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{'item': 'I416 2158384-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 39§ 50§§ 4§ 46a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2019 GeschäftszahlI416 2158384-1 SpruchI416 2158382-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERT

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Verfahren der am XXXX geborenen Erstbeschwerdeführerin sowie ihrer minderjährigen Söhne, dem am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführer und dem am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführer, sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.Die Verfahren der am römisch 40 geborenen Erstbeschwerdeführerin sowie ihrer minderjährigen Söhne, dem am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführer und dem am römisch 40 geborenen Drittbeschwerdeführer, sind im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen. XXXX, (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin - BF1) stellte für sich und ihren mj. Sohn XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer - BF2) am 23.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie am XXXX in Benin City in Nigeria geboren, christlichen Glaubens und seit XXXX verheiratet sei. In Nigeria würden sich noch ihre Eltern ihre beiden Kinder und eine Schwester und ein Bruder aufhalten. In Österreich würden ihr Sohn und ihr Ehemann leben. Sie gab weiters an, dass sie in Italien um Asyl angesucht habe und auch ein Visum bekommen habe. In Italien habe sie keine Arbeit gehabt und gedacht in Österreich könne sie Arbeit kriegen. Eigene Fluchtgründe für den Zweitbeschwerdeführer wurden nicht vorgebracht.römisch 40 , (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin - BF1) stellte für sich und ihren mj. Sohn römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer - BF2) am 23.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie am römisch 40 in Benin City in Nigeria geboren, christlichen Glaubens und seit römisch 40 verheiratet sei. In Nigeria würden sich noch ihre Eltern ihre beiden Kinder und eine Schwester und ein Bruder aufhalten. In Österreich würden ihr Sohn und ihr Ehemann leben. Sie gab weiters an, dass sie in Italien um Asyl angesucht habe und auch ein Visum bekommen habe. In Italien habe sie keine Arbeit gehabt und gedacht in Österreich könne sie Arbeit kriegen. Eigene Fluchtgründe für den Zweitbeschwerdeführer wurden nicht vorgebracht. Am 20.03.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu ihren persönlichen Lebensumständen in Nigeria führte sie aus, dass sie bis zu Ihrer Ausreise in Benin City zusammen mit Ihrem Mann und ihrem Sohn XXXX gelebt habe und noch zwei Kinder habe, die bei ihrem Vater leben würden. Mit ihrem jetzigen Mann habe sie nur einen Sohn. Sie führte weiters an, dass sie ein italienisches Visum und einen italienischen Fremdenpass besessen habe, der ihr abgenommen worden sei, weiters sei sie schwanger und würde im Juni ihr Kind bekommen. Sie gab weiters zu Protokoll, dass sie der Volksgruppe der Edo angehören würde katholische Christin sei und lediglich drei Jahre die Schule besucht habe. Nach der Schule habe sie für zwei Jahre Näherin gelernt, jedoch aufgehört, als sie schwanger geworden sei. Ihre finanzielle Situation sei sehr schlecht gewesen, es habe jeden Tag Streit gegeben, da sie kein Geld gehabt haben und habe sie der Vater ihrer ersten Kinder verlassen, bevor sie ihren jetzigen Ehemann getroffen habe. Sie führte weiters aus, dass auch ihr jetziger Mann nichts gehabt habe und sie deshalb nach Libyen gegangen seien. Zu ihrem Ehemann führte sie aus, dass dieser XXXX heißen würde und am XXXX geboren sei und sich in XXXX aufhalte. Sie habe jedoch jeden Tag Probleme mit ihm gehabt. Sie führte weiters aus, dass sie jetzt von einem anderen Mann schwanger sei, welcher XXXX, heißen würde, in Wien leben würde und dieser einen Asylantrag gestellt habe. Sie würde aber nicht mit ihm zusammenleben. Befragt zu ihren Kindern führte sie aus, dass sie drei Kinder habe und mit dem vierten schwanger sei. Ihre beiden ersten Kinder würden bei deren Vater in Nigeria leben. In Nigeria würden noch ihre Eltern, ihre beiden Kinder und ihre Schwester leben, ihr Bruder sei in Italien. Sie führte weiters aus, dass sie vor fünf Tagen ihren Vater angerufen habe, und habe dieser ihr gesagt, dass sie Geld schicken müsse, in Nigeria sei es hart und sie hätten keine Arbeit. Gefragt, was ihre Eltern beruflich machen würden, führte sie aus, dass diese eine kleine Farm auf dem Land haben würden. Zu ihrer Flucht befragt, gab sie an, dass sie bis 2008 in Benin City gelebt habe und dann nach Libyen gegangen sei, davor habe sie im Haus ihres Onkels gewohnt und nach ihrer Heirat habe sie mit ihrem Mann ein Haus gemietet. Die letzten Tage vor ihrer Ausreise habe sie in der Mietwohnung verbracht, ihre Eltern hätten nicht in Benin City gelebt, sondern am Land wo sie ein Haus und ein Stück Land gehabt hätten. Die Kosten für Ihre Flucht habe ihr Mann bezahlt, da er als Kontrolleur im Bus gearbeitet habe. Befragt zu ihren Fluchtgründen, führte sie zusammengefasst aus, dass sie kein Geld und nichts zu essen gehabt hätten und nach Libyen gegangen seien, um Arbeit zu finden. Wenn sie Geld gehabt hätten, hätten sie das Land nicht verlassen. Gefragt, ob sie alle Fluchtgründe vorgebracht habe, gab sie wörtlich an: "Wir haben gelitten, weil wir nichts zu essen hatten." Auf die Fragen, ob sie die Möglichkeit gehabt hätte sich an einem anderen Ort niederzulassen bzw. was sie im Falle ihrer Rückkehr zu befürchten hätte, gab sie wörtlich an: "Nein. Alle kämpfen in Nigeria." ... "Nichts wäre mit mir, ich würde weinen." Zu ihrem Sohn führte sie aus, dass dieser gesund und in Graz geboren sei und jetzt in die Schule gehen würde. Zu ihren derzeitigen Lebensumständen in Österreich führte sie aus, dass sie zweimal die Woche einen Deutschkurs besuchen und von der Grundversorgung leben würde befragt, womit sie sich in Österreich beschäftigen würde oder mit wem sie Kontakt habe, gab sie wörtlich an: "Ich mache gar nichts."Am 20.03.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu ihren persönlichen Lebensumständen in Nigeria führte sie aus, dass sie bis zu Ihrer Ausreise in Benin City zusammen mit Ihrem Mann und ihrem Sohn römisch 40 gelebt habe und noch zwei Kinder habe, die bei ihrem Vater leben würden. Mit ihrem jetzigen Mann habe sie nur einen Sohn. Sie führte weiters an, dass sie ein italienisches Visum und einen italienischen Fremdenpass besessen habe, der ihr abgenommen worden sei, weiters sei sie schwanger und würde im Juni ihr Kind bekommen. Sie gab weiters zu Protokoll, dass sie der Volksgruppe der Edo angehören würde katholische Christin sei und lediglich drei Jahre die Schule besucht habe. Nach der Schule habe sie für zwei Jahre Näherin gelernt, jedoch aufgehört, als sie schwanger geworden sei. Ihre finanzielle Situation sei sehr schlecht gewesen, es habe jeden Tag Streit gegeben, da sie kein Geld gehabt haben und habe sie der Vater ihrer ersten Kinder verlassen, bevor sie ihren jetzigen Ehemann getroffen habe. Sie führte weiters aus, dass auch ihr jetziger Mann nichts gehabt habe und sie deshalb nach Libyen gegangen seien. Zu ihrem Ehemann führte sie aus, dass dieser römisch 40 heißen würde und am römisch 40 geboren sei und sich in römisch 40 aufhalte. Sie habe jedoch jeden Tag Probleme mit ihm gehabt. Sie führte weiters aus, dass sie jetzt von einem anderen Mann schwanger sei, welcher römisch 40 , heißen würde, in Wien leben würde und dieser einen Asylantrag gestellt habe. Sie würde aber nicht mit ihm zusammenleben. Befragt zu ihren Kindern führte sie aus, dass sie drei Kinder habe und mit dem vierten schwanger sei. Ihre beiden ersten Kinder würden bei deren Vater in Nigeria leben. In Nigeria würden noch ihre Eltern, ihre beiden Kinder und ihre Schwester leben, ihr Bruder sei in Italien. Sie führte weiters aus, dass sie vor fünf Tagen ihren Vater angerufen habe, und habe dieser ihr gesagt, dass sie Geld schicken müsse, in Nigeria sei es hart und sie hätten keine Arbeit. Gefragt, was ihre Eltern beruflich machen würden, führte sie aus, dass diese eine kleine Farm auf dem Land haben würden. Zu ihrer Flucht befragt, gab sie an, dass sie bis 2008 in Benin City gelebt habe und dann nach Libyen gegangen sei, davor habe sie im Haus ihres Onkels gewohnt und nach ihrer Heirat habe sie mit ihrem Mann ein Haus gemietet. Die letzten Tage vor ihrer Ausreise habe sie in der Mietwohnung verbracht, ihre Eltern hätten nicht in Benin City gelebt, sondern am Land wo sie ein Haus und ein Stück Land gehabt hätten. Die Kosten für Ihre Flucht habe ihr Mann bezahlt, da er als Kontrolleur im Bus gearbeitet habe. Befragt zu ihren Fluchtgründen, führte sie zusammengefasst aus, dass sie kein Geld und nichts zu essen gehabt hätten und nach Libyen gegangen seien, um Arbeit zu finden. Wenn sie Geld gehabt hätten, hätten sie das Land nicht verlassen. Gefragt, ob sie alle Fluchtgründe vorgebracht habe, gab sie wörtlich an: "Wir haben gelitten, weil wir nichts zu essen hatten." Auf die Fragen, ob sie die Möglichkeit gehabt hätte sich an einem anderen Ort niederzulassen bzw. was sie im Falle ihrer Rückkehr zu befürchten hätte, gab sie wörtlich an: "Nein. Alle kämpfen in Nigeria." ... "Nichts wäre mit mir, ich würde weinen." Zu ihrem Sohn führte sie aus, dass dieser gesund und in Graz geboren sei und jetzt in die Schule gehen würde. Zu ihren derzeitigen Lebensumständen in Österreich führte sie aus, dass sie zweimal die Woche einen Deutschkurs besuchen und von der Grundversorgung leben würde befragt, womit sie sich in Österreich beschäftigen würde oder mit wem sie Kontakt habe, gab sie wörtlich an: "Ich mache gar nichts." Eine Stellungnahme zu den Länderberichten wollte sie nicht abgeben und führte letztlich noch aus, dass sie 2011 von Libyen nach Italien gekommen sei und ihr richtiger Name Charity lauten würde. Am 21.06.2017 stellte die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihres am XXXX geborenen Kindes XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer - BF3), Staatsangehörigkeit Nigeria, einen Antrag auf internationalen Schutz und führte dazu aus, dass ihr Kind keine eigenen Verfolgungsgründe habe, sondern, denselben Schutz erhalten solle wie sie selber. Beigelegt war die Geburtsurkunde des Kindes.Am 21.06.2017 stellte die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihres am römisch 40 geborenen Kindes römisch 40 (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer - BF3), Staatsangehörigkeit Nigeria, einen Antrag auf internationalen Schutz und führte dazu aus, dass ihr Kind keine eigenen Verfolgungsgründe habe, sondern, denselben Schutz erhalten solle wie sie selber. Beigelegt war die Geburtsurkunde des Kindes. Mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

"§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

§ 57Asyl

G" nicht erteilt. "

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F" erlassen. Weiters wurde "

§ 52

Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer "

§ 46

FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin - Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben - wurde von der belangten Behörde als glaubwürdig erachtet. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde, im Hinblick darauf, dass sich ihre ganze Familie noch in Nigeria aufhalten würde, ebenso wenig wie ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt.Mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

"§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "

Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer "

Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin - Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben - wurde von der belangten Behörde als glaubwürdig erachtet. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde, im Hinblick darauf, dass sich ihre ganze Familie noch in Nigeria aufhalten würde, ebenso wenig wie ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt. Gegen die im Spruch angeführten Bescheide, Zl.XXXX (BF1) und Zl. XXXX (BF2), wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 21.04.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihren Einvernahmen alle Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet habe, ihre Gründe aufrecht halte und am Verfahren immer mitgewirkt habe. Sie sei der Meinung, dass die belangte Behörde von Amtswegen den vorbrachten Hinweisen nachgehen hätte müssen, insbesondere, ob angesichts der angespannten Lage und anhaltender Gewalt auch im Süden ihr als alleinerziehender Mutter subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre, zumal nicht nachgeprüft worden sei, ob ihre Familie sie im Falle ihrer Rückkehr tatsächlich unterstützen könne. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Beschwerdeführern der Status eines Asylberechtigten, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu einen Aufenthaltstitel

§ 55, 57 Asyl

G gewähren und eine mündliche Verhandlung anberaumen.Gegen die im Spruch angeführten Bescheide, Zl.XXXX (BF1) und Zl. römisch 40 (BF2), wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 21.04.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihren Einvernahmen alle Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet habe, ihre Gründe aufrecht halte und am Verfahren immer mitgewirkt habe. Sie sei der Meinung, dass die belangte Behörde von Amtswegen den vorbrachten Hinweisen nachgehen hätte müssen, insbesondere, ob angesichts der angespannten Lage und anhaltender Gewalt auch im Süden ihr als alleinerziehender Mutter subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre, zumal nicht nachgeprüft worden sei, ob ihre Familie sie im Falle ihrer Rückkehr tatsächlich unterstützen könne. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Beschwerdeführern der Status eines Asylberechtigten, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, 57, AsylG gewähren und eine mündliche Verhandlung anberaumen. Mit Schreiben vom 13.12.2018, wurde eine Stellungnahme zu den mit der Ladung übermittelten Länderberichten erstattet. Darin wurde ausgeführt, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau mit zwei Kleinkindern, ohne sozialen Rückhalt handeln würde, da der Vater mittlerweile verstorben sei und die Mutter in einer kleinen Mietwohnung leben würde und krank sei, sodass diese sie nicht unterstützen könne. Mit den Vätern der Kinder bestehe kein Kontakt, weshalb sich die Erstbeschwerdeführerin selbständig um ihre Kinder kümmern müsse. Ohne Unterstützung würde sie und ihre Kinder sehr wohl in eine existenzbedrohende Lage geraten. Sie würde weder über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, noch über ausreichende Nahrungsmittel noch über eine entsprechende Unterkunft. Die Beschwerdeführerin habe keine Berufserfahrung und lediglich eine grundlegende Ausbildung genossen, die in Österreich erworbenen Deutschkenntnisse würden in Nigeria nicht von Nutzen sein und könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die beruflichen Chancen durch den Aufenthalt in Österreich verbessert hätten. Auch stünde der Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern in Nigeria keine adäquate Unterkunft zur Verfügung. Es bestehe bei der Erstbeschwerdeführerin als erfolglose Rückkehrerin, zudem mit "vaterlosen" Kindern die Gefahr einer sozialen Ausgrenzung und seien beide Kinder in Österreich aufgewachsen und würden die Verhältnisse in Nigeria nicht kennen. Bei einer Rückkehr bestünde die reale Gefahr einer Traumatisierung. Es würden somit exzeptionelle Umstände vorliegen und wäre daher den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Am 18.12.2018 fand in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die Erstbeschwerdeführerin legte einen Befund über eine Sonographie vom 29.11.2016 vor, weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde

§ 39AVG i

Vm § 7 VwGVG das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.Am 18.12.2018 fand in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die Erstbeschwerdeführerin legte einen Befund über eine Sonographie vom 29.11.2016 vor, weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 39, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  2. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Nigerias und somit Drittstaatsangehörige

des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Nigerias und somit Drittstaatsangehörige

des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit spätestens 02.04.2013 in Österreich auf. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX, der Drittbeschwerdeführer am XXXX in Österreich geboren.Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit spätestens 02.04.2013 in Österreich auf. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch 40 , der Drittbeschwerdeführer am römisch 40 in Österreich geboren. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und den Zweitbeschwerdeführer am 23.05.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Für den Drittbeschwerdeführer stellte sie am 21.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist laut eigenen Angaben geschieden, volljährig, Angehörige der Volksgruppe Edo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. Auch der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind gesund. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Nigeria für drei Jahre die Grundschule besucht und für zwei Jahre den Beruf einer Näherin erlernt. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Nigeria laut eigenen Angaben nicht gearbeitet. In Nigeria leben laut den Angaben der Erstbeschwerdeführerin ihre beiden älteren Kinder bei deren Vater, die Mutter der Erstbeschwerdeführerin und die Schwester der Erstbeschwerdeführerin. Mit der Mutter hat die Erstbeschwerdeführerin regelmäßigen telefonischen Kontakt und hält sie über ihre Mutter Kontakt mit den beiden in Nigeria lebenden Kindern. Es leben noch weitere Familienangehörige der Beschwerdeführerin in Nigeria, nicht festgestellt werden kann, ob Kontakt zu diesen besteht. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin lebt laut ihren Angaben in Italien. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers, Herr XXXX, ist nigerianischer Staatsangehöriger und derzeit unbekannten Aufenthaltes. Nicht festgestellt werden kann ob die Erstbeschwerdeführerin noch Kontakt zum Kindesvater hat. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.Der Vater des Zweitbeschwerdeführers, Herr römisch 40 , ist nigerianischer Staatsangehöriger und derzeit unbekannten Aufenthaltes. Nicht festgestellt werden kann ob die Erstbeschwerdeführerin noch Kontakt zum Kindesvater hat. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der, laut Erstbeschwerdeführerin, Vater des Drittbeschwerdeführers, XXXX, alias XXXX ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste erstmalig unter Rückkehrhilfe am 04.10.2016 nach Italien aus. XXXX, alias XXXX wurde nach einem erneuten Aufgriff im Bundesgebiet am 17.04.2017, am 27.04.2017 nach Italien abgeschoben. XXXX, alias XXXX verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.Der, laut Erstbeschwerdeführerin, Vater des Drittbeschwerdeführers, römisch 40 , alias römisch 40 ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste erstmalig unter Rückkehrhilfe am 04.10.2016 nach Italien aus. römisch 40 , alias römisch 40 wurde nach einem erneuten Aufgriff im Bundesgebiet am 17.04.2017, am 27.04.2017 nach Italien abgeschoben. römisch 40 , alias römisch 40 verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. In Österreich verfügen die Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Die Erstbeschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin besucht laut eigenen Angaben einen Deutschkurs, die Erstbeschwerdeführerin weist geringfügige Deutschkenntnisse auf, nicht festgestellt werden kann mangels Unterlagen, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Deutsch Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich keine nennenswerten sozialen Kontakte und ist auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Erstbeschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Der Zweitbeschwerdeführer besucht den Kindergarten und hat soziale Kontakte im Camp. Aufgrund des Alters des Zweitbeschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration in Österreich vorliegt. 1.

  1. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würden. Es wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin Nigeria aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführer verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführer sind auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführer verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführer sind auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Zusammenfassend wird in Bezug auf die Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden. Für den Zweitbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. 1.
  2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Den Beschwerdeführern wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Wege ihrer Rechtsvertretung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen: Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Nach den Wahlen im Jahr 2015, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel, im Zuge dessen die lange regierende "People¿s Democratic Party (PDP)" erstmals seit 1999 in die Opposition musste und ist seither die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht. In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unsicherheiten und Spannungen geprägt. Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert. Die nigerianischen Streitkräfte konnten den Großteil der von Boko Haram eingenommenen Territorien wieder zurückerobern, allerdings gelingt es ihnen kaum, diese Gebiete zu sichern; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias. Die Lage im Nigerdelta hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, ist aber noch nicht vollständig stabil und bleibt volatil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko, ebenso wie die Verschlechterung der ökologischen Grundlagen der Region. Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Die JTF, auch Operation Pulo Shield genannt, wurde im Juni 2016 umstrukturiert und mit der neuen Operation Delta Safe ersetzt, damit die derzeitigen Sicherheitsprobleme im Nigerdelta angegangen werden können In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu. Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten und. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen. Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z. B. Civil Rights Congress of Nigeria (CRC), Centre for Environment, Human Rights and Development (CEHRD), Human Rights Monitor (HRM) und Human Rights Law Services (HURILAWS) für die Einhaltung der Menschenrechte in Nigeria ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder. Diese Rechte werden zwar von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung von falschen Nachrichten eingeschränkt, jedoch ist die nigerianische Medienlandschaft vielfältig und äußerst aktiv. Die Medien-landschaft Nigerias ist durch eine Fülle privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. Sie tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria, da es auch in den ländlichen Regionen empfangen werden kann. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage. Religiöse Diskriminierung ist verboten. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos im Jänner 2010 und seit Jänner 2014, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde. Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokations-möglichkeit in Anspruch nehmen. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden. Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen. Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten ohne ein solches soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Ein Meldewesen ist nicht vorhanden. Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen. Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus, wobei 60% davon Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige, wobei allgemein festgestellt werden kann, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt zwar keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer, aber es kann Reintegrationshilfe durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe an. Darüberhinaus gibt es Programme zur Armutsbekämpfung, sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Local Economic Em-powerment and Development Strategy (LEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden. Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitorings der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist. Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/336585/479262_de.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (7.6.2017): The World Factbook - Nigeria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 14.6.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung CFR - Council on Foreign Relations

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Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen. Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben. Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen. Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle. Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen. Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings vier Vizegouverneurinnen. Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering - nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen. In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel). Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sich mit sexueller Gewalt, körperlicher Gewalt, psychologischer Gewalt, schädlichen traditionellen Praktiken und sozioökonomischen Gewalt. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. Das Gesetz ist nur im Federal Capital Territory (FCT) gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird. Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet oft bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg. Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von Maximum drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor. Frauen zögern oft, Misshandlungsfälle bei den Behörden zu melden. Viele Misshandlungen werden nicht gemeldet. Begründet wird dies damit, dass die Polizei nicht gewillt ist, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt ist niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen. Die Polizei arbeitet in Kooperation mit anderen Behörden, um die Reaktion und die Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern. Dies beinhaltet den Aufbau von Referenzeinrichtungen für Opfer sexueller Misshandlung, sowie die Neuerrichtung eines Genderreferats. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind als Männer. Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen.

dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen. Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen. U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives, Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association. UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9.2.2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM. Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/D3.8.2016, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung AllAfrica (3.9.2014): Nigeria: Eradicating Female Genital Cutting, Hope for the Nigerian Child, http://allafrica.com/stories/201409040129.html, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung IBT - International Business Times (26.5.2015): Nigeria Bans Female Genital Mutilation: African Powerhouse Sends 'Powerful Signal' About FGM With New Bill, http://www.ibtimes.com/nigeria-bans-female-genital-mutilation-african-powerhouse-sends-powerful-signal-about-1938913, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (13.9.2016): Responses to Information Requests, http://www.irb.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=456691&pls=1, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung NHW - Nigerian Healthwatch (10.5.2016): Five big issues at the International Conference of Midwives in Abuja, http://nigeriahealthwatch.com/five-big-issues-at-the-international-conference-on-midwives-in-abuja/, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (2.2.017): Country Policy and Information Note Nigeria: Female Genital Mutilation (FGM), https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595458/CPIN_-_NGA_-_FGM_-_v_1_0.pdf, Zugriff 23.6.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung UNFPA (9.2.2016): Female Genital Mutilation must end within a generation, says Nigerian First Lady, http://wcaro.unfpa.org/news/female-genital-mutilation-must-end-within-generation-says-nigerian-first-lady, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017 (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel: Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels. Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe. Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet. NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht. Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten. In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung. Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert. Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht. Eine Auswahl spezifischer Organisationen: • African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vergleiche AWEG o.D.b). • The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-
(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-
(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vergleiche WOCON o.D.b). • Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA),19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja;, Tel.:• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA),19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse römisch zwei Abuja;, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vgl. WRAPA o. D.b).08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vergleiche WRAPA o. D.b). • Women Aid Collective (WACOL), Email: wacolenugu@wacolnigeria.org, wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com, wacolenugu@yahoo.com; Women House, No. 12 Mathias Iloh Avenue, Newton Enugu;, Tel.: +234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).+234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vergleiche WACOL o.D.b). Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): Contact Information, http://awegng.org/contactus.htm, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.b): About us, http://awegng.org/aboutus.htm, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17129693/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WACOL - Women Aid Collective (o.D.a): Contact Us, http://wacolnigeria.org/wacol/?page_id=58, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WACOL - Women Aid Collective (o.D.b): About Us, http://wacolnigeria.org/wacol/, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WOCON - Women's Consortium of Nigeria (o.D.a): Contact, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/5, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WOCON - Women's Consortium of Nigeria (o.D.b): About us, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/2, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.a): Contact Details, https://wrapanigeria.org/, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.b): https://wrapanigeria.org/whatiswrapa/, Zugriff 5.7.2017 Kinder: Die Rechte des Kindes werden in Nigeria nur unzureichend gewährleistet. Der Child Rights Act, mit dem die UN-Kinderrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt werden soll, wurde bislang lediglich von 24 der 36 Bundesstaaten verabschiedet. Insbesondere die nördlichen Bundesstaaten sehen in einigen Bestimmungen (Rechte des Kindes gegenüber den eigenen Eltern, Mindestalter für Eheschließungen) einen Verstoß gegen die Scharia. Die staatlichen Schulen sind im Allgemeinen in einem beklagenswerten Zustand. Gewalt und sexuelle Übergriffe gegenüber Schülerinnen und Schülern sind an den meisten Schulen Alltag. Straßenkinder, vor allem weibliche, werden zudem oft Opfer von Menschenhändlern. Kinderarbeit und -prostitution, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern sind verbreitet. Das Arbeitsministerium und die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) schätzen, dass mehr als 15 Millionen Kinder arbeiten, davon 2,3 Millionen in gefährlichen Bereichen. Dabei bleibt auch Zwangsarbeit weit verbreitet. Frauen und Mädchen müssen als Hausangestellte, Buben als Straßenverkäufer, Diener, Minenarbeiter, Steinbrecher, Bettler oder in der Landwirtschaft arbeiten. Im Jahr 2013 hat die Regierung einen Nationalen Aktionsplan und eine Nationale Strategie, um Kinderarbeit zu bekämpfen, verabschiedet. Da die Gesetze aber so gut wie nicht umgesetzt werden, ist der Schutz der Kinder inadäquat. Um Kinder zumindest vor den schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu bewahren, betreibt die Regierung Interventionen, und es gibt diesbezüglich gemeinsam mit NGOs geführte Ausbildungsstätten im Land. Das Gesetz sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Allerdings haben bei weitem nicht alle Bundesstaaten das betreffende o.g. Gesetz (Child Rights Act) ratifiziert. Jene Bundesstaaten, die dies nicht taten, haben kein Mindestalter für eine Eheschließung. Vor allem die nördlichen Bundesstaaten halten sich nicht an das offizielle Mindestalter auf Bundesebene. Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind vor allem im Norden des Landes noch weit verbreitet. Nach einem Bericht der Nationalen Bevölkerungskommission sind etwa 12 Prozent der 15-jährigen in Nigeria von Kinderehen betroffen, die oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen Schädigungen sowie dem vorzeitigen Abbruch der Schulbildung führen. Immer wieder werden Mädchen auch in eine Zwangsehe verkauft. Die Regierung hat dagegen keine rechtlichen Schritte getätigt. Der weitverbreitete Glaube an Kinderhexen und mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale führen zu zum Teil schwersten Menschenrechtsverletzungen an Kindern (Ausgrenzung, Aussetzung, Mord), insbesondere an Kindern mit Behinderungen. Entsprechende Fälle werden überwiegend aus der südlichen Hälfte Nigerias berichtet, besonders gehäuft aus der Region Südosten und den Bundesstaaten Akwa Ibom und Edo. Nigerias Regierung ist sich des Ausmaßes des Problems bewusst. Bereits 2008 verabschiedete das Land verschärfte Gesetze, um Kinder besser vor Hexenverfolgung und Gewalt zu schützen. Bis heute habe es allerdings keine Verurteilung auf Grundlage dieser Gesetze gegeben. Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (15.6.2016): Gequält und verstoßen: Nigerias angebliche Kinder-Hexen, http://www.dw.com/de/gequ%C3%A4lt-und-versto%C3%9Fen-nigerias-angebliche-kinder-hexen/a-19331154, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (o.D.): The situation, https://www.unicef.org/nigeria/protection.html, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 2.8.2016 Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführer

§ 50FPG idg

F in ihren Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführer

Paragraph 50, FPG idgF in ihren Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet werden, die Erstbeschwerdeführerin selbst hat hinsichtlich einer ihr oder ihren Söhnen drohenden Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat im Falle ihrer Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerden folgende Erwägungen getroffen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden. 2.
  2. Zum Sachverhalt und zu den Personen der Beschwerdeführer: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen und unbestritten gebliebenen Feststellungen sowie auf dem Konventionsreisepass der Erstbeschwerdeführerin (AS 3), ausgestellt von Italien, sowie den Geburtsurkunden des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers. Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und zur Arbeitsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Aussagen vor dem BFA (AS 57) und in der mündlichen Verhandlung. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Die Feststellungen zur Schulbildung und Ausbildung der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Aussagen vor dem BFA. Die Feststellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Familie in Nigeria, ergeben sich einerseits aus ihren Angaben vor dem BFA und den sich damit widersprechenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sodass der Erstbeschwerdeführerin ihre familiären Verhältnisse in Nigeria betreffend die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war und somit auch nicht festgestellt werden konnte, dass sie im Falle ihrer Rückkehr auf sich allein gestellt ist und nicht auf ihren Familienverband zurückgreifen kann. So hat die Erstbeschwerdeführerin noch in ihrer Einvernahme vor dem BFA ausgeführt, dass ihre Eltern eine kleine Farm gehabt haben und diese dort auch gewohnt haben, sowie, dass sie selbst bis zu ihrer Hochzeit in Benin City im Haus ihres Onkels gewohnt und danach mit ihrem Mann ein Haus gemietet hat (AS 65). Dementgegen hat die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ihre Eltern nicht zusammengelebt haben, da ihr Vater mit einer anderen Frau gelebt habe und dass sie nach der Trennung vom Vater ihrer in Nigeria aufhältigen Kinder bis zum Kennenlernen von ihrem Mann XXXX zusammen mit einer Freundin etwas gemietet habe. Auch ihre sonstigen Angaben zu ihren persönlichen Lebensumständen sind nicht nachvollziehbar, da sie einerseits angab, dass ihr Mann als Bus Kontrolleur gearbeitet habe und andererseits, dass sie kein Geld gehabt hätten und nichts zu essen (NS 5). Auch führte sie noch in der Ersteinvernahme aus, dass sie der Vater ihrer Kinder verlassen hätte um in der mündlichen Verhandlung dazu auszuführen, dass die Eltern des Vaters sie weggeschickt hätten (NS 5). Auch die von der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung angeführten zeitlichen Abläufe der Geschehnisse lassen keine Stringenz in ihren Ausführungen erkennen.Die Feststellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Familie in Nigeria, ergeben sich einerseits aus ihren Angaben vor dem BFA und den sich damit widersprechenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sodass der Erstbeschwerdeführerin ihre familiären Verhältnisse in Nigeria betreffend die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war und somit auch nicht festgestellt werden konnte, dass sie im Falle ihrer Rückkehr auf sich allein gestellt ist und nicht auf ihren Familienverband zurückgreifen kann. So hat die Erstbeschwerdeführerin noch in ihrer Einvernahme vor dem BFA ausgeführt, dass ihre Eltern eine kleine Farm gehabt haben und diese dort auch gewohnt haben, sowie, dass sie selbst bis zu ihrer Hochzeit in Benin City im Haus ihres Onkels gewohnt und danach mit ihrem Mann ein Haus gemietet hat (AS 65). Dementgegen hat die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ihre Eltern nicht zusammengelebt haben, da ihr Vater mit einer anderen Frau gelebt habe und dass sie nach der Trennung vom Vater ihrer in Nigeria aufhältigen Kinder bis zum Kennenlernen von ihrem Mann römisch 40 zusammen mit einer Freundin etwas gemietet habe. Auch ihre sonstigen Angaben zu ihren persönlichen Lebensumständen sind nicht nachvollziehbar, da sie einerseits angab, dass ihr Mann als Bus Kontrolleur gearbeitet habe und andererseits, dass sie kein Geld gehabt hätten und nichts zu essen (NS 5). Auch führte sie noch in der Ersteinvernahme aus, dass sie der Vater ihrer Kinder verlassen hätte um in der mündlichen Verhandlung dazu auszuführen, dass die Eltern des Vaters sie weggeschickt hätten (NS 5). Auch die von der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung angeführten zeitlichen Abläufe der Geschehnisse lassen keine Stringenz in ihren Ausführungen erkennen. Die Feststellungen zum Vater des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers. Die weiteren Feststellungen zu dessen Person ergeben sich aus dem IZR-Auszug (Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister) vom 17.12.2018, einem aktuellen Auszug aus dem ZMR, sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichts. Die Feststellungen zum seitens der Erstbeschwerdeführerin angegebenen Vater des Drittbeschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht, als auch aus dem IZR-Auszug (Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister) vom 17.12.2018, einem aktuellen Auszug aus dem ZMR, sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichts. Die Feststellungen, dass weder der Vater des Zweitbeschwerdeführers, noch der angegebene Vater des Drittbeschwerdeführers, über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen ergeben sich ebenfalls aus den diesbezüglich vorliegenden IZR-Auszügen (Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister). Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände sowie die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung, Unterlagen die für eine verfestigende Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und kultureller Sicht sprechen, wurden keine vorgelegt. Die Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 29.10.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
  3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer: Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers und müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Vorweg ist auszuführen, dass für den Zweit- und Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Die Erstbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Dies zeigt sich insbesondere in ihren dahingehend gleichbleibenden Angaben in den Einvernahmen vor der belangten Behörde und in Rahmen der mündlichen Verhandlung. So gab sie vor der belangten Behörde zu ihrem Fluchtgründen befragt an, dass sie kein Geld gehabt und sie geweint hätten, sowie dass sie nach Libyen haben gehen müssen um Arbeit zu finden, da sie kein Geld und nicht zu essen gehabt hätten (AS 65-66). Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte sie dazu befragt wiederum aus, dass sie ihre Heimat wegen der Armut verlassen habe und da sie weder Geld noch Arbeit gehabt habe (NS 8). Wie oben dargelegt, konnte die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme am 20.03.2017 keine asylrelevanten Gründe vorbringen. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.12.2018 entsprach im Wesentlichen jenem in der Einvernahme vor der belangten Behörde. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kein Sachverhalt hervorgekommen, der geeignet wäre, eine asylrelevante Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin festzumachen. Allein die Tatsache, dass sie kein Geld und nichts zu essen gehabt haben, bzw. dass es in Nigeria Kämpfe durch Boko Haram geben würde, stellt noch keinen Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Die Erstbeschwerdeführerin gestand im Übrigen selbst zu, dass sie in Nigeria nicht persönlich bedroht oder verfolgt wurde. Auch macht die Erstbeschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation, da sie in der Einvernahme vor der belangten Behörde einerseits angibt, dass ihr Mann die Kosten der Flucht durch seine Arbeit als Kontrolleur im Bus bezahlt habe um andererseits in derselben Einvernahme anzugeben, dass sie kein Geld und nichts zu essen gehabt hätten. Der erkennende Richter geht aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes sohin davon aus, dass der belangten Behörde zu folgen ist, wenn diese davon ausgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Der Erstbeschwerdeführerin ist auch nicht gelungen ist, eine konkrete Gefahr im Fall ihrer Rückkehr vorzubringen, sondern tätigte sie lediglich Mutmaßungen (AS 67, NS 8). Ein reales Risiko im Fall ihrer Rückkehr konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von ihr auch nicht substantiiert vorgebracht. Mutmaßungen alleine reichen jedoch nicht aus um hier ein Rückkehrhindernis entstehen zu lassen. Daher stünde es der Erstbeschwerdeführerin offen, sich wiederum in Benin City niederzulassen und wird dies von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes auch für zumutbar gehalten, da dort noch ihre Familienangehörigen aufhältig sind und entsprechender regelmäßiger Kontakt zumindest zur Mutter besteht. Wie bereits oben ausgeführt brachte die Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verlauf des Verfahrens, sowohl gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere auch im Beschwerdeverfahren, klar zum Ausdruck, dass sie Nigeria aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen hatte. Eine persönliche Verfolgung konnte von ihr nicht glaubhaft gemacht werden, dies zeigt sich auch in ihren Ausführungen wonach sie zu keinem Zeitpunkt persönlich Probleme mit Behörden, Polizei oder den Gerichten in Nigeria gehabt habe und somit laut ihren eigenen Angaben von staatlicher Seite gar keine Verfolgung droht, sodass auch keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich war. Ein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention kann bzw. muss gegenständlich daher ausgeschlossen werden und spricht ihr Vorbringen für wirtschaftliche Fluchtmotive. Der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass wirtschaftlichen Fluchtgründen sowohl im Hinblick auf die GFK als auch aufgrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung keine Asylrelevanz immanent ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Somit war nicht davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Nigeria einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. gemeinsam mit dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer ist. Sofern zum Ausdruck gebracht wird, dass sie und ihre Söhne bei ihrer Rückkehr nach Nigeria in eine ausweglose, ihre Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzende Lage geraten würden, ist dies einerseits unter dem Gesichtspunkt der Nichtglaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung zu beurteilen, wonach weder eine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, noch die Furcht vor Unruhen in bestimmten Regionen Nigerias als asylrelevant eingestuft werden kann und andererseits unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin, um eine junge, gesunde und, arbeitsfähige Person handelt, die über eine, wenn auch geringgradige, Schulbildung und eine Ausbildung als Näherin verfügt, weshalb sie im Falle ihrer Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, ihren Lebensunterhalt bestreiten können sollte. Darüberhinaus kann die Erstbeschwerdeführerin auf ein soziales familiäres Umfeld zurückgreifen, sodass sie bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse nicht in eine ausweglose Situation geraten würde, selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen mangeln würde. Die Erstbeschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Sofern zum Ausdruck gebracht wird, dass sie und ihre Söhne bei ihrer Rückkehr nach Nigeria in eine ausweglose, ihre Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verletzende Lage geraten würden, ist dies einerseits unter dem Gesichtspunkt der Nichtglaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung zu beurteilen, wonach weder eine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, noch die Furcht vor Unruhen in bestimmten Regionen Nigerias als asylrelevant eingestuft werden kann und andererseits unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin, um eine junge, gesunde und, arbeitsfähige Person handelt, die über eine, wenn auch geringgradige, Schulbildung und eine Ausbildung als Näherin verfügt, weshalb sie im Falle ihrer Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, ihren Lebensunterhalt bestreiten können sollte. Darüberhinaus kann die Erstbeschwerdeführerin auf ein soziales familiäres Umfeld zurückgreifen, sodass sie bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse nicht in eine ausweglose Situation geraten würde, selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen mangeln würde. Die Erstbeschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 2.
  4. Zum Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom

  1. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:3.1.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. ....
(4)... Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. ... , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)... Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. ...
  3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)...
(4)... Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)... ". 3.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Rückkehrentscheidung § 52.
(1)...Paragraph 52,
(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. ...
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ...
  4. ... und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)...
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)... Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)...
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)...
(5)...". Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  2. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.2.
  3. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die von der Erstbeschwerdeführerin angeführten ökonomischen Schwierigkeiten - schwierige Situation im Falle der Rückkehr, keine Medizin ohne Geld und Vater vor zwei Monaten gestorben (NS 8, AS 65, usw.) - erreichen keine asylrelevante Intensität. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen wirtschaftliche Fluchtgründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040). Im vorliegenden Fall brachte die Erstbeschwerdeführerin als Fluchtgrund vor, Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. bereits dargestellt, begründet die Erstbeschwerdeführerin dadurch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.Im vorliegenden Fall brachte die Erstbeschwerdeführerin als Fluchtgrund vor, Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. bereits dargestellt, begründet die Erstbeschwerdeführerin dadurch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Beste

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