GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
F nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unbekannten Datums (illegal) in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 18.09.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einer Erstbefragung unterzogen wurde. Im Rahmen dieser Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Eltern seien von Waffenschmugglern getötet worden, weil sein Vater beabsichtigt habe, diese anzuzeigen. Zur Tatzeit sei er nicht zu Hause gewesen, sonst hätten sie auch ihn getötet. Aus Angst um sein Leben habe er darum die Flucht ergriffen. In Griechenland sei der Beschwerdeführer von ausländerfeindlichen Griechen angegriffen und geschlagen worden. Durch diese Angriffe habe er auch Verletzungen erlitten. Die Art der Verletzungen wurde hiebei jedoch nicht protokolliert. Am 24.03.2014 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesamt, Regionaldirektion Burgenland, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater habe Waffenschmuggler beobachtet und habe deshalb zur Polizei gehen wollen. Weiters sei der Gegner des Vaters in einem Grundstücksstreit in Kontakt mit diesen Waffenschmugglern gewesen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien dann von den Waffenschmugglern getötet und ihr Haus angezündet worden. Dem Beschwerdeführer sei hiebei zwar zunächst die Flucht zu seiner Tante und später in die Hauptstadt gelungen, die Waffenschmuggler würden jedoch über sein Foto verfügen und ihn auch suchen, wie seine Tante ihm später mitgeteilt habe. Er sei auch bereits zweimal gefunden worden, habe aber entkommen können. Im Rahmen dieser Einvernahme, wobei auch vermerkt wurde, dass der Asylwerber die Stimmlage erhebe und zur Ruhe gerufen werden müsse, gab der Asylwerber viermal zu Protokoll, dass er in Griechenland geschlagen worden sei, wobei er einmal auch ausführte, dass er hievon auch eine Narbe habe und er habe auch durch einen Hockeyschläger Verletzungen am Ohr erlitten. Weiters habe er auch einen Zahnbruch erlitten. Ärztliche Atteste wurden in diesem Zusammenhang hiebei vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Obwohl mehrfache Schläge gegen den Kopf, deren Stärke auch Verletzungen verursacht haben sollen, releviert wurden, forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer hiebei jedoch nicht auf, allfällige vorhandene Atteste vorzulegen bzw. diese zu beschaffen. Ein ärztliches Gutachten zur Erhebung der Verletzungen und ihrer Folgen wurde ebenfalls nicht bestellt. Das Bundesamt, Regionaldirektion Burgenland, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 06.05.2014, Zahl: 831349310-2391855,
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Bangladesch zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III). Das Bundesamt stellte hiebei fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesch, jung, gesund und arbeitsfähig sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer ärztlichen/medizinischen Behandlung bedürfe bzw. eine solche in Anspruch nehme. Eine Auseinandersetzung mit den relevierten Kopfverletzungen fand hiebei jedoch nicht statt. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und nicht glaubwürdig seien.831349310-2391855,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesamt stellte hiebei fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesch, jung, gesund und arbeitsfähig sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer ärztlichen/medizinischen Behandlung bedürfe bzw. eine solche in Anspruch nehme. Eine Auseinandersetzung mit den relevierten Kopfverletzungen fand hiebei jedoch nicht statt. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und nicht glaubwürdig seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene Beschwerde, wobei insbesondere ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei mehrfach Gewalteinwirkungen auf den Kopf ausgesetzt gewesen, wobei die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt und kein fachärztliches Gutachten eingeholt habe. Der Beschwerdeführer habe nach der Einvernahme aufgrund von Beschwerden (Sprachstörungen, Gedächtnisstörung) selbst einen Neurologen aufgesucht, wobei sich aus dem beigelegten Schreiben vom 18.04.2014 von OA Dr. XXXX (Krankenhaus XXXX ) ergebe, dass sich im Gehirn des Beschwerdeführers ein Areal ausmachen lasse, in dem die Gewebsdichte wesentlich geringer als im Umgebungsgewebe sei, was den Verdacht auf eine Gefäßmissbildung begründe. Weitere Untersuchungen würden deshalb empfohlen werden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene Beschwerde, wobei insbesondere ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei mehrfach Gewalteinwirkungen auf den Kopf ausgesetzt gewesen, wobei die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt und kein fachärztliches Gutachten eingeholt habe. Der Beschwerdeführer habe nach der Einvernahme aufgrund von Beschwerden (Sprachstörungen, Gedächtnisstörung) selbst einen Neurologen aufgesucht, wobei sich aus dem beigelegten Schreiben vom 18.04.2014 von OA Dr. römisch 40 (Krankenhaus römisch 40 ) ergebe, dass sich im Gehirn des Beschwerdeführers ein Areal ausmachen lasse, in dem die Gewebsdichte wesentlich geringer als im Umgebungsgewebe sei, was den Verdacht auf eine Gefäßmissbildung begründe. Weitere Untersuchungen würden deshalb empfohlen werden. Mit Schreiben des Vertreters vom 13.06.2014 wurde ein Radiologie-Befund vom 22.05.2014, erstellt von OA Dr. XXXX im Krankenhaus XXXX , betreffend die Magnetresonanzuntersuchung des Gehirns des Beschwerdeführers übermittelt, worin als Ergebnis eine "2 cm große Läsion im Marklager lateral der Cella media rechts" festgestellt wurde, wobei eine eindeutige Zuordnung nicht möglich sei, am ehesten ein Zustand nach "Ischämie" vorliegen dürfte.Mit Schreiben des Vertreters vom 13.06.2014 wurde ein Radiologie-Befund vom 22.05.2014, erstellt von OA Dr. römisch 40 im Krankenhaus römisch 40 , betreffend die Magnetresonanzuntersuchung des Gehirns des Beschwerdeführers übermittelt, worin als Ergebnis eine "2 cm große Läsion im Marklager lateral der Cella media rechts" festgestellt wurde, wobei eine eindeutige Zuordnung nicht möglich sei, am ehesten ein Zustand nach "Ischämie" vorliegen dürfte. Mit Eingabe vom 06.10.2014 legte der Beschwerdeführer einen Ambulanzbericht der Universitätsklinik für Neurologie in XXXX vom 22.08.2014 vor, wonach der Beschwerdeführer eine "rezidivierende passagere Desorientiertheit, differenzialdiagnostisch komplex-fokale Anfälle und eine differenzialdiagnostisch posttraumatische Belastungsreaktion" aufweise.Mit Eingabe vom 06.10.2014 legte der Beschwerdeführer einen Ambulanzbericht der Universitätsklinik für Neurologie in römisch 40 vom 22.08.2014 vor, wonach der Beschwerdeführer eine "rezidivierende passagere Desorientiertheit, differenzialdiagnostisch komplex-fokale Anfälle und eine differenzialdiagnostisch posttraumatische Belastungsreaktion" aufweise. Mit Bericht der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in XXXX vom 23.12.2014 wurde eine depressive Störung (dzt. mittelgradige Episode) diagnostiziert, wobei der Verdacht auf eine "Traumafolgestörung, differenzialdiagnostisch ev. Beginn einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis" bestehe.Mit Bericht der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in römisch 40 vom 23.12.2014 wurde eine depressive Störung (dzt. mittelgradige Episode) diagnostiziert, wobei der Verdacht auf eine "Traumafolgestörung, differenzialdiagnostisch ev. Beginn einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis" bestehe. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.11.2016, XXXX , wurde zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer Taten begangen habe, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, die als Verbrechen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 zweiter Fall StGB, Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB zuzurechnen wären.
GB wird hiebei die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. In den Entscheidungsgründen wurde hiebei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter einem wiederkehrenden raptusartigen Zustand im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung leide. Die verfahrensgegenständlichen Handlungen stehen mit diesen zorn-manischen Entgleisungen im Zusammenhang, wobei der in einem psychotischen Zustand befindliche Beschwerdeführer weder diskretions- noch dispositionsfähig gewesen sei und ein hochgradiges Gefährlichkeitspotential bestehe.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.11.2016, römisch 40 , wurde zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer Taten begangen habe, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, die als Verbrechen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, zweiter Fall StGB, Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB und Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zuzurechnen wären.
Paragraph 21, Absatz eins, StGB wird hiebei die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. In den Entscheidungsgründen wurde hiebei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter einem wiederkehrenden raptusartigen Zustand im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung leide. Die verfahrensgegenständlichen Handlungen stehen mit diesen zorn-manischen Entgleisungen im Zusammenhang, wobei der in einem psychotischen Zustand befindliche Beschwerdeführer weder diskretions- noch dispositionsfähig gewesen sei und ein hochgradiges Gefährlichkeitspotential bestehe. Eine vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Erhebung ergab, dass der Beschwerdeführer keinen Sachwalter (numehr: "gerichtliche Erwachsenenvertretung") habe (Erhebung vom 11.01.2018/hg. OZ 16). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A):
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Obwohl
Vm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
GVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Obwohl
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da also der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) ab. Bereits durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) ab. Bereits durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W152.2008179.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.