiteln. Der BF verfügt zudem über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und halten sich die Eltern des BF in Deutschland auf. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, wuchs bis zum Jahre 2009 in Mazedonien auf, wo er für mehrere Jahre die Schule besuchte, ein Wirtschaftsgymnasium erfolgreich abschloss und zuletzt als Kellner erwerbstätig war. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2018, wegen § 159 (1,2,5) Z 3und 4 StGB und § 153c
(1)StGB zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, wegen Paragraph 159, (1,2,5) Ziffer 3 u, n, d, 4 StGB und Paragraph 153 c,
(1)StGB zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass der BF
- in der Zeit von August 2015 bis XXXX.2016 in XXXX als Inhaber einer Einzelfirma, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB) seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt hat, dass er entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens (bis September 2015) bzw. in fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger dadurch vereitelte, dass er übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, in der überhöhte Privatentnahme, insbesondere für (private) Strafverteidigungskosten, veranlasste (§ 159 Abs. 5 Z 3 StGB) und Geschäftsbücher zu führen unterlassen hat bzw. nur so geführt hat, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert worden war und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterlassen hat (§ 159 Abs. 5 Z 4 StGB)
- in der Zeit von August 2015 bis römisch 40 .2016 in römisch 40 als Inhaber einer Einzelfirma, grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt hat, dass er entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens (bis September 2015) bzw. in fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger dadurch vereitelte, dass er übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, in der überhöhte Privatentnahme, insbesondere für (private) Strafverteidigungskosten, veranlasste (Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB) und Geschäftsbücher zu führen unterlassen hat bzw. nur so geführt hat, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert worden war und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterlassen hat (Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 4, StGB)
- im Zeitraum von November 2014 bis April 2016 in XXXX als Dienstgeber die Beiträge seiner Dienstnehmer zur Sozialversicherung in der Höhe € 13.733,57 eingehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger vorenthalten hat.
- im Zeitraum von November 2014 bis April 2016 in römisch 40 als Dienstgeber die Beiträge seiner Dienstnehmer zur Sozialversicherung in der Höhe € 13.733,57 eingehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger vorenthalten hat. Als mildernd wurden dabei die bisherige Unbescholtenheit sowie die teilweise geständige Verantwortung, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet. Zudem weist der BF eine Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX.2015, wegen des "besonders schwerwiegenden Verbrechens der unerlaubten Herstellung und anderen Umgang mit Sichtgiften und psychotropen Stoffen und Giften" gemäß § 283 Abs. 1, Abs. 2 lit. C des tschechischen Strafgesetzbuches, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 1/2 Jahren auf. In einem wurde gegen den BF eine Ausweisung aus der Tschechischen Republik für die Dauer von 6 Jahren verhängt. Eine Beschwerde des BF wurde mit Beschluss des Kreisgericht XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX.2016, abgewiesen.Zudem weist der BF eine Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 .2015, wegen des "besonders schwerwiegenden Verbrechens der unerlaubten Herstellung und anderen Umgang mit Sichtgiften und psychotropen Stoffen und Giften" gemäß Paragraph 283, Absatz eins,, Absatz 2, lit. C des tschechischen Strafgesetzbuches, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 1/2 Jahren auf. In einem wurde gegen den BF eine Ausweisung aus der Tschechischen Republik für die Dauer von 6 Jahren verhängt. Eine Beschwerde des BF wurde mit Beschluss des Kreisgericht römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 .2016, abgewiesen. Der BF wurde im Rahmen der zuletzt erwähnten Verurteilung für schuldig befunden, am XXXX.2015 für einen anderen in der Gemeinde XXXX, in seinem PKW als Fahrer des Fahrzeuges das Suchtmittel Heroin in einer Gesamtmenge von 299,4 g und einem Reinheitsgrad von 20 %, sohin 61,5 g Wirkstoff, aufbewahrt zu haben, als er von einer Streife der tschechischen Fremdenpolizei kontrolliert wurde. Der BF hat die besagten Suchtmittel im Auftrag eines anderen nach Österreich verbringen wollen.Der BF wurde im Rahmen der zuletzt erwähnten Verurteilung für schuldig befunden, am römisch 40 .2015 für einen anderen in der Gemeinde römisch 40 , in seinem PKW als Fahrer des Fahrzeuges das Suchtmittel Heroin in einer Gesamtmenge von 299,4 g und einem Reinheitsgrad von 20 %, sohin 61,5 g Wirkstoff, aufbewahrt zu haben, als er von einer Streife der tschechischen Fremdenpolizei kontrolliert wurde. Der BF hat die besagten Suchtmittel im Auftrag eines anderen nach Österreich verbringen wollen. Als mildernd wurde dabei das nur kurze Innenhaben der Drogen, als erschwerend das Suchtpotential von Heroin, die große Menge an Suchtgift, die grenzüberschreitende Tatbegehung sowie die teils einschlägigen Vorstrafen, gewertet. Darüber hinaus weist der BF eine Verurteilung in Italien durch den XXXX, vom XXXX.2002, RK XXXX.2003, wegen Verstoßes gegen das Ausländerrecht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Tagen sowie Geldstrafe in Höhe € 100,00 auf.Darüber hinaus weist der BF eine Verurteilung in Italien durch den römisch 40 , vom römisch 40 .2002, RK römisch 40 .2003, wegen Verstoßes gegen das Ausländerrecht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Tagen sowie Geldstrafe in Höhe € 100,00 auf. Auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht weist der BF eine rechtkräftige Bestrafung in Form einer Geldstrafe von € 900,00 gemäß § 81 Abs. 1 SPG, § 82 Abs. 1 SPG, § 1 Abs. 1 Oö. PolStG, § 81 Abs. 1 SPG und § 3 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz auf.Auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht weist der BF eine rechtkräftige Bestrafung in Form einer Geldstrafe von € 900,00 gemäß Paragraph 81, Absatz eins, SPG, Paragraph 82, Absatz eins, SPG, Paragraph eins, Absatz eins, Oö. PolStG, Paragraph 81, Absatz eins, SPG und Paragraph 3, Absatz eins, Oö. Polizeistrafgesetz auf. Der Bestrafung lag der Umstand zugrunde, dass der BF jeweils in XXXX am XXXX.2017Der Bestrafung lag der Umstand zugrunde, dass der BF jeweils in römisch 40 am römisch 40 .2017
- um 01:43 Uhr, durch sein Verhalten Ärgernis erregt und damit die öffentliche Ordnung gestört, indem er Passanten durch sein aggressives Verhalten und Gesten gegenüber anderen Personen dazu gebracht hat, zusammenzukommen, und die Polizei herbei zu holen. Dabei hat der BF zu den Beamten gesagt, "Darf man nicht einmal mehr streiten? Ich kann machen was ich will! Die Polizei hole ich selbst wenn sich sie brauche. Was machen sie noch hier? Zeigen Sie mich an, mir ist das egal. Was willst du?
- um 02:07 Uhr, trotz vorausgehender Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten, indem er wiederholt die persönliche Distanz zum einschreitenden Beamten unterschritten und dabei aggressiv mit den Händen, unmittelbar vor dem Gesicht des Beamten gestikuliert und gesagt hat: "Was willst du, komm her! Ist mir egal."
- um 01:47 Uhr, den öffentlichen Anstand verletzt hat, indem er den einschreitenden Beamten, für Passanten deutlich wahrnehmbar, nachgeäfft und beschimpft hat, wobei er sagte: "Sie sind nur cool weil sie eine Uniform anhaben. Wie gehen Sie überhaupt. Ich bin älter, von ihnen lasse ich mir nichts sagen. Sie sind bescheuert! Zeigen sie mich an, das ist mir egal!"
- um 02:05 Uhr, berechtigtes Ärgernis erregt und damit die öffentliche Ordnung gestört hat, indem er am belebten XXXXer Stadtplatz lautstark: "Ihr Wichser!" in Richtung der Polizeistreife geschrien hat, sodass einige Passanten belustigt stehen blieben und auf die Reaktion der Streife warteten.
- um 02:10 Uhr, ungebührlichen störenden Lärm erregt hat, indem er lautstark geschrien hat und so für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung trat, wobei der genaue Wortlaut nicht verständlich war. Es wird festgestellt, dass der BF die den zuvor angeführten Verurteilungen und Bestrafungen zugrundeliegenden Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat. Gegen den BF besteht ein von der tschechischen Fremdenbehörde bis 20.02.2020 verhängtes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot. Der BF ist der deutschen Sprache des Niveaus "B1" mächtig. Mazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten auch keine Anhaltspunkte, welche eine Rückkehr bzw. eine Abschiebung des BF nach Mazedonien unmöglich erscheinen ließen, festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Vaterschaft, Einreisezeitpunkt, durchgehendem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zur Anhaltung in Strafhaft in Tschechien getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde. Vielmehr bestätigte der BF seine seinerzeitige und letzte Einreise ins Bundesgebiet, seine Anhaltung in Strafhaft in Tschechien, seine Ehe sowie Vaterschaft in der mündlichen Verhandlung und brachte im Verfahren vor der belangten Behörde Identitätsnachweise in Vorlage. Die gemeinsame Haushaltsführung des BF mit seiner Frau und zwei seiner erwachsenen Kinder sowie der Aufenthalt einer weiteren Tochter in Österreich folgen den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, welche überdies im Datenbestand des Zentralen Melderegisters sowie den Aussagen der Zeugen eine Untermauerung findet. Die Ausstellung sowie der Besitz wiederholt verlängerter Aufenthaltstitel beruht, wie der bis dato unentschieden gebliebene Verlängerungsantrag in Bezug auf den BF, auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters. Das anhängige Konkursverfahren sowie die Vermögenslosigkeit des BF beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, welche sich mit dem Urteilsspruch und den Ausführungen im Urteil des LG XXXX in Einklang bringen lassen sowie dem Auszug aus der Justiz-Ediktedatei vom XXXX.2019.Das anhängige Konkursverfahren sowie die Vermögenslosigkeit des BF beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, welche sich mit dem Urteilsspruch und den Ausführungen im Urteil des LG römisch 40 in Einklang bringen lassen sowie dem Auszug aus der Justiz-Ediktedatei vom römisch 40 .
- Einem aktuellen Sozialversicherungsauszug, den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung wie dem Inhalt des obzitierten Urteils des LG XXXX können die wiederholten unselbstständigen Erwerbstätigkeiten des BF und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie die momentane Erwerbslosigkeit des BF entnommen werden.Einem aktuellen Sozialversicherungsauszug, den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung wie dem Inhalt des obzitierten Urteils des LG römisch 40 können die wiederholten unselbstständigen Erwerbstätigkeiten des BF und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie die momentane Erwerbslosigkeit des BF entnommen werden. Die Beschäftigungslosigkeit der Ehegattin des BF folgt ebenfalls dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung sowie dem Inhalt des auf ihre Person lautenden, aktuellen Sozialversicherungsauszuges. Ihr Gesundheitszustand ist aus einem Schreiben des Amtsärztlichen Dienstes der Stadt XXXX, Gz: XXXX, vom XXXX.2017 (siehe Beilage A/11) ersichtlich. In Ermangelung der Vorlage sonstiger medizinischer Unterlagen seitens des BF sowie weiterer Beweismittel war es nicht möglich, eine konkrete lebensbedrohliche Erkrankung sowie ein Abhängigkeitsverhältnis der Gattin des zu diesem festzustellen. Das Vorliegen einer Epilepsie bei der Ehegattin des BF vermochte weder seitens des BF noch der Zeuginnen objektiviert werden. Im Falle ihres Bestehens wäre jedenfalls davon auszugehen, dass der BF medizinische Unterlagen in Vorlage bringen hätte können. Der bloße Verweis in der mündlichen Verhandlung darauf, dass Ärzte bis dato keine Diagnose stellen konnten, überzeugt dahingehend nicht. Vor diesem Hintergrund kann auch den Ausführungen des BF und der Zeuginnen nicht gefolgt werden, wenn diese vermeinen, die Ehegattin des BF unabdingbar betreuen zu müssen. Weder wurde seitens der Genannten dargelegt, wie sich die diesbezügliche Pflege und Betreuung darstellen soll, noch wie diese im Konkreten ausgestaltet ist. So vermeinte zwar der BF, er übernähme die Pflege am Vormittag und seine Töchter am Nachmittag. Dabei werde der BF direkt von seinen Töchtern abgelöst. Die als Zeuginnen einvernommenen Töchter des BF vermochten jedoch nicht darzulegen, wann die vom BF behauptete Ablöse von sich ginge und, wer konkret wann die Pflege/Betreuung übernähme. Der bloße Verweis darauf, dass immer ein Familienangehöriger zugegen sei, lässt nicht erkennen, wer, wann welche Tätigkeiten durchführe. Zudem spricht die Tatsache, dass der BF im von XXXX.2015 bis XXXX.2017 in Tschechien in Strafhaft angehalten wurde, gegen das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen diesem und seiner Ehegattin. So hätte der BF im besagten Zeitraum eine Pflege/Betreuung seiner Ehegattin nicht bewerkstelligen können.Die Beschäftigungslosigkeit der Ehegattin des BF folgt ebenfalls dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung sowie dem Inhalt des auf ihre Person lautenden, aktuellen Sozialversicherungsauszuges. Ihr Gesundheitszustand ist aus einem Schreiben des Amtsärztlichen Dienstes der Stadt römisch 40 , Gz: römisch 40 , vom römisch 40 .2017 (siehe Beilage A/11) ersichtlich. In Ermangelung der Vorlage sonstiger medizinischer Unterlagen seitens des BF sowie weiterer Beweismittel war es nicht möglich, eine konkrete lebensbedrohliche Erkrankung sowie ein Abhängigkeitsverhältnis der Gattin des zu diesem festzustellen. Das Vorliegen einer Epilepsie bei der Ehegattin des BF vermochte weder seitens des BF noch der Zeuginnen objektiviert werden. Im Falle ihres Bestehens wäre jedenfalls davon auszugehen, dass der BF medizinische Unterlagen in Vorlage bringen hätte können. Der bloße Verweis in der mündlichen Verhandlung darauf, dass Ärzte bis dato keine Diagnose stellen konnten, überzeugt dahingehend nicht. Vor diesem Hintergrund kann auch den Ausführungen des BF und der Zeuginnen nicht gefolgt werden, wenn diese vermeinen, die Ehegattin des BF unabdingbar betreuen zu müssen. Weder wurde seitens der Genannten dargelegt, wie sich die diesbezügliche Pflege und Betreuung darstellen soll, noch wie diese im Konkreten ausgestaltet ist. So vermeinte zwar der BF, er übernähme die Pflege am Vormittag und seine Töchter am Nachmittag. Dabei werde der BF direkt von seinen Töchtern abgelöst. Die als Zeuginnen einvernommenen Töchter des BF vermochten jedoch nicht darzulegen, wann die vom BF behauptete Ablöse von sich ginge und, wer konkret wann die Pflege/Betreuung übernähme. Der bloße Verweis darauf, dass immer ein Familienangehöriger zugegen sei, lässt nicht erkennen, wer, wann welche Tätigkeiten durchführe. Zudem spricht die Tatsache, dass der BF im von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2017 in Tschechien in Strafhaft angehalten wurde, gegen das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen diesem und seiner Ehegattin. So hätte der BF im besagten Zeitraum eine Pflege/Betreuung seiner Ehegattin nicht bewerkstelligen können. Letztlich lässt es sich logisch nicht nachvollziehen, dass weder der BF noch dessen Töchter die Ehegattin im Falle des tatsächlichen Bestehens einer Epilepsie und - behaupteter - teilweise Stunden anhaltender Bewusstlosigkeit, auf medizinische Hilfe verzichten und anstelle dessen bis zum Abklingen der Anfälle zuwarteten. Im Ergebnis vermochte sohin eine ernsthafte, allenfalls eine Pflegebedürftigkeit begründende Erkrankung seitens der Ehegattin des BF nicht festgestellt werden. Daran vermag auch die Feststellung des amtsärztlichen Dienstes der Stadt XXXX nichts zu ändern. Diese lässt nämlich nur erkennen, dass ein Leiden vorliege, welches im Ergebnis die Ehegattin des BF daran hindere, das Modul I der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Darüberhinausgehende Diagnosen und Rückschlüsse lassen sich darauf nicht stützen.Letztlich lässt es sich logisch nicht nachvollziehen, dass weder der BF noch dessen Töchter die Ehegattin im Falle des tatsächlichen Bestehens einer Epilepsie und - behaupteter - teilweise Stunden anhaltender Bewusstlosigkeit, auf medizinische Hilfe verzichten und anstelle dessen bis zum Abklingen der Anfälle zuwarteten. Im Ergebnis vermochte sohin eine ernsthafte, allenfalls eine Pflegebedürftigkeit begründende Erkrankung seitens der Ehegattin des BF nicht festgestellt werden. Daran vermag auch die Feststellung des amtsärztlichen Dienstes der Stadt römisch 40 nichts zu ändern. Diese lässt nämlich nur erkennen, dass ein Leiden vorliege, welches im Ergebnis die Ehegattin des BF daran hindere, das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Darüberhinausgehende Diagnosen und Rückschlüsse lassen sich darauf nicht stützen. Der Schulbesuch, die Arbeitslosigkeit der jüngeren Tochter, der Besuch eines Qualifizierungslehrganges seitens der Töchter des BF sowie das Beschäftigungsverhältnis der älteren Tochter des BF beruhen auf deren Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie der Vorlage diesbezüglicher Unterlagen (siehe Beilagen A/9 und A/10). Die Deutschkenntnisse des BF erschließen sich aus der Vorlage eines Deutschzertifikates des Niveaus "B1" (siehe Beilage A/3 und A/4) sowie den unmittelbaren Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung. Der BF konnte die ihm auf Deutsch gestellten Fragen verstehen und auf Deutsch beantworten. Der Besitz von Aufenthaltstiteln seitens der Ehegattin des BF sowie der gemeinsamen Töchter folgt dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters und erschließen sich die sozialen Kontakte des BF im Bundesgebiet aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie jener, der seiner als Zeugen einvernommen Töchter, was sich eingedenk der gesamten Aufenthaltsdauer des BF in Österreich als glaubwürdig erweist. Auch beruhen die familiären Anknüpfungspunkte in Deutschland auf dem übereinstimmenden Vorbringen des BF und der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung. In Ermangelung des Vorbringens von Krankheiten und seiner Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung, er sei gesund, ist davon auszugehen, dass dieser gesund ist und war daher sowie aufgrund der wiederholten Erwerbstätigkeiten, auf dessen Arbeitsfähigkeit zu schließen. Dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung folgend, war festzustellen, dass er in Mazedonien aufwuchs dort die Schule besuchte, ein Wirtschaftsgymnasium erfolgreich abschloss und als Kellner erwerbstätig war. Die strafgerichtliche Verurteilung in Österreich samt den dahingehend näheren Ausführungen folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts sowie dem Inhalt einer Ausfertigung des oben zitierten Urteils und ergibt sich die Verurteilung des BF in Italien einem Auszug aus dem Europäischen Strafregister. Der übersetzten Ausfertigung des oben zitierten Urteils des Bezirksgerichts XXXX sowie des Beschlusses des Kreisgerichtes XXXX folgt die diesbezügliche Feststellung der Verurteilung des BF zu einer 2 1/2 jährigen Freiheitsstrafe in Tschechien samt den dazugehörigen Ausführungen und stützen sich die Feststellungen der Verwaltungsstrafen BF auf einer Ausfertigung der Strafverfügung der LPD XXXX, PK XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2017.Der übersetzten Ausfertigung des oben zitierten Urteils des Bezirksgerichts römisch 40 sowie des Beschlusses des Kreisgerichtes römisch 40 folgt die diesbezügliche Feststellung der Verurteilung des BF zu einer 2 1/2 jährigen Freiheitsstrafe in Tschechien samt den dazugehörigen Ausführungen und stützen sich die Feststellungen der Verwaltungsstrafen BF auf einer Ausfertigung der Strafverfügung der LPD römisch 40 , PK römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .
- Die zuvor genannte schlüssige und widerspruchsfreie Ausfertigung der Urteile und Strafverfügung stützen die Feststellung, dass der BF die diesen zugrundeliegenden Straftaten begangen hat. Die Verhängung eines Einreiseverbotes gegen den BF durch die tschechischen Behörden ergibt sich aus dem Auszug des Internationalen Fremdenregisters. Entgegen der Annahme des RV des BF ist die dahingehende Ausschreibung noch immer aufrecht.Die Verhängung eines Einreiseverbotes gegen den BF durch die tschechischen Behörden ergibt sich aus dem Auszug des Internationalen Fremdenregisters. Entgegen der Annahme des Regierungsvorlage des BF ist die dahingehende Ausschreibung noch immer aufrecht. Die Feststellung, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 4 Herkunftsstaatenverordnung und lassen sich in Ermangelung des substantiierten Vorbringens konkreter, einer Rückkehr bzw. einer Abschiebung im Wege stehender Sachverhalte, Rückkehrhindernisse nicht feststellen.Die Feststellung, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaatenverordnung und lassen sich in Ermangelung des substantiierten Vorbringens konkreter, einer Rückkehr bzw. einer Abschiebung im Wege stehender Sachverhalte, Rückkehrhindernisse nicht feststellen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
- Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG lautet:Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte Paragraph 58, AsylG lautet: "§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
- gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner mazedonischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist aufgrund seiner mazedonischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.
- Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt, aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Z7).3.1.
- Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt, aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Z7). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG. 3.1.
- Der BF war im Besitz eines bis zum XXXX.2018 gültigen Aufenthaltstitels und stellte am XXXX.2018 einen Antrag auf Verlängerung desselben, welcher bis dato unerledigt blieb.3.1.
- Der BF war im Besitz eines bis zum römisch 40 .2018 gültigen Aufenthaltstitels und stellte am römisch 40 .2018 einen Antrag auf Verlängerung desselben, welcher bis dato unerledigt blieb. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aufgrund wiederholt verlängerter Aufenthaltstitel und iSd. § 24 Abs. 1 NAG fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrages als durchgehend rechtmäßig.Demzufolge erweist sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aufgrund wiederholt verlängerter Aufenthaltstitel und iSd. Paragraph 24, Absatz eins, NAG fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrages als durchgehend rechtmäßig. 3.1.
- "Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. E
- April 2011, 2008/21/0257)." (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198)3.1.
- "Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche E
- April 2011, 2008/21/0257)." (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198) "Die Ansicht, dass bei Vorliegen des Versagungsgrundes des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 dem öffentlichen Interesse jedenfalls ein so großes Gewicht zukommt, dass die Abwägung unabhängig vom Gewicht des persönlichen Interesses des Fremden immer zu dessen Lasten ausgehen muss, wird vom VwGH nicht geteilt, würde doch im Fall des Fehlens einer Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 NAG 2005 die vom Gesetzgeber nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 für alle Fälle des Abs. 2 getroffene Anordnung einer Abwägung ins Leere gehen (vgl. E
- Februar 2010, 2007/21/0153)." (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0087)"Die Ansicht, dass bei Vorliegen des Versagungsgrundes des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 dem öffentlichen Interesse jedenfalls ein so großes Gewicht zukommt, dass die Abwägung unabhängig vom Gewicht des persönlichen Interesses des Fremden immer zu dessen Lasten ausgehen muss, wird vom VwGH nicht geteilt, würde doch im Fall des Fehlens einer Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG 2005 die vom Gesetzgeber nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 für alle Fälle des Absatz 2, getroffene Anordnung einer Abwägung ins Leere gehen vergleiche E
- Februar 2010, 2007/21/0153)." (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0087) Bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 muss nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Auch das Anzeigen an Behörden oder Gerichten zu Grunde liegende Verhalten kann - wie auch sonstiges Fehlverhalten (Hinweis E vom
- März 2001, 99/19/0123, ergangen zu § 10 Abs. 2 Z 3 FrG 1997, sowie E vom
- Dezember 2008, 2007/18/0443, zu § 54 FrPolG 2005) - zur Annahme führen, der Aufenthalt eines Fremden würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hervorrufen (§ 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005), und sohin öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 widerstreiten. Bei der Beurteilung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist aber nicht auf die bloße Tatsache der Erstattung von Anzeigen, sondern auf die Art und Schwere des den Anzeigen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (Hinweis E vom
- Februar 2008, 2006/21/0218, und vom
- September 2008, 2008/21/0371). (vgl. VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711)Bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 muss nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Auch das Anzeigen an Behörden oder Gerichten zu Grunde liegende Verhalten kann - wie auch sonstiges Fehlverhalten (Hinweis E vom
- März 2001, 99/19/0123, ergangen zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, FrG 1997, sowie E vom
- Dezember 2008, 2007/18/0443, zu Paragraph 54, FrPolG 2005) - zur Annahme führen, der Aufenthalt eines Fremden würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hervorrufen (Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005), und sohin öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 widerstreiten. Bei der Beurteilung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist aber nicht auf die bloße Tatsache der Erstattung von Anzeigen, sondern auf die Art und Schwere des den Anzeigen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (Hinweis E vom
- Februar 2008, 2006/21/0218, und vom
- September 2008, 2008/21/0371). vergleiche VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711) Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (Hinweis E
- April 2009, 2008/22/0711). Auf eine Verletzung der Anzeigepflicht (§ 78 StPO 1975) der Behörde kommt es sohin nicht an (vgl. VwGH 19.02.2014, 2011/22/0009).Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (Hinweis E
- April 2009, 2008/22/0711). Auf eine Verletzung der Anzeigepflicht (Paragraph 78, StPO 1975) der Behörde kommt es sohin nicht an vergleiche VwGH 19.02.2014, 2011/22/0009). 3.1.
- Wie sich aus § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG ergibt, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels dann nicht zulässig wenn der Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellte.3.1.
- Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG ergibt, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels dann nicht zulässig wenn der Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellte. Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid das Vorliegen von Versagungsgründen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG mit dem Umstand begründet, dass aufgrund der Straffälligkeiten des BF und der konkreten - sich insbesondere auf das Fremdenwesen auswirkende - Tragweite seiner Taten, dieser als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei.Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid das Vorliegen von Versagungsgründen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels iSd. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG mit dem Umstand begründet, dass aufgrund der Straffälligkeiten des BF und der konkreten - sich insbesondere auf das Fremdenwesen auswirkende - Tragweite seiner Taten, dieser als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass relevante Sachverhalte, insbesondere die familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ausgeklammert und unzulässiger Weise eine ausländische Verurteilung herangezogen worden seien, was letzten Endes dazu führe, dass es der besagten Entscheidung an einer hinreichenden Begründung mangle. Hinsichtlich der behaupteten Unzulässigkeit der Heranziehung einer ausländischen Verurteilung in fremdenrechtlichen Verfahren ist auf § 53 Abs. 5 FPG iVm. § 73 StGB zu verweisen, wonach ausländische Verurteilungen inländischen gleichzuhalten sind, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind, sofern nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abgestellt wird.Hinsichtlich der behaupteten Unzulässigkeit der Heranziehung einer ausländischen Verurteilung in fremdenrechtlichen Verfahren ist auf Paragraph 53, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 73, StGB zu verweisen, wonach ausländische Verurteilungen inländischen gleichzuhalten sind, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen sind, sofern nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abgestellt wird. Der VwGH führt dazu wie folgt aus: "Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen. Das ergibt sich aus der unzweifelhaft auch auf § 86 FrPolG 2005 durchschlagenden Anordnung des § 60 Abs. 3 FrPolG 2005, wonach eine für die allfällige Erlassung eines Aufenthaltsverbotes relevante Verurteilung auch dann vorliegt, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. In einem solchen Fall muss derartigen Verurteilungen nämlich auch die für inländische Verurteilungen ohne weiteres bestehende Bindungswirkung zukommen. Nichts anderes ergibt sich aus dem E
- Dezember 2003, 2002/21/0087, in dem für die Annahme einer Bindung auf das Vorliegen eines "Anerkennungs- und/oder Vollstreckungsvertrages" abgestellt wurde, weil dort die Voraussetzungen des § 73 StGB nämlich nicht erfüllt waren." (VwGH vom 29.02.2012 2008/21/0200)."Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen. Das ergibt sich aus der unzweifelhaft auch auf Paragraph 86, FrPolG 2005 durchschlagenden Anordnung des Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005, wonach eine für die allfällige Erlassung eines Aufenthaltsverbotes relevante Verurteilung auch dann vorliegt, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. In einem solchen Fall muss derartigen Verurteilungen nämlich auch die für inländische Verurteilungen ohne weiteres bestehende Bindungswirkung zukommen. Nichts anderes ergibt sich aus dem E
- Dezember 2003, 2002/21/0087, in dem für die Annahme einer Bindung auf das Vorliegen eines "Anerkennungs- und/oder Vollstreckungsvertrages" abgestellt wurde, weil dort die Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB nämlich nicht erfüllt waren." (VwGH vom 29.02.2012 2008/21/0200). In Österreich sind der unrechtmäßige Besitz, das Inverkehrbringen, der Transport, die Ein- und Ausfuhr sowie jede zum Zwecke der Inverkehrbringung vorangehende Manipulation von Suchtmitteln iSd. §§ 27ff SMG mit Strafe bedroht, wobei die vom BF transportierte und aufbewahrte Wirkstoffmenge von 61,5 g die Grenzmenge von 3 g iSd. § 28b SMG iVm. § 3 Z 1 Suchtgift-Grenzmengenverordnung, um das Vielfache übersteigt. Insofern stellte das von einem tschechischen Gericht bestrafte Verhalten des BF auch in Österreich eine Straftat dar und hätte ebenfalls zu einer Verurteilung führen müssen. Dies wird auch seitens des RV des BF in der mündlichen Verhandlung insofern eingestanden, als dieser darin die Begehung einer Straftat iSd. § 28 SMG als verwirklich sieht. Darüber hinaus lassen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nicht Art. 6 EMRK ("Fair Trial") entsprechenden Verfahrens feststellen und wurden derartige Mängel vom BF auch nicht konkret behauptet. Vielmehr ist Tschechien Mitglied der Europäischen Union und hat zudem die EMRK unterzeichnet. Das vorliegende vom BF erfolglos mit Rechtsmittel bekämpfte Strafurteil lässt zudem keine Zweifel an einem rechtsstaatlichen Verfahren aufkommen.In Österreich sind der unrechtmäßige Besitz, das Inverkehrbringen, der Transport, die Ein- und Ausfuhr sowie jede zum Zwecke der Inverkehrbringung vorangehende Manipulation von Suchtmitteln iSd. Paragraphen 27 f, f, SMG mit Strafe bedroht, wobei die vom BF transportierte und aufbewahrte Wirkstoffmenge von 61,5 g die Grenzmenge von 3 g iSd. Paragraph 28 b, SMG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, Suchtgift-Grenzmengenverordnung, um das Vielfache übersteigt. Insofern stellte das von einem tschechischen Gericht bestrafte Verhalten des BF auch in Österreich eine Straftat dar und hätte ebenfalls zu einer Verurteilung führen müssen. Dies wird auch seitens des Regierungsvorlage des BF in der mündlichen Verhandlung insofern eingestanden, als dieser darin die Begehung einer Straftat iSd. Paragraph 28, SMG als verwirklich sieht. Darüber hinaus lassen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nicht Artikel 6, EMRK ("Fair Trial") entsprechenden Verfahrens feststellen und wurden derartige Mängel vom BF auch nicht konkret behauptet. Vielmehr ist Tschechien Mitglied der Europäischen Union und hat zudem die EMRK unterzeichnet. Das vorliegende vom BF erfolglos mit Rechtsmittel bekämpfte Strafurteil lässt zudem keine Zweifel an einem rechtsstaatlichen Verfahren aufkommen. Sohin kann in der Berücksichtigung der Verurteilung und des dahinterliegenden Verhaltens des BF in Tschechien keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Letztlich wurde der BF auch mit Strafurteil des LG XXXX vom XXXX.2018 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt und weist er wegen Verwaltungsübertretungen am XXXX.2017 Verwaltungstrafen auf. Der Ansicht des RV des BF, der BF hätte gar nicht verurteilt werden dürfen, ist entgegenzuhalten, dass das zitierte Urteil rechtskräftig und kein Wiederaufnahmeverfahren aktenkundig ist.Letztlich wurde der BF auch mit Strafurteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2018 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt und weist er wegen Verwaltungsübertretungen am römisch 40 .2017 Verwaltungstrafen auf. Der Ansicht des Regierungsvorlage des BF, der BF hätte gar nicht verurteilt werden dürfen, ist entgegenzuhalten, dass das zitierte Urteil rechtskräftig und kein Wiederaufnahmeverfahren aktenkundig ist. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann - insbesondere aufgrund der nicht gezeigten Reue des BF, gepaart mit den damit einhergehenden Auswirkungen auf das Fremdenwesen in Österreich - eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318) als gegeben angenommen werden.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann - insbesondere aufgrund der nicht gezeigten Reue des BF, gepaart mit den damit einhergehenden Auswirkungen auf das Fremdenwesen in Österreich - eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Suchtmitteldelikten vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318) als gegeben angenommen werden. Letzten Endes blieb es der BF schuldig, sich im gegenständlichen Verfahren seiner Verantwortung zu stellen. Der bloße Verweis auf seine Rechtsunkenntnis im Falle seiner letzten Verurteilung, ohne auf die eigene Schuld und Verantwortung einzugehen, lässt im Ergebnis eine tatsächliche Reue des BF nicht erkennen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Verpflichtung der Aneignung des Wissens über jene Normen, deren Nichteinhaltung nach dem Strafrecht geahndet wird. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, ausgeht, welche sowohl der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels als auch einer Verlängerung des aktuellen Aufenthaltstitels im Wege steht. Insofern sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung iSd. § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG iVm. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dem Grunde nachgegeben.Insofern sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung iSd. Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins und 4 FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem Grunde nachgegeben. 3.1.
- Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.
- Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: * die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), * das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),* das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), * die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, * den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),* den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), * die Bindungen zum Heimatstaat, * die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie* die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie * auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06). 3.1.
- Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).3.1.
- Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Der BF verfügt über berücksichtigungswürdige soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, weshalb jedenfalls vom Vorliegen eines Privat- und Familienlebens iSd. Art 8 EMRK auszugehen ist.Der BF verfügt über berücksichtigungswürdige soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, weshalb jedenfalls vom Vorliegen eines Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK auszugehen ist. Dieses hat jedoch angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens insofern eine Relativierung hinzunehmen, als er nicht nur justiz- und verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung trat, sondern auch im Ausland 2 1/2 Jahre lang in Strafhaft verbracht hat, wodurch dessen Aufenthalt in Österreich unterbrochen und die Beziehung zu seiner Familie behindert wurde. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt - wie oben ausgeführt wurde - zudem auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und nicht auf ein nachhaltiges Integrationsinteresse schließen. Er hat im Wissen um die Gefährdung seines Aufenthaltsrechtes in Österreich und der damit einhergehenden Möglichkeit, seine Beziehungen vor Ort in Österreich weiterhin zu pflegen, wiederholt straf- und verwaltungsstrafrechtlich delinquiert und hat damit all dies auf Spiel gesetzt. Ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Ehegattin vermochte nicht festgestellt zu werden (vgl. VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612: "Kann in einem Verfahren betreffend Ausweisung die Pflege der Mutter des Fremden von einem in Österreich angebotenen sozialen Dienst bzw. Pflegedienst übernommen werden, so ist kein Bedarf seiner Mutter an Pflege durch den Fremden anzunehmen. Dadurch wurde kein Umstand geltend gemacht, der die persönliche, für den Verbleib in Österreich sprechende Interessenlage des Fremden maßgeblich verstärken könnte (Hinweis E
- Mai 2009, 2008/18/0522).").Dieses hat jedoch angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens insofern eine Relativierung hinzunehmen, als er nicht nur justiz- und verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung trat, sondern auch im Ausland 2 1/2 Jahre lang in Strafhaft verbracht hat, wodurch dessen Aufenthalt in Österreich unterbrochen und die Beziehung zu seiner Familie behindert wurde. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt - wie oben ausgeführt wurde - zudem auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und nicht auf ein nachhaltiges Integrationsinteresse schließen. Er hat im Wissen um die Gefährdung seines Aufenthaltsrechtes in Österreich und der damit einhergehenden Möglichkeit, seine Beziehungen vor Ort in Österreich weiterhin zu pflegen, wiederholt straf- und verwaltungsstrafrechtlich delinquiert und hat damit all dies auf Spiel gesetzt. Ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Ehegattin vermochte nicht festgestellt zu werden vergleiche VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612: "Kann in einem Verfahren betreffend Ausweisung die Pflege der Mutter des Fremden von einem in Österreich angebotenen sozialen Dienst bzw. Pflegedienst übernommen werden, so ist kein Bedarf seiner Mutter an Pflege durch den Fremden anzunehmen. Dadurch wurde kein Umstand geltend gemacht, der die persönliche, für den Verbleib in Österreich sprechende Interessenlage des Fremden maßgeblich verstärken könnte (Hinweis E
- Mai 2009, 2008/18/0522)."). Wenn der BF darüber hinaus auch insgesamt auf einen langjährigen Aufenthalt in Österreich zurückblicken kann, erweist sich dieser jedoch - wie bereits erwähnt - als nicht durchgehend, sondern aufgrund seiner Anhaltung in Strafhaft in Tschechien über 2 1/2 Jahre lang als unterbrochen. Dem BF sind zwar dessen wiederholte Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet sowie dessen Deutschkenntnisse zu Gute zu halten. Diesen sind jedoch sein teils strafrechtswidriges Verhalten, die aktuelle Erwerbs- und Vermögenslosigkeit, sowie die Aufenthaltsunterbrechung gegenüberzustellen. So hat er die seinerzeitige selbstständige Erwerbstätigkeit zur Hinterziehung von Sozialabgaben und Schädigung von Gläubigerinteressen zur eigenen Bereicherung missbraucht, was jedenfalls zu einer maßgeblichen Relativierung der damit - grundsätzlich - eingehergehenden Integration zu führen hat. Nach einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) und der Verhinderung von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318), ein hoher Stellenwert zukommt.Nach einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) und der Verhinderung von Suchtmitteldelikten vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318), ein hoher Stellenwert zukommt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der BF bis zum Jahr 2009 in seinem Herkunftsstaat aufhältig war, über herkunftsstaatliche Schulbildung verfügt, Arbeitserfahrung aufweist sich als gesund erweist und arbeitsfähig ist. So vermeint auch der VwGH, dass sich die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme selbst gegen einen langjährig in Österreich aufhältigen und mit einem österreichischen Staatsbürger verheirateten Fremden, im Falle gravierender Straffälligkeiten als zulässig erweise. (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249) Selbst ein 10jähriger bzw. beinahe 10jähriger Aufenthalt in Österreich könne selbst bei erkennbaren Integrationsschritten eine Rückkehrentscheidung nicht per se unzulässig erscheinen lassen. Vielmehr komme es auch hier auf die Abwägung sich gegenüberstehende Interessen, wobei insbesondere neben dem langen Aufenthalt auch straf- und verwaltungsstrafrechtlich relevantem Verhalten große Bedeutung zukämen (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), was wohl umso mehr auf kürzere - unterbrochene - Aufenthalte zu gelten hat.So vermeint auch der VwGH, dass sich die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme selbst gegen einen langjährig in Österreich aufhältigen und mit einem österreichischen Staatsbürger verheirateten Fremden, im Falle gravierender Straffälligkeiten als zulässig erweise. vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249) Selbst ein 10jähriger bzw. beinahe 10jähriger Aufenthalt in Österreich könne selbst bei erkennbaren Integrationsschritten eine Rückkehrentscheidung nicht per se unzulässig erscheinen lassen. Vielmehr komme es auch hier auf die Abwägung sich gegenüberstehende Interessen, wobei insbesondere neben dem langen Aufenthalt auch straf- und verwaltungsstrafrechtlich relevantem Verhalten große Bedeutung zukämen vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), was wohl umso mehr auf kürzere - unterbrochene - Aufenthalte zu gelten hat. Die Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat muss zudem nicht mit einem völligen Abbruch seiner Beziehungen in Österreich einhergehen, sondern kann dieser diese vermittels der Nutzung moderner Kommunikationsmittel sowie durch Besuchsfahrten seitens seiner Familie nach Mazedonien weiter aufrechterhalten. Anhaltspunkte die dies widerlegen könnten sind nicht hervorgekommen und wurde dies vom BF auch nicht konkret behauptet. 3.1.
- Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Mazedonien unzulässig wäre. Dahingehend ist die auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung dient, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch dem Vorbringen substantiierter Rückkehrhindernisse Beachtung zu schenken ist (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Derartiges wurde jedoch in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).3.1.
- Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Mazedonien unzulässig wäre. Dahingehend ist die auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist und demzufolge die Feststellung iSd. Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung dient, vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch dem Vorbringen substantiierter Rückkehrhindernisse Beachtung zu schenken ist vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Derartiges wurde jedoch in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert behauptet vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei). Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Aufgrund der bisherigen Rechtsmäßigkeit des Aufenthaltes des BF in Österreich war - entgegen dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde - über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht zu entscheiden.Aufgrund der bisherigen Rechtsmäßigkeit des Aufenthaltes des BF in Österreich war - entgegen dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde - über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu entscheiden. Demzufolge war die Beschwerde in diesem Umfang spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2.
- Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Verein