GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheiten
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die BF1 und der BF2 sind illegal in die Republik Österreich eingereist und haben am 30.11.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf internationalen Schutz für die BF3, am XXXX .2015 geborenes Kind der BF1 und des BF2, gestellt.Gleichzeitig wurde ein Antrag auf internationalen Schutz für die BF3, am römisch 40 .2015 geborenes Kind der BF1 und des BF2, gestellt. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2015 gab die BF1 an, dass sie bereits vor der Eheschließung mit dem BF2 schwanger geworden sei. Ihre Mutter habe sie daraufhin zum BF2 geschickt. Ihr Vater habe ihr nicht erlaubt, ins Elternhaus zurückzukehren. Er habe die Absicht, die BF1 und ihre Tochter zu töten. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2015 gab der BF2 an, dass er seit dem Jahr 2008 mit der BF1 verlobt gewesen sei. Aufgrund finanzieller Probleme hätten sie damals nicht heiraten können. Die BF1 sei dann von ihm schwanger geworden. Seither seien sie von der Familie der BF1 verfolgt worden. Am 28.10.2016 wurde durch den BF2 als gesetzlicher Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz für den BF4, am XXXX .2016 geborenes Kind der BF1 und des BF2, gestellt.Am 28.10.2016 wurde durch den BF2 als gesetzlicher Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz für den BF4, am römisch 40 .2016 geborenes Kind der BF1 und des BF2, gestellt. Am 06.11.2017 wurde durch den BF2 als gesetzlicher Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz für die BF5, am XXXX .2017 geborenes Kind der BF1 und des BF2, gestellt.Am 06.11.2017 wurde durch den BF2 als gesetzlicher Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz für die BF5, am römisch 40 .2017 geborenes Kind der BF1 und des BF2, gestellt. Die BF1 wurde am 22.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie aus der Provinz Panjshir stamme. Als Kleinkind sei sie mit ihrer Familie nach Pakistan gezogen und habe dort die Schule besucht. Im Jahr 2006 seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, führte die BF1 aus, dass sie verlobt gewesen sei und bereits vor der Hochzeit schwanger geworden sei. Als ihre Mutter dies erfahren habe, habe sie die BF1 zu ihrem Verlobten geschickt und sie hätten dann geheiratet. Als das Kind auf die Welt gekommen sei, hätten alle erfahren, dass die BF1 und ihr Mann bereits vor der Hochzeit eine Beziehung gehabt hätten. Ihr Bruder und ihr Onkel hätten der BF1 gedroht, sie umzubringen, weil ein uneheliches Kind auf die Welt gekommen sei und sie dadurch die Ehre der Familie zerstört habe. Die BF1 sei schließlich mit ihrem Mann und ihrer Tochter geflüchtet, damit sie nicht umgebracht werden. Der BF2 wurde am 22.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari ebenfalls niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus der Provinz Panjshir stamme und bis zu seiner Ausreise dort gelebt habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF2 aus, dass die BF1, bereits vor der Hochzeit mit ihm, schwanger geworden sei. Als das Kind auf die Welt gekommen sei, hätten sie sich in Afghanistan nicht mehr sicher gefühlt. Sie seien von der Familie der BF1 bedroht worden. Der Onkel der BF1 habe gesagt, dass die BF1 eine schlimme Tat begangen habe und die Strafe dafür sei es, sie zu enthaupten. Auch von ihrem Bruder sei die BF1 bedroht worden, da sie die Ehre der Familie verletzt habe. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 30.07.2018 wurden die Anträge der BF1, des BF2, der BF3, des BF4 und der BF5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 30.07.2018 wurden die Anträge der BF1, des BF2, der BF3, des BF4 und der BF5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde jeweils Feststellungen zu den Personen der BF, zu deren Fluchtgrund, zur Situation im Falle der Rückkehr und zur Situation im Herkunftsstaat. Es wurde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Gegen verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheide vom 30.07.2018 erhoben die BF1, der BF2, die BF3, der BF4 und die BF5 mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 30.08.2018 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der BF asylrelevant sei. Es wurde in der Folge auf einen Bericht zur Zina verwiesen und wurde ausgeführt, dass die BF in Afghanistan nur an einem Ort leben könnten, an dem ein soziales Netz bestehe, welches helfen könne, Arbeit und Obdach zu finden. Die Angehörigen der BF1 würden jedoch zum Kreis der Verfolger gehören; die Angehörigen des BF2 könnten eine derartige Hilfe nicht bieten. Damit drohe der Familie im Falle einer Rückkehr aufgrund Hunger und schlechter Wohnverhältnisse konkret eine Art 3 EMRK widrige Behandlung.Gegen verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheide vom 30.07.2018 erhoben die BF1, der BF2, die BF3, der BF4 und die BF5 mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 30.08.2018 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der BF asylrelevant sei. Es wurde in der Folge auf einen Bericht zur Zina verwiesen und wurde ausgeführt, dass die BF in Afghanistan nur an einem Ort leben könnten, an dem ein soziales Netz bestehe, welches helfen könne, Arbeit und Obdach zu finden. Die Angehörigen der BF1 würden jedoch zum Kreis der Verfolger gehören; die Angehörigen des BF2 könnten eine derartige Hilfe nicht bieten. Damit drohe der Familie im Falle einer Rückkehr aufgrund Hunger und schlechter Wohnverhältnisse konkret eine Artikel 3, EMRK widrige Behandlung. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 24.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." § 28 Abs. 3
GH 21.9.2017, E 2130/2017 ua.; 11.10.2017 E 1734/2017 ua.; 11.10.2017 1803/2017 ua.). Die Entscheidungen betreffend die minderjährigen BF3, BF4 und BF5 sind somit begründungslos ergangen. Diese Begründungslosigkeit schlägt auch auf die Entscheidungen der BF1 und BF2 durch, da ein anderes Ergebnis bei nur einem im vorigen Satz genannten BF zwangsläufig auch auf die restlichen BF umzulegen ist.Insofern geht das BFA aber auf die Minderjährigkeit der BF3, des BF4 und der BF5 nicht ausreichend ein. Es unterlässt jegliche vertiefende bzw. individuelle Auseinandersetzung mit den in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten kinderspezifischen Länderberichten und der Frage, ob den drei Kindern, im Zeitpunkt der Entscheidung des BFA dreieinhalb, zwei Jahre bzw. neun Monate alt, im Falle einer Rückkehr eine Verletzung ihrer
GH 21.9.2017, E 2130 aus 2017, ua.; 11.10.2017 E 1734 aus 2017, ua.; 11.10.2017 1803 aus 2017, ua.). Die Entscheidungen betreffend die minderjährigen BF3, BF4 und BF5 sind somit begründungslos ergangen. Diese Begründungslosigkeit schlägt auch auf die Entscheidungen der BF1 und BF2 durch, da ein anderes Ergebnis bei nur einem im vorigen Satz genannten BF zwangsläufig auch auf die restlichen BF umzulegen ist. Der von der Verwaltungsbehörde ermittelte Sachverhalt ist somit grundlegend ergänzungsbedürftig. Das BFA wird somit die oben angeführten Ermittlungen nachzuholen haben. Die Vornahme solcherart verfahrenswesentlicher Abklärungen kann nicht gänzlich zur erstmaligen bzw. vollständigen Ermittlung im Beschwerdeverfahren an das BVwG delegiert werden. Eine solcherart gänzliche erstmalige Vornahme in den angeführten Punkten verfahrenswesentlich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine solcherart auch darauf aufbauende erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dies insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und eine sämtliche verfahrensrelevanten Aspekte abdeckende Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass grundlegende und geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteiverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Auf Grundlage der neuen Ermittlungsergebnisse wird das BFA nach Vornahme von entsprechenden Abklärungen und unter Zugrundelegung von aktuellen, die oben angeführten Punkte abklärenden Länderfeststellungen, neue Bescheide zu erlassen haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher die angefochtenen Bescheide mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.