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{'item': 'G308 2206040-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2019 GeschäftszahlG308 2206040-1 SpruchG308 2206040-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid, GZ SVNR, vom 12.07.2018 stellte das XXXX fest, dass
  2. Mit Bescheid, GZ SVNR, vom 12.07.2018 stellte das römisch 40 fest, dass XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX gemäß § 11 AlVG 1977 (AlVG), BGBL.Nr. 699/1977 idgF für den Zeitraum vom 11.07.2018 bis 07.08.2018 kein Arbeitslosengeld erhält. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX GmbH durch fristlose Entlassung geendet hat. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 gemäß Paragraph 11, AlVG 1977 (AlVG), BGBL.Nr. 699 aus 1977, idgF für den Zeitraum vom 11.07.2018 bis 07.08.2018 kein Arbeitslosengeld erhält. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 GmbH durch fristlose Entlassung geendet hat. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  3. Am 08.08.2018 erhob der BF fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde. In dieser führte er aus, dass die Entscheidung seines ehemaligen Arbeitgebers mit sofortiger Wirkung fristlose Entlassung nicht korrekt war und er sich an die Arbeiterkammer gewendet hat und diese daran sei. Er lege ein Schreiben von der Arbeiterkammer vor. Beigelegt war ein Schreiben der Arbeiterkammer vom 24.07.2018, in dem der ehemalige Arbeitgeber schriftlich aufgefordert wurde die noch offenen Ansprüche der AK zu melden bzw. sich zu äußern.
  4. Mit Schreiben vom 19.09.21018 legte das AMS die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vor, wo sie am 21.09.2018 eingelangt ist. Im Begleitschreiben teilte es mit, dass laut Auskunft der Arbeiterkammer das Verfahren noch länger dauern werde, da die erste Gerichtsverhandlung erst Mitte Oktober stattfinden werde. Es sei daher keine Beschwerdevorentscheidung möglich, und werde der Akt deshalb schon übermittelt.
  5. Mit Schreiben vom 14.12.2018 teilte die Arbeiterkammer auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht mit, dass am 15.11.2018 ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen wurde, in welchem eine einvernehmliche Lösung zum 10.07.2018 vereinbart worden ist II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Das im gegenständlichen Verfahren relevante Dienstverhältnis des BF beim Dienstgeber XXXX hat durch einvernehmliche Auflösung per 10.07.2018 geendet. Als Abmeldedatum ist bei der StGKK (erst) der 31.07.2018 gespeichert, da dem BF im Zeitraum vom 10.07.2018 bis zum 31.07.2018 eine Ersatzleistung gebührte.Das im gegenständlichen Verfahren relevante Dienstverhältnis des BF beim Dienstgeber römisch 40 hat durch einvernehmliche Auflösung per 10.07.2018 geendet. Als Abmeldedatum ist bei der StGKK (erst) der 31.07.2018 gespeichert, da dem BF im Zeitraum vom 10.07.2018 bis zum 31.07.2018 eine Ersatzleistung gebührte.
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Ergänzend wurde vom BVwG das im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen betreffend die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses und das diesbezüglich vorgelegte Beweismittel (Auszug aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die StGKK vom 08.01.2019) herangezogen. Vom BVwG wird nicht verkannt, dass während des Verfahrens vor dem AMS die rechtliche Qualifikation der Beendigung des Dienstverhältnisses strittig war. Dieser Sachverhalt hat sich insofern geändert, als nunmehr im Wege einer außergerichtlichen Einigung eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses per 10.07.2018 samt Ersatzleistung für den BF vereinbart wurde. Aufgrund des dem BVwG vorliegenden Auszugs aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die StGKK vom 08.01.2019 ist dieser Umstand als erwiesen anzusehen. Dieser Umstand ist vom BVwG, das seiner Entscheidung die aktuelle Sachlage zu Grunde zu legen hat, zwingend zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber sei allerdings angemerkt, dass dem AMS kein Fehler vorzuwerfen ist, zumal sich bei Erlassung des Erstbescheids und der Beschwerdevorentscheidung die Sachlage noch anders dargestellt hatte.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  9. Rechtliche Grundlagen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs 5 VwGVG).Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  10. Zur Bezugssperre in der Zeit vom 11.07.2018 bis zum 07.08.2018 gem. § 11 AlVG:3.
  11. Zur Bezugssperre in der Zeit vom 11.07.2018 bis zum 07.08.2018 gem. Paragraph 11, AlVG: § 11 AlVG lautet: § 11.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses aus eigenem Verschulden handelt es sich um die Beendigung des Dienstverhältnisses durch verschuldete Entlassung (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  1. Lfg., April 2016, Rz 293 zu § 11 AlVG).Bei Beendigung des Dienstverhältnisses aus eigenem Verschulden handelt es sich um die Beendigung des Dienstverhältnisses durch verschuldete Entlassung vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  2. Lfg., April 2016, Rz 293 zu Paragraph 11, AlVG). Als freiwillige Auflösung gilt grundsätzlich jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt). Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses stellt keinen Anwendungsfall des § 11 AlVG dar. § 11 AlVG enthält die Wortfolge "Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben", was auf eine einseitige Auflösungserklärung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer abstellt. Die einvernehmliche Auflösung kann jedoch als Auflösungsvereinbarung nur durch übereinstimmende Willenserklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  3. Lfg., April 2016, Rz 295 zu § 11 AlVG). Durch die Verwendung des Begriffes "freiwillig" in § 11 AlVG brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass sich der freie Wille des in der Folge Arbeitslosen auf die Herbeiführung der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung beziehen muss (VwGH 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136).Als freiwillige Auflösung gilt grundsätzlich jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt). Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses stellt keinen Anwendungsfall des Paragraph 11, AlVG dar. Paragraph 11, AlVG enthält die Wortfolge "Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben", was auf eine einseitige Auflösungserklärung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer abstellt. Die einvernehmliche Auflösung kann jedoch als Auflösungsvereinbarung nur durch übereinstimmende Willenserklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  4. Lfg., April 2016, Rz 295 zu Paragraph 11, AlVG). Durch die Verwendung des Begriffes "freiwillig" in Paragraph 11, AlVG brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass sich der freie Wille des in der Folge Arbeitslosen auf die Herbeiführung der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung beziehen muss (VwGH 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136). 3.
  5. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.
  6. Vorweg ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass aufgrund der nunmehr bei der StGKK gespeicherten Daten der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 10.07.2018 bis zum 31.07.2018 aufgrund des Bezuges einer Ersatzleistung jedenfalls ruhte. 3.4.
  7. Im gegenständlichen Fall wurde das Dienstverhältnis - wie oben ausführlich dargestellt - letztlich einvernehmlich aufgelöst und wurde dies auch bei der StGKK als Abmeldegrund gespeichert. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es zuvor offensichtlich Auffassungsunterschiede zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer betreffend die Beendigung des Dienstverhältnisses gegeben hatte. Ein Tatbestand für eine Bezugssperre gem. § 11 Abs 1 AlVG liegt somit nicht vor: Zum einen wurde das Dienstverhältnis nicht infolge eigenen Verschuldens durch den Dienstnehmer beendet. Wie oben dargestellt, handelt es sich bei der Beendigung des Dienstverhältnisses aus eigenem Verschulden um die Beendigung des Dienstverhältnisses durch verschuldete Entlassung; eine Entlassung ist gegenständlich unzweifelhaft nicht gegeben. Zum anderen liegt auch keine freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses vor, zumal als eine solche nur jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt) gilt. Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses stellt, wie oben dargelegt, keinen Anwendungsfall des § 11 AlVG dar (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  8. Lfg., April 2016, Rz 295 zu § 11 AlVG), zumal sich eben der freie Wille des in der Folge Arbeitslosen auf die Herbeiführung der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung beziehen muss (vgl. VwGH 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136).Ein Tatbestand für eine Bezugssperre gem. Paragraph 11, Absatz eins, AlVG liegt somit nicht vor: Zum einen wurde das Dienstverhältnis nicht infolge eigenen Verschuldens durch den Dienstnehmer beendet. Wie oben dargestellt, handelt es sich bei der Beendigung des Dienstverhältnisses aus eigenem Verschulden um die Beendigung des Dienstverhältnisses durch verschuldete Entlassung; eine Entlassung ist gegenständlich unzweifelhaft nicht gegeben. Zum anderen liegt auch keine freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses vor, zumal als eine solche nur jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt) gilt. Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses stellt, wie oben dargelegt, keinen Anwendungsfall des Paragraph 11, AlVG dar vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  9. Lfg., April 2016, Rz 295 zu Paragraph 11, AlVG), zumal sich eben der freie Wille des in der Folge Arbeitslosen auf die Herbeiführung der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung beziehen muss vergleiche VwGH 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136). Aus den dargelegten Gründen ist der bekämpfte Bescheid betreffend die Bezugssperre folglich spruchgemäß aufzuheben.
  10. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: 3.
  11. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  12. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt II.3. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt römisch zwei.3. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G308.2206040.1.00

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