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{'item': 'G313 1418801-5'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2019 GeschäftszahlG313 1418801-5 SpruchG313 1418801-5/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Dr. Günter KLODNER, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch Dr. Günter KLODNER, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (damalige belangte Behörde) vom 30.03.2011 wurde der Asylantrag des BF abgewiesen.
  3. Es wurde folglich vom Asylgerichtshof einer Berufung dagegen stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
  4. Der Asylantrag des BF vom 23.08.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011 abgewiesen.
  5. Es wurde die dagegen erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides richtet, abgewiesen und der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und das Bundesasylamt zurückverwiesen.
  6. Es wurde die dagegen erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides richtet, abgewiesen und der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und das Bundesasylamt zurückverwiesen.
  7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013 wurde der Antrag des BF auf subsidiären Schutz abgewiesen.
  8. Einer Beschwerde dagegen wurde vom Bundesverwaltungsgerichtshof (im Folgenden: BVwG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
  9. Am 31.08.2015 wurde das Asylverfahren eingestellt, weil der Aufenthaltsort des BF weder bekannt noch leicht feststellbar gewesen sei.
  10. Nach Antrag des BF vom 26.09.2016 darauf folgte eine Fortsetzung des Verfahrens.
  11. Am 28.03.2018 wurde seitens eines Organwalters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA gestellt, woraufhin am 14.05.2018 Ergebnisse dazu eingelangt sind.
  12. Am 11.06.2018 wurde der BF von einem Organwalter des BFA im Beisein eines beeideten Dolmetschers für die Sprache Albanisch niederschriftlich einvernommen. Dabei hielt er sein bisheriges Vorbringen, in Zusammenhang mit einem Mordfall und seiner Zusammenarbeit mit EULEX im Kosovo von verratenen Polizisten verfolgt worden zu sein, aufrecht und gab er auch an, nach dem Fund einer Waffe diese der Polizei übergeben wollen zu haben, dies jedoch falsch verstanden und gegen den BF eine Geldbuße verhängt worden zu sein.
  13. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 05.07.2018 wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen 8Spruchpunkt III.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V.). Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am 19.07.2018 zugestellt.
  14. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 05.07.2018 wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen 8Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf.). Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am 19.07.2018 zugestellt.
  15. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides.
  16. Am 07.08.2018 langte gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
  17. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 10.08.2018 wurde nach einer durchgeführten Grobprüfung - unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: 1.
  19. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Seine Muttersprache ist Albanisch. Nachfolgende Feststellungen: 1.
  20. Der BF arbeitete in seinem Herkunftsstaat mit EULEX zusammen und war bei der Aufklärung von Mordfällen behilflich, dabei auch bezüglich eines Mordfalls, bei welchem der Täter einen Bruder hat, der eine namhafte Persönlichkeit in der UCK ist, und während des Kosovokrieges für einen Politiker mit dahinterstehender politisch sehr einflussreicher Familie gearbeitet hat. Dieser der EULEX verratene Täter kam nach strafrechtlicher Verurteilung wegen zweifachen Polizistenmordes zu einer Freiheitsstrafe von 27 Jahren, Entkommen dieser Strafhaft mithilfe einflussreicher Personen und weiterem mehrjährigen unbehelligten Aufenthalt in seinem Heimatort im Dezember 2010 wieder in Haft. Die vom BF der EULEX zur Aufklärung von Verbrechen bekannt gegebenen Informationen hat er aus seinem kriminellen Umfeld erfahren. Nach dem Verrat wurde der BF von Angehörigen der UCK und Polizisten bedroht, weshalb der BF bei einer Rückkehr um sein Leben fürchtet. 1.
  21. Zwei Personen, die mit dem BF bei EULEX zusammengearbeitet haben, teilten in den Jahren 2010 und 2012 nach Anfrage über den zuständigen Verbindungsbeamten schriftlich mit, der BF sei aufgrund seiner Zusammenarbeit bei EULEX im Kosovo gefährdet. 1.
  22. Der BF ging im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nach. 1.
  23. Der BF hat in Österreich zwei Cousinen und einen Cousin als familiäre Anknüpfungspunkte. Mit diesen hat er regelmäßig einmal monatlich oder einmal alle zwei Monate Kontakt. In seinem Herkunftsstaat hat der BF nur mehr zu seiner Mutter - alle zwei Monate einmal telefonisch - Kontakt. Der BF wird von seinem Bruder und seiner Schwester aus dem Ausland finanziell unterstützt. Er hat auch zwei Kinder, eine Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit, die mit ihrer Mutter in Deutschland und einen Sohn mit kosovarischer Staatsangehörigkeit, der mit seiner Mutter bzw. der ehemaligen Lebensgefährtin des BF im Kosovo lebt. Ende August 2018 hat der BF bei einer slowakischen Staatsangehörigen Unterkunft genommen. Während seiner Obdachlosigkeit davor wohnte der BF bei einer anderen Freundin mit ebenfalls slowakischer Staatsangehörigkeit. 1.6 Der BF wurde von einem österreichischen Strafgericht wegen unbefugten Besitzes genehmigungspflichtiger Schusswaffen im April 2017 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 240,00), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei die Bewährungshilfe angeordnet wurde. Diese Strafe ist als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf eine Entscheidung eines deutschen Amtsgerichtes von November 2013 ergangen. 1.
  24. Der BF wurde bereits in seinem Herkunftsstaat wegen versuchten Mordes an seiner ehemaligen Lebensgefährtin, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn hat, rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe strafrechtlich verurteilt. Diese Verurteilung wurde vom Supreme Court bestätigt. 1.
  25. Der BF stellte am 23.08.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, hat sich seither jedoch nicht ununterbrochen im Bundesgebiet, sondern im Zeitraum von September 2013 bis Ende des Jahres 2015 in Deutschland und danach wieder in Österreich, aufgehalten. Der BF war bereits vor seiner Ausreise aus dem Kosovo bis zu seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat am 02.11.2006 in Deutschland.
  26. Zur allgemeinen Lage im Kosovo 2.
  27. Sicherheitsbehörden Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: er Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. (...) EUELX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. (...) Organisierte Kriminalität und Korruption befinden sich laut "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau (AA 9.12.2015, vgl. EC 10.11.2015).Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: er Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. (...) EUELX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. (...) Organisierte Kriminalität und Korruption befinden sich laut "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau (AA 9.12.2015, vergleiche EC 10.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.3.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfGAA - Auswärtiges Amt (3.3.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylVfG -Strichaufzählung EC - European Commission (10.11.2015): KOSOVO 2015 REPORT. http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156524_20151110-report-kosovo.pdf, Zugriff 30.6.2016 2.
  28. Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/
  29. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Quelle: - AA - Auswärtiges Amt (3.3.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG- AA - Auswärtiges Amt (3.3.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylVfG
  30. Anfragebeantwortungen 3.
  31. Nach Anfrage an die Staatendokumentation wurde am 30.06.2015 folgende Anfragebeantwortung erstattet:
  32. Ist im Kosovo ein Zeugenschutzprogramm so weit gediehen, dass dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr ausreichend Schutz vor Verfolgung durch Dritte Personen gewährt werden kann? Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass im Kosovo ein Zeugenschutzprogramm umgesetzt wurde. Eine Zeugenschutzabteilung (13 Mitarbeiter) wurde eingerichtet, welche von EU und EULEX Experten unterstützt wird. Dem EULEX-Chef zufolge sind in einem kleinen Land wie Kosovo sehr wenige Menschen dazu bereit, irgendwo anders hin mit einer neuen Identität umgesiedelt zu werden. Laut EULEX-Chef müssen Zeugen im Kosovo anders geschützt werden, und wenn es um wirklich brutale Drohungen geht, gestaltet sich diese Aufgabe als schwierig. Einzelquelle: Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und eingesetzte (an die Vertretungsbehörden entsandte) Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u.a. für Fremden- und Asylwerber sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen. Diese können auch Rechercheersuchen an Vertrauensanwälte weiterleiten. Der VB gab am 29.6.2015 zu dieser Fragestellung Folgendes an: 1.) Im Kosovo wurde ein Zeugenschutzprogramm akkordierend mit den Forderungen aus der Visa Liberalisation Roadmap umgesetzt, nachdem im Jahre 2013 dafür die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen wurden (siehe Beilage, Bericht der EUCOM vom 24.07.2014 unter der Zahl 488 final: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/news/news/docs/second_commission_assessment_en.pdf) Lt. Informationen aus Polizeikreisen habe die Witness Protection Unit volle Mannstärke und sei operativ bzw. gibt es bereits Personen, die sich in Zeugenschutz befinden. BAMF berichtete im Mai 2015, dass im Kosovo eine Zeugenschutzabteilung (13 Mitarbeiter) eingerichtet wurde, welche von EU und EULEX unterstützt wird: Die Polizei (Kosovo-Police-KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. (...) EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Nach einer Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereist werden. Laut Auswärtigem Amt hat sich die Polizei als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert. Sie wird bei der Bevölkerung als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Sie hat eine Trainingsstrategie (2014-18) entwickelt, mit dem Fokus auf Bereiche wie Kapazitätsverbesserung, Ausbildung neuer Fachkompetenzen und fortschreitender Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen und Organisationen. Eine Zeugenschutzabteilung (13 Mitarbeiter) wurde eingerichtet, welche von EU und EULEX Experten unterstützt wird. BAMF (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3, Aktuelle Lage, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechtslage. http://www.bamf.de/SharedDOCS/Anlagen/DE/Publkationen/Herkunftslaenderinformationen/ksovo-laenderreport-2015-05.pdf_ blob=publication File, Zugriff 10.6.2015
  33. Hätte der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Kosovo und die damit einhergehende Verbüßung seiner Haftstrafe ausreichend Schutz vor Unbilden durch dritte Personen? Einzelquelle: (...). Der VB für Kosovo gibt an: 2.) In Haftanstalten selbst gibt es besondere Mechanismen gefährdete Menschen zu schützen, dies reicht von der Isolierung innerhalb der jeweiligen Anstalt, bis hin zur Verlegung an einen anderen Verbüßungsort. Dieser Umstand ist mir aufgrund einiger Haftbesuche, gemeinsam mit Kanzlern der Botschaft, oder der Erst Gesandten der ÖB bekannt. Im konkreten Fall beklagte ein ÖSTA eine Gefährdung, oder Repressalien durch andere Häftlinge, sowie eine Verschwörung der Anstaltsleitung. In zahlreichen Gesprächen mit der Anstaltsleitung, aber auch mit dem Personal wurden mir einige Möglichkeiten dargelegt und die Anschuldigungen stellten sich alsbald als unwahr heraus. VB des BM.I für Kosovo (29.6.2015): Auskunft des VB, per Email VB berichtete im Mai 2015 unter anderem, dass die Verhältnisse in den Gefängnissen und Vollzugsanstalten im Allgemeinen den internationalen Standards entsprechen: Die Verhältnisse in den Gefängnissen und Vollzugsanstalten entsprechen im Allgemeinen den internationalen Standards. Dabei gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Einrichtungen, die sich vor allem aus der Tatsache ergebe, dass es sehr viele alte Haftanstalten gibt, die mittlerweile nicht mehr internationalen Standards entsprechen (z.B. Zellengröße, Ausstattung). Die kosovarische Regierung versucht dies durch entsprechende bauliche und organisatorische Maßnahmen zu verbessern. (...) Die Regierung gestattet Monitoring-Besuche von unabhängigen Menschenrechtsorganisationen und dem Ombudsmann. Das Kosovo Rehabilitation Center for Torture Victims (KRCT) 97 legte 2014 seinen sechsten umfassenden Bericht vor: (....) Kosovo-Albaner als ethnisch homogene Gruppe werden in die Haftanstalt nach Süd-Mitrovica verlegt, während Kosovo-Serben in einer Haftanstalt in Nord-Mitrovica einsitzen. Sämtlicher Gefängnisse und Strafanstalten (drei Justizvollzugsanstalten, sechs Haftanstalten, ein Zentrum für den Schutz von Zeugen und ein Gefängnis-Krankenhaus) werden durch den Kosovo Correctional Service (KCS), Teil des Justizministeriums, verwaltet und überwacht. Häftlinge können grundsätzlich (auch anonym) Beschwerden an den KCS und an den Ombudsmann einreichen. BAMF (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3, Aktuelle Lage, Rechtstaatlichkeit, Memnschenrechtslage, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Herkunftslaenderinformationen/kosovo-laenderreport-2015-05.pdf? blob=publicationFile, Zugriff 10.6.2015
  34. Weiters wäre es von Interesse, ob dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr eine Gefährdungssituation in Verbindung mit seiner Zusammenarbeit mit EULEX, verbunden mit vom BF namentlich genannten Dritten Personen (Täter) erwartet? Zusammenfassung: Der nachfolgend zitierten Auskunft des VB für Kosovo ist zu entnehmen, dass es tatsächlich eine blutige Fehde zwischen Teilen der Familie (...) und (...) in PEJA gibt. Fakt ist jedoch, dass es zu dieser Zeit im Kosovo eine durch EULEX operierende Witness Protection Unit gab. Laut dem VB für Kosovo, muss jedoch angemerkt werden, dass trotz aller möglichen Sicherheitsvorkehrungen die zur Verfügung stehen, ein 100%iger Schutz nie und nirgends möglich ist, weder im Kosovo, noch Österreich, bzw. einem anderen Staat der Welt. Der VB für Kosovo fügte noch hinzu, dass selbst eine "Flucht" ins Ausland nicht vor gezielter, mit entsprechendem Aufwand betriebenen Vergeltung schützt. Einzelquelle: Zu dieser Fragestellung gibt der VB für Kosovo Folgendes an: 3.) Zu den Angaben aus der Einvernahme kann Folgendes bestätigt werden: Es gibt tatsächlich eine blutige Fehde zwischen Teilen der Familie (...) und (...) in PEJA. Es handelt sich hierbei um OK-Familien die um die Vormachtstellung kämpfen. Diesem Machtkampf fielen bereits mehrere Familienmitglieder, sowie Komplizen auf beiden Seiten, weiters leider auch Unschuldige zum Opfer (drive by shootings). Eine Summe von € 100.000 für einen Auftragsmord scheint mir für kosovarische Verhältnisse bzw. generell sehr hochgegriffen. Fakt ist jedoch, und hier muss ich den Ausführungen des BF widersprechen, dass es zu dieser Zeit im Kosovo, eine durch EULEX operierende Witness Protection Unit gab. Mit dieser, welche Verträge mit zahlreichen benachbarten Ländern unterhielt, hatte ich im Rahmen meiner Tätigkeit bei EULEX im Jahre 2011 selbst zusammengearbeitet, als es darum ging einen K/Serb., Polizisten außer Landes zu bringen. (...). Abschließend muss jedoch, trotz aller möglicher Sicherheitsvorkehrungen die zur Verfügung stehen, angemerkt werden, dass ein 100%iger Schutz nie und nirgends möglich ist, weder im Kosovo, noch Österreich bzw. einem anderen Staat der Welt. Ebenso muss gesagt werden, dass selbst eine "Flucht" ins Ausland nicht vor gezielter, mit entsprechendem Aufwand betriebenen, Vergeltung schützt. (...) Da die Fragestellung allgemeinen gehalten war, wurden im Zuge der Anfragen und Erhebungen keinerlei Daten genannt. VB des BM.I für Kosovo (29.6.2015): Auskunft des VB, per Email 3.
  35. Nach weiterer Anfrage wurde am 14.05.2018 folgende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation erstattet:
  36. Ist im Kosovo ein Zeugenschutzprogramm so weit gediehen, dass dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr ausreichend Schutz vor Verfolgung durch dritte Personen gewährt werden kann? Einzelquellen: Nachfolgend stehen die, über das VB-Büro des BM.I. für Kosovo übermittelten, Antworten des Direktors der ILECU-Polizei im Kosovo und des Vertreters der kosovarischen Zeugenschutzbehörde zur Verfügung. Laut dieser Auskunft ist das "Zeugenschutzprogramm" im Kosovo ausreichend entwickelt, um Personen, die als "Zeugen" gelten, zu schützen: Below you will find answers from meeting that took place yesterday with Mr. V. E., Director of ILECU/Directorate for International Cooperation in de Rule of law-Kosovo Police.Below you will find answers from meeting that took place yesterday with Mr. römisch fünf. E., Director of ILECU/Directorate for International Cooperation in de Rule of law-Kosovo Police. Please note, that a person from "Directorate for Witness Protection Department" within Kosovo Police, was present in the meeting also. However, due to his official obligation, he remained anonymous. "Yes, the Witness Protection Program" in Kosovo is sufficiently developed toprotect individuals who are considered as "Witnesses" VB - Büro des Bm.I. für Kosovo (4.5.2018): Auskunft des VB-Büros, per e-mail
  37. Welche Personen können in das Zeugenschutzprogramm im Kosovo aufgenommen werden? Einzelquellen: Derselben Auskunft ist diese Problematik durch das Gesetz Nr. 04/-L-015 geregelt. Dieses Gesetz sieht vor, dass eine Kommission jeden Einzelfall evaluiert und entscheidet, ob die Person X die notwendigen Kriterien erfüllt, um als "Zeuge" betrachtet zu werden oder nicht. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nicht jeder, der sich als "Zeuge" deklariert, als solcher auch anerkannt wird. Die oben genannte Kommission besteht aus Vertretern dreier Institutionen.Derselben Auskunft ist diese Problematik durch das Gesetz Nr. 04/-L-015 geregelt. Dieses Gesetz sieht vor, dass eine Kommission jeden Einzelfall evaluiert und entscheidet, ob die Person römisch zehn die notwendigen Kriterien erfüllt, um als "Zeuge" betrachtet zu werden oder nicht. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nicht jeder, der sich als "Zeuge" deklariert, als solcher auch anerkannt wird. Die oben genannte Kommission besteht aus Vertretern dreier Institutionen. "Siehe unten den Link zum Thema "Zeugenschutz" in englischer Sprache: (...)" VB-Büro des BM.I für Kosovo (4.5.2018): Auskunft des VB-Büros, per e-mail
  38. Hätte der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Kosovo und die damit einhergehende Verbüßung seiner Haftstrafe ausreichend Schutz vor Unbilden durch dritte Personen? Einzelquellen: Die oben erwähnten Auskunftspersonen, der Direktor der ILECU-Polizei im Kosovo und der Vertreter der kosovarischen Zeugenschutzbehörde, sind der Ansicht, dass das Zeugenschutzprogramm eine ausreichende Sicherheit für Personen, die als "Zeugen" betrachtet/bewertet werden, bietet. In den Gefängnissen des Kosovo gibt es eine spezielle Abteilung für Personen, die als "Zeugenschutzfälle" bewertet werden, wo sie in einer separaten/speziellen Abteilung untergebracht und nur von spezialisiertem Personal betreut werden: (...) VB-Büro des BM.I für Kosovo (4.5.2018): Auskunft des VB-Büros, per e-mail
  39. Beweiswürdigung: 2.
  40. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  41. Zur Person des BF: 2.2.
  42. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache. 2.2.
  43. Die Feststellung, dass sich der BF seit seiner Asylantragstellung am 23.08.2010 nicht ununterbrochen im Bundesgebiet, sondern im Zeitraum von September 2013 bis Ende des Jahres 2015 in Deutschland und dann wieder in Österreich, aufgehalten hat, ergibt sich aus der diesbezüglich glaubhaften Angabe des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.06.2018 (AS 1202). Dass sich der BF auch vor seiner Ausreise aus dem Kosovo im August 2010 in Deutschland aufgehalten hat und am 02.11.2006 von dort in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde, wurde von der deutschen Dublin Unit am 18.09.2012 bekannt- und dies wiederum in der Anfragebeantwortung vom 14.12.2012 wiedergegeben (AS 687). 2.2.
  44. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF beruhen ebenso auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.06.2018 (AS 1202ff). 2.2.
  45. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF von April 2017 in Österreich beruht ebenso auf einem Strafregisterauszug wie die Tatsache, dass diese Strafe wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz als Zusatzstrafe zum Strafrechtsurteil eines deutschen Amtsgerichts von November 2013 verhängt wurde. Dass der BF auch in seinem Herkunftsstaat straffällig wurde und wegen versuchten Mordes an seiner Lebensgefährtin, mit welcher einen gemeinsamen Sohn hat, zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, konnte nach behördlich angestellten Ermittlungen im gegenständlich angefochtenen Bescheid festgestellt werden. 2.2.
  46. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet nie erwerbstätig war, ergab sich aus einer Einsichtnahme in das AJ WEB-Auskunftsverfahren. 2.
  47. Zum Vorbringen des BF: Der BF hielt bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.06.2018 seine bisherigen Angaben zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates aufrecht. Der BF brachte im Zuge seines Asylverfahrens vor, aufgrund seiner Zusammenarbeit mit EULEX im Zusammenhang mit der Aufklärung von Mordfällen bedroht worden zu sein, und zwar vom der EULEX verratenen Täter und seinen Komplizen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. bezüglich Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszugsweise Folgendes festgehalten:Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde unter Spruchpunkt römisch eins. bezüglich Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszugsweise Folgendes festgehalten: "Hinsichtlich des Zeugenschutzprogrammes im Kosovo ist zu sagen, dass der EULEX Staatsanwalt (...) im Rahmen der Befragung am 11.08.2011 angab, dass ein Zeugenschutzprogramm für Sie ideal wäre. Laut Antworten des Direktors der ILECU-Polizei sowie eines Vertreters der kosovarischen Zeugenschutzbehörde ist das Zeugenschutzprogramm im Kosovo ausreichend entwickelt, um Personen, die als Zeugen gelten, zu schützen. Eine Kommission evaluiert und entscheidet in jedem Einzelfall, ob Zeugenschutz gewährt wird oder nicht. Auch hinsichtlich der möglichen Verbüßung einer Haftstrafe im Kosovo sind sich die oben genannten befragten Personen einig, dass auch in Gefängnissen der Zeugenschutz möglich ist. Es gibt spezielle Abteilungen für Personen, die als "Zeugenschutzfälle" bewertet werden, wo sie in separaten Abteilungen untergebracht, und nur von spezialisiertem Personal betreut werden. Aus diesem Grund ist für die Behörde davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in den Kosovo keinem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären. Aufgrund der Informationen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie der Anfrage an die Staatendokumentation zum Zeugenschutzprogramm im Kosovo sind die Sicherheitsorgane des Kosovo nach Ansicht der Behörde in Ihrem Fall in der Lage, Ihnen ausreichend Schutz vor Unbilden Dritter zu gewähren. In der Beschwerde wurde auf mangelnde Ermittlungen durch die belangte Behörde hingewiesen und auszugsweise ausgeführt (Name des BF durch "BF" ersetzt): "(...) Diesbezüglich hat der BF jedoch immer dargelegt, dass er alleine aufgrund seiner eigenen kriminellen Karriere, aufgrund der Tatsache, dass er von der kosovarischen Unterwelt überhaupt als der Ihre angesehen worden ist, überhaupt in der Lage gewesen ist, die zahlreichen Verbrechen im Kosovo aufzuklären bzw. bei der Aufklärung beizutragen. In diesem Zusammenhang muss besonders das Schreiben der EULEX-Prosecutor Mobile Unit, PEJA Basic Office, vom 05.02.2012, (...) erwähnt werden. So wird dort etwa auf Seite 3 des Schreibens erwähnt, dass der BF im Jahre 2010 Angaben über den seinerzeit gesuchten (...) und seine kriminellen Aktivitäten gemacht hätte, was diesem auch bekannt geworden sei. (...) sei während des Kosovo Krieges (...) des Kommandeurs der Kosovarischen Befreiungsarmee, (...), gewesen, (...), welcher selbst nach Den Haag überstellt wurde, jedoch unter Aufsehen erregenden Umständen dort freigesprochen wurde. Es ist bekannt, welche Funktion (...) noch immer im kosovarischen Politgeschehen einnimmt, auch wenn (...) immer noch im Gefängnis ist, bedeutet das keineswegs, dass er nicht auch von dort seine Fäden zieht." Der BF bemängelte die Vorgangsweise der belangten Behörde, seine Kriminalität statt seine Zusammenarbeit mit EULEX durch Mithilfe bei der Aufklärung von Mordfällen durch die Weitergabe von aus seinem kriminellem Umfeld erhaltenen Informationen und einer sich daraus für ihn ergebenden Gefahr in den Vordergrund gestellt zu haben. Der Angabe des EULEX - Staatsanwaltes im Zuge seiner Befragung am 11.01.2018, es habe sich beim BF selbst nur um einen "Kleinkriminellen" gehandelt, kann nicht gefolgt werden. Wie aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt ersichtlich, ergab eine behördliche Recherche, dass der BF in seinem Herkunftsstaat wegen versuchten Mordes an seiner Lebensgefährtin zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde. In Deutschland wurde der BF ebenfalls strafrechtlich verurteilt. Die in Österreich erfolgte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF von April 2017 wegen unbefugten Waffenbesitzes zu einer Geldstrafe ist als Zusatzstrafe zum Strafrechtsurteil eines deutschen Amtsgerichts von November 2013 ergangen. Der BF gelangte in seinem kriminellen Umfeld, in dem er sich bewegte, zu Informationen, die er zur Aufklärung von Mordfällen an die EULEX weitergab. Diese Informationen konnte der BF durch ein zu kriminellen Personen aufgebautes Vertrauensverhältnis gelangen, wobei dem BF selbst auch Aufträge gegeben wurden, jemanden umzubringen, was er nicht getan habe, wie er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2010 angab (AS 452f). In der Beschwerde des BF wurde "nochmals betont, dass der BF sich nicht mit irgendwelchen Menschen im Kosovo, sondern mit der "Creme de la Creme" der kosovarischen Unterwelt, die auch engstens mit der Politik verbunden sei, eingelassen habe. In einer Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 13.06.2018 (AS 1219f) wurde angegeben: "Weder der Klient, aber keineswegs auch sein Vertreter, wollen in irgendeiner Form die Vorstrafen des Klienten beschönigen. Dennoch darf der Gesamtzusammenhang, weshalb und unter welchen Bedingungen der BF überhaupt nach Österreich gekommen ist, nicht unbeachtet bleiben. Der BF hatte nun bereits in Deutschland sehr gute Beziehungen zur kosovarisch-albanischen Mafia, nach seiner Abschiebung von Deutschland in den Kosovo war es nun so, dass es als VP für die EULEX gearbeitet hatte. Dank seiner Tätigkeit wurden ca. 10 Morde im mafiösen Bereich des Kosovo aufgeklärt, wie mir persönlich und auch schriftlich gegenüber dem BVT der Verantwortliche in der EULEX, (...), versichert hat. Ja es war vielmehr die EULEX, die den BF nicht mehr als VP halten konnte, da die Verbindung zwischen dem BF und EULEX auch in den mafiösen Kreisen des Kosovo bekannt geworden ist. Der BF wurde deshalb mit dem Flugzeug vom Kosovo nach Österreich ausgeflogen, (...)." Die Angabe des Rechtsvertreters des BF in der Stellungnahme vom 13.06.2018, der BF sei - wegen Bekanntwerden der Verbindungen zwischen dem BF und EULEX - vom Kosovo nach Österreich geflogen worden, wurde im angefochtenen Bescheid korrigiert, wobei die belangte Behörde angab, dies sei widersprüchlich zu allen Angaben des BF im Verfahren, am 21.08.2010 mit einem Autobus legal nach Serbien gereist zu sein und von dort illegal schlepperunterstützt nach Österreich gereist zu sein. Der belangten Behörde folgend wird festgehalten, der BF habe nicht von einer organsierten Ausreise aus dem Kosovo oder davon, mit dem Flugzeug ausgereist zu sein, gesprochen. Nach einer Anfrage an die Staatendokumentation erging am 30.06.2015 die Anfragebeantwortung mit Angabe des Verbindungsbeamten vom 29.06.2015, dass nach Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen dafür akkordierend mit den Forderungen aus der Visa Liberalisation Roadmap im Kosovo ein Zeugenschutzprogramm umgesetzt wurde. BAMF berichtete im Mai 2015, dass im Kosovo eine Zeugenschutzabteilung eingerichtet wurde, welche von EU und EULEX-Experten unterstützt wird. In Haftanstalten gebe es laut dem Verbindungsbeamten vom 29.06.2015 besondere Mechanismen, gefährdete Häftlinge zu schützen, reichend von der Isolierung innerhalb der jeweiligen Anstalt bis hin zur Verlegung an einen anderen Verbüßungsort. In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.05.2018 wurde festgehalten, dass laut Direktor der ILECU-Polizei im Kosovo und des Vertreters der kosovarischen Zeugenschutzbehörde das Zeugenschutzprogramm eine ausreichende Sicherheit für die Personen, die als "Zeugen" betrachtet/bewertet werden, bietet und es in den Gefängnissen des Kosovo eine spezielle Abteilung für Personen, die als "Zeugenschutzfälle" bewertet werden, wo sie in einer separaten /speziellen Abteilung untergebracht und nur von spezialisiertem Personal betreut werden, gibt. Nach Einholung von, diese Frage behandelnden, Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation wurde - im Gegensatz zu vorherigen Bescheiden vom 22.10.2011 und 22.04.2013 - im gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.07.2018 festgestellt, dass laut Antworten des Direktors der ILECU-Polizei im Kosovo sowie eines Vertreters der kosovarischen Zeugenschutzbehörde das Zeugenschutzprogramm im Kosovo ausreichend entwickelt sei, um Personen, die als Zeugen gelten, zu schützen. Eine Kommission evaluiere und entscheide in jedem Einzelfall, ob Zeugenschutz gewährt werde oder nicht. Laut Beschwerdevorbringen sei eine für den BF im Kosovo bestehende "Gefährdungslage" nicht näher geprüft worden und damit in Zusammenhang auch nicht die mit dem BF über EULEX zusammenarbeitenden Personen befragt worden. Dies war auch nicht notwendig, bietet doch dem BF das im Kosovo eingerichtete Zeugenschutzprogramm den zuletzt eingeholten Anfragebeantwortungen vom 30.06.2015 und 14.05.2018 zufolge sowohl in Haft durch Isolation in der jeweiligen oder Verbringung in eine andere Haftanstalt als auch außerhalb der Haft durch eine Identitätsänderung und Umsiedelung im Kosovo ausreichende Sicherheit und Schutz vor Bedrohung. 2.
  48. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderfeststellungen decken sich mit denjenigen im angefochtenen Bescheid älteren Datums.
  49. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  50. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA das BVwG. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.
  51. Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:3.
  52. Zu Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides: 3.3.
  53. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde3.3.
  54. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  55. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  56. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt besteht, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt besteht, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 und vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 und vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
  57. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.3.3.
  58. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind. Dass der BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, war nicht feststellbar. Fest steht, dass der BF im Kosovo mit der EULEX zusammengearbeitet hat und dieser Informationen zur Aufklärung von Mordfällen bekanntgegeben und dabei auch einen Mörder von zwei Polizisten, der einen in der UCK einflussreichen Bruder und für einen Politiker mit dahinterstehender politisch einflussreicher Familie gearbeitet hat, verraten hat, woraufhin der BF von diesem und weiteren in den Mordfall verwickelten Polizisten bedroht wurde. In der Beschwerde wurde betont, der BF habe sich nicht mit irgendwelchen Menschen im Kosovo, sondern mit der "Creme de la Creme" der kosovarischen Unterwelt eingelassen, die auch engstens mit der Politik verbunden sei. Eine individuelle Gefährdung des BF deswegen liegt im sicheren Herkunftsstaat Kosovo jedoch nicht vor, ist laut aktueller Anfragebeantwortung vom 14.05.2018 dort doch ein umfassendes Zeugenschutzprogramm mit Schutz sowohl in Haft durch Isolierung innerhalb der jeweiligen bis hin zur Verbüßung der Haftstrafe in einer anderen Haftanstalt als auch außerhalb der Haft durch eine mögliche Identitätsänderung und Verlegung des Wohnsitzes eingerichtet. Der BF ist jedenfalls bei einer Rückkehr durch dieses Zeugenschutzprogramm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vor Bedrohung durch den bei der EULEX verratenen Täter und seinen Komplizen geschützt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der grundsätzlich auch im sicheren Herkunftsstaat "Kosovo" gewährleistete staatliche Schutz wie auch in anderen Ländern nicht 100% sichergestellt werden kann. Da der BF, der in seinem Herkunftsstaat noch Kontakt zu seiner Mutter hat, laut seinen eigenen Beschwerdeangaben monatlich von seinem Bruder und seiner Schwester aus dem Ausland finanziell unterstützt wird, wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass dem BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gegebenenfalls mit staatlicher und familiärer Unterstützung, möglich ist, steht doch laut aktuellen Länderfeststellungen fest, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Kosovo mit Nahrungsmitteln und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen staatliche Sozialhilfe gewährleistet und das wirtschaftliche Überleben bedürftiger Familien im Kosovo in der Regel durch den Zusammenhalt der Familien und der im Kosovo ausgeprägten gesellschaftlichen Solidarität gesichert ist. Eine existenz- oder lebensbedrohliche Situation für den BF bei einer Rückkehr kann somit nicht festgestellt werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war somit gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war somit gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
  59. Zu den Spruchpunkten II.) und III.) des angefochtenen Bescheides:3.
  60. Zu den Spruchpunkten römisch zwei.) und römisch drei.) des angefochtenen Bescheides: 3.4.
  61. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG 2005 lautet:3.4.
  62. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG 2005 lautet: "§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  7. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  8. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:Gemäß Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert: "§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  6. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  4. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
  5. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
  6. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben." Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt: "§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
  2. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  5. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  6. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  7. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  8. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  9. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
  10. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." 3.4.
  1. Anlassbezogen liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde nichts dargetan.3.4.
  2. Anlassbezogen liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde nichts dargetan. 3.4.
  3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.3.4.
  4. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. 3.4.
  5. Im gegenständlichen Fall hat der BF in Österreich zwei Cousinen und einen Cousin und einmal oder zweimal monatlich Kontakt mit diesen. Der BF lebt mit diesen Verwandten jedoch nicht zusammen. Ende August 2018 hat der BF bei einer slowakischen Staatsangehörigen Unterkunft genommen. Zur Zeit seiner Obdachlosigkeit davor wohnte er bei einer anderen Freundin, einer ebenfalls slowakischen Staatsangehörigen. Eine nähere familiäre Beziehung zu einer dieser beiden slowakischen Freundinnen des BF liegt bereits während des jeweils nur kurzzeitigen Zusammenlebens nicht vor. Ein Familienleben des BF in Österreich iSv Art. 8 EMRK besteht somit nicht.3.4.
  6. Im gegenständlichen Fall hat der BF in Österreich zwei Cousinen und einen Cousin und einmal oder zweimal monatlich Kontakt mit diesen. Der BF lebt mit diesen Verwandten jedoch nicht zusammen. Ende August 2018 hat der BF bei einer slowakischen Staatsangehörigen Unterkunft genommen. Zur Zeit seiner Obdachlosigkeit davor wohnte er bei einer anderen Freundin, einer ebenfalls slowakischen Staatsangehörigen. Eine nähere familiäre Beziehung zu einer dieser beiden slowakischen Freundinnen des BF liegt bereits während des jeweils nur kurzzeitigen Zusammenlebens nicht vor. Ein Familienleben des BF in Österreich iSv Artikel 8, EMRK besteht somit nicht. In seinem Herkunftsstaat hat der BF noch seine Mutter, mit welcher er einmal in zwei Monaten telefoniert, und Geschwister im Ausland. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.06.2018 gab er an, er wisse von seinen Brüdern in der Schweiz und Deutschland, dass es seiner Mutter gut gehe. Außer seiner Mutter hat der BF auch seine ehemalige Lebensgefährtin und einen mit ihr gemeinsamen Sohn in seinem Herkunftsstaat. Der BF stellte nach illegaler Einreise am 23.08.2010 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, hielt sich seither jedoch nicht ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet, sondern im Zeitraum von September 2013 bis Ende des Jahres 2015, in Deutschland und danach wieder in Österreich auf. Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034, mit Verweis auf VwGH vom 30.7.2015, Zl. Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom 21.1.2016, Zl. Ra 2015/22/0119 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, mwN).Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034, mit Verweis auf VwGH vom 30.7.2015, Zl. Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom 21.1.2016, Zl. Ra 2015/22/0119 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, mwN). Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist zudem jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist zudem jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich vergleiche VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Im November 2013 wurde der BF in Deutschland strafrechtlich verurteilt. Ende August 2015 wurde das Asylverfahren des BF wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt, woraufhin auf Antrag des BF vom 26.09.2016 das Verfahren wieder fortgesetzt werden konnte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der BF durch seine vorübergehende Abwesenheit und seinen Aufenthalt in Deutschland sein Asylverfahren selbst erheblich verzögert hat. Nach Einstellung des Asylverfahrens des BF am 31.08.2015 wegen unbekannten Aufenthaltsortes konnte dieses nach Antrag des BF vom 26.09.2016 wieder fortgesetzt werden. Der BF hat nicht nur sein Asylverfahren durch seine Abwesenheit verzögert, sondern ist während seiner Abwesenheit und seines Aufenthaltes in Deutschland auch straffällig geworden, wurde er doch im November 2013 von einem deutschen Amtsgericht strafrechtlich verurteilt, woraufhin der BF wegen unbefugten Waffenbesitzes im April 2017 von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig zu einer bestimmten als zum deutschen Strafrechtsurteil ergangenen Zusatzstrafe Geldstrafe strafrechtlich verurteilt wurde. Die strafrechtliche Verurteilung des BF in seinem Herkunftsstaat wegen versuchten Mordes an seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe ist nach § 73 StGB einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht gleichgestellt.Die strafrechtliche Verurteilung des BF in seinem Herkunftsstaat wegen versuchten Mordes an seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe ist nach Paragraph 73, StGB einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht gleichgestellt. Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF von April 2017 wegen unbefugten Waffenbesitzes in Österreich wiegt angesichts seiner kriminellen Vergangenheit, wurde der BF doch sowohl in seinem Herkunftsstaat, als auch in Deutschland und Österreich strafrechtlich verurteilt, bei Abwägung der entstandenen privaten mit den öffentlichen Interessen jedenfalls schwer zu Ungunsten des BF. In Gesamtbetrachtung war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen die privaten Interessen des BF überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, jedenfalls notwendig. 3.
  7. Zu Spruchpunkt IV.) des angefochtenen Bescheides:3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch vier.) des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV.) des im Spruch bezeichneten Bescheides war abzuweisen, ergab sich doch aus der gesamten Aktenlage und den amtsbekannten aktuellen Länderberichten und zuletzt am 30.06.2015 und 14.05.2018 eingeholten Anfragebeantwortungen kein Abschiebungshindernis.Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier.) des im Spruch bezeichneten Bescheides war abzuweisen, ergab sich doch aus der gesamten Aktenlage und den amtsbekannten aktuellen Länderberichten und zuletzt am 30.06.2015 und 14.05.2018 eingeholten Anfragebeantwortungen kein Abschiebungshindernis. 3.
  9. Im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt V.) wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.3.
  10. Im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch fünf.) wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen deine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.Nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen deine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Nach Vorlage der Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt an das BVwG am 07.08.2018 wurde mit Aktenvermerk des BVwG vom 10.08.2018 nach durchgeführter Grobprüfung der Beschwerde die mit angefochtenem Bescheid aberkannte aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. 3.
  11. Im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt VI.) wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.3.
  12. Im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch sechs.) wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Die in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Da die Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen war und auch sonst alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da die Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen war und auch sonst alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  13. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Von der in der Beschwerde beantragten Einvernahme von EULEX-Mitarbeitern konnte im gegenständlichen Fall abgesehen werden, könnte doch eine Einvernahme dieser Personen wegen eines im Kosovo gesicherten umfangreichen Zeugenschutzprogramms kein anderes Entscheidungsergebnis bewirken. Es konnte die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage vor dem Hintergrund der der belangten Behörde zugrunde gelegten und aktuell gültigen Länderfeststellungen und eingeholter Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, zuletzt vom 14.05.2018, in welcher ein im Kosovo bestehendes gesichertes Zeugenschutzprogramm betont wurde, getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung

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