GVG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 15.11.2017 wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) eine Beschäftigung als Hausmeister bei einer näher bezeichneten Firma (in der Folge Firma K. GmbH) verbindlich zugewiesen. Am 06.12.2017 erhielt eine Mitarbeiterin vom Service für Unternehmen des AMS Tamsweg vom Dienstgebervertreter der Firma K. GmbH (in der Folge Herr G.) zu der Bewerbung von der bP um die Stelle als Hausmeister folgende Rückmeldung: "Die bP ist gekommen und hat mir das Schreiben vor die Nase gehalten und gesagt vom AMS und hat keine Ahnung was das ist. Ich habe versucht ein Vorstellungsgespräch zu führen und habe gefragt was er sich vorstellt. Es konnte kein Gespräch aufgebaut werden. Er hat nur immer wieder gesagt, dass er wegen dem Zettel vom AMS hier ist und er hat es eilig, denn er muss nach Salzburg Fenster tragen. So ein Verhalten habe ich noch nie erlebt." In der am 07.12.2017 von einem Mitarbeiter der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift erklärte die bP, dass das Vorstellungsgespräch nicht so abgelaufen sei, wie Herr G. angegeben habe. Sie sei beim vereinbarten Termin gefragt worden, weshalb sie überhaupt da sei. Sie habe ihre persönliche Situation erklärt. Daraufhin habe Herr G. gesagt, die Sache sei erledigt und es sei schade um seine Zeit. Sie habe ihr Dienstzeugnis vorgelegt, worauf Herr G. gesagt habe, sie sei schon so lange arbeitslos. Die Frage, ob sie überhaupt arbeiten wolle, habe sie bejaht. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde ausgesprochen, dass die bP
Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 16.11.2017 - 27.12.2017 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung durch ihr Verhalten vereitelt hat. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde ausgesprochen, dass die bP
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 16.11.2017 - 27.12.2017 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung durch ihr Verhalten vereitelt hat. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt die bP die Aufnahme einer von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt zu haben. Sie habe beim Vorstellungsgespräch vielmehr das Gefühl gehabt, dass Herr G. sie von vornherein nicht wollte. Er habe sie gefragt, wofür sie eigentlich da sei und ließ sie wissen, dass sie schon im Telefonat vor ein paar Tagen gemerkt habe, dass das sowieso nichts werden könne. Im Zuge der von der belangten Behörde in Aussicht genommenen Beschwerdevorentscheidung wurde Herr G. am 05.03.2018 niederschriftlich vernommen. Er gab an, dass im Zuge eines Telefongesprächs ein Vorstellungstermin vereinbart worden sei, zu dem die bP auch pünktlich erschienen sei. Sie habe keinerlei persönliche Daten, Bewerbungsunterlagen oder sonstiges bei sich gehabt, einzig den Vermittlungsvorschlag vom AMS, den sie ausgefüllt haben wollte. Nein einer kurzen Vorstellung seinerseits habe die bP ihr als Einstieg mitgeteilt, dass sie diesen Zettel vom AMS ausgefüllt haben möchte und sie aufgrund einer bereits bestehenden Tätigkeit, nämlich "Fenstertragen in Salzburg" eigentlich ohnehin keine Zeit habe. Daraufhin habe er sie nochmals explizit gefragt, ob sie überhaupt in ihrer Firma arbeiten möchte; diese Frage sei nicht bejaht worden. Da die bP unter Zeitdruck gewesen sei - sie habe dringend nach Salzburg fahren müssen - sei das Gespräch nach ca. 30 Minuten beendet worden. Die Stelle sei in diesem Sinne nicht mehr besetzt worden. Mit Schreiben vom 07.03.2018 wurde der bP die Zeugenaussage vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, dazu bis zum 21.03.2018 Stellung zu nehmen. Eine Äußerung langte nicht ein. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgesehenen Zeit beendet werden konnte, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 27.03.2018 langte ein Aktenvermerk der belangten Behörde über ein mit der bP geführtes Telefongespräch ein, welcher wie folgt lautet: "Die bP hat das Schriftstück erst am Freitag von der Post abgeholt, weil sie 6 Tage in der Woche arbeite. Zu der Zeugenaussage von Herrn G. gibt er an, dass er bei seiner persönlichen Bewerbung zwar keinen Lebenslauf mitgehabt hat, aber ein Dienstzeugnis von seiner alten Firma. Er hat Herrn G. gesagt, dass er geringfügig beschäftigt ist und am nächsten Tag nach Salzburg fahren muss zum Fenster putzen. Er hat aber zu Herrn G. gesagt, dass er arbeiten will. Ansonsten verweist er auf seine Angabe in der Niederschrift vom 07.12.2017." Am 17.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die bP einvernommen wurde; der Dienstgeber ist entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist
2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. [...]Zumutbar ist
Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. [...] Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Abs. 3 ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz 3, ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind
VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind
Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2190453.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.