GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 14, Absatz eins und 2 BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 1980 als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist
H verwendet. Zuletzt wurde er bei der ÖBB-Postbus GmbH als Facharbeiter/Berufskraftfahrer (PT 7/8) eingesetzt.Der Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 1980 als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist
Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer 3, PTSG der österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen und wird bei der ÖBB-Postbus GmbH verwendet. Zuletzt wurde er bei der ÖBB-Postbus GmbH als Facharbeiter/Berufskraftfahrer (PT 7/8) eingesetzt. Mit Schreiben vom 13.09.2017 wurde die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge PVA), Landesstelle Wien, Abteilung WMAD, unter Anschluss des Leistungskalküls für Facharbeiter/Berufskraftfahrer sowie allfälliger Verweisungsarbeitsplätze und weiterer Unterlagen um Erstellung eines medizinischen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 13.09.2017 über die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens
BDG informiert.Mit Schreiben vom 13.09.2017 wurde die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge PVA), Landesstelle Wien, Abteilung WMAD, unter Anschluss des Leistungskalküls für Facharbeiter/Berufskraftfahrer sowie allfälliger Verweisungsarbeitsplätze und weiterer Unterlagen um Erstellung eines medizinischen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 13.09.2017 über die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens
Paragraph 14, BDG informiert. Im Zuge der Begutachtung wurde der Beschwerdeführer durch eine Fachärztin für Psychiatrie, psychotherapeutische Medizin und Neurologie, einen Facharzt für Orthopädie und eine Fachärztin für Innere Medizin am 06.12.2017 untersucht. In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 29.12.2017 wurden von Dr. XXXX folgende Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit angegeben:In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 29.12.2017 wurden von Dr. römisch 40 folgende Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit angegeben: ICD-10: M 47.2 ICD-10: M 52.1 ICD-10: 110 Lumbalgie bei Listhese L5/S1 ca. 11 mm, diffuser Pseudoprotrusion, Neuroformanstenosen beidseits und Diskusprolaps L4/5 (mediolateral ossifiziert). Als weitere Leiden wurden behandelter Bluthochdruck und eine Fettstoffwechselstörung festgestellt. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit wurde als nicht möglich dargestellt. Mit Schreiben vom 22.1.2018 wurden dem Beschwerdeführer das Gutachten der PVA vom 29.12.2017 sowie die Anforderungsprofile -Strichaufzählung Facharbeiter/Berufskraftfahrer-Omnibuslenker Dienst -Strichaufzählung Lagerarbeiter und -Strichaufzählung Werkstättenarbeiter im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Unter Hinweis auf die in der Stellungnahme des fachärztlichen Dienstes vom 29.12.2017 diagnostizierten Leiden wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen körperlicher Belastung, hebe-und Trageleistung, Lenken eines Busses (berufsbedingt), Arbeitstempo, und Arbeitszeit nicht mehr die auf seinem Arbeitsplatz geforderten Werte an Leistungsfähigkeit bzw. Belastbarkeit erreiche. Der Beschwerdeführer sei daher weder gegenwärtig noch künftig gesundheitlich in der Lage die auf seinem Arbeitsplatz als Berufskraftfahrer anfallenden Tätigkeiten zu verrichten. Auch die für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT acht (Lagerarbeiter, Werkstättenarbeiter) wiesen Anforderungen auf, die der Beschwerdeführer
dem von der PVA erstellten Gesamtrestleistungskalkül weder derzeit noch in absehbarer Zukunft erfüllen könne. Es sei daher von seiner Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 BDG auszugehen und er zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen.Auch die für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT acht (Lagerarbeiter, Werkstättenarbeiter) wiesen Anforderungen auf, die der Beschwerdeführer
dem von der PVA erstellten Gesamtrestleistungskalkül weder derzeit noch in absehbarer Zukunft erfüllen könne. Es sei daher von seiner Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 14, BDG auszugehen und er zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 16.2.2018 um Verlängerung der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme und ersuchte um Nachreichunq fehlender Teile des Gutachtens der PVA. Ferner ersuchte er um Bekanntgabe der Bedeutung des Codes "ICD-10: M52.1". Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch wie folgt lautete: "
Abs 1 BDG 1979 werden Sie von Amts wegen aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirksamkeit des auf die Rechtskraft dieses Bescheides folgenden Monatsletzten in den Ruhestand versetzt.""
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 werden Sie von Amts wegen aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirksamkeit des auf die Rechtskraft dieses Bescheides folgenden Monatsletzten in den Ruhestand versetzt." In der Begründung wurden die auf dem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Facharbeiter/Berufskraftfahrer-Omnibuslenkerdienst sowie auf den für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze als qualifizierte Bürokraft, qualifizierte Arbeiter, Lagerarbeiter und Werkstättenarbeiter zu verrichtenden Tätigkeiten dargestellt. Gestützt auf das Gutachten der PVA vom 29.12.2017 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die mit seiner Verwendung verbundenen gesundheitlichen Voraussetzungen nicht in zumutbarer Weise erfüllen könne, wobei Abweichungen in mehreren Bereichen vorlägen. So sei ihm das Lenken eines Busses (berufsbedingt) nur mehr fallweise zumutbar sowie die Verrichtung von Nachtarbeit und Schichtarbeit gar nicht zumutbar. Das ständige Lenken eines Busses für die im Aufgabenbereich vorgesehenen Kursfahrten, Mietwagen- und Ausflugsfahrten stelle die Kerntätigkeit eines Berufskraftfahrers dar. Dazu gehörten aufgrund der vorgegebenen Fahrpläne auch Nachtarbeit und Schichtarbeit. Ferner seien dem Beschwerdeführer weder schwere körperlicher Belastung noch schwere Hebe- und Trageleistung, noch Einsatzzeiten von 12 Stunden pro Tag, Einsatzzeiten von 9 Stunden pro Tag, durchgehende Lenkzeit von 4,5 Stunden, durchgehende Lenkzeit von 2 mal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden, durchgehende Lenkzeit von 6 Stunden mit einer 10-minütigen Pause nach jeder Stunde oder eine Wochendienstleistung von 55 Stunden zumutbar. Hinsichtlich des Arbeitstempos sei ihm lediglich fallweise besonderer Zeitdruck zumutbar. Seine Tätigkeit als Facharbeiter/Berufskraftfahrer-Omnibuslenkerdienst bringe hingegen Anforderungen und Belastungen mit sich, die höher angesiedelt seien. Die hohe Verantwortung beim personenbeförderungsbedingten Lenken im öffentlichen Straßenverkehr, bei jeglichen Witterungsbedingungen und unvorhergesehenen Umständen, die strikte Einhaltung von vorgegebenen Fahrplänen, die ständig zuvorkommende Behandlung von Kunden in Zeiten erhöhten Wettbewerbs und (unverzügliche) Erfüllung diverser Melde- und weiterer Nebenpflichten gingen mit besonderem Zeitdruck einher. Zudem seien mit dem Lenken eines Busses fallweise schwere körperliche Belastung und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, insbesondere aufgrund von Wartungs- und Pflegearbeiten, verbunden. Die Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag, Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag, durchgehende Lenkzeit von 4,5 Stunden, durchgehende Lenkzeit von 2 mal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden, durchgehende Lenkzeit von 6 Stunden mit einer 10-minütigen Pause nach jeder Stunde sowie eine Wochendienstleistung von 55 Stunden gehörten ebenfalls zum Profil eines Lenkers. Der Beschwerdeführer könne daher die auf seinem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung seines Gesundheitszustandes eintreten werde, da dies laut den gutachterlichen Aussagen nicht möglich sei. Die für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze als Lagerarbeiter, Werkstättenarbeiter, Qualifizierter Arbeiter oder Qualifizierte Bürokraft seien mit Kriterien und Belastungen verbunden sind, die der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht erfüllen könne. Darüberhinaus seien derartige Arbeitsplätze in absehbarer Zukunft nicht frei verfügbar. Die Tätigkeiten als Lagerarbeiter und Werkstättenarbeiter seien aufgrund der Arbeit mit entsprechenden Bauteilen mit überwiegend mittlerer und schwerer körperlichen Belastung sowie überwiegend mittelschwerer Hebe- und Trageleistug und fallweise schwerer Hebe- und Trageleistung verbunden, was dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Auch die Tätigkeit als Qualifizierter Arbeiter gehe mit überwiegend mittlerer und schwerer körperlicher Belastung, mit überwiegend mittelschwerer Hebe- und Trageleistung sowie mit fallweise schwerer Hebe- und Trageleistung einher. Sowohl die Tätigkeit als Qualifizierter Arbeiter, als auch als Lagerarbeiter, Werkstättenarbeiter und Qualifizierte Bürokraft erforderten eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag, was ihm nicht zumutbar sei. Das bedeute letztlich, dass der Beschwerdeführer ebenso aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit die auf den möglichen Verweisungsarbeitsplätzen anfallenden Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung seines Gesundheitszustandes eintreten wird, da dies laut den vorliegenden chefärztlichen Stellungnahmen nicht möglich sei. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde im Bescheid die Ergebnisse der medizinischen Gutachten teilweise falsch wiedergegeben bzw. fehlinterpretiert habe. Tatsächlich gehe auch aus den eingeholten medizinischen Gutachten eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer keinesfalls dienstunfähig sei. Insbesondere das im Ruhestandverfahren eingeholte ärztliche Gesamtgutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie/Neurologie und psychotherapeutische Medizin, attestiere dem Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit. So laute Punkt 10 der ärztlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit laut Gutachten Dr. XXXX:Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde im Bescheid die Ergebnisse der medizinischen Gutachten teilweise falsch wiedergegeben bzw. fehlinterpretiert habe. Tatsächlich gehe auch aus den eingeholten medizinischen Gutachten eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer keinesfalls dienstunfähig sei. Insbesondere das im Ruhestandverfahren eingeholte ärztliche Gesamtgutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie/Neurologie und psychotherapeutische Medizin, attestiere dem Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit. So laute Punkt 10 der ärztlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit laut Gutachten Dr. XXXX: "Organ-neurologisch finden sich keine krankheitswertigen Parameter. Er steht in keiner laufenden fachärztlichen psychiatrischen Behandlung und nimmt keine Psychopharmaka. Im Test erfüllt der PW alle Voraussetzungen für Berufskraftfahrer. Aus PN-Sicht findet sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend AF (= Arbeitsfähigkeit) laut Gesamt-Leistungskalkül." Wie die belangte Behörde aufgrund dieses Gesamtgutachtens von Dr. XXXX zu dem Ergebnis gelange, dass eine dauernde Dienstfähigkeit vorliegen würde, sei in keinster Weise nachvollziehbar weshalb der bekämpfte Bescheid daher bereits aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei bzw. die belangte Behörde diesbezüglich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe.Wie die belangte Behörde aufgrund dieses Gesamtgutachtens von Dr. römisch 40 zu dem Ergebnis gelange, dass eine dauernde Dienstfähigkeit vorliegen würde, sei in keinster Weise nachvollziehbar weshalb der bekämpfte Bescheid daher bereits aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei bzw. die belangte Behörde diesbezüglich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe. Auch die übrigen eingeholten medizinischen Gutachten zeigten eindeutig, dass der Beschwerdeführer dienstfähig und nicht dauerhaft dienstunfähig sei. So bestätige beispielsweise der psychodiagnostische Untersuchungsbericht von Mag. XXXX eindeutig eine Dienstfähigkeit:Auch die übrigen eingeholten medizinischen Gutachten zeigten eindeutig, dass der Beschwerdeführer dienstfähig und nicht dauerhaft dienstunfähig sei. So bestätige beispielsweise der psychodiagnostische Untersuchungsbericht von Mag. römisch 40 eindeutig eine Dienstfähigkeit: "Aus psychodiagnostischer Sicht zeigen sich in den Leistungs- und Belastungstests generell keine Auffälligkeiten. Im Reiz-Reaktionstest erfüllt der Probant heute die Normen für Berufskraftfahrer." Auch XXXX XXXX gelange in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass internistischerseits die Tätigkeiten laut dem Leistungskalkül dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar seien. Ebenso gelangeXXXX in seinem ärztlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer ständig leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten
dem Leistungskalkül zumutbar seien.Auch römisch 40 römisch 40 gelange in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass internistischerseits die Tätigkeiten laut dem Leistungskalkül dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar seien. Ebenso gelangeXXXX in seinem ärztlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer ständig leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten
dem Leistungskalkül zumutbar seien. Weiters habe die belangte Behörde auch ein HNO-fachärztliches Gutachten von XXXX eingeholt. Auch dieser gelange - wie auch die anderen Sachverständigen - zu dem Ergebnis, dass basierend auf seinem Fachgebiet keinerlei Einschränkungen der Dienstfähigkeit bestünden.Weiters habe die belangte Behörde auch ein HNO-fachärztliches Gutachten von römisch 40 eingeholt. Auch dieser gelange - wie auch die anderen Sachverständigen - zu dem Ergebnis, dass basierend auf seinem Fachgebiet keinerlei Einschränkungen der Dienstfähigkeit bestünden. Auch ein augenfachärztlich eingeholter Führerscheinbefund von XXXX und XXXX bescheinige den Beschwerdeführer eine für alle Führerscheinklassen erforderliche Sehschärfe und beinhalte keinen Hinweis auf eine progrediente Augenerkrankung.Auch ein augenfachärztlich eingeholter Führerscheinbefund von römisch 40 und römisch 40 bescheinige den Beschwerdeführer eine für alle Führerscheinklassen erforderliche Sehschärfe und beinhalte keinen Hinweis auf eine progrediente Augenerkrankung. Die belangte Behörde hätte daher aufgrund der oben angeführten Sachverständigengutachten jedenfalls zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass beim Beschwerdeführer eine Dienstfähigkeit gegeben sei bzw., dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Berufskraftfahrer weiterhin ausüben könne. Ferner moniere der Beschwerdeführer die Feststellungen zum Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers auf den Seiten 17, 18 und 19 des Bescheides. Hier werde im Bescheid das festgestellte Gesamtrestleistungskalkül basierend auf dem ärztlichen Gesamtgutachten von XXXX unrichtig wiedergegeben. So führe sie in ihrem Gutachten im Gesamtrestleistungskalkül (Vollzeit) und zwar in der vorletzten Tabelle "Arbeitszeit" an, dass dem Beschwerdeführer eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag möglich sei. Im hiermit bekämpften Bescheid sei allerdings auf Seite 19 bei diesem Punkt "nein" angekreuzt. Der Bescheid leide daher auch in diesem Punkt an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Ferner moniere der Beschwerdeführer die Feststellungen zum Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers auf den Seiten 17, 18 und 19 des Bescheides. Hier werde im Bescheid das festgestellte Gesamtrestleistungskalkül basierend auf dem ärztlichen Gesamtgutachten von römisch 40 unrichtig wiedergegeben. So führe sie in ihrem Gutachten im Gesamtrestleistungskalkül (Vollzeit) und zwar in der vorletzten Tabelle "Arbeitszeit" an, dass dem Beschwerdeführer eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag möglich sei. Im hiermit bekämpften Bescheid sei allerdings auf Seite 19 bei diesem Punkt "nein" angekreuzt. Der Bescheid leide daher auch in diesem Punkt an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. In weiterer Folge gelange die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit auch die auf den möglichen Verweisungsarbeitsplätzen (Lagerarbeiter, Werkstättenarbeiter, qualifizierter Arbeiter oder qualifizierte Bürokraft) basierenden Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Die belangte Behörde setze sich in diesem Punkt zwar mit der Tätigkeit eines Lagerarbeiters und Werkstättenarbeiters auseinander (Seite 22) und gelangt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Hebe- und Trageleistungen sowie der körperlichen Belastung keine zumutbaren Tätigkeiten in diesen beiden Bereichen vorliegen würden. Die Tätigkeit als qualifizierter Arbeiter bzw. als qualifizierte Bürokraft werde von der belangten Behörde hingegen nicht genau geprüft bzw. setze man sich damit lediglich diesbezüglich auseinander, als es laute, dass diese Tätigkeiten eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag erfordern würden, was dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Auch in diesem Punkt leide der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, zumal XXXX in ihrem ärztlichen Gesamtgutachten eindeutig zu dem Ergebnis gelange, dass beim Beschwerdeführer eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag möglich sei. Daraus folge in weiterer Folge rechtlich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit zumindest auf die möglichen Verweisungsarbeitsplätze qualifizierte Arbeiter bzw. qualifizierte Bürokraft verwiesen werden könne.In weiterer Folge gelange die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit auch die auf den möglichen Verweisungsarbeitsplätzen (Lagerarbeiter, Werkstättenarbeiter, qualifizierter Arbeiter oder qualifizierte Bürokraft) basierenden Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Die belangte Behörde setze sich in diesem Punkt zwar mit der Tätigkeit eines Lagerarbeiters und Werkstättenarbeiters auseinander (Seite 22) und gelangt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Hebe- und Trageleistungen sowie der körperlichen Belastung keine zumutbaren Tätigkeiten in diesen beiden Bereichen vorliegen würden. Die Tätigkeit als qualifizierter Arbeiter bzw. als qualifizierte Bürokraft werde von der belangten Behörde hingegen nicht genau geprüft bzw. setze man sich damit lediglich diesbezüglich auseinander, als es laute, dass diese Tätigkeiten eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag erfordern würden, was dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Auch in diesem Punkt leide der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, zumal römisch 40 in ihrem ärztlichen Gesamtgutachten eindeutig zu dem Ergebnis gelange, dass beim Beschwerdeführer eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag möglich sei. Daraus folge in weiterer Folge rechtlich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit zumindest auf die möglichen Verweisungsarbeitsplätze qualifizierte Arbeiter bzw. qualifizierte Bürokraft verwiesen werden könne. Die belangte Behörde wäre überdies verpflichtet gewesen ressortübergreifende Verwendungsmöglichkeiten
5 BDG zu prüfen bzw. dem Kläger solche Verwendungsmöglichkeiten mitzuteilen. Da die belangte Behörde dies unterlassen habe, leide der Bescheid an einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einen für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis - der Fortdauer seines aktiven Dienstverhältnisses - gekommen wäre.Die belangte Behörde wäre überdies verpflichtet gewesen ressortübergreifende Verwendungsmöglichkeiten
Paragraph 14, Absatz 5, BDG zu prüfen bzw. dem Kläger solche Verwendungsmöglichkeiten mitzuteilen. Da die belangte Behörde dies unterlassen habe, leide der Bescheid an einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einen für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis - der Fortdauer seines aktiven Dienstverhältnisses - gekommen wäre. Moniert werde überdies als Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde die Verfügbarkeit der erhobenen Verweisungsarbeitsplätze mangelhaft festgestellt habe. Als Verweisungsberufe der Verwendungsgruppe 8 würden von der Behörde angeführt: Qualifizierte Bürokraft, qualifizierter Arbeiter, Lagerarbeiter und Werkstättenarbeiter. Die belangte Behörde hat diesbezüglich lediglich lapidar festgestellt: "darüberhinaus steht ein solcher freier Arbeitsplatz weder derzeit noch in absehba- rer Zukunft im Wirkungskreis der Dienstbehörde zur Verfügung." Es gebe für diese Feststellung allerdings keinerlei (nachgewiesene) Beweisergebnisse. Weiters werde in diesem Zusammenhang moniert, dass nach § 17 Abs. 2
H verwendet. Sein letzter dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war der eines Facharbeiters/Berufskraftfahrers im Omnibuslenkerdienst (PT 7/B) bei der ÖBB-Postbus GmbH.Der Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 1980 als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist
Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer 3, PTSG der österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen und wird bei der ÖBB-Postbus GmbH verwendet. Sein letzter dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war der eines Facharbeiters/Berufskraftfahrers im Omnibuslenkerdienst (PT 7/B) bei der ÖBB-Postbus GmbH. Auf diesem Arbeitsplatz sind nachstehend angeführte Tätigkeiten zu verrichten: Das Lenken von Omnibussen (Kursfahrten, Mietwagen- und Ausflugsfahrten laut Dienstplan und Fahrplan), Fahrkartenverkauf und das Abrechnen des Fahrscheindruckers, Einlesen des Fahrscheindrucker Moduls (FSD; Einzahlung des Betrages, sorgfältige Eingabe der Kursnummer), aktive Informationsbereitstellung und Erteilung von Auskünften an Kunden, sowie freundliche, hilfsbereite und zuvorkommende Behandlung der Fahrgäste, Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge, Wartung und Pflegearbeiten laut Dienstplan und Einzelanordnung, umgehende Meldung von Unfällen und ähnlichen Ereignissen, die während der Fahrten auftreten, Einhaltung des Kraftfahrgesetzes sowie der Straßenverkehrsordnung, der Dienstvorschriften und Dienstanweisungen, ordnungsgemäße Abgabe von Fahrtberichten und Schaublättern, Sauberhalten der Fahrzeuge und unverzügliche Meldung von nicht selbst behebbaren Mängeln, Ausgabe von Fahrscheinen, Durchführung von Fahrgastzählungen und Unterstützung bei Befragungen (zB Austeilen und Einsammeln von Fragebögen) auf Anordnung, Meldung von Schäden an Haltestellen sowie von Mängeln bei Aushangfahrplänen und die Teilnahme an funktionsspezifischen Informations- und Bildungsmaßnahmen. Zur Ausübung dieser Tätigkeit ist es (unter anderem) notwendig, dass man über eine gute Kommunikationsfähigkeit und Kollegialität, ausgeprägtes kundenorientiertes Handeln und Denken, Verlässlichkeit und Sicherheitsbewusstsein, Flexibilität im Arbeitseinsatz und eine umsichtige und präzise Arbeitsweise verfügt. Mit diesem Arbeitsplatz ist nachstehend angeführtes Anforderungsprofil verbunden: Arbeitshaltung: Ständiges Sitzen, fallweise Stehen oder Gehen. Körperliche Belastung: Ständig leicht, überwiegend mittel, fallweise schwer. In geschlossenen Räumen: Fallweise Im freien: Fallweise In der Fahrerkabine: Ständig Im Fahrzeug: Ständig Unter starker Lärmeinwirkung fallweise Lenken eines Busses: Ständig höhenexponiert: Fallweise allgemein exponiert (zB. Offen laufende Maschinen): Fallweise Hebe-und Trageleistungen: Fallweise leicht, mittelschwer und schwer Zwangshaltungen: Fallweise vorgebeugt, gebückt, kniend und hockend Exposition von Kälte, Nässe, Hitze, Staub und Zugluft: Fallweise Feinarbeiten: Fallweise rechts und links Grobarbeiten: Überwiegend rechts und links Fingerfertigkeit: Überwiegend rechts und links Nachtarbeit: Erforderlich Schichtarbeit: Erforderlich Arbeitstempo: Besonderer Zeitdruck (bedingt steuerbar) psychische Belastbarkeit: Überdurchschnittlich Kundenverkehr: Dauernd geistige Anforderung: Mäßig schwierig Auffassungsgabe: Sehr gut Konzentration: Sehr gut erforderliche Sehleistung: Sehr gut erforderliche Hörleistung: Sehr gut Arbeitszeit: -Strichaufzählung Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag möglich, -Strichaufzählung Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag möglich -Strichaufzählung durchgehende Lenkzeit von 4,5 Stunden möglich, durchgehende Lenkzeit von zweimal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden möglich, -Strichaufzählung durchgehende Lenkzeit von 6 Stunden mit einer zehnminütigen Pause nach jeder Stunde möglich, -Strichaufzählung Wochen Dienstleistung von 55 Stunden möglich: Weitere Bedingungen: Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause möglich. Der allfällige Verweisungsarbeitsplatz eine Qualifizierten Bürokraft umfasst nachstehend angeführte Tätigkeiten: Die Durchführung von Botengängen und Materialeinkauf, die Sortierung und Zustellung von Post bzw. Poststücken, die Durchführung von Kopiertätigkeiten, einfachen Schreibaufgaben und Bestellungen, die Unterstützung bei der Erledigung einfacher administrativer Tätigkeiten und bei Datenerfassungsaufgaben (Beleg und Leistungserfassung). Zu den Aufgaben gehören weiters die Materialgebarung (Entgegennahme, Verwahrung und Ausgabe von Lagerbestandteilen), die Durchführung von Sortier- und Archivarbeiten, Unterstützung bei der Vorbereitung von Meetings (Raumvorbereitung, Getränke, etc.) sowie allgemeine Arbeiten am Betriebsgelände. Die Ausübung dieser Tätigkeit erfordert u.a. Kenntnisse über interne organisatorische Abläufe sowie MS-Office und andere interne Softwarelösungen, Zuverlässigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Pünktlichkeit, Flexibilität, Einsatzbereitschaft, gepflegtes Auftreten, Kenntnisse in deutscher Sprache und Führerschein B (von Vorteil). Auf diesem Arbeitsplatz ist nachstehend angeführtes Anforderungsprofil zu erfüllen: Arbeitshaltung: Überwiegend Sitzen, fallweise Stehen oder Gehen. Körperliche Belastung: Ständig leicht, fallweise mittel. In geschlossenen Räumen: Überwiegend Im Freien: Fallweise Hebe-und Trageleistungen: Überwiegend leicht, fallweise mittelschwer Zwangshaltungen: Fallweise über Kopf, vorgebeugt, gebückt, kniend, hockend und andere Exposition von Kälte, Nässe, Hitze, Staub, Dampf und Zugluft: Fallweise Feinarbeiten: Überwiegend rechts und links Grobarbeiten: Fallweise rechts und links Fingerfertigkeit: Überwiegend rechts und links Bildschirmunterstützter Arbeitsplatz: Erforderlich Arbeitstempo: Durchschnittlicher Zeitdruck psychische Belastbarkeit: Gering Kundenverkehr: Selten geistige Anforderung: Einfach Auffassungsgabe: Mäßig erforderlich Konzentration: Durchschnittlich erforderliche Sehleistung: Einfach, normal erforderliche Hörleistung: Einfach, normal Arbeitszeit: -Strichaufzählung Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag möglich Weitere Bedingungen: Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause möglich. Der ebenfalls in Betracht kommenden Arbeitsplatz als Facharbeiter als Qualifizierte Arbeiter umfasst nachstehend angeführte Aufgaben: Das Durchführen einfacher, wiederkehrender schematischer und mechanischer Tätigkeiten (auch im sicherheitsrelevanten Bereich) auf unmittelbare Anweisung unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Arbeitsbereiches, das Bedienen von Geräten, Maschinen und technischen Anlagen, die Mithilfe bei kraftfahrzeugmechanischen und -elektronischen Arbeiten, die Reinigung von Motorteilen und Bestandteilen von KFZ, die Handhabung von mobilen und fix montierten Buswaschanlagen, die Mithilfe bei Servicearbeiten, Reifenmontage, Aufräum- und allgemeine Arbeiten in der Werkstätte und am Betriebsgelände, fallweise Hilfeleistungen sowie Materialbesorgung, Unterstützung im Lagerwesen, bei Bedarf Instandsetzungen von Haltestelleneinrichtungen sowie weitere Aufgaben im Auftrag des Vorgesetzten. Zur Ausübung dieser Tätigkeit ist (unter anderem) technisches Verständnis, KFZ-Kenntnisse und bei Bedarf Lagerkenntnisse erforderlich. Zu den weiteren notwendigen Kompetenzen gehören Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit, Flexibilität und Einsatzbereitschaft und Führerschein B, C und D (von Vorteil). Auf diesem Arbeitsplatz ist nachstehend angeführtes Anforderungsprofil zu erfüllen: Arbeitshaltung: Überwiegend Stehen oder Gehen, fallweise Sitzen. Körperliche Belastung: Ständig leicht, überwiegend mittel und schwer. In geschlossenen Räumen: Überwiegend Im Freien: Fallweise im Fahrzeug: Fallweise Unter starker Lärmeinwirkung: Überwiegend höhenexponiert: Fallweise allgemein exponiert (ZB offen laufende Maschine): Überwiegend Hebe-und Trageleistungen: Überwiegend leicht und mittelschwer, fallweise schwer. Zwangshaltungen: Fallweise über Kopf, vorgebeugt, gebückt, kniend, hockend und andere Exposition von Kälte, Nässe, Hitze, Staub, und Zugluft: Fallweise Feinarbeiten: Fallweise rechts und links Grobarbeiten: Überwiegend rechts und links Fingerfertigkeit: Fallweise rechts und links Arbeitstempo: Durchschnittlicher Zeitdruck psychische Belastbarkeit: Gering Kundenverkehr: Selten geistige Anforderung: Einfach Auffassungsgabe: Durchschnittlich Konzentration: Durchschnittlich erforderliche Sehleistung: Einfach, normal erforderliche Hörleistung: Einfach, normal Arbeitszeit: -Strichaufzählung Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag möglich Weitere Bedingungen: Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause möglich. Der ebenfalls als Verweisungsarbeitsplatz in Betracht kommende Arbeitsplatz eines Lagerarbeiters umfasst nachstehend angeführte Tätigkeiten: Unterstützung bei der effizienten und sorgfältigen Führung des Lagerwesens einer Buswerkstätte. Dies betrifft insbesondere Aufgaben im Zusammenhang mit Materialgebarung (Entgegennahme, Verwahrung, Ausgabe von Lagerbestandteilen), Lagerverwaltung, Materialeinkauf, Lagerinstandhaltung, Beleg- u. Leistungserfassung vor Ort sowie allgemeine Arbeiten am Betriebsgelände. Als erforderliche Fachkenntnisse werden technisches Verständnis, Kfz-Kenntnisse, Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, Materialbewirtschaftungskenntnisse sowie Abfallbewirtschaftungskenntnisse vorausgesetzt. Die Ausübung dieser Tätigkeit erfordert (unter anderem) Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Flexibilität, Einsatzbereitschaft sowie Führerschein B, C und Stapler (von Vorteil). Auf diesem Arbeitsplatz ist nachstehend angeführtes Anforderungsprofil zu erfüllen: Arbeitshaltung: Überwiegend Stehen oder Gehen, fallweise Sitzen. Körperliche Belastung: Ständig leicht, überwiegend mittel und schwer. In geschlossenen Räumen: Überwiegend Im Freien: Fallweise im Fahrzeug: Fallweise Unter starker Lärmeinwirkung: Nässe höhenexponiert: Fallweise allgemein exponiert (ZB offen laufende Maschine): Überwiegend Hebe-und Trageleistungen: Überwiegend leicht und mittelschwer, fallweise schwer. Zwangshaltungen: Fallweise über Kopf, vorgebeugt, gebückt, kniend, hockend und andere Exposition von Kälte, Nässe, Hitze, Staub, Dampf und Zugluft: Fallweise Feinarbeiten: Fallweise rechts und links Grobarbeiten: Überwiegend rechts und links Fingerfertigkeit: Fallweise rechts und links Arbeitstempo: Durchschnittlicher Zeitdruck psychische Belastbarkeit: Gering Kundenverkehr: Selten geistige Anforderung: Einfach Auffassungsgabe: Mäßig erforderlich Konzentration: Durchschnittlich erforderliche Sehleistung: Einfach, normal erforderliche Hörleistung: Einfach, normal Arbeitszeit: -Strichaufzählung Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag möglich Weitere Bedingungen: Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause möglich. Der ebenfalls in Betracht kommende Verweisungsarbeitsplatz als Werkstättenarbeiter umfasst nachstehend angeführte Tätigkeiten: Unterstützungstätigkeit bei der einwandfreien und wirtschaftlichen Umsetzung der Wartung & Reparatur von Omnibussen in der Werkstätte. Dazu gehören Aufgaben wie Mithilfe bei kraftfahrzeugmechanischen und -elektronischen Arbeiten, Reinigung von Motorteilen und Bestandteilen von Kfz-Fahrzeugen, Handhabung von mobilen und fix montierten Buswaschanlagen, Mithilfe bei Servicearbeiten, Reifenmontage, Aufräum- und allgemeine Arbeiten in der Werkstätte u. am Betriebsgelände, fallweise Hilfeleistungen sowie Materialbesorgung, Unterstützung im Lagerwesen sowie bei Bedarf Instandsetzungen von Haltestelleneinrichtungen. An Fachkenntnissen werden technisches Verständnis, Kfz-Kenntnisse sowie ev. Lagerkenntnisse vorausgesetzt. Auf diesem Arbeitsplatz ist nachstehend angeführtes Anforderungsprofil zu erfüllen: Arbeitshaltung: Überwiegend Stehen oder Gehen, fallweise Sitzen. Körperliche Belastung: Ständig leicht, überwiegend mittel und schwer. In geschlossenen Räumen: Überwiegend Im Freien: Fallweise im Fahrzeug: Fallweise Unter starker Lärmeinwirkung: Überwiegend höhenexponiert: Fallweise allgemein exponiert (ZB offen laufende Maschine): Überwiegend Hebe-und Trageleistungen: Überwiegend leicht und mittelschwer, fallweise schwer. Zwangshaltungen: Fallweise über Kopf, vorgebeugt, gebückt, kniend, hockend und andere Exposition von Kälte, Nässe, Hitze, Staub, Dampf und Zugluft: Fallweise Feinarbeiten: Fallweise rechts und links Grobarbeiten: Überwiegend rechts und links Fingerfertigkeit: Fallweise rechts und links Arbeitstempo: Durchschnittlicher Zeitdruck psychische Belastbarkeit: Gering Kundenverkehr: Selten geistige Anforderung: Einfach Auffassungsgabe: Mäßig erforderlich Konzentration: Durchschnittlich erforderliche Sehleistung: Einfach, normal erforderliche Hörleistung: Einfach, normal Arbeitszeit: -Strichaufzählung Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag möglich Weitere Bedingungen: Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause möglich. Der Beschwerdeführer wurde am 06.12.2017 in der fachärztlichen Begutachtungsstelle der PVA durch eine Fachärztin für Psychiatrie, einen Facharzt für Orthopädie und eine Fachärztin für Innere Medizin untersucht. In der zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 29.12.2017 wurden nachstehend angeführte Hauptursachen der Minderung der Erwerbsfähigkeit diagnostiziert: ICD-10: M 47.2 ICD-10: M 51.2 ICD-10: 110 Lumbalgie bei Listhese L5/S1 ca. 11 mm, diffuser Pseudoprotrusion, Neuroformanstenosen beidseits und Diskusprolaps L4/5 (mediolateral ossifiziert). Als weitere Leiden wurden behandelter Bluthochdruck und eine Fettstoffwechselstörung festgestellt. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit wurde als nicht möglich dargestellt. Ferner wurde festgestellt, dass und Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause möglich ist und übliche Arbeitspausen ausreichend sind. Das Gesamtrestleistungskalkül des Beschwerdeführers wurde wie folgt dargestellt: Arbeitshaltung: Ständig Sitzen, überwiegend Stehen oder Gehen. Körperliche Belastung: Ständig leicht, fallweise mittel. In geschlossenen Räumen: Im Freien: Ständig im Fahrzeug: Überwiegend. In der Fahrerkabine: Überwiegend. Unter starker Lärmeinwirkung: Überwiegend Lenken eines Busses (berufsbedingt): Fallweise höhenexponiert: Fallweise allgemein exponiert (ZB offen laufende Maschine): Fallweise Hebe-und Trageleistungen: Überwiegend leicht, fallweise mittelschwer. Zwangshaltungen: Überwiegend über Kopf, vorgebeugt, kniend, hockend und andere, fallweise gebückt Exposition von Kälte, Nässe, Staub: Überwiegend Exposition von Hitze und Zugluft: Fallweise Feinarbeiten: Überwiegend rechts und links Grobarbeiten: Überwiegend rechts und links Fingerfertigkeit: Überwiegend rechts und links bildschirmunterstützte Arbeitsplatz: Möglich reine Bildschirmarbeit: Möglich Arbeitstempo: Fallweise besonderer Zeitdruck psychische Belastbarkeit: Überdurchschnittlich Kundenverkehr: Dauernd geistige Anforderung: Schwierig Auffassungsgabe: Sehr gut Konzentration: Sehr gut erforderliche Sehleistung: Sehr gut erforderliche Hörleistung: Einfach, normal Arbeitszeit: -Strichaufzählung Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag nicht möglich, -Strichaufzählung Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag nicht möglich -Strichaufzählung durchgehende Lenkzeit von 4,5 Stunden nicht möglich, -Strichaufzählung durchgehende Lenkzeit von zweimal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden nicht möglich, -Strichaufzählung durchgehende Lenkzeit von 6 Stunden mit einer zehnminütigen Pause nach jeder Stunde nicht möglich, -Strichaufzählung Wochendienstleistung von 55 Stunden nicht möglich: Weitere Bedingungen: Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause möglich. 2. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Dabei konnte hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im umfassenden und schlüssigen Gutachten der PVA gefolgt werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.2.2018 einwendet, dass der Code "ICD-10: M 52.1" nicht auffindbar sei, ist zu bemerken, dass laut schriftlicher Mitteilung der PVA vom 27.2.2018 lediglich ein Tippfehler vorliegt und der Code korrekt ICD-10: M 51.2 zu lauten hat. Ebenso trifft es nicht zu, wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass im psychiatrischen und im orthopädischen Gutachten Seiten fehlen, da das seitens der PVA standardmäßig verwendete Konvolut zur Gutachtenserstellung ein früher verwendetes Gesamtrestleistungskalkül sowie ein Blatt zur Angabe des Kilometergeldes für den begutachtenden Arzt enthalten hat, welche bei den aktuellen Verfahren keine Anwendung mehr finden und daher in den meisten Fällen auch nicht mehr (leer) beigelegt werden. Darüber hinaus werden in allen drei fachärztlichen Gutachten alle 16 vorgesehenen Punkte behandelt. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit
abs.2 BDG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt somit
Paragraph 135 a, abs.2 BDG Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 14 BDG lautet - auszugsweise - wie folgt:Paragraph 14, BDG lautet - auszugsweise - wie folgt: "Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.
1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die
Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die
Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
Abs. 5.
Absatz 5,
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.03.2012, GZ. 2008/12/0184).Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist
Paragraph 14, Absatz eins, BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.03.2012, GZ. 2008/12/0184). Diem Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Maßgeblich ist daher die Klärung der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahmen auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (VwGH, 30.06.2010, GZ. 2009/12/0154). Im vorliegenden Fall zeigt ein Vergleich des beim Beschwerdeführer auf Grundlage des Gutachtens der PVA vom 29.12.2017 festgestellten Gesamtrestleistungskalküls und dem Anforderungsprofil des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes als Facharbeiter/Berufskraftfahrer-Omnibuslenkerdienst, dass der Beschwerdeführer nachstehend angeführte Anforderungen nicht erfüllt: Körperliche Belastung: Fallweise schwer in der Fahrerkabine: Ständig im Fahrzeug: Ständig Lenken eines Busses: Ständig Hebe-und Tragleistungen: Fallweise schwer Arbeitstempo: Besonderer Zeitpunkt (bedingt steuerbar) Arbeitszeit: -Strichaufzählung Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag möglich, -Strichaufzählung Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag möglich -Strichaufzählung durchgehende Lenkzeit von 4,5 Stunden möglich, durchgehende Lenkzeit von zweimal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden möglich, -Strichaufzählung durchgehende Lenkzeit von 6 Stunden mit einer zehnminütigen Pause nach jeder Stunde möglich, -Strichaufzählung Wochen Dienstleistung von 55 Stunden möglich. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dauerhaft nicht mehr in der Lage ist die Anforderungen des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Ein Vergleich des beim Beschwerdeführer auf Grundlage des Gutachtens der PVA vom 29.12.2017 festgestellten Gesamtrestleistungskalküls und dem Anforderungsprofil des als Verweisungsarbeitsplatz in Betracht kommenden Arbeitsplatzes als qualifizierte Bürokraft, dass der Beschwerdeführer nachstehend angeführte Anforderungen nicht erfüllt: Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag möglich. Wochen Dienstleistung von 55 Stunden möglich. Ein Vergleich des beim Beschwerdeführer auf Grundlage des Gutachtens der PVA vom 29.12.2017 festgestellten Gesamtrestleistungskalküls und dem Anforderungsprofil des als Verweisungsarbeitsplatz in Betracht kommenden Arbeitsplatzes als Qualifizierter Arbeiter, dass der Beschwerdeführer nachstehend angeführte Anforderungen nicht erfüllt: Körperliche Belastung: Überwiegend mittel und schwer. Allgemein exponiert (zB offen laufende Maschinen): Überwiegend Hebe-und Trageleistungen: Überwiegend mittelschwer und fallweise schwer Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag möglich. Ein Vergleich des beim Beschwerdeführer auf Grundlage des Gutachtens der PVA vom 29.12.2017 festgestellten Gesamtrestleistungskalküls und dem Anforderungsprofil des als Verweisungsarbeitsplatz in Betracht kommenden Arbeitsplatzes als Lagerarbeiter, dass der Beschwerdeführer nachstehend angeführte Anforderungen nicht erfüllt: Körperliche Belastung: Überwiegend mittel und schwer. Allgemein exponiert (zB offen laufende Maschinen): Überwiegend Hebe-und Trageleistungen: Überwiegend mittelschwer und fallweise schwer Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag möglich. Ein Vergleich des beim Beschwerdeführer auf Grundlage des Gutachtens der PVA vom 29.12.2017 festgestellten Gesamtrestleistungskalküls und dem Anforderungsprofil des als Verweisungsarbeitsplatz in Betracht kommenden Arbeitsplatzes als Werkstättenarbeiter zeigt, dass der Beschwerdeführer nachstehend angeführte Anforderungen nicht erfüllt: Körperliche Belastung: Überwiegend mittel und schwer. Allgemein exponiert (zB offen laufende Maschinen): Überwiegend Hebe-und Trageleistungen: Überwiegend mittelschwer und fallweise schwer. Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag möglich. Im Ergebnis zeigt sich daher, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage ist, die mit den in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätzen verbundenen Anforderungen zu erfüllen. Es ist daher von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 BDG auszugehen.Im Ergebnis zeigt sich daher, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage ist, die mit den in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätzen verbundenen Anforderungen zu erfüllen. Es ist daher von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 14, BDG auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer die Aussagen in Punkt zehn des Gutachtens der psychiatrischen Fachärztin ins Treffen führt, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen, da die Hauptgründe der Minderung der Dienstfähigkeit nicht psychiatrischer Natur sind, dann haben auf orthopädische Leiden des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Ebenso ins Leere geht daher auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er nach dem psychiatrischen Gutachten alle Voraussetzungen für Berufskraftfahrer erfülle. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen war ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Berufskraftfahrer erfüllt, sondern ob er den Anforderungen des Arbeitsplatzes als Facharbeiter/Berufskraftfahrer-Omnibuslenkerdienst entspricht. Diese Erwägungen gelten auch für die Argumentation des Beschwerdeführers wonach Sachverständige festgestellt habe, dass internistischerseits Tätigkeiten laut dem Leistungskalkül dem Beschwerdeführer zumutbar seien. Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass der orthopädische Sachverständige festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer ständig leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten durchführen könne, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen, da alle zu beurteilenden Arbeitsplätze mit Ausnahme jenes als qualifizierter Bürokraft fallweise auch schwere körperliche Belastungen erfordern. Darüber hinaus hat auch der orthopädische Sachverständige festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag nicht möglich ist. Damit ist auch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von seiner dauernden Dienstunfähigkeit in Ansehung des Arbeitsplatzes als Qualifizierte Bürokraft auszugehen, da dieser Arbeitsplatz eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag erfordert, was aber aufgrund des orthopädischen Sachverständigengutachtens dem Beschwerdeführer nicht möglich ist. Soweit der Beschwerdeführer auf ein allfälliges Vorgehen nach § 14 Abs. 5 BDG anspielt, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.03.2017, GZ. Ra 2016/12/0060, zu verweisen wo es heißt:Soweit der Beschwerdeführer auf ein allfälliges Vorgehen nach Paragraph 14, Absatz 5, BDG anspielt, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.03.2017, GZ. Ra 2016/12/0060, zu verweisen wo es heißt: "Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist die Möglichkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Abs. 5 legcit schon deshalb (noch) nicht relevant, weil letztere nach dieser Bestimmung das Vorliegen eines Ruhestandsversetzungsbescheids voraussetzt, dessen Wirkung (Ruhestandsversetzung) dann nicht eintritt, wenn spätestens mit dem Tag vor dessen Wirksamkeit ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Zudem stellt § 14 Abs. 5 BDG 1979 nicht darauf ab, ob ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, sondern darauf, ob es tatsächlich zu einer Zuweisung kommt (arg.: "wird zugewiesen"). Auch aus den Materialien (1610 BlgNR XXIV. GP, 3f) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber dem Beamten ein subjektives Recht dahingehend einräumen wollte, dass die Dienstbehörde umfassende Nachforschungen nach einem dem Beamten allenfalls anzubietenden Arbeitsplatz über ihren Wirkungsbereich hinaus anzustellen hätte. Neben dem Hinweis einer Ausweitung des Bereichs in Betracht kommender Alternativarbeitsplätze auf den gesamten Bundesdienst auf freiwilliger Basis, lässt sich dies nicht zuletzt aus dem in den Materialien enthaltenen Verweis auf die Jobbörse des Bundes erschließen, woraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber von einer gewissen Eigeninitiative des Betroffenen ausgeht. Mit dieser Bestimmung wird somit dem einzelnen Beamten kein subjektiver Anspruch darauf eingeräumt, dass die Dienstbehörde über ihren Wirkungsbereich hinaus im gesamten Bundesdienst zu prüfen hätte, ob dem Beamten zuweisbare Arbeitsplätze vorhanden wären. Nach Abs. 5 legcit wird in diesem Zusammenhang lediglich der Eintritt der Ruhestandsversetzung aufgeschoben, wenn - mit Zustimmung des Beamten - ihm vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande ist.""Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 ist die Möglichkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Absatz 5, legcit schon deshalb (noch) nicht relevant, weil letztere nach dieser Bestimmung das Vorliegen eines Ruhestandsversetzungsbescheids voraussetzt, dessen Wirkung (Ruhestandsversetzung) dann nicht eintritt, wenn spätestens mit dem Tag vor dessen Wirksamkeit ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Zudem stellt Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 nicht darauf ab, ob ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, sondern darauf, ob es tatsächlich zu einer Zuweisung kommt (arg.: "wird zugewiesen"). Auch aus den Materialien (1610 BlgNR römisch 24 . GP, 3f) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber dem Beamten ein subjektives Recht dahingehend einräumen wollte, dass die Dienstbehörde umfassende Nachforschungen nach einem dem Beamten allenfalls anzubietenden Arbeitsplatz über ihren Wirkungsbereich hinaus anzustellen hätte. Neben dem Hinweis einer Ausweitung des Bereichs in Betracht kommender Alternativarbeitsplätze auf den gesamten Bundesdienst auf freiwilliger Basis, lässt sich dies nicht zuletzt aus dem in den Materialien enthaltenen Verweis auf die Jobbörse des Bundes erschließen, woraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber von einer gewissen Eigeninitiative des Betroffenen ausgeht. Mit dieser Bestimmung wird somit dem einzelnen Beamten kein subjektiver Anspruch darauf eingeräumt, dass die Dienstbehörde über ihren Wirkungsbereich hinaus im gesamten Bundesdienst zu prüfen hätte, ob dem Beamten zuweisbare Arbeitsplätze vorhanden wären. Nach Absatz 5, legcit wird in diesem Zusammenhang lediglich der Eintritt der Ruhestandsversetzung aufgeschoben, wenn - mit Zustimmung des Beamten - ihm vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande ist." Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde es unterlassen habe prüfen, ob im gesamten Unternehmensbereich der österreichischen Postbus AG - freie, zumutbare - Verweisungsarbeitsplätze vorhanden seien (und nicht nur im Bereich des Personalamtes) geht ins Leere. Einerseits liegt es auf der Hand, dass mit der Wendung "im Wirkungskreis der Dienstbehörde" nur jener Bereich gemeint sein kann, für dessen Bedienstete die belangte Behörde als Dienstbehörde zuständig ist. Damit ist aber die belangte Behörde ihrer gesetzlichen Verpflichtung in Betracht kommende Verweisungsarbeitsplätze zu prüfen nachgekommen (vgl. hierzu das oben zitierte Erkenntnis vom 21.03.2017, Ra 2016/12/0060).Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde es unterlassen habe prüfen, ob im gesamten Unternehmensbereich der österreichischen Postbus AG - freie, zumutbare - Verweisungsarbeitsplätze vorhanden seien (und nicht nur im Bereich des Personalamtes) geht ins Leere. Einerseits liegt es auf der Hand, dass mit der Wendung "im Wirkungskreis der Dienstbehörde" nur jener Bereich gemeint sein kann, für dessen Bedienstete die belangte Behörde als Dienstbehörde zuständig ist. Damit ist aber die belangte Behörde ihrer gesetzlichen Verpflichtung in Betracht kommende Verweisungsarbeitsplätze zu prüfen nachgekommen vergleiche hierzu das oben zitierte Erkenntnis vom 21.03.2017, Ra 2016/12/0060). Die Beschwerde war daher
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 14, Absatz eins und 2 BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier zu lösende Rechtsfrage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt betrachtet werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W213.2198632.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.