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{'item': 'W196 2166472-1'}

Obsah (8)§ 3Art 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2019 GeschäftszahlW196 2166472-1 SpruchW196 2126664-1/15E W196 2166472-1/16E W196 2192542-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2.) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2.) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.) Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Die Drittbeschwerdeführerin ist deren gemeinsame Tochter. Alle sind Staatsangehörige von Somalia. Der Erstbeschwerdeführer, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei am XXXX in Balcad, Somalia geboren worden. Er sei Moslem und gehöre er der Volksgruppe der Madhiban an. Zu seinen familiären Verhältnissen befragt, gab er an, dass er verheiratet sei. Seine Ehefrau, seine Eltern und seine Geschwister (eine Schwester, drei Brüder) würden in seinem Heimatland leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Antragsteller zu Protokoll, wegen "Al Shabaab" geflüchtet zu sein. Diese hätten das Lebensmittelgeschäft seiner Eltern zerstört. Zuletzt hätten sie auch noch das Haus des Beschwerdeführers genommen und ihn zur Mitarbeit bei Al Shabaab zwingen wollen. Er habe Angst um sein Leben gehabt.Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei am römisch 40 in Balcad, Somalia geboren worden. Er sei Moslem und gehöre er der Volksgruppe der Madhiban an. Zu seinen familiären Verhältnissen befragt, gab er an, dass er verheiratet sei. Seine Ehefrau, seine Eltern und seine Geschwister (eine Schwester, drei Brüder) würden in seinem Heimatland leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Antragsteller zu Protokoll, wegen "Al Shabaab" geflüchtet zu sein. Diese hätten das Lebensmittelgeschäft seiner Eltern zerstört. Zuletzt hätten sie auch noch das Haus des Beschwerdeführers genommen und ihn zur Mitarbeit bei Al Shabaab zwingen wollen. Er habe Angst um sein Leben gehabt. Im Juli 2014 habe er Somalia verlassen und sei über den Jemen, den Iran und die Türkei schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Vor seiner Ausreise habe er in Balcad gelebt. 2.) Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer darüber hinaus ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV).2.) Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer darüber hinaus ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier). Begründet wurde die Entscheidung einerseits mit mangelnder Glaubwürdigkeit und andererseits mit mangelnder Asylrelevanz des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrundes. 3.) In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 26.04.2016 brachte der Erstbeschwerdeführer zunächst vor, sehr wohl seine Fluchtgründe glaubhaft geschildert zu haben. Er sei somalischer Staatsbürger und stelle aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er stamme aus der Stadt Balcad und sei Angehöriger des Clans der Madhiban. Sie hätten ein Geschäft in Somalia gehabt. Er habe dort arbeiten müssen, da sein Vater krank gewesen sei und er habe damit die Familie versorgen können. Eines Tages hätten ihn drei Männer von Al-Shabaab angesprochen und sie hätten gewollt, dass er sie unterstütze. Er sollte ihrer Gruppe beitreten. Das habe er aber nicht gewollt. Er habe nicht kämpfen wollen und er habe keine Menschen töten wollen. Die Männer hätten ihm eine dreitägige Frist gewährt um sich das Ganze zu überlegen. Er habe darauf nicht reagiert und nach Ablauf dieser Frist hätten ihm die bewaffneten Männer gefangen genommen und entführt. Er habe sich trotzdem weiterhin geweigert sich der Gruppe anzuschließen. Er sei gefesselt und geschlagen und bedroht worden. Um sein Leben zu retten sagte er schließlich, dass er sich ihnen anschließen würde und eine Woche Zeit zur Vorbereitung bräuchte. Nach Ablauf dieser Frist seien sie zu ihm nach Hause gekommen. Er habe zum Nachbarn fliehen können dessen Haus mit dem seinen durch eine Tür verbunden gewesen war. So habe er entkommen können. Es wurde zwar auch geschossen aber niemand verletzt. Seine Mutter habe ihm geraten das Land zu verlassen da das Leben der Familie in Gefahr sei. Zuerst sei er zur Verwandten gegangen dort wäre aber nur vorübergehend sicher gewesen daher habe er das Land verlassen und suche nun in Österreich um Asyl an. Die Behörde habe sich zum Großteil auf Länderberichte gestützt die veraltet wären. Das Haus seiner Familie sei nicht von Al-Shabaab genommen worden, sondern das Lebensmittelgeschäft regelmäßig aufgesucht und bestohlen. Es müsse sich um einen Fehler bei der Erstbefragung handeln. Das Haus des Beschwerdeführers in Somalia sei nicht klein gewesen es habe drei Zmmer gehabt daher sei bei der Schießerei niemand getroffen worden. Es seien 15 Personen gewesen die gekommen sein um ihn mitzunehmen. Das habe ihm eine Nachbarin erzählt. Als Angehöriger des Clans der Madhiban seien sie keine Al-Shabaab Sympathisanten. Der Clan sei klein und habe keinen Respekt. Niemand hätte ihn vor den Al-Shabaab Angriffen geschützt. Balcad sei im Jahr 2012 von der AMISOM gesäubert worden und die Al-Shabaab sei vertrieben worden. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Regierung Kontrolle über diese Region habe denn Al-Shabaab sei nach wie vor präsent und bekämpfe die Regierung. Auch habe ihm aufgrund der sehr schlechten Sicherheitslage in Süd und Zentralsomalia sowie der anhaltenden Kämpfe zwischen den Bürgerkriegsparteien zumindest der subsidiäre Schutz

§ 8Asyl

G 2005 gewährt werden müssen zur Rückkehrentscheidung stellte der Beschwerdeführer fest, dass er seit einem Jahr in Österreich sei und sich inzwischen gut integriert habe. Er habe sich an ein westliches Leben gewöhnt und die Abschiebung nach Somalia wäre ein unzumutbarer Eingriff in sein Privatleben.Die Behörde habe sich zum Großteil auf Länderberichte gestützt die veraltet wären. Das Haus seiner Familie sei nicht von Al-Shabaab genommen worden, sondern das Lebensmittelgeschäft regelmäßig aufgesucht und bestohlen. Es müsse sich um einen Fehler bei der Erstbefragung handeln. Das Haus des Beschwerdeführers in Somalia sei nicht klein gewesen es habe drei Zmmer gehabt daher sei bei der Schießerei niemand getroffen worden. Es seien 15 Personen gewesen die gekommen sein um ihn mitzunehmen. Das habe ihm eine Nachbarin erzählt. Als Angehöriger des Clans der Madhiban seien sie keine Al-Shabaab Sympathisanten. Der Clan sei klein und habe keinen Respekt. Niemand hätte ihn vor den Al-Shabaab Angriffen geschützt. Balcad sei im Jahr 2012 von der AMISOM gesäubert worden und die Al-Shabaab sei vertrieben worden. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Regierung Kontrolle über diese Region habe denn Al-Shabaab sei nach wie vor präsent und bekämpfe die Regierung. Auch habe ihm aufgrund der sehr schlechten Sicherheitslage in Süd und Zentralsomalia sowie der anhaltenden Kämpfe zwischen den Bürgerkriegsparteien zumindest der subsidiäre Schutz

Paragraph 8, AsylG 2005 gewährt werden müssen zur Rückkehrentscheidung stellte der Beschwerdeführer fest, dass er seit einem Jahr in Österreich sei und sich inzwischen gut integriert habe. Er habe sich an ein westliches Leben gewöhnt und die Abschiebung nach Somalia wäre ein unzumutbarer Eingriff in sein Privatleben. 4.) Am 08.06.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache, statt, wobei das Bundesamt mit Eingabe vom 17.05.2016 mitteilte, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der angesetzten Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Eingangs der Verhandlung gab der Antragsteller an, dass er gesund sei. Aufgefordert sein Leben in Somalia und seinen Fluchtgrund in chronologischer Reihenfolge zu schildern, gab der Antragsteller folgendes an: .......... Ich bin in Balcad geboren, habe dort gelebt und war dort 4 Jahre in der Schule. Ich bin Moslem und gehöre den Mahdiban an. R: Was heißt das für Sie? BF: Das ist ein Clan in Somalia. Sie leben verstreut überall in Somalia. R: Wie erkennt man sie? BF: Sie sind Somalia, sie sind Landwirte. Sie arbeiten in Geschäften, sie sind Landwirte und sie sind Schmiede. Sie verarbeiten Metall. R: Wie war das bei Ihrer Familie? BF: Wir hatten ein Geschäft, das uns gehörte und wir haben dort auch gearbeitet. R: Wo leben Ihre Eltern, wie heißen sie, wie alt sind sie? BF: Der letzte Kontakt war, bevor ich das Land verlassen habe. Mein Vater ist 58 Jahre alt und meine Mutter ist 54 Jahre alt. R: Gibt es sonst noch Verwandte? BF: Ich haben noch drei Brüder und eine Schwester. Ich habe noch einen Onkel. Ich habe eine Frau, die in Österreich ist. R: Hat Ihre Frau ein Asylverfahren? BF: Sie ist noch im Asylverfahren. Sie ist drei Monate in Österreich. Sie heißt XXXX.BF: Sie ist noch im Asylverfahren. Sie ist drei Monate in Österreich. Sie heißt römisch 40 . R: Wo haben Sie sie geheiratet? BF: In Somalia. R: Wieso haben Sie Somalia verlassen? BF: Es ist mir ein Problem passiert. Wir hatten ein Geschäft, es gehörte meinen Eltern. Mein Vater hat in dem Geschäft gearbeitet, ich habe ihm dabei geholfen. Die letzte Woche, bevor ich das Land verlassen habe, ist mein Vater krank geworden. Ich habe alleine im Geschäft arbeiten müssen. Als ich eines Tages in der Früh um ca. 7 Uhr das Geschäft öffnen wollte, sind drei Männer zu mir ins Geschäft gekommen. Sie haben mit mir gesprochen. Ich bin dann stehen geblieben und habe sie gefragt, was sie von mir wollen. Sie sagten, dass sie mit mir sprechen wollen. Sie wollen, dass ich mitarbeite. Sie haben sich als Al-Shabaab Mitglieder vorgestellt. Ich habe gefragt, was ich für sie machen soll. Sie sagten, dass ich am Dschihad teilnehmen soll. Ich sagte, dass ich nicht mitkommen kann, weil ich im Geschäft arbeite und meine Familie versorge. Sie sagten, dass sie mir 3 Tage Bedenkzeit geben. Ich sagte, dass sie die Leute töten und schlechte Leute sind. Ich habe ihnen gesagt, welche Meinung ich von ihnen habe. Sie sind danach gegangen. Ich habe das Geschäft geöffnet und habe gearbeitet. Ich habe nachgedacht und habe mich gefragt, warum Al-Shabaab gerade mich ausgesucht hat. Ich habe Angst bekommen, weil ich ihnen gesagt habe, dass ich sie schlecht finde. Ich habe Angst bekommen, dass sie mich töten, wenn ich nicht mitmache. Drei Tage nach der Frist haben sie mich angerufen. Sie sagten, dass sie zu mir kommen. Und als ich gerade um 19 Uhr das Geschäft schließen wollte, sind 4 Männer zu mir gekommen. Sie waren vermummt und bewaffnet. Sie hatten Gewehre und sie waren mit dem Auto unterwegs. Dann haben sie mich aufgefordert das Geschäft zu schließen und mitzukommen. Dann haben sie meine Hände zusammengebunden und mein Gesicht mit einem Tuch bedeckt. Sie haben mich in das Auto gesteckt. Das Auto ist ca. eine Stunde gefahren und dann haben sie angehalten. Dann wurde ich vom Auto runtergeholt. Dann habe ich viele Männer gesehen, die bewaffnet und vermummt waren. Dann wurde das Tuch entfernt. Sie haben mir gesagt, dass Al-Shabaab gute Leute sind. Sie sind Menschen, die ihr Land verteidigen. Sie kämpfen gegen die Ungläubigen und die Feinde. Sie sind Mudschahid (Heilige Kämpfer). Sie haben mir erzählt, was Al-Shabaab bedeutet. Danach sagte ich, dass ich trotzdem nicht mitmachen will. Ich will niemanden töten. Dann hat man mich mit dem Gewehr auf den Kopf geschlagen. Ich wurde geschlagen und habe viel geblutet. Ich bin dann auf den Boden gefallen und habe das Bewusstsein verloren. Nach einiger Zeit kam ich wieder zu mir. Sie sagten mir, dass ich "Al-Shabaab" sagen soll, weil ich sterben werde. Dann haben sie den Koran vorgelesen. Dann haben sie mir ein Schwert an den Hals gehalten. Ich hatte große Angst. Ich habe geschrien. Dann habe ich in meine Hose uriniert. Dann sagte ich, dass ich mitmachen werde. Als ich das gesagt habe, sagten sie mir, dass ich mich vorbereiten muss. Ich habe eine Woche Zeit mich für den Dschihad vorzubereiten. Meine Fesseln wurden entfernt, als ich das gesagt habe. Ich sagte, dass ich ihre Befehle befolgen werde. Sie sollen mich frei lassen. Sie haben mich dann in die Nähe von der Stadt gebracht und dann bin ich nach Hause gegangen. Meine Mutter und meine Frau haben mich gefragt, was mit mir los ist. Sie fragten, weil ich so spät nach Hause gekommen bin. Ich erzählte den Vorfall und was mir passiert ist. Sie haben mein Blut gesehen. Ich erzählte, dass die Männer mich verschleppt haben und was sie mit mir gemacht haben. Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich mich beruhigen soll. Das passiert vielen jungen Männern. Ich soll zu Hause bleiben. Nach einer Woche haben sie mich angerufen und sagten, dass die Frist, die ich bekommen habe, vorbei ist. Ich soll bereit sein und sie werden kommen. Dann habe ich gesagt, dass ich nicht mitmachen werde. Am nächsten Abend nach dem Anruf haben sie uns angegriffen. Sie haben an unsrer Tür geklopft. Ich, meine Frau und meine Mutter waren zu Hause. Sie haben an die Tür gehämmert. Meine Mutter hat gefragt, wer draußen ist. Dann haben sie die Tür aufgebrochen und geschossen. Dann bin ich durch eine Tür zum Nachbar geflüchtet. Sie haben das Haus durchsucht und nachdem sie mich nicht gefunden haben, haben sie meine Mutter nach mir gefragt. Dann haben sie das Haus des Nachbarn durchsucht. Dann haben sie mich im Geschäft gesucht. Sie haben die Tür vom Geschäft aufgebrochen. Dort haben sie mich auch nicht gefunden. Sie haben das Geld, das im Geschäft war, genommen. Dann bin ich zu Verwandten von uns gegangen. Meine Frau hat mich angerufen. Meine Mutter und meine Frau dachten, dass ich erwischt und getötet wurde. Dann haben sie sich vergewissert, dass ich noch am Leben bin. Der Vater meiner Verwandtschaft hat gesagt, wenn ich bei ihnen bleibe, werden sie mich auch finden. Wenn jemand erfährt oder herausfindet, dass ich mich dort verstecke, wird die Familie auch Schwierigkeiten bekommen. Ich musste deswegen wieder weg. Mein Frau und meine Mutter sind zu mir gekommen. Dann haben sie mir Geld gegeben. Ich habe deshalb mein Land verlassen. R: Und zu anderen Verwandten hätten Sie nicht gehen können? BF: Nein, konnte ich nicht. Ich kenne niemanden in Mogadischu. Und Al-Shabaab sind überall. Ich hatte Angst, dass ich erwischt werde. Wenn ich nach Mogadischu gegangen wäre, hätten sie mich auch gefunden. R: Wenn Sie zurück nach Somalia müssten, was würde passieren? BF: Das Problem besteht noch immer. Wenn mir das nicht passiert wäre, wäre ich nicht weggegangen. R: Was ist mit Ihren Brüdern? BF: Seit ich das Land verlassen habe, habe ich keinen Kontakt mit der Familie. R: Wie hat Ihre Frau Sie gefunden? BF: Sie ist vor drei Monaten nach Österreich gekommen. Meine Frau war ein Jahr in Griechenland in einem Schlepperhaus. Mein Mitbewohner in Wr.Neustadt und ihr Mitbewohner in dem Schlepperhaus kennen sich. So haben wir uns gefunden. Meine Frau hat mich für tot gehalten. R: Wann ist Ihre Frau aus Somalia geflüchtet und warum? BF: 2015. Nachdem ich weggegangen bin und nachdem man mich lange Zeit nicht gefunden hat, dachte sie, dass ich tot bin. Sie ist zu ihrer Familie zurückgegangen und dann wurde sie angegriffen. Al-Shabaab ist zu ihr gekommen. Sie wollten sie mit einem Al-Shabaab verheiraten. Meine Frau sagte, dass ich noch am Leben bin und sie verheiratet ist. Sie hat gedacht, dass ich am Leben bin. Sie sagten ihr, wenn ich noch am Leben wäre, dass man mich gesehen hätte. Sie ist nicht mehr verheiratet und wird mit jemand anderen verheiratet. Sie haben sie verschleppt und haben sie zwangsverheiratet. Sie deshalb geflüchtet. R: Welchem Clan gehört Ihre Frau an? BF: Ashraf. R: Haben Sie eine Heiratsurkunde oder haben Sie islamisch geheiratet? BF: Ja, es gibt eine Heiratsurkunde vom Scheich, aber kein staatliches Dokument. Vorgelegt wird zusätzlich zu den bereits vorhandenen Integrationsunterlagen eine Bestätigung des Vereins Plattform, dass der BF am Lauftraining teilnimmt. (Foto und Urkunde) (Beilage 1) ............ 5.) Die Zweitbeschwerdeführerin reiste illegal mit einem Flugzeug aus Somalia in die Türkei aus und über Griechenland illegal in Österreich ein. Am 13.02.2017 brachte sie einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei sie angab das Land verlassen zu haben, weil sie Probleme mit Al Shabaab gehabt habe. Diese Probleme habe sie wegen ihres Mannes gehabt. Am 22.06.2017 gab sie beim Amt für Fremdenwesen und Asyl befragt zu ihrem Fluchtgrund an, sie gehöre der Volksgruppe Ashraf an und ihr Sub-Clan heiße RE-Hassan. Sie sei Moslemin sunnitischen Glaubens und mit XXXX verheiratet. Ihr Mann gehöre dem Madhibaan Clan an. Sie sei schwanger und ihre Probleme hätten begonnen als die Al Shabaab ihren Ehemann zur Mitarbeit aufgefordert habe und er das abgelehnt hätte. Bei einem nächtlichen Überfall habe der Ehemann flüchten könne und sie sowie Eltern und Geschwister seien von vermummten Männern geschlagen worden und nach dem Aufenthalt des Ehemannes befragt worden. Ihr Mann habe dann das Land verlassen und sie sei zurück zu den Schwiegereltern. Als dort erneut nach dem Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin gesucht wurde sei sie zurück zu ihren Eltern geflohen und habe vorerst dann keine Probleme gehabt bis Männer den Vater der Zweitbeschwerdeführerin zwingen wollten seine Tochter mit einem von ihnen zu verheiraten. Das habe die Zweitbeschwerdeführerin jedoch abgelehnt, da sie ja schon verheiratet gewesen sei. Fünf Tage später sei sie aus dem Elternhaus entführt worden und mit einem älteren Mann zwangsverheiratet worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei dann bei einem ersten Fluchtversuch schwer verletzt worden und habe beim zweiten Versuch wenige Tage später zu ihren Eltern fliehen können. Aus finanziellen Gründen habe sie nicht sofort mit ihrem Ehemann fliehen können.Am 22.06.2017 gab sie beim Amt für Fremdenwesen und Asyl befragt zu ihrem Fluchtgrund an, sie gehöre der Volksgruppe Ashraf an und ihr Sub-Clan heiße RE-Hassan. Sie sei Moslemin sunnitischen Glaubens und mit römisch 40 verheiratet. Ihr Mann gehöre dem Madhibaan Clan an. Sie sei schwanger und ihre Probleme hätten begonnen als die Al Shabaab ihren Ehemann zur Mitarbeit aufgefordert habe und er das abgelehnt hätte. Bei einem nächtlichen Überfall habe der Ehemann flüchten könne und sie sowie Eltern und Geschwister seien von vermummten Männern geschlagen worden und nach dem Aufenthalt des Ehemannes befragt worden. Ihr Mann habe dann das Land verlassen und sie sei zurück zu den Schwiegereltern. Als dort erneut nach dem Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin gesucht wurde sei sie zurück zu ihren Eltern geflohen und habe vorerst dann keine Probleme gehabt bis Männer den Vater der Zweitbeschwerdeführerin zwingen wollten seine Tochter mit einem von ihnen zu verheiraten. Das habe die Zweitbeschwerdeführerin jedoch abgelehnt, da sie ja schon verheiratet gewesen sei. Fünf Tage später sei sie aus dem Elternhaus entführt worden und mit einem älteren Mann zwangsverheiratet worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei dann bei einem ersten Fluchtversuch schwer verletzt worden und habe beim zweiten Versuch wenige Tage später zu ihren Eltern fliehen können. Aus finanziellen Gründen habe sie nicht sofort mit ihrem Ehemann fliehen können. 6.) Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 13.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr

§ 8Abs 1 Asyl

G der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2018 erteilt. ( Spruchpunkt III.)6.) Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 13.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2018 erteilt. ( Spruchpunkt römisch drei.) 7.) In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 27.07.2017 gegen Spruchpunkt I brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, glaubwürdig angegeben zu haben mit einem Al Shabaab Mann zwangsverehelicht worden zu sein. Auch wenn ihre Heimatstadt Balcad unter Kontrolle von AMISOM stehe, wäre dieser Schutz nicht effektiv genug und nur oberflächlich. Weiters sei die Lage der Frauen und Mädchen besonders prekär weil sie Vergewaltigung, Verschleppung und sexueller Versklavung ausgesetzt seien. Gegen solche Übergriffe, insbesonders in den Lagern für Binnenvertriebene (IDP Camps) bestehe kein ausreichender staatlicher Schutz. Auch Al Shabaab entführe und rekrutiere Frauen und Mädchen, oder zwinge sie zur Ehe.7.) In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 27.07.2017 gegen Spruchpunkt römisch eins brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, glaubwürdig angegeben zu haben mit einem Al Shabaab Mann zwangsverehelicht worden zu sein. Auch wenn ihre Heimatstadt Balcad unter Kontrolle von AMISOM stehe, wäre dieser Schutz nicht effektiv genug und nur oberflächlich. Weiters sei die Lage der Frauen und Mädchen besonders prekär weil sie Vergewaltigung, Verschleppung und sexueller Versklavung ausgesetzt seien. Gegen solche Übergriffe, insbesonders in den Lagern für Binnenvertriebene (IDP Camps) bestehe kein ausreichender staatlicher Schutz. Auch Al Shabaab entführe und rekrutiere Frauen und Mädchen, oder zwinge sie zur Ehe. 8.) Am 12.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache, statt. Aufgefordert ihr Leben in Somalia und ihren Fluchtgrund in chronologischer Reihenfolge zu schildern, gab sie folgendes an: RI: Erzählen Sie mir über Ihr Leben in Somalia und was Sie zur Flucht bewogen hat. BF: Ich habe mit meinen Eltern und sechs Geschwistern gelebt. Ich habe nicht gearbeitet. Dann habe ich geheiratet. Dann bin ich zu meinem Mann gezogen. Zuletzt habe ich bei meinem Mann gelebt. Eineinhalb bis zwei Monate nach der Heirat ist das Problem entstanden. Das Problem ist meinem Mann passiert. Al-Shabaab hat ihn angegriffen. Sie sind zu ihm ins Geschäft gekommen. Er hat im Geschäft verkauft und sie haben ihn aufgefordert, mitzuarbeiten. Sie haben ihn mitgenommen. Circa einen Tag war er bei den Al-Shabaab eingesperrt. Sie haben ihn verletzt und er hat geblutet. Am Anfang hat er nicht erzählt, dass er von Al-Shabaab aufgefordert wurde, um mitzuarbeiten, damit wir uns keine Sorgen machen. Er ist jeden Tag um 18 Uhr nach Hause zurückgekommen. Einmal ist er nicht mehr nach Hause gekommen. Dann ist er nach Hause gekommen und hat uns erzählt was passiert ist. Er war sehr aufgeregt und es ging ihm sehr schlecht. Er blieb zu Hause und ging nicht mehr ins Geschäft. Eines Tages war ich im Zimmer und habe geschlafen. Danach habe ich Schreie und einen Streit im Haus gehört. Ich bin aus dem Zimmer gekommen und habe vier Männer im Haus stehen gesehen. Mein Mann war nicht im Haus. Ich habe die vier Männer bei meinen Schwiegereltern gesehen, die auch im Haus anwesend waren. Die Männer haben uns bedroht. Die Männer haben uns aufgefordert, meinen Mann herzubringen. Wir sagten, dass wir nicht wüssten, wo er ist. Ich wusste wirklich nicht, wo er ist, ich habe ja geschlafen und es war Nacht. Danach sind die Männer wieder gegangen. Ich habe meine Schwiegermutter gefragt, wo er ist, und sie sagte, dass er über die Hintertür geflüchtet sei. Wir wussten nicht gleich, wohin er gegangen ist. Drei Tage später erfuhren wir, dass er bei einem Verwandten untergetaucht ist. Ich und die Schwiegermutter sind dann zu ihm gegangen. Sein Vater hat das Geschäft verkauft, damit er die Stadt verlassen kann. Wenn er weiterhin in der Stadt geblieben wäre, hätte er viele Probleme mit Al-Shabaab bekommen. Wir sind zu ihm gegangen. Meine Schwiegermutter ging zuerst ins Haus. Wir wollten uns von ihm verabschieden und danach ist er ausgereist. Nach einer Woche sind die Männer wieder zu uns gekommen. Mein Mann sagte, bevor er das Land verlassen hat, ich solle zu meiner Mutter gehen, aber ich wollte meine Schwiegereltern nicht alleine lassen. Die Männer haben uns wieder aufgefordert, den Mann herzugeben. Ich habe Angst bekommen. Meine Schwiegermutter sagte mir, ich solle zu meinen Eltern gehen. Dann bin ich zu meinen Eltern gegangen. Dort haben wir gut gelebt. Mein Vater hatte ein Restaurant, in dem Tee und Essen verkauft wurde. Einige Zeit habe ich problemlos bei meinen Eltern gelebt. Circa zwei Jahre lange war ich dort. Einerseits habe ich meinem Vater geholfen und andererseits habe ich meine Mutter gepflegt. Eines Tages sind drei Männer zu meinem Vater gekommen. Ein älterer Mann und zwei jüngere und haben meinen Vater um meine Hand gebeten. Später haben wir erfahren, dass sie von Al-Shabaab sind. Mein Vater sagte, okay. Mein Vater ist zu uns nach Hause gekommen. Ich sagte meinem Vater, dass ich schon bereits verheiratet bin. Niemand wusste, wo er war, aber ich habe auf ihn gewartet. Bei der Verabschiedung hat mein Mann gesagt, dass er mich nie vergessen werde, solange er am Leben ist und sich wieder bei mir melden wird. Ich sagte meinem Vater, dass ich nicht heiraten möchte, bis ich nicht herausgefunden habe, was mit meinem Mann passiert ist. Mein Vater hat nicht auf mich gehört. Mein Vater sagte, dass er nicht anders kann, als mich wieder zu verheiraten, weil von meinem Mann nichts bekannt ist. Ich habe es verweigert. Mein Vater hatte aber den Männern versprochen, dass er mich verheiraten wird. Die drei Männer sind zu uns nach Hause gekommen, der ältere und die zwei jüngeren. Mein Vater hat den jüngeren Mann gefragt, wer der potentielle Mann wäre und, ob der ältere der Vater sei. Sie antworteten, dass ich die Frau des älteren werden soll. Der ältere Mann war so circa 60 oder 70 Jahre alt. Mein Vater sagte, dass ich nicht einverstanden bin und ich lieber auf meinen Mann warten möchte. Dann sagten die Männer, dass das nicht möglich ist, weil mein Vater versprochen hat, dass er mich verheiraten wird. Er müsse mich überzeugen. Mein Vater sagte, dass ich nicht heiraten will und sie gehen sollen. Sie sagten, dass er nicht weiß, wer sie sind. Nach fünf Tagen würden sie wiederkommen. Er müsse mich verheiraten. Mein Vater hat das abgelehnt und dann sind die Männer gegangen. Am nächsten Tag ist mein Vater zum Restaurant gegangen. Am fünften Tag, wie es die Männer gesagt hatten, kamen die Männer zum Restaurant meines Vaters. Es war Abend und er hat gerade das Geschäft geschlossen. Sie sagten, dass sie von Al-Shabaab sind und er kann ihnen nichts ablehnen. Mein Vater war schockiert und ist zu uns nach Hause gekommen. Wir waren im Zimmer. Mein Vater erzählte, dass die Männer, die damals gekommen sind von Al-Shabaab sind. Mutter sagte, dass sie ihre Tochter nicht an die Al-Shabaab gegeben wird und dass der Vater das Haus nicht verlassen darf. Nach einer Woche sind sie am späten Nachmittag zu uns gekommen. (Die BF weint.) Mein Vater hat die Tür nicht aufgemacht und deshalb haben sie sie aufgebrochen. Es waren zwei vermummte Männer. Sie sagten, dass sie mich haben wollen. Mein Vater hat das verweigert. Ich und meine Mutter haben uns fest umarmt. Wir hatten Angst. Meine anderen Geschwister waren auch zu Hause und sie sind zu meinem Vater gelaufen und haben ihn aus Angst festgehalten. Die Männer versuchten mich zu bekommen. Sie haben mich gezerrt und meine Mutter hat versucht, mich festzuhalten. Dann haben sie meine Mutter mit Gewehrkolben am Kopf geschlagen. Dann hat mich meine Mutter losgelassen und sie haben mich mitgenommen. Sie haben mich ins Auto gesteckt und mitgenommen. Sie haben mich zu einem Haus gebracht. Sie haben mich bedroht, wenn ich nicht diesen älteren Mann heirate, werden sie meine ganze Familie vernichten. Um meine Familie zu retten, habe ich die Hochzeit akzeptiert. Nach der Heirat konnte ich mit diesem Mann nicht schlafen, weil ich ihn nicht liebe. Als wir im Zimmer waren und ich nicht mit ihm schlafen wollte, hat er mich geschlagen. Eines Tages habe ich an meine Flucht gedacht. Er hat die Tür immer zugesperrt und den Schlüssel unter dem Kopfpolster versteckt. Er hat immer im Bett geschlafen und ich habe immer am Boden im Sitzen geschlafen. Ich hatte Angst und wenn man Angst hat, kann man nicht schlafen. Eines Abends habe ich mir gedacht, ich versuche den Schlüssel vom Kopfpolster zu bekommen. Er hat es aber bemerkt. Er verletzte mich daraufhin am Kopf. Er hat mich geschlagen und dann habe ich das Bewusstsein verloren. Als ich wieder zu mir kam, habe ich mich in einem Zimmer, wo das Holz gelagert war, befunden. Eine Woche lang war ich in diesem Zimmer eingesperrt. Eine Woche lange haben sie mir nichts zum Essen und zum Trinken gegeben. Ein junger Mann hat mir Wasser gegeben. Er hatte Angst vor den Leuten und hat es mir heimlich gegeben. Dieser Mann gehörte zu den Al-Shabaab. Es war dort ein Lager der Al-Shabaab. Eines Tages habe ich ungewöhnliche Geräusche gehört. Es war draußen ein Tumult. In diesem Zimmer, wo ich war, waren auch Waffen gelagert. Sie sind hineingekommen und haben die Waffen genommen, aber die Türe nicht wieder versperrt. In der Nacht, so um circa ein Uhr habe ich keine Geräusche mehr gehört und bin hinausgegangen. Ich habe das Zimmer verlassen. Einen kurzen Moment habe ich Angst bekommen, weil ich angenommen habe, wenn sie mich bei der Flucht erwischen, sie mich erschießen werden. Ich dachte dann, so weiter zu leben, wäre noch schlimmer, deshalb versuchte ich die Flucht zu riskieren. Dann bin ich geflüchtet. Es war dunkel und es war niemand im Haus. Im Haus und draußen habe ich niemanden gesehen und dann bin ich gelaufen. Die Sonne ist aufgegangen. Ich bin einfach nur gelaufen. Es war außerhalb einer Stadt. Bei Sonnenaufgang habe ich ein Zelt gesehen. Es war ein leeres und verlassenes Zelt. Ich bin dort hineingegangen und bin dort drinnen geblieben. Ich habe mich bis zum Abend dort versteckt. Dann bin ich wieder gelaufen. Danach habe ich ein anderes Zelt gesehen. Dort waren eine Frau und ein Auto. Es war Gemüse auf dem Auto geladen. Die Frau fragte mich, wer mir das angetan hätte. Ich blutete am Kopf. Ich habe der Frau nichts erzählt von Al-Shabaab, damit sie keine Angst bekommt. Ich sagte, dass ich vor einem Auto gestürzt bin und ich deshalb verletzt bin. Die Frau ließ mich ins Zelt hinein, gab mir Kleidung und etwas zu Essen. Ich durfte bei ihr duschen. Sie sagte, dass dieses Auto morgen Früh nach Balcad fährt. Ich bin nach Balcad gekommen. Das Auto wurde von dem Mann der Helferin gelenkt. Ich bin dann nach Hause gegangen. Ich erzählte, meiner Familie, was passiert ist. Meine Mutter sagte, wir müssen jetzt alle das Haus verlassen, weil uns Al-Shabaab finden würde. Meine Mutter hatte Gold genommen, um die Reise zu finanzieren. Mich hat sie mit einem Mann weggeschickt und sie sind dann auch geflüchtet. Wir sind alle in verschiedenen Richtungen geflüchtet. Meine Mutter sagte mir, sie werde zu meinem Onkel nach Mogadischu gehen. Mein Vater ging in eine andere Richtung und ich auch. Ich bin dann mit dem Schlepper mitgegangen. Meine Mutter hat dem Schlepper dann das Gold gegeben und so konnte ich flüchten. Der Mann hat mich und viele andere in einem Auto nach Mogadischu gebracht. Eine Woche lang versteckte ich mich in seinem Haus in Mogadischu. Von Mogadischu bin ich mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen. Von der Türkei bin ich dann mit einem Boot nach Griechenland. RI: Wo haben Sie Herrn XXXX kennengelernt?RI: Wo haben Sie Herrn römisch 40 kennengelernt? BF: Das ist mein Mann von damals. RI: Sind Sie beschnitten? BF: Ja. Die Ärzte haben mir gesagt, dass ich mein Kind mit großer Wahrscheinlichkeit über Kaiserschnitt zur Welt bringen werde. RI: Möchten Sie, dass Ihr Kind, wenn es ein Mädchen werden sollte, beschnitten wird? BF: Nein, ich möchte nicht, dass meinem Kind, dasselbe angetan wird, wie mir. RI: Sind Sie sicher, dass Ihr Mann das auch nicht möchte? BF: Mein Mann weiß, wie schwer es ist, am Anfang Geschlechtsverkehr zu haben. Sie sagen, dass es eine Tradition dort ist. Ich werde diese Tradition brechen. Sollte ich nach Somalia zurückkehren, wird meine Tochter auch beschnitten. RI: Sie wissen, dass es mittlerweile sehr viele Somalier in Österreich gibt. Glauben Sie nicht, dass Sie das beeinflussen könnte? BF: Ja, das weiß ich, aber ich will es nicht für mein Kind. Mein Mann selbst will das auch nicht. Ich habe hier auch schwere Probleme, immer wenn ich eine Wohnung suche, sagt man mir, dass ich nicht arbeite, aber ich darf ja nicht arbeiten, weil ich ja schwanger bin. Das Verfahren von meinem Mann ist auch noch nicht abgeschlossen. 9.) Am XXXX wurde die Drittbeschwerdeführerin in Österreich geboren und stellte ihre Mutter für sie am 27.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie als Fluchtgrund für ihre Tochter angab das Kind habe keine eigenen Fluchtgründe.9.) Am römisch 40 wurde die Drittbeschwerdeführerin in Österreich geboren und stellte ihre Mutter für sie am 27.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie als Fluchtgrund für ihre Tochter angab das Kind habe keine eigenen Fluchtgründe. 10.) Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 13.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr

§ 8Abs 1 Asyl

G der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2018 erteilt. (Spruchpunkt III.)10.) Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 13.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2018 erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.) 11.) In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 06.04.2018 gegen Spruchpunkt I brachte die Drittbeschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihr als unbeschnittenes Mädchen in Somalia die Genitalverstümmelung drohen würde und sie sie als Mutter nicht davor schützen könne.11.) In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 06.04.2018 gegen Spruchpunkt römisch eins brachte die Drittbeschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihr als unbeschnittenes Mädchen in Somalia die Genitalverstümmelung drohen würde und sie sie als Mutter nicht davor schützen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia Zugehöriger zum Clan der Madhiban und Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Mit dieser hat er eine gemeinsame Tochter, die Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer bekennen sich zum moslemischen Glauben und lebten er vor ihrer Ausreise in der Stadt in Balcad. Im Juli 2014 verließ der Erstbeschwerdeführer Somalia und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er nach illegaler Einreise am 28.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Ablehnung mit Al Shabaab zusammenzuarbeiten und mehrerer ernstzunehmender Androhungen ihn bei Weigerung zu töten seine Heimat verlassen hat. Das Risiko getötet zu werden wird für den Antragsteller noch vergrößert da er einem Minderheitsclan angehört. Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer einer hinreichend intensiven Verfolgung in Somalia wogegen er vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann ausgesetzt war. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Antragsteller nicht zu. Die Familienangehörigen und Verwandten des Beschwerdeführers befinden sich im Heimatland auf der Flucht. Die Zweitbeschwerdeführerin gehört ebenfalls einem Minderheitsclan an und wurde durch sexuelle Gewalt und Zwangsverheiratung bedroht, vor der sie keinen staatlichen oder familiären Schutz erwarten kann. Die Drittbeschwerdeführerin ist ein unbeschnittenes Mädchen und in ihrer Heimat durch weibliche Genitalverstümmelung bedroht. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird festgestellt: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016). Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia - Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016 Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:

  1. a)Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird;
  2. b)Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias;
  3. c)das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015). Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016). 1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). 2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016). 3) Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016). 4) Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung AP - Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian, http://www.theguardian.com/world/2015/dec/23/somalia-no-longer-a-failed-state-just-a-fragile-one-says-un, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 1.1. Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 1.1.
  1. Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba) Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016). Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016). Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016). In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015). In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 1.1.
  2. Bakool, Bay Al Shabaab ist in Bay und Bakool weiterhin aktiv, hat Präsenz und Einfluss. Es kommt zu Hinterhalte auf Militärkonvois und zu meist kleineren Angriffen auf Stützpunkte. Am 26.6.2015 wurde von al Shabaab auch ein erfolgreicher Großangriff auf den AMISOM-Stützpunkt Leego geführt (EASO 2.2016). In der Region Bay sind neben AMISOM, der äthiopischen und der somalischen Armee auch noch - mit der Regierung verbündete - Kräfte der Interim South West Administration (ISWA) aktiv. Im Grenzraum Bakool/Äthiopien agieren zusätzlich noch mit der Regierung alliierte Milizen und die äthiopische Liyu Police. Die von letztgenannten Kräften kontrollierten Grenzgebiete sind frei von al Shabaab. Liyu Police und alliierte Milizen sind auch abseits größerer Städte stationiert (EASO 2.2016). Alle relevanten größeren Städte in Bay befinden sich im Einflussbereich von AMISOM und somalischer Armee bzw. ISWA. Größere AMISOM Garnisonen befinden sich in Baidoa, Qansax Dheere, Diinsoor und Buur Hakaba (EASO 2.2016). In Baidoa kommt es zu Sprengstoffanschlägen und Attentaten. Allerdings hat sich die Situation langsam verbessert (EASO 2.2016). Baidoa hat im Jahr 2012 mit rund 29 Vorfällen pro Quartal massiv unter einer Gewaltwelle gelitten. Seither hat sich die Zahl im Zeitraum Q1 2013 - Q2 2015 bei rund 13 pro Quartal eingependelt, womit auch Baidoa nach wie vor stark von terroristischer Gewalt betroffen bleibt (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM bzw. der äthiopischen Armee in Bakool befinden sich in Ceel Barde, Yeed, Rab Dhuure, Xudur, Waajid und Tayeeglow (EASO 2.2016). Im Raum Tayeeglow schränkt die al Shabaab durch ihre Aktivitäten die Bewegungsfreiheit ein - mit Konsequenzen für die humanitäre Situation (UNSC 11.9.2015). Auch die Städte Waajid und Xudur werden blockiert (HRW 27.1.2016), wobei sich die Lage für Xudur etwas verbessert hat (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 1.1.
  3. Lower und Middle Shabelle Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015). Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016). Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016). In der bedeutenden Bezirkshauptstadt Afgooye bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch. Dabei ist zwar die Zahl an Handgranatenanschlägen eingebrochen, jedoch bleibt die Zahl an Morden bzw. gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen konstant bei rund 13 pro Quartal (Zeitraum Q2 2013 - Q2 2015). Damit ist Afgooye eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte. Allerdings sind nicht alle Vorfälle terroristischer Natur, da das Gebiet auch von Clankonflikten betroffen ist (BFA 10.2015). Auch im März 2016 war Afgooye die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt (A 4.2016). Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 - Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der - relativ konstante - Durchschnitt der Quartale Q3 2012 - Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). In Middle Shabelle kam es wiederholt zu Clankämpfen, z.B. in Jowhar (8.2014), Rage Ceele (6.2015) und Warsheikh (6.2015 und 7.2015). Konflikte um Ressourcen beschäftigen Milizen der Abgal und der Shiidle; es kommt auch zu intra-Abgal-Kämpfen (EASO 2.2016). Die Hauptstadt der Region Middle Shabelle, Jowhar, wurde Ende 2012 von Truppen der AMISOM und Somalias befreit. Die Zahl an Gewaltvorfällen wuchs stetig und hat in den Quartalen Q2 2013 - Q2 2014 (11 Vorfällen pro Quartal) vorläufig ihren Höhepunkt gefunden. Seither hat sich die Situation wesentlich gebessert, in den Quartalen Q3 2014 - Q2 2015 kam es durchschnittlich zu 3 Vorfällen pro Quartal (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
  4. Rechtsschutz/Justizwesen In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016). Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vgl. BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vgl. EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vergleiche BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vergleiche EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.12.2015). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.4.2016). Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vgl. USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016).Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016). Zur Anwendung kommt xeer bei Konflikten und bei Kriminalität (EASO 2.2016). Im traditionellen Recht vermitteln Älteste. Sie verhandeln auch über Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 13.4.2016). In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015). Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016). Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015).Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2015). Der Regierung gelingt es nicht, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen (HRW 27.1.2016). In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung

der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung

der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vergleiche BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016). Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.12.2015). Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016). In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016).In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016). Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016).Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016). Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.11.2015): Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21; Somalia [A/HRC/WG.6/23/SOM/3], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455718419_g1525228.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 3. Sicherheitsbehörden Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016). Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016). Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016) Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016). Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015). Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016). Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016). Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016). Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016). Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016). Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016). Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten 1.350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016). Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016). Puntland verfügt ebenso wie Somaliland und die Juba Interim Administration (JIA) über eigene Polizeikräfte (EASO 2.2016). Die Zahl der puntländischen Sicherheitskräfte wird auf ca. 4.000 geschätzt - inklusive staatlicher Milizen und Polizeikräfte. Dabei handelt es sich um die Puntland Darawish Force, die Puntland Maritim Police Force (PMPF) und die Puntland Intelligence Agency (PIA). Letztere wird von den Darod/Majerteen dominiert (EASO 2.2016). Die nachrichtendienstlich arbeitende Innenbehörde verfügt über exekutive Vollmachten (AA 1.12.2015). Zwar ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte in Puntland etwas stärker ausgeprägt, als in Süd-/Zentralsomalia, doch entzieht sich das Handeln der Sicherheitskräfte auch dort weitgehend Kontrolle der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden keine erhoben (AA 1.12.2015). Die Sicherheitskräfte in Puntland wurden in der Vergangenheit nicht immer regelmäßig entlohnt, wodurch es zu Protesten von Soldaten und dem Errichten illegaler Straßensperren kam (EASO 2.2016). Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 1.12.2015). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016). Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016). Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016). Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015). Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (24.3.2016): Security Council extends mandate of UN mission in Somalia through March 2017, http://www.refworld.org/docid/56fa1fbd40b.html, Zugriff 15.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
  1. Folter und unmenschliche Behandlung Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Es wurden Anschuldigungen erhoben, dass Angehörige des Geheimdienstes NISA Folter anwenden würden (USDOS 13.4.2016). NISA führt Razzien durch und verhaftet Menschen, obwohl der Dienst dafür über kein Mandat verfügt (HRW 27.1.2016). Die NISA hält Beschuldigte über lange Zeit ohne Anklage fest und misshandelt Verdächtige bei Verhören (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Auch gegen Kräfte der Juba Interim Administration wurden Foltervorwürfe erhoben (USDOS 13.4.2016).Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Es wurden Anschuldigungen erhoben, dass Angehörige des Geheimdienstes NISA Folter anwenden würden (USDOS 13.4.2016). NISA führt Razzien durch und verhaftet Menschen, obwohl der Dienst dafür über kein Mandat verfügt (HRW 27.1.2016). Die NISA hält Beschuldigte über lange Zeit ohne Anklage fest und misshandelt Verdächtige bei Verhören (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Auch gegen Kräfte der Juba Interim Administration wurden Foltervorwürfe erhoben (USDOS 13.4.2016). In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen der al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 1.12.2015). Al Shabaab misshandelt Menschen auf dem Gebiet unter eigener Kontrolle und setzt diese harten Bestrafungen aus (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
  2. Korruption Somalia war im Jahr 2015 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 167) (TI 2015). Auch in anderen Indizes rangiert Somalia als Schlusslicht (WB 10.2015). Trotz erheblicher internationaler Unterstützung hat es die Regierung verabsäumt, einen Reformprozess zu initiieren. Wie auch die Vorgängerregierungen beteiligt sich die aktuelle Regierung an systematischer Korruption und großangelegtem Missbrauch staatlicher Gelder (BS 2016). Das räuberische Verhalten der politischen Akteure bleibt ein Problem (WB 10.2015). Regierungsbedienstete und -Offizielle beteiligen sich häufig an Korruption. Es gibt zwar ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung, dieses wird aber nicht effektiv angewendet. Die in der Verfassung vorgesehene Antikorruptionskommission ist noch nicht eingerichtet worden (USDOS 13.4.2016). Auch das Justizsystem ist von Korruption durchdrungen (BS 2016). Al Shabaab hebt in ihren Gebieten nicht vorhersagbare und hohe Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem werden humanitäre Hilfsgüter zweckentfremdet oder gestohlen (USDOS 13.4.2016). Die puntländische Good Governance and Anticorruption Commission hat im Jahr 2015 keine Behördenmitarbeiter oder Politiker vor Gericht gebracht (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2015, http://www.transparency.org/cpi2015, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung WB - World Bank (10.2015): Somalia Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2015/11/16/090224b0831bee3e/1_0/Rendered/PDF/Somalia0econom0tal0fiscal0relations.pdf, Zugriff 24.3.2016
  1. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsgruppen sind in jenen Gebieten Süd-/Zentralsomalias und Puntlands, die sich nicht unter der Kontrolle der al Shabaab befinden, aktiv. Sie untersuchen Vorfälle, veröffentlichen Ergebnisse (USDOS 13.4.2016) und werden möglicherweise politisch gebilligt und gefördert (AA 1.12.2015). Die Regierung ist hinsichtlich der Ergebnisse in manchen Fällen kooperativ und reagiert auf Vorwürfe (USDOS 13.4.2016). Allerdings wird ihre Bewegungsfreiheit in Süd-/Zentralsomalia durch Sicherheitserwägungen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Außerdem kommt es auch zur Belästigung von NGOs seitens der Regierung (USDOS 13.4.2016), oder zu Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane, die auch auf eigene Faust und im eigenen Interesse agieren (AA 1.12.2015).Allerdings wird ihre Bewegungsfreiheit in Süd-/Zentralsomalia durch Sicherheitserwägungen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Außerdem kommt es auch zur Belästigung von NGOs seitens der Regierung (USDOS 13.4.2016), oder zu Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane, die auch auf eigene Faust und im eigenen Interesse agieren (AA 1.12.2015). Gezielte Angriffe auf humanitäre Organisationen gibt es weiterhin (HRW 27.1.2016). Das Umfeld für humanitäre Kräfte bleibt gefährlich, es gab sogar eine Steigerung bei Angriffen auf diese Personengruppe. Im Jahr 2015 wurden 120 gewalttätige Zwischenfälle gegen humanitäre Organisationen gezählt, im Jahr 2014 waren es noch
  2. 12 Mitarbeiter kamen ums Leben, 17 wurden verletzt, weitere 36 verhaftet und 8 verschleppt (UNSC 8.1.2016). In Puntland können internationale und lokale NGOs generell ohne größere Einschränkungen seitens der Regierung arbeiten (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
  3. Ombudsmann Die Verfassung sieht eine unabhängige Menschenrechtskommission sowie eine Wahrheits- und Versöhnungskommission vor. Beide Institutionen waren zum Jahresende 2015 noch nicht eingerichtet worden (USDOS 13.4.2016). Die Effektivität des puntländischen Human Rights Defender Office bleibt aufgrund eingeschränkter Ressourcenlage und Unerfahrenheit eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Allerdings hat UNSOM den Angestellten des Human Rights Defender's Office bereits Ausbildung zukommen lassen. Der Einrichtung fehlt es aber an Ressourcen, um ihr Mandat ausreichend durchführen zu können (UNHRC 28.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyandug

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