Obsah (9)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 121RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2019 GeschäftszahlL521 2147872-1 SpruchL521 2147872/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kop
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 31.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums Wels am 01.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Kirkuk geboren und habe dort zuletzt gelebt. Er sei Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem, im Irak zuletzt als Dachdecker tätig gewesen und ledig.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums Wels am 01.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in Kirkuk geboren und habe dort zuletzt gelebt. Er sei Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem, im Irak zuletzt als Dachdecker tätig gewesen und ledig. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak Anfang Oktober 2015 legal von Kirkuk ausgehend per Flugzeug in die Türkei verlassen zu haben. In der Folge sei er schlepperunterstützt auf einem Schlauchboot nach Griechenland gereist und auf dem Landweg teilweise im Bus und teilweise im Fußweg über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich verbracht worden. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, seine Stadt sei von den Milizen des Islamischen Staates erobert worden. Deshalb sei er geflohen. Der Rest seiner Familie sei noch in Kirkuk. Die anderen Familienmitglieder hätten auch flüchten wollen, aber noch keine Möglichkeit hiezu gefunden. Bei einer Rückkehr fürchte er von den Anhängern des Islamischen Staates getötet zu werden.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 19.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich Außenstelle Wiener Neustadt, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin sowie einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen. Zur Person und den Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen. Er sei XXXX in Kirkuk geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und des Stammes der XXXX , sunnitischen Glaubens und ledig. Er habe vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern, drei Brüdern und einer Schwester in Kirkuk in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre ein Gymnasium besucht. In der Folge habe er drei Jahre das Produzieren und Montieren von Gipswänden und Zwischendecken erlernt und sei anschließend vier Jahre in diesem Bereich selbständig mit zwei Mitarbeitern tätig gewesen. Seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern befänden sich noch im Irak. Ein Bruder sei in Italien aufhältig und verfüge dort über einen Aufenthaltstitel.Zur Person und den Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen. Er sei römisch 40 in Kirkuk geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und des Stammes der römisch 40 , sunnitischen Glaubens und ledig. Er habe vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern, drei Brüdern und einer Schwester in Kirkuk in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre ein Gymnasium besucht. In der Folge habe er drei Jahre das Produzieren und Montieren von Gipswänden und Zwischendecken erlernt und sei anschließend vier Jahre in diesem Bereich selbständig mit zwei Mitarbeitern tätig gewesen. Seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern befänden sich noch im Irak. Ein Bruder sei in Italien aufhältig und verfüge dort über einen Aufenthaltstitel. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Lage im Irak sei nicht gut. Kinder, Frauen und Familien seien reihenweise vor ihnen vergewaltigt oder getötet worden. Wenn man dort bleibe, werde man zum Opfer. Einer seiner Brüder sei Polizist, weshalb seine Familie Drohungen erhalten habe. Sein Bruder sei vor zwei Tagen am Bein angeschossen worden. Seine Familie habe diesen aufgefordert, die Arbeit aufzugeben, aber dies wolle er nicht. Er selbst hätte die täglichen Drohungen nicht mehr ausgehalten. Wenn man sich dem Islamischen Staat nicht anschließe, dann werde man selbst getötet. Es werde einem ein Messer oder eine Waffe in die Hand gedrückt und dann verlangt, dass man den Nachbarn töte. In der Nähe des Bezirks von XXXX gebe es eine Polizeiinspektion, die der Islamische Staat gestürmt und zu einem seiner Stützpunkte gemacht habe. Von dort würden Bomben und Raketen auf Personen geworfen werden. Dann sehe man Kinder, Frauen und Familien sterben. Man könne das Haus nicht mehr verlassen, um zu arbeiten oder zu lernen. Es gebe keine Möglichkeit für ein normales Leben. Man lebe permanent in Angst. Es gebe in der Nähe einen Markt, an dem Menschen freitags und samstags einkaufen gehen, wo permanent Bomben fallen und die Menschen einfach sterben würden. Früher sei dieses Gebiet hauptsächlich kurdisch gewesen, jetzt seien dort Araber, Türken, Schiiten und Sunniten, die sich bekämpfen würden. Wenn man nicht bereit sei zu töten, dann werde man selber umgebracht.Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Lage im Irak sei nicht gut. Kinder, Frauen und Familien seien reihenweise vor ihnen vergewaltigt oder getötet worden. Wenn man dort bleibe, werde man zum Opfer. Einer seiner Brüder sei Polizist, weshalb seine Familie Drohungen erhalten habe. Sein Bruder sei vor zwei Tagen am Bein angeschossen worden. Seine Familie habe diesen aufgefordert, die Arbeit aufzugeben, aber dies wolle er nicht. Er selbst hätte die täglichen Drohungen nicht mehr ausgehalten. Wenn man sich dem Islamischen Staat nicht anschließe, dann werde man selbst getötet. Es werde einem ein Messer oder eine Waffe in die Hand gedrückt und dann verlangt, dass man den Nachbarn töte. In der Nähe des Bezirks von römisch 40 gebe es eine Polizeiinspektion, die der Islamische Staat gestürmt und zu einem seiner Stützpunkte gemacht habe. Von dort würden Bomben und Raketen auf Personen geworfen werden. Dann sehe man Kinder, Frauen und Familien sterben. Man könne das Haus nicht mehr verlassen, um zu arbeiten oder zu lernen. Es gebe keine Möglichkeit für ein normales Leben. Man lebe permanent in Angst. Es gebe in der Nähe einen Markt, an dem Menschen freitags und samstags einkaufen gehen, wo permanent Bomben fallen und die Menschen einfach sterben würden. Früher sei dieses Gebiet hauptsächlich kurdisch gewesen, jetzt seien dort Araber, Türken, Schiiten und Sunniten, die sich bekämpfen würden. Wenn man nicht bereit sei zu töten, dann werde man selber umgebracht. Nachgefragt zu Details gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er im Fall einer etwaigen Rückkehr sicher getötet werden würde. Derzeit hätten im Wesentlichen die Milizen des Islamischen Staates, aber auch die schiitischen Miliz Hashed al-Shaabi die Kontrolle über Kirkuk. Diese würden einfach in die Wohnungen stürmen, einem die Waffe in die Hand drücken und wenn man nicht mitmache, werde man sofort umgebracht. Er habe sich nicht in Erbil niedergelassen, weil man für die Stadt einen Aufenthaltstitel und einen Bürgen benötige. Zudem werde man gezwungen, sich den Peschmerga anzuschließen. Es gebe eine Tunnelführung zu Erbil und Sulaimaniyya, aber man benötige eine Aufenthaltsgenehmigung. Er habe sich um keine Aufenthaltsgenehmigung für Erbil bemüht. Dort sei man auch am Ende. In zwei bis drei Wochen sei der Islamische Staat auch dort. Die Nachbarn hätten auch Drohbriefe erhalten. Die Polizei habe ihnen Personenschutz zur Verfügung stellen wollen. Auf die Polizeistation sei aber auch geschossen. Sein Bruder sei Oberst und wolle dieser seinen Polizeidienst nicht quittieren. Das Drohschreiben habe er einen Tag vor seiner Ausreise aus dem Irak erhalten. Sie hätten die Drohungen erhalten und seien gleich darauf gegangen. Nicht nur seine Familie, auch die Nachbarn hätten Briefe erhalten. Man habe Männer in ihrem Alter rekrutieren wollen. Sein Vater habe den Brief gefunden und seien sie dann zur Polizei gegangen. Auch Freunde seines Vaters hätten sich wegen des Erhalts von Drohbriefen zur Polizei begeben. Bereits etwa eine Woche vor dem Erhalt dieses Drohbriefs sei er mündlich vom Islamischen Staat bedroht bzw. angesprochen worden. Es seien einmal drei schwarze Fahrzeuge vorbeigefahren als er am Abend in einer Gruppe mit Freunden im Freien in einer Wiese in der Nähe des Hauses der Familie gesessen sei. Die Personen seien aus den Fahrzeugen ausgestiegen, man habe sie bedroht und nach der Ablehnung einer Aufforderung, sich ihnen anzuschließen, einige Schüsse in die Luft abgegeben. Dann seien diese Personen weitergefahren. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer mehrere Fragen zu seinem Bruder XXXX , speziell zu dessen Aufenthaltsort, gestellt.Anschließend wurden dem Beschwerdeführer mehrere Fragen zu seinem Bruder römisch 40 , speziell zu dessen Aufenthaltsort, gestellt. Das Drohschreiben sei von seinem Vater und dessen Freunden, die ebenfalls Drohbriefe erhalten hätten, zur Polizei gebracht worden. Er sei nicht dabei gewesen, da dies aufgrund der Anwesenheit seines Vaters - als Familienoberhaupt - nicht erforderlich gewesen sei. Sein Bruder sei gestern oder vorgestern angeschossen worden. Der Täter sei nicht bekannt. Sein Bruder sei operiert worden und befinde sich im Krankenhaus. Er stehe nicht so häufig mit seinen Verwandten im Irak in Kontakt. Er hätte alles im Irak zurückgelassen. Sein Vater habe ihn über die Verletzung seines Bruders informiert. Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer einen irakischen Personalausweis in Kopie, einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie und einen irakischen Führerschein im Original sowie mehrere Schriftstücke bezüglich einer Drohung in Kopie in Vorlage. Zudem teilte der Beschwerdeführer in einem mit 15.04.2016 datierten Schreiben mit, dass er nicht am XXXX , sondern am XXXX geboren worden sei. Insoweit ersuchte er um Berichtigung und Ausstellung einer neuen Aufenthaltsberechtigungskarte.Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer einen irakischen Personalausweis in Kopie, einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie und einen irakischen Führerschein im Original sowie mehrere Schriftstücke bezüglich einer Drohung in Kopie in Vorlage. Zudem teilte der Beschwerdeführer in einem mit 15.04.2016 datierten Schreiben mit, dass er nicht am römisch 40 , sondern am römisch 40 geboren worden sei. Insoweit ersuchte er um Berichtigung und Ausstellung einer neuen Aufenthaltsberechtigungskarte. Die vorgelegten Schriftstücke bezüglich einer Drohung wurden seitens der belangten Behörde im Zuge der Einvernahme seitens der anwesenden Dolmetscherin einer Übersetzung zugeführt.
- Am 20.01.2017 wurde die Identität des Beschwerdeführers bezüglich seines Geburtsdatums seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von XXXX auf XXXX geändert.
- Am 20.01.2017 wurde die Identität des Beschwerdeführers bezüglich seines Geburtsdatums seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von römisch 40 auf römisch 40 geändert.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
§ 46
FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, die vom Beschwerdeführer dargelegten Ausreisegründe - eine verbale und schriftliche Bedrohung durch den Islamischen Staat - hätten nicht glaubhaft festgestellt werden können. Es liege im gegenständlichen Fall keine Gefährdungslage in Bezug auf den Irak vor. Zudem sei es dem Beschwerdeführer möglich, in die von Kurden kontrollierten Gebiete im Irak zurückzukehren. Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde im Wesentlichen, es fänden sich in den Aussagen einerseits bereits mehrere Ungereimtheiten zur Identität des Beschwerdeführers und habe sich der Beschwerdeführer andererseits im Gefolge der Einvernahme in zahlreiche Widersprüche zum Ausreisevorbringen verwickelt. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er seine existenziellen Grundbedürfnisse so wie bisher aus eigener Kraft durch selbständige Arbeit sichern könne, er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er seine existenziellen Grundbedürfnisse so wie bisher aus eigener Kraft durch selbständige Arbeit sichern könne, er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. 5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52
Absatz 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 6. Gegen den dem Beschwerdeführer am 01.02.2017 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatung fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.02.2017 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes II. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 55Asyl
G vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen sei und in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen sei und in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich das belangte Bundesamt auf nicht hinreichend aktuelle und hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers einschlägige Länderberichte gestützt habe. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte belegten die volatile Sicherheitslage im Irak und speziell die Aktivitäten der Milizen des Islamischen Staates in der Region Kirkuk. In der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) Position on Returns to Iraq vom 14.11.2016 halte der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zudem fest, dass unter den aktuellen Umständen keine Personen in den Irak abgeschoben werden sollten. Des Weiteren wird moniert, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen zur Identität des Beschwerdeführers geführt habe. Zur Beweiswürdigung wird dargelegt, dass die Feststellung bezüglich einer fehlenden individuellen Verfolgungssituation auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basiere und § 60 AVG verletze.Zur Beweiswürdigung wird dargelegt, dass die Feststellung bezüglich einer fehlenden individuellen Verfolgungssituation auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basiere und Paragraph 60, AVG verletze. Insoweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, dass er sich bei seinen Angaben zu seinem Geburtsdatum in Widersprüche verwickelt habe, sei hiezu klarzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst mehrmals angegeben habe, Probleme mit Zahlen zu haben. Im Rahmen der Erstbefragung sei das Geburtsdatum scheinbar falsch umgerechnet worden, was zu dem ursprünglich falschen Geburtsjahr XXXX geführt habe. Im Rahmen einer schriftlichen Korrektur habe der Beschwerdeführer versucht, das Jahr auf XXXX korrigieren zu lassen, ohne jedoch den genauen Tag oder das Monat seiner Geburt zu kennen. Erst aufgrund der ihm zugeschickten Dokumente habe er das Geburtsdatum endgültig berichtigen können. Auch die vermeintlichen Widersprüche rund um den Namen des Beschwerdeführers hätten sich bei Nachfrage leicht auflösen lassen. So hätte der Beschwerdeführer angeben können, mit dem europäischen Konzept des Nachnamens vor Ankunft in Österreich nicht vertraut gewesen zu sein. Deshalb habe er auf Befragung erst den Namen eines großen Stammes - XXXX - angegeben. Der Beschwerdeführer habe zur Bezeugung seiner Identität drei unabhängige Dokumente vorgelegt, weshalb der Vorhalt der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer versucht haben soll, seine Identität zu verschleiern.Insoweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, dass er sich bei seinen Angaben zu seinem Geburtsdatum in Widersprüche verwickelt habe, sei hiezu klarzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst mehrmals angegeben habe, Probleme mit Zahlen zu haben. Im Rahmen der Erstbefragung sei das Geburtsdatum scheinbar falsch umgerechnet worden, was zu dem ursprünglich falschen Geburtsjahr römisch 40 geführt habe. Im Rahmen einer schriftlichen Korrektur habe der Beschwerdeführer versucht, das Jahr auf römisch 40 korrigieren zu lassen, ohne jedoch den genauen Tag oder das Monat seiner Geburt zu kennen. Erst aufgrund der ihm zugeschickten Dokumente habe er das Geburtsdatum endgültig berichtigen können. Auch die vermeintlichen Widersprüche rund um den Namen des Beschwerdeführers hätten sich bei Nachfrage leicht auflösen lassen. So hätte der Beschwerdeführer angeben können, mit dem europäischen Konzept des Nachnamens vor Ankunft in Österreich nicht vertraut gewesen zu sein. Deshalb habe er auf Befragung erst den Namen eines großen Stammes - römisch 40 - angegeben. Der Beschwerdeführer habe zur Bezeugung seiner Identität drei unabhängige Dokumente vorgelegt, weshalb der Vorhalt der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer versucht haben soll, seine Identität zu verschleiern. Was den vermeintlichen Widerspruch betrifft, wonach der Beschwerdeführer angegeben haben soll, am 13.10.2015 in Österreich angekommen zu sein, während der vorgelegte Drohbrief erst am 13.10.2015 von der Polizei in Kirkuk gestempelt worden sei, so ist hiezu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in Österreich den
- Oktober nicht als Datum angeben habe wollen, sondern erklärt habe, in etwa dreizehn Tage für seine Reise aus dem Irak nach Österreich benötigt zu haben. Der Beschwerdeführer habe klar ausgeführt, dass er sich nicht genau erinnern könne, wann er den Irak verlassen habe und dass er starke Probleme mit Zahlen hätte. Daher sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer kein genaues Datum der Einreise nennen habe wollen. Wenn vom 13.10.2015 - dem Tag an dem die Behörden in Kirkuk den Drohbrief gestempelt hätten - dreizehn Tage hinzugerechnet werden würden, welche der Beschwerdeführer auf der Flucht verbracht habe, so wäre er im späten Oktober 2015 in Österreich angekommen, was für eine Antragstellung am
- November spreche. Aufgrund seiner Probleme, sich Daten zu merken und der extremen Stresssituation in der sich der Beschwerdeführer während seiner Flucht befunden habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, exakte Angaben zum Moment seiner Flucht zu machen. Zum Vorhalt der belangten Behörde, dass Schreiben nach Art des Drohbriefes gegen Entgelt zu erwerben seien und daher als reine Auftragsschreiben zu qualifizieren seien, wird entgegnet, dass lediglich aufgrund der Tatsache, dass es Korruption in einem Land gebe, nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass jeder Hoheitsakt auf Korruption beruhe. Der Widerspruch zum Ort der Auffindung des Drohbriefes - Haus oder Vorgarten - lasse sich damit erklären, dass der Beschwerdeführer den Fundort später präzisiert habe. Der Vorgarten sei für den Beschwerdeführer ein Teil des Hauses, weshalb in der Auffassung des Beschwerdeführers, welche intersubjektiv durchaus nachvollziehbar sei, kein Widerspruch in den Aussagen bestehe. Auch bei den Angaben zur Anzeige, welche der Vater des Beschwerdeführers im Namen des Beschwerdeführers und im Namen seiner Brüder eingebracht habe, glaube die belangte Behörde Widersprüche zu erkennen. So habe der Beschwerdeführer einmal angegeben, dass "wir" (Vater und Beschwerdeführer) zur Polizei gegangen seien. Später habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass sein Vater "den Drohbrief zur Polizei brachte". Hiebei handle es sich keineswegs um einen Widerspruch. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit dem Vater, seinen Brüdern und Nachbarn zur Polizei gefahren. Allerdings sei die Anzeige - wie im Irak üblich - lediglich von den Familienältesten aufgegeben worden. Die Behörde halte dem Beschwerdeführer zudem vor, dass wenn der Vater die Anzeige wirklich aufgegeben hätte, sein Name auf der Anzeige erkennbar wäre. Hiezu sei anzumerken, dass sich auf der Anzeige lediglich die Namen des Beschwerdeführers sowie die seiner Brüder befänden, da der Vater als deren Vertreter - und nicht im eigenen Namen - gehandelt habe. Es sei auch nicht als "naheliegend" anzusehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Polizist, die Anzeige gemacht hätte, sondern entspreche es der irakischen Gesellschaftsordnung, dass solche vom Familienoberhaupt behandelt werden würden. Als "wesentlichen Antagonismus" bezeichne die belangte Behörde den Umstand, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, mit Freunden gegenüber seinem Haus auf einer Wiese gesessen und den Abend genossen zu haben. Es erscheine nur allzu glaubhaft, dass junge Menschen, in Anbetracht der extremen Gewalt, die den Irak seit Jahrzehnten präge, versuchen, sich ein normalisierendes Sozialleben zu schaffen. Gleichermaßen lasse sich auch die Tatsache erklären, weshalb der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage ausgeführt habe, dass er und Freunde von Daesh-Kämpfern angesprochen worden wären. Die prägende extreme Gewaltlage im Irak führe zu einer derart hohen Resilienz, dass Bedrohungen in der Straße oder Schüsse für den Beschwerdeführer zum Alltagsleben gehören würden. Der fluchtauslösende Moment sei erst der Erhalt des Drohbriefs gewesen. Des Weiteren seien auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Bruder durchwegs stimmig gewesen und seien lediglich falsch ausgelegt worden. Den Daesh-Kämpfern seien die Mitglieder der Familien bekannt, weshalb der Drohbrief an alle ledigen Männer im wehrfähigen Alter ergangen sei. Dadurch lasse sich die Tatsache erklären, dass der 13-jährige XXXX , sowie der volljährige aber verheiratete XXXX , welcher nicht mehr an der Adresse lebe, nicht auf dem Drohbrief angeführt worden seien. Weshalb der Bruder XXXX wieder in den Irak zurückgekehrt sei, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, weshalb er nicht über die Gründe mutmaßen wollte. Jedenfalls sei dieser rund ein Jahr vor der niederschriftlichen Einvernahme in den Irak zurückgekehrt und somit im Moment des Erhalts der Drohbriefe nicht im Irak aufhältig gewesen. Dennoch sei er aufgrund der Tatsache, dass er trotzdem ein lediger Mann im wehrfähigen Alter sei auf dem Drohbrief angeführt worden.Des Weiteren seien auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Bruder durchwegs stimmig gewesen und seien lediglich falsch ausgelegt worden. Den Daesh-Kämpfern seien die Mitglieder der Familien bekannt, weshalb der Drohbrief an alle ledigen Männer im wehrfähigen Alter ergangen sei. Dadurch lasse sich die Tatsache erklären, dass der 13-jährige römisch 40 , sowie der volljährige aber verheiratete römisch 40 , welcher nicht mehr an der Adresse lebe, nicht auf dem Drohbrief angeführt worden seien. Weshalb der Bruder römisch 40 wieder in den Irak zurückgekehrt sei, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, weshalb er nicht über die Gründe mutmaßen wollte. Jedenfalls sei dieser rund ein Jahr vor der niederschriftlichen Einvernahme in den Irak zurückgekehrt und somit im Moment des Erhalts der Drohbriefe nicht im Irak aufhältig gewesen. Dennoch sei er aufgrund der Tatsache, dass er trotzdem ein lediger Mann im wehrfähigen Alter sei auf dem Drohbrief angeführt worden. Schließlich könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers zur Rückkehr in den Irak entschlossen habe. Dies lasse sich lediglich aufgrund der persönlichen Beweggründe des Bruders nachvollziehen, zu welchen der Beschwerdeführer keine Angaben machen könne. Auch die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers den Irak verlassen wolle, widerspreche nicht dem Wollen des Bruders XXXX weiterhin als Polizist tätig zu sein. Dieser wolle aktiv gegen Daesh kämpfen. Für den Rest der Familie seien die Bedrohungen aber derart gefährlich geworden, dass er sich zur Flucht gezwungen sehe. Dem Beschwerdeführer sei als junger Mann die Flucht gelungen, während eine solche Flucht für die Familie bis dato nicht möglich gewesen sei.Schließlich könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers zur Rückkehr in den Irak entschlossen habe. Dies lasse sich lediglich aufgrund der persönlichen Beweggründe des Bruders nachvollziehen, zu welchen der Beschwerdeführer keine Angaben machen könne. Auch die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers den Irak verlassen wolle, widerspreche nicht dem Wollen des Bruders römisch 40 weiterhin als Polizist tätig zu sein. Dieser wolle aktiv gegen Daesh kämpfen. Für den Rest der Familie seien die Bedrohungen aber derart gefährlich geworden, dass er sich zur Flucht gezwungen sehe. Dem Beschwerdeführer sei als junger Mann die Flucht gelungen, während eine solche Flucht für die Familie bis dato nicht möglich gewesen sei. Im Rahmen rechtlicher Ausführungen wird ferner dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Bruders bei der irakischen Polizei bereits aufgrund des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses zu diesem verfolgt werde. Des Weiteren werde er aufgrund seiner unterstellten politischen und religiösen Gesinnung verfolgt. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Zur allfälligen Gewährung subsidiären Schutzes wird angemerkt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden hätte müssen, wenn die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt hätte. Was das Privat- und Familienleben in Österreich betrifft, so hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei und ihm eine Aufenthaltsberechtigung
§ 55Absatz 2 Asyl
G von Amts wegen zu erteilen gehabt.Was das Privat- und Familienleben in Österreich betrifft, so hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei und ihm eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz 2 AsylG von Amts wegen zu erteilen gehabt.
- Die Beschwerdevorlage langte am 17.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
- Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 22.06.2017 wurde ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 StGB eingestellt.
- Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 22.06.2017 wurde ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, StGB eingestellt.
- Die seitens des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde vorgelegten Schriftstücke bezüglich einer Drohung wurden vom Bundesverwaltungsgericht erneut einer Übersetzung zugeführt.
- Am 10.10.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und der bevollmächtigten Rechtsberatung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch Sorani durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert, welche dem Beschwerdeführer ausgefolgt und eine Stellungnahme hiezu freigestellt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben, wobei bereits im Zuge der Beschwerdevorlage mitgeteilt wurde, auf eine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
- Mit Schriftsatz vom 24.10.2017 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatung eine Stellungnahme zu den ihm ausgefolgten Länderdokumentationsunterlagen. Hiebei wird zunächst angemerkt, dass die im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgefolgten Länderdokumentationsunterlagen die aktuellsten Entwicklungen nach dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25.09.2017 noch nicht beinhalten würden. In der Folge werden auszugsweise mehrere Länder- bzw. Medienberichte zitiert, wonach die irakische Regierung das Ergebnis des Referendums nicht anerkenne und sich als legitime Macht in Kirkuk ansehe. Beim militärischen Vorstoß auf die Stadt Kirkuk sei es zu Auseinandersetzungen zwischen den schiitischen Volksmobilisierungstruppen, der irakischen Armee und verschiedenen kurdischen Peschmergaeinheiten gekommen, welche keiner klaren Führung, sondern teils der Patriotischen Union Kurdistans und teils der Demokratischen Partei Kurdistans unterstünden. Der aktuelle Konflikt bedeute auch einen Tiefpunkt in den innerkurdischen Beziehungen zwischen der Patriotischen Union Kurdistans, welche zumindest teilweise mit den irakischen Sicherheitskräften kooperiere, und der Demokratischen Partei Kurdistans. Letztere, als Partei des kurdischen Präsidenten, habe sich nach einem Vorstoß der irakischen Armee am Freitag dem 20.10.2017 zumindest vorübergehend komplett aus Kirkuk zurückgezogen. Der Pressesprecher des irakischen Premierministers habe angegeben, dass der Plan in der kompletten Wiederherstellung der zentralen Gewalt über die Region Kirkuk liege. In Anbetracht der aktuell höchst volatilen Situation in Kirkuk scheine die Unversehrtheit der (kurdischen) Zivilbevölkerung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet. Am 06.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme ein. Demnach sein laut einem in der Stellungnahme namentlich genannten Irak-Experten und Lektor an der Universität Wien eine Rückkehr eines jungen Kurden nach Kirkuk zumindest derzeit nicht zumutbar und die weitere Situation in der Region nicht einschätzbar.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der jüngsten Ereignisse im Gouvernement Kirkuk und mehrerer gleichgelagerter anhängiger Rechtssachen beabsichtige, Ermittlungen im Wege der Staatendokumentation zur derzeitigen Lage im Gouvernement Kirkuk zu veranlassen. Ferner erging in diesem Zusammenhang an den Beschwerdeführer die Einladung, innerhalb einer zweiwöchigen Frist dem Bundesverwaltungsgericht allfällige weitere Rückkehrbefürchtungen mitzuteilen, die aus der Lageveränderung im Gouvernement Kirkuk allenfalls resultieren. Eine Reaktion des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig.
- Am 13.08.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die am 12.12.2017 beauftragte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur derzeitigen Lage im Gouvernement Kirkuk ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Note vom 17.08.2018 zunächst aktuelle länderkundlichen Informationen bezüglich der allgemeinen Situation im Irak und der Autonomen Region Kurdistan zur Stellungnahme.
- Mit Schreiben vom 31.08.2018 langte die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei auszugsweise die vom Bundesverwaltungsgericht ausgefolgten Länderfeststellungen und ein weiterer vom Beschwerdeführer angeführter Länderbericht zitiert werde. Im Wesentlichen wird hiebei vorgebracht, dass die irakische Regierung am 18.10.2017 ihr Ziel, die staatliche Oberhoheit in den von den Kurden besetzten Gebieten wiederherzustellen "und die Autonomie Kurdistan-Iraks auf ihr verfassungsgemäßes Normalmaß zurückzustutzen" erreicht habe. Große Territorien seien beim Abzug der kurdischen Truppen an die schiitischen Volksmobilisierungseinheiten gefallen. Kirkuk könne daher nicht zur Kurdischen Autonomie Region gezählt werden, befinde sich die Region doch mittlerweile wieder unter der Kontrolle der irakischen Zentralregierung bzw. der schiitischen Volksmobilisierungseinheit. Des Weiteren wird auf die angespannte Sicherheitssituation in der Region Kirkuk und das Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen.
- Am 23.11.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer weitere aktuelle länderkundlichen Informationen zur Lage im Irak zur Stellungnahme. Am 06.12.2018 langte die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie ein Zeugnis über die Ablegung einer Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 am 14.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, in einer "Partnerschaft mit seiner Lebensgefährtin" zu leben und bald heiraten zu wollen. Sein Vater sei am 10.11.2017 im Irak eines natürlichen Todes verstorben.
- Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2018 wurden dem Beschwerdeführer schließlich die (zuvor irrtümlich nicht zu Gehör gebrachten) Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2018 zur derzeitigen Lage im Gouvernement Kirkuk zur Stellungnahme übermittelt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht die Identität seiner Lebensgefährtin offenzulegen und vorzubringen, wie lange die Lebensgemeinschaft bereits bestehe sowie ob ein gemeinsamer Haushalt besteht. Ein weiteres Vorbringen zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet wurde ihm freigestellt. Der Beschwerdeführer reagierte auf die Aufforderung nicht und brachte auch keine Stellungnahme zu den ihm vorgehaltenen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen ein.
- Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl brachte dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2019 die Verständigung des Stadtpolizeikommandos St. Pölten vom 07.01.2019 zur Kenntnis, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt werde, eine Person weiblichen Geschlechts an ihren Geschlechtsteilen ohne Zustimmung wiederrechtlich berührt zu haben und deshalb Anzeige bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten erstattet worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist Staatsangehöriger des Irak. Er wurde am XXXX in Kirkuk geboren und lebte dort zuletzt in der Stadt Kirkuk gemeinsam mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern in einem Haus im Eigentum der Familie. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des kurdischen Stammes der XXXX , bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung, er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Kurdisch und Arabisch.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist Staatsangehöriger des Irak. Er wurde am römisch 40 in Kirkuk geboren und lebte dort zuletzt in der Stadt Kirkuk gemeinsam mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern in einem Haus im Eigentum der Familie. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des kurdischen Stammes der römisch 40 , bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung, er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Kurdisch und Arabisch. Der Beschwerdeführer besuchte im Irak sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre ein Gymnasium. Im Anschluss erlernte der Beschwerdeführer den Beruf des Dekorateurs und arbeitete - zum Teil auch als selbständiger Unternehmer - in diesem Bereich. Seine Mutter und mehrere Geschwister wohnen weiterhin an der letzten gemeinsamen Wohnadresse des Beschwerdeführers in Kirkuk, sein Vater verstarb am 10.11.2017 im Irak eines natürlichen Todes. Seine drei verheirateten Schwestern sind in einen Nachbarbezirk verzogen. Ein Bruder des Beschwerdeführers kam bei einem Motorradunfall ums Leben. Seine Eltern gehen keiner Beschäftigung mehr nach, sondern befinden sich im Ruhestand. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie und Freunden in Kontakt. Anfang Oktober 2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal von Kirkuk ausgehend im Luftweg in die Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 01.11.2015 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte. 1.
- Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat aufgrund der Tätigkeit eines Bruders als Polizist oder bei Rekrutierungsversuchen von Kämpfern und/ oder Anhängern des Islamischen Staates, etwa in Form eines Drohbriefs, bedroht oder angegriffen wurde oder dieser anderweitige Übergriffe oder eine konkrete Bedrohung seitens der Milizen des Islamischen Staates zu gewärtigen hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer sonstigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Insbesondere ist der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit psychischer und/ oder physischer Gewalt seitens verbliebener Anhänger des Islamischen Staates und/ oder schiitischer Milizen ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Strafverfolgungsbehörden mit Haftbefehl gesucht wird bzw. ihm im Fall einer Rückkehr in den Irak Strafverfolgung drohen würde. Ferner wird dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des Islamischen Staates oder ein sonstiges Naheverhältnis zum Islamischen Staat vor der Ausreise unterstellt werden. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Schulbildung sowie Berufserfahrung als Dekorateur und Trockenbauer. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer verfügt über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat und über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte in der Stadt Kirkuk. Dem Beschwerdeführer ist ferner die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu Sicherstellung des eigenen Auskommens möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über ein irakisches Ausweisdokument im Original (Führerschein). 1.
- Der Beschwerdeführer hält sich seit Ende Oktober/ Anfang November 2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein, ist seither Asylwerber und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er ist verdächtig, in St. Pölten eine Person weiblichen Geschlechts an ihren Geschlechtsteilen ohne Zustimmung wiederrechtlich berührt zu haben und wurde deshalb vom Stadtpolizeikommandos St. Pölten bei der Staatsanwaltschaft im Januar 2019 angezeigt. Eine Anklage wurde bis dato nicht erhoben. Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bewohnte eine Unterkunft für Asylwerber in Schwechat. Seit dem 27.10.2017 ist er in einer Unterkunft für Asylwerber in der Gemeinde XXXX untergebracht.Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bewohnte eine Unterkunft für Asylwerber in Schwechat. Seit dem 27.10.2017 ist er in einer Unterkunft für Asylwerber in der Gemeinde römisch 40 untergebracht. Der Beschwerdeführer ist nicht legal erwerbstätig, verrichtete jedoch gemeinnützige Tätigkeiten in der Flüchtlingsunterkunft, wo er unter anderem als Dolmetscher fungiert(e). Eine konkrete Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt hat der Beschwerdeführer nicht in Aussicht. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und pflegt im Übrigen normale soziale Kontakte. Er bringt in seiner Eingabe vom 06.12.2018 vor, eine Lebensgemeinschaft mit einer Person weiblichen Geschlecht zu unterhalten und mit dieser die Ehe eingehen zu wollen. Nähere Feststellungen dazu können nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer betreibt Sport und ist Mitglied in einem Verein für Sport und Fitness. Der Beschwerdeführer erhält einmal pro Woche eine Stunde Deutschunterricht. Er hat am 14.06.2018 die Prüfung auf dem Niveau A1 absolviert und verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
- Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen, die gekürzt angeführten Quellen wurden dem Beschwerdeführer gegenüber offengelegt:
- Aktuelle Ereignisse 27.06.2018: Papst Franziskus kreierte Patriarch Mar Louis I Sako, Oberhaupt der Chaldäisch Katholischen Kirche, als Kardinal. Ägypten betonte, dass es sich weiter am Wiederaufbau und an der Stabilisierung des Irak beteiligen wird. Muqtada al-Sadr gab bekannt, dass er alle Operationen seiner Miliz Saraya al-Salam in Basra einstellen lassen wird, nachdem es Zwischenfälle mit den örtlichen Kräften gegeben hatte.27.06.2018: Papst Franziskus kreierte Patriarch Mar Louis römisch eins Sako, Oberhaupt der Chaldäisch Katholischen Kirche, als Kardinal. Ägypten betonte, dass es sich weiter am Wiederaufbau und an der Stabilisierung des Irak beteiligen wird. Muqtada al-Sadr gab bekannt, dass er alle Operationen seiner Miliz Saraya al-Salam in Basra einstellen lassen wird, nachdem es Zwischenfälle mit den örtlichen Kräften gegeben hatte. 01.07.2018: Die nationale irakische Ölgesellschaft kündigte an, dass sie mit Zustimmung der OPEC eine schwimmende Ölspeicherplattform bauen wird um ihre Kapazität auf sechs Millionen Barrel zu erhöhen. 02.07.2018: Die Sicherheitssituation an der irakisch-syrischen Grenze entspannt sich wegen der Militäroperationen gegen die konzentrierten IS-Zellen in der Region. 02.0.7./04.07.2018: Die Bundespolizei verlegte einige ihrer Truppen in die Provinz Kirkuk um die Sicherheit zu gewährleisten, da sich IS-Kämpfer im Süden formierten. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF), die PMUs und die Peshmerga starteten eine gemeinsame Offensive in der Region. 10.07.2018:
einer Aussage von Premier Abadi habe sich die Sicherheitssituation in Mosul seit dem erklärten Sieg über den IS im Dezember 2017 massiv verbessert. 13.07.2018: Laut den Aussagen von PMU-Patrouillen bleibt die Sicherheitssituation in der Region westlich von Bayji wegen der IS-Zellen angespannt. 16.07./17.07.2018: Der irakische Elektrizitätsminister kündigte an, dass Teheran keine Elektrizität mehr in den Irak exportieren wird. Daraufhin reiste der irakische Minister für Planung nach Jeddah um die Energiekrise mit einer saudischen Delegation zu besprechen. 23.07.2018: Kuwait bot dem Irak mit der Sendung von mobilen Generatoren Hilfe an um seine Energiekrise zu lösen. 14.08.2018: Die Türkei und der Irak einigten sich auf ein Abkommen um einen neuen Grenzübergang nahe dem Grenzübergang Fish-Khabour zu eröffnen. Jordanien unterzeichnete mit dem Irak ein Sicherheitsabkommen um die Straße zwischen Amman und Bagdad und um die Grenze zu öffnen. 16.08./21.08.2018: Durch das Wiederinkrafttreten der Iransanktionen ist der damals amtierende Premierminister Abadi bemüht das Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran auszubalancieren. Dank einer intensiven wirtschaftlichen Kooperation reiste eine irakische Delegation nach Washington um Ausnahmen von den Sanktionen zu verhandeln. 19.08.2018: Die irakische Zentralregierung und die kurdische Regionalregierung einigten sich mittels eines Abkommens darauf gemeinsame Checkpoints an der Straße von Erbil nach Kirkuk einzurichten um die Straße öffnen zu können. 20.08.2018: Die Türkei und der Irak unterzeichneten ein Energieabkommen, in dem festgehalten wurde, dass die Türkei dem Irak Elektrizität liefern werde und bei der Entwicklung der lokalen Infrastruktur Unterstützung leisten wird. 20.10.2018/21.10.2018: Die irakischen Streitkräfte setzen ihre Militäroperationen gegen den IS fort. So töteten Sicherheitskräfte am 20.10.18 vier Extremisten in ihrem Versteck in Hit, drei Extremisten in Kirkuk und zwei Extremisten in der Provinz Diyala. Mindestens 23 Menschen wurden bei jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfällen getötet. So kamen am 21.10.18 mindestens vier irakische Polizisten bei zwei Bombenexplosionen ums Leben, die von den Kämpfern des IS in den Regionen al-Shoura und Makhmour verübt wurden. Ebenfalls am 21.10.18 wurde eine turkmenische Familie von unbekannten bewaffneten Männern im Distrikt Hawija, rund 55 Kilometer südwestlich von Kirkuk, getötet. Auch in Jalawla, Provinz Diyala, töteten Unbekannte eine Familie. 25.11.2018: Am 25.11.18 verkündete das Gesundheitsministerium, dass bei starken Regenfällen mindestens 21 Menschen ums Leben gekommen und etwa 180 Personen verletzt worden seien. Laut der UN-Mission im Irak (UNAMI) sind in Salah ad-Din etwa 10.000 und in Ninewa etwa 15.000 Menschen in Folge der Fluten auf Unterstützung angewiesen. Am stärksten betroffen seien der Distrikt Shirqat (Provinz Salah ad-Din) und die Vertriebenenlager Qayyarah und Jedda (Provinz Ninewa). Flutschäden wurden auch in einigen südlichen Provinzen gemeldet. Häuser und Viehbestände seien hier zerstört sowie Brücken und Dörfer überschwemmt worden. UNAMI beteiligt sich an einer Notfallunterstützungsmission. 03.12.2018: Die Demokratische Partei Kurdistans (DPK) nominiert Nechviran Barzani als Präsidentschaftskandidaten für die autonome Region Kurdistan. Sein Nachfolger für das Amt des Ministerpräsidenten soll Masrur Barzani (Sohn des langjährigen Präsidenten Massud Barsani) werden. 04.12.2018: Laut Medienberichten unterbrachen Parlamentsabgeordnete am 04.12.18 eine Parlamentssitzung, die zu einer Regierungsbildung nach der Wahl im Mai 2018 führen sollte. Die Posten u.a. für das Innen- und Verteidigungsministerium bleiben unbesetzt. Dem Stillstand liegt eine Spaltung zwischen den zwei schiitischen Hauptblöcken von Moqtada Sadr und dem Milizenführer Hadi al-Amiri zugrunde. 07.12.2018: Massive Regenfälle haben in weiten Teilen des Landes zu Zerstörungen und Beschädigungen von Infrastruktur sowie Wohnhäusern geführt. Besonders betroffen sind intern Vertriebene in den Provinzen Salah ad-Din und Ninewa (Mosul, Nimrud, Sinjar Gebirge). Lokalen Medien zufolge wurden etwa 80 Familien aus dem Dorf Zanazel (Provinz Ninewa) evakuiert. Das Krisenkoordinierungszentrum des kurdischen Innenministeriums (Joint Crisis Coordination Centre) meldete am 07.12.18, dass im Vertriebenenlager Dibaga 2 in der Provinz Erbil etwa 700 intern Vertriebene auf Notfallhilfe angewiesen seien. 2. Politische Lage Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018).
der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.02.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018). Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 002.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 02.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 002.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 02.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018) Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.02.2018). Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 09.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018). Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde XXXX durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 12.02.2018). Die ethnische und religiöse Zusammensetzung der einzelnen Regionen des Irak ist aus der Grafik im Punkt Minderheiten ersichtlich.Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde römisch 40 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 12.02.2018). Die ethnische und religiöse Zusammensetzung der einzelnen Regionen des Irak ist aus der Grafik im Punkt Minderheiten ersichtlich. 2.1. Parteienlandschaft Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018). Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies
dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018)Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vergleiche BP 17.12.2017) obwohl dies
dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vergleiche WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vergleiche Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018) Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018). Bild kann nicht dargestellt werden Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al-Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al-Monitor 23.8.2018; vergleiche Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vergleiche Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018). 2.
- Protestbewegung Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018). Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vgl. Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vgl. Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
- wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vgl. CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vergleiche Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vergleiche Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
- wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vergleiche CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018). 2.
- Autonome Region Kurdistan Ein Teil des föderalen Staates Irak ist die Autonome Region Kurdistan, das im Nordosten des Iraks angesiedelt ist. Die Autonome Region Kurdistan hat weitgehende Souveränität. Sie verfügt über eigene exekutive, legislative und judikative Organe und besitzt seit 2009 eine eigene Verfassung.
Art. 121
der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaimaniyya, Dohuk und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninawa. Die Autonome Region Kurdistan betreibt außerdem eine eigenständige Wirtschafts- und Außenpolitik und regelt Fragen der Grenzkontrolle selbst - hierzu gehört auch die von zentralirakischen Behörden unabhängige Vergabe von Visa.Ein Teil des föderalen Staates Irak ist die Autonome Region Kurdistan, das im Nordosten des Iraks angesiedelt ist. Die Autonome Region Kurdistan hat weitgehende Souveränität. Sie verfügt über eigene exekutive, legislative und judikative Organe und besitzt seit 2009 eine eigene Verfassung.
Artikel 121
, der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaimaniyya, Dohuk und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninawa. Die Autonome Region Kurdistan betreibt außerdem eine eigenständige Wirtschafts- und Außenpolitik und regelt Fragen der Grenzkontrolle selbst - hierzu gehört auch die von zentralirakischen Behörden unabhängige Vergabe von Visa. Bis heute ist die Region faktisch zwischen KDP (Kurdistan Democratic Party) und PUK (Patriotic Union of Kurdistan) aufgeteilt - wobei die PUK in den letzten Jahren Einfluss an Goran abgeben musste. Innerhalb der autonomen Kurdenregion gibt es immer wieder Konflikte zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien KDP, Goran und PUK. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen. Darüber hinaus sorgte der Streit um die Präsidentschaft Mas?ud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit schon im August 2015 abgelaufen war. Die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden haben zudem den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen weiter erhöhen. KDP und PUK sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Mas'ud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government - die Regionalregierung in der KRI) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. Das Verhältnis der Zentralregierung zur kurdischen Autonomieregion, die einen semi-autonomen Status innehat, hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der Autonomieregion und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil umstrittener Gebiete am 25.09.2017 deutlich verschlechtert (AA 12.02.2018). Die Kurden konnten das von ihnen kontrollierte Territorium im Irak in Folge der Siege gegen den IS zunächst ausdehnen. Mit dem Referendum am 25.09.2017 versuchte die kurdische Regional-Regierung unter Präsident Masud Barzani, ihren Anspruch auch auf die von ihr kontrollierten Gebiete außerhalb der drei kurdischen Provinzen zu bekräftigen und ihre Verhandlungsposition gegenüber der Zentralregierung in Bagdad zu stärken (BPB 24.1.2018). Bagdad reagierte mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen den IS von kurdischen Peshmerga übernommen worden waren, angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk (AA 12.02.2018). Die schnelle militärische Rückeroberung der umstrittenen Gebiete durch die irakische Armee, einschließlich der Erdöl- und Erdgasfördergebiete um Kirkuk, mit massiver iranischer Unterstützung, bedeutete für die kurdischen Ambitionen einen Dämpfer. Präsident Barzani erklärte als Reaktion darauf am 29.10.2017 seinen Rücktritt. Der kampflose Rückzug der kurdischen Peshmerga scheint auch auf zunehmende Differenzen zwischen den kurdischen Parteien hinzudeuten (BPB 24.1.2018). Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der kurdischen Autonomieregion (AA 12.02.2018). Im Dezember 2017 forderte die gewaltsame Auflösung von Demonstrationen gegen die Regionalregierung in Sulaymaniya mehrere Todesopfer. Daraufhin hat sich die Oppositionspartei Gorran aus dem kurdischen Parlament zurückgezogen (BPB 24.1.2018). In der Autonomieregion gehen die Proteste schon auf die Zeit gleich nach 2003 zurück und haben seitdem mehrere Phasen durchlaufen. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind jedoch gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Das Parlament der Autonomen Region Kurdistan hat 110 Abgeordnete; elf davon sind quotierte Vertreter ethnischer und religiöser Minderheiten. Zudem regelt eine Quote, dass dreißig Prozent der Mandate von Frauen wahrgenommen werden müssen. Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt.
den offiziellen Endergebnissen gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit 186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vgl. Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).Das Parlament der Autonomen Region Kurdistan hat 110 Abgeordnete; elf davon sind quotierte Vertreter ethnischer und religiöser Minderheiten. Zudem regelt eine Quote, dass dreißig Prozent der Mandate von Frauen wahrgenommen werden müssen. Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt.
den offiziellen Endergebnissen gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit 186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vergleiche Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).
- Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich verbessert, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv und ist die Sicherheitslage regional unterschiedlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich verbessert, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv und ist die Sicherheitslage regional unterschiedlich (CRS 4.10.2018). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates in allen Fällen sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen. aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten und zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren (AA 12.02.2018). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.02.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es weiterhin zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). Die im Folgenden dargestellte Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Opfer ist im Kontext der Bevölkerungsanzahl eines Gouvernements zu sehen. Im Folgenden findet sich eine Tabelle mit Schätzungen der Bevölkerungszahlen der irakischen Provinzen (herausgegeben von der Republik Irak, mit Stand 2009): Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: Republik Irak, zitiert bei UK HO 3.2017) 3.
- Islamischer Staat (IS) Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 03.07.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 06.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 04.10.2018; vgl. ISW 02.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 04.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Rückzugsgebiete des IS, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und wo sich IS-Kämpfer tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 06.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 04.10.2018; vergleiche ISW 02.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 04.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Rückzugsgebiete des IS, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und wo sich IS-Kämpfer tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 06.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vergleiche WP 17.7.2018). Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 06.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.08.2018). 3.
- Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 06.02.2018). So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 06.10.2018). Die folgende Grafik von ACCORD zeigt, im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im dritten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak im dritten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 12.11.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) zusammengestellt von ACCORD, 12.11.2018) Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge. Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember
- für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben. da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.
- Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai. Juli. August und Dezember (UNAMI 3.1.2017). Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle. dokumentierte IBC im September 2018 241 zivile Todesopfer im Irak. Im September 2017 betrug die Zahl von IBC dokumentierter ziviler Todesopfer im Irak 490; im September 2016
- Insgesamt dokumentierte IBC von Januar bis September 2018 2.699 getötete Zivilisten im Irak. Im Jahr 2017 dokumentierte IBC 13.178 zivile Todesopfer im Irak; im Jahr 2016 betrug diese Zahl 16.393 (IBC 9.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018) Bild kann nicht dargestellt werden (IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence. https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018) Der sich im Jahr 2018 bereits in der ersten Jahreshälfte abzeichnende Trend einer sich stetig verbessernden Sicherheitslage setzte sich bis zuletzt fort, was aus den untenstehenden Grafiken ersichtlich ist. Bild kann nicht dargestellt werden (MOI - Musings on Iraq (12.2018): http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/12/large-drop-in-violence-in-iraq-november.html, Zugriff 04.12.2018) Im November 2018 wurde die geringste Anzahl ziviler Opfer im Irak seit sechs Jahren verzeichnet (UNAMI 3.12.2018). 3.
- Sicherheitslage Autonome Region Kurdistan (KRG) In Erbil bzw. Sulaymaniya und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings ist die derzeitige Sicherheitssituation aufgrund der andauernden Kämpfe, in die teilweise auch die kurdischen Streitkräfte (Peshmerga) und diverse Milizen eingebunden sind, besorgniserregend. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein (BMEIA 01.11.2018). Die türkische Armee führt regelmäßig (teilweise im Abstand von wenigen Tagen) Luftangriffe auf PKK-Ziele in der kurdischen Autonomieregion im Irak durch. Beide Seiten (sowohl die Türkei als auch die PKK) geben wenig Informationen über die Opfer. In Einzelfällen handelt es sich um Zivilisten (CEDOCA 14.03.2018). Nachdem die Kurdische Demokratische Partei des Iran (KDPI) ihre bewaffneten Aktivitäten im Jahr 2015 wieder aufnahm, fanden 2016 zum ersten Mal seit zehn Jahren auch wieder iranische Angriffe auf KDPI-Ziele in der Autonomen Region Kurdistan-Irak statt (CEDOCA 14.3.2018). Iranische Revolutionsgarden führten gezielte Tötungen von KDPI-Mitgliedern in der Autonomen Region Kurdistan durch (Al Monitor 7.3.2018). Der Iran hat in der Vergangenheit auch bewaffnete kurdische Oppositionsgruppen im Irak beschossen. Auch im September 2018 kam es zu einem tödlichen Raketenangriff der iranischen Revolutionsgarden auf die KDPI im Irak (Reuters 8.9.2018; vgl. RFE/RL 9.9.2018).Nachdem die Kurdische Demokratische Partei des Iran (KDPI) ihre bewaffneten Aktivitäten im Jahr 2015 wieder aufnahm, fanden 2016 zum ersten Mal seit zehn Jahren auch wieder iranische Angriffe auf KDPI-Ziele in der Autonomen Region Kurdistan-Irak statt (CEDOCA 14.3.2018). Iranische Revolutionsgarden führten gezielte Tötungen von KDPI-Mitgliedern in der Autonomen Region Kurdistan durch (Al Monitor 7.3.2018). Der Iran hat in der Vergangenheit auch bewaffnete kurdische Oppositionsgruppen im Irak beschossen. Auch im September 2018 kam es zu einem tödlichen Raketenangriff der iranischen Revolutionsgarden auf die KDPI im Irak (Reuters 8.9.2018; vergleiche RFE/RL 9.9.2018). 3.
- Sicherheitslage Nord- und Zentralirak In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit terroristischen Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese (abstrakte) Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala, wo sich Rückzugsgebiete des Islamischen Staates befinden. Hinzu kommen Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 01.11.2018). Innerhalb der erwähnten Gouvernements ist die Sicherheitslage regional unterschiedlich. Mit dem Zuwachs und Gewinn an Stärke von lokalen und sub-staatlichen Kräften, haben diese auch zunehmend Verantwortung für die Sicherheit, politische Steuerung und kritische Dienstleistungen übernommen. Infolgedessen ist der Nord- und Zentralirak, obgleich nicht mehr unter der Kontrolle des IS, auch nicht unter fester staatlicher Kontrolle. Die Fragmentierung der Macht und die große Anzahl an mobilisierten Kräften mit widersprüchlichen Loyalitäten und Programmen stellt eine erhebliche Herausforderung für die allgemeine Stabilität dar (GPPI 3.2018). Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. In der Provinz Diyala beispielsweise fiel die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle von durchschnittlich 1,7 Vorfällen pro Tag im Juni 2018 auf 1,1 Vorfälle im Oktober
- Auch in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,
- Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni
- Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018).
- Rechtsschutz / Justizwesen Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council, HJC), dem Bundesgerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission und anderen Bundesgerichten, die durch das Gesetz geregelt werden. Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.02.2018). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.02.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.04.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.02.2018).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.02.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.04.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.02.2018). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 16.1.2018). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.02.2018). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft (FH 16.1.2018). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.02.2018). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Die Integritätskommission untersucht routinemäßig Richter wegen Korruptionsvorwürfen, aber einige Untersuchungen sind Berichten zufolge politisch motiviert. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente sowie der Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.04.2018). Nicht nur Polizei Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014). Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, ist der unzureichende Zugang der Angeklagten zu Verteidigern ein schwerwiegender Mangel im Verfahren. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.04.2018). 2017 endeten viele Schnellverfahren gegen Terrorverdächtige mit Todesurteilen. Zwischen Juli und August 2017 erließen die irakischen Behörden auch Haftbefehle gegen mindestens 15 Rechtsanwälte, die mutmaßliche IS-Mitglieder verteidigt hatten. Den Anwälten wurde vorgeworfen, sie stünden mit dem IS in Verbindung (AI 22.2.2018). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 20.04.2018).
- Sicherheitskräfte und Milizen Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle ausgeübt (USDOS 20.04.2018). 5.
- Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces) und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.04.2018). Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Sie sind noch nicht befähigt, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es keine gesetzliche Regelung der Befugnisse der Polizei, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung. Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.02.2018). Es gibt Berichte über nicht näher quantifizierbare Fälle von Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums. Nach Angaben internationaler Menschenrechtsorganisationen findet Missbrauch vor allem während der Verhöre inhaftierter Personen im Rahmen der Untersuchungshaft statt. Probleme innerhalb der Provinzpolizei des Landes, einschließlich Korruption, bleiben weiterhin bestehen. Armee und Bundespolizei rekrutieren und entsenden bundesweit Soldaten und Polizisten. Dies führt zu Beschwerden lokaler Gemeinden bezüglich Diskriminierung aufgrund ethno-konfessioneller Unterschiede durch Mitglieder von Armee und Polizei. Die Sicherheitskräfte unternehmen nur begrenzte Anstrengungen, um gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren (USDOS 20.04.2018). 5.
- Volksmobilisierungseinheiten (PMF) Der Name "Volksmobilisierungseinheiten" (al-hashd al-sha'bi, engl.: popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 20.04.2018). Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.02.2018). Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.02.2018). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten das Assad-Regime in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und der iranischen Revolutionsgarde. Ende 2017 war keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch Premierminister und ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben "iranisch" ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 20.04.2018). Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa'ib Ahl al-Haqq und den Kata'ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen von Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF. Diese Meldungen haben sich mit dem Konflikt um die umstrittenen Gebiete zum Teil verschärft (AA 12.02.2018). Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des "Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak" gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der "Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak" wurde später zum "Obersten Islamischen Rat im Irak" (OIRI), siehe Abschnitt "Politische Lage"]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen. Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017). Die Kata'ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hizbullah Brigades) wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und werden auch von diesem angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist. Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von bis zu 30.000 Mann. Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der PMF. Kata'ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017). Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die amerikanischen Truppen im Irak. Asa'ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata'ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz'ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali al-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden. Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann, ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017). Auch die Kata'ib al-Imam Ali (Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden. Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl al-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr- Bewegung. Zaidi steht in engem Kontakt zu Muhandis und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, den Kata'ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feldkommandeur Abu Azrael erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten (Süß 21.8.2017). Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017). Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mosul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018). Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/2004 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen - oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen waren und sind ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, die hauptsächlichen Opfer sind zahlungsfähige Iraker (Posch 8.2017).Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003 aus 2004, neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen - oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen waren und sind ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, die hauptsächlichen Opfer sind zahlungsfähige Iraker (Posch 8.2017).
- Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung Im Irak besteht keine Wehrpflicht. Nach dem Sturz Saddam Husseins wurde die zuvor bestehende allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und ein Freiwilligen-Berufsheer eingeführt. Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (AA 12.02.2018; vgl. CIA 12.7.2018). Finanzielle Anreize machen die Arbeit beim Militär zu einer attraktiven Karriere (Niqash 24.3.2016; vgl. Rudaw 15.12.2015).Im Irak besteht keine Wehrpflicht. Nach dem Sturz Saddam Husseins wurde die zuvor bestehende allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und ein Freiwilligen-Berufsheer eingeführt. Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (AA 12.02.2018; vergleiche CIA 12.7.2018). Finanzielle Anreize machen die Arbeit beim Militär zu einer attraktiven Karriere (Niqash 24.3.2016; vergleiche Rudaw 15.12.2015). Die Armee hat allerdings Schwierigkeiten, Soldaten dauerhaft an sich zu binden (Reuters 4.6.2016, vgl. Strachan 2016). Einer der Hauptgründe dafür ist auch, dass die meisten jungen schiitischen irakischen Männer es mittlerweile vorziehen, sich den paramilitärischen Einheiten (Popular Mobilisation Forces) anzuschließen, denen es gelingt, die konfessionell aufgeheizte Stimmung für ihre Rekrutierungspolitik zu nutzen. Es gibt von Seiten der Öffentlichkeit massiven Druck, sich den PMF anzuschließen. Auch kann das Gehalt bei diesen Milizen mitunter höher sein als jenes bei der irakischen Armee (Strachan, A.L. 2016, vgl. Lattimer 23.6.2017). Ebenso wie dieser gesellschaftliche Druck, sich den PMF anzuschließen, sehr groß sein kann, kann auch das Verlassen der Miliz (sowie auch der Armee) als Schande gesehen werden und schwerwiegende Konsequenzen haben (Lattimer 23.6.2017). Auf Zwangsrekrutierungen scheinen die Milizen der PMF grundsätzlich nicht angewiesen zu sein, da sie ausreichend Zulauf von Freiwilligen haben und diesbezüglich keine Engpässe zu haben scheinen (AIO 12.6.2017, vgl. CEIP 1.2.2016). Nur in vereinzelten Fällen wurde von Zwangsrekrutierungen durch die PMF-Milizen berichtet (Wille 26.04.2017). Es gibt Berichte von Binnenflüchtlingen, die Checkpoints nur dann überqueren durften, wenn sich die Männer PMF-Milizen anschlossen, andernfalls müssten sie in ihre Heimatprovinz zurückkehren (Global Security o.D. vgl. UNAMI 13.7.2015, vgl. Al-Araby 8.5.2015). Es wurde auch berichtet, dass Männer und Jugendliche (IDPs aus IS-Gebieten) ab 15 Jahren unter Druck gesetzt wurden, bewaffneten Stammesgruppen zur Bekämpfung des IS beizutreten, um nicht als IS-Anhänger zu gelten (UNHCR 14.11.2016).Die Armee hat allerdings Schwierigkeiten, Soldaten dauerhaft an s