RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2019 GeschäftszahlI419 2206732-1 SpruchI419 2206732-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als V
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 04.
- bis 29.07.2018 wegen Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung bei einer namentlich genannten GmbH verloren habe. Beschwerdehalber brachte dieser vor, sich am 28.05.2018 beim potenziellen Arbeitgeber beworben zu haben. Einen persönlichen Termin mit der angegebenen Kontaktperson dort habe er nicht vereinbaren können, da sein Mobiltelefon von
- bis 18.06.2018 zwar nicht "ganz kaputt" gewesen sei, aber plötzlich "gehängt" habe. Weder sei es ihm möglich gewesen, aktiv oder passiv zu telefonieren, noch Dokumente zu öffnen. Das AMS erließ am 14.09.2018 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Das AMS habe den Beschwerdeführer am 05.06.2018 aufgefordert, einen namentlich und mit Postanschrift und Telefonnummer genannten Mitarbeiter der GmbH möglichst umgehend kontaktieren solle, der ihn bereits anzurufen versucht habe. Der Beschwerdeführer habe tags darauf seinerseits geantwortet, dort schon viermal angerufen zu haben, wobei nie jemand seinen Anruf angenommen hätte. Offensichtlich bedingt durch einen nicht gemeldeten Auslandsurlaub habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit dem potenziellen Dienstgeber hergestellt, sodass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen können habe. Im Vorlageantrag wiederholte der Beschwerdeführer das Vorbringen seiner Beschwerde und ergänzte, dass er von
- bis 17.06.2018 auf einer Pilgerfahrt nach Mekka gewesen sei, bei der es sich um einen Gottesdienst handle. Er habe lediglich die Meldung seiner Abreise unterlassen, was er bedaure. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben.Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt: 1.1 Das AMS hat dem Beschwerdeführer eine Stelle als Bedienung einer Autowaschanlage bei einem KFZ-Betrieb zugewiesen, der auf Vollzeitbasis € 1.950,-- monatlich, was dem Kollektivvertragsentgelt entspricht, mit Bereitschaft zur Überzahlung anbot, worauf dieser sich schriftlich bewarb und anschließend am 03.06.2018 nach Ägypten flog, von wo er am 17.06.2018 wieder zurückkehrte. Im eben genannten Zeitraum hat der Beschwerdeführer Nachrichten des AMS vom
- und vom 07.06.2018 betreffend seine mangelnde Erreichbarkeit gelesen und diese am
- und 08.06.2018 beantwortet, zuletzt damit, dass ihm vorkomme, dass sein Mobiltelefon nicht richtig funktioniere. 1.2 Der Dienstbeginn beim potenziellen Arbeitgeber wäre spätestens am 04.06.2018 möglich gewesen. Der Beschwerdeführer hat sich bis 26.06.2018 nicht bei diesem gemeldet, worauf dieser dem AMS mitteilte, die Angelegenheit sei damit hinfällig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 02.02.2018 schriftlich zur Kenntnis genommen, dass er jeden Auslandsaufenthalt spätestens innerhalb der ersten Woche zu melden hatte. Er hatte während dieses Aufenthalts die Möglichkeit, sich des Internet zu bedienen. 1.4 Niederschriftlich befragt erklärte er am 03.07.2018, dass 1.820 Euro brutto monatlich zu wenig seien, soviel brauche er netto, und er zuletzt € 1.900,-- netto ohne Überstunden verdient habe. Nach seiner Bewerbung sei es zu keinem Kontakt mit der GmbH mehr gekommen, weil sein Telefon kaputt gewesen sei, was er erst nach mehr als einer Woche bemerkt habe. Er habe auch Probleme gehabt, mit dem Telefon sein E-AMS-Konto zu verwenden, und keine Dateien öffnen können. 1.5 Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit. Ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum KFZ-Unternehmen kam nicht zustande. Sein Unterlassen der Übermittlung von Erreichbarkeitsdaten und einer angeforderten Kontaktaufnahme mit der potenziellen Dienstgeberin war dafür kausal. 1.6 Die belangte Behörde hatte bereits mehrmals wegen Vereitelung einer Anstellung den Verlust des Anspruchs des Beschwerdeführers ausgesprochen, konkret für die Zeiträume 18.
- bis 28.02.2016 und 03.
- bis 30.06.2018, weil er jeweils das Zustandekommen eines konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses verhindert hatte. Der zweite Ausspruch erfolgte mit Bescheid vom 23.05.2018, wogegen die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2018 abgewiesen und kein Vorlageantrag gestellt wurde. 1.7 Dem Beschwerdeführer war es während seines Urlaubs möglich, das Internet zu nutzen. So hätte er seine Kontaktdaten ändern und mit der potenziellen Dienstgeberin Kontakt aufnehmen können. Es war dem Beschwerdeführer bewusst, dass sich die Chancen auf eine Anstellung zumindest verringern, wenn er sich beim Arbeitgeber trotz Aufforderung nicht meldet. Dennoch hat er es unterlassen und die Folgen in Kauf genommen.
- Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen 1.1 bis 1.6 ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten sowie den Angaben des Beschwerdeführers. 2.2 Die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Onlinerechnung", wonach er im Zeitraum vom
- bis zum 17.06.2018 weder Telefon- noch Datenkommunikation in Anspruch genommen hätte, ändert nichts daran, dass er - wie die im Akt befindlichen Schriftstücke belegen, auch ohne Verwendung seines Mobiltelefons den Informationsaustausch mit dem AMS durchführen konnte. Er musste also Internetzugang gehabt haben. Es wäre ihm demnach sowohl möglich gewesen, eine alternative Telefonnummer anzugeben, als auch seine Auslandsreise zu melden. 2.3 Der Beschwerdeführer hat bereits in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt fünfmal Arbeitslosengeld und einmal Notstandshilfe bezogen. Schon wegen der damit verbundenen Bewerbungsphasen musste ihm bewusst sein, dass es von jemandem erwartet wird, der ernstlich an einer Arbeitsaufnahme interessiert ist, in der Zeit nach einer Bewerbung erreichbar zu sein und auf Aufforderung Kontakt zum Arbeitgeber aufzunehmen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Arbeitgeber weniger geneigt sind, solche Menschen anzustellen, die den Erwartungen an Bewerber nicht entsprechen. Dem Beschwerdeführer war demnach klar, dass sein Verhalten seine Einstellungschancen verschlechtert.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zum Anspruchsverlust: 3.1.1 § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.3.1.1 Paragraph 10, Absatz eins, AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.1.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäß vor, dass er mangels hinreichend guter Telefon- und Internetverbindung keinen Kontakt zur GmbH aufnehmen habe können, und die gebotene Bezahlung zu gering gewesen wäre. 3.1.3 Aus den Feststellungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit zumutbar gewesen wäre. In der Bezahlung lag kein die Zumutbarkeit ausschließendes Kriterium, da diese dem Kollektivvertrag entsprach, somit auch abgesehen von der angegebenen Bereitschaft zur Überzahlung. Das nach dem jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag für die konkret zugewiesene Beschäftigung gebührende Entgelt ist als angemessene Entlohnung anzusehen. Das Kriterium der angemessenen Entlohnung (im Sinn des § 9 Abs. 2 AlVG) stellt eben nicht auf die - wenn auch allenfalls mit Härten verbundene - individuelle Bedarfslage des Arbeitslosen ab, sondern auf die objektiven Gegebenheiten des Arbeitsmarktes. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023 mwH)Das nach dem jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag für die konkret zugewiesene Beschäftigung gebührende Entgelt ist als angemessene Entlohnung anzusehen. Das Kriterium der angemessenen Entlohnung (im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG) stellt eben nicht auf die - wenn auch allenfalls mit Härten verbundene - individuelle Bedarfslage des Arbeitslosen ab, sondern auf die objektiven Gegebenheiten des Arbeitsmarktes. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023 mwH) 3.1.4 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023). 3.1.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023 mwH)3.1.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023 mwH) Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187 mwH). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Wahrscheinlichkeit, eine offene Stelle zu erhalten im Falle der Nichterreichbarkeit und unterlassener erbetener Kontaktaufnahme nach einer Bewerbung geringer ist, als bei Erreichbarkeit und aufrechtem Kontakt. Die unterlassene Mitteilung über die Erreichbarkeit und die unterlassene Kontaktaufnahme haben somit die Chance fallbezogen verringert. 3.1.6 Wie bereits dargelegt, war dem Beschwerdeführer bewusst, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt und das Unterlassen der nach seiner Bewerbung nötigen Mitteilungen und Rückmeldungen zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert, wobei er dieses Resultat ernstlich für möglich gehalten und sich mit seinem Eintreten abgefunden hat. Es war somit zumindest ein bedingter Vorsatz gegeben. Nach all dem waren die Voraussetzungen der in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlusts des Arbeitslosengelds erfüllt.Nach all dem waren die Voraussetzungen der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlusts des Arbeitslosengelds erfüllt. 3.1.7 Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.3.1.7 Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Da der Beschwerdeführer zuletzt im Mai 2018 wegen einer einschlägigen Pflichtverletzung sanktioniert worden war, und seither keine neue Anwartschaft erwarb, wurde die Dauer des Anspruchsverlusts im bekämpften Bescheid - in dem die Tagesdaten acht Wochen ab dem ersten Tag erfassen - richtig angegeben. 3.2 Zur Nichterteilung einer Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches nach Anhörung des Regionalbeirates in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches nach Anhörung des Regionalbeirates in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind.Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und - wenn ja - anschließend unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat.Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und - wenn ja - anschließend unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG erfordert, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt.Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erfordert, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Solche Gründe ergeben sich insbesondere nicht aus seinem - nach dem Vorhalt seiner Auslandsreise erst im Vorlageantrag erstatteten - Vorbringen, wonach er eine Pilgerfahrt nach Mekka absolviert habe, bei welcher es sich um einen "Gottesdienst" gehandelt habe. Neben der Überlegung, dass Pilgerfahrten wie Urlaube beim AMS angemeldet werden können und müssen, wogegen fallbezogen nichts Erkennbares sprach, vermag das Vorbringen schon insofern keine Nachsicht zu begründen, als die nach islamischer Vorgabe (grundsätzlich einmal im Leben) obligatorische Pilgerfahrt nach Mekka 2018 im August stattfand und erst im kommenden Jahrzehnt wieder im Juni abgehalten wird. Andernfalls wäre zudem schwer nachzuvollziehen, was den Beschwerdeführer gehindert hätte, seine Erreichbarkeit während der Reise sicherzustellen. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
- Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I419.2206732.1.00