GVG iVm § 38 Abs. 6 Z 4 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2018, iVm § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 326/2017, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, Schulunterrichtsgesetz - SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
UG gebildeten Prüfungskommission statt. Das Prüfungsgebiet VWA wurde mit "Nicht genügend" beurteilt.2. Am 12.03.2018 fand die Präsentation und Diskussion über das Prüfungsgebiet VWA vor einer
Paragraph 35, Absatz 2, SchUG gebildeten Prüfungskommission statt. Das Prüfungsgebiet VWA wurde mit "Nicht genügend" beurteilt.
5 Leistungsbeurteilungsverordnung Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist.Die Beurteilung der vorliegenden Leistungen des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der so genannten "Informationskompetenz" der schriftlichen Arbeit im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" stellt unter inhaltlichen und methodischen Gesichtspunkten einen jener wesentlichen Bereiche dar, deren überwiegendes Erfüllen
Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Beherrschung vorwissenschaftlichen Arbeitens im Verständnis der angemessenen Methoden oder Anforderungen unter Beweis stellen konnte. Der Beschwerdeführer erbrachte im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" Leistungen, mit denen die inhaltlichen und methodischen Anforderungen des gestellten Themas nicht überwiegend erfüllt werden. Die Leistungen des Beschwerdeführers erfüllen nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend"
5 Leistungsbeurteilungsverordnung.Der Beschwerdeführer erbrachte im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" Leistungen, mit denen die inhaltlichen und methodischen Anforderungen des gestellten Themas nicht überwiegend erfüllt werden. Die Leistungen des Beschwerdeführers erfüllen nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend"
Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen zum Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" sind im Angesicht der ebenfalls vorliegenden VWA hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel und schlüssig, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Die Mitglieder der Prüfungskommission zeigten in ihren Stellungnahmen nachvollziehbar auf, aus welchen Gründen sie zu dem jeweiligen Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer insbesondere im Bereich der so genannten "Informationskompetenz" die inhaltlichen und methodischen Anforderungen des gestellten Themas nicht überwiegend erfüllt. Bereits aus dem aktenkundigen Plagiatsbericht, der bei einem Abgleich mit Webquellen und dem Organisationsarchiv VWA ein Plagiats-Level von 35,3% aufzeigt, ist - wie in der Beschwerde selbst vorgebracht wird - ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die vorgegebenen Formvorschriften nur unzureichend eingehalten hat. Er hat weder den vereinbarten Vorgaben entsprechend wissenschaftlich korrekt und einheitlich noch vollständig zitiert, sondern zahlreiche Inhalte ohne Angabe einer Quelle wiedergegeben. Von einem - wie in der Beschwerde behaupteten - "ungeprüften Vertrauen" in die Prüf-Software kann jedoch nicht gesprochen werden, da die Kommissionmitglieder in ihren Stellungnahmen auch anhand der vorliegenden VWA die Mängel in der Zitierweise des Beschwerdeführers detailliert aufzeigen und das Bundesverwaltungsgericht diese Mängel auch ohne Heranziehung des Plagiatsberichts klar nachvollziehen konnte. In der gesamten VWA des Beschwerdeführers findet sich nur ein wörtliches Zitat (zu Beginn des Kapitels 1 "Was ist ein Triathlon?"), welches der Website www.franks-laufseite.de entnommen ist. Bereits auf der Homepage dieser Website wird klar, dass es sich bei dieser Website um eine Informationssammlung einer Privatperson betreffend ihr Hobby (Laufen/Triathlon) handelt, die einen wissenschaftlichen Charakter jedoch vermissen lässt. Ähnlich stellt es sich bei zahlreichen anderen als Quellen verwendeten Websites dar (zB. www.body-attack.de, die Website einer Firma für Sport-Nahrung; oder www.hammer-fitness.at, die Website eines Fitnessgeräte-Herstellers; oder www.got-big.de; oder wiederholt verwendet www.wikipedia.org). Bei diesen Internetquellen ist zum Großteil nicht klar, wer der eigentliche Autor ist bzw. woher der Autor seine Informationen bezogen hat. Wenn der Beschwerdeführer zu einem Großteil Informationen derartiger Quellen wiedergibt und weder ihre Herkunft erwähnt noch ihren Inhalt kritisch hinterfragt oder in Bezug zu anderen (wissenschaftlichen) Quellen setzt, weist dies auf eine mangelnde Auseinandersetzung mit der Qualität der Quellen bzw. eine falsche Einschätzung der Wissenschaftlichkeit des verwendeten Materials hin. Dies ist auch unter Berücksichtigung, dass die schriftliche Arbeit lediglich auf "vorwissenschaftlichem Niveau" verfasst werden muss, kein ausreichender Erfüllungsgrad in Bezug auf die inhaltlichen und methodischen Anforderungen. Generell ist zum Vorgehen des Beschwerdeführers beim Zitieren auszuführen, dass er Verweise auf Quellen nur sehr eingeschränkt verwendet. Oftmals wird erst am Ende eines (Unter-)Kapitels eine Fußnote angeführt (vgl. nur beispielsweise die Kapitel 4.1.2 "Jugendalter", 5.1.1 "Effekte von Ausdauertraining auf Glykogenspeicher und Mitochondrien" oder 5.2.1 "Funktionsweise und Aufbau der Lunge", welche aus je drei Absätzen bestehen und erst am Ende des letzten Absatzes eine Fußnote aufweisen). Da der Beschwerdeführer darüber hinaus - mit einer Ausnahme - bei direkten Zitate keine Hochkommata verwendete, ist für Leser seiner VWA nicht nachvollziehbar, wo die entsprechenden Zitate beginnen und ob es sich um direkte oder indirekte Zitate handelt. Weiters ist nicht erkennbar, auf welche Passagen sich die jeweiligen Fußnoten beziehen, welche Teile des VWA aus Quellen übernommen wurden und welche bzw. ob Teile der einzelnen Kapitel überhaupt vom Beschwerdeführer selbst stammen. Dass der Beschwerdeführer angibt, die Anführungszeichen nur "vergessen" zu haben, ändert an diesem Mangel nichts. Im Übrigen wurde er von der Betreuerin der VWA vor Abgabe der Arbeit auch darauf hingewiesen, dass die Arbeit nur wenige direkte Zitate aufweise (siehe die E-Mail der VWA-Betreuerin, die sie dem Beschwerdeführer vor Abgabe der VWA übermittelte: "Sonst hab ich jetzt auf die Schnelle keine anderen wörtlichen Zitate in deiner Arbeit gefunden - check aber bitte nochmal drüber!").Generell ist zum Vorgehen des Beschwerdeführers beim Zitieren auszuführen, dass er Verweise auf Quellen nur sehr eingeschränkt verwendet. Oftmals wird erst am Ende eines (Unter-)Kapitels eine Fußnote angeführt vergleiche nur beispielsweise die Kapitel 4.1.2 "Jugendalter", 5.1.1 "Effekte von Ausdauertraining auf Glykogenspeicher und Mitochondrien" oder 5.2.1 "Funktionsweise und Aufbau der Lunge", welche aus je drei Absätzen bestehen und erst am Ende des letzten Absatzes eine Fußnote aufweisen). Da der Beschwerdeführer darüber hinaus - mit einer Ausnahme - bei direkten Zitate keine Hochkommata verwendete, ist für Leser seiner VWA nicht nachvollziehbar, wo die entsprechenden Zitate beginnen und ob es sich um direkte oder indirekte Zitate handelt. Weiters ist nicht erkennbar, auf welche Passagen sich die jeweiligen Fußnoten beziehen, welche Teile des VWA aus Quellen übernommen wurden und welche bzw. ob Teile der einzelnen Kapitel überhaupt vom Beschwerdeführer selbst stammen. Dass der Beschwerdeführer angibt, die Anführungszeichen nur "vergessen" zu haben, ändert an diesem Mangel nichts. Im Übrigen wurde er von der Betreuerin der VWA vor Abgabe der Arbeit auch darauf hingewiesen, dass die Arbeit nur wenige direkte Zitate aufweise (siehe die E-Mail der VWA-Betreuerin, die sie dem Beschwerdeführer vor Abgabe der VWA übermittelte: "Sonst hab ich jetzt auf die Schnelle keine anderen wörtlichen Zitate in deiner Arbeit gefunden - check aber bitte nochmal drüber!"). Auch bei der vorhandenen Zitierung geht der Beschwerdeführer mangelhaft vor, indem er teilweise Seitenangaben oder das Zugriffsdatum nicht nennt (vgl. Seite 20 der VWA, Fußnote 29) und teilweise in den Fußzeilen den Hinweis "vgl." nicht anführt (vgl. zB. Seite 14, Fußnote 11). Von einer klaren Erkennbarkeit, ob ein direktes oder indirektes Zitat vorliegt, kann - wie insbesondere auch die Ausführungen der Klassenvorständin in ihrer Stellungnahme zur Beurteilung zeigen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher keinesfalls gesprochen werden.Auch bei der vorhandenen Zitierung geht der Beschwerdeführer mangelhaft vor, indem er teilweise Seitenangaben oder das Zugriffsdatum nicht nennt vergleiche Seite 20 der VWA, Fußnote 29) und teilweise in den Fußzeilen den Hinweis "vgl." nicht anführt vergleiche zB. Seite 14, Fußnote 11). Von einer klaren Erkennbarkeit, ob ein direktes oder indirektes Zitat vorliegt, kann - wie insbesondere auch die Ausführungen der Klassenvorständin in ihrer Stellungnahme zur Beurteilung zeigen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher keinesfalls gesprochen werden. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, dass im Abbildungsverzeichnis die entsprechenden Abbildungen nicht angeführt sind und im Literaturverzeichnis die alphabetische Reihung nicht eingehalten wurde. In der Stellungnahme der Betreuerin der VWA sowie in der Stellungnahme der Klassenvorständin werden darüber hinausgehend die einzelnen Mängel detailliert dargestellt und finden sich entsprechend in der vorliegenden Arbeit. Das nicht korrekte Arbeiten mit den Quellen führte in weiterer Folge auch zu Defiziten in anderen wesentlichen Bereichen, insbesondere bei der so genannten bzw. so zu bezeichnenden "inhaltlichen und methodischen Kompetenz". Die vom Beschwerdeführer verwendeten Quellen wurden nicht hinterfragt und unreflektiert wiedergegeben, ohne eigene Meinungen, Querverbindungen oder Ergebnisse zu präsentieren. Oftmals erfolgen Aneinanderreihungen kopierter Textteile ohne sinnvoller Überleitungen bzw. konkrete Vernetzung und ohne Kennzeichnung von Quellen. Die Ergebnisse der seitens der Prüfungskommission ergangenen Beurteilung sind deshalb aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer ist der Leistungsbeurteilung im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" nicht substantiiert entgegengetreten, um die in den Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen nachvollziehbar dokumentierte Leistungsbeurteilungen widerlegen zu können. Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um
Vm § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass das Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" zutreffend mit "Nicht genügend" und die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) daher mit "nicht bestanden" beurteilt wurde (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, § 71 Abs. 4 SchUG, FN 20, iVm § 4 LBVO, FN 1, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um
Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, SchUG feststellen zu können, dass das Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" zutreffend mit "Nicht genügend" und die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) daher mit "nicht bestanden" beurteilt wurde vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Paragraph 71, Absatz 4, SchUG, FN 20, in Verbindung mit Paragraph 4, LBVO, FN 1, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3. Rechtliche Beurteilung: 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1a des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und
Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und
Paragraph 79, an den betroffenen Schulen kundzumachen. Prüfungskommission § 35
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 als Mitglieder an:
3 Z 1 betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und4. jener Lehrer, der die abschließende Arbeit
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und 5. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer, beim Prüfungsgebiet "Religion" ein Religionslehrer (Beisitzer). Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer als Prüfer
Z 4 in Betracht kommen, hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrer als Prüfer zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers
Z 5. Wenn für ein Prüfungsgebiet kein fachkundiger Lehrer bzw. Religionslehrer als Beisitzer
Z 5 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde einen fachkundigen Lehrer bzw. Religionslehrer einer anderen Schule als Beisitzer zu bestellen.Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer als Prüfer
Ziffer 4, in Betracht kommen, hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrer als Prüfer zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers
Ziffer 5, Wenn für ein Prüfungsgebiet kein fachkundiger Lehrer bzw. Religionslehrer als Beisitzer
Ziffer 5, zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde einen fachkundigen Lehrer bzw. Religionslehrer einer anderen Schule als Beisitzer zu bestellen.
3 Z 1 durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde,2. für die abschließende Arbeit
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde,
3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.
3 Z 1 ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.
3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).(2 Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 35, Absatz 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).
2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3,, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.
2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3,, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen.
Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit "Nicht genügend" und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit "Befriedigend", "Genügend" oder "Nicht genügend" festzusetzen.
Absatz eins, festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit "Nicht genügend" und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit "Befriedigend", "Genügend" oder "Nicht genügend" festzusetzen.
Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der
Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
Absatz eins bis 5 haben unter Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der
Absatz eins bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
einschließlich deren Präsentation und Diskussion.Paragraph 7, Die vorwissenschaftliche Arbeit besteht aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein Thema
Paragraph 3, einschließlich deren Präsentation und Diskussion. Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der vorwissenschaftlichen Arbeit § 8.
UG besteht die Hauptprüfung der Reifeprüfung aus1.1.
Paragraph 34, Absatz 3, SchUG besteht die Hauptprüfung der Reifeprüfung aus
UG für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.Der zuständige Bundesminister hat
Paragraph 34, Absatz 4, SchUG für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.
UG ist die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. Während der Erstellung der abschließenden Arbeit ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.
Paragraph 37, Absatz 3 und 4 SchUG ist die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. Während der Erstellung der abschließenden Arbeit ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist. Auf Grund der §§ 34 bis 41 SchUG erließ die (damalige) Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die entsprechende Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS).
Prüfungsordnung AHS besteht die vorwissenschaftliche Arbeit aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein Thema
cit. einschließlich deren Präsentation und Diskussion.
1 Prüfungsordnung AHS hat die Themenfestlegung im Einvernehmen zwischen dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Ein Lehrer hat grundsätzlich nur solche vorwissenschaftliche Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.
1 Prüfungsordnung AHS ist die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 SchUG erließ die (damalige) Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die entsprechende Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS).
Paragraph 7, Prüfungsordnung AHS besteht die vorwissenschaftliche Arbeit aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein Thema
Paragraph 3, leg. cit. einschließlich deren Präsentation und Diskussion.
Paragraph 8, Absatz eins, Prüfungsordnung AHS hat die Themenfestlegung im Einvernehmen zwischen dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Ein Lehrer hat grundsätzlich nur solche vorwissenschaftliche Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.
Paragraph 9, Absatz eins, Prüfungsordnung AHS ist die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.
UG sind die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit (einschließlich der Präsentation und Diskussion) auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung zu beurteilen. Hierfür ist die Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) heranzuziehen, deren § 14 Abs. 5 und 6 besagen, dass solche Leistungen mit "Genügend" zu beurteilen sind, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Leistungen mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt, sind mit "Nicht genügend" zu beurteilen.
Paragraph 38, Absatz 2, SchUG sind die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit (einschließlich der Präsentation und Diskussion) auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung zu beurteilen. Hierfür ist die Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) heranzuziehen, deren Paragraph 14, Absatz 5 und 6 besagen, dass solche Leistungen mit "Genügend" zu beurteilen sind, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Leistungen mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt, sind mit "Nicht genügend" zu beurteilen. Die abschließende Prüfung ist mit "nicht bestanden" zu beurteilen, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.11.2018, Ro 2017/10/0020, ausgeführt, dass die inhaltlichen und methodischen Gesichtspunkte einer VWA einen jener wesentlichen Bereiche darstellen, deren überwiegendes Erfüllen im Grunde des § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist, da mit der VWA umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden unter Beweis gestellt werden sollen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.11.2018, Ro 2017/10/0020, ausgeführt, dass die inhaltlichen und methodischen Gesichtspunkte einer VWA einen jener wesentlichen Bereiche darstellen, deren überwiegendes Erfüllen im Grunde des Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist, da mit der VWA umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden unter Beweis gestellt werden sollen. Darüber hinaus ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die eigenständige Recherche passender Quellen und Daten, die richtige Einschätzung dieser Quellen und Daten sowie die Einhaltung einer den vereinbarten Vorgaben entsprechenden wissenschaftlich korrekten und einheitlichen Zitierweise (von der belangten Behörde zusammenfassend als "Informationskompetenz" bezeichnet) einer jener wesentlichen Bereiche, deren überwiegendes Erfüllen im Grunde des § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit der VWA vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt und dafür unterschiedliche Informationsquellen sachgerecht genutzt sowie neue Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführend eingesetzt werden sollen.Darüber hinaus ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die eigenständige Recherche passender Quellen und Daten, die richtige Einschätzung dieser Quellen und Daten sowie die Einhaltung einer den vereinbarten Vorgaben entsprechenden wissenschaftlich korrekten und einheitlichen Zitierweise (von der belangten Behörde zusammenfassend als "Informationskompetenz" bezeichnet) einer jener wesentlichen Bereiche, deren überwiegendes Erfüllen im Grunde des Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit der VWA vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt und dafür unterschiedliche Informationsquellen sachgerecht genutzt sowie neue Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführend eingesetzt werden sollen. 1.2. Der angefochtene Bescheid stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer in den beiden so genannten Kompetenzbereichen "inhaltliche und methodische Kompetenz" sowie "Informationskompetenz" die Anforderungen an eine Beurteilung mit zumindest "Genügend" nicht erfüllt habe. Betreffend die so genannte "Informationskompetenz" wurde die Nichterfüllung der Anforderungen insbesondere damit begründet, dass an zahlreichen Textstellen nicht erkennbar sei, was eigenständige Formulierungen seien und was aus Quellen übernommen sei. Wörtliche Zitate seien (mit einer Ausnahme) nicht gekennzeichnet, Autorenangaben würden fehlen und Quellenangaben ungenau oder falsch sein. Der Beschwerdeführer unterscheide nicht zwischen direkten und indirekten Zitaten und habe nicht nach den vereinbarten Vorgaben wissenschaftlich und einheitlich zitiert. Ein Plagiatsprüfbericht vom 17.02.2018 weise eine Quote von 35,3% aus. 1.3. Zu seiner Arbeit führte der Beschwerdeführer aus, dass in der gesamten VWA zwar bei direkten Zitaten jeweils am Beginn und am Ende die Anführungszeichen fehlen würden, jedoch seien "zu den einzelnen Hochzahlen im Text einer Seite am Ende derselben in den Fußnoten natürlich IMMER ALLE Quellen angegeben" worden. Der Kritik, der Beschwerdeführer habe die Zitierregeln - insbesondere bei direkten Zitaten - nicht eingehalten, trat er wiederholt damit entgegen, dass auch die VWA-Betreuungskraft (bei der Korrektur vor der Abgabe der VWA) nicht erkannt habe, dass der Beschwerdeführer bei sämtlichen direkten Zitaten, die aus den Fußnoten klar ableitbar seien, die Hochkommata vergessen habe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht von der VWA-Betreuungslehrkraft vor Fertigstellung der VWA mit den Schwachstellen der Arbeit konfrontiert worden. Auch der er nicht darauf hingewiesen worden, dass derart untergeordnete Schwachstellen bereits eine negative Beurteilung nach sich ziehen würden. 1.4. Wie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2018, Ro 2017/10/0020, erkennbar ist, ist Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistung des Schülers". Auch hinsichtlich abschließender Arbeiten, zu welchen die VWA zählt, lasse sich § 38 SchUG nichts Anderes entnehmen. "Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob den Anforderungen an eine kontinuierliche Betreuung
UG in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und gegebenenfalls - wie die Revisionswerberin formuliert - Mängel dahin zu berücksichtigen wären, dass ‚geringere Anforderungen an die Erfüllung der erforderlichen Kompetenzen bzw. der ‚wesentlichen Teilbereiche' durch den Prüfungskandidaten zu stellen' seien" (VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020, mit Hinweis auf 05.11.2014, 2012/10/0009, und VwSlg. 18963 A).1.4. Wie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2018, Ro 2017/10/0020, erkennbar ist, ist Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistung des Schülers". Auch hinsichtlich abschließender Arbeiten, zu welchen die VWA zählt, lasse sich Paragraph 38, SchUG nichts Anderes entnehmen. "Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob den Anforderungen an eine kontinuierliche Betreuung
Paragraph 37, Absatz 4, SchUG in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und gegebenenfalls - wie die Revisionswerberin formuliert - Mängel dahin zu berücksichtigen wären, dass ‚geringere Anforderungen an die Erfüllung der erforderlichen Kompetenzen bzw. der ‚wesentlichen Teilbereiche' durch den Prüfungskandidaten zu stellen' seien" (VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020, mit Hinweis auf 05.11.2014, 2012/10/0009, und VwSlg. 18963 A). 1.
UG mit "Nicht bestanden" zu beurteilen.1.8. Weil die vorliegende VWA - wie in der Beweiswürdigung dargestellt - im Bereich der eben genannten Anforderungen (so genannte "Informationskompetenz") schwerwiegende Mängel aufweist, erfüllt der Beschwerdeführer damit die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in zumindest einem wesentlichen Bereich nicht überwiegend, sodass er die Erfordernisse für eine Beurteilung mit "Genügend" nicht erfüllt. Die VWA des Beschwerdeführers war daher mit "Nicht genügend" und das Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit"
Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, SchUG mit "Nicht bestanden" zu beurteilen. 1.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.1.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 2.2.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.2.2.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 37, 38 SchUG sowie zu § 14 LBVO, insbesondere das jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2018, Ro 2017/10/0020, betreffend eine "Vorwissenschaftliche Arbeit".Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 37, 38, SchUG sowie zu Paragraph 14, LBVO, insbesondere das jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2018, Ro 2017/10/0020, betreffend eine "Vorwissenschaftliche Arbeit". European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W224.2207230.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.