GVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 23.07.2018 wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP)
Vm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben, da im Rahmen einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 21.06.2018 festgestellt worden ist, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von Frau XXXX, VSNR XXXX, (in der Folge Frau MB) gegen die Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen hat.Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 23.07.2018 wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP)
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben, da im Rahmen einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 21.06.2018 festgestellt worden ist, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von Frau römisch 40 , VSNR römisch 40 , (in der Folge Frau MB) gegen die Meldepflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen hat. Dem Bescheid war eine Meldung der Finanzpolizei Team 50 vom 03.07.2018 vorangegangen, wonach im Rahmen einer Kontrolle im XXXX (in der Folge Chalet), XXXX, die MB und ihre in einem Dienstverhältnis zur bP stehende Enkelin, Frau XXXX (in der Folge Frau E.), bei Reinigungsarbeiten für die bP betreten worden seien. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme habe die Enkelin angegeben, dass ihr ihre Oma heute beim Putzen helfe, damit sie früher mit ihrer Arbeit fertig werde. Ihre Oma habe Staub gesaugt. Ihre Oma und sie hätten noch bis ca. Mittag gearbeitet, anschießend wären sie gemeinsam zu ihrer im Krankenhaus liegenden Mutter gefahren. Sie habe die Chefin, Frau XXXX (in der Folge Frau GF) beim gemeinsamen Frühstück hiervon in Kenntnis gesetzt.Dem Bescheid war eine Meldung der Finanzpolizei Team 50 vom 03.07.2018 vorangegangen, wonach im Rahmen einer Kontrolle im römisch 40 (in der Folge Chalet), römisch 40 , die MB und ihre in einem Dienstverhältnis zur bP stehende Enkelin, Frau römisch 40 (in der Folge Frau E.), bei Reinigungsarbeiten für die bP betreten worden seien. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme habe die Enkelin angegeben, dass ihr ihre Oma heute beim Putzen helfe, damit sie früher mit ihrer Arbeit fertig werde. Ihre Oma habe Staub gesaugt. Ihre Oma und sie hätten noch bis ca. Mittag gearbeitet, anschießend wären sie gemeinsam zu ihrer im Krankenhaus liegenden Mutter gefahren. Sie habe die Chefin, Frau römisch 40 (in der Folge Frau GF) beim gemeinsamen Frühstück hiervon in Kenntnis gesetzt. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, dass Frau MB weder einen Auftrag noch Lohn von ihr erhalten habe; sie wäre aufgrund ihres Alters auch nicht in der Lage, eine solch schwere körperliche Arbeit auszuführen. Frau MB wäre vielmehr mit ihrer Enkelin auf dem Weg von XXXX nach Hallein gewesen, um die Mutter von Frau E. im Krankenhaus zu besuchen.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, dass Frau MB weder einen Auftrag noch Lohn von ihr erhalten habe; sie wäre aufgrund ihres Alters auch nicht in der Lage, eine solch schwere körperliche Arbeit auszuführen. Frau MB wäre vielmehr mit ihrer Enkelin auf dem Weg von römisch 40 nach Hallein gewesen, um die Mutter von Frau E. im Krankenhaus zu besuchen. Mit Schreiben vom 30.10.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 18.12.2018 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der der Geschäftsführer der bP, Herr XXXX, dessen Ehegattin Frau GF sowie die Dienstnehmerin Frau E. einvernommen wurden.Mit Schreiben vom 30.10.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 18.12.2018 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der der Geschäftsführer der bP, Herr römisch 40 , dessen Ehegattin Frau GF sowie die Dienstnehmerin Frau E. einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Dienstnehmer
2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (vgl. VwGH 14.2.2013, 2010/08/0010).Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären vergleiche VwGH 14.2.2013, 2010/08/0010).
2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist im vorliegenden Verfahren vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages die Vorfrage des Vorliegens einer
ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen.Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist im vorliegenden Verfahren vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages die Vorfrage des Vorliegens einer
Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Behörde berechtigt ist, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten - wie dies auch bei den gegenständlichen Reinigungstätigkeiten der Fall ist -, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 20.05.2014,. 2012/08/0257). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Behörde berechtigt ist, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten - wie dies auch bei den gegenständlichen Reinigungstätigkeiten der Fall ist -, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH vom 20.05.2014,. 2012/08/0257). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Nicht gegeben sind vorliegend die Voraussetzungen für die Annahme einer familienhaften Mithilfe bzw. eines kurzen Gefälligkeitsdienstes, zumal die Arbeitsleistung des Staubsaugens von der Oma - streng genommen - nicht an die Enkelin erbracht wurde, sondern an die bP. Ob und inwieweit mit der Erbringung dieser Tätigkeit auch die Interessen der Enkelin (im Sinne eines ev. früher möglichen Spitalsbesuchs) gefördert wurden, ist im Sinne der Rechtsprechung unerheblich (zur Unerheblichkeit gefälligkeitshalber geförderter Interessen Dritter bzw. indirekter Freundschaftsdienste vgl. VwGH vom 26.01.2012, 2009/09/0286, mwN).Nicht gegeben sind vorliegend die Voraussetzungen für die Annahme einer familienhaften Mithilfe bzw. eines kurzen Gefälligkeitsdienstes, zumal die Arbeitsleistung des Staubsaugens von der Oma - streng genommen - nicht an die Enkelin erbracht wurde, sondern an die bP. Ob und inwieweit mit der Erbringung dieser Tätigkeit auch die Interessen der Enkelin (im Sinne eines ev. früher möglichen Spitalsbesuchs) gefördert wurden, ist im Sinne der Rechtsprechung unerheblich (zur Unerheblichkeit gefälligkeitshalber geförderter Interessen Dritter bzw. indirekter Freundschaftsdienste vergleiche VwGH vom 26.01.2012, 2009/09/0286, mwN). Wenn die bP vorbringt, die Oma der bei ihr beschäftigten Frau E. habe vom Geschäftsführer keinen Auftrag für Reinigungsarbeiten erhalten, so ist gleichfalls auf die Rechtsprechung zu verweisen. Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer aus der Betriebsführung unmittelbar berechtigten und verpflichteten Person ist es nämlich, ob sie den Betrieb selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer usw.) führt, wenn ihr nur (auch) im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zusteht (vgl. VwGH vom 17.12.1991, 90/08/0222). Die Ehefrau des Geschäftsführers hatte nach den Feststellungen zweifelsfrei die Befugnis, Einstellungen für die bP vorzunehmen und ist folglich aus diesem Vorbringen für die bP nichts zu gewinnen.Wenn die bP vorbringt, die Oma der bei ihr beschäftigten Frau E. habe vom Geschäftsführer keinen Auftrag für Reinigungsarbeiten erhalten, so ist gleichfalls auf die Rechtsprechung zu verweisen. Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer aus der Betriebsführung unmittelbar berechtigten und verpflichteten Person ist es nämlich, ob sie den Betrieb selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer usw.) führt, wenn ihr nur (auch) im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zusteht vergleiche VwGH vom 17.12.1991, 90/08/0222). Die Ehefrau des Geschäftsführers hatte nach den Feststellungen zweifelsfrei die Befugnis, Einstellungen für die bP vorzunehmen und ist folglich aus diesem Vorbringen für die bP nichts zu gewinnen. Entscheidungswesentlich im vorliegenden Fall ist jedoch, dass die Gattin des Geschäftsführers nicht wirklich an eine Arbeitsaufnahme der betagten Oma gedacht, sie eine solche angesichts der Schwere der zu verrichtenden Tätigkeit auch nicht wirklich für möglich gehalten hat. Für sie hat die Oma von Frau E. einfach gemeinsam mit ihnen gefrühstückt, sie war einfach da, um anschließend mit ihrer Enkelin weiter nach Hallein ins Krankenhaus zu fahren. Vor diesem Hintergrund ist folglich bereits die Übernahme einer Beschäftigung durch die Oma, sohin das Bestehen einer Arbeitspflicht jedenfalls zu verneinen und erübrigt sich eine Prüfung, ob die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen. Angesichts der vorliegenden Umstände kann auch kein angemessenes Entgelt als bedungen gelten. Die Oma von Frau E. hat sich im Kontrollzeitpunkt nicht in einem Verhältnis der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zur bP befunden; sie hat weder als Dienstnehmerin
2 ASVG noch als freie Dienstnehmerin
P gearbeitet. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Vm Abs. 2 ASVG in Höhe von EUR 1.300,- wegen nicht fristgerechter Anmeldung der Oma vor Arbeitsantritt erfolgte daher dem Grunde nach nicht zu Recht.Die Oma von Frau E. hat sich im Kontrollzeitpunkt nicht in einem Verhältnis der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zur bP befunden; sie hat weder als Dienstnehmerin
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG noch als freie Dienstnehmerin
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG der bP gearbeitet. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in Höhe von EUR 1.300,- wegen nicht fristgerechter Anmeldung der Oma vor Arbeitsantritt erfolgte daher dem Grunde nach nicht zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu der gegenständlich anzuwendenden Bestimmung zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu der gegenständlich anzuwendenden Bestimmung zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2208547.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.