3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen
Spruchpunkt I. durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch drei.
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen
Spruchpunkt römisch eins. durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.05.2011 zeigte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) unter seinem Namen zur BNr. XXXX die Neuanlage eines Betriebes an.Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.05.2011 zeigte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) unter seinem Namen zur BNr. römisch 40 die Neuanlage eines Betriebes an. Antragsjahr 2011:
3 Z 5 MOG 2007" ein. Seitens des BF wurde angegeben, die Bewirtschaftung des Betriebes am 15.05.2010 aufgenommen zu haben. In den letzten fünf Jahren vor der Aufnahme der Bewirtschaftung sei keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und eigene Rechnung ausgeübt worden. Die Aufnahme der Bewirtschaftung sei vor Vollendung des
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007" ein. Seitens des BF wurde angegeben, die Bewirtschaftung des Betriebes am 15.05.2010 aufgenommen zu haben. In den letzten fünf Jahren vor der Aufnahme der Bewirtschaftung sei keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und eigene Rechnung ausgeübt worden. Die Aufnahme der Bewirtschaftung sei vor Vollendung des
3 MOG 2007 aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und die Ergebnisse dem BF bescheidmäßig mitzuteilen.Der Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2011 sei positiv zu beurteilen und dem Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 sei stattzugeben (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der AMA
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und die Ergebnisse dem BF bescheidmäßig mitzuteilen. Begründend wurde betreffend den Vorwurf, der BF habe die Voraussetzungen für den Erhalt einer Zahlung im Sinne von Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 künstlich geschaffen, insbesondere ausgeführt, dass sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Ziele der Stützungszahlung - sohin die objektiven Umstände - nicht erreicht worden seien. Auf das subjektive Element sei nicht näher einzugehen gewesen, da für eine Anwendung von Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beide Elemente kumulativ vorliegen müssten.Begründend wurde betreffend den Vorwurf, der BF habe die Voraussetzungen für den Erhalt einer Zahlung im Sinne von Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, künstlich geschaffen, insbesondere ausgeführt, dass sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Ziele der Stützungszahlung - sohin die objektiven Umstände - nicht erreicht worden seien. Auf das subjektive Element sei nicht näher einzugehen gewesen, da für eine Anwendung von Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, beide Elemente kumulativ vorliegen müssten.
AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend das Verfahren zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 ausgesetzt.4. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.08.2013, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/1251-I/7/2013, wurde die Entscheidung über die Berufung
Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend das Verfahren zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 ausgesetzt. 5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2016, GZ W127 2001040-1/2E, wurde der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. In der Begründung wurde unter Bezugnahme auf die o.a. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2016 und des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 auf das Vorliegen eines neuen Sachverhaltes auch im Antragsjahr 2012 - insbesondere betreffend die verfügbaren Zahlungsansprüche - hingewiesen. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.08.2017 wurde dem BF für das Jahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.012,42 gewährt. In der Begründung verwies die AMA neuerlich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W127 2001040-1/2E. 7. In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 06.09.2017 wies der BF darauf hin, dass die Auszahlung der Einheitliche Betriebsprämie 2012 erst am 30.08.2017 erfolgt sei und monierte, dass der Auszahlungsbetrag ab dem 19.12.2012 mit bankmäßigen Verzugszinsen, zumindest 5 % pro Jahr, zuzüglich Zinseszinsen zu berechnen sei. 8. Mit Datum vom 23.07.2018 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Antragsjahr 2015: 1. Mit Datum vom 08.05.2015 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015. Der Antrag des BF umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte. Der BF übermittelte diesbezüglich einen Ausbildungsnachweis. 2. Mit Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2886270010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.676,69. Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up), lfd. Nr. BBK1266, wurde abgewiesen, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle (Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO).2. Mit Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2886270010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.676,69. Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up), lfd. Nr. BBK1266, wurde abgewiesen, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle (Artikel 50, VO 1307 aus 2013,, Paragraph 12, DIZA-VO). 3. Im Rahmen der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 20.05.2016 führte der BF sinngemäß aus, die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte sei rechtswidrig, da sie gegen § 4 Abs. 1 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes verstoße. Der BF übermittelte in diesem Zusammenhang einen Auszug aus dem o.a. Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28.01.2013, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/1117-I/7/2012, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, demzufolge im vorliegenden Fall die erbrachten Nachweise im Hinblick auf die berufliche Mindestqualifikation für eine Anerkennung als Sonderfall Neubeginner ausreichend seien. Der BF führte überdies aus, er berufe gegen den Bescheid, da die Berufung zum Bescheid EBP 2011 noch nicht vom Verwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof behandelt worden sei.3. Im Rahmen der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 20.05.2016 führte der BF sinngemäß aus, die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte sei rechtswidrig, da sie gegen Paragraph 4, Absatz eins, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes verstoße. Der BF übermittelte in diesem Zusammenhang einen Auszug aus dem o.a. Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28.01.2013, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/1117-I/7/2012, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, demzufolge im vorliegenden Fall die erbrachten Nachweise im Hinblick auf die berufliche Mindestqualifikation für eine Anerkennung als Sonderfall Neubeginner ausreichend seien. Der BF führte überdies aus, er berufe gegen den Bescheid, da die Berufung zum Bescheid EBP 2011 noch nicht vom Verwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof behandelt worden sei. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 änderte die AMA den Bescheid vom 28.04.2016 dahingehend ab, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche nunmehr mit vier Nachkommastellen berücksichtigt wurden, wodurch sich der Betrag der gewährten Prämien auf EUR 3.676,11 änderte. Aufgrund der Bagatellgrenze erfolgte keine Rückforderung (§ 8 Abs. 1 GAP-VO).4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 änderte die AMA den Bescheid vom 28.04.2016 dahingehend ab, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche nunmehr mit vier Nachkommastellen berücksichtigt wurden, wodurch sich der Betrag der gewährten Prämien auf EUR 3.676,11 änderte. Aufgrund der Bagatellgrenze erfolgte keine Rückforderung (Paragraph 8, Absatz eins, GAP-VO). Dagegen wurde kein Rechtsmittel eingebracht. 5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12.01.2018 gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 7.022,10. Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-
3 Z 5 MOG 2007 (Anerkennung als Neubeginner) ein.Am 13.05.2011 brachte der BF einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007 (Anerkennung als Neubeginner) ein. In den verfahrensgegenständlichen Antragsjahren 2011, 2012, 2015 und 2016 beantragte der Beschwerdeführer jeweils die Einheitliche Betriebsprämie bzw. - ab dem Antragsjahr 2015 - Direktzahlungen. Im Antragsjahr 2015 beantragte der Beschwerdeführer überdies die Zahlung für Junglandwirte (Top-up). Der BF hat am 27.01.2011 die Abschlussprüfung der Teilqualifikation im Lehrberuf Landwirtschaft absolviert.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Vm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
73/2009 Gebrauch, so kann ein Betriebsinhaber nach den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und
den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten.
73 aus 2009, Gebrauch, so kann ein Betriebsinhaber nach den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und
den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten. [...]." Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55/2007: "Direktzahlungen § 8. [...].Paragraph 8, [...].
Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, ist nach folgender Maßgabe vorzugehen: [...] 5. In Anwendung des Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Betriebsinhabern, die5. In Anwendung des Artikel 41, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, werden Betriebsinhabern, die
1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe
1698 aus 2005, über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S 1 erfüllen, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnittswert
Z 9. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.S 1 erfüllen, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnittswert
Ziffer 9, Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen. [...]." Antragsjahre 2015 und 2016: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung
Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind. [...]." MOG 2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2014:MOG 2007 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 47/2014: "Zahlung für Junglandwirte § 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird
8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."Paragraph 8 e, Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird
1307 aus 2013, berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung
1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung
1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen." b) Rechtliche Würdigung: Zu den Spruchpunkten I. und III.:Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch drei.: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte (Top-up-Zahlung), abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - vgl. Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Zusätzlich wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - vergleiche Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Zusätzlich wurde mit Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Wie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, GZ W127 2127420-1/8E, hervorgeht, ist gegenständlich nicht davon auszugehen, dass der BF die Voraussetzungen für den Erhalt der Zahlungen künstlich geschaffen hat, um einen den Zielen der Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken. Der BF hat darüber hinaus die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner im Antragsjahr 2011 erfüllt (vgl. BVwG 06.12.2016, W127 2127420-1/8E) und ist im Ergebnis auch davon auszugehen, dass er innerhalb der Frist von zwei Jahren ab Aufnahme der Betriebsführung hinreichende Fachkenntnisse erworben hat und die Kriterien für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte erfüllt (vgl. auch Ausführungen der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage am 05.07.2018).Wie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, GZ W127 2127420-1/8E, hervorgeht, ist gegenständlich nicht davon auszugehen, dass der BF die Voraussetzungen für den Erhalt der Zahlungen künstlich geschaffen hat, um einen den Zielen der Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken. Der BF hat darüber hinaus die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner im Antragsjahr 2011 erfüllt vergleiche BVwG 06.12.2016, W127 2127420-1/8E) und ist im Ergebnis auch davon auszugehen, dass er innerhalb der Frist von zwei Jahren ab Aufnahme der Betriebsführung hinreichende Fachkenntnisse erworben hat und die Kriterien für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte erfüllt vergleiche auch Ausführungen der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage am 05.07.2018). Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Gewährung der Zahlung für Junglandwirte im Antragsjahr 2015 stattzugeben, der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern und der AMA
3 MOG 2007 aufzutragen,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Gewährung der Zahlung für Junglandwirte im Antragsjahr 2015 stattzugeben, der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern und der AMA
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Der BF begehrte in allen verfahrensgegenständlichen Antragsjahren aufgrund der jeweils erst nach Abänderungsbescheiden bzw. Rechtsmittelverfahren erfolgten vollständigen Gewährung und Zahlung der Prämie Verzugszinsen in Höhe von "zumindest 5 % / Jahr + Zinseszinsen". Der BF stützte sich mit dieser Forderung nicht auf eine bestimmte Rechtsgrundlage. In den dem vorliegenden Verwaltungsverfahren zugrundeliegenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen - insbesondere des VwGVG und des AVG - ist ein Anspruch auf Zuerkennung von "Verzugszinsen" nicht vorgesehen. Da auch aus einschlägigen materiell-rechtlichen bzw. insbesondere unionsrechtlichen Normen kein solcher Anspruch abzuleiten ist, erübrigen sich Ausführungen zum Eintritt der Fälligkeit und konnte den Beschwerden somit diesbezüglich mangels Rechtsgrundlage nicht stattgegeben werden; vgl. auch VwGH 29.06.2011, 2010/12/0113.In den dem vorliegenden Verwaltungsverfahren zugrundeliegenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen - insbesondere des VwGVG und des AVG - ist ein Anspruch auf Zuerkennung von "Verzugszinsen" nicht vorgesehen. Da auch aus einschlägigen materiell-rechtlichen bzw. insbesondere unionsrechtlichen Normen kein solcher Anspruch abzuleiten ist, erübrigen sich Ausführungen zum Eintritt der Fälligkeit und konnte den Beschwerden somit diesbezüglich mangels Rechtsgrundlage nicht stattgegeben werden; vergleiche auch VwGH 29.06.2011, 2010/12/0113. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall kann vielmehr auf das bereits angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.06.2011, 2010/12/0113 verwiesen werden.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall kann vielmehr auf das bereits angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.06.2011, 2010/12/0113 verwiesen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W118.2200090.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.