GVG) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG in Verbindung mit 74 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) nicht stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit 74 Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) nicht stattgegeben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 29.09.2016, BMASK-525130/0002-II/A/2/2016, entschied das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden belangte Behörde) aufgrund eines Antrags des Landesgerichts XXXX als Arbeits- und Sozialgericht auf Klärung der Leistungszugehörigkeit von Herrn XXXX, VSNR XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer, =BF)
Abs 1 und 3 ASVG, dass der BF
Abs 7 ASVG nicht der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau leistungszugehörig sei und diese nicht der leistungszuständige Versicherungsträger sei.Mit Bescheid vom 29.09.2016, BMASK-525130/0002-II/A/2/2016, entschied das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden belangte Behörde) aufgrund eines Antrags des Landesgerichts römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht auf Klärung der Leistungszugehörigkeit von Herrn römisch 40 , VSNR römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer, =BF)
Paragraph 412, Absatz eins und 3 ASVG, dass der BF
Paragraph 245, Absatz 7, ASVG nicht der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau leistungszugehörig sei und diese nicht der leistungszuständige Versicherungsträger sei. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der BF habe von 01.12.2013 befristet bis 30.11.2014 eine Invaliditätspension von der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) bezogen. Zur Abklärung der Leistungszuständigkeit habe die PVA eine Anfrage an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden VAEB) gerichtet, die mit Schreiben vom 18.02.2016 dahingehend beantwortet worden sei, dass der BF nicht wegen Einschränkung oder Stilllegung eines knappschaftlichen Betriebes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sei. Das Dienstverhältnis zum damaligen knappschaftlichen Betrieb, der XXXX AG XXXX/Werk XXXX, FN XXXX sei mit 14.08.1995 beendet worden. Als Abmeldegrund sei "einvernehmliche Lösung" vermerkt.Das Dienstverhältnis zum damaligen knappschaftlichen Betrieb, der römisch 40 AG XXXX/Werk römisch 40 , FN römisch 40 sei mit 14.08.1995 beendet worden. Als Abmeldegrund sei "einvernehmliche Lösung" vermerkt. Die Rechtsnachfolgerin der XXXX AG XXXX/Werk XXXX, die XXXX GmbH Co OG, FN XXXX, habe mit Schreiben vom 15.03.2016 präzisiert, dass die Ursache für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ein grobes Fehlverhalten seitens des BF am 13.08.1995 gewesen sei. Ein diesbezügliches Schreiben vom 14.08.1995 wurde vorgelegt, weiters die am 17.08.1995 (rückwirkend per 14.08.1995) geschlossene Auflösungsvereinbarung. Der BF habe diese Auflösungsvereinbarung eigenhändig unterschrieben. Nachträglich von ihm mit Schreiben vom 22.09.2016 vorgebrachte Aspekte (Anspruch auf Abfertigung, SUG-Bestimmungen, Verfristung der Entlassung) seien nicht Gegenstand des Verfahrens.Die Rechtsnachfolgerin der römisch 40 AG XXXX/Werk römisch 40 , die römisch 40 GmbH Co OG, FN römisch 40 , habe mit Schreiben vom 15.03.2016 präzisiert, dass die Ursache für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ein grobes Fehlverhalten seitens des BF am 13.08.1995 gewesen sei. Ein diesbezügliches Schreiben vom 14.08.1995 wurde vorgelegt, weiters die am 17.08.1995 (rückwirkend per 14.08.1995) geschlossene Auflösungsvereinbarung. Der BF habe diese Auflösungsvereinbarung eigenhändig unterschrieben. Nachträglich von ihm mit Schreiben vom 22.09.2016 vorgebrachte Aspekte (Anspruch auf Abfertigung, SUG-Bestimmungen, Verfristung der Entlassung) seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Die XXXX GmbH Co OG werde anders, als der BF behaupte, nach wie vor als knappschaftlicher Betrieb
Der Betrieb sei weder eingestellt noch stillgelegt worden. Stukturbereinigungsmaßnahmen und Personalabbauaktivitäten, wie sie der rechtsfreundliche Vertreter des BF in seiner Äußerung vom 15.03.2016 (ON21 des Aktes 21Cgs76/15x des Landesgerichtes XXXX) vorbringe, würden keine Einstellung oder Stillegung des Betriebes bilden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Auflösungsvereinbarung tatsächlich Teile des Betriebes geschlossen worden seien.Die römisch 40 GmbH Co OG werde anders, als der BF behaupte, nach wie vor als knappschaftlicher Betrieb
Paragraph 15, Absatz 2, ASVG geführt. Der Betrieb sei weder eingestellt noch stillgelegt worden. Stukturbereinigungsmaßnahmen und Personalabbauaktivitäten, wie sie der rechtsfreundliche Vertreter des BF in seiner Äußerung vom 15.03.2016 (ON21 des Aktes 21Cgs76/15x des Landesgerichtes römisch 40 ) vorbringe, würden keine Einstellung oder Stillegung des Betriebes bilden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Auflösungsvereinbarung tatsächlich Teile des Betriebes geschlossen worden seien. Die PVA habe den vom BF eingebrachten Weitergewährungsantrag vom 18.11.2014 mit Bescheid vom 13.01.2015 mangels Vorliegens von Invalidität abgelehnt. Der BF habe in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend Versicherungsmonate nach dem ASVG erworben. Soweit der BF die Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung behaupte, sei auf die Beilagen XVIII.GP zur RV,BGBl.Nr 335/1993 in Bezug auf § 245 Abs 7 ASVG (auch Teschner-Widlar-Pöltner ASVG, E10 zu § 245 ASVG) zu verweisen, denenzufolge nur im Fall des Ausscheidens eines Versicherten aus der bergmännischen Tätigkeit bzw. aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ohne sein Verschulden, das heißt aus Gründen der Einschränkung oder Stilllegung eines knappschaftlichen oder diesem gleichgestellten Betriebs, die Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gewahrt werden solle.Die PVA habe den vom BF eingebrachten Weitergewährungsantrag vom 18.11.2014 mit Bescheid vom 13.01.2015 mangels Vorliegens von Invalidität abgelehnt. Der BF habe in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend Versicherungsmonate nach dem ASVG erworben. Soweit der BF die Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung behaupte, sei auf die Beilagen römisch achtzehn.Gesetzgebungsperiode zur RV,BGBl.Nr 335 aus 1993, in Bezug auf Paragraph 245, Absatz 7, ASVG (auch Teschner-Widlar-Pöltner ASVG, E10 zu Paragraph 245, ASVG) zu verweisen, denenzufolge nur im Fall des Ausscheidens eines Versicherten aus der bergmännischen Tätigkeit bzw. aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ohne sein Verschulden, das heißt aus Gründen der Einschränkung oder Stilllegung eines knappschaftlichen oder diesem gleichgestellten Betriebs, die Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gewahrt werden solle. Gegen diesen Bescheid erhob der BF vertreten durch RA Dr. Martin Holzer, Bruck an der Mur, fristgerecht Beschwerde und führte aus, die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses sei als Konsequenz einer von ihm zuvor bereits angekündigten Protestaktion gegen den laufenden Abbau von Dienstnehmern erfolgt. Der BF habe als Betriebsrat am 13.08.1995 im Rahmen einer Protestaktion, die er zuvor mit den Worten, man werde schon sehen, wie es ist, wenn am Sonntag keine Arbeiter im Betrieb arbeiten, angekündigt hatte, seinen Arbeitsplatz während der Dienstzeit verlassen: Am konkreten Anlasstag sei der BF mit einem zweiten Dienstnehmer auf einer Schicht gewesen. Während der zweite Dienstnehmer es sich nicht habe leisten können, eine Streikmaßnahme zu setzen, habe der BF seine Sonntagsschicht nach ca. 1 Stunde beendet und den Arbeitsplatz verlassen. Seitens des Dienstgebers sei daraufhin eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen worden, jedoch seien keine weiteren Konsequenzen gesetzt worden. Da im damaligen Zeitraum Personalabbaumaßnahmen an der Tagesordnung gestanden seien, sei der Abbau des BF dem Dienstgeber entgegengekommen, insbesondere da der BF als Betriebsrat kündigungsgeschützt gewesen sei. Daher sei die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses unter Zahlung eines Jahresentgelts sehr wohl als betriebliche Abbaumaßnahme zu sehen. Der BF habe keine vierwöchige Stehzeit des Arbeitslosengeldes zu absolvieren gehabt, was bei einer fristlosen Entlassung gesetzlich vorgesehen gewesen wäre. Damit habe das zuständige Arbeitsamt die präjudizielle Vorfrage mit Bindungswirkung geklärt, wonach zwar eine einvernehmliche Auflösung jedoch aus Arbeitgeberinitiative vorgelegen sei. Es habe sich also bei der Auflösung des Dienstverhältnisses des BF um eine kontinuierliche betriebliche Mitarbeiterabbaumaßnahme gehandelt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde würde nicht bloß die Einstellung oder Stilllegung eines Betriebes, zum Erhalt der Pflichtversicherung in der Knappschaftsversicherung führen, sondern jede Form von Personalabbauaktivitäten. Die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass der BF schuldhaft aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sei, da er in diesem Fall keine so hohe einmalige Zahlung als Abgeltung bekommen hätte. Der Dienstgeberin sei aufgrund der Personalabbaumaßnahmen jede Möglichkeit zur einvernehmlichen Beendigung eines Dienstverhältnisses willkommen gewesen. Die Initiative zur Auflösung sei also keinesfalls vom BF gekommen, sondern ausschließlich von der Dienstgeberseite. Der BF beantragte daher die Leistungszugehörigkeit zur VAEB, in eventu die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an die belangte Behörde, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 11.12.2017 stellte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung außer Streit, dass Stichtag für eine Antragstellung auf vorzeitige Alterspension der 1.12.2013 sei. Für ihn gelte die zu diesem Stichtag relevante Pensionsregelung. Der BF habe die überwiegende Anzahl der Versicherungsmonate in seinem Versicherungsverlauf bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaus zugebracht und dementsprechend höhere Pensionsbeiträge geleistet. Das Dienstverhältnis des BF habe durch eine von der Dienstgeberseite initiierte einvernehmliche Auflösung geendet. Der Dienstgeber habe den BF nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass dieser ein gewählter und sehr aktiver Betriebsrat gewesen sei, aus seiner Vertretungstätigkeit entfernen wollen. Um den BF zu einer raschen Beendigung des Dienstverhältnisses zu bringen, habe er Verschuldenstatbestände gesucht. Eine Klage auf Zustimmung zur Kündigung/Entlassung habe der Dienstgeber nicht beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Die schriftlichen Äußerungen der Dienstgeberin im Auflösungsvertrag seien als sozialadäquate Unmutsäußerung über den BF aufzufassen. Eine schuldhafte Beendigung des Dienstverhältnisses habe jedoch nicht vorgelegen. Mit einem persönlich verfassten Schreiben vom 13.12.2017 brachte der BF vor, er sei mehr als 10 Jahre bei derXXXX AG, Werk XXXX, beschäftigt gewesen. Die von seiner Dienstgeberin vorgelegte Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses sei gem. § 120 ArbVG nichtig. Die ehemalige Dienstgeberin des BF habe den Datenschutz nicht beachtet.Mit einem persönlich verfassten Schreiben vom 13.12.2017 brachte der BF vor, er sei mehr als 10 Jahre bei derXXXX AG, Werk römisch 40 , beschäftigt gewesen. Die von seiner Dienstgeberin vorgelegte Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses sei gem. Paragraph 120, ArbVG nichtig. Die ehemalige Dienstgeberin des BF habe den Datenschutz nicht beachtet. Mit aufgetragener Stellungnahme vom 02.08.2018 brachte der BF ergänzend vor, die XXXX AG habe 1995 450 bis 500 Dienstnehmer beschäftigt. Der Betriebsrat habe aus insgesamt acht Mitgliedern bestanden. Die in der Beschwerde genannte Aktion vom 13.08.1995 habe auf einem Betriebsratsbeschluss beruht. Die betriebsrätliche Aktion habe sich dagegen gerichtet, dass der Betrieb neue Dienstnehmer aufgenommen habe, diese jedoch nicht zu den gleichen Lohnbedingungen beschäftigt habe, wie die bisherige Stammbelegschaft. Der Betriebsrat habe entsprechend seiner Aufgabe gleichen Lohn für gleiche Arbeit bezogen auf alle beschäftigten Dienstnehmer verlangt und auch danach getrachtet, diese Forderung durchzusetzen. Es sei dagegen protestiert worden, dass der Betrieb Personalabbaumaßnahmen vornahm, indem er Dienstnehmer nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes vorzeitig in Pension bzw. Langzeitarbeitslosigkeit geschickt habe und diese vor Erreichung des jeweiligen Regelpensionsalters durchgeführten Abgänge personalmäßig rückaufgefüllt habe, indem er neue Dienstnehmer zu einem geringeren Lohn und geringere Zulagen aufgenommen habe. Ob diese Maßnahmen dem AMS bekannt gegeben wurden, entziehe sich seiner Kenntnis, jedoch sei dem BF bekannt, dass alljährlich dem AMS im Rahmen von Strukturmaßnahmen derartige Personalabbauaktivitäten bekannt gegeben worden seien. Einspruch nach dem Arbeitsverfassungsgesetz sei gegen die hier genannten Abbaumaßnahme nicht erhoben worden. Die vom BF gesetzte Protestaktion sei rechtlich durch das Arbeitsverfassungsgesetz gedeckt gewesen: Es gehöre zu den betriebsrätlichen Grundaufgaben, gleichen Lohn für gleiche Arbeit für sämtliche Dienstnehmer zu erzielen. Die genannte Protestaktion sei vorher rund ein Jahr lang gegenüber dem damaligen Werksleiter,XXXX, mündlich angekündigt worden. Dieser werde als Zeuge geltend gemacht. Er sei auch an den Gesprächen betreffend die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses beteiligt gewesen. Ein förmlicher Antrag in Schriftform ( - das Protokoll vom 17.08.1995 über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nennt einen Antrag des BF auf Bezahlung der gesetzlichen Abfertigung und Kündigungsentschädigung -) sei nie gestellt worden. Die gesamte Erörterung sei mündlich mit dem Werksleiter erfolgt.Mit aufgetragener Stellungnahme vom 02.08.2018 brachte der BF ergänzend vor, die römisch 40 AG habe 1995 450 bis 500 Dienstnehmer beschäftigt. Der Betriebsrat habe aus insgesamt acht Mitgliedern bestanden. Die in der Beschwerde genannte Aktion vom 13.08.1995 habe auf einem Betriebsratsbeschluss beruht. Die betriebsrätliche Aktion habe sich dagegen gerichtet, dass der Betrieb neue Dienstnehmer aufgenommen habe, diese jedoch nicht zu den gleichen Lohnbedingungen beschäftigt habe, wie die bisherige Stammbelegschaft. Der Betriebsrat habe entsprechend seiner Aufgabe gleichen Lohn für gleiche Arbeit bezogen auf alle beschäftigten Dienstnehmer verlangt und auch danach getrachtet, diese Forderung durchzusetzen. Es sei dagegen protestiert worden, dass der Betrieb Personalabbaumaßnahmen vornahm, indem er Dienstnehmer nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes vorzeitig in Pension bzw. Langzeitarbeitslosigkeit geschickt habe und diese vor Erreichung des jeweiligen Regelpensionsalters durchgeführten Abgänge personalmäßig rückaufgefüllt habe, indem er neue Dienstnehmer zu einem geringeren Lohn und geringere Zulagen aufgenommen habe. Ob diese Maßnahmen dem AMS bekannt gegeben wurden, entziehe sich seiner Kenntnis, jedoch sei dem BF bekannt, dass alljährlich dem AMS im Rahmen von Strukturmaßnahmen derartige Personalabbauaktivitäten bekannt gegeben worden seien. Einspruch nach dem Arbeitsverfassungsgesetz sei gegen die hier genannten Abbaumaßnahme nicht erhoben worden. Die vom BF gesetzte Protestaktion sei rechtlich durch das Arbeitsverfassungsgesetz gedeckt gewesen: Es gehöre zu den betriebsrätlichen Grundaufgaben, gleichen Lohn für gleiche Arbeit für sämtliche Dienstnehmer zu erzielen. Die genannte Protestaktion sei vorher rund ein Jahr lang gegenüber dem damaligen Werksleiter,römisch 40 , mündlich angekündigt worden. Dieser werde als Zeuge geltend gemacht. Er sei auch an den Gesprächen betreffend die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses beteiligt gewesen. Ein förmlicher Antrag in Schriftform ( - das Protokoll vom 17.08.1995 über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nennt einen Antrag des BF auf Bezahlung der gesetzlichen Abfertigung und Kündigungsentschädigung -) sei nie gestellt worden. Die gesamte Erörterung sei mündlich mit dem Werksleiter erfolgt. Konfrontiert mit OGH 9ObS2/92 vom 18.03.1992 wonach der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit und des Privilegierungsverbotes eines Betriebsrates zu beachten sei, was einen "Verkauf" der Unkündbarkeit verbiete, entgegnete der BF eine Kündigung des BF oder auch der Ausspruch der Entlassung wären aus einem verpönten Motiv erfolgt und gem. § 105 AVG bekämpfbar gewesen. Diese arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen seien auch der Betriebsleitung bekannt gewesen. Ein arbeitsgerichtliches Klagsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung des Betriebsrates sei seitens der Betriebsleitung nicht eingebracht worden. Die Betriebsleitung habe ihrerseits dem BF angeboten, das Dienstverhältnis unter Zahlung eines Jahresbezugs aufzulösen. Die konkrete Auflösungsvereinbarung vom 17.08.1995 mit Wirksamkeit zum 14.08.1995 habe die Dienstgeberin textiert. Dieser Auflösungsvereinbarung sei kein formaler Antrag auf Auflösung seitens des BF vorangegangen, sondern ein Schreiben der Werksdirektion XXXX vom 14.08.1995 an die Betriebsleitung. Darin habe die Werksdirektion XXXX die Meinung vertreten, zur Auflösung des Dienstverhältnisses zum BF gezwungen zu sein. Ein solches Ansinnen hätte jedoch dem Arbeitsverfassungsgesetz widersprochen. Die Betriebsleitung hätte zuvor die Klage auf Zustimmung zur Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen gehabt. Jegliche Form der Kündigungserklärung oder auch der Entlassungserklärung wäre von Gesetzes wegen ex tunc nichtig gewesen. Das Dienstverhältnis sei unter Bezahlung einer Kündigungsentschädigung aufgelöst worden. Die Zeiten bezahlter Kündigungsentschädigung wären als Sozialversicherungszeiten zu berücksichtigen und als erworbene Anwartschaften zu bewerten.
Auflösungsvereinbarung sei auf eine gesetzliche Abfertigung ausdrücklich verzichtet worden. Sämtliche Zahlungen daher als Zahlungen aus dem Titel der Kündigungsentschädigung zu betrachten. Diese Zahlungen seien als aktive Sozialversicherungsbeiträge bei der Knappschaftlichen Pensionsversicherung zu werten.Konfrontiert mit OGH 9ObS2/92 vom 18.03.1992 wonach der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit und des Privilegierungsverbotes eines Betriebsrates zu beachten sei, was einen "Verkauf" der Unkündbarkeit verbiete, entgegnete der BF eine Kündigung des BF oder auch der Ausspruch der Entlassung wären aus einem verpönten Motiv erfolgt und gem. Paragraph 105, AVG bekämpfbar gewesen. Diese arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen seien auch der Betriebsleitung bekannt gewesen. Ein arbeitsgerichtliches Klagsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung des Betriebsrates sei seitens der Betriebsleitung nicht eingebracht worden. Die Betriebsleitung habe ihrerseits dem BF angeboten, das Dienstverhältnis unter Zahlung eines Jahresbezugs aufzulösen. Die konkrete Auflösungsvereinbarung vom 17.08.1995 mit Wirksamkeit zum 14.08.1995 habe die Dienstgeberin textiert. Dieser Auflösungsvereinbarung sei kein formaler Antrag auf Auflösung seitens des BF vorangegangen, sondern ein Schreiben der Werksdirektion römisch 40 vom 14.08.1995 an die Betriebsleitung. Darin habe die Werksdirektion römisch 40 die Meinung vertreten, zur Auflösung des Dienstverhältnisses zum BF gezwungen zu sein. Ein solches Ansinnen hätte jedoch dem Arbeitsverfassungsgesetz widersprochen. Die Betriebsleitung hätte zuvor die Klage auf Zustimmung zur Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen gehabt. Jegliche Form der Kündigungserklärung oder auch der Entlassungserklärung wäre von Gesetzes wegen ex tunc nichtig gewesen. Das Dienstverhältnis sei unter Bezahlung einer Kündigungsentschädigung aufgelöst worden. Die Zeiten bezahlter Kündigungsentschädigung wären als Sozialversicherungszeiten zu berücksichtigen und als erworbene Anwartschaften zu bewerten.
Auflösungsvereinbarung sei auf eine gesetzliche Abfertigung ausdrücklich verzichtet worden. Sämtliche Zahlungen daher als Zahlungen aus dem Titel der Kündigungsentschädigung zu betrachten. Diese Zahlungen seien als aktive Sozialversicherungsbeiträge bei der Knappschaftlichen Pensionsversicherung zu werten. Die PVA legte mit aufgetragener Stellungnahme vom 01.08.2018 bezüglich der vom BF erworbenen Versicherungsmonate Folgendes dar: Der Beschwerdeführer habe vor dem Stichtag 1.12.2013 nachfolgend angeführte Versicherungsmonate erworben: Nach dem ASVG: 13 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Teilversicherung, 222 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Erwerbstätigkeit, 22 Monate Ersatzzeit, somit insgesamt 257 Versicherungsmonate. Nach dem GSVG: 75 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Erwerbstätigkeit. Insgesamt würden 332 Versicherungsmonate vorliegen. 172 Versicherungsmonate (152 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit, 13 Ersatzmonate und sieben Beitragsmonate einer Teilpflichtversicherung) seien in der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben worden. Der BF habe somit mehr als die Hälfte der Gesamt- Versicherungsmonate in der Knappschafts-Versicherung zugebracht. Jedoch sei er nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht aufgrund einer Stilllegung oder Einschränkung des knappschaftlichen Betriebes aus der Knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden. Die Voraussetzungen des § 245 Abs. 7 ASVG seien nicht erfüllt und die Leistungszugehörigkeit nach § 245 Abs. 1-3 ASVG zu prüfen. Danach sei die Pensionsversicherungsanstalt leistungszuständiger Versicherungsträger, zumal in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 1.12.2013 überwiegend Versicherungsmonate aus dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter erworben worden seien.75 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Erwerbstätigkeit. Insgesamt würden 332 Versicherungsmonate vorliegen. 172 Versicherungsmonate (152 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit, 13 Ersatzmonate und sieben Beitragsmonate einer Teilpflichtversicherung) seien in der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben worden. Der BF habe somit mehr als die Hälfte der Gesamt- Versicherungsmonate in der Knappschafts-Versicherung zugebracht. Jedoch sei er nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht aufgrund einer Stilllegung oder Einschränkung des knappschaftlichen Betriebes aus der Knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden. Die Voraussetzungen des Paragraph 245, Absatz 7, ASVG seien nicht erfüllt und die Leistungszugehörigkeit nach Paragraph 245, Absatz eins -, 3, ASVG zu prüfen. Danach sei die Pensionsversicherungsanstalt leistungszuständiger Versicherungsträger, zumal in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 1.12.2013 überwiegend Versicherungsmonate aus dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter erworben worden seien. Das Nachfolgeunternehmen der seinerzeitigen Dienstgeberin des BF führte mit aufgetragener Stellungnahme vom 01.08.2018 aus, es arbeite keine der damals involvierten Personen mehr im Werk. Auch Schriftverkehr zu den seinerzeitigen Vorkommnissen habe nicht aufgefunden werden können. Bekanntgegeben wurden der damalige Werksleiter XXXX und der damalige Arbeiterbetriebsratsvorsitzende,Das Nachfolgeunternehmen der seinerzeitigen Dienstgeberin des BF führte mit aufgetragener Stellungnahme vom 01.08.2018 aus, es arbeite keine der damals involvierten Personen mehr im Werk. Auch Schriftverkehr zu den seinerzeitigen Vorkommnissen habe nicht aufgefunden werden können. Bekanntgegeben wurden der damalige Werksleiter römisch 40 und der damalige Arbeiterbetriebsratsvorsitzende, XXXX.römisch 40 . Das Arbeitsmarktservice (im folgenden AMS) gab mit aufgetragener Stellungnahme vom 03.09.2018 bekannt, dass betreffend eines Verfahrens nach § 45a AMFG in der fraglichen Zeit keine Unterlagen mehr aufliegen würden. Das AMS bestätigt, dass der BF bereits ab 18.08.1995 Arbeitslosengeld erhalten hat und keine Sanktion gem. § 11 AlVG verhängt wurde. Weitere Unterlagen würden nicht mehr aufliegen.Das Arbeitsmarktservice (im folgenden AMS) gab mit aufgetragener Stellungnahme vom 03.09.2018 bekannt, dass betreffend eines Verfahrens nach Paragraph 45 a, AMFG in der fraglichen Zeit keine Unterlagen mehr aufliegen würden. Das AMS bestätigt, dass der BF bereits ab 18.08.1995 Arbeitslosengeld erhalten hat und keine Sanktion gem. Paragraph 11, AlVG verhängt wurde. Weitere Unterlagen würden nicht mehr aufliegen. Am 30.11.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten an der der BF im Beisein seines Rechtsvertreters teilnahm. Seitens des BMASK, der PVA, der VAEB und der ehemaligen Dienstgeberin des BF - diesen wurde die Teilnahme an der Verhandlung freigestellt - erschienen keine Vertreter. Als Zeugen geladen erschienen der damalige (Anm.: 1995) Werksleiter XXXX und der damalige Arbeiterbetriebsratsvorsitzende, XXXX.Am 30.11.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten an der der BF im Beisein seines Rechtsvertreters teilnahm. Seitens des BMASK, der PVA, der VAEB und der ehemaligen Dienstgeberin des BF - diesen wurde die Teilnahme an der Verhandlung freigestellt - erschienen keine Vertreter. Als Zeugen geladen erschienen der damalige Anmerkung, 1995) Werksleiter römisch 40 und der damalige Arbeiterbetriebsratsvorsitzende, römisch 40 . Der BF machte die folgenden Angaben: Er sei etwa 1990 zum Betriebsrat gewählt worden und sei in der strittigen Zeit, 1995, Abteilungsbetriebsrat gewesen. Beruflich sei er im Schichtbetrieb tätig gewesen, damals als Arbeiter bei den Pressen. Dieser Bereich werde Steinfabrik genannt. Befragt, aus welchen Erwägungen er sich - im Alter von 35 Jahren - bereits zu den teuren Dienstnehmer zählte, gab der BF an, etwa 1989 oder 1990 sei der Bergbaubetrieb der XXXX AG abgebaut worden. Der BF sei dann in die Steinfabrik gewechselt. Er habe noch einen "alten Vertrag" gehabt. Den habe er behalten können. Aus dem Grund behaupte er, dass er trotz seiner relativen Jugend ein teurer Arbeitnehmerwar. 1994 seien neue Mitarbeiter aufgenommen worden. Diese hätten weniger verdient. Der BF habe das als Betriebsrat nicht akzeptieren können. Der Vorfall vom 13.08.1995 sei aus der Sicht des BF eine Einzelaktion gewesen. Der Betriebsrat habe nichts dagegen unternommen, dass neue Mitarbeiter aufgenommen werden, obwohl alte Mitarbeiter in die Versorgung nach dem SUG geschickt worden seien. Der BF räumte auf Nachfrage ein, dass es keinen konkreten Beschluss des Betriebsrates über die Aktion des 13.08.1995 gegeben habe. Befragt, ob der BF mit den anderen Mitgliedern des Betriebsrats in Erwägung gezogen habe, Einspruch nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zu erheben, gab der BF an, die höher gestellten Betriebsräte, damit meine er die vom ganzen Konzern, hätten die eben geschilderten Maßnahmen der Betriebsleitung stillschweigend hinnehmen wollen. Der BF habe aber nicht hinnehmen können, dass ein Arbeiter, der die gleiche Arbeit mache, weniger verdiene als er. Der BF sei der Meinung gewesen, eine Aktion setzen zu müssen und seiner Forderung nach Gleichbehandlung Ausdruck verleihen zu müssen. Ihm sei bewusst gewesen, dass er eine Kündigung mit Zustimmung des Arbeit- und Sozialgerichtes riskiere.Befragt, aus welchen Erwägungen er sich - im Alter von 35 Jahren - bereits zu den teuren Dienstnehmer zählte, gab der BF an, etwa 1989 oder 1990 sei der Bergbaubetrieb der römisch 40 AG abgebaut worden. Der BF sei dann in die Steinfabrik gewechselt. Er habe noch einen "alten Vertrag" gehabt. Den habe er behalten können. Aus dem Grund behaupte er, dass er trotz seiner relativen Jugend ein teurer Arbeitnehmerwar. 1994 seien neue Mitarbeiter aufgenommen worden. Diese hätten weniger verdient. Der BF habe das als Betriebsrat nicht akzeptieren können. Der Vorfall vom 13.08.1995 sei aus der Sicht des BF eine Einzelaktion gewesen. Der Betriebsrat habe nichts dagegen unternommen, dass neue Mitarbeiter aufgenommen werden, obwohl alte Mitarbeiter in die Versorgung nach dem SUG geschickt worden seien. Der BF räumte auf Nachfrage ein, dass es keinen konkreten Beschluss des Betriebsrates über die Aktion des 13.08.1995 gegeben habe. Befragt, ob der BF mit den anderen Mitgliedern des Betriebsrats in Erwägung gezogen habe, Einspruch nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zu erheben, gab der BF an, die höher gestellten Betriebsräte, damit meine er die vom ganzen Konzern, hätten die eben geschilderten Maßnahmen der Betriebsleitung stillschweigend hinnehmen wollen. Der BF habe aber nicht hinnehmen können, dass ein Arbeiter, der die gleiche Arbeit mache, weniger verdiene als er. Der BF sei der Meinung gewesen, eine Aktion setzen zu müssen und seiner Forderung nach Gleichbehandlung Ausdruck verleihen zu müssen. Ihm sei bewusst gewesen, dass er eine Kündigung mit Zustimmung des Arbeit- und Sozialgerichtes riskiere. Befragt zu seiner schriftlichen Äußerung, er hätte die Aktion des 13.08.1995 bereits ein Jahr lang der Betriebsleitung bekannt gegeben, gab der BF an, die Bekanntgabe habe seinem Cousin gegenüber - der Werksleiter und Ansprechpartner des BF auf Dienstgeberseite war - stattgefunden. Dieser habe dem BF einen besseren Posten angeboten mit der Auflage, dass dieser ihm zu berichten habe, wer unter den Arbeitern während der Schicht Alkohol trinke. Der BF habe dies als unmoralisches Angebot aufgefasst, er sei nicht daran interessiert gewesen. Die Bekanntgabe der Aktion vom 13.08.1995 sei in der Weise erfolgt, dass der BF zum Werksleiter gesagt habe, dass das so nicht gehe. Befragt, ob er konkrete Arbeitskampfmaßnahmen angedroht habe gab der BF an, er habe angedroht, dass gewisse Leute die Arbeit nicht machen würden. Der Werksleiter habe darauf nicht reagiert. Die Aktion vom 13.08.1995 sei in diesem Sinn seine erste Arbeitskampfmaßnahme gewesen. Davor sei 1990 oder 1991 gestreikt worden, weil der Standort XXXX hätte zugesperrt werden sollen. dieser Streik sei von allen Betriebsräten in XXXX unterstützt worden.Befragt zu seiner schriftlichen Äußerung, er hätte die Aktion des 13.08.1995 bereits ein Jahr lang der Betriebsleitung bekannt gegeben, gab der BF an, die Bekanntgabe habe seinem Cousin gegenüber - der Werksleiter und Ansprechpartner des BF auf Dienstgeberseite war - stattgefunden. Dieser habe dem BF einen besseren Posten angeboten mit der Auflage, dass dieser ihm zu berichten habe, wer unter den Arbeitern während der Schicht Alkohol trinke. Der BF habe dies als unmoralisches Angebot aufgefasst, er sei nicht daran interessiert gewesen. Die Bekanntgabe der Aktion vom 13.08.1995 sei in der Weise erfolgt, dass der BF zum Werksleiter gesagt habe, dass das so nicht gehe. Befragt, ob er konkrete Arbeitskampfmaßnahmen angedroht habe gab der BF an, er habe angedroht, dass gewisse Leute die Arbeit nicht machen würden. Der Werksleiter habe darauf nicht reagiert. Die Aktion vom 13.08.1995 sei in diesem Sinn seine erste Arbeitskampfmaßnahme gewesen. Davor sei 1990 oder 1991 gestreikt worden, weil der Standort römisch 40 hätte zugesperrt werden sollen. dieser Streik sei von allen Betriebsräten in römisch 40 unterstützt worden. Eine Absprache mit den anderen Betriebsräten über die Aktion vom 13.08.1995 habe der BF nicht vorgenommen. Sein Arbeitskollege am 13.08.1995 sei nicht Betriebsrat gewesen. Der BF habe mit ihm nicht über seine Aktion gesprochen. Er sei einfach gegangen. Sein Kollege habe dann die Maschine, mit der der BF gearbeitet hatte, abgeschaltet. Der Meister habe von Zeit zu Zeit hereingeschaut und habe die Abwesenheit des BF bemerkt und gemeldet. Der BF habe bewusst ein Gasthaus in dem Ort besucht, wo der Meister und der Werksleiter wohnten. Diese hätten sehen sollen, dass der BF nicht arbeitet. An diesem Tag - es habe sich um einen Sonntag gehandelt - habe von einem Tag auf den anderen eine Umstellung des Schichtbetriebs auf "kontinuierlich" (21 Tage durchgehend an Wochentagen 8 Stunden, am Sonntag 12 Stunden und dann eine Woche frei) stattgefunden. Der Betrieb sei dann anders als bis dahin auch am Wochenende geöffnet gewesen. Der BF habe sich zwar freiwillig gemeldet für den Dienst am 13.08.1995, aber er habe diese Umstellung als nicht korrekt wahrgenommen. Es sei ihm um die Wochenendruhe gegangen. Das Schreiben der Werksleitung vom 14.08.1995 habe der BF erhalten. Dieses habe für den BF ein Hausverbot, eine Kündigung -ohne rechtliche Grundlage- bedeutet. Er habe daraufhin mit dem in Wien beschäftigten Personalchef telefoniert und habe gesagt, dass er zum Sozialgericht gehen werde, wenn die Dienstgeberseite dies nicht tue. Der BF habe auch gesagt, dass er nichts dagegen habe, wenn die Sache nicht zu Gericht gehe und er die Firma verlassen würde. Dann sei ihm die einvernehmliche Lösung vorgeschlagen worden. Der Personalchef sei in Wien gesessen. Der BF gehe davon aus, dass dieser den Werksleiter informiert habe. Bereits am 16.08.1995 sei es zu einer Vereinbarung gekommen. Darin habe der Werksleiter festgehalten, dass der BF keine Abfertigung bekommen solle. Dem BF wäre jedoch eine Abfertigung zugestanden. Der BF habe dann darauf verzichtet. Am 17.08.1995 habe er unterschrieben, dass er eine einmalige Zahlung erhalte und weder er noch die Firma weitere Forderungen stellen würden. Befragt zu dem in der Vereinbarung vom 17.08.1995 enthaltenen Passus, wonach der BF um die einvernehmliche Auflösung ersucht habe, gab dieser an, er habe den Personalchef in Wien angerufen und gesagt, dass er nichts dagegen hätte, wenn die Sache nicht zu Gericht gehe und er die Firma verlasse, denn er habe mit diesen Aktionen nichts mehr zu tun haben wollen. Der Personalchef habe dann vermutlich den Werksleiter angerufen und eine einverständliche Lösung vorgeschlagen. Befragt, warum er nicht einfach Dienstnehmer blieb, gab der BF an, er habe sich mit seinem Mandat nicht mehr identifizieren können. Es habe auch nicht gepasst, dass ein Verwandter Betriebsleiter war. Die Abschlagszahlung sei ihm unaufgefordert angeboten worden. Diese habe ein Jahresgehalt gebildet. Damit konfrontiert, dass beim Hauptverband keine Versicherungszeiten während einer Kündigungsfrist aufscheinen, gab der BF an, das sei ihm damals nicht wichtig gewesen. Er habe geplant, selbstständig zu sein bis ins Pensionsalter hinein. Leider sei ein Unfall dazwischen gekommen. Damals sei nichts bezüglich einer Kündigungsentschädigung gesprochen worden. Der BF stehe jedoch auf dem Standpunkt dass es egal sei, wie die Bezahlung tituliert sei, die ihm angeboten wurde. Daher stehe er auf dem Standpunkt, dass die Abschlagszahlung als Kündigungsentschädigung zu gelten habe. Dass die Auflösungsvereinbarung ausdrücklich als Personalabbaumaßnahme deklariert würde, sei dem BF damals nicht wichtig gewesen. Ihm sei auch nicht wichtig gewesen, dass sein Streben nach Gleichbehandlung der jungen Arbeiter in der Vereinbarung zur Sprache komme. Er habe mit der Firma nichts mehr zu tun haben wollen. Er habe resigniert. Er sei ziemlich alleine dagestanden. Was mit den jungen Mitarbeitern passiert, habe niemanden interessiert. Die älteren Betriebsräte seien dafür gewesen, dass die Arbeitnehmer mit den alten Verträgen in die Versorgung nach dem SUG wechseln. Der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzte, er sei der Meinung, dass hier steuerrechtliche Überlegungen eine Rolle gespielt hätten, denn die einmalige Zahlung wäre günstiger besteuert gewesen als eine Kündigungsentschädigung. Auf nachfolgende Befragung durch seinen Vertreter gab der BF an, er habe nicht den vollen Betrag von 264.000 Schilling bekommen sondern weniger, etwa 220.000 Schilling, genau wisse er es nicht mehr. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte dazu an, dies entspreche dem Abzug der 17,22% der Sozialversicherung. Dann wäre keine Lohnsteuer abgezogen. Befragt ob und aus welchen Erwägungen der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt stehe, dass sein Arbeitgeber eine Personalabbaumaßnahme verschleiern wollte, führte dieser aus, das SUG bezwecke nicht, dass junge Arbeitnehmer schlechter bezahlt würden. Das verlange auch der Sozialstaat nicht. Der BF betrachte dies als Missbrauch eines Sozialgesetzes. Der BF stehe auf dem Standpunkt, dass sein Arbeitgeber eine Personalabbaumaßnahme verschleiern wollte. Bei seiner anschließenden Vorsprache beim AMS sei nicht viel gesprochen worden. Der BF habe den Antrag gestellt. Das AMS hat damals das SUG verwaltet. Der BFhabe sich gar nicht rechtfertigen müssen wegen der einvernehmlichen Lösung. Der Rechtsvertreter des BF ergänzte, dass es in der damaligen Zeit laufend zu Auflösungsvereinbarungen gekommen sei. Mit einvernehmlichen Auflösungen habe man den DienstnehmerInnen steuerbegünstigt hohe Beträge zukommen lassen können. Man habe ein damals bestehendes Steuerschlupfloch genützt. Auf Befragen seines Vertreters gab der BF ergänzend an, er glaube, dass er bei seinem Telefonat mit dem Personalleiter in Wien erwähnt habe, dass er als Betriebsrat nicht gekündigt werden könne. Dieser habe dann in Abwesenheit des BF mit dem Werksleiter telefoniert. Der BF gehe davon aus, dass der Werksleiter ihn entlassen wollte. Sonst hätte dieser nicht das Schreiben vom 14.08.1995 herausgegeben. Der BF glaube schon, dass der Personalleiter das Jahresgehalt von sich aus angeboten habe. Mit Sicherheit könne er dies aber nicht sagen. Auf Befragen des Rechtsvertreters, von wem die Initiative der einvernehmlichen Auflösung gekommen sei, gab der BF an, er habe den Personalchef in Wien angerufen und dann sei auf einmal eine einvernehmliche Lösung gekommen. Der Werksleiter habe den BF dann angerufen, dass es eine einvernehmliche Lösung gebe und ob er damit zufrieden sei. Andernfalls wäre die Sache zum Arbeits- und Sozialgericht gegangen. Der Text der Auflösungsvereinbarung stamme vom Werksleiter. Dieser habe ihn der Sekretärin diktiert. Vom Rechtsvertreter befragt, ob der Text noch zwischen dem BF und dem Werksleiter verhandelt wurde, gab dieser an, der zweite Text sei fix und fertig gewesen. Den ersten Text vom 16.08.95 habe der Werksleiter in Anwesenheit des BF diktiert. Dazwischen sei der Passus bezüglich des Fehlens eines Anspruches auf Abfertigung hinausgenommen worden. Dem BF sei wichtig gewesen, dass die Firma gegen ihn keine Ansprüche mehr habe. Umgekehrt habe er auch keine Ansprüche gegen die Firma erhoben. Darüber, dass er sozialversicherungsrechtliche Nachtteile aufgrund der Auflösung haben könnte, sei er nicht aufgeklärt worden. Von der Richterin ergänzend befragt, ob er dies als Betriebsrat nicht ohnedies gewusst habe, gab der BF an, die Frage habe sich ihm aufgrund seiner Jugend damals nicht gestellt. Von der Richterin ergänzend befragt, ob der befürchtet habe, dass sie Sache zum Arbeits- und Sozialgericht gehe, gab der BF an, dies habe er zunächst gehofft. Dann habe er erkannt, dass es nichts bringen würde. Der seinerzeitige
seiner Erinnerung sei der BF für die Einführung des kontinuierlichen Betriebs gewesen, weil er dessen Notwendigkeit anerkannt habe. Wie bei jeder Änderung der Arbeitspläne in dieser Größenordnung habe der Betriebsrat seine Wünsche und Forderungen über Zuschläge für die Sonntagsschicht angemeldet. Der Z1 könne sich im Detail aber nicht erinnern, ob und was besprochen wurde. Gespräche mit dem BF darüber, wer während der Schicht Alkohol konsumiert, könne es gegeben haben. Alkohol sei immer ein Thema gewesen. Befragt, warum bei Unterzeichnung des Schreibens vom 17.08.1995 kein Betriebsrat dabei gewesen sei, gab der Z1 an, in den Verhandlungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sei sehr wohl ein Betriebsrat dabei gewesen, nämlich der Vertreter des Betriebsratsobmanns. Möglicherweise habe der Z1 auch alleine mit diesem gesprochen. Es könne auch sein, dass es mit dem BF drei Gespräche gegeben habe. Befragt, ob es bereits für den 16.08.95 eine Auflösungsvereinbarung gegeben habe, welche korrigiert werden musste gab der Z1 an, daran könne er sich im Detail nicht erinnern. Dies sei aber durchaus möglich. Befragt, von wem die Initiative für die einvernehmliche Lösung ausging, gab der Z1 an, es sei damals im gemeinsamen Gespräch über die Entlassung die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung entstanden. Es sei ein Zusammenspiel gewesen. Wer die Initiative ergriffen hat, könne der Z1 nicht mehr sagen. Diese Anregung sei nicht aus Wien gekommen. Der Z1 habe schlussendlich trotz dieser fristlosen Entlassung im Hintergrund, die einvernehmliche Lösung ins Auge gefasst und sich von der Zentrale die Zustimmung geholt. Eine Klage auf Zustimmung zur Entlassung habe das Unternehmen nicht eingebracht. Der Z1 sei auf dem Standpunkt gestanden, dass eine Monate oder Jahre dauernde gerichtliche Konfrontation für die Betriebsleitung wie auch für den BF nicht sinnvoll gewesen wäre. Auch schon vor dem 13.
VG bereits ausgenützt zu haben. Trotzdem wünscht er die nachstehend festgehaltene Auflösungsvereinbarung, sofern XXXX AG XXXX von dem Recht der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses keinen Gebrauch macht.Herr [BF] erklärt ausdrücklich, sich mit dem Betriebsratsvorsitzenden und den weiteren Mitgliedern des Betriebsrates beraten zu haben, insbesondere über seinen Kündigungsschutz als Mitglied der Betriebsrates, damit also seine Rechts
Paragraph 104 a, ArbVG bereits ausgenützt zu haben. Trotzdem wünscht er die nachstehend festgehaltene Auflösungsvereinbarung, sofern römisch 40 AG römisch 40 von dem Recht der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses keinen Gebrauch macht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das Bundesverwaltungsgericht
2 ASVG nur in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat entscheidet, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Da das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nur in den Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat entscheidet, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A I.)Zu A römisch eins.) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von der belangten Behörde verneinte Leistungszugehörigkeit des BF zur VAEB und Leistungszuständigkeit der VAEB sowie die von der belangten Behörde implizit bejahte Leistungszugehörigkeit des BF zur PVA und Leistungszuständigkeit der PVA (vgl. VwGH 98/08/0127, 20.10.1998; Ra2016/02/0015, 14.02.2017).Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von der belangten Behörde verneinte Leistungszugehörigkeit des BF zur VAEB und Leistungszuständigkeit der VAEB sowie die von der belangten Behörde implizit bejahte Leistungszugehörigkeit des BF zur PVA und Leistungszuständigkeit der PVA vergleiche VwGH 98/08/0127, 20.10.1998; Ra2016/02/0015, 14.02.2017). Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Entscheidungen über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit und -zuständigkeit § 412.
ASVG in der anzuwendenden Fassung sind Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, ohne rechtliche Wirkung.
Paragraph 539, ASVG in der anzuwendenden Fassung sind Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, ohne rechtliche Wirkung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 90/08/0094 vom 08.10.1991 ausgesprochen hat, hängt der Eintritt der Rechtsfolgen des § 539a ASVG von der Feststellung ab, dass der Parteiwille auf die Umgehung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gerichtet war.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 90/08/0094 vom 08.10.1991 ausgesprochen hat, hängt der Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 539 a, ASVG von der Feststellung ab, dass der Parteiwille auf die Umgehung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gerichtet war. Im vorliegenden Fall bleibt daher zu prüfen, ob die vom BF unterzeichnete einvernehmliche Auflösung seines Dienstverhältnisses gegen Zahlung von ATS 265.000,-- (rund € 19.260,--), die, zur Folge hatte, dass Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wie der BF nun vorbringt, zu seinem Nachteil nicht anzuwenden sind, zum Schein getroffen wurde. Es ist zu ermitteln, ob der wahre Wille des Dienstgebers darauf gerichtet war, den Arbeitsplatz des BF abzubauen und der Bf unverschuldet unter Druck eingewilligt hat. Wie aus den oben zusammengefassten ErläutRV 932 BlgNR 18.GP hervorgeht zielt § 245 Abs 7 ASVG darauf ab, im Falle des Ausscheidens eines Versicherten aus der bergmännischen Tätigkeit bzw aus der knappschaftlichen PV ohne sein Verschulden und aus Gründen der Einschränkung oder Stilllegung eines knappschaftlichen oder diesem gleichgestellten Betriebs, die Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen PV unter der Voraussetzung gewahrt bleiben.Wie aus den oben zusammengefassten ErläutRV 932 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode hervorgeht zielt Paragraph 245, Absatz 7, ASVG darauf ab, im Falle des Ausscheidens eines Versicherten aus der bergmännischen Tätigkeit bzw aus der knappschaftlichen PV ohne sein Verschulden und aus Gründen der Einschränkung oder Stilllegung eines knappschaftlichen oder diesem gleichgestellten Betriebs, die Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen PV unter der Voraussetzung gewahrt bleiben. Der vorliegende Fall erfüllt diese Voraussetzungen nicht: Der BF war als Betriebsrat in einer arbeitsrechtlich besonders geschützten Position. Das vom BF gesetzte Verhalten (Verlassen des Arbeitsplatzes in der Dienstzeit) basierte nicht auf einem gemeinsamen Beschluss der Betriebsräte. Der BF hat dieses Verhalten selbst als Protestmaßnahme gegen einen schleichenden und junge Mitarbeiter benachteiligenden Personalabbau betrachtet. Sein Dienstgeber betrachtete das genannte Verhalten als schwere Dienstverfehlung und sprach eine schriftliche Entlassung aus. In der danach sowohl für den BF als auch für seinen Dienstgeber rechtlich ungeklärten und daher unsicheren Situation bot ihm der Dienstgeber (im Bestreben, sich ein möglicherweise langedauerndes und teures Gerichtsverfahren zu ersparen) die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses an. Der BF erklärte sich einverstanden, verlangte jedoch die Zahlung einer Abfertigung. Schließlich einigte man sich auf die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses unter Leistung einer Abschlagszahlung; Diese Vereinbarung war somit von beiden Seiten ernstlich gewollt. Die Vereinbarung wurde tatsächlich ausgeführt. Es liegt kein Scheingeschäft vor. Es wurde auch keine Kündigung verdeckt oder umgangen. Die so getroffene Vereinbarung wurde nicht mit dem Ziel des Personalabbaus initiiert. Der BF war nicht unverschuldet in eine Lage geraten, in der er unter Druck der Auflösung seines Dienstverhältnisses einzuwilligen gehabt hätte. Die verfahrensgegenständliche einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist nicht unter § 245 Abs 7 ASVG zu subsummieren.Der vorliegende Fall erfüllt diese Voraussetzungen nicht: Der BF war als Betriebsrat in einer arbeitsrechtlich besonders geschützten Position. Das vom BF gesetzte Verhalten (Verlassen des Arbeitsplatzes in der Dienstzeit) basierte nicht auf einem gemeinsamen Beschluss der Betriebsräte. Der BF hat dieses Verhalten selbst als Protestmaßnahme gegen einen schleichenden und junge Mitarbeiter benachteiligenden Personalabbau betrachtet. Sein Dienstgeber betrachtete das genannte Verhalten als schwere Dienstverfehlung und sprach eine schriftliche Entlassung aus. In der danach sowohl für den BF als auch für seinen Dienstgeber rechtlich ungeklärten und daher unsicheren Situation bot ihm der Dienstgeber (im Bestreben, sich ein möglicherweise langedauerndes und teures Gerichtsverfahren zu ersparen) die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses an. Der BF erklärte sich einverstanden, verlangte jedoch die Zahlung einer Abfertigung. Schließlich einigte man sich auf die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses unter Leistung einer Abschlagszahlung; Diese Vereinbarung war somit von beiden Seiten ernstlich gewollt. Die Vereinbarung wurde tatsächlich ausgeführt. Es liegt kein Scheingeschäft vor. Es wurde auch keine Kündigung verdeckt oder umgangen. Die so getroffene Vereinbarung wurde nicht mit dem Ziel des Personalabbaus initiiert. Der BF war nicht unverschuldet in eine Lage geraten, in der er unter Druck der Auflösung seines Dienstverhältnisses einzuwilligen gehabt hätte. Die verfahrensgegenständliche einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist nicht unter Paragraph 245, Absatz 7, ASVG zu subsummieren. Dem Einwand des BF, die seinerzeitige Entscheidung des AMS, dem BF Arbeitslosengeld ohne Verhängung einer Sanktion gem. § 11 AlVG auszubezahlen, präjudiziere diese Entscheidung, wird nicht gefolgt. Der genannte Umstand wurde in die Beweiswürdigung einbezogen. Jedoch ergab sich im Zuge der mündlichen Verhandlung dass die Auszahlung von Arbeitslosengeld bereits ab 18.08.1995 ohne Nachfrage erfolgte. Daraus ist für den vorliegenden Fall nichts entscheidungswesentliches abzuleiten. Dem Einwand des BF, er habe netto nicht die volle vereinbarte Abschlagszahlung erhalten, muss aufgrund des -soweit hier wesentlich- ausreichend geklärten Sachverhaltes nicht mehr nachgegangen werden.Dem Einwand des BF, die seinerzeitige Entscheidung des AMS, dem BF Arbeitslosengeld ohne Verhängung einer Sanktion gem. Paragraph 11, AlVG auszubezahlen, präjudiziere diese Entscheidung, wird nicht gefolgt. Der genannte Umstand wurde in die Beweiswürdigung einbezogen. Jedoch ergab sich im Zuge der mündlichen Verhandlung dass die Auszahlung von Arbeitslosengeld bereits ab 18.08.1995 ohne Nachfrage erfolgte. Daraus ist für den vorliegenden Fall nichts entscheidungswesentliches abzuleiten. Dem Einwand des BF, er habe netto nicht die volle vereinbarte Abschlagszahlung erhalten, muss aufgrund des -soweit hier wesentlich- ausreichend geklärten Sachverhaltes nicht mehr nachgegangen werden. Es liegt kein Fall des § 245 Abs 7 ASVG vor.Es liegt kein Fall des Paragraph 245, Absatz 7, ASVG vor. Zu A II.Zu A römisch zwei. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 17 VwGVG iVm 74 Abs 1 AVG. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der Selbsttragung der Verfahrenskosten. Es besteht keine besondere Verwaltungsbestimmung, die abweichend von diesem Grundsatz Kostenersatz für das vorliegende Verfahren vorsehen würden (§ 74 Abs 2 AVG). § 77 Abs 1 Z 2 lit b Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) ist nicht anzuwenden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit 74 Absatz eins, AVG. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der Selbsttragung der Verfahrenskosten. Es besteht keine besondere Verwaltungsbestimmung, die abweichend von diesem Grundsatz Kostenersatz für das vorliegende Verfahren vorsehen würden (Paragraph 74, Absatz 2, AVG). Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) ist nicht anzuwenden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W164.2139124.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.