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{'item': 'I419 2208138-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2019 GeschäftszahlI419 2208138-1 SpruchI419 2208138-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als V

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS dem Beschwerdeführer gegenüber festgestellt, dass dieser in näher angeführten Zeiträumen Notstandshilfe bezogen habe, und zwar wegen später zuerkannten Pensionsanspruchs ab 01.04.2014 als Vorschuss auf diesen (Spruchpunkt 1) und dessen mit 23.10.2014 formlos eingestellten Notstandshilfebezug von da an bis 08.06.2015 widerrufen (Spruchpunkt 2).
  2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, mangels Arbeitsfähigkeit wären die Voraussetzungen vorschussweiser Gewährung von Notstandshilfe nicht vorgelegen, zumal er laut dem im sozialgerichtlichen Verfahren ergangenen Urteil des OLG XXXX ab 01.04.2014 arbeitsunfähig gewesen sei.
  3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, mangels Arbeitsfähigkeit wären die Voraussetzungen vorschussweiser Gewährung von Notstandshilfe nicht vorgelegen, zumal er laut dem im sozialgerichtlichen Verfahren ergangenen Urteil des OLG römisch 40 ab 01.04.2014 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Zuerkennung und Auszahlung vorschussweiser Notstandshilfe seien damit zu Unrecht erfolgt, sodass eine "Ersatzforderung" nicht geltend gemacht werden könne. Deshalb und weil das AMS ihn nicht über §§ 23 ff AlVG rechtlich belehrt habe, könne von ihm keine "Wiedergutmachung" beansprucht werden.Die Zuerkennung und Auszahlung vorschussweiser Notstandshilfe seien damit zu Unrecht erfolgt, sodass eine "Ersatzforderung" nicht geltend gemacht werden könne. Deshalb und weil das AMS ihn nicht über Paragraphen 23, ff AlVG rechtlich belehrt habe, könne von ihm keine "Wiedergutmachung" beansprucht werden. Des Weiteren sei ein Rückforderungsanspruch eventuell bereits verjährt, was auch geprüft werden müsse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben.Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt:
  5. Der Beschwerdeführer bezog seit März 2010 mit kurzen Unterbrechungen und durchgehend ab 13.04.2013 Notstandshilfe. Sein 2011 gestellter Pensionsantrag wurde im selben Jahr abgelehnt. Zu seinem am 20.03.2014 eingebrachten neuerlichen Antrag auf Invaliditätspension hat ihn das AMS am 28.03.2014 niederschriftlich befragt und dabei über die Bestimmungen der §§ 7, 8, 23 und 50 Abs. 1 AlVG aufgeklärt.
  6. Der Beschwerdeführer bezog seit März 2010 mit kurzen Unterbrechungen und durchgehend ab 13.04.2013 Notstandshilfe. Sein 2011 gestellter Pensionsantrag wurde im selben Jahr abgelehnt. Zu seinem am 20.03.2014 eingebrachten neuerlichen Antrag auf Invaliditätspension hat ihn das AMS am 28.03.2014 niederschriftlich befragt und dabei über die Bestimmungen der Paragraphen 7, 8, 23 und 50 Absatz eins, AlVG aufgeklärt. Er beantragte darauf wiederum Notstandshilfe und gab dabei an, die Gewährung einer Invaliditätspension beantragt zu haben. Das AMS zahlte ihm auch ab 01.04.2014 Notstandshilfe von täglich € 25,69 aus, und zwar (mit einer durch Krankenstand bedingten Unterbrechung von 25.
  7. bis 01.06.) bis einschließlich 22.10.2014, also € 4.290,
  8. Am 21.10.2014 teilte das AMS ihm mit, dass er "vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen" anschließend an das Ende des bis 03.11.2014 angemeldeten Krankenstands bis 08.06.2015 Anspruch auf Notstandshilfe in der oben genannten täglichen Höhe habe. Darauf stellte das AMS die Anweisungen wegen des Krankengeldbezugs des Beschwerdeführers am 23.11.2014 ein und diesem am 03.11.2014 anheim, einen Bescheid oder nach seiner Genesung die Fortsetzung der Zahlungen zu verlangen. Beides unterblieb, sodass keine weitere Auszahlung erfolgte. Nachdem die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom XXXX auch den neuen Pensionsantrag abgelehnt hatte, begründet mit dem Nichtvorliegen einer Invalidität, erklärte der Beschwerdeführer am 14.08.2014 wiederum niederschriftlich dem AMS gegenüber, Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen zu wollen. Über die Bestimmungen der §§ 7, 8, 23 und 50 Abs. 1 AlVG wurde er dabei wieder informiert.Nachdem die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom römisch 40 auch den neuen Pensionsantrag abgelehnt hatte, begründet mit dem Nichtvorliegen einer Invalidität, erklärte der Beschwerdeführer am 14.08.2014 wiederum niederschriftlich dem AMS gegenüber, Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen zu wollen. Über die Bestimmungen der Paragraphen 7, 8, 23 und 50 Absatz eins, AlVG wurde er dabei wieder informiert. Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens legte die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom XXXX die monatlichen Pensionshöhen für die ihm von 01.04.2014 bis 31.03.2018 zustehende Invaliditätspension fest. Anschließend überwies sie dem AMS den von diesem als Ersatzforderung geltend gemachten Betrag von € 4.290,23 und teilte dies dem Beschwerdeführer mit.Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens legte die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom römisch 40 die monatlichen Pensionshöhen für die ihm von 01.04.2014 bis 31.03.2018 zustehende Invaliditätspension fest. Anschließend überwies sie dem AMS den von diesem als Ersatzforderung geltend gemachten Betrag von € 4.290,23 und teilte dies dem Beschwerdeführer mit. Das AMS verfasste eine an den Beschwerdeführer gerichtete "Mitteilung über den Leistungsanspruch", wonach sich diesem Anspruch auf einen Pensionsvorschuss von 01.
  9. bis 31.12.2014 (mit zwei angeführten Unterbrechungen) zukomme, der sich auf täglich € 25,69 belaufe, anschließend bis 08.06.2015 auf täglich € 25,
  10. Mit Eingabe vom 07.09.2018 begehrte darauf der Beschwerdeführer die Erlassung eines "korrekten, den tatsächlich [vom AMS] erbrachten Leistungen entsprechenden Bescheides".
  11. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem im Wesentlichen unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, nicht über § 23 AlVG belehrt worden zu sein, folgt das Gericht den beiden Niederschriften des AMS, da diese vom Beschwerdeführer ohne Einwand unterfertigt wurden und auch sonst keine Formmängel haben.Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem im Wesentlichen unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, nicht über Paragraph 23, AlVG belehrt worden zu sein, folgt das Gericht den beiden Niederschriften des AMS, da diese vom Beschwerdeführer ohne Einwand unterfertigt wurden und auch sonst keine Formmängel haben. Der Betrag von € 4.290,23 als Summe der Zahlungen des AMS ab 01.04.2014 an den Beschwerdeführer ergibt sich aus der Multiplikation des Tagsatzes mit 167 als Anzahl der Tage.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde, Anpassung Spruchpunkt 1 Nach § 23 Abs. 1 Z. 1 AlVG kann das AMS Arbeitslosen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit beantragt haben, bis zur Entscheidung als Vorschuss darauf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewähren.Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG kann das AMS Arbeitslosen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit beantragt haben, bis zur Entscheidung als Vorschuss darauf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewähren. Dieser Pensionsvorschuss ist eine Variante des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) und bedarf keines gesonderten Antrages, weil ein Antrag auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) auch diese Variante einschließt. Demnach hat eine Umstellung auf die Gewährung von Pensionsvorschuss zu erfolgen, wenn der Pensionsantrag während des Bezuges von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) ordnungsgemäß gemeldet oder dem Arbeitsmarktservice auf andere Weise bekannt wird und mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen ist (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0052; 06.07.2011, 2008/08/0093 mwH). Als Voraussetzung sieht § 23 Abs. 2 AlVG vor, dass der Bezieher die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen erfüllt, außer Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft.Als Voraussetzung sieht Paragraph 23, Absatz 2, AlVG vor, dass der Bezieher die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen erfüllt, außer Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft. Das ergibt sich außer aus dem Wortlaut ("abgesehen von" ... "die übrigen Voraussetzungen") aus dem Sinn der Vorschrift, konkret daraus, dass die letztgenannten Eigenschaften in den Fällen der genannten Pensionsanträge typischerweise nicht oder nur zum Teil vorliegen, die Antragsteller aber während des Zuerkennungsverfahrens existenziell abgesichert sein sollen (vgl. Schrattbauer in Pfeil,übrigen Voraussetzungen") aus dem Sinn der Vorschrift, konkret daraus, dass die letztgenannten Eigenschaften in den Fällen der genannten Pensionsanträge typischerweise nicht oder nur zum Teil vorliegen, die Antragsteller aber während des Zuerkennungsverfahrens existenziell abgesichert sein sollen vergleiche Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, § 23 AlVG, Rz. 1, 6; Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 23, Rz. 491).Der AlV-Komm, Paragraph 23, AlVG, Rz. 1, 6; Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 23,, Rz. 491). Nach § 8 Abs. 3 AlVG hat das AMS Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen. Demnach galt der Beschwerdeführer auf Basis des abweisenden Bescheids vom 07.08.2014 als arbeitsfähig. Auch am 22.10.2014 galt dies, sodass die nun gegenständlichen Zahlungen des AMS zur Gänze unter dem Titel der Notstandshilfe, aber nicht als Vorschuss auf eine künftige Pension erfolgten.Nach Paragraph 8, Absatz 3, AlVG hat das AMS Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen. Demnach galt der Beschwerdeführer auf Basis des abweisenden Bescheids vom 07.08.2014 als arbeitsfähig. Auch am 22.10.2014 galt dies, sodass die nun gegenständlichen Zahlungen des AMS zur Gänze unter dem Titel der Notstandshilfe, aber nicht als Vorschuss auf eine künftige Pension erfolgten. Das war bis zur Feststellung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension am Ende des Sozialgerichtsverfahrens durch das Urteil vom 05.06.2018 insofern gesetzmäßig, als für einen Pensionsvorschuss fallbezogen die in § 23 Abs. 2 Z. 2 AlVG genannte Voraussetzung (noch) fehlte, dass "im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist", weil der abweisende Bescheid das Gegenteil beinhaltete.Das war bis zur Feststellung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension am Ende des Sozialgerichtsverfahrens durch das Urteil vom 05.06.2018 insofern gesetzmäßig, als für einen Pensionsvorschuss fallbezogen die in Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG genannte Voraussetzung (noch) fehlte, dass "im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist", weil der abweisende Bescheid das Gegenteil beinhaltete. Mit dem genannten Urteil war aber die Zuerkennung der beantragten Leistungen aus der Sozialversicherung zumindest dem Grunde nach als sicher anzusehen, also mit ihr "zu rechnen". Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es nach § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen. Seine Zuerkennung ist gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war, was beides laut § 38 AlVG auch für die Notstandshilfe gilt. Das hat z. B. in Form zu erfolgen, dass "statt des (zu Unrecht zuerkannten) Vorschusses Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe in voller Höhe zuerkannt wird" (VwGH 14.10.2009 2007/08/0012), und daher auch im umgekehrten Fall.Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen. Seine Zuerkennung ist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war, was beides laut Paragraph 38, AlVG auch für die Notstandshilfe gilt. Das hat z. B. in Form zu erfolgen, dass "statt des (zu Unrecht zuerkannten) Vorschusses Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe in voller Höhe zuerkannt wird" (VwGH 14.10.2009 2007/08/0012), und daher auch im umgekehrten Fall. Nach dem Urteil und der folgenden Mitteilung des Pensionsbescheids an das AMS hatte dieses - wieder wegen § 8 Abs. 3 AlVG - die Notstandshilfe als Vorschuss gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 AlVG für die Zeiträume zuzuerkennen, in denen (erstens) entgegen der Feststellung der Pensionsversicherungsanstalt von 2014 ein Anspruch auf Invaliditätspension bestand und (zweitens) der Pensionsvorschuss nicht wegen Fehlens anderer als der in § 23 Abs. 2 Z. 1 AlVG für verzichtbar erklärten Voraussetzungen einzustellen war.Nach dem Urteil und der folgenden Mitteilung des Pensionsbescheids an das AMS hatte dieses - wieder wegen Paragraph 8, Absatz 3, AlVG - die Notstandshilfe als Vorschuss gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Zeiträume zuzuerkennen, in denen (erstens) entgegen der Feststellung der Pensionsversicherungsanstalt von 2014 ein Anspruch auf Invaliditätspension bestand und (zweitens) der Pensionsvorschuss nicht wegen Fehlens anderer als der in Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, AlVG für verzichtbar erklärten Voraussetzungen einzustellen war. Das waren auf der Grundlage des bekannten Sachverhalts jene vom Pensionsbescheid 2018 umfassten Zeiten, in denen der Beschwerdeführer zugleich Notstandshilfe bezog. Die tägliche Höhe der Notstandshilfe ergibt sich dabei bereits aus den nicht bekämpften Mitteilungen des AMS, zuletzt vom 21.10.2014 (§ 47 Abs. 1 dritter Satz AlVG).Das waren auf der Grundlage des bekannten Sachverhalts jene vom Pensionsbescheid 2018 umfassten Zeiten, in denen der Beschwerdeführer zugleich Notstandshilfe bezog. Die tägliche Höhe der Notstandshilfe ergibt sich dabei bereits aus den nicht bekämpften Mitteilungen des AMS, zuletzt vom 21.10.2014 (Paragraph 47, Absatz eins, dritter Satz AlVG). Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheids war demnach wie geschehen abzuändern und die vorangestellten Worte mangels verbleibender Bedeutung zu streichen. Betreffend die Anordnung in § 23 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 AlVG, wonach (unter anderem) ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum auf den Bund übergeht, in dem das AMS eine Leistung nach dem AlVG gewährt hat, ist darauf hinzuweisen, dass es für diese "Legalzession", also den bereits von Gesetzes wegen stattfindenden Forderungsübergang, nach Abs. 6 nicht darauf ankommt, ob es sich um "einen Vorschuss nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung" handelt, sondern nur darauf, dass das AMS den Übergang des Anspruchs beim Sozialversicherungsträger geltend macht.Betreffend die Anordnung in Paragraph 23, Absatz 6, i. römisch fünf. m. Absatz eins, AlVG, wonach (unter anderem) ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum auf den Bund übergeht, in dem das AMS eine Leistung nach dem AlVG gewährt hat, ist darauf hinzuweisen, dass es für diese "Legalzession", also den bereits von Gesetzes wegen stattfindenden Forderungsübergang, nach Absatz 6, nicht darauf ankommt, ob es sich um "einen Vorschuss nach Absatz eins, oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung" handelt, sondern nur darauf, dass das AMS den Übergang des Anspruchs beim Sozialversicherungsträger geltend macht. Angesichts dessen, dass die damit (bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge) gesetzlich auf den Bund übergehende Forderung 2014 rechtzeitig eingeklagt wurde, was nach § 1497 ABGB eine Verjährung unterbricht, sind auch die diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers unbegründet.Angesichts dessen, dass die damit (bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge) gesetzlich auf den Bund übergehende Forderung 2014 rechtzeitig eingeklagt wurde, was nach Paragraph 1497, ABGB eine Verjährung unterbricht, sind auch die diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers unbegründet. Zum Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheids ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, warum der Beschwerdeführer diesen bekämpft. Angesichts dessen, dass für den betreffenden Zeitabschnitt Leistungen aus dem AlVG weder geleistet noch vom Beschwerdeführer eingefordert werden, ist dieser Spruchpunkt nach § 24 Abs. 2 AlVG zu Recht ergangen, da die Zuerkennung wegen des für den Zeitabschnitt bestehenden Pensionsanspruchs zu widerrufen war.Zum Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheids ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, warum der Beschwerdeführer diesen bekämpft. Angesichts dessen, dass für den betreffenden Zeitabschnitt Leistungen aus dem AlVG weder geleistet noch vom Beschwerdeführer eingefordert werden, ist dieser Spruchpunkt nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu Recht ergangen, da die Zuerkennung wegen des für den Zeitabschnitt bestehenden Pensionsanspruchs zu widerrufen war. Nach all dem war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, wobei der Spruch von Amts wegen anzupassen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Der Beschwerdeführer hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtet. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Der Beschwerdeführer hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtet. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I419.2208138.1.00

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