RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2019 GeschäftszahlI419 2210339-1 SpruchI419 2210339-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als V
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 15.
- bis 25.09.2018 wegen Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung verloren habe. Beschwerdehalber brachte dieser am 24.09.2018 vor, er habe eine namentlich genannte Firma, die potenzielle Arbeitgeberin, bewerbungshalber angerufen. Dabei habe er erwähnt, dass er Herzprobleme habe, im vorangegangenen Jahr bereits eine Untersuchung hatte und eine neuerliche im Monat darauf anstehe. Man habe ihm darauf gesagt, er möge sich nach dieser Untersuchung wieder melden, was er auch vorgehabt habe. Im Rahmen des Telefonats habe er nur ehrlich sein wollen und nicht daran gedacht, dass das Einfluss auf sein Arbeitslosengeld habe könnte. Zu jeder Zeit sei er bereit gewesen, zumindest leichte Arbeiten zu übernehmen, habe aber Angst gehabt, dass er bei schwerem Heben und Tragen das Herz überlasten könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben.Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer bezog aufgrund eines Antrags vom 09.08.2018 Arbeitslosengeld. In der Betreuungsvereinbarung vom 10.08.2018 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Bauhelfer hat, und das AMS ihn bei der Suche nach einer Stelle als solcher oder als Estrichleger-Helfer unterstützt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Einschränkungen sind darin nicht erwähnt. 1.2 Am letztgenannten Tag wies ihm das AMS eine Stelle als Pflasterer- oder Bauhelfer mit kollektivvertraglichem Entgelt und Bereitschaft zur Überzahlung zu. Bewerbungen waren laut Stellenangebot an das AMS zwecks Vorauswahl durch dieses zu richten. Ein Arbeitsbeginn war jederzeit möglich. Die Tätigkeit bestand im Mithelfen bei Pflasterarbeiten, als Beispiel angegeben war die "Herstellung von Mörtel- und Betonmischungen". 1.3 Der Beschwerdeführer bewarb sich darauf bis 20.08.2018 nicht beim AMS für die angebotene Stelle. Es kann nicht festgestellt werden, dass er sich direkt beim Arbeitgeber telefonisch beworben und dabei auf Herzprobleme und eine bevorstehende neuerliche Untersuchung im Folgemonat hingewiesen hätte. 1.4 Der Beschwerdeführer ist 60, raucht und leidet an Bluthochdruck sowie koronarer Herzkrankheit. Er wurde im Oktober 2017 mittels Herzröntgen untersucht und ließ sich am 11.09.2018 seit dem Vortag krankschreiben und zur kardiologischen Kontrolle überweisen. 1.5 Die angebotene Stelle entsprach den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdete nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit. Es war dem Beschwerdeführer bewusst, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt und sich die Chancen auf eine Anstellung zumindest verringern, wenn er sich nicht wie vorgesehen beim AMS bewirbt. Dennoch hat er es unterlassen und die Folgen in Kauf genommen. 1.6 Ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum ausschreibenden Unternehmen kam nicht zustande. Die unterlassene Bewerbung beim AMS war dafür kausal. 1.7 Der Beschwerdeführer nahm auch im folgenden Zeitraum zumindest bis 11.01.2019 keine angemeldete Beschäftigung im Inland auf. Er bezog seit 13.09.2018 Krankengeld.
- Beweiswürdigung: 2.1 Die Kausalität der unterlassenen Bewerbung beim AMS für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses entspricht der Lebenserfahrung und dem bei einer Vorauswahl üblichen Procedere, nur die vorliegenden Bewerbungen zu berücksichtigen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe direkt beim Unternehmen angerufen, so ist darauf zu verweisen, dass sich daran niemand außer ihm erinnern konnte und auch ihm Stelleninserat keine Angabe des Arbeitgeber-Namens enthalten ist. Rechtlich würde - vorab gesagt - auch diese Sachverhaltsvariante am Ergebnis nichts ändern. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich darüber hinaus aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten sowie den Angaben des Beschwerdeführers, zur Tauglichkeit der Stelle speziell auch daraus, dass der Beschwerdeführer niederschriftlich erklärte, keinen Einwand in Bezug auf körperliche Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und die weiteren genannten Aspekte zu haben. Beschwerdehalber gibt der Beschwerdeführer an, in seiner Einvernahme am 05.09.2018 sei er überfordert gewesen und habe nicht alles richtig verstehen können. Er habe die Niederschrift "einfach schnell unterschrieben" und nicht genug Zeit gehabt, diese zu lesen. Auch verstehe er nicht immer alles, was er lese. Demgegenüber ist in der Niederschrift festgehalten, dass diese nicht nur zur Durchsicht vorgelegt, sondern auch vorgelesen wurde. Der Beschwerdeführer hat sie anschließend unterfertigt. Nach eigenen Angaben hatte er am 27.09.2018 einen Termin für die neuerliche Herzkatheteruntersuchung. Laut Aktenvermerk vom 24.09.2018 und Stellungnahme vom 28.11.2018 des AMS hat er anlässlich seiner Einvernahme gesundheitliche Probleme angekündigt, allerdings in der Folge keinerlei diesbezügliche Befunde oder andere Erkenntnisse vorgelegt. Schon unter diesen Aspekten vermag die beschwerdehalber vorgebrachte Angst, das Herz überlasten, keine Zweifel des Gerichts an der körperlichen Eignung des Beschwerdeführers für die Stelle zu wecken. Dazu kommt, dass tatsächliche Einschränkungen die für die Zumutbarkeit von Bedeutung wären, der Erfahrung nach dem AMS mitgeteilt würden, damit diese bei Stellenzuweisungen berücksichtigt werden können. Das Gericht geht daher davon aus, dass solche Einschränkungen jedenfalls zur maßgeblichen Zeit von
- bis 20.08.2018 nicht vorlagen, womit auch keine Gründe vorliegen, an der periodenbezogenen Eignung für die Stelle zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung 3.1 § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.3.1 Paragraph 10, Absatz eins, AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.2 Das Gericht sieht keinen Grund, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle anders zu beurteilen als das AMS, und geht wie dieses davon aus, dass der Beschwerdeführer keine rechtlich relevanten Einwände gegen die Annahme der zugewiesenen Stelle haben konnte. 3.
- In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die sich dem Beschwerdeführer bietende Beschäftigungsmöglichkeit seinen Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre. 3.4 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungs-termins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023). 3.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023 mwH)3.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023 mwH) Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187 mwH). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Wahrscheinlichkeit, eine offene Stelle zu erhalten ohne eine Bewerbung geringer ist. Das Gleiche gälte auch im Falle von Äußerungen gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber, wonach der Bewerber Herzprobleme habe und im Folgemonat deshalb zum zweiten Mal untersucht werden werde, wie es der Beschwerdeführer in seiner Sachverhaltsbeschreibung behauptet. Die Unterlassung hat somit die Chance fallbezogen verringert, wie es auch die nicht festgestellte Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber getan hätte. 3.6 Wie bereits dargelegt, war dem Beschwerdeführer bewusst, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt, und sein Verhalten zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert, wobei er dieses Resultat ernstlich für möglich gehalten und sich mit seinem Eintreten abgefunden hat. Es war somit zumindest ein bedingter Vorsatz gegeben. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch seiner Variante des Sachverhalts diese nachteilige Folge zumaß, wenn er angibt, betreffend eine Beschäftigung auf später verwiesen worden zu sein und nicht mit einem Einfluss auf sein Arbeitslosengeld gerechnet zu haben, was nichts anders heißt, als dass er die verlängerte Arbeitslosigkeit als Folge bemerkte, nicht aber mit der rechtlichen Konsequenz rechnete. 3.7 Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen.3.7 Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) 3.8 Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)3.8 Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 mwH)Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 mwH) 3.9 Wie festgestellt, fand im gesamten verbleibenden Jahr 2018 keine Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers mehr statt. 3.10 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nach der Vereitelung also noch monatelang keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Solche Gründe ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen, wonach er drei Kinder habe, selbst wenn damit gesagt sein sollte, dass diese ohne Einkommen und ihm gegenüber unterhaltsberechtigt wären, da diese Sorgepflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten, einkommenslosen Familienangehörigen einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter treffen als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0135 mwH).3.10 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nach der Vereitelung also noch monatelang keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Solche Gründe ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen, wonach er drei Kinder habe, selbst wenn damit gesagt sein sollte, dass diese ohne Einkommen und ihm gegenüber unterhaltsberechtigt wären, da diese Sorgepflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten, einkommenslosen Familienangehörigen einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter treffen als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0135 mwH). Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I419.2210339.1.00