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{'item': 'I419 2205034-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2019 GeschäftszahlI419 2205034-1 SpruchI419 2205034-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als V

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 15.

  1. bis 26.07.2018 wegen Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter bei einer näher genannten GmbH verloren habe. Beschwerdehalber brachte dieser am 26.06.2018 vor, er habe diese Arbeitsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen, weil er seit Mai 2018 eine Einstellungszusage als Omnibusfahrer eines Reiseunternehmens ab September 2018 habe, weshalb er am selben Tag die Ausbildung für den nötigen Führerschein beginnen werde. Der künftige Arbeitgeber bezahle diese Ausbildung, und der Beschwerdeführer habe damit am Arbeitsmarkt bessere Chancen. Im Zuge der Beschwerdevorlage replizierte das AMS, der Beschwerdeführer hätte wegen der Möglichkeit sofortigen Arbeitsbeginns seine Arbeitslosigkeit deutlich verkürzen und dann im September den Arbeitgeber wechseln können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben.Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer bezog aufgrund eines Antrags vom 12.01.2018 Arbeitslosengeld. In der Betreuungsvereinbarung vom 12.06.2018 ist (wie in jenen vom 24.
  3. und 19.02.2018) als gewünschter Arbeitsort "Bezirk XXXX" vermerkt, im Entwurf des Stelleninserats vom selben Tag - wie auch in den vorigen - "XXXX und Umgebung". 1.2 Er verfügte im ersten Halbjahr 2018 über einen Führerschein B, aber nicht über ein Auto, und wohnte im Bezirk XXXX-Stadt. 1.3 Das AMS hat dem Beschwerdeführer am 12.06.2018 eine Stelle bei einer Personalservice-GmbH als Produktionsmitarbeiter im Bezirk XXXX-Land</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> in Vollzeit im Schichtdienst mit kollektivvertraglichem Entgelt und Bereitschaft zur Überzahlung zugewiesen, zu der vermerkt war: "Führerschein der Klasse B und eigener PKW von Vorteil". 1.4 Am 15.06.2018 hat der Beschwerdeführer der Personalservice-GmbH gegenüber angegeben, der Arbeitsort sei ihm zu weit entfernt, er suche keine Arbeit, die mehr als 10 km entfernt sei, und werde bereits im September eine andere Stelle antreten. Niederschriftlich befragt ergänzte er am 19.06.2018, keine Einwendungen betreffend die Entlohnung, Verwendung, Arbeitszeit, Betreuungspflichten oder die tägliche Dauer des Hin- und Rückweges habe, jedoch sei ihm der Arbeitsort zu weit von XXXX entfernt.Niederschriftlich befragt ergänzte er am 19.06.2018, keine Einwendungen betreffend die Entlohnung, Verwendung, Arbeitszeit, Betreuungspflichten oder die tägliche Dauer des Hin- und Rückweges habe, jedoch sei ihm der Arbeitsort zu weit von römisch 40 entfernt. 1.5 Der Beschwerdeführer hatte seit 14.05.2018 eine Einstellungszusage als Buslenker eines Reiseunternehmens und hat auf dessen Kosten im Sommer 2018 die Ausbildung zum Omnibuslenker absolviert. Seit 27.09.2018 ist der Beschwerdeführer vollversichert bei diesem Reiseunternehmen beschäftigt. 1.6 Die angebotene Stelle im Produktionsdienst entsprach den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdete nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit. Es war dem Beschwerdeführer bewusst, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt und sich die Chancen auf eine Anstellung zumindest verringern, wenn er sich wie festgestellt äußert. Dennoch hat er es getan und die Folgen in Kauf genommen. 1.7 Ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Personalservice-GmbH kam nicht zustande. Dessen Äußerungen gegenüber der potenziellen Dienstgeberin waren dafür kausal.
  4. Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten sowie den Angaben des Beschwerdeführers, zur Tauglichkeit der Stelle speziell auch daraus, dass der Beschwerdeführer niederschriftlich erklärte, keinen Einwand in Bezug auf körperliche Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und die weiteren genannten Aspekte zu haben. 2.2 Das Nichtzustandekommen einer Anstellung ergibt sich aus den unbestrittenen Feststellungen des bekämpften Bescheids. Die Kausalität der vom Beschwerdeführer geäußerten Einwände ist unbestritten. Der Beschwerdeführer hat mit dieser Folge gerechnet und sie auch in Kauf genommen, wie sein Vorbringen in der Berufung zeigt, wonach es für die potenzielle Arbeitgeberin "nicht zumutbar gewesen" wäre, dass der Beschwerdeführer nur für so kurze Zeit dort arbeitet, und er diese "auch gleich darüber informiert" habe.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung und Nachsicht 3.1 § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.3.1 Paragraph 10, Absatz eins, AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.2 Die Vereinbarung eines Arbeitsorts im "Bezirk XXXX" ist ebenso wenig konkret wie die Angabe "XXXX und Umgebung" im Inserat. Nach XXXX lauten die Namen der beiden zentralen Bezirke "XXXX-Land</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person>" und "XXXX-XXXX". Betreffend die Lage zumutbarer Stellen ergibt sich daraus kein Hinweis. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedoch gemäß § 9 Abs. 2 AlVG bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Im Verfahren hat der Beschwerdeführers zwar geäußert, der Arbeitsort sei ihm zu weit vom Wohnort entfernt, aber nicht einmal behauptet, die tägliche Reisezeit wäre länger als zumutbar, sondern dazu ausdrücklich angegeben, keinen Einwand zu haben.3.2 Die Vereinbarung eines Arbeitsorts im "Bezirk XXXX" ist ebenso wenig konkret wie die Angabe "XXXX und Umgebung" im Inserat. Nach römisch 40 lauten die Namen der beiden zentralen Bezirke "XXXX-Land</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person>" und "XXXX-XXXX". Betreffend die Lage zumutbarer Stellen ergibt sich daraus kein Hinweis. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedoch gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Im Verfahren hat der Beschwerdeführers zwar geäußert, der Arbeitsort sei ihm zu weit vom Wohnort entfernt, aber nicht einmal behauptet, die tägliche Reisezeit wäre länger als zumutbar, sondern dazu ausdrücklich angegeben, keinen Einwand zu haben. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer auch nicht mehr behauptet, die Entfernung sei ihm zu groß gewesen, sondern es sei ihm nicht einsichtig gewesen, warum er angesichts der Einstellungszusage eine andere Stelle annehmen hätte sollen. Das Gericht sieht daher keinen Grund, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle anders zu beurteilen als das AMS, und geht wie dieses davon aus, dass der Beschwerdeführer keine rechtlich relevanten Einwände gegen die Annahme der zugewiesenen Stelle haben konnte. 3.
  6. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die sich dem Beschwerdeführer bietende Beschäftigungsmöglichkeit seinen Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre. 3.4 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023). 3.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023 mwH)3.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023 mwH) Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187 mwH). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Wahrscheinlichkeit, eine offene Stelle zu erhalten im Falle von Äußerungen gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber, wonach der Arbeitsort zu weit entfernt sei, und der Arbeitslose bereits im drittfolgenden Monat eine andere Stelle antreten werde, geringer ist. Die Aussagen haben somit die Chance fallbezogen verringert. 3.6 Wie bereits dargelegt, war dem Beschwerdeführer bewusst, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt, und seine Aussagen zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringern, wobei er dieses Resultat ernstlich für möglich gehalten und sich mit seinem Eintreten abgefunden hat. Es war somit zumindest ein bedingter Vorsatz gegeben. Nach all dem waren die Voraussetzungen der in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlusts des Arbeitslosengelds erfüllt. Daher hat das AMS diesen Verlust für sechs Wochen zu Recht ausgesprochen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Nach all dem waren die Voraussetzungen der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlusts des Arbeitslosengelds erfüllt. Daher hat das AMS diesen Verlust für sechs Wochen zu Recht ausgesprochen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.7 Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen.3.7 Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) 3.8 Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)3.8 Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 mwH)Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 mwH) Zum interessierenden Zeitrahmen und zur aufgenommenen Tätigkeit hat der VwGH weiters entschieden, dass bei einer Beschäftigungsaufnahme, die zum einen mehr als ein halbes Jahr nach dem vorgeworfenen Verhalten und zum anderen nur für die Dauer von rund zwei Wochen erfolgte, keine Rede davon sein könne, dass ein Ausgleich der durch die Vereitelung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt werde. (24.02.2016, Ra 2016/08/0001) 3.9 Im vorliegenden Fall lag die Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers außerhalb des sechswöchigen Sperrzeitraums. Konkret erfolgte sie zwei Monate nach dessen Ende, in denen der Beschwerdeführer allerdings auf Basis der Einstellungszusage des späteren Arbeitgebers und auf dessen Kosten eine für die Tätigkeit in dessen Betrieb erforderliche Ausbildung absolvierte. Der oben zitierten Entscheidung Ro 2015/08/0026 lag der Sachverhalt zu Grunde, dass eine Arbeitslose (die ebenso erklärt hatte, dass ihr der Anfahrtsweg zu weit gewesen sei) eine zumutbare Arbeitsstelle vereitelte, sich in der Sperrfrist beim neuen Arbeitgeber bewarb und vier Wochen nach deren Ende dort zu arbeiten begann, wobei dieser Zeitraum auf eine Abwesenheit des Geschäftsführers zurückzuführen war, somit in der Sphäre des Arbeitgebers fußte. Der VwGH hat bei diesem Sachverhalt (unter Berücksichtigung weiterer Elemente) das vom BVwG angenommene Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG bejaht, die auch eine gänzliche Nachsicht des Anspruchsverlustes gerechtfertigt haben.Der VwGH hat bei diesem Sachverhalt (unter Berücksichtigung weiterer Elemente) das vom BVwG angenommene Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG bejaht, die auch eine gänzliche Nachsicht des Anspruchsverlustes gerechtfertigt haben. 3.10 Daher ist auch im vorliegenden Fall von berücksichtigungswürdigen Gründen in diesem Sinn auszugehen, zumal der Beschwerdeführer bereits vor dem Vereitelungsgeschehen die Zusage einer Anstellung hatte und sich nicht erst nachher bewarb. Der rund doppelt so lange Zeitraum bis zum Dienstantritt fällt ihm aber ebenso zur Last wie die Tatsache, dass dieser Zeitraum in seiner Sphäre fußte, weil ihn der Arbeitgeber erst nach Erlangung des Bus-Führerscheins einzustellen bereit war, der erst erlangt werden musste. Aufgrund dieser beiden Umstände war nach Ansicht des Gerichtes nur eine Nachsicht der Hälfte der Sperrzeit angemessen. Daher war wie im Spruch zu entscheiden, wobei sich der auf den Zeitraum von drei Wochen entfallende und (auf Grund der aufschiebenden Wirkung) zu Recht ausgezahlte Teilbetrag aus der Multiplikation des täglichen Anspruchs laut der Mitteilung des AMS ergab, die am selben Tag erging wie der bekämpfte Bescheid (21 * € 32,25). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I419.2205034.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.