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{'item': 'W105 2179804-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2019 GeschäftszahlW105 2179804-1 SpruchW105 2179804-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. 111606600-160730335/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. 111606600-160730335/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextI. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen, der im Verfahren unter den im Spruch genannten Alias-Identitäten aufgetreten ist, beantragte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.05.2016 die Gewährung internationalen Schutzes.
  2. Am 24.05.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Hierbei gab der Antragsteller seinen Namen, sowie jenen der Eltern, sowie die Anzahl der Geschwister zu Protokoll, sowie tätigte er detaillierte Angaben zu seiner Reisebewegung von Afghanistan nach Europa. Seine Staatsangehörigkeit gab der Antragsteller mit Pakistan zu Protokoll, seine Muttersprache mit Paschtu, seine Volksgruppenzugehörigkeit mit Punjabi. Die Frage, warum er sein Land verlassen habe, beantwortete der Antragsteller wörtlich wie folgt: "Die Sicherheitslage ist in Afghanistan sehr schlecht." Weiters wisse er nicht, was er für den Fall der Rückkehr befürchten solle.
  3. Am 04.10.2017 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu, die der Beschwerdeführer als seine Muttersprache angegeben hatte, im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung die niederschriftliche Ersteinvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt. Zentral gab der Antragsteller nunmehr an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei seine Muttersprache Paschtu. Er habe einen Cousin mütterlicherseits in Österreich, jedoch zu diesem keinerlei Kontakt und er wisse auch nicht, wo sich dieser aufhalte. Umgekehrt führte der Antragsteller eine Mehrzahl von familiären Anbindungspunkten in Afghanistan an, darunter einen Onkel mütterlicherseits, sowie seine Mutter, drei Brüder, sowie vier Schwestern. Er habe in der Heimat fünf Jahre die Schule besucht und sei als Hilfsarbeiter am Bau tätig gewesen. Seinen Wohnsitz im Heimatland habe er endgültig vor ca. zwei Jahren (!) verlassen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland seien eher schlecht gewesen. Seine Ausreise habe sein Onkel mütterlicherseits finanziert. Inhaltlich zu seinen Ausreisemotiven gab der Antragsteller an wie folgt: A: Ich war in Gefahr. Die Taliban haben meinen Vater getötet und dann hatte ich das Gefühl auch getötet zu werden und dann bin ich geflüchtet. Im Leben meines Vaters kamen immer wieder die Taliban und haben von uns Essen verlangt und sie wollten auch, dass mein Vater und ich mit ihnen arbeiten. Mein Vater hat die Taliban auch einmal gewarnt, dass er das Militär verständigen wird, da er ein armer Mensch ist und ihnen nicht immer Essen geben kann. Sie haben meinen Vater erschossen. Dann bin ich mit Hilfe meines Onkels mütterlicherseits nach Europa geflüchtet. Die Taliban haben mich auch zweimal geschlagen. Dann bin ich in den Iran gegangen und dann in die Türkei, danach nach Bulgarien und dann nach Serbien. Von Serbien bin ich nach Ungarn gegangen und in Ungarn an der Grenze sind wir von der Polizei verhaftet worden und sie haben uns geschlagen und sie haben Hunde auf uns gehetzt. Sie wollten, dass wir nach Serbien zurückgehen. Ich wurde in Ungarn durch die Polizei verletzt. F: Wann wurde Ihr Vater umgebracht? A: Vor ca. drei Jahren. F: Wie ist Ihr Vater umgebracht worden-? A: Damals sind die Taliban immer wieder gekommen und mein Vater hat ihnen gesagt, dass er ihnen nicht immer Essen geben kann, weil wir arm waren. Sie haben sich geärgert und gesagt, dass sie nochmals kommen werden. Beim nächsten Mal als die Taliban gekommen sind, haben sie meinen Vater erschossen. Ich war auch dabei. Die Taliban wollten auch mich erschießen, sie haben auch auf mich geschossen aber ich konnte fliehen und habe nicht gesehen, wo die Taliban dann hingegangen sind. F: Wohin sind Sie vor den Taliban geflüchtet? A: Ich bin nach XXXX geflüchtet und von dort zum Militär namens XXXXA: Ich bin nach römisch 40 geflüchtet und von dort zum Militär namens römisch 40 . F: Was war dann? A: dann sind die Soldaten mit mir zu dem Platz gefahren, wo mein Vater erschossen wurde. Mein Vater war tot und die anderen Familienmitglieder waren nicht zuhause. Ich habe noch immer Angst, besonders in der Nacht. Deswegen habe ich Medikamente von den Ärzten bekommen. F: wie ist es dann weiter gegangen als die Taliban mitgefahren sind? A: Mein Onkel mütterlicherseits hat mich nach Hause mitgenommen. Drei Tage danach hat er mir gesagt, dass ich auch das Land verlassen muss. F: Wo war Ihr Onkel zu dem Zeitpunkt, als Sie mit den Soldaten zu dem Ort gefahren sind, wo Ihr Vater erschossen wurde? A: Die Soldaten haben meinen Onkel angerufen und mein Onkel ist dort hingekommen. F: Wo war Ihre Familie zu dem Zeitpunkt? A: Das wusste ich damals nicht und das weiß ich bis heute nicht. Die Soldaten haben alles protokolliert. F: Haben Sie Ihre Familie nach dem Vorfall wieder gesehen? A: Nein, ich habe niemanden gesehen. F: was ist mit der Leiche Ihres Vaters passiert? A: Die Leute des Dorfes sind gekommen und mein Vater ist vergraben worden. F: Wie viel Zeit ist vergangen zwischen diesem Vorfall und Ihrer Ausreise aus Afghanistan? A: Insgesamt ca. 3-5 Tage, bis ich Afghanistan verlassen habe. VORHALT: Sie haben vorhin gesagt, dass dieser Vorfall, als Ihr Vater umgebracht wurde, ca. vor 3 Jahren war, ist das korrekt? A: Ja das habe ich so angegeben. VORHALT: Sie habe dann gesagt, dass Sie ca. 1 Woche später ausgereist sind. Dann müsste Ihr Vater im Jahr 2014 getötet worden sein? A: Ja, genau kann ich es aber nicht sagen. Ich habe es mir nicht genau gemerkt. F: Dann haben Sie gesagt, dass Sie vor ca. 2 Jahren Ihr Heimatland verlassen haben. A: Ja ca. vor 2 bis 2 1 /2 Jahren. VORHALT: Das passt dann aber zeitlich nicht zusammen wenn Sie angeben vor 3 Jahren sei Ihr Vater ermordet worden und dann wären sie kurze Zeit später ausgereist. Und dann geben Sie wider rum an, dass Sie vor ca. 2 Jahren aus Afghanistan ausgereist sind. A: Auf meiner Reise habe ich viel Zeit in Ungarn und im Iran benötigt. F. Wie lange hat Ihre Reise von Afghanistan nach Österreich gedauert? A: Ca. ein Jahr. Seit ca. 17 oder 18 Monaten bin ich in Österreich. F: hatten Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise Unterlagen, Dokumente etc. bei sich? A: Ich hatte eine kleine Tazkira bei mir, eine Art Heft. F. Haben Sie die Tazkira immer bei sich getragen? A: Diese Tazkira ist in Österreich, ich habe Sie an der Grenze abgegeben und nicht mehr bekommen da ich minderjährig war. F: Ich frage Sie erneut, ob Sie die Tazkira immer bei sich getragen haben? A: Ja ich musste Sie als Dokument immer mithaben, so wie ich auch in Österreich immer ein Dokument mithaben muss. F: Wie war Ihre Gefühlslage, als Ihr Vater von den Taliban erschossen wurde? A: Ich hatte Angst, die Taliban haben auch auf mich geschossen. Sie meinten dass ich den Vorfall gesehen habe und deswegen bin ich geflüchtet. ANMERKUNG: Der AW zeigt keine Gefühlsregung. F: haben Sie den Vorfall gesehen? A: Ja. Ich war auch dabei. Von der Tür des Hauses habe ich es gesehen. Die Taliban sind sehr unbarmherzige Menschen, sie sehen nicht ob es ein Kind ist oder ein Erwachsener, sie schießen, egal wer es ist. F: Aus welcher Entfernung wurde Ihr Vater erschossen? A: Ca. 3 Meter. F: Wie viele Leute waren dabei anwesend? A: Ca. 10 Leute. F. Wo war Ihre Familie zu dem Zeitpunkt? A: Die waren alle zuhause aber nachdem ich mit den Soldaten zurückgekommen bin war niemand mehr da. F: Wie weit war Ihr Haus und der Stützpunkt der Soldaten entfernt? A: Ich musste ca. eine halbe Stunde zu Fuß gehen. F: Sind Sie gezielt zu den Soldaten gelaufen oder haben Sie diese nur zufällig getroffen? A: Ich bin gezielt dort hingegangen und wollte Sie von dem Vorfall verständigen. F: Sind Sie auf dem Weg dorthin verfolgt worden? A: Sie haben auch auf mich geschossen aber sonst weiß ich nicht ob sie mich verfolgt haben. Dann bin ich mit den Soldaten zu dem Vorfallsort gefahren und es wurde alles dokumentiert. F: Wie haben Sie sich in dieser Situation gefühlt? A: Ich zitterte vor Angst. Das war alles. F. Haben Sie in der Zeit, als Sie noch in Afghanistan waren, nach Ihrer Familie gesucht? A: Die Soldaten haben gesucht und wir auch aber wir haben niemanden gefunden. F: Wo haben Sie da genau gesucht? A: In allen nahegelegenen Dörfern. F: Sind Sie auch zum Haus, wo sich der Vorfall ereignet hat zurückgefahren um zu suchen? A: Nur mit den Polizisten sonst nicht. F: Warum haben Sie zu Ihrem Onkel, der Ihnen geholfen hat, keinen Kontakt mehr? A: Ich habe keine Kontaktnummer von ihm das ist alles im Iran. F: Wann haben die Bedrohungen durch die Taliban angefangen? A: Nicht nur wir sondern auch andere Bewohner wurden bedroht durch die Taliban. In einem Abstand von ca. 4 Monaten sind die Taliban immer wieder zu uns nachhause gekommen. Wenn Kinder zum Bazar oder in die Nähe des Militärs gegangen sind haben die Taliban sie ausspioniert und gequält. F. Ist Ihnen persönlich das auch passiert? A: Gequält wurde ich nicht aber sie haben immer wieder gesagt, dass die Kinder nicht dorthin gehen sollen. F: Hatten Sie nun die Gelegenheit alles zu sagen, was Ihnen wichtig war? A: Ja ich habe alles gesagt. Ich bedanke mich, dass Sie mir die Gelegenheit geben, dass Sie mir die Möglichkeit geben, zur Schule zu gehen, mir Essen geben, dass ich eine Unterkunft habe. F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben? A: Nein, es war gut. F: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist? A: Nein danke. F: Der Behörde liegen Informationen über die Lagen in Ihrem Heimatland vor. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Mit der gesetzlichen Vertretung wird eine Frist von 2 Wochen für eine Stellungnahme vereinbart. Auf die Mitnahme des Länderinformationsblattes Afghanistan wird verzichtet. Die gesetzliche Vertretung möchte nichts mehr ergänzen oder einwenden. Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt).Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Die Niederschrift wird Ihnen nun von dem Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Nach Übersetzung der Niederschrift von 10:28 Uhr bis 10:50 Uhr. F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? A: Nein. F: Möchten Sie noch etwas korrigieren oder hinzufügen? A: Nein. Eine Kopie der Niederschrift wird ausgefolgt. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens legte der Antragsteller mehrere Unterlagen zu Bildungsbestrebungen, sowie eine sogenannte Tazkira vor.
  4. Mit Eingabe vom 16.10.2017 nahm der Beschwerdeführer ergänzend zu den ihm ausgefolgten Länderfeststellungen des BFA Stellung. Hierbei erneuerte der Antragsteller sein Vorbringen, dass die Taliban das Haus der Familie öfters aufgesucht und Essen verlangt hätten und sei der Vater auf Grund seiner Weigerung, mit ihnen zusammenzuarbeiten, erschossen worden. Er selbst habe das miterlebt und sei er selbst verletzt. Er sei deshalb nur nicht getötet worden, weil er habe fliehen können. Er befürchte nunmehr, dass es nicht auszuschließen sei, dass er im Fall der Rückkehr von den Taliban getötet werde oder diese versuchen würden, ihn zwangszurekrutieren. Nach der Tötung des Vaters habe der minderjährige Antragsteller seine Familie nicht mehr gefunden und bis heute wisse er nichts über sie und habe er keinerlei familiären Kontakt mehr. Die Stellungnahme verwies des Weiteren auf asylrechtliche Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zum Themenkreis Zwangsrekutierung, wie zur Angehörigkeit der Hazara. Darin wurde auf eine bestehende Rückkehrgefährdung junger afghanischer Männer hingewiesen und auf die damit in Zusammenhang stehende Gefahr, dass Jungen und Männern im wehrfähigen Alter als Kämpfer rekrutiert würden. Weiterhin wurde auf die aktuelle Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Antragstellers Nangarhar Stellung bezogen.
  5. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 "idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
  6. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, "idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens insgesamt zu versagen sei und wurde beweiswürdigend ausgeführt wie folgt: "Ihre Angaben hierzu waren oberflächlich und widersprüchlich. Im Wesentlichen gaben Sie an, dass Ihr Vater durch die Taliban getötet worden sei und Sie deshalb geflüchtet wären, da auch Sie das Gefühl gehabt hätten, getötet zu werden. Die Taliban hätten von Ihrem Vater oftmals Nahrunsmittel verlangt und auch gewollt, dass Sie und Ihr Vater für die Taliban arbeiten. Sie wären zudem von den Talliban geschlagen worden und es sei auch auf Sie geschossen worden. Danach gefragt, wann Ihr Vater umgebracht wurde gaben Sie an, dass dies vor ca. drei Jahren passiert wäre. Es wären dann ca. 3-4 Tage vergangen, bis Sie aus Afghanistan ausgereist sind. In weiterer Folge wurden Sie im Rahmen der Einvernahem auch gefragt, wann Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Hierauf antworteten Sie, dass dies vor 2 Jahren gewesen sei. Somit widerspricht sich Ihre Ausreise dahingehend, dass Sie einerseits angaben, Sie hätten Afghanistan 3-4 Tage nach Ermordung Ihres Vaters verlassen und dann wiederrum, dass Sie Ihr Heimatland vor zwei Jahren verlassen hätte. Weiters zeigten Sie bei der Frage nach dem Hergang der Ermordung Ihres Vaters keinerlei Gefühlsregung und antworteten auf die Frage, was Sie in diesem Moment empfungen hätten lediglich mit der kurzen Antwort, dass Sie gezittert hätten vor Angst. Dies sei alles gewesen. Wenn eine Person eine derartige Situation tatsächlich miterlebt hat und bei der Ermordung eines nahen Angehörigen anwesend war, dann kann man davon ausgehen, dass bei der Erzählung hierüber gewisse Gefühlsregungen gezeigt werden bzw als situationsbedingte Gefühle nicht lediglich angeführt werden, dass man vor Angst am ganzen Körper gezittert hat. In vergleichsweisen Situationen werden Gefühle wie beispielsweise Verzweiflung, Wut oder Trauer beschrieben. Da Sie jedoch keinerlei Gefühlsregung bei Ihrer Einvernahme zeigten bzw. nur sehr vage Angaben dahingehend machen konnten, ist Ihr Vorbringen für die Behörde als nicht glaubhaft einzustufen. Zudem ist es nicht glaubhaft, dass Sie nicht wissen, wo sich Ihre Familie damals aufgehalten hat und diese auch nie mehr aufgetaucht wäre. Für Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit spricht zudem, dass Ihre Angaben, welche Sie im Rahmen der Einvernahme machten, mit jenen in der Erstbefragung im groben Widerspruch stehen, zumal Sie bei der Erstbefragung anführten, aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan das Land verlassen zu haben. Auch würden Sie nicht wissen, was Ihnen bei Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland drohen würde. Erst in der Stellungnahme zum Erstbefragungsprotokoll der Diakonie vom 01.06.2017 wurde erstmals angeführt, dass Sie Afghanistan veranlassen mussten, da Ihr Vater von den Taliban getötet worden wäre und auch Sie durch diese bedroht werden würden. Zudem hätte auch Ihre Familie fliehen müssen. Dahingehend gaben Sie allerdings wiederum nichts in der Einvernahme vom 04.10.2017 an. Somit ist es für die Behörde nicht erklärlich, warum Sie nicht bereits im Rahmen der Erstbefragung angeben hätten sollen, dass Ihr Vater durch die Taliban ermordert wurde bzw. auch Sie verfolgt werden würden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass bei der Erstbefragung kein Rechtsberater aufgrund Ihrer Minderjährigkeit anwesend war. Da der Fluchtgrund Sie persönlich betrifft und man als mündiger Minderjähriger durchaus korrekt auf Fragen antworten kann bzw. da es sich bei der Ermordung des Vaters und der eigenen Verfolgung durch die Taliban um ein derart gravierendes Erlebnis handelt, ist es nicht nachvollziehbar, wieso man auf die eindeutige Frage nach dem Fluchtgrund nicht auch den tatsächlichen Fluchtgrund schildern sollte sondern lediglich angibt, aufgrund der schlechten Sicherheitslage das Heimatland verlassen zu haben, wenn dies gar nicht der tatsächliche Grund ist. Überdies gaben Sie im Rahmen der Einvernahme an, dass Ihre Mutter und Geschwister und zwei Onkel mütterlicherseits sich aktuell noch in Afghanistan befinden würden, Sie jedoch keinen Kontakt mehr haben würden. Erst in weiterer Folge schilderten Sie, dass Sie nicht wissen würden, wo sich Ihre Familie aufhalten würde. Dies steht wie bereits erwähnt mit den Angaben des Rechtsvertreters im Widerspruch, dass auch Ihre Familie hätte fliehen müssen. Aufgrund der geschilderten Widersprüche wird Ihr Vorbringen von der ho. Behörde als nicht glaubhaft gewertet. "
  7. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde in vollem Umfang wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Demnach sei die belangte Behörde ihrer amtswegig obliegenden Ermittlungspflicht nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen, sodass das Verfahren insgesamt mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Dem Vorwurf der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sei entgegen zu halten, dass sämtliche fluchtrelevanten Angaben vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren durchgängig gleichbleibend dargestellt worden seien. Zentral wurde hierbei ausgeführt, dass auffallend erscheine, dass zwar die Identität des Antragstellers nicht geklärt erscheine, hingegen jedoch sämtliche Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit als glaubhaft angesehen werden würden. Es habe der Antragsteller im Zuge der Einvernahme indem sein Familienname XXXX laute, wobei jedoch die sogenannte Tazkira keinen Bezug auf seinen Familiennamen nehme. Im Bescheid seien keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers getroffen worden, obwohl er unter psychischen Belastungen leide und diesbezüglich täglich Medikamente einnehme. In diesem Zusammenhang wurde auf einen ambulanten Arztbrief vom 25.11.2017 verwiesen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützte sich auf die Furcht vor Verfolgung durch die Taliban bzw. Verfolgungshandlungen auf Grund der Verweigerung der Zusammenarbeit bzw. der Unterstützung der Taliban. Die Behörde führe die zeitliche Diskrepanz der Angaben des Antragstellers zum Todeszeitpunkt des Vaters im Hinblick auf die Ausreise an und werde in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes betreffend die notwendige Berücksichtigung der Gesamtumstände bei der Beurteilung von zeitlichen Diskrepanzen bei Minderjährigen verwiesen. Vom Antragsteller gezeigte und von der Behörde aufgenommene Emotionslosigkeit bei der Schilderung der Angaben ist auf eine Traumatisierung des Antragstellers zurückzuführen. Entgegen der Auffassung der Erstbehörde hinsichtlich der Unstimmigkeiten in den Angaben des Antragstellers sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller hinsichtlich der fluchtauslösenden Vorfälle erst 14 oder 14,5 Jahre alt gewesen sei. Im weiteren wurde auf die mangelnde Rückkehrmöglichkeit nach der Heimatprovinz Nangarhar Bezug genommen, bzw. auf die dortige Sicherheitslage. Der Antragsteller habe gesundheitliche Probleme und verfüge über kein adäquates familiäres und soziales Netz in Nangarhar. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor.Zentral wurde hierbei ausgeführt, dass auffallend erscheine, dass zwar die Identität des Antragstellers nicht geklärt erscheine, hingegen jedoch sämtliche Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit als glaubhaft angesehen werden würden. Es habe der Antragsteller im Zuge der Einvernahme indem sein Familienname römisch 40 laute, wobei jedoch die sogenannte Tazkira keinen Bezug auf seinen Familiennamen nehme. Im Bescheid seien keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers getroffen worden, obwohl er unter psychischen Belastungen leide und diesbezüglich täglich Medikamente einnehme. In diesem Zusammenhang wurde auf einen ambulanten Arztbrief vom 25.11.2017 verwiesen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützte sich auf die Furcht vor Verfolgung durch die Taliban bzw. Verfolgungshandlungen auf Grund der Verweigerung der Zusammenarbeit bzw. der Unterstützung der Taliban. Die Behörde führe die zeitliche Diskrepanz der Angaben des Antragstellers zum Todeszeitpunkt des Vaters im Hinblick auf die Ausreise an und werde in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes betreffend die notwendige Berücksichtigung der Gesamtumstände bei der Beurteilung von zeitlichen Diskrepanzen bei Minderjährigen verwiesen. Vom Antragsteller gezeigte und von der Behörde aufgenommene Emotionslosigkeit bei der Schilderung der Angaben ist auf eine Traumatisierung des Antragstellers zurückzuführen. Entgegen der Auffassung der Erstbehörde hinsichtlich der Unstimmigkeiten in den Angaben des Antragstellers sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller hinsichtlich der fluchtauslösenden Vorfälle erst 14 oder 14,5 Jahre alt gewesen sei. Im weiteren wurde auf die mangelnde Rückkehrmöglichkeit nach der Heimatprovinz Nangarhar Bezug genommen, bzw. auf die dortige Sicherheitslage. Der Antragsteller habe gesundheitliche Probleme und verfüge über kein adäquates familiäres und soziales Netz in Nangarhar. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor.
  8. Im Rahmen des Ladungsvorganges zur anberaumten Verhandlung vom 22.11.2018 wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in das Verfahren als Beweismittel eingeführt und erfolgte darauf eine Stellungnahme der Vertretung des Antragstellers vom 22.10.2018, in welcher auf die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan Bezug genommen wurde und wurde hierin zentral ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage zunehmend verschlechtert habe. Die Situation im Land sei volatil. Die Taliban hätten ihre Taktik verändert und würden nunmehr große Angriffe in Städten durchführen. Auch sei die Sicherheitslage in der Stadt Kabul durch die große Anzahl an schweren Anschlägen seit 2016 und 2017 verschlechtert zu bewerten. Es gebe eine starke Zunahme der zivilen Opfer. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass gemäß Gutachten von Friederike STAHLMANN für das Verwaltungsgericht Wiesbaden eine Verschlechterung der Sicherheitssituation Bezug genommen wurde und insbesondere auf die Situation von Rückkehrern aus dem Ausland. Hierin werde unter anderem ausgeführt, dass allein auf Grund der Anwesenheit in Afghanistan nunmehr eine Gefahr bestehe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Das Gesamtniveau der Gewalt konstruiere sich aus einer Kombination von Gewaltformen, die grundsätzlich landesweit drohen würden. Es bestehe eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des in Afghanistan landesweit anzunehmenden innerstaatlichen Konflikts. Es sei eine Bedrohung für Personen anzunehmen, die nach längerer Abwesenheit aus dem Ausland nach Afghanistan zurückkehren würden. Hinsichtlich der auch im Länderinformationsblatt hinreichend als prekär dargelegten Sicherheitslage in Nangarhar sei die Rückkehr des Minderjährigen dorthin nicht zumutbar und nicht möglich. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative des Antragstellers in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif sei vor dem erläuterten Hintergrund nicht auszugehen. Zu den bereits aufgezeigten Risiken trete hinzu, dass Rückkehrer gleichsam ein Stigma des Versagens anhafte, sowie das Risiko der vorerst gesetzten oder seinen Aufenthalt in Europa provozierten Verfolgung, die Gefahr der angenommenen Verwestlichung und eine teilweise unterstellte Apostasie wirke im Verfahren erhöhend. Die Voraussetzungen für eine zumutbare interne Fluchtalternative sei auch vor dem Hintergrund enormer Versorgungsschwierigkeiten in afghanischen Großstädten zu betrachten.
  9. Am 22.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Pashtu teilnahmen. Soweit entscheidungswesentlich stellte sich der Gang der Verhandlung wie folgt dar: "R: Wann sind Sie geboren und wo sind Sie aufgewachsen? BF: Ich bin im Jahr XXXX in Ghazni geboren.BF: Ich bin im Jahr römisch 40 in Ghazni geboren. R: Warum haben Sie im Rahmen der Ersteinvernahme im Rahmen der Polizei angegeben in Peshawar, Pakistan geboren zu sein? BF: Ich bin in der Nacht von Ungarn gemeinsam mit anderen Flüchtlingen nach Österreich gekommen, wir wurden von der Polizei aufgegriffen, wir wurden vom Schlaf aufgeweckt und wurden dann einvernommen. Ich habe schon damals angegeben, dass ich in Ghazni, Afghanistan, geboren bin, aber die Dolmetscherin hat das mit XXXX , Pakistan protokollieren lassen. Nicht nur bei mir, sondern bei den anderen Mitreisenden war das der Fall.BF: Ich bin in der Nacht von Ungarn gemeinsam mit anderen Flüchtlingen nach Österreich gekommen, wir wurden von der Polizei aufgegriffen, wir wurden vom Schlaf aufgeweckt und wurden dann einvernommen. Ich habe schon damals angegeben, dass ich in Ghazni, Afghanistan, geboren bin, aber die Dolmetscherin hat das mit römisch 40 , Pakistan protokollieren lassen. Nicht nur bei mir, sondern bei den anderen Mitreisenden war das der Fall. R: Die beigezogene D ist mir persönlich aus einer Vielzahl von Verhandlungen bekannt und handelt es sich um eine äußerst gewissenhafte Person, weshalb Ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar erscheint. BFV: Vielleicht handelt es sich um einen phonetischen Fehler, mein Mandat hat ursprünglich angegeben aus XXXX zu stammen, aus der Provinz Nangarhar.BFV: Vielleicht handelt es sich um einen phonetischen Fehler, mein Mandat hat ursprünglich angegeben aus römisch 40 zu stammen, aus der Provinz Nangarhar. D: Die Wörter sind zwar ähnlich, aber ich habe nachgefragt, da hat der BF dreimal Ghazni gesagt. BF: Ich stamme tatsächlich aus XXXX , aus der Provinz Nangarhar.BF: Ich stamme tatsächlich aus römisch 40 , aus der Provinz Nangarhar. R: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie? BF: Ich bin Paschtune. R: Auch hier findet sich im Protokoll eine abweichende Angabe, nämlich Punjabi. BF: Nein, ich bin Paschtune und Afghane. R: Sie haben sich im Rahmen der Ersteinvernahme auf Ihren Fluchtgrund bezogen und wörtlich angegeben "Die Sicherheitslage ist in Afghanistan sehr schlecht", was sagen Sie dazu? BF: Ja, das habe ich schon gesagt. R: Über welche Schulbildung verfügen Sie? BF: 5 Jahre. R: Haben Sie sich jemals in Pakistan aufgehalten? BF: Nein. R: Zu den aufgetretenen Unstimmigkeiten übermittelte der Verein Menschenrechte für Sie einen kurzen Bericht, im Juni
  10. R liest AS 79 vor. BF: Nein, ich kann mich genau erinnern, ich habe beim BFA bei der Einvernahme in XXXX alle mir gestellten Fragen richtig und fliesend beantwortet. Mein Vertreter war auch anwesend und der D ( XXXX ) war auch anwesend.BF: Nein, ich kann mich genau erinnern, ich habe beim BFA bei der Einvernahme in römisch 40 alle mir gestellten Fragen richtig und fliesend beantwortet. Mein Vertreter war auch anwesend und der D ( römisch 40 ) war auch anwesend. R: Der Verein Menschenrechte hat auch berichtet, dass Sie über keine Schulbildung verfügen und hat das auch offenbar auch aufgrund Ihrer Angaben begründet. BF: Ich weiß es nicht, ich habe auch beim VMÖ angegeben, dass ich 5 Jahre lang eine Schule besucht habe. Ich habe nur das erzählt, was ich erlebt habe. Ich lüge Sie nicht an. R: Beschreiben Sie Ihre Lebenssituation in den letzten Jahren vor der Ausreise. BF: Wir haben auf dem Grundstück von jemand anderen gelebt, wir waren arm, mein Vater war Hilfsarbeiter. Er war Bauarbeiter. Dann bekam ich Probleme mit den Taliban und musste flüchten. R: Zu Ihrem Namen: sie haben bei der Erstbehörde u.a. angegeben, dass Sie nicht XXXX seien, was stimmt jetzt?R: Zu Ihrem Namen: sie haben bei der Erstbehörde u.a. angegeben, dass Sie nicht römisch 40 seien, was stimmt jetzt? BF: XXXX ist auch ein Stamm. Ja, ich heiße mit Familiennamen nicht XXXX , sondern XXXX , ich bin vom Stamm der XXXX .BF: römisch 40 ist auch ein Stamm. Ja, ich heiße mit Familiennamen nicht römisch 40 , sondern römisch 40 , ich bin vom Stamm der römisch 40 . R: Sie sind Paschtune? BF: Ja. R: Wie setzt sich der Name grundsätzlich zusammen? BF: Ich heiße mit Vornamen XXXX und mit Nachnamen XXXX . XXXX ist der Stammesname.BF: Ich heiße mit Vornamen römisch 40 und mit Nachnamen römisch 40 . römisch 40 ist der Stammesname. R: Hat man nicht den Namen des Vaters als Nachnamen? D: Ja, aber manchmal nimmt man auch den Namen des Stammes als Familiennamen. R: Ich bin jetzt völlig verwundert, nahezu lückenlos haben alle Afghanen gleichsam als Familiennamen den Vornamen des Vaters angegeben, warum Sie nicht? BF: Ich habe auch anfangs angegeben, dass ich mit Familiennamen XXXX heiße. Mit mir war ein Freund unterwegs, er heißt XXXX und ich XXXX , das wurde verwechselt.BF: Ich habe auch anfangs angegeben, dass ich mit Familiennamen römisch 40 heiße. Mit mir war ein Freund unterwegs, er heißt römisch 40 und ich römisch 40 , das wurde verwechselt. R: Wie heißt Ihr Vater? BF: XXXX , meine Mutter: XXXX .BF: römisch 40 , meine Mutter: römisch 40 . R: Wissen Sie, in welchem Jahr Sie Afghanistan verlassen haben? BF: 2016, im
  11. Monat 2016 bin ich in Österreich angekommen. R: Welche Familienangehörige befinden sich noch im Herkunftsland? BF: In Afghanistan habe ich zwei Onkel väterlicherseits, mit denen habe ich keinen Kontakt. Mein Vater wurde von den Taliban getötet. Meine Mutter, 4 Schwestern sowie meine 3 Brüder wurden von den Taliban mitgenommen, ich weiß nicht, was mit ihnen passiert ist. R: Diese 2 Onkel väterlicherseits, wie heißen diese? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Vor der Erstbehörde haben Sie noch einen dritten Onkel erwähnt. BF: XXXX , er ist mein Onkel mütterlicherseits.BF: römisch 40 , er ist mein Onkel mütterlicherseits. R: Im Protokoll scheinen alle Onkel als mütterlicherseits auf. BF: Nein ich meinte 2 Onkel väterlicherseits, einen mütterlicherseits. R: Was sind diese von Beruf? BF: Sowohl meine Onkel väterlicherseits, als auch mein Onkel mütterlicherseits arbeiten als Gemüseverkäufer. R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Ihr Onkel XXXX Maler sei, nicht Lebensmittelhändler.R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Ihr Onkel römisch 40 Maler sei, nicht Lebensmittelhändler. BF: Auch so, ja, nein, meine 2 Onkel väterlicherseits verkaufen Gemüse, mein Onkel mütterlicherseits ist Maurer, ich habe vorhin verstanden, dass sie nur meine Onkel väterlicherseits meinen. R: Ihr Vater wurde getötet? BF: Ja. R: Wann wurde er getötet? BF:
  12. R: Wie lange danach haben Sie Afghanistan verlassen? BF: Am nächsten Tag. R: Haben Sie bis zuletzt, bis zur Ausreise, mit Ihrem Vater und der Familie zusammengelebt? BF: Ja, bis mein Vater von den Taliban getötet wurde und meine Mutter und die Geschwister mitgenommen wurden. R: Sie wurden vom BFA gefragt, wann Sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen haben und Sie antworteten, dass dies vor 2 Jahren gewesen sei., was stimmt nun? BF: Ich weiß nicht ganz genau, wann ich Afghanistan verlassen habe. Ich habe auch den Tag meiner Ausreise oder, wann mein Vater getötet wurde, nicht notiert, mit dem Datum kannte ich mich nicht aus. R: Weiters haben Sie am 4.10.2017 vor dem BFA auf die Frage, "wann wurde Ihr Vater umgebracht" wörtlich gesagt "vor ca. drei Jahren", das müsste dann 2014 gewesen sein. BF: Ich war ja dann lange Zeit im Iran und in der Türkei? R: Wie lange? BF: Ich weiß es nicht, wie lange, sehr lange offenbar. R: Gemäß Ihrer Aussage 12 Tage im Iran und 1 Monat in der Türkei. BF: Ich habe das Datum der Tötung meines Vaters und mein Ausreisedatum nicht notiert, ich habe es ungefähr gesagt. R: Noch einmal: Wie viel Zeit ist zwischen der Ermordung Ihres Vaters und der Ausreise vergangen? BF: Am nächsten Tag, da waren dann auch die Soldaten der afghanischen Nationalarmee dort. Mein Onkel mütterlicherseits sagte mir dann, ich soll ausreisen, weil auch mein Leben in Gefahr ist. R: Es gibt 4 Varianten: Heute sagen Sie, unmittelbar am nächsten Tag nach der Ermordung des Vaters. Vor dem BFA haben Sie einmal angegeben, dass Sie 3 bis 5 Tage nach dem Vorfall Afghanistan verlassen haben, an anderer Stelle, dass Sie ca. 1 Woche danach ausgereist seien und gänzlich abweichend gaben Sie an anderer Stelle an, dass Ihr Vater ja bereits mehrere Jahre vor Ihrer Ausreise getötet worden sei. Wie können Sie mir das logisch erklären? BF: Also, nach der Tötung meines Vaters kamen die Soldaten von der afghanischen Nationalarmee dorthin, um der Sache nachzugehen. Mein Onkel mütterlicherseits sagte mir dann, dass auch mein Leben in Gefahr ist, gleich am nächsten Tag oder 3 Tage später verließ ich Afghanistan, genau weiß ich es nicht mehr. R: Können Sie angeben, aus welchem Grund die Soldaten bei Ihrem Elternhaus erschienen sind? BF: Um zu ermitteln, um den Tod meines Vaters zu ermitteln. R: Woher wussten die Soldaten vom Tod Ihres Vaters? BF: Mein Onkel mütterlicherseits hat die Soldaten bzw. die Polizei informiert. R: Vor dem BFA haben Sie zu diesem Sachverhaltskreis gesagt, dass Sie persönlich gezielt zu den Soldaten gegangen sind, um diese von dem Vorfall zu verständigen. BF: Es war so, die Taliban haben meinen Vater im Zimmer erschossen, als ich das gesehen habe, lief ich von dort weg. Die Taliban haben nach mir geschossen. Ich habe dann meinen Onkel mütterlicherseits draußen getroffen und erzählte ihm von dem Vorfall. Mein Onkel und ich sind gemeinsam zur Polizei gegangen und mein Onkel hat dann mit der Polizei gesprochen. R: Wir verhandeln jetzt nicht einmal eine Stunde und eigentlich haben sie mich jetzt schon davon überzeugt, dass ich Ihnen nichts glauben kann. Fes steht, dass bei jeder schriftlichen Einvernahme ein D für Paschtu anwesend war und weiters steht fest, dass Ihnen die beiden Protokolle jeweils am Ende rückübersetzt wurden und haben Sie auch jeweils verneint, etwas korrigieren zu wollen und haben Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit des jeweiligen Dokuments mit Ihrer Unterschrift bekräftigt. R fragt BF, ob das seine Unterschrift ist. BF: Ja. R: Weiters halte ich fest, dass gerade im Asylverfahren, alle Beteiligten, also Einvernehmender, D und auch allenfalls die Schreibkraft wissen, dass es auf eine exakte Niederlegung der Antworten ankommt, ich schließe daher auch aus, dass diesbezüglich Missverständnisse und Fehler aufgetreten wären. BF: Ja, aber ich habe etwas zu sagen. R: Ja, bitte. BF: Ich war drei Tage im Krankenhaus, ich war krank und nachher war dann meine Einvernahme, mir ging es nicht gut. R an RV: Möchten Sie dazu Stellung nehmen?R an Regierungsvorlage, Möchten Sie dazu Stellung nehmen? RV: Ich würde mich gerne mit meinem Mandanten kurz besprechen.Regierungsvorlage, Ich würde mich gerne mit meinem Mandanten kurz besprechen. Die Verhandlung wird von 09:54 Uhr bis 10:00 Uhr unterbrochen. R: Ich appelliere an Sie, uns jetzt die Wahrheit zu sagen. BF: Ja, ich werde Ihnen das erzählen, was ich erlebt habe. R: Lebt der Vater noch oder nicht? BF: Nein, er wurde getötet, sonst wäre ich ja nicht hier. Als Sie mich jetzt danach gefragt haben und ich an diesem Vorfall gedacht habe, habe ich innerlich gekocht, ich musste weinen. R: Wo wurde der Vater getötet? BF: Zu Hause bei uns. R: Sind die Soldaten gleichsam alleine gekommen? BF: Mein Onkel mütterlicherseits und ich sind gemeinsam mit den Soldaten nach Hause gekommen. R: Sie sind gemeinsam mit dem Onkel zu den Soldaten und gemeinsam zurück zum Haus? BF: Ja. R: Sie wurden vor dem BFA gefragt, wo Ihr Onkel zu jenem Zeitpunkt gewesen sei, als Sie mit den Soldaten zu jenem Ort gefahren seien, wo Ihr Vater erschossen wurde und Sie antworteten, die Soldaten haben meinen Onkel angerufen und er ist dorthin gekommen. BF: Vielleicht habe ich dort die Frage nicht verstanden. R: Zu etwas anderem: Sie haben 5 Jahre die Schule besucht, was haben Sie danach gemacht? BF: Ich habe danach gemeinsam mit meinem Vater als Hilfsarbeiter gearbeitet. R: Was genau haben Sie da getan? BF: Ich habe meinem Vater das Baumaterial gemischt und er hat Lehmhäuser und Lehmmauern gebaut, ich habe ihm geholfen. R: Wurden Sie selbst jemals bedroht oder verfolgt? BF: Mein Vater wurde von den Taliban erschossen, ich weiß nicht, welches Problem sie mit meinem Vater hatten, danach war auch mein Leben in Gefahr. Es war so, die Taliban waren zweimal bei uns und haben etwas zu essen verlangt, mein Vater hat Ihnen auch zu Essen gegeben, als Sie ein drittes Mal bei uns waren, sagte Ihnen mein Vater, er ist ein armer Mensch und er kann Ihnen nicht ständig zu essen geben. Mein Vater sagte, wenn sie ständig kommen, würde er sich bei der afghanischen Nationalarmee beschweren, dann kamen die Taliban nochmals und erschossen meinen Vater. R: In welchen Abständen kamen die Taliban zu Ihnen nach Hause? BF: Sie sind zB heute gekommen, am nächsten Tag kamen sie wieder, sie kamen an drei Tagen hintereinander. R: Vor dem BFA haben Sie diesbezüglich gesagt, dass die Taliban jeweils in einem Abstand von ca. 4 Monaten wiedergekommen wäre, was sagen Sie dazu? BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. R: Was befürchten Sie für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Ich habe Angst vor den Taliban, sie werden mich sicher töten. R: Haben Sie sich Gedanken gemacht, könnten Sie nicht in eine andere Gegend oder eines der Großstädte Afghanistans ausweichen? BF: Die Taliban sind überall in Afghanistan, auch in Kabul. R: Hat es zwischen Ihnen persönlich und Angehörigen dieser Gruppierung irgendeine konkrete Kommunikation gegeben? BF: Es ist so, wenn man zur Polizei oder zu den Amerikanern geht, wird man von den Taliban getötet. R: Fragewiederholung. BF: Es war so, da waren die Soldaten von der afghanischen Armee bei uns im Dorf, sie gingen von Haus zu Haus, ich ging auch mit und wollte sehen, was sie machen. Die Taliban haben mich dabei gesehen und sie sagten, wenn ich nochmals sowas tue, werden sie mich töten. R: Das haben Sie bisher noch nicht erwähnt. BF: Das habe ich aber so erlebt. RV: Auf Seite 9 der Niederschrift wurde das angesprochen hinsichtlich einer Gefährdung, dass die Taliban sowas ausspionieren würden.Regierungsvorlage, Auf Seite 9 der Niederschrift wurde das angesprochen hinsichtlich einer Gefährdung, dass die Taliban sowas ausspionieren würden. R. Sie wurden am 1.10.2017 im XXXX untersucht. Unter anderem findet sich im ärztlichen Entlassungsbrief der Satz des Arztes: "Die pädagogische Leitung nimmt auch an, dass XXXX von seinen Eltern ständig dazu genötigt werden würde, Geld nach Hause zu schicken und dass dies eine Schande für ihn wäre, wenn er dies nicht könne". Was sagen Sie dazu.R. Sie wurden am 1.10.2017 im römisch 40 untersucht. Unter anderem findet sich im ärztlichen Entlassungsbrief der Satz des Arztes: "Die pädagogische Leitung nimmt auch an, dass römisch 40 von seinen Eltern ständig dazu genötigt werden würde, Geld nach Hause zu schicken und dass dies eine Schande für ihn wäre, wenn er dies nicht könne". Was sagen Sie dazu. BF: Ich wohne woanders und die Betreuerin weiß nichts von mir. Sie hat ihr Büro woanders. R: Sie haben und ist das belegt, einige Kurse besucht und auch schon etwas Deutsch gelernt. Überdies haben Sie es geschafft, sich aus Afghanistan nach Europa zu begeben, würden Sie sich selbst als lernfähig und flexibel bezeichnen? BF: Ja, ich kann sehr schnell lernen, ich kann auch zB Böden legen, etc. und ich kann auch zB ein Haus bauen, in Bauarbeiten kenne ich mich sehr gut aus. In XXXX in der XXXX habe ich auch eine kurze Einschulung bekommen.BF: Ja, ich kann sehr schnell lernen, ich kann auch zB Böden legen, etc. und ich kann auch zB ein Haus bauen, in Bauarbeiten kenne ich mich sehr gut aus. In römisch 40 in der römisch 40 habe ich auch eine kurze Einschulung bekommen. R: Wie stellten Sie sich Ihre mögliche Zukunft in Österreich vor? BF: Ich möchte Ingenieur werden und ich möchte auch den älteren Menschen helfen. R: Ich möchte nun die Einvernahme schließen, möchten sie noch abschließend etwas sagen? BF: Bitte geben Sie mir Asyl, damit ich arbeiten kann und keine Last für den österreichischen Staat bin". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, seine Identität ist nicht hinreichend geklärt festzustellen, er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischen Glaubens. Der Antragsteller hat vor seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie in einem Dorf in der Provinz Nangarhar gelebt. Zum Ausreisezeitpunkt hielten sich dort jedenfalls noch eine größere Zahl von Familienmitgliedern und Verwandten auf. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr in ihrem Heimatdorf lebt. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder ein Mitglied seiner Familie jemals einer Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt waren oder der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine solche zu befürchten hätte. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Taliban jemals den Vater des Beschwerdeführers aufgesucht oder bedroht haben oder der Beschwerdeführer jemals von versuchter Zwangsrekrutierung durch die Taliban betroffen war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auf Grund einer ihm unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung einer Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt Probleme mit den staatlichen Behörden seines Herkunftsstaates oder war jemals in Afghanistan einer individuellen Bedrohung oder Verfolgung auf Grund seines schiitischen Glaubens oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer (ihm unterstellten) westlichen Orientierung in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer als Rückkehrer aus Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals einer individuell gegen ihn gerichteten aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer steht eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Eine Rückkehr in die Unruheprovinz Nangarhar ist dem Antragsteller nicht zumutbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr in eine der genannten Städte nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der Antragsteller verfügt über eine fünfjährige Schulbildung und hat er vor der Ausreise nach Absolvierung der Schule als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Antragsteller spricht eine der Hauptsprachen Afghanistans (Paschtu), ist mit den traditionellen Gegebenheiten in Afghanistan jedenfalls vertraut. Im Fall seiner Rückkehr ist es ihm einerseits zusinnbar, neuerlich als Bauhilfsarbeiter oder Tagelöhner tätig zu sein. Der Antragsteller verfügt im Herkunftsstaat jedenfalls über mehrere familiäre Anknüpfungspunkte. Der Antragsteller war im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme in der geführten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht leicht in der Lage, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten und gab er selbst auch an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, der mündlichen Verhandlung zu folgen. Das Verhalten des Antragstellers im Rahmen der Beschwerderechtsverhandlung zeigte keinerlei Auffälligkeiten. Der Antragsteller leidet an keinen belegten schweren oder gar schwersten Krankheitszuständen. Der Antragsteller hat sich während seines Aufenthalts in Österreich bisher bemüht gezeigt, die Sprache zu lernen. Er nahm an verschiedenen Kursen teil. Er verfügt über das Sprachzertifikat A1 und hat einen Wertekurs absolviert. Der Antragsteller hat in Österreich keine relevanten familiären Bindungen bzw. steht er zu keiner Person einem wie immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis. 1.
  14. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
  15. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
  16. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015). Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017). Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018). Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der
  17. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der
  18. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016). Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018). Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018). Parteienlandschaft und Opposition Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vergleiche Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018). Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) Ausschussbericht 18.11.2017; vergleiche AAN 6.5.2018). Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 11.10.2017). Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017). Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram Ausschussbericht 15.1.2016; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017). Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 21.8.2017). Friedens- und Versöhnungsprozess Am
  19. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel
  20. "Sicherheitslage").Am
  21. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vergleiche TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vergleiche TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel
  22. "Sicherheitslage"). Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018). Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.
  23. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.
  24. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anmerkung erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anmerkung Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vergleiche TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018). Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
  25. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). (Darstellung Staatendokumentation beruhend auf den INSO-Zahlen aus den Jahren 2015, 2016, 2017). Im Vergleich folgt ein monatlicher Überblick der sicherheitsrelevanten Vorfälle für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Afghanistan (INSO o.D.) (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO o.D.) Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). ... Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). ... Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018). Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  26. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  27. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018). Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018). Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018). Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit). -Strichaufzählung Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018). -Strichaufzählung Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018) -Strichaufzählung Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018). ? Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).? Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018). -Strichaufzählung Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018). -Strichaufzählung Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b). -Strichaufzählung Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vergleiche AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). -Strichaufzählung Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). -Strichaufzählung Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018). -Strichaufzählung Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018). -Strichaufzählung Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vergleiche DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). -Strichaufzählung Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster: Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vgl. AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vergleiche AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017). Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 7.11.2017)Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vergleiche UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vergleiche UNAMA 7.11.2017) Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele, haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017). Zur Veranschaulichung werden im Folgenden auszugsweise einige Beispiele von Anschlägen gegen Gläubige und Glaubensstätten wiedergegeben (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) -Strichaufzählung Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vgl. RFE/RL 5.6.2018).Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vergleiche RFE/RL 5.6.2018). -Strichaufzählung Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vgl. Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vgl. TG 20.5.2018) .Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vergleiche Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vergleiche TG 20.5.2018) . -Strichaufzählung Selbstmordanschlag während Nowruz-Feierlichkeiten: Am 21.3.2018 (Nowruz-Fest; persisches Neujahr) kam es zu einem Selbstmordangriff in der Nähe des schiitischen Kart-e Sakhi-Schreins, der von vielen afghanischen Gemeinschaften - insbesondere auch der schiitischen Minderheit - verehrt wird. Sie ist ein zentraler Ort, an dem das Neujahrsgebet in Kabul abgehalten wird. Viele junge Menschen, die tanzten, sangen und feierten, befanden sich unter den 31 getöteten; 65 weitere wurden verletzt (BBC 21.3.2018). Die Feierlichkeiten zu Nowruz dauern in Afghanistan mehrere Tage und erreichen ihren Höhepunkt am
  28. März (NZZ 21.3.2018). Der IS bekannte sich auf seiner Propaganda Website Amaq zu dem Vorfall (RFE/RL 21.3.2018). -Strichaufzählung Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vgl. TG 20.10.2017).Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vergleiche TG 20.10.2017). -Strichaufzählung Tötungen in Kandahar: Im Oktober 2017 bekannten sich die afghanischen Taliban zu der Tötung zweier religiöser Persönlichkeiten in der Provinz Kandahar. Die Tötungen legitimierten die Taliban, indem sie die Getöteten als Spione der Regierung bezeichneten (UNAMA 7.11.2017). -Strichaufzählung Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vgl. Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017).Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vergleiche Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017). ? Entführung in Nangarhar: Die Taliban entführten und folterten einen religiösen Gelehrten in der Provinz Nangarhar, dessen Söhne Mitglieder der ANDSF waren - sie entließen ihn erst, als Lösegeld für ihn bezahlt wurde (UNAMA 7.11.2017). -Strichaufzählung In der Provinz Badakhshan wurde ein religiöser Führer von den Taliban entführt, da er gegen die Taliban predigte. Er wurde gefoltert und starb (UNAMA 7.11.2017). Angriffe auf Behörden zur Wahlregistrierung: Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vgl. DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle:Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vergleiche DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle: -Strichaufzählung Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vgl. Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018).Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vergleiche Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018). -Strichaufzählung Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vgl. NZZ 22.4.2018).Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vergleiche NZZ 22.4.2018). -Strichaufzählung Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vgl. Slate 22.4.2018).Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Zivilist/innen ... Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA 2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und
  29. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018). Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018). Konkrete Informationen zu Zahlen und Tätern können dem Subkapitel "Regierungsfeindliche Gruppierungen" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation. Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018). Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre viertel-jährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018). Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018). Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
  30. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anmerkung 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
  31. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018). Weiterführende Informationen zu den regierungsfreundlichen Gruppierungen können dem Kapitel
  32. "Sicherheitsbehörden" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation. Regierungsfeindliche Gruppierungen: Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017). Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017). Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018). Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017). Taliban Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018). Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018). Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ

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