Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) beantragte erstmals am 05.12.2002 in Österreich internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, er sei ein Funktionär der Demokratischen Partei Albaniens (PDSh) und werde deshalb von Mitgliedern der Sozialistischen Partei Albaniens (PSSh) und auch von der albanischen Polizei verfolgt und bedroht. Mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 12.11.2003 wurde sein Antrag abgewiesen und seine Abschiebung nach Albanien für zulässig erklärt. Mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.09.2005 wurde die Berufung des BF dagegen abgewiesen. Am 22.05.2017 beantragte der BF neuerlich internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab er als Fluchtgrund an, er sei 2005 nach Albanien zurückgekehrt, weil "seine" Partei die Parlamentswahlen gewonnen habe. 2013 sei wieder die gegnerische Partei an die Macht gekommen. Er sei wegen seiner Tätigkeit für das Unternehmen XXXX grundlos verhaftet worden und drei Monate im Gefängnis gewesen, wo er einen Herzinfarkt erlitten habe; danach sei er unter Hausarrest gestellt worden. Erst im März 2017 sei er freigesprochen worden. Er fürchte sich vor drei Personen, gegen die er vor Gericht ausgesagt hätte, weil sie ihn unter Druck gesetzt, mit dem Umbringen bedroht und an Hand und Fuß verletzt hätten.Am 22.05.2017 beantragte der BF neuerlich internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab er als Fluchtgrund an, er sei 2005 nach Albanien zurückgekehrt, weil "seine" Partei die Parlamentswahlen gewonnen habe. 2013 sei wieder die gegnerische Partei an die Macht gekommen. Er sei wegen seiner Tätigkeit für das Unternehmen römisch 40 grundlos verhaftet worden und drei Monate im Gefängnis gewesen, wo er einen Herzinfarkt erlitten habe; danach sei er unter Hausarrest gestellt worden. Erst im März 2017 sei er freigesprochen worden. Er fürchte sich vor drei Personen, gegen die er vor Gericht ausgesagt hätte, weil sie ihn unter Druck gesetzt, mit dem Umbringen bedroht und an Hand und Fuß verletzt hätten. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 02.06.2017 gab er als Fluchtgründe an, er sei während seines Hausarrests von Polizisten und Mitgliedern der PSSh unter Druck gesetzt worden, damit er Taten gestehe und nicht mehr über politische Dinge berichte. Nach seiner Freilassung sei er von mehreren Personen bedroht worden. Er habe dies bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und dem albanischen Präsidenten sowie der OSZE einen Brief geschrieben. Er habe seine Heimat letztlich deshalb verlassen, weil er Anfang Mai 2017 gemeinsam mit seiner Ehefrau am Heimweg von einem Auto verfolgt worden sei und der Lenker versucht habe, sie zu überfahren. Er habe auch als Journalist gearbeitet, aber seine Vorgesetzten seien wegen seiner Mitgliedschaft bei einer Organisation gegen XXXX unter Druck gesetzt worden, sodass seine Artikel nicht mehr veröffentlicht worden seien.Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 02.06.2017 gab er als Fluchtgründe an, er sei während seines Hausarrests von Polizisten und Mitgliedern der PSSh unter Druck gesetzt worden, damit er Taten gestehe und nicht mehr über politische Dinge berichte. Nach seiner Freilassung sei er von mehreren Personen bedroht worden. Er habe dies bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und dem albanischen Präsidenten sowie der OSZE einen Brief geschrieben. Er habe seine Heimat letztlich deshalb verlassen, weil er Anfang Mai 2017 gemeinsam mit seiner Ehefrau am Heimweg von einem Auto verfolgt worden sei und der Lenker versucht habe, sie zu überfahren. Er habe auch als Journalist gearbeitet, aber seine Vorgesetzten seien wegen seiner Mitgliedschaft bei einer Organisation gegen römisch 40 unter Druck gesetzt worden, sodass seine Artikel nicht mehr veröffentlicht worden seien. Nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum psychischen Gesundheitszustand des BF wurde er am 11.07.2017 neuerlich vor dem BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vernommen. Dabei ergänzte er seine Fluchtgründe um die Schilderung eines zuvor nicht erwähnten Vorfalls am 27.12.2016, bei dem er von einer albanischen Staatsanwältin, die seine Anzeige geprüft habe, mit einer Pistole bedroht worden sei. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), dem BF kein Aufenthaltstitel
G erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und keinen asylrelevanten Sachverhalt dargelegt habe, zumal es in Albanien ein funktionierendes Exekutiv- und Justizsystem gebe und er sich bei Bedrohungen wie den geschilderten unter den Schutz der albanischen Behörden stellen könne, die nach den (im Bescheid detailliert festgestellten) Länderinformationen schutzfähig und -willig seien. Bei einer Rückkehr nach Albanien drohe ihm weder eine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) aufgezählten Gründen noch die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr nach Albanien dort in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Er leide an keiner akuten oder schwerwiegenden Erkrankung. In Albanien gebe es eine adäquate medizinische Versorgung. Ein unter § 57 AsylG fallender Sachverhalt sei nicht geltend gemacht worden. Der BF habe kein verfahrensrelevantes schutzwürdiges Privat- oder Familienleben in Österreich, sodass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Albanien lägen nicht vor. Da der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, der in Bezug auf die vorgebrachten Fluchtgründe schutzfähig und -willig sei, drohe ihm bei seiner Rückkehr keine reale menschenrechtsrelevante Gefahr, sodass es ihm zumutbar sei, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Daher sei einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, sodass auch keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen sei.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), dem BF kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und keinen asylrelevanten Sachverhalt dargelegt habe, zumal es in Albanien ein funktionierendes Exekutiv- und Justizsystem gebe und er sich bei Bedrohungen wie den geschilderten unter den Schutz der albanischen Behörden stellen könne, die nach den (im Bescheid detailliert festgestellten) Länderinformationen schutzfähig und -willig seien. Bei einer Rückkehr nach Albanien drohe ihm weder eine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) aufgezählten Gründen noch die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr nach Albanien dort in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Er leide an keiner akuten oder schwerwiegenden Erkrankung. In Albanien gebe es eine adäquate medizinische Versorgung. Ein unter Paragraph 57, AsylG fallender Sachverhalt sei nicht geltend gemacht worden. Der BF habe kein verfahrensrelevantes schutzwürdiges Privat- oder Familienleben in Österreich, sodass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Albanien lägen nicht vor. Da der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, der in Bezug auf die vorgebrachten Fluchtgründe schutzfähig und -willig sei, drohe ihm bei seiner Rückkehr keine reale menschenrechtsrelevante Gefahr, sodass es ihm zumutbar sei, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Daher sei einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, sodass auch keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen unrichtiger und unvollständiger Feststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung, wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.05.2017 stattgegeben und dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde. Hilfsweise werden die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Albanien, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G beantragt. Außerdem wird eventualiter ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen unrichtiger und unvollständiger Feststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung, wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.05.2017 stattgegeben und dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde. Hilfsweise werden die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Albanien, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG beantragt. Außerdem wird eventualiter ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er in seinem Herkunftsstaat immer dann Probleme habe, wenn die PSSh in der Regierung sei. Es sei nicht richtig, dass er in Albanien keiner asylrelevanten Verfolgung unterliege. Er sei von 16.12.2013 bis 21.03.2014 aus politischen Gründen, wegen seiner Mitgliedschaft bei der PDSh, ohne Anklage in Haft gewesen und anschließend bis 21.09.2016 unter Hausarrest gestanden. Bei Misshandlungen im Gefängnis sei ihm der rechte Arm gebrochen worden. Er sei als investigativer Journalist bei mehreren Zeitungen tätig gewesen, wobei seine Artikel nicht mehr veröffentlicht worden seien, weil auf seine Vorgesetzten bei einer Zeitung Druck ausgeübt worden sei. Bei einem Mordanschlag am 07.05.2017 seien er und seine Ehefrau beinahe von einem Auto überfahren worden. Mittlerweile gebe es aufgrund einer Anzeige des BF Ermittlungen in Albanien, wobei er am 27.12.2016 von einer Staatsanwältin mit einer Pistole bedroht worden sei. Der BF habe seine Fluchtgründe detailreich und widerspruchsfrei geschildert und sei daher als glaubwürdig anzusehen. Er habe seine Furcht vor politischer Verfolgung anhand konkreter Tatsachen begründet. Die Behörde habe sich nur oberflächlich mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, wesentliche Beweismittel nicht beachtet und die Länderfeststellungen nicht berücksichtigt. Sie habe es unterlassen, die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Albanien bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des BF einzubeziehen. Der BF habe von staatlichen Stellen in Albanien keine effektive Hilfe zu erwarten. Er habe erfolglos versucht, die Übergriffe anzuzeigen. Bei einer Rückkehr nach Albanien wäre er wieder der Gefahr einer Verfolgung aus politischen Gründen, allenfalls wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ausgesetzt. Er leide an psychischen Problemen und Herzproblemen. Die albanischen Behörden seien nach den Länderfeststellungen nicht schutzfähig und -willig, zumal politischer Druck, Einschüchterungen, weitverbreitete Korruption und beschränkte Mittel verhinderten, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeite, eine Kultur der Straflosigkeit und der fehlenden Implementierung von Regelwerken vorläge und Nepotismus allgegenwärtig sei. Es gebe Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht erfolgt seien. Aufgrund schwacher und unzureichender staatlicher Strukturen und der allgegenwärtigen Korruption sei nachvollziehbar, dass die Polizei in sensiblen Bereichen wie parteipolitischen Auseinandersetzungen nur unzureichend tätig werde und daher kein effektiver Schutz für den BF gegeben sei. Es sei daher zu befürchten, dass es auch in Zukunft zu Bedrohungen, Übergriffen und willkürlichen Verhaftungen kommen werde, wobei die Haftbedingungen in albanischen Gefängnissen nicht westeuropäischen Standards entsprächen und Verdächtige und Gefangene manchmal von Polizisten oder Gefängniswärtern geschlagen und misshandelt würden. Das BFA habe wesentliche Erhebungen unterlassen und die vorgelegten Beschwerdeschriften, die Beschwerde des BF beim EGMR und den vorgelegten USB-Stick nicht geprüft. Die willkürliche Verhaftung des BF stünde im Einklang mit den Länderfeststellungen. Die Behörde hätte amtswegige Ermittlungen zu den tatsächlichen Verhältnissen in Albanien veranlassen, sich mit den Länderberichten, die nicht auf die konkrete Situation des BF eingingen, beweiswürdigend auseinandersetzen und ein Sachverständigengutachten zu menschenrechtlichen Standards in Albanien, zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden und zur Rückkehrgefährdung des BF einholen müssen, dessen Einholung ausdrücklich beantragt werde. Die Erwähnung mongolischer Antragsteller auf Seite 53 des angefochtenen Bescheids belege die Verwendung von (unzureichend auf den vorliegenden Sachverhalt angepassten) Textbausteinen. Die Behörde habe die angenommene zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht nachvollziehbar begründet und dem BF dazu kein Parteiengehör gewährt. Die Rückkehrentscheidung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des BF
EMRK dar, weil er ausgeprägte private, soziale und wirtschaftliche Bindungen in Österreich habe, die stärker seien als seine Bindungen zu Albanien. Er habe aufgrund seiner körperlichen und psychischen Probleme ein besonderes psychisches Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter und seinem Sohn, die in Österreich lebten.Die Rückkehrentscheidung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des BF
, EMRK dar, weil er ausgeprägte private, soziale und wirtschaftliche Bindungen in Österreich habe, die stärker seien als seine Bindungen zu Albanien. Er habe aufgrund seiner körperlichen und psychischen Probleme ein besonderes psychisches Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter und seinem Sohn, die in Österreich lebten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verletze Art 1 des
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBlGemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Bei der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat ist zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ("persecution") andererseits zu unterscheiden. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (vgl VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133). Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126).Bei der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat ist zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ("persecution") andererseits zu unterscheiden. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken vergleiche VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133). Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126). Hier blieb zwar offen, ob die Strafverfolgung des BF auf seiner politischen Überzeugung beruhte (wie er behauptet) oder ob er schlichtweg eines kriminellen Verhaltens verdächtig war. Eine Unverhältnismäßigkeit der Strafverfolgung und Bestrafung liegt aber schon deshalb nicht vor, weil das Strafverfahren gegen den BF zwar sehr lange dauerte, aber die Untersuchungshaft schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit durch ein gelinderes Mittel ersetzt und er letztlich von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen wurde. Es liegen (insbesondere vor dem Hintergrund dieses Verfahrensausgangs) keine konkreten Hinweise auf eine fehlende Rechtsstaatlichkeit des gegen den BF geführten Strafverfahrens vor, sodass in diesem Zusammenhang nicht von einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung auszugehen ist. Eine erneute Verfolgung des BF aus diesem Grund nach seiner Rückkehr nach Albanien ist aufgrund des Freispruchs ebenfalls nicht zu erwarten. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs 1 Z 11 AsylG umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Darunter fallen einerseits Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (dazu gehören insbesondere das durch Art 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vgl zuletzt VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/018) und andererseits Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Die Einschränkungen der journalistischen Tätigkeit des BF, die sich auch nach seiner Darstellung darin erschöpften, dass seine Artikel in einer der Zeitungen, für die er schrieb, nicht mehr veröffentlicht wurden, erreichen diese Eingriffsintensität nicht.Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Darunter fallen einerseits Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vergleiche zuletzt VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/018) und andererseits Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Die Einschränkungen der journalistischen Tätigkeit des BF, die sich auch nach seiner Darstellung darin erschöpften, dass seine Artikel in einer der Zeitungen, für die er schrieb, nicht mehr veröffentlicht wurden, erreichen diese Eingriffsintensität nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrechtliche Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems (beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vgl Art 7 Abs 2 StatusRL) gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrechtliche Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems (beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vergleiche Artikel 7, Absatz 2, StatusRL) gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). In Bezug auf die Bedrohung und versuchte Verletzung oder gar Tötung des BF und seiner Ehefrau durch einen Fahrzeuglenker im Mai 2017 kommt es somit darauf an, ob der albanische Staat willens und in der Lage ist, sie vor derartigen gewalttätigen Übergriffen von Privatpersonen zu schützen. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staates in diesem Zusammenhang ist zu bejahen, weil in Albanien ein entsprechendes staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist und wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen bestehen (vgl VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Es ist nicht erkennbar, warum dem BF dieser staatliche Schutz nicht zuteilwerden sollte (so schon VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153-0154).In Bezug auf die Bedrohung und versuchte Verletzung oder gar Tötung des BF und seiner Ehefrau durch einen Fahrzeuglenker im Mai 2017 kommt es somit darauf an, ob der albanische Staat willens und in der Lage ist, sie vor derartigen gewalttätigen Übergriffen von Privatpersonen zu schützen. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staates in diesem Zusammenhang ist zu bejahen, weil in Albanien ein entsprechendes staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist und wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen bestehen vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Es ist nicht erkennbar, warum dem BF dieser staatliche Schutz nicht zuteilwerden sollte (so schon VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153-0154). Albanien gilt nach wie vor als sicherer Herkunftsstaat
Vm § 1 Z 7 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Albanien gilt nach wie vor als sicherer Herkunftsstaat
Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 7, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Davon, dass die albanischen Behörden von Privatpersonen ausgehende Drohungen und Übergriffe gegen Personen (z.B. wegen deren parteipolitischer Zugehörigkeit oder wegen deren Aussageverhaltens vor Gericht) systematisch tolerierten oder nicht ernsthaft behandelten und verfolgten, ist nicht auszugehen, auch wenn sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Albanien ergibt, dass bei der Umsetzung der entsprechenden Gesetze Verbesserungsbedarf besteht. In diesem Zusammenhang ist auf die Reformbestrebungen des albanischen Staates zu verweisen, die bereits zu spürbaren Verbesserungen bei Arbeit der Polizei geführt haben. Trotz der bestehenden Mängel gibt es keine Hinweise darauf, dass Angehörigen eines politischen Lagers, das nicht mehr in der Regierung, sondern in Opposition ist, systematisch staatlicher Schutz verweigert würde. Auch aus dem Fehlverhalten einzelner Organwalter im Herkunftsstaat folgt nicht, dass dieser generell nicht schutzfähig und -willig wäre. Fehlleistungen einzelner Sicherheitsorgane sind nicht auszuschließen. Sie berühren die Schutzfähigkeit und -willigkeit eines Staates solange nicht, als es Möglichkeiten gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen und auf diese Art und Weise wirksamen Schutz zu erlangen. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).Auch aus dem Fehlverhalten einzelner Organwalter im Herkunftsstaat folgt nicht, dass dieser generell nicht schutzfähig und -willig wäre. Fehlleistungen einzelner Sicherheitsorgane sind nicht auszuschließen. Sie berühren die Schutzfähigkeit und -willigkeit eines Staates solange nicht, als es Möglichkeiten gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen und auf diese Art und Weise wirksamen Schutz zu erlangen. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Auch wenn es während der Untersuchungshaft des BF zu Übergriffen einzelner Organwalter gegen ihn gekommen sein sollte, aus denen eine Verletzung seines rechten Arms resultierte, finden solche Übergriffe in Albanien weder systematisch noch flächendeckend statt. Gegen das individuelle Fehlverhalten einzelner Organwalter kann sich der BF mit den in Albanien vorgesehenen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde des BF beim albanischen Ombudsmann nach dem vorgelegten Schreiben psychische ("psychologische") Gewalt durch Polizisten behauptet wird und nicht physische Gewalt (wie der Bruch eines Arms). Eine Bedrohung des BF durch eine Staatsanwältin mit vorgehaltener Waffe konnte nicht festgestellt werden. Selbst wenn es zu einem solchen Vorfall gekommen sein sollte, ist zu berücksichtigen, dass dies Ende Dezember 2016 passiert sein soll, wogegen der BF Albanien erst im Mai 2017 verließ. Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" ist aber in der Regel nur dann erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400) und daher Umstände, die sich längere Zeit vor der Ausreise ereignet haben, nicht mehr als asylrelevant beachtet werden können, zumal der BF nicht einmal behauptet hat, er habe sich nach dieser Bedrohung mehrere Monate lang versteckt oder seine Identität sonst verschleiert.Eine Bedrohung des BF durch eine Staatsanwältin mit vorgehaltener Waffe konnte nicht festgestellt werden. Selbst wenn es zu einem solchen Vorfall gekommen sein sollte, ist zu berücksichtigen, dass dies Ende Dezember 2016 passiert sein soll, wogegen der BF Albanien erst im Mai 2017 verließ. Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" ist aber in der Regel nur dann erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400) und daher Umstände, die sich längere Zeit vor der Ausreise ereignet haben, nicht mehr als asylrelevant beachtet werden können, zumal der BF nicht einmal behauptet hat, er habe sich nach dieser Bedrohung mehrere Monate lang versteckt oder seine Identität sonst verschleiert. Selbst Misshandlungen durch einzelne Organwalter oder ein allfälliges Untätigbleiben einzelner Organwalter belegt noch keine generell fehlende Schutzfähigkeit des albanischen Staats, zumal ein solches Verhalten in Albanien nicht geduldet wird und der BF die Möglichkeit hat, sich dagegen zu beschweren. Für eien ausreichende Schutzfähigkeit und-willigkeit der albanischen Behörden spricht nicht zuletzt, dass aufgrund der Anzeigen und Beschwerden des BF die entsprechenden Verfahren eingeleitet und Ermittlungen aufgenommen wurden. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr nach Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor der Verfolgung und der Zufügung ernsthafter Schäden durch Privatpersonen oder vor Übergriffen einzelner Organwalter erhalten wird. Ein lückenloser Schutz wäre auch in Österreich nicht möglich. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Die Abweisung des Folgeantrags des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Albanien Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würden; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Albanien Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würden; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Die Voraussetzungen dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Albanien dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Es wurde bereits dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staats auszugehen ist. Der BF hat keine anderen für eine ihm aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht keine reale Gefahr, dass er bei der Rückkehr nach Albanien in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würde. Der BF ist grundsätzlich arbeitsfähig und hat eine tertiäre Ausbildung absolviert. Es wird ihm daher möglich sein, sich wie bisher durch seine Erwerbstätigkeit zu versorgen. Außerdem kann er auch mit familiärer Unterstützung rechnen. Angesichts der Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden besteht auch keine Notwendigkeit, im Verborgenen zu leben. Daher ist nicht zu befürchten, dass ihm bei der Rückkehr nach Albanien dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Neben der Hilfe durch die Angehörigen besteht noch die Möglichkeit, dass der BF karitative Hilfsleistungen oder Sozialhilfe erhalten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Albanien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.Es wurde bereits dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staats auszugehen ist. Der BF hat keine anderen für eine ihm aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht keine reale Gefahr, dass er bei der Rückkehr nach Albanien in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten würde. Der BF ist grundsätzlich arbeitsfähig und hat eine tertiäre Ausbildung absolviert. Es wird ihm daher möglich sein, sich wie bisher durch seine Erwerbstätigkeit zu versorgen. Außerdem kann er auch mit familiärer Unterstützung rechnen. Angesichts der Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden besteht auch keine Notwendigkeit, im Verborgenen zu leben. Daher ist nicht zu befürchten, dass ihm bei der Rückkehr nach Albanien dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Neben der Hilfe durch die Angehörigen besteht noch die Möglichkeit, dass der BF karitative Hilfsleistungen oder Sozialhilfe erhalten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Albanien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Dem BF droht in Albanien somit weder durch direkte Einwirkung noch durch die Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
G zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Albanien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Dem BF droht in Albanien somit weder durch direkte Einwirkung noch durch die Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Albanien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist
G von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G zu prüfen.
G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG zu prüfen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist
G Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach Paragraph 382 e, EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen daher nicht vor.Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen daher nicht vor. Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G.Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG.
G ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.9 Absatz 2, AsylG vorliegt.
Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Der BF hält sich seit noch nicht einmal zwei Jahren im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in sein Familienleben ein, weil die Ehefrau und der jüngere Sohn des BF nach wie vor in Albanien leben und in Österreich keine Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet würde, vorhanden sind.Der BF hält sich seit noch nicht einmal zwei Jahren im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in sein Familienleben ein, weil die Ehefrau und der jüngere Sohn des BF nach wie vor in Albanien leben und in Österreich keine Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründet würde, vorhanden sind. Unter "Privatleben" iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist trotz seiner Deutschkenntnisse und der beginnenden Integration am Arbeitsmarkt noch keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen. Den Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen, konkret zu seinem Sohn, der hier studiert, zu seinem Bruder und zu seiner Mutter, kann der BF auch bei Besuchen und im Rahmen diverser Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet) pflegen. Die gesundheitlichen Probleme des BF können auch in Albanien behandelt werden und sind im Übrigen nicht so gravierend, dass sein aus seiner medizinischen Behandlung resultierendes Interesse an einem Verbleib in Österreich eine Rückkehrentscheidung unzulässig machen würde.Unter "Privatleben" iSd Artikel 8, EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist trotz seiner Deutschkenntnisse und der beginnenden Integration am Arbeitsmarkt noch keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen. Den Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen, konkret zu seinem Sohn, der hier studiert, zu seinem Bruder und zu seiner Mutter, kann der BF auch bei Besuchen und im Rahmen diverser Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet) pflegen. Die gesundheitlichen Probleme des BF können auch in Albanien behandelt werden und sind im Übrigen nicht so gravierend, dass sein aus seiner medizinischen Behandlung resultierendes Interesse an einem Verbleib in Österreich eine Rückkehrentscheidung unzulässig machen würde. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Der BF hat nach wie vor eine enge Bindung zu seinem Herkunftsstaat, wo er eine Wohnmöglichkeit im Haus der Familie und zahlreiche Verwandte hat und wo er einen großen Teil seines Lebens verbrachte. Er ist mit den Gepflogenheiten vertraut und spricht die dort übliche Sprache. Die sozialen Kontakte des BF in Österreich entstanden zu einer Zeit, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus als Asylwerber bewusst war. Der Behörde anzulastende Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privatlebens des BF in Österreich, die insbesondere aus seinem kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden; die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK
G kommt nicht in Betracht.Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privatlebens des BF in Österreich, die insbesondere aus seinem kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden; die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG kommt nicht in Betracht.
FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).
Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat vor. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Albanien und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Es ist daher auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat vor. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Albanien und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Es ist daher auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids: § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Diese Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht zwingend, sondern setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Diese Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht zwingend, sondern setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).
V gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte dafür, dass hier konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen, sind nicht hervorgekommen.
Paragraph eins, Ziffer 7, HStV gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte dafür, dass hier konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen, sind nicht hervorgekommen.
G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Hier liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vor. Es wurde bereits dargelegt, dass derzeit keine Gefährdung der Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK anzunehmen ist. Die aufschiebende Wirkung wurde daher zu Recht aberkannt.Hier liegen die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vor. Es wurde bereits dargelegt, dass derzeit keine Gefährdung der Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK anzunehmen ist. Die aufschiebende Wirkung wurde daher zu Recht aberkannt.
Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise unter anderem dann nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
In Verfahren, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom BFA aberkannt wurde und in denen keine Zuerkennung durch das BVwG
Abs 5 BFA-VBG erfolgt, ist daher keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise unter anderem dann nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. In Verfahren, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom BFA aberkannt wurde und in denen keine Zuerkennung durch das BVwG
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VBG erfolgt, ist daher keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Eine mündliche Verhandlung kann hier unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hervorgeht und nicht weiter klärungsbedürftig ist.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Eine mündliche Verhandlung kann hier unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hervorgeht und nicht weiter klärungsbedürftig ist. Eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des BF vom 26.03.2018 ergeht mit gesondertem Beschluss. Zu Spruchteil C) (Unzulässigkeit der Revision): Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erheblic
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.