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{'item': 'L501 2190453-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 9§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2019 GeschäftszahlL501 2190453-1 SpruchL501 2190453-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 15.11.2017 wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) eine Beschäftigung als Hausmeister bei einer näher bezeichneten Firma (in der Folge Firma K. GmbH) verbindlich zugewiesen. Am 06.12.2017 erhielt eine Mitarbeiterin vom Service für Unternehmen des AMS Tamsweg vom Dienstgebervertreter der Firma K. GmbH (in der Folge Herr G.) zu der Bewerbung von der bP um die Stelle als Hausmeister folgende Rückmeldung: "Die bP ist gekommen und hat mir das Schreiben vor die Nase gehalten und gesagt vom AMS und hat keine Ahnung was das ist. Ich habe versucht ein Vorstellungsgespräch zu führen und habe gefragt was er sich vorstellt. Es konnte kein Gespräch aufgebaut werden. Er hat nur immer wieder gesagt, dass er wegen dem Zettel vom AMS hier ist und er hat es eilig, denn er muss nach Salzburg Fenster tragen. So ein Verhalten habe ich noch nie erlebt." In der am 07.12.2017 von einem Mitarbeiter der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift erklärte die bP, dass das Vorstellungsgespräch nicht so abgelaufen sei, wie Herr G. angegeben habe. Sie sei beim vereinbarten Termin gefragt worden, weshalb sie überhaupt da sei. Sie habe ihre persönliche Situation erklärt. Daraufhin habe Herr G. gesagt, die Sache sei erledigt und es sei schade um seine Zeit. Sie habe ihr Dienstzeugnis vorgelegt, worauf Herr G. gesagt habe, sie sei schon so lange arbeitslos. Die Frage, ob sie überhaupt arbeiten wolle, habe sie bejaht. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde ausgesprochen, dass die bP

§ 38i

Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 16.11.2017 - 27.12.2017 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung durch ihr Verhalten vereitelt hat. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde ausgesprochen, dass die bP

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 16.11.2017 - 27.12.2017 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung durch ihr Verhalten vereitelt hat. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt die bP die Aufnahme einer von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt zu haben. Sie habe beim Vorstellungsgespräch vielmehr das Gefühl gehabt, dass Herr G. sie von vornherein nicht wollte. Er habe sie gefragt, wofür sie eigentlich da sei und ließ sie wissen, dass sie schon im Telefonat vor ein paar Tagen gemerkt habe, dass das sowieso nichts werden könne. Im Zuge der von der belangten Behörde in Aussicht genommenen Beschwerdevorentscheidung wurde Herr G. am 05.03.2018 niederschriftlich vernommen. Er gab an, dass im Zuge eines Telefongesprächs ein Vorstellungstermin vereinbart worden sei, zu dem die bP auch pünktlich erschienen sei. Sie habe keinerlei persönliche Daten, Bewerbungsunterlagen oder sonstiges bei sich gehabt, einzig den Vermittlungsvorschlag vom AMS, den sie ausgefüllt haben wollte. Nein einer kurzen Vorstellung seinerseits habe die bP ihr als Einstieg mitgeteilt, dass sie diesen Zettel vom AMS ausgefüllt haben möchte und sie aufgrund einer bereits bestehenden Tätigkeit, nämlich "Fenstertragen in Salzburg" eigentlich ohnehin keine Zeit habe. Daraufhin habe er sie nochmals explizit gefragt, ob sie überhaupt in ihrer Firma arbeiten möchte; diese Frage sei nicht bejaht worden. Da die bP unter Zeitdruck gewesen sei - sie habe dringend nach Salzburg fahren müssen - sei das Gespräch nach ca. 30 Minuten beendet worden. Die Stelle sei in diesem Sinne nicht mehr besetzt worden. Mit Schreiben vom 07.03.2018 wurde der bP die Zeugenaussage vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, dazu bis zum 21.03.2018 Stellung zu nehmen. Eine Äußerung langte nicht ein. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgesehenen Zeit beendet werden konnte, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 27.03.2018 langte ein Aktenvermerk der belangten Behörde über ein mit der bP geführtes Telefongespräch ein, welcher wie folgt lautet: "Die bP hat das Schriftstück erst am Freitag von der Post abgeholt, weil sie 6 Tage in der Woche arbeite. Zu der Zeugenaussage von Herrn G. gibt er an, dass er bei seiner persönlichen Bewerbung zwar keinen Lebenslauf mitgehabt hat, aber ein Dienstzeugnis von seiner alten Firma. Er hat Herrn G. gesagt, dass er geringfügig beschäftigt ist und am nächsten Tag nach Salzburg fahren muss zum Fenster putzen. Er hat aber zu Herrn G. gesagt, dass er arbeiten will. Ansonsten verweist er auf seine Angabe in der Niederschrift vom 07.12.2017." Am 17.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die bP einvernommen wurde; der Dienstgeber ist entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungenrömisch zwei.
  2. Feststellungen Die bP bezog seit dem 13.05.2016 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Vor dem verfahrensgegenständlichen Bewerbungsgespräch hatte sie ihr letztes längeres die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis vom 04.05.2015 bis 30.09.2015; danach war sie arbeitslos. Ihre Arbeitslosigkeit wurde unterbrochen von kurzen Dienstverhältnissen, und zwar vom 25.01.2016 bis 08.02.2016 und vom 24.10.2017 bis 31.10.
  3. Von 25.01.2018 bis 25.04.2018 sowie seit 25.12.2018 ist die bP als Liftwartin beschäftigt. Von 02.05.2018 - 18.12.2018 ging sie einer geringfügigen Beschäftigung nach. Am 15.11.2017 wurde der bP eine Beschäftigung als Hausmeisterin bei der Firma K. GmbH in 5582 St. Michael verbindlich angeboten. Das Angebot lautete: "[...] Zur Verstärkung in unserem Team suchen wir Hausmeister, Dauer- oder Saisonstelle, Voll- oder Teilzeitbeschäftigung möglich. Anforderungsprofil: -Strichaufzählung Abgeschlossene Berufsausbildung in einem handwerklichen Beruf von Vorteil -Strichaufzählung Handwerkliche Fähigkeit vorausgesetzt Wir bieten [...] freie Unterkunft und Verpflegung, leistungsgerechte Bezahlung, Arbeitszeit und freie Tage nach Absprache [...] Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Hausmeister beträgt 1460,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung Die bP vereinbarte mit Herrn G. von der Firma K. GmbH fernmündlich ein Vorstellungsgespräch zu dem sie auch pünktlich erschien. Zur Wahrnehmung des Termins hatte sie sich aufgrund der Entfernung vom Wohnort einen PKW ausgeliehen, auch um ein weiteres Bewerbungsgespräch bei einer in der Nähe ansässigen Firma zu führen. Im Zuge des Bewerbungsgesprächs konnte sie Herrn G. nur ihr letztes Dienstzeugnis zeigen, da ihr Vorrat an Lebensläufen aufgebraucht war und ihr ein Computer für eine rasche Vervielfältigung fehlt. Sie entschuldigte sich hierfür und bot an, den Lebenslauf nachzureichen. Herr G. wollte etwas auf das vorgelegte Dienstzeugnis schreiben, was die bP verhinderte. Im Gespräch erklärte die bP ihre früheren Tätigkeiten, u.a. ihre Arbeit mit "Spannbeton". Auf die Frage, wofür sie da sei, antwortete die bP "zum Arbeiten". Als Herr G. zur bP sagte, "Schau, du tust die ganze Zeit nichts", widersprach sie und erklärte, dass sie geringfügig beschäftigt sei und aus diesem Grund auch morgen nach Salzburg zum "Fenstertragen" fahre. Da Herr G. meinte, dass die Arbeit bei ihm nichts für sie sei, ersuchte die bP Herrn G., die Bestätigung für die belangte Behörde zu unterfertigen. II.
  4. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  5. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2018 unter Einschluss und Zugrundelegung des hg. Aktes sowie des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen fußen auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der bP. Es gelang ihr, den Vorwurf, sie habe von Herrn G. nur eine Bestätigung für das AMS haben wollen, zu entkräften, indem sie die von ihr gewünschte Unterfertigung in die Geschehnisse logisch einbettete und ihr damaliges Begehren erläuterte. Sie schilderte in den ihr eigenen Worten den Ablauf des Bewerbungsgesprächs und versicherte glaubhaft, die Bestätigung für das AMS erst verlangt zu haben, nachdem ihr von Herr G. erklärt worden sei, dass die ausgeschriebene Stelle nichts für sie sei. Keine Änderung im Laufe des Verfahrens erfuhr zudem die Angabe der bP, wonach sie auf die Frage nach dem Grund ihres Erscheinens, ihren Arbeitswunsch artikuliert habe. Mit ihrer Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme am 07.12.2017 "Sie habe ihre persönliche Situation erklärt" meinte sie auf Nachfrage - ebenso wie in der mündlichen Verhandlung -, dass sie zum Arbeiten gekommen sei. Die bP widerlegte für den erkennenden Senat des Weiteren überzeugend den Vorhalt, sie hätte es eilig gehabt, da sie zum Fenstertragen nach Salzburg habe fahren müssen. Die bP hatte vielmehr einen zweiten Vorstellungstermin in der Nähe und erwähnte ihre geringfügige Beschäftigung in einer nachvollziehbaren Reaktion auf den Vorwurf von Herrn G., sie tue die ganze Zeit nichts. Dass die bP keinen Lebenslauf, jedoch ein Dienstzeugnis beim Bewerbungsgespräch vorlegte, war - neben einer diesbezüglichen Aussage bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.12.2017 - aufgrund der Schilderung der Umstände in der der bP eigenen Erzähltechnik für den erkennenden Senat plausibel und begreiflich. Gesamt gesehen, ist es der bP nach Ansicht des erkennenden Senats unter Berücksichtigung des von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks gelungen, die Geschehnisse rund um die geplante Arbeitsaufnahme glaubhaft darzulegen. II.
  6. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  7. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs. 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist

§ 9Abs.

2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. [...]Zumutbar ist

Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. [...] Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Abs. 3 ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Absatz 3, ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind

§ 38Al

VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind

Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.

  1. Einschlägige Rechtsprechungrömisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  3. 2013, 2011/08/0052; 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  4. 2013, 2011/08/0052; 29.01.2014, 2013/08/0265). II.3.
  5. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:römisch zwei.3.
  6. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Strittig ist, ob die bP im Rahmen des Vorstellungsgesprächs ein Verhalten gesetzt hat, dass eine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG bzw. der dazu ergangenen Judikatur darstellt.Strittig ist, ob die bP im Rahmen des Vorstellungsgesprächs ein Verhalten gesetzt hat, dass eine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG bzw. der dazu ergangenen Judikatur darstellt. Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Arbeitslosen zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH vom 07.09.2005, 2002/08/0193).Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Arbeitslosen zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche VwGH vom 07.09.2005, 2002/08/0193). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  7. Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  8. Jänner 2012, 2008/08/0243). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH vom 20.10.1992, 92/08/0042, VwGH vom 19.10.2011,2008/08/0251). Aufgrund der glaubhaften Schilderung des Bewerbungsgespräches durch die bP in der mündlichen Verhandlung steht für den erkennenden Senat fest, dass die bP Interesse an der Beschäftigung hatte, sich arbeitswillig zeigte, und - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - keinesfalls nur eine Bestätigung für das AMS "abholen" wollte. Zur fehlenden Vorlage des Lebenslaufs ist einerseits festzuhalten, dass im Stellenangebot nicht auf die Notwendigkeit der Mitnahme eines Lebenslaufes ausdrücklich hingewiesen worden war und dies andererseits bei so einfach strukturierten Stellen auch nicht unbedingt als obligat anzusehen ist. Die bP hat aus Sicht des erkennenden Senates folglich kein Verhalten gesetzt, dass für das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses im Rechtssinne ursächlich war bzw. die Chancen für das Zustandekommen verringert hat. Eine Vereitelungshandlung erfordert zudem nach ständiger Rechtsprechung ein vorsätzliches Handeln des Arbeitslosen, wobei bedingter Vorsatz genügt. Auch wenn die bP im Rahmen des Bewerbungsgesprächs vielleicht teilweise etwas "ungeschickt" agierte bzw. formulierte, so stellt ihr Verhalten keinesfalls ein vorsätzliches bzw. bedingt vorsätzliches Verhalten im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar. Das Verhalten der bP ist folglich nicht als Vereitelungshandlung zu werten, sodass der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2190453.1.00

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