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{'item': 'W224 2207230-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§ 35§ 14§ 38§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 79§ 34§ 37§ 3§ 7§ 8§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2019 GeschäftszahlW224 2207230-1 SpruchW224 2207230-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WE

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 38 Abs. 6 Z 4 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2018, iVm § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 326/2017, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, Schulunterrichtsgesetz - SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2017/18 die
  2. Klasse eines Realgymnasiums in Wien und trat zum Haupttermin 2018 zur Reifeprüfung an. Im Rahmen der Reifeprüfung verfasste der Beschwerdeführer im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" (im Folgenden: VWA) eine schriftliche Arbeit zum Thema "Auswirkungen von Triathlontraining auf den menschlichen Körper".
  3. Am 12.03.2018 fand die Präsentation und Diskussion über das Prüfungsgebiet VWA vor einer

§ 35Abs. 2 Sch

UG gebildeten Prüfungskommission statt. Das Prüfungsgebiet VWA wurde mit "Nicht genügend" beurteilt.2. Am 12.03.2018 fand die Präsentation und Diskussion über das Prüfungsgebiet VWA vor einer

Paragraph 35, Absatz 2, SchUG gebildeten Prüfungskommission statt. Das Prüfungsgebiet VWA wurde mit "Nicht genügend" beurteilt.

  1. Am 25.06.2018 erging die Entscheidung der Prüfungskommission, dass der Beschwerdeführer die Reifeprüfung nicht bestanden habe. Er sei von der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet der VWA mit "Nicht genügend" beurteilt worden.
  2. Am 28.06.2018 fand ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, der Direktorin des betreffenden Realgymnasiums, der Klassenvorständin sowie dem Vater des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer selbst statt, bei welcher der Grund für die negative Beurteilung der VWA geklärt werden sollte.
  3. Gegen die Entscheidung der Prüfungskommission über die nicht bestandene Reifeprüfung brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.06.2018 Widerspruch ein. Begründend führte der Beschwerdeführer dabei aus, dass die im Gespräch vom 28.06.2018 vorgebrachten Argumente hinsichtlich der negativen Beurteilung für ihn nicht nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführer habe in seiner VWA zu den einzelnen Hochzahlen im Text einer Seite am Ende derselben immer alle Quellen angegeben - klar erkennbar als direktes oder indirektes Zitat. Die Anführungszeichen am Beginn und am Ende der wörtlichen Zitate habe er leider einfach vergessen. Die VWA werde daher formell nur deswegen mit "Nicht Genügend" beurteilt, weil er die Anführungszeichen vergessen habe. Entgegen der Kritik der Kommission sei die VWA auch klar aufgebaut, habe einen roten Faden und beleuchte die gestellte Thematik entsprechend umfassend. Auch die Hinführung zu den verwendeten Bildern sei genau richtig. Im Beurteilungsraster seien von acht Kompetenzbereichen sechs zur Gänze erfüllt, zwei nicht erfüllt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die VWA aus diesem Grund materiell mit "Nicht genügend" beurteilt werde.
  4. Am 25.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, beim Stadtschulrat seinen Standpunkt anlässlich seines erhobenen Widerspruches mündlich vorzubringen und in die Akten einzusehen.
  5. Die Mitglieder der Prüfungskommission (der Vorsitzende der Prüfungskommission, die Direktorin, die Klassenvorständin sowie die Betreuerin der VWA und zugleich Prüferin) gaben jeweils eine Stellungnahme zur negativen Beurteilung der VWA ab. Sämtliche Stellungnahmen kritisierten übereinstimmend insbesondere das den vereinbarten Vorgaben widersprechende fehlende oder unrichtige Zitieren von Quellen und zeigten die mangelnde Auseinandersetzung mit den verwendeten Quellen sowie das Fehlen eigener Überlegungen und einer fundierten Auseinandersetzung mit dem Thema auf. Auch die zuständige Fachinspektorin für Bewegungserziehung und Sport gab eine Stellungnahme ab, die ebenfalls die unvollständige und mangelhafte Zitierweise sowie Fehlen eines kritischen Ansatzes als Grund für die Nichterfüllung der Anforderungen an eine VWA in wesentlichen Bereichen sah.
  6. Mit Bescheid des Stadtschulrats für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.07.2018, Zl. 200.002/0415-AHS/2018, wurde der Widerspruch abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt worden seien. Die Beurteilung des Prüfungsgebietes setze sich aus den Teilgebieten "schriftliche Arbeit" sowie "Präsentation" und "Diskussion" zusammen. In allen drei Teilgebieten müssten folgende acht Kompetenzen ("wesentliche Bereiche" im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung) nachgewiesen werden: Selbstkompetenz, inhaltliche und methodische Kompetenz, Informationskompetenz, sprachliche Kompetenz, Gestaltungskompetenz, strukturelle und inhaltliche Präsentationskompetenz, Ausdrucksfähigkeit und Medienkompetenz sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit. Um eine positive Beurteilung zu erhalten, seien diese wesentlichen Bereiche zumindest überwiegend zu erfüllen. Sei auch nur ein wesentlicher Bereich mit "nicht überwiegend erfüllt" zu beurteilen, sei das Prüfungsgebiet insgesamt mit "Nicht genügend" zu beurteilen. Beim Beschwerdeführer seien sowohl die "inhaltliche und methodische Kompetenz" als auch die "Informationskompetenz" nicht überwiegend erfüllt worden. Konkret wurde zur "inhaltlichen und methodischen Kompetenz" zusammengefasst ausgeführt, dass die Arbeit zu einem großen Teil aus einer losen Aneinanderreihung von Textpassagen bestehe, die zum Teil nicht gekennzeichnet aus Quellen fast wörtlich übernommen worden seien. Es komme über weite Strecken zu einer unkommentierten Aufzählung und Darstellung von den bei den Triathlonsportarten beanspruchten Muskeln. Fremdes werde nicht reflektiert, Textmaterial, Quellen und Daten würden nicht zueinander in Bezug gesetzt. Es fänden sich Abbildungen und anatomische Beschreibungen ohne ausgeführten Bezug zu Themen- und Fragestellungen in der Arbeit, mehrere Abbildungen würden nicht erklärt. Die Informationen seien zu oberflächlich, eigene Erkenntnisse und eine kritische Beleuchtung der Quellen fehle. Thesen würden nicht belegt und Aussagen nicht begründet werden. Betreffend die "Informationskompetenz" wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass oft nicht erkennbar sei, was eigenständige Formulierungen seien und was aus Quellen übernommen sei. Wörtliche Zitate seien nicht gekennzeichnet, Autorenangaben würden fehlen und Quellenangaben ungenau sein. Der Beschwerdeführer habe nicht nach den vereinbarten Vorgaben wissenschaftlich zitiert. Die Quellenverzeichnisse würden nicht einer gängigen Ordnung entsprechen. Ein Plagiatsprüfbericht vom 17.02.2018 weise eine Quote von 35,3% aus. Auch habe der Beschwerdeführer die Selbstständigkeitserklärung nicht eigenhändig unterschrieben. Aus den Begleitprotokollen und Stellungnahmen sei ersichtlich, dass die Betreuung der VWA durchgängig und bestimmungsgemäß stattgefunden habe.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als "Widerspruch gegen die Beurteilung der VWA mit Note ‚Nicht genügend'" bezeichnete Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass nicht verständlich sei, warum die Arbeit von der VWA-Betreuungskraft ursprünglich als "gut" bewertet worden sei, von der Prüfungskommission nun aber mit "Nicht genügend" beurteilt werde. Der Kritik, der Beschwerdeführer habe die Zitierregeln - insbesondere bei direkten Zitaten - nicht eingehalten, trat er wiederholt damit entgegen, dass auch die VWA-Betreuungskraft nicht erkannt habe, dass der Beschwerdeführer bei sämtlichen direkten Zitaten, die aus den Fußnoten klar ableitbar seien, die Hochkommata vergessen habe. Fallbezogen könne nicht von geistigem Diebstahl gesprochen werden. Die verwendete Software zur Plagiatsprüfung prüfe nicht den Zusammenhang von Textstellen und Fußnoten, anderenfalls gäbe es eine entsprechende Fehlermeldung wegen unzureichender Einhaltung von Formvorschriften. Das Vertrauen der Kommissionsmitglieder in die Software sei daher unzulässig. Unrichtig sei, dass die in der VWA eingefügten Abbildungen nicht erklärt würden. Sämtliche Abbildungen würden im jeweiligen Text darüber erläutert. Der Beschwerdeführer sei auch nicht von der VWA-Betreuungslehrkraft vor Fertigstellung der VWA mit den Schwachstellen der Arbeit konfrontiert worden. Im Literaturverzeichnis sei lediglich ein Autor alphabetisch falsch gereiht und der Beschwerdeführer habe nach der ersten Überarbeitung der VWA (fälschlicherweise) die Nummern aus dem Abbildungsverzeichnis gelöscht. Der Beschwerdeführer sei jedoch von seiner VWA-Betreuung nicht darauf hingewiesen worden, dass derart untergeordnete Schwachstellen bereits eine negative Beurteilung nach sich ziehen würden. Darüber hinaus sei es auch unfair gewesen, bei der Präsentation der VWA die richtige Ernährung zu hinterfragen und eine Wissenslücke des Beschwerdeführers zu behaupten, da dieses Thema nicht Gegenstand der VWA gewesen sei.
  8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.10.2018, eingelangt am 09.10.2018, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Beurteilung der vorliegenden Leistungen des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der so genannten "Informationskompetenz" der schriftlichen Arbeit im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" stellt unter inhaltlichen und methodischen Gesichtspunkten einen jener wesentlichen Bereiche dar, deren überwiegendes Erfüllen

§ 14Abs.

5 Leistungsbeurteilungsverordnung Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist.Die Beurteilung der vorliegenden Leistungen des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der so genannten "Informationskompetenz" der schriftlichen Arbeit im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" stellt unter inhaltlichen und methodischen Gesichtspunkten einen jener wesentlichen Bereiche dar, deren überwiegendes Erfüllen

Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Beherrschung vorwissenschaftlichen Arbeitens im Verständnis der angemessenen Methoden oder Anforderungen unter Beweis stellen konnte. Der Beschwerdeführer erbrachte im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" Leistungen, mit denen die inhaltlichen und methodischen Anforderungen des gestellten Themas nicht überwiegend erfüllt werden. Die Leistungen des Beschwerdeführers erfüllen nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend"

§ 14Abs.

5 Leistungsbeurteilungsverordnung.Der Beschwerdeführer erbrachte im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" Leistungen, mit denen die inhaltlichen und methodischen Anforderungen des gestellten Themas nicht überwiegend erfüllt werden. Die Leistungen des Beschwerdeführers erfüllen nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend"

Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen zum Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" sind im Angesicht der ebenfalls vorliegenden VWA hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel und schlüssig, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Die Mitglieder der Prüfungskommission zeigten in ihren Stellungnahmen nachvollziehbar auf, aus welchen Gründen sie zu dem jeweiligen Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer insbesondere im Bereich der so genannten "Informationskompetenz" die inhaltlichen und methodischen Anforderungen des gestellten Themas nicht überwiegend erfüllt. Bereits aus dem aktenkundigen Plagiatsbericht, der bei einem Abgleich mit Webquellen und dem Organisationsarchiv VWA ein Plagiats-Level von 35,3% aufzeigt, ist - wie in der Beschwerde selbst vorgebracht wird - ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die vorgegebenen Formvorschriften nur unzureichend eingehalten hat. Er hat weder den vereinbarten Vorgaben entsprechend wissenschaftlich korrekt und einheitlich noch vollständig zitiert, sondern zahlreiche Inhalte ohne Angabe einer Quelle wiedergegeben. Von einem - wie in der Beschwerde behaupteten - "ungeprüften Vertrauen" in die Prüf-Software kann jedoch nicht gesprochen werden, da die Kommissionmitglieder in ihren Stellungnahmen auch anhand der vorliegenden VWA die Mängel in der Zitierweise des Beschwerdeführers detailliert aufzeigen und das Bundesverwaltungsgericht diese Mängel auch ohne Heranziehung des Plagiatsberichts klar nachvollziehen konnte. In der gesamten VWA des Beschwerdeführers findet sich nur ein wörtliches Zitat (zu Beginn des Kapitels 1 "Was ist ein Triathlon?"), welches der Website www.franks-laufseite.de entnommen ist. Bereits auf der Homepage dieser Website wird klar, dass es sich bei dieser Website um eine Informationssammlung einer Privatperson betreffend ihr Hobby (Laufen/Triathlon) handelt, die einen wissenschaftlichen Charakter jedoch vermissen lässt. Ähnlich stellt es sich bei zahlreichen anderen als Quellen verwendeten Websites dar (zB. www.body-attack.de, die Website einer Firma für Sport-Nahrung; oder www.hammer-fitness.at, die Website eines Fitnessgeräte-Herstellers; oder www.got-big.de; oder wiederholt verwendet www.wikipedia.org). Bei diesen Internetquellen ist zum Großteil nicht klar, wer der eigentliche Autor ist bzw. woher der Autor seine Informationen bezogen hat. Wenn der Beschwerdeführer zu einem Großteil Informationen derartiger Quellen wiedergibt und weder ihre Herkunft erwähnt noch ihren Inhalt kritisch hinterfragt oder in Bezug zu anderen (wissenschaftlichen) Quellen setzt, weist dies auf eine mangelnde Auseinandersetzung mit der Qualität der Quellen bzw. eine falsche Einschätzung der Wissenschaftlichkeit des verwendeten Materials hin. Dies ist auch unter Berücksichtigung, dass die schriftliche Arbeit lediglich auf "vorwissenschaftlichem Niveau" verfasst werden muss, kein ausreichender Erfüllungsgrad in Bezug auf die inhaltlichen und methodischen Anforderungen. Generell ist zum Vorgehen des Beschwerdeführers beim Zitieren auszuführen, dass er Verweise auf Quellen nur sehr eingeschränkt verwendet. Oftmals wird erst am Ende eines (Unter-)Kapitels eine Fußnote angeführt (vgl. nur beispielsweise die Kapitel 4.1.2 "Jugendalter", 5.1.1 "Effekte von Ausdauertraining auf Glykogenspeicher und Mitochondrien" oder 5.2.1 "Funktionsweise und Aufbau der Lunge", welche aus je drei Absätzen bestehen und erst am Ende des letzten Absatzes eine Fußnote aufweisen). Da der Beschwerdeführer darüber hinaus - mit einer Ausnahme - bei direkten Zitate keine Hochkommata verwendete, ist für Leser seiner VWA nicht nachvollziehbar, wo die entsprechenden Zitate beginnen und ob es sich um direkte oder indirekte Zitate handelt. Weiters ist nicht erkennbar, auf welche Passagen sich die jeweiligen Fußnoten beziehen, welche Teile des VWA aus Quellen übernommen wurden und welche bzw. ob Teile der einzelnen Kapitel überhaupt vom Beschwerdeführer selbst stammen. Dass der Beschwerdeführer angibt, die Anführungszeichen nur "vergessen" zu haben, ändert an diesem Mangel nichts. Im Übrigen wurde er von der Betreuerin der VWA vor Abgabe der Arbeit auch darauf hingewiesen, dass die Arbeit nur wenige direkte Zitate aufweise (siehe die E-Mail der VWA-Betreuerin, die sie dem Beschwerdeführer vor Abgabe der VWA übermittelte: "Sonst hab ich jetzt auf die Schnelle keine anderen wörtlichen Zitate in deiner Arbeit gefunden - check aber bitte nochmal drüber!").Generell ist zum Vorgehen des Beschwerdeführers beim Zitieren auszuführen, dass er Verweise auf Quellen nur sehr eingeschränkt verwendet. Oftmals wird erst am Ende eines (Unter-)Kapitels eine Fußnote angeführt vergleiche nur beispielsweise die Kapitel 4.1.2 "Jugendalter", 5.1.1 "Effekte von Ausdauertraining auf Glykogenspeicher und Mitochondrien" oder 5.2.1 "Funktionsweise und Aufbau der Lunge", welche aus je drei Absätzen bestehen und erst am Ende des letzten Absatzes eine Fußnote aufweisen). Da der Beschwerdeführer darüber hinaus - mit einer Ausnahme - bei direkten Zitate keine Hochkommata verwendete, ist für Leser seiner VWA nicht nachvollziehbar, wo die entsprechenden Zitate beginnen und ob es sich um direkte oder indirekte Zitate handelt. Weiters ist nicht erkennbar, auf welche Passagen sich die jeweiligen Fußnoten beziehen, welche Teile des VWA aus Quellen übernommen wurden und welche bzw. ob Teile der einzelnen Kapitel überhaupt vom Beschwerdeführer selbst stammen. Dass der Beschwerdeführer angibt, die Anführungszeichen nur "vergessen" zu haben, ändert an diesem Mangel nichts. Im Übrigen wurde er von der Betreuerin der VWA vor Abgabe der Arbeit auch darauf hingewiesen, dass die Arbeit nur wenige direkte Zitate aufweise (siehe die E-Mail der VWA-Betreuerin, die sie dem Beschwerdeführer vor Abgabe der VWA übermittelte: "Sonst hab ich jetzt auf die Schnelle keine anderen wörtlichen Zitate in deiner Arbeit gefunden - check aber bitte nochmal drüber!"). Auch bei der vorhandenen Zitierung geht der Beschwerdeführer mangelhaft vor, indem er teilweise Seitenangaben oder das Zugriffsdatum nicht nennt (vgl. Seite 20 der VWA, Fußnote 29) und teilweise in den Fußzeilen den Hinweis "vgl." nicht anführt (vgl. zB. Seite 14, Fußnote 11). Von einer klaren Erkennbarkeit, ob ein direktes oder indirektes Zitat vorliegt, kann - wie insbesondere auch die Ausführungen der Klassenvorständin in ihrer Stellungnahme zur Beurteilung zeigen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher keinesfalls gesprochen werden.Auch bei der vorhandenen Zitierung geht der Beschwerdeführer mangelhaft vor, indem er teilweise Seitenangaben oder das Zugriffsdatum nicht nennt vergleiche Seite 20 der VWA, Fußnote 29) und teilweise in den Fußzeilen den Hinweis "vgl." nicht anführt vergleiche zB. Seite 14, Fußnote 11). Von einer klaren Erkennbarkeit, ob ein direktes oder indirektes Zitat vorliegt, kann - wie insbesondere auch die Ausführungen der Klassenvorständin in ihrer Stellungnahme zur Beurteilung zeigen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher keinesfalls gesprochen werden. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, dass im Abbildungsverzeichnis die entsprechenden Abbildungen nicht angeführt sind und im Literaturverzeichnis die alphabetische Reihung nicht eingehalten wurde. In der Stellungnahme der Betreuerin der VWA sowie in der Stellungnahme der Klassenvorständin werden darüber hinausgehend die einzelnen Mängel detailliert dargestellt und finden sich entsprechend in der vorliegenden Arbeit. Das nicht korrekte Arbeiten mit den Quellen führte in weiterer Folge auch zu Defiziten in anderen wesentlichen Bereichen, insbesondere bei der so genannten bzw. so zu bezeichnenden "inhaltlichen und methodischen Kompetenz". Die vom Beschwerdeführer verwendeten Quellen wurden nicht hinterfragt und unreflektiert wiedergegeben, ohne eigene Meinungen, Querverbindungen oder Ergebnisse zu präsentieren. Oftmals erfolgen Aneinanderreihungen kopierter Textteile ohne sinnvoller Überleitungen bzw. konkrete Vernetzung und ohne Kennzeichnung von Quellen. Die Ergebnisse der seitens der Prüfungskommission ergangenen Beurteilung sind deshalb aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer ist der Leistungsbeurteilung im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" nicht substantiiert entgegengetreten, um die in den Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen nachvollziehbar dokumentierte Leistungsbeurteilungen widerlegen zu können. Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um

§ 38Abs. 6 Z 4 i

Vm § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass das Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" zutreffend mit "Nicht genügend" und die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) daher mit "nicht bestanden" beurteilt wurde (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, § 71 Abs. 4 SchUG, FN 20, iVm § 4 LBVO, FN 1, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um

Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, SchUG feststellen zu können, dass das Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" zutreffend mit "Nicht genügend" und die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) daher mit "nicht bestanden" beurteilt wurde vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Paragraph 71, Absatz 4, SchUG, FN 20, in Verbindung mit Paragraph 4, LBVO, FN 1, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2018, lauten:
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, lauten: "
  3. Abschnitt Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen Form und Umfang der abschließenden Prüfungen § 34.

(1)Die abschließende Prüfung besteht ausParagraph 34,
(1)Die abschließende Prüfung besteht aus
  1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
  2. einer Hauptprüfung.
(2)Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.
(3)Die Hauptprüfung besteht aus
  1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),
  2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
  3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
(4)Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen

§ 6Abs.

1a des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und

§ 79an den betroffenen Schulen kundzumachen.

(4)Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen

Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und

Paragraph 79, an den betroffenen Schulen kundzumachen. Prüfungskommission § 35

(1)[...]Paragraph 35,
(1)[...]
(2)Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete

§ 34Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:

(2)Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 als Mitglieder an:

  1. der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der zuständigen Schulbehörde zu bestellender Experte des mittleren bzw. des höheren Schulwesens oder externer Fachexperte als Vorsitzender,
  2. der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer,
  3. der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand oder in berufsbildenden mittleren Schulen bei praktischen Klausurarbeiten der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer oder, wenn es im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes erforderlich ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer,
  4. jener Lehrer, der die abschließende Arbeit

§ 34Abs.

3 Z 1 betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und4. jener Lehrer, der die abschließende Arbeit

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und 5. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer, beim Prüfungsgebiet "Religion" ein Religionslehrer (Beisitzer). Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer als Prüfer

Z 4 in Betracht kommen, hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrer als Prüfer zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers

Z 5. Wenn für ein Prüfungsgebiet kein fachkundiger Lehrer bzw. Religionslehrer als Beisitzer

Z 5 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde einen fachkundigen Lehrer bzw. Religionslehrer einer anderen Schule als Beisitzer zu bestellen.Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer als Prüfer

Ziffer 4, in Betracht kommen, hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrer als Prüfer zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers

Ziffer 5, Wenn für ein Prüfungsgebiet kein fachkundiger Lehrer bzw. Religionslehrer als Beisitzer

Ziffer 5, zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde einen fachkundigen Lehrer bzw. Religionslehrer einer anderen Schule als Beisitzer zu bestellen.

(3)[...] [...] Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang § 37.
(1)Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.Paragraph 37,
(1)Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
(2)Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:
  1. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,
  2. für die abschließende Arbeit

§ 34Abs.

3 Z 1 durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde,2. für die abschließende Arbeit

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde,

  1. für die Prüfungsgebiete Deutsch (am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen weiters: Slowenisch; an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt weiters: Slowenisch; am Zweisprachigen Bundesgymnasium in Oberwart weiters: Kroatisch und Ungarisch), (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch den zuständigen Bundesminister, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) an mittleren und höheren Schulen auf Vorschlag des Prüfers durch die zuständige Schulbehörde und
  2. für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind durch (Fach)lehrerkonferenzen Themenbereiche zu erstellen. Der Prüfungskandidat hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm nicht bekannt ist, welche Themenbereiche er gewählt hat. Diese beiden Themenbereiche sind dem Prüfungskandidaten sodann vorzulegen, der in weiterer Folge sich für einen dieser Bereiche zu entscheiden hat, aus dem ihm vom Prüfer oder von den Prüfern eine Aufgabenstellung vorzulegen ist.

(3)Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit

§ 34Abs.

3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.

(3)Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.

(4)Während der Erstellung der abschließenden Arbeit

§ 34Abs.

3 Z 1 ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.

(4)Während der Erstellung der abschließenden Arbeit

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.

(5)Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen. Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung § 38.
(1)Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (§ 35 Abs. 1 und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).Paragraph 38,
(1)Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (Paragraph 35, Absatz eins und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung). (2 Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit

§ 34Abs.

3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).(2 Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 35, Absatz 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).

(3)Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung

§ 37Abs.

2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.

(3)Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 35, Absatz 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3,, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.

(4)Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung

§ 37Abs.

2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen.

(4)Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 35, Absatz 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3,, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen.

(5)Sofern im Rahmen einer Vorprüfung Teilprüfungen abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Vorprüfung auf Grund der

Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit "Nicht genügend" und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit "Befriedigend", "Genügend" oder "Nicht genügend" festzusetzen.

(5)Sofern im Rahmen einer Vorprüfung Teilprüfungen abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Vorprüfung auf Grund der

Absatz eins, festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit "Nicht genügend" und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit "Befriedigend", "Genügend" oder "Nicht genügend" festzusetzen.

(6)Die Beurteilungen

Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der

Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

(6)Die Beurteilungen

Absatz eins bis 5 haben unter Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der

Absatz eins bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

  1. "mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden", wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit "Sehr gut" und die übrigen Prüfungsgebiete mit "Gut" beurteilt werden; Beurteilungen mit "Befriedigend" hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit "Sehr gut" über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
  2. "mit gutem Erfolg bestanden", wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit "Befriedigend" beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit "Sehr gut" wie mit "Befriedigend" beurteilt werden;
  3. "bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet mit "Nicht genügend" beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;
  4. "bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet mit "Nicht genügend" beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 nicht gegeben sind;
  5. "nicht bestanden", wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt werden."
  6. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), BGBl. II Nr. 174/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 326/2017, lauten:
  7. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2017,, lauten: "
  8. Abschnitt Hauptprüfung
  9. Unterabschnitt Vorwissenschaftliche Arbeit Prüfungsgebiet §
  10. Die vorwissenschaftliche Arbeit besteht aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein Thema

§ 3

einschließlich deren Präsentation und Diskussion.Paragraph 7, Die vorwissenschaftliche Arbeit besteht aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein Thema

Paragraph 3, einschließlich deren Präsentation und Diskussion. Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der vorwissenschaftlichen Arbeit § 8.

(1)Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Eine Lehrerin oder ein Lehrer hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf vorwissenschaftliche Arbeiten pro Reifeprüfungsjahrgang und nur solche vorwissenschaftliche Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie oder er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.Paragraph 8,
(1)Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Eine Lehrerin oder ein Lehrer hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf vorwissenschaftliche Arbeiten pro Reifeprüfungsjahrgang und nur solche vorwissenschaftliche Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie oder er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.
(2)Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung vereinbarte Erwartungshorizont ist der zuständigen Schulbehörde bis Ende März der vorletzten Schulstufe im Dienstweg zur Zustimmung vorzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat bis Ende April der vorletzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
(3)Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes "vorwissenschaftliche Arbeit" durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
(3)Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes "vorwissenschaftliche Arbeit" durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Absatz eins, festzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
(4)Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von höchstens zirka 60 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen, Quellenbelegen im Text und Fußnoten), ausgenommen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis, zu umfassen. Sie kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.
(5)Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract im Umfang von zirka 1 000 bis 1 500 Zeichen, inklusive Leerzeichen, zu erstellen, in welchem das Thema, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
(6)Wurde die schriftliche Arbeit in einer lebenden Fremdsprache abgefasst (Abs. 4 letzter Satz), so kann die Präsentation und Diskussion auf Wunsch des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung aller Kommissionsmitglieder in dieser Fremdsprache abgehalten werden.
(6)Wurde die schriftliche Arbeit in einer lebenden Fremdsprache abgefasst (Absatz 4, letzter Satz), so kann die Präsentation und Diskussion auf Wunsch des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung aller Kommissionsmitglieder in dieser Fremdsprache abgehalten werden. Durchführung der vorwissenschaftlichen Arbeit § 9.
(1)Die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.Paragraph 9,
(1)Die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.
(2)Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.
(3)Zur Dokumentation der Arbeit sind Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung und nach Fertigstellung der Arbeit im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, zu führen und dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.
(4)Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat zehn bis 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen. Prüfungstermine der vorwissenschaftlichen Arbeit §
  1. Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen."Paragraph 10, Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen."
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom
  3. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), BGBl. Nr. 371/1974, in der Fassung BGBl. II Nr. 424/2016, lauten:
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom
  5. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2016,, lauten: "Beurteilungsstufen (Noten) § 14.
(1)Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):Paragraph 14,
(1)Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten): Sehr gut
(1), Gut
(2), Befriedigend
(3), Genügend
(4), Nicht genügend
(5).
(2)Mit "Sehr gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(3)Mit "Gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(4)Mit "Befriedigend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(5)Mit "Genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6)Mit "Nicht genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.
(6)Mit "Nicht genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Absatz 5,) erfüllt. [...]" Zu A) Abweisung der Beschwerde 1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. 1.1.

§ 34Abs. 3 Sch

UG besteht die Hauptprüfung der Reifeprüfung aus1.1.

Paragraph 34, Absatz 3, SchUG besteht die Hauptprüfung der Reifeprüfung aus

  1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),
  2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
  3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst. Der zuständige Bundesminister hat

§ 34Abs. 4 Sch

UG für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.Der zuständige Bundesminister hat

Paragraph 34, Absatz 4, SchUG für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.

§ 37Abs. 3 und 4 Sch

UG ist die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. Während der Erstellung der abschließenden Arbeit ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.

Paragraph 37, Absatz 3 und 4 SchUG ist die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. Während der Erstellung der abschließenden Arbeit ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist. Auf Grund der §§ 34 bis 41 SchUG erließ die (damalige) Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die entsprechende Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS).

§ 7

Prüfungsordnung AHS besteht die vorwissenschaftliche Arbeit aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein Thema

§ 3leg.

cit. einschließlich deren Präsentation und Diskussion.

§ 8Abs.

1 Prüfungsordnung AHS hat die Themenfestlegung im Einvernehmen zwischen dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Ein Lehrer hat grundsätzlich nur solche vorwissenschaftliche Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.

§ 9Abs.

1 Prüfungsordnung AHS ist die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 SchUG erließ die (damalige) Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die entsprechende Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS).

Paragraph 7, Prüfungsordnung AHS besteht die vorwissenschaftliche Arbeit aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein Thema

Paragraph 3, leg. cit. einschließlich deren Präsentation und Diskussion.

Paragraph 8, Absatz eins, Prüfungsordnung AHS hat die Themenfestlegung im Einvernehmen zwischen dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Ein Lehrer hat grundsätzlich nur solche vorwissenschaftliche Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.

Paragraph 9, Absatz eins, Prüfungsordnung AHS ist die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.

§ 38Abs. 2 Sch

UG sind die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit (einschließlich der Präsentation und Diskussion) auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung zu beurteilen. Hierfür ist die Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) heranzuziehen, deren § 14 Abs. 5 und 6 besagen, dass solche Leistungen mit "Genügend" zu beurteilen sind, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Leistungen mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt, sind mit "Nicht genügend" zu beurteilen.

Paragraph 38, Absatz 2, SchUG sind die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit (einschließlich der Präsentation und Diskussion) auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung zu beurteilen. Hierfür ist die Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) heranzuziehen, deren Paragraph 14, Absatz 5 und 6 besagen, dass solche Leistungen mit "Genügend" zu beurteilen sind, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Leistungen mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt, sind mit "Nicht genügend" zu beurteilen. Die abschließende Prüfung ist mit "nicht bestanden" zu beurteilen, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.11.2018, Ro 2017/10/0020, ausgeführt, dass die inhaltlichen und methodischen Gesichtspunkte einer VWA einen jener wesentlichen Bereiche darstellen, deren überwiegendes Erfüllen im Grunde des § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist, da mit der VWA umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden unter Beweis gestellt werden sollen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.11.2018, Ro 2017/10/0020, ausgeführt, dass die inhaltlichen und methodischen Gesichtspunkte einer VWA einen jener wesentlichen Bereiche darstellen, deren überwiegendes Erfüllen im Grunde des Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist, da mit der VWA umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden unter Beweis gestellt werden sollen. Darüber hinaus ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die eigenständige Recherche passender Quellen und Daten, die richtige Einschätzung dieser Quellen und Daten sowie die Einhaltung einer den vereinbarten Vorgaben entsprechenden wissenschaftlich korrekten und einheitlichen Zitierweise (von der belangten Behörde zusammenfassend als "Informationskompetenz" bezeichnet) einer jener wesentlichen Bereiche, deren überwiegendes Erfüllen im Grunde des § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit der VWA vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt und dafür unterschiedliche Informationsquellen sachgerecht genutzt sowie neue Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführend eingesetzt werden sollen.Darüber hinaus ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die eigenständige Recherche passender Quellen und Daten, die richtige Einschätzung dieser Quellen und Daten sowie die Einhaltung einer den vereinbarten Vorgaben entsprechenden wissenschaftlich korrekten und einheitlichen Zitierweise (von der belangten Behörde zusammenfassend als "Informationskompetenz" bezeichnet) einer jener wesentlichen Bereiche, deren überwiegendes Erfüllen im Grunde des Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit der VWA vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt und dafür unterschiedliche Informationsquellen sachgerecht genutzt sowie neue Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführend eingesetzt werden sollen. 1.2. Der angefochtene Bescheid stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer in den beiden so genannten Kompetenzbereichen "inhaltliche und methodische Kompetenz" sowie "Informationskompetenz" die Anforderungen an eine Beurteilung mit zumindest "Genügend" nicht erfüllt habe. Betreffend die so genannte "Informationskompetenz" wurde die Nichterfüllung der Anforderungen insbesondere damit begründet, dass an zahlreichen Textstellen nicht erkennbar sei, was eigenständige Formulierungen seien und was aus Quellen übernommen sei. Wörtliche Zitate seien (mit einer Ausnahme) nicht gekennzeichnet, Autorenangaben würden fehlen und Quellenangaben ungenau oder falsch sein. Der Beschwerdeführer unterscheide nicht zwischen direkten und indirekten Zitaten und habe nicht nach den vereinbarten Vorgaben wissenschaftlich und einheitlich zitiert. Ein Plagiatsprüfbericht vom 17.02.2018 weise eine Quote von 35,3% aus. 1.3. Zu seiner Arbeit führte der Beschwerdeführer aus, dass in der gesamten VWA zwar bei direkten Zitaten jeweils am Beginn und am Ende die Anführungszeichen fehlen würden, jedoch seien "zu den einzelnen Hochzahlen im Text einer Seite am Ende derselben in den Fußnoten natürlich IMMER ALLE Quellen angegeben" worden. Der Kritik, der Beschwerdeführer habe die Zitierregeln - insbesondere bei direkten Zitaten - nicht eingehalten, trat er wiederholt damit entgegen, dass auch die VWA-Betreuungskraft (bei der Korrektur vor der Abgabe der VWA) nicht erkannt habe, dass der Beschwerdeführer bei sämtlichen direkten Zitaten, die aus den Fußnoten klar ableitbar seien, die Hochkommata vergessen habe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht von der VWA-Betreuungslehrkraft vor Fertigstellung der VWA mit den Schwachstellen der Arbeit konfrontiert worden. Auch der er nicht darauf hingewiesen worden, dass derart untergeordnete Schwachstellen bereits eine negative Beurteilung nach sich ziehen würden. 1.4. Wie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2018, Ro 2017/10/0020, erkennbar ist, ist Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistung des Schülers". Auch hinsichtlich abschließender Arbeiten, zu welchen die VWA zählt, lasse sich § 38 SchUG nichts Anderes entnehmen. "Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob den Anforderungen an eine kontinuierliche Betreuung

§ 37Abs. 4 Sch

UG in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und gegebenenfalls - wie die Revisionswerberin formuliert - Mängel dahin zu berücksichtigen wären, dass ‚geringere Anforderungen an die Erfüllung der erforderlichen Kompetenzen bzw. der ‚wesentlichen Teilbereiche' durch den Prüfungskandidaten zu stellen' seien" (VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020, mit Hinweis auf 05.11.2014, 2012/10/0009, und VwSlg. 18963 A).1.4. Wie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2018, Ro 2017/10/0020, erkennbar ist, ist Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistung des Schülers". Auch hinsichtlich abschließender Arbeiten, zu welchen die VWA zählt, lasse sich Paragraph 38, SchUG nichts Anderes entnehmen. "Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob den Anforderungen an eine kontinuierliche Betreuung

Paragraph 37, Absatz 4, SchUG in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und gegebenenfalls - wie die Revisionswerberin formuliert - Mängel dahin zu berücksichtigen wären, dass ‚geringere Anforderungen an die Erfüllung der erforderlichen Kompetenzen bzw. der ‚wesentlichen Teilbereiche' durch den Prüfungskandidaten zu stellen' seien" (VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020, mit Hinweis auf 05.11.2014, 2012/10/0009, und VwSlg. 18963 A). 1.

  1. Aus diesen Gründen ist der belangten Behörde insofern zuzustimmen, als kein Versäumnis in der Betreuung durch die entsprechende Lehrkraft erblickt werden kann. Die Mängel der Seitens des Beschwerdeführers verfassten, präsentierten und im Rahmen der Diskussion besprochenen Arbeit sind entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht auf eine rechtswidrige Betreuung durch die Lehrkraft zurückzuführen. Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, er sei von der VWA-Betreuungslehrkraft vor Fertigstellung der VWA nicht mit den Schwachstellen der Arbeit konfrontiert worden, ist im Angesicht der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zielführend. 1.
  2. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, er habe im Literaturverzeichnis lediglich einen Autor alphabetisch falsch gereiht und nach der ersten Überarbeitung der VWA (fälschlicherweise) die Nummern aus dem Abbildungsverzeichnis gelöscht, ist darauf hinzuweisen, dass weder der Entstehungsprozess der VWA noch die Absichten des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der VWA eine Rolle spielen, sondern ausschließlich die abgegebene und auch vorliegende Endversion der VWA bewertet werden kann. Auch mit seiner weiteren Argumentation ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die seitens der belangten Behörde aufgezeigten Mängel im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" zu entkräften. 1.
  3. Bei einer Arbeit "auf vorwissenschaftlichem Niveau" ist als Voraussetzung für eine positive Beurteilung die kritische Auseinandersetzung mit den verwendeten Quellen erforderlich und die Auswahl der Quellen derart zu treffen, dass sich die Arbeit zumindest in ihren wesentlichen Punkten auf wissenschaftliches Material stützt. Dass in einer schriftlichen Arbeit (einschließlich der Präsentation und Diskussion) im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" nach den (den Schülern zur Verfügung gestellten) Vorgaben wissenschaftlich, einheitlich, vollständig und korrekt zu zitieren ist, ergibt sich bereits daraus, dass ex lege mit der Arbeit eine vorwissenschaftliche Arbeitsweise unter Beweis zu stellen ist. Gerade diese Aufgabenstellung - nämlich das klare Kennzeichnen von übernommenen Textteilen und Meinungen im Gegensatz zu eigenen Ausführungen - entspricht aber einem der Kernbereiche einer Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau. Wenn der Beschwerdeführer dazu sinngemäß ausführt, er habe ohnehin am Ende jeder Seite in den Fußnoten immer alle Quellen angegeben, so reicht dies gerade nicht aus, um klar nachvollziehbar darzustellen, welche Ausführung der Beschwerdeführer wörtlich aus einer anderen Quelle übernommen, welche er sinngemäß aus einer anderen Quelle übernommen hat und welche eigenständige Schlüsse und Formulierungen des Beschwerdeführers sind. Dieses Bündel an Anforderungen (von der belangten Behörde als "Informationskompetenz" bezeichnet) stellt einen jener wesentlichen Bereiche dar, deren überwiegendes Erfüllen im Grunde des § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist.1.
  4. Bei einer Arbeit "auf vorwissenschaftlichem Niveau" ist als Voraussetzung für eine positive Beurteilung die kritische Auseinandersetzung mit den verwendeten Quellen erforderlich und die Auswahl der Quellen derart zu treffen, dass sich die Arbeit zumindest in ihren wesentlichen Punkten auf wissenschaftliches Material stützt. Dass in einer schriftlichen Arbeit (einschließlich der Präsentation und Diskussion) im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" nach den (den Schülern zur Verfügung gestellten) Vorgaben wissenschaftlich, einheitlich, vollständig und korrekt zu zitieren ist, ergibt sich bereits daraus, dass ex lege mit der Arbeit eine vorwissenschaftliche Arbeitsweise unter Beweis zu stellen ist. Gerade diese Aufgabenstellung - nämlich das klare Kennzeichnen von übernommenen Textteilen und Meinungen im Gegensatz zu eigenen Ausführungen - entspricht aber einem der Kernbereiche einer Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau. Wenn der Beschwerdeführer dazu sinngemäß ausführt, er habe ohnehin am Ende jeder Seite in den Fußnoten immer alle Quellen angegeben, so reicht dies gerade nicht aus, um klar nachvollziehbar darzustellen, welche Ausführung der Beschwerdeführer wörtlich aus einer anderen Quelle übernommen, welche er sinngemäß aus einer anderen Quelle übernommen hat und welche eigenständige Schlüsse und Formulierungen des Beschwerdeführers sind. Dieses Bündel an Anforderungen (von der belangten Behörde als "Informationskompetenz" bezeichnet) stellt einen jener wesentlichen Bereiche dar, deren überwiegendes Erfüllen im Grunde des Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist. 1.
  5. Weil die vorliegende VWA - wie in der Beweiswürdigung dargestellt - im Bereich der eben genannten Anforderungen (so genannte "Informationskompetenz") schwerwiegende Mängel aufweist, erfüllt der Beschwerdeführer damit die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in zumindest einem wesentlichen Bereich nicht überwiegend, sodass er die Erfordernisse für eine Beurteilung mit "Genügend" nicht erfüllt. Die VWA des Beschwerdeführers war daher mit "Nicht genügend" und das Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit"

§ 38Abs. 6 Z 4 Sch

UG mit "Nicht bestanden" zu beurteilen.1.8. Weil die vorliegende VWA - wie in der Beweiswürdigung dargestellt - im Bereich der eben genannten Anforderungen (so genannte "Informationskompetenz") schwerwiegende Mängel aufweist, erfüllt der Beschwerdeführer damit die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in zumindest einem wesentlichen Bereich nicht überwiegend, sodass er die Erfordernisse für eine Beurteilung mit "Genügend" nicht erfüllt. Die VWA des Beschwerdeführers war daher mit "Nicht genügend" und das Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit"

Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, SchUG mit "Nicht bestanden" zu beurteilen. 1.

  1. Da sich die Beurteilung bereits aus den genannten Gründen eindeutig ergibt, kann dahin stehen, ob der Beschwerdeführer auch in anderen Bereichen bzw. so genannten Kompetenzbereichen nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt und somit mit "Nicht genügend" zu beurteilen wäre. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.
  2. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. 2.1.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.1.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 2.2.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.2.2.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 2.

  1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der in der Beschwerde vorgebrachte relevante Sachverhalt im Rahmen des ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt werden konnte und die verfahrensbeteiligten Parteien den Sachverhaltsvorbringen der gegenbeteiligten Partei nicht substantiiert entgegen getreten sind. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).2.
  2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der in der Beschwerde vorgebrachte relevante Sachverhalt im Rahmen des ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt werden konnte und die verfahrensbeteiligten Parteien den Sachverhaltsvorbringen der gegenbeteiligten Partei nicht substantiiert entgegen getreten sind. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). 2.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).2.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). 2.
  5. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).2.
  6. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). 2.
  7. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Fallbezogen wurde dem Grunde nach ein Mangel an Betreuung durch die Lehrkraft und die Irrelevanz der feststehenden Zitier- und Verzeichnismängel geltend gemacht, was eine Rechtsfrage darstellt. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 37, 38 SchUG sowie zu § 14 LBVO, insbesondere das jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2018, Ro 2017/10/0020, betreffend eine "Vorwissenschaftliche Arbeit".Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 37, 38, SchUG sowie zu Paragraph 14, LBVO, insbesondere das jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2018, Ro 2017/10/0020, betreffend eine "Vorwissenschaftliche Arbeit". European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W224.2207230.1.00

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