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{'item': 'G306 2182384-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2019 GeschäftszahlG306 2182384-1 SpruchG306 2182385-1/11E G306 2182369-1/11E G306 2182374-1/10E G306 2182381-1/10E G306 2182379-1/10E G306 2182384-1/10E G306 2182375-1/10E G306 2182371-1/10E G306 2182377-1/10E G306 2182373-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des XXXX, geb. XXXX, 4.) der XXXX, geb. XXXX, 5.) der XXXX, geb. XXXX, 6.) der XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 7.) der XXXX, geb. XXXX, 8.) des XXXX, geb. XXXX, 9.) des XXXX, geb. XXXX und 10.) der XXXX, geb. XXXX, alle StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zlen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2018, zu Recht erkannt:7.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 8.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 9.) des römisch 40 , geb. römisch 40 und 10.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2018, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen . B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF3), die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4), die Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden. BF5), die Sechstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF6), die Siebentbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF7), der Achtbeschwerdeführer (im Folgenden: BF8), der Neuntbeschwerdeführer (im Folgenden: BF9) sowie die Zehntbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF10), die letzten acht gesetzlich vertreten durch den BF1 und die BF2, stellten jeweils am 16.11.2015 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
  2. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF3), die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4), die Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden. BF5), die Sechstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF6), die Siebentbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF7), der Achtbeschwerdeführer (im Folgenden: BF8), der Neuntbeschwerdeführer (im Folgenden: BF9) sowie die Zehntbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF10), die letzten acht gesetzlich vertreten durch den BF1 und die BF2, stellten jeweils am 16.11.2015 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
  3. Am 16.12.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 und der BF2 statt.
  4. Am 27.06.2017 wurden der BF1 und die BF2 jeweils vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren, auch hinsichtlich der BF3 bis BF10, einvernommen.
  5. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bfP) jeweils am 27.11.2017 zugestellt, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 2 Wochen festgelegt (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bfP) jeweils am 27.11.2017 zugestellt, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 2 Wochen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  7. Mit per E-Mail am 21.12.2017 beim BFA eingebrachten gemeinsamen Schriftsatz erhoben die bfP durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die zuvor genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  8. Mit per E-Mail am 21.12.2017 beim BFA eingebrachten gemeinsamen Schriftsatz erhoben die bfP durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die zuvor genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, das Aufgreifen nicht vorgebrachter Rechtswidrigkeiten sowie die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Behebung der Rückkehrentscheidung, der Ausspruch der Erklärung der Unzulässigkeit einer solchen sowie Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, das Aufgreifen nicht vorgebrachter Rechtswidrigkeiten sowie die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Behebung der Rückkehrentscheidung, der Ausspruch der Erklärung der Unzulässigkeit einer solchen sowie Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.
  9. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 10.01.2018 bei diesem ein.
  10. Am 18.09.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener die bfP und deren RV teilnahmen. Die belangte Behörde nahm von der Entsendung eines informierten Vertreters Abstand und blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
  11. Am 18.09.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener die bfP und deren Regierungsvorlage teilnahmen. Die belangte Behörde nahm von der Entsendung eines informierten Vertreters Abstand und blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
  12. Mit jeweiligen Schriftsätzen vom 18.09.2018 sowie 02.10.2018, nahmen die bfP ergänzend Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die bfP führen die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Irak. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennt sich der BF1 zum moslemisch-sunnitischen, die BF2 zum moslemisch-schiitischen Glauben. Die Muttersprache der bfP ist arabisch. Die BF3 bis BF10 sind ebenfalls muslimischen Glaubens, wobei eine Zuordnung zur sunnitischen und/oder schiitischen Glaubensrichtung nicht feststellbar ist. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die leiblichen Eltern der BF3 bis BF10, mit jenen sie im gemeinsamen Haushalt in Österreich leben. Die bfP verließen ihren Herkunftsstaat Irak im Oktober 2015 und reisten in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 16.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der BF1, die BF2, die BF4, die BF5, die BF6, die BF7, der BF8, der BF9 und die BF10 sind gesund, und ist der BF1 sowie die BF2 zudem arbeitsfähig. Der BF3 leidet an einer Augenerkrankung (Entzündung), und beschränkt sich dessen Behandlung auf die Gabe von Augentropfen und Augensalbe. Das Bestehen einer lebensbedrohlichen Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. Bei einer augenärztlichen Kontrolle am XXXX.2018 wurde eine deutliche Besserung diagnostiziert und befunden, dass eine weitere Therapie nicht mehr notwendig erscheint.Der BF3 leidet an einer Augenerkrankung (Entzündung), und beschränkt sich dessen Behandlung auf die Gabe von Augentropfen und Augensalbe. Das Bestehen einer lebensbedrohlichen Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. Bei einer augenärztlichen Kontrolle am römisch 40 .2018 wurde eine deutliche Besserung diagnostiziert und befunden, dass eine weitere Therapie nicht mehr notwendig erscheint. Die bfP wurden im Irak geboren, lebten zuletzt in Basra und hielten sich zudem im Jahre 2010/2011 vorübergehend in Bagdad auf.Die bfP wurden im Irak geboren, lebten zuletzt in Basra und hielten sich zudem im Jahre 2010 aus 2011, vorübergehend in Bagdad auf. Der BF1 besuchte in Kuwait 6 Jahre lang die Schule und war als Händler in der Lage seien Lebensunterhalt und jenen seiner Kernfamilie (dBF2 bis BF10) durch sein Einkommen im Irak zu sichern. Die BF2 besuchte im Herkunftsstaat 5 Jahre lang die Schule und war als Hausfrau tätig. Im Herkunftsstaat, überwiegend im Großraum Basra, halten sich weiterhin (Kern-) Familienmitglieder des BF1 sowie der BF2 auf. Die bfP halten zu ihren Angehörigen im Irak regelmäßig Kontakt. Die bfP verfügen über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF1 und die BF2 gehen keiner - regelmäßigen - Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, und leben die bfP überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die bfP erweisen sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten. Die BF3 bis BF8 besuchen im Bundesgebiet aufgrund bestehender Schulpflicht die Schule und haben der BF1 und die BF2 im Jahr 2018 eine Werte- und Orientierungskurs besucht. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die bfP einen Deutschsprachkurs besucht, eine Deutschsprachprüfung abgelegt und/oder der deutschen Sprache auf einem bestimmten Niveau mächtig sind. Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration im Bundesgebiet in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher oder sprachlicher Hinsicht festgestellt werden. Die bfP hatten/haben mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die bfP im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Zur allgemeinen und medizinischen Lage im Irak:
  14. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 18.5.2018: Parlamentswahlen Relevant für den Abschnitt Politische Lage Am 12.5.2018 wurden im Irak Parlamentswahlen abgehalten. Die Wahlbeteilung lag bei 44,5 Prozent - die niedrigste Beteiligung seit dem Sturz Saddam Husseins 2003 (Die Presse 13.5.2018). Als Sieger geht das Wahlbündnis Sa'irun des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs hervor, das nicht mehr vom ersten Platz zu verdrängen ist (Spiegel Online 17.5.2018). Auf zweitem Platz liegt, nach ersten Ergebnissen, das Fatah Bündnis des Milizenführers Hadi al-Ameri, der eng mit den iranischen Revolutionsgarden verbunden ist (Die Presse 13.5.2018). Die Nasr Allianz des amtierenden Ministerpräsidenten Haider al-Abadi kommt im Zwischenergebnis nur auf den dritten Platz (NZZ 15.5.2018). Obwohl die Wahlkommission die Resultate der Wahl zunächst schon am 14.5.2018 veröffentlichen wollte, liegt bis dato kein offizielles Endergebnis vor (Spiegel Online 17.5.2018). Anschuldigungen von Wahlbetrug in der zwischen Kurden und irakischer Zentralregierung umstrittenen Stadt Kirkuk verzögern die Veröffentlichung der Endergebnisse (The Washington Post 17.5.2018). Laut Wahlkommission belagerten Bewaffnete am Mittwoch, den 16.5.2018, etliche Wahllokale in der Stadt und hielten Mitarbeiter der Wahlkommission in Geiselhaft (Reuters 16.5.2018). Der Gouverneur von Kirkuk sowie der Leiter der Exekutivorgane, Generalmajor Maan al-Saadi, bestritten dies und erklärten, dass die Lage stabil sei und es sich um friedliche und unbewaffnete Proteste um die Wahllokale herum handle (The Washington Post 17.5.2018; Reuters 16.5.2018). Quellen: ? Neue Züricher Zeitung (15.5.2018): Der Überraschungssieger in der Parlamentswahl öffnet neue Horizonte für den Irak, https://www.nzz.ch/international/irak-ueberraschender-wahlsieg-bei-parlamentswahl-oeffnet-horizonte-ld.1386066, Zugriff 18.5.2018 ? Die Presse (13.5.2018): Irak-Wahl: Niedrigste Beteiligung seit Sturz Saddam Husseins, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5425941/IrakWahl_Niedrigste-Beteiligung-seit-Sturz-Saddam-Husseins, Zugriff 18.5.2018 ? Reuters (16.5.2018): Iraqi election commission says Kirkuk voting stations under siege, staff inside, https://www.reuters.com/article/us-iraq-election-kirkuk/iraqi-election-commission-says-kirkuk-voting-stations-under-siege-staff-inside-idUSKCN1IH1YA, Zugriff 18.5.2018 ? Der Spiegel Online (17.5.2018): Die Wandlung des "Mullah Atari", http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-wahl-muqtada-al-sadrs-wandlung-von-hardliner-zum-versoehner-a-1207894.html, Zugriff 18.5.2018 ? The Washington Post (17.5.2018): During wait for Iraqi election results, political blocs scramble for influence, https://www.washingtonpost.com/world/during-wait-for-iraqi-election-results-foreign-states-scramble-for-influence/2018/05/17/a1d111d0-59da-11e8-9889-07bcc1327f4b_story.html?noredirect=on&utm_term=.beca16f25693, Zugriff 18.5.2018 KI vom 23.11.2017: Weitere Rückeroberungen von IS-Gebiet und Update Sicherheitslage mit Fokus auf Bagdad. Relevant für die Abschnitte Sicherheitslage, politische Lage und Menschenrechtslage Ab dem 3.11.2017 mit Stand 17.11.2017 wurden die drei letzten irakischen Städte, die sich noch unter der Kontrolle des IS befanden, Al-Qaim, Ana und Rawa (alle drei im Westen des Landes) von den irakischen Streitkräften zurückerobert. Laut der US-geführten Koalition zur Bekämpfung des IS hat dieser nun 95 Prozent jener irakischen und syrischen Territorien verloren, welches er im Jahr 2014 als Kalifat ausgerufen hatte (Telegraph 17.11.2017; IFK 6.11.2017). Das Wüstengebiet nördlich der drei Städte bleibt vorerst weiterhin IS-Terrain. Die Gebiete rund um Kirkuk und Hawija gehören zu jenen Gebieten, bei denen das Halten des Terrains eine große Herausforderung darstellt. (MEE 16.11.2017; Reuters 5.11.2017; BI 13.11.2017). Es stellt sich auch die Frage, wo sich jene IS-Kämpfer aufhalten, die, nicht getötet wurden oder die nicht in Gefängnissen sitzen (Alleine in Mossul gab es vor der Rückeroberung 40.000 IS-Kämpfer). Viele sind in die Wüste geflohen oder in der Zivilbevölkerung untergetaucht. Es gab es auch umstrittene Arrangements, die den Abzug von IS-Kämpfern und ihren Familien erlaubten. Der IS ist somit nicht verschwunden, nur sein Territorium [mit Einschränkungen s.u.] (Harrer 24.11.2017). Die folgende Grafik zeigt die massiven Gebietsverluste des IS seit Jänner 2015 (Stand 30.10.2017). Der Wüstenbereich nördlich von Al-Qaim wird je nach Quelle als Wüstengebiet oder als IS-Gebiet eingezeichnet (s. untere Karte) eingezeichnet. Bild kann nicht dargestellt werden (BBC 3.11.2017) Bild kann nicht dargestellt werden (Liveuamap 17.11.2017, Stand 17.11.2017) Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vgl. IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 9.-11.2017). Zu diesen Zahlen gelten die im Länderinformationsblatt Irak in Abschnitt 3.1 erwähnten Einschränkungen und Anmerkungen - kriminelle Gewalt wurde in dieser Statistik nur zum Teil berücksichtigt, Stammesgewalt gar nicht .Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vergleiche IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 9.-11.2017). Zu diesen Zahlen gelten die im Länderinformationsblatt Irak in Abschnitt 3.1 erwähnten Einschränkungen und Anmerkungen - kriminelle Gewalt wurde in dieser Statistik nur zum Teil berücksichtigt, Stammesgewalt gar nicht . Beispielhaft wird im Folgenden eine Grafik angeführt, in der die von einer Sicherheitsfirma dokumentierten Vorfälle, die in Kalenderwoche 45 des Jahres 2017 stattgefunden haben, eingezeichnet sind. Die Grafik stellt jedoch nach Angaben der Quelle nicht das gesamte Ausmaß der Gewalt und der Vorfälle dar. Mehrere Vorfälle, bzw. umfangreiche und länger andauernde Gefechte werden jeweils als ein Vorfall zusammengefasst dargestellt. Darüber hinaus bleiben viele Vorfälle auf Grund von Einschränkungen durch die Regierung und Einschränkungen der Kommunikation undokumentiert: Bild kann nicht dargestellt werden (CR 14.11.2017) Im Folgenden findet sich ein von derselben Quelle erstellter Überblick über die Entwicklung der Zahl der Vorfälle von Kalenderwoche 26 - 44 des Jahres 2017: Bild kann nicht dargestellt werden (CR 14.11.2017) Im kürzlich veröffentlichten Global Peace Index (GPI)-Bericht wurde der Irak als das "dritt-unfriedlichste" Land der Welt eingestuft. Laut GPI-Bericht bleibt trotz der Zurückdrängung des IS die Stabilität und Sicherheit der Staaten Syrien und Irak weiterhin bedroht (K24 8.8.2017; vgl. Iraqinews 15.11.2017).Im kürzlich veröffentlichten Global Peace Index (GPI)-Bericht wurde der Irak als das "dritt-unfriedlichste" Land der Welt eingestuft. Laut GPI-Bericht bleibt trotz der Zurückdrängung des IS die Stabilität und Sicherheit der Staaten Syrien und Irak weiterhin bedroht (K24 8.8.2017; vergleiche Iraqinews 15.11.2017). Bagdad: Obwohl der IS Bagdad [kontrollgebietsmäßig] nie erreicht hat, verzeichnete die Hauptstadt laut Angaben der UN jeweils entweder die höchste oder die zweithöchste - nach der Provinz Ninewa - Anzahl an zivilen Todesopfern. Um ein Beispiel zu nennen: UNAMI berichtet, dass im Februar 2017 120 Zivilisten getötet und 300 verletzt wurden. In demselben Monat im Jahr 2016 war Bagdad der am stärksten betroffene Bezirk, UNAMI berichtete von 277 Todesopfern und 838 Verletzten. (Update: Für den Monat Oktober 2017 berichtet UNAMI 177 zivile Opfer (38 Tote, 139 Verletzte). Wichtig ist, anzumerken, dass diese Zahlen ausschließlich verifizierte Opfer inkludieren und als das absolute Minimum gesehen werden müssen [Anm.: Es gelten die in Abschnitt 3.1 des LIB Irak getätigten Aussagen und Anmerkungen]. Zum Beispiel beinhalten sie auch nicht jene Opfer, die in manchen Teilen der Stadt regelmäßig tot aufgefunden und geborgen werden (MRG 10.2017; UNAMI 1.11.2017). Nach wie vor kommt es in Bagdad täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen mit zivilen Opfern (Wing 9.-11.2017; vgl. IBC 28.2.2017). Laut Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes ist in Bagdad weiterhin mit schweren Anschlägen insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen und deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen zu rechnen (AA 23.11.2017). Für die fragile Sicherheitssituation in der Hauptstadt gibt es zahlreiche Gründe. Abgesehen davon, dass es ein attraktives Ziel für Anschläge ist, beherbergten und beherbergen die Gebiete rund um Bagdad historisch entstandene Terrorzellen, u.a. von Al-Qaeda und dem IS. Dies ist insbesondere in der Nachbarprovinz Anbar im Westen, sowie im Bezirk Jurf al-Sakhar in der Provinz Babil der Fall. Dazu kommen die äußeren Bezirke Bagdads, dem sogenannten "Bagdad-Belt", der aus spärlich besiedelten ländlichen Gegenden besteht, in denen sich bewaffnete Gruppen leicht verstecken können.Obwohl der IS Bagdad [kontrollgebietsmäßig] nie erreicht hat, verzeichnete die Hauptstadt laut Angaben der UN jeweils entweder die höchste oder die zweithöchste - nach der Provinz Ninewa - Anzahl an zivilen Todesopfern. Um ein Beispiel zu nennen: UNAMI berichtet, dass im Februar 2017 120 Zivilisten getötet und 300 verletzt wurden. In demselben Monat im Jahr 2016 war Bagdad der am stärksten betroffene Bezirk, UNAMI berichtete von 277 Todesopfern und 838 Verletzten. (Update: Für den Monat Oktober 2017 berichtet UNAMI 177 zivile Opfer (38 Tote, 139 Verletzte). Wichtig ist, anzumerken, dass diese Zahlen ausschließlich verifizierte Opfer inkludieren und als das absolute Minimum gesehen werden müssen [Anm.: Es gelten die in Abschnitt 3.1 des LIB Irak getätigten Aussagen und Anmerkungen]. Zum Beispiel beinhalten sie auch nicht jene Opfer, die in manchen Teilen der Stadt regelmäßig tot aufgefunden und geborgen werden (MRG 10.2017; UNAMI 1.11.2017). Nach wie vor kommt es in Bagdad täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen mit zivilen Opfern (Wing 9.-11.2017; vergleiche IBC 28.2.2017). Laut Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes ist in Bagdad weiterhin mit schweren Anschlägen insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen und deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen zu rechnen (AA 23.11.2017). Für die fragile Sicherheitssituation in der Hauptstadt gibt es zahlreiche Gründe. Abgesehen davon, dass es ein attraktives Ziel für Anschläge ist, beherbergten und beherbergen die Gebiete rund um Bagdad historisch entstandene Terrorzellen, u.a. von Al-Qaeda und dem IS. Dies ist insbesondere in der Nachbarprovinz Anbar im Westen, sowie im Bezirk Jurf al-Sakhar in der Provinz Babil der Fall. Dazu kommen die äußeren Bezirke Bagdads, dem sogenannten "Bagdad-Belt", der aus spärlich besiedelten ländlichen Gegenden besteht, in denen sich bewaffnete Gruppen leicht verstecken können. Die Acht-Millionenmetropole Bagdad hat eine höhere Kriminalitätsrate als jede andere Stadt des Landes. Hauptverantwortlich dafür ist der schwache staatliche Sicherheitsapparat sowie die schwache Exekutive. Seit dem Krieg gegen den IS verblieb in Bagdad aufgrund von Militäreinsätzen in anderen Teilen des Landes phasenweise nur eine geringe Zahl an Sicherheitspersonal. Da große Teile der Armee im Sommer 2014 abtrünnig wurden, sind zum Wiederaufbau der Armee mehrere Jahre nötig. Gleichzeitig erschienen bewaffnete Gruppen, vor allem Milizen mit Verbindungen zu den 'Popular Mobilization Forces' (PMF), auf der Bildfläche, mit divergierenden Einflüssen auf die Stabilität der Stadt. Der Zusammenbruch der Armee führte zusätzlich zu einem verstärkten Zugang und zu einer größeren Verfügbarkeit von Waffen und Munition. Dazu kommt die Korruption, die in allen Einrichtungen des Sicherheitsapparates und der Exekutive herrscht. Trotz dieser Probleme gibt es aktuell eine Verbesserung der Situation, die sich auch auf die Meinung der Bewohner über den irakischen Gesetzesvollstreckungsapparat auswirkt. Obwohl konfessionell bedingte Gewalt in Bagdad existiert, ist die Stadt nicht in gleichem Ausmaß in die Spirale der konfessionellen Gewalt des Bürgerkriegs der Jahre 2006-2007 geraten. Stattdessen kommt es zu einem Anstieg der Banden-bedingten Gewalt (Bandenkriege), die meist finanziell motiviert sind, in Kombination mit Rivalitäten zwischen Sicherheitskräften/-akteuren (MRG 10.2017). Terrorattacken: Terrorattacken werden meist mit verschiedenen Arten von IEDs (Improvised Explosive Devices) ausgeführt, inklusive am Körper getragene ('body-born' oder BBIEDs, in Fahrzeugen transportierte ('vehicle-borne' oder S/VBIEDs) und unter Fahrzeugen befestigte Sprengfallen ('under-vehicle-borne' oder UVBTs). Dabei handelt es sich um typische Taktiken des IS. Sie zielen dabei auf große Menschenansammlungen wie z.B. auf Märkten, in Einkaufszentren und Moscheen ab, wo der Kollateralschaden maximiert werden kann. Auch wenn diese Attacken alle Teile der Stadt treffen können, sind [ethno-religiös] gemischte Gebiete besonders gefährdet. Auch werden Kontrollpunkte regelmäßig angegriffen mit dem Ziel Sicherheitskräfte zu schwächen. Wegen des hohen Verkehrsaufkommens werden an den Kontrollpunkten selten sorgfältige Fahrzeugdurchsuchungen durchgeführt, weshalb das Problem schwer einzudämmen ist (MRG 10.2017). Es sollte auch erwähnt werden, dass UVBTs besonders häufig verwendet werden, um Individuen zu attackieren. Diese Attentate können durch persönliche oder stammesbezogene Auseinandersetzungen motiviert sein, in spezifischen Fällen sind sie politisch motiviert. Kidnappings und Entführungen: Kidnappings und Entführungen kommen überall in Bagdad vor, unterscheiden sich aber in Häufigkeit und Art der Opfer. Man kann generell zwischen finanziell motivierten Entführungen und denen, die politisch oder persönlich motiviert sind, unterscheiden. Während erstere von kriminellen Gangs begangen werden, werden die politisch oder persönlich motivierten von bewaffneten Gruppen oder Individuen ausgeführt. Geschätzte 65-75 Prozent können als kriminelle Akte kategorisiert werden, während zwischen einem Viertel und einem Drittel als politisch oder als Folge von persönlichen Auseinandersetzungen gesehen werden können. Die zentralen und relativ wohlhabenden Bezirke Karkh und Rusafa zeigen die höchsten Zahlen an Kidnappings und sind für etwa die Hälfte der dokumentierten Fälle des gesamten Gouvernements verantwortlich (MRG 10.2017). Obwohl die offiziellen Daten nicht veröffentlicht wurden zeigt eine Aufzeichnung des Innenministeriums, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 in Bagdad zumindest 700 Kidnappings stattgefunden haben (MRG 10.2017). Allerdings können sich diese in vielen Fällen überschneiden. Es wurde zum Beispiel berichtet, dass schiitische Milizen Kidnappings und Erpressungen als einkommensgenerierende Aktivitäten einsetzen. Während es sich dabei um einen kriminellen Akt handelt, kann zusätzlich auch ein politisches oder religiöses Motiv dahinter stehen. Milizen haben z.B. Mitglieder anderer Gruppen entführt und verschleppt. Opfer der von den Gruppen durchgeführten Kidnappings sind tendentiell eher Sunniten als Schiiten. Es ist auch häufig, dass Milizen Kidnappings in Gegenden, die nicht unter ihrer eigenen Kontrolle stehen, ausführen, etwa um ihre Reputation in den von ihnen kontrollierten Gebieten nicht aufs Spiel zu setzen (MRG 10.2017). Da es zu Protesten in der Bevölkerung kam, und zu Forderungen an den Staat, Maßnahmen zu ergreifen, wurde in den letzten zwei Jahren das Thema Kidnappings in der Öffentlichkeit diskutiert. Immer wieder kam es zu Wellen von Entführungen, die gegen bestimmte Professionen und Gruppen der Gesellschaft gerichtet waren. Anfang 2017 tauchten Berichte auf, dass Sicherheitskräfte eine kriminelle Gruppe zu identifizieren suchten, die auf die Entführung von Kindern in der Gegend um Bagdad al-Jadida spezialisiert war. Im August 2017 veröffentlichte Niqash einen Artikel über eine vor Kurzem vorgefallene Serie an Kidnappings, die gegen Ärzte und medizinisches Personal gerichtet waren. Diese wurden von kriminellen Banden durchgeführt, aber auch von Stämmen, die Wiedergutmachung für Verwandte forderten, die nicht behandelt werden konnten oder die im Spital verstorben waren. Im Mai 2017 wurde eine Gruppe von Studenten und Anti-Korruptions-Aktivisten gekidnappt, angeblich von einer Miliz. Dennoch war einer der meist diskutierten Fällen die Entführung von Afrah Shawqi, einem Journalisten, der nur wenige Tage davor einen Artikel im Al-Sharq al-Awsat über die Straffreiheit von schiitischen Milizen im Irak veröffentlicht hatte. In beiden Fällen wurden die Opfer freigelassen, nachdem großer öffentlicher Druck auf den Premierminister selbst, sowie auf das Innenministerium ausgeübt worden war. Regierungsbeamte und andere politische Führungskräfte wurden ebenso ins Visier genommen wie z.B. bei jenem Fall eines hohen Beamten des Justizministeriums, der im September 2015 gekidnappt wurde, oder jenem Fall eines sunnitischen Stammesführers, dessen Entführung und Ermordung Anlass zu einer Kampagne von Amnesty International wurde (MRG 10.2017). All diese Fälle haben Regierung und Sicherheitsdienste gezwungen, sich aktiver diesem Problem zu widmen. In vergangenen Jahren, sowie auch in den Jahren 2006-2007, war die Exekutive beinahe gänzlich außerstande, mit dieser Art der Gewalt umzugehen. Heute spricht Premierminister Abadi, der sich manchmal persönlich in Fälle involviert, lautstark über die Bedenken der Bevölkerung, und unternimmt Schritte, um die Kapazitäten der Gesetzesvollstreckung auszuweiten. Dennoch werden Milizen in erfolgreichen Fällen - wenn es Sicherheitskräften gelingt, Banden zur Anklage bringen - selten erwähnt. Es ist praktisch unmöglich einzuschätzen, wie oft die von den Sicherheitskräften Verhaftungen Mitglieder von Milizen einschließen, da Fälle von Kidnappings mit Lösegeldforderungen einfach als kriminelle Akte kategorisiert werden. Dies kann nur durch anekdotische Hinweise und durch Zeugenaussagen belegt werden. Allerdings besteht das Problem, dass die Opfer oft selber nicht wissen woher die Bedrohung kommt oder wer der Empfänger des geforderten Lösegeldes ist (MRG 10.2017). Schießereien mit Handfeuerwaffen: Was die Verwendung von Handfeuerwaffen betrifft, können generelle Muster zwischen dem zentralen Gebiet und der Peripherie der Provinz Bagdad unterschieden werden. Morde und Anschläge auf Zivilisten sind innerhalb der Stadt Bagdad weiter verbreitet, die Bezirke Karkh, Rusafa und Adhamiya sind diesbezüglich überrepräsentiert. Diese Anschläge richten sich z.B. gegen Geschäftsbesitzer, Anwälte sowie Angestellte der Regierung. Schießereien kommen auch in Verbindung mit Raubüberfällen vor. Zusätzlich stehen viele Tötungen in Verbindung mit Kidnappings, bei denen das Lösegeld nicht gezahlt wurde. Im Gegensatz dazu sind Vorfälle mit Handfeuerwaffen im 'Bagdad Belt' üblicherweise gegen Sicherheitsdienste wie die Iraqi Security Forces (ISF) und Mitglieder von sunnitischen und schiitischen Milizen gerichtet, und finden meistens bei Kontrollpunkten statt. Dies kann man in Abu Ghraib, Mahmudiya und Tarmiya beobachten. Diese Gebiete verzeichnen auch eine große Anzahl an Schießereien in Verbindung mit stammesbezogenen Auseinandersetzungen (MRG 10.2017). Konfessionalismus und Diskriminierung: Konfessionalismus und Diskriminierung sind weiterhin ein weit verbreitetes Phänomen in Bagdad, wenn sie auch nicht dasselbe Ausmaß an Gewalt erreicht haben, der während des konfessionellen Krieges in den Jahren 2006-2007 dokumentiert wurde. Dies anzumerken, ist von wichtig, weil von vielen angenommen wurde, dass durch das Ausbreiten des IS ab 2014 frühere Muster an Gewalt nach Bagdad zurückkehren würde. Das hat er auch, allerdings in einem geringeren Ausmaß. Wie diverse Menschenrechtsberichte gezeigt haben, fachen Terrorattacken des IS in Bagdad viele Arten an Vergeltungsmaßnahmen gegen sunnitische Zivilisten an, die vorwiegend von schiitischen Milizen begangen werden. Diese beinhalten Kidnappings, Ermordungen sowie ungesetzlichen Freiheitsentzug. Dennoch ist der offensichtlichere Konfessionalismus - bei dem sunnitische Bewohner Kontrollpunkte nicht passieren konnten ohne namentlich aufgerufen zu werden und manchmal schikaniert oder festgenommen wurden - heute relativ selten. Dies trifft allerdings nicht auf sunnitische Internvertriebene (IDPs) zu, die in der Provinz Bagdad regelmäßig diskriminiert werden. Nachdem der IS in großen Teilen von Anbar und Salah al-Din die Macht ergriffen hatte, flohen Tausende nach Bagdad. In vielen Fällen war es ihnen von vorne herein nie gestattet, in die Provinz einzureisen. Die, die es dennoch geschafft haben, berichten von extrem eingeschränkter Reisefreiheit (da Personalausweise aufzeigen in welchem Gouvernement sie ausgestellt wurden), von Schwierigkeiten, als Gebietsfremde des Gouvernements an wesentliche Dokumente zu gelangen, sowie von Schikanen aufgrund des Pauschalverdachts der IS-Zugehörigkeit. Für Internvertriebene besteht, aufgrund fehlender Netzwerke für persönliche Unterstützung, auch ein größeres Risiko, entführt zu werden. Eine weitere Seite des Konfessionalismus sind Verhaftungen, oft willkürlich, welche meist in Verbindung mit einer Anklage wegen Terrorismus nach Artikel 4 vollzogen werden und beinahe ohne Ausnahme Sunniten betreffen. Diese Festnahmen sind nach Terroranschlägen häufig, wenn Sicherheitsdienste Durchsuchungsaktionen durchführen, um Mitglieder oder Unterstützer des IS ausfindig zu machen (MRG 10.2017). Kleinere Gemeinschaften, inklusive Minderheiten und solche, die sich ineiner Minderheitssituation wiederfinden, stehen unter signifikantem Risiko. Die Anzahl an Christen in Bagdad nimmt unter dieser Bedrohungssituation weiterhin ab, wenn auch kleine christliche Gemeinden in gemischten Bezirken bestehen bleiben; so auch in Karkh und in Karrada und Palästina. Faili-Kurden (schiitische Kurden), einschließlich jener, die in Sadirya und im südlichen Teil Bagdads leben, haben unter Bombenangriffen gelitten und berichten von erhöhten Spannungen, die in Zusammenhang mit dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum stehen. Palästinenser, die vorwiegend in al-Baladiyat leben, sind diesen gezielten Attacken ebenso ausgesetzt und bleiben weiterhin besonders gefährdet (MRG 10.2017). Sicherheitskräfte in der Provinz Bagdad: Irakische Sicherheitskräfte (ISF): Die ISF werden in Bagdad vom 'Baghdad Operations Command' (BOC) repräsentiert, Geheimdienste und irakische Polizeieinheiten, die im Bagdad Gouvernement agieren, sind dem Verteidigungsministerium unterstellt. Der BOC besteht aus mehreren Brigaden, die der 6.,
  15. und
  16. Abteilung der irakischen Armee angehören, sowie aus spezialisierten Militär- und Polizei-Einheiten, inklusive Bereitschaftspolizei und Schutzeinheiten für Diplomaten. Die irakische Armee ist gemeinsam mit staatlichen und lokalen Polizeieinheiten für die Sicherheit verantwortlich. Zusätzlich zu regulären Sicherheitsfunktionen, sind die ISF gemeinsam mit Einheiten, die in Verbindung zum Innenministerium stehen, für die Überprüfung von Internvertriebenen und Rückkehrern und damit in Zusammenhang stehende Regulierungen zuständig (MRG 10.2017). Polizeikräfte werden oft als Erweiterung der Badr-Partei gesehen. Darüber hinaus wird das Polizeikorps, abgesehen von Teilen der Staatspolizei, als schwer korrupt erachtet. In wenigen Ausnahmen sind Offiziere der Staatspolizei ehemalige Offiziere der Armee und werden als weniger korrupt und konfessionalistisch gesehen. Die meisten sind allerdings durch politische Einflussnahme und Vereinbarungen verschiedener Parteien an ihre Position gelangt (MRG 10.2017). Im Allgemeinen vertraut die Bevölkerung eher der Armee als der Polizei. Die Mehrheit der Bewohner Bagdads, die in einer Umfrage einer NGO befragt wurden, ob sie in einer Notsituation die Polizei kontaktieren würden, sagten sie würden erst versuchen, das Problem selbst zu beheben. Knapp unter 50 Prozent meinten, sie würden der Polizei unter keinen Umständen Bericht erstatten. Im Vergleich dazu: über 70 Prozent derer, die in Gebieten leben, in denen die Armee für die Sicherheit verantwortlich ist, gaben an, sie würden, wenn nötig, ihre lokalen Sicherheitskräfte kontaktieren. In derselben Umfrage wurden Bewohner gefragt, ob sie jemals Bestechungsgeld gezahlt hätten, um Unterstützung von offiziellen Sicherheitskräften zu erhalten, was 30 Prozent der Befragten bejahten. Zuletzt wurden Bewohner gefragt ob sich die Sicherheits-Situation in Bagdad verbessern oder verschlechtern würde, worauf beinahe 70 Prozent antworteten, das sie sich verbessere (MRG 10.2017). Islamischer Staat (IS): Der IS konnte Mitte 2014 Gebiete im Provinz Bagdad nicht unter seine Kontrolle bringen. Allerdings hat sich IS-Aktivität mehrmals vom angrenzenden Provinz Anbar in den westlichen Bezirk Abu Ghraib ausgeweitet. Teile des 'Bagdad-Belt' sind historisch gesehen Unterstützungsgebiete des IS, welche IS-Attacken in zentraler gelegenen Gebieten Bagdads ermöglichen (MRG 10.2017). In der Provinz Bagdad beschränken sich die Aktivitäten des IS vor allem auf "unkonventionelle Attacken" gegen Zivilisten und hochrangige Opfer - in erster Linie durch die Verwendung von IEDs (MRG 10.2017). Popular Mobilization Forces (PMF): [Erläuterungen zu den PMF siehe auch Länderinformationsblatt Irak Abschnitt 3.2.2] Während die PMF generell auf Schlachtfeldern quer durch das Land eingesetzt wurden, bewahren einige eine signifikante Präsenz in Bagdad. Die älteren und größeren [überwiegend schiitischen] Milizen sind jene, die vorwiegend als aktive Gruppen einen Teil der Sicherheitskräfte der Stadt repräsentieren. [...] Sunnitische Milizen kommen in der Stadt Bagdad nicht vor, aber sehr wohl in manchen Teilen des 'Bagdad-Belt', besonders in den Bezirken, die an Anbar und das Gouvernement Salah al-Din grenzen, inklusive Taji, Tarmiya und Abu Ghraib. Auf lokaler Ebene agieren PMF-Einheiten parallel und oft im Konflikt mit den ISF. Bewaffnete Konflikte zwischen ISF und PMUs, wenn auch selten, wurden im Gouvernement Bagdad beobachtet. Während die PMF weitläufig von der schiitischen Bevölkerung unterstützt werden, wurden sie beschuldigt, Menschenrechtsverletzungen gegen sunnitische Zivilisten in Gebieten begangen zu haben, die vom IS zurückerobert wurden, - wie von diversen Organisationen wie z.B. Human Rights Watch, Amnesty International und Minority Rights Group dokumentiert wurde. Berichterstattung dieser Art tendiert dazu, sich auf die Gouvernements zu konzentrieren, in denen in den letzten zwei Jahren Militäreinsätze stattgefunden haben - wie in etwa in Anbar, Ninewa und Salah al-Din - sowie auf Gebiete, in denen außer Frage steht, dass Milizen ungestraft agierten. Aufgrund dessen werden Menschenrechtsverletzungen innerhalb des Gouvernements Bagdad nicht so eingehend verfolgt (MRG 10.2017). Im Folgenden werden einige Beispiele der wichtigsten PMF-Milizen aufgezählt, die in Bagdad operieren: Badr-Organisation, Asaib Ahl al-Haq, Saraya al-Salam, Saraya al-Khorasani, Kataib Hizbullah (MRG 10.2017). Anm.: Die Milizen sind in Abschnitt 3.2.2 des LIB näher beschrieben.Im Folgenden werden einige Beispiele der wichtigsten PMF-Milizen aufgezählt, die in Bagdad operieren: Badr-Organisation, Asaib Ahl al-Haq, Saraya al-Salam, Saraya al-Khorasani, Kataib Hizbullah (MRG 10.2017). Anmerkung, Die Milizen sind in Abschnitt 3.2.2 des LIB näher beschrieben. 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  18. August 2017 mit Tal-Afar eine weitere Stadt als vom "Islamischen Staat" (IS) befreit (Al-Jazeera 31.8.2017). Indes kommt es im Zuge der Zurückdrängung des IS zu vermehrten Spannungen zwischen jenen Kräften, die den IS bekämpfen, so auch zwischen den USA und schiitischen Gruppen (Al-Monitor 23.8.2017), u. a. der schiitischen PMF-Miliz "Kata'ib Hezbollah" [von den USA als Terrororganisation eingestuft]. Diese droht mit erneuten Angriffen gegenüber den USA im Irak, sollten diese sich nicht aus dem Irak zurückziehen. Die USA zeigen indes keine Anzeichen, sich aus dem Irak zurückziehen zu wollen (MEE 7.9.2017; Economist 12.4.2017). Neben den Anschlägen und Angriffen, die weiterhin regelmäßig im Irak verübt werden (IBC 15.9.2017), fand nun auch ein großer Doppelanschlag im Süden Iraks statt. (Anm.: In den südlichen Provinzen Iraks ist die Sicherheitslage üblicher Weise eher von stammesbezogener und krimineller Gewalt und - verglichen mit dem Nord- und Zentralirak - nur in geringerem Ausmaß von terroristischer Gewalt geprägt (s. Länderinformationsblatt Irak, Abschnitt 3.4)). Bei dem nun am
  19. September 2017 stattgefundenen Doppelanschlag stürmten bewaffnete Männer in Militäruniformen ein Restaurant in Nasiriyah, der Hauptstadt der südlichen Provinz Thi-Qar, und eröffneten das Feuer. Kurz darauf explodierte das Auto eines Selbstmordattentäters bei einem Checkpoint in der Nähe des Restaurants. Die beiden Anschläge trafen u.a. schiitische Pilger. Zumindest 60 Menschen (gemäß Washington Post mehr als 80 Menschen) wurden getötet, 93 verletzt. Der IS gab an, für den Anschlag verantwortlich zu sein (WP 14.9.2017; vgl. Al-Jazeera 15.9.2017).Neben den Anschlägen und Angriffen, die weiterhin regelmäßig im Irak verübt werden (IBC 15.9.2017), fand nun auch ein großer Doppelanschlag im Süden Iraks statt. Anmerkung, In den südlichen Provinzen Iraks ist die Sicherheitslage üblicher Weise eher von stammesbezogener und krimineller Gewalt und - verglichen mit dem Nord- und Zentralirak - nur in geringerem Ausmaß von terroristischer Gewalt geprägt (s. Länderinformationsblatt Irak, Abschnitt 3.4)). Bei dem nun am
  20. September 2017 stattgefundenen Doppelanschlag stürmten bewaffnete Männer in Militäruniformen ein Restaurant in Nasiriyah, der Hauptstadt der südlichen Provinz Thi-Qar, und eröffneten das Feuer. Kurz darauf explodierte das Auto eines Selbstmordattentäters bei einem Checkpoint in der Nähe des Restaurants. Die beiden Anschläge trafen u.a. schiitische Pilger. Zumindest 60 Menschen (gemäß Washington Post mehr als 80 Menschen) wurden getötet, 93 verletzt. Der IS gab an, für den Anschlag verantwortlich zu sein (WP 14.9.2017; vergleiche Al-Jazeera 15.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung Al-Jazeera (31.8.2017): Iraqi PM Abadi declares victory over ISIL in Tal Afar, http://www.aljazeera.com/news/2017/08/iraqi-pm-abadi-declares-victory-isil-tal-afar-170831114540963.html, Zugriff 15.9.2017 -Strichaufzählung Al-Jazeera (15.9.2017): Deadly ISIL attacks hit southern Iraq's Thi Qar, http://www.aljazeera.com/news/2017/09/twin-suicide-attacks-leave-dozens-dead-southern-iraq-170914132448913.html, Zugriff 15.9.2017 -Strichaufzählung Al-Monitor (23.8.2017): Tensions flare between US, Shiite factions in Iraq, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/08/iran-us-shiite-militias-iraq-isis-pmu.html, Zugriff 15.9.2017 -Strichaufzählung Economist (12.4.2017): America and Iran are jostling for influence over Iraq, https://www.economist.com/news/middle-east-and-africa/21720612-no-one-knows-what-donald-trump-wants-america-and-iran-are-jostling, Zugriff 18.9.2017 -Strichaufzählung IBC - Iraq Body Count (15.9.2017): Database, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 15.9.2017 -Strichaufzählung MEE - Middle East Eye (7.9.2017): Iran-Backed Militia Group Threatens to Attack U.S. Troops in Iraq, https://www.mei.edu/content/io/iran-backed-militia-group-threatens-attack-us-troops-iraq, Zugriff 18.9.2017 -Strichaufzählung WP - Washington Post (14.9.2017): Double attack in southern Iraq kills more than 80, https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/coordinated-attack-in-southern-iraq-kills-at-least-50/2017/09/14/a7b2341a-994d-11e7-af6a-6555caaeb8dc_story.html?utm_term=.db6818a959a2, Zugriff 15.9.2017
  21. Politische Lage Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vgl. Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr AnhängerInnen gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida - durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arab.Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vergleiche Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr AnhängerInnen gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida - durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arab. Akronym: DAESH] (Hiltermann 26.4.2017). Diese konnte in große Teile der sunnitischen Gebiete im Westen des Irak, in kurdische Gebiete im Norden des Irak und in Teile Syriens vordringen (ACCORD 12.2016). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend "kollabierte", mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017). Gegen Ende des Jahres 2015 war der irakische Staat im Wesentlichen in drei Teile (Kontrollgebiete) zerbrochen: das IS-Gebiet im Westen, das Kurdengebiet im Nordosten und die zentralen Behörden Bagdads im Zentralirak und im Süden des Landes (Stansfield 26.4.2017). Das politische Geschehen ist [trotz großer Erfolge bei der Rückeroberung von IS-Gebieten - s. Abschnitt Sicherheitslage] weiterhin vom Kampf gegen den IS geprägt (ÖB 12.2016). Seit Ende 2015 wird der IS mit einem Bündnis auf Zeit aus irakischem Militär, kurdischen Peschmerga, schiitischen Milizen und Luftschlägen der internationalen US-geführten Anti-IS-Koalition bekämpft (AA 7.2.2017). Staatsform & Parteien Der Irak ist formal-konstitutionell eine republikanische, demokratische, föderal organisierte und parlamentarische Republik. So sieht es jedenfalls die gültige Verfassung von 2005 vor. Sitz von Regierung und Parlament ist Bagdad. Staatspräsident ist seit dem
  22. Juli 2014 der Kurde Fuad Massum, Angehöriger der irakisch-kurdischen Partei Patriotic Union of Kurdistan - PUK. Ein Teil des föderalen Staates ist auch das kurdische Autonomiegebiet, das im Nordosten des Iraks angesiedelt ist. Diese Föderale Region Kurdistan hat weitgehende Souveränität. Sie verfügt über eigene exekutive, legislative und judikative Organe und besitzt seit 2009 eine eigene Verfassung, sowie gesonderte Militäreinheiten, die Peschmerga (LIP 6.2015). Im Irak gibt es eine Vielzahl von Parteien (zu einer Anerkennung genügen laut Parteiengesetz 500 Unterschriften). Sie haben sich vor und nach den Wahlen zu Bündnissen zusammengeschlossen (AA 7.2.2017): Nationale Allianz (NA): Die Dachorganisation der irakischen Schiiten umfasst mehrere Wahllisten. Die Allianz bemüht sich um Konsensentscheidungen, leidet aber auch unter den divergierenden Interessen und Machtambitionen ihrer Listen. Der nach einer Vakanz seit September 2016 zum Vorsitzenden für ein Jahr gewählte Ammar al-Hakim versucht, die NA eine positive Rolle im nationalen Versöhnungsprozess spielen zu lassen (AA 7.2.2017). Hakim war bis Juli 2017 auch der Parteichef des sich innerhalb der Dachorganisation NA befindenden Islamic Supreme Council of Iraq (ISCI, vormals Supreme Council for the Islamic Revolution in Iraq - SCIRI), verließ diesen aber nun und gründete eine neue Partei namens National Wisdom Movement (Al-Monitor 24.8.2017). Rechtsstaatskoalition (State of Law): Die Rechtsstaatskoalition, ein Zusammenschluss mehrerer schiitischer Parteien und Teil der Nationalen Allianz, ging mit ihrem Spitzenkandidat Nuri al-Maliki als numerischer Sieger aus den Parlamentswahlen 2014 hervor, zerbrach allerdings im Anschluss. Die Dawa-Partei, der sowohl der ehemalige Premierminister Maliki, als auch der amtierende Premierminister Haidar al-Abadi angehören, ist eine der Parteien innerhalb der Rechtsstaatskoalition (AA 7.2.2017). Allianz Nationaler Kräfte (Sunniten): Die mehrheitlich sunnitische, säkulare Iraqiya-Bewegung, 2010 noch Wahlsieger, ist vor den Wahlen 2014 zerbrochen. Von den sunnitisch geprägten Nachfolgeparteien schnitt die eher radikal ausgerichtete Motahidoun unter Führung des aktuellen Vizepräsidenten Nujaifi aus der Provinz Ninewah am stärksten ab, gefolgt von der Nationalen Liste des ehemaligen Vizepremiers Mutlak aus Anbar. Im Zuge der Regierungsbildung schlossen sich diese Parteien mit kleineren sunnitischen Gruppierungen zur Allianz Nationaler Kräfte zusammen. Der Rückhalt in der sunnitischen Bevölkerung ist teilweise sehr gering. Zahlreiche Abgeordnete können aus Sicherheitsgründen nicht ihre durch den IS kontrollierte Herkunftsregion besuchen. Von der säkularen Bewegung konnte die Nationale Liste des Vize-präsidenten Allawi einen Achtungserfolg erringen. Sie spielt aber im politischen Tages-geschäft nur eine untergeordnete Rolle (AA 7.2.2017). Anm.: Zu den kurdischen Parteien in der KRI s. Abschnitt "Kurdische Autonomieregion".Anmerkung, Zu den kurdischen Parteien in der KRI s. Abschnitt "Kurdische Autonomieregion". Wahlen & Premierminister Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, hatte zwar abermals der zuvor amtierende Premierminister Nouri al-Maliki gewonnen, da es jedoch auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen ihn gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Maliki wird unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitenfeindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen, wie dem IS, beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015; vgl. auch Abschnitt "Sicherheitslage"). Infolge dessen wurde die schiitisch dominierte Regierung des Premierministers Nuri al-Maliki von einer nationalen Einheitsregierung mit Beteiligung von Sunniten und Kurden unter dem gemäßigteren Premierminister Haidar al-Abadi abgelöst (HRW 29.1.2015). Abadi ist ebenfalls Schiite und ein Parteikollege Malikis in der Da'wa-Partei. Er ist mit dem Versprechen angetreten, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015), und zunächst konnten durch seine Ernennung zum irakischen Premierminister tatsächlich einige gesellschaftliche Gräben geschmälert werden. Von einer tatsächlichen Versöhnung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen ist jedoch nichts zu bemerken (ÖB 12.2016). Die sunnitischen Regierungs- und Parlamentsmitglieder stehen unter Druck, da ihre Kooperation in Bagdad bislang kaum dazu beitrug, ihre Klientel zu schützen (ÖB 12.2016). Abadis Reformen sind bislang nur oberflächlicher Natur oder harren noch ihrer Umsetzung. Unterstützt werden die Reformpläne der Regierung bislang immerhin durch die höchste geistliche Autorität der Schiiten, Großajatollah Al-Sistani (AA 7.2.2017). Insgesamt ist die Zentralregierung aber schwach, Premierminister Abadi kann gegen die internen Rivalitäten der schiitischen Parteien nicht viel ausrichten. Er ist von zahlreichen Herausforderern umgeben: Dem Ex-Premierminister Nouri al-Maliki, dem Oppositionsführer und populärer Priester Muqtada al-Sadr, sowie den anderen Anführern schiitischer Milizen (Stansfield 26.4.2017).Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, hatte zwar abermals der zuvor amtierende Premierminister Nouri al-Maliki gewonnen, da es jedoch auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen ihn gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Maliki wird unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitenfeindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen, wie dem IS, beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015; vergleiche auch Abschnitt "Sicherheitslage"). Infolge dessen wurde die schiitisch dominierte Regierung des Premierministers Nuri al-Maliki von einer nationalen Einheitsregierung mit Beteiligung von Sunniten und Kurden unter dem gemäßigteren Premierminister Haidar al-Abadi abgelöst (HRW 29.1.2015). Abadi ist ebenfalls Schiite und ein Parteikollege Malikis in der Da'wa-Partei. Er ist mit dem Versprechen angetreten, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015), und zunächst konnten durch seine Ernennung zum irakischen Premierminister tatsächlich einige gesellschaftliche Gräben geschmälert werden. Von einer tatsächlichen Versöhnung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen ist jedoch nichts zu bemerken (ÖB 12.2016). Die sunnitischen Regierungs- und Parlamentsmitglieder stehen unter Druck, da ihre Kooperation in Bagdad bislang kaum dazu beitrug, ihre Klientel zu schützen (ÖB 12.2016). Abadis Reformen sind bislang nur oberflächlicher Natur oder harren noch ihrer Umsetzung. Unterstützt werden die Reformpläne der Regierung bislang immerhin durch die höchste geistliche Autorität der Schiiten, Großajatollah Al-Sistani (AA 7.2.2017). Insgesamt ist die Zentralregierung aber schwach, Premierminister Abadi kann gegen die internen Rivalitäten der schiitischen Parteien nicht viel ausrichten. Er ist von zahlreichen Herausforderern umgeben: Dem Ex-Premierminister Nouri al-Maliki, dem Oppositionsführer und populärer Priester Muqtada al-Sadr, sowie den anderen Anführern schiitischer Milizen (Stansfield 26.4.2017). Schiitische Milizen, Maliki, Iran Abadi hat mit dem Iran-freundlichen Ex-Premierminister Maliki (nunmehr Vize-Premierminister und Vorsitzender der State of Law Coalition, sowie Da'wa-Parteiführer) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen - einerseits unverzichtbar für Abadi im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.11.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz aber von der sunnitischen Bevölkerung als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte Zentralregierung bleibt weiterhin minimal. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen den IS wird von Sunniten meist abgelehnt, sie fürchten ein ruchloses Vorgehen der Milizen und dulden daher oft die sunnitischen Extremisten in ihren Gebieten. Berichte zu Übergriffen der schiitischen Milizen (s. ausführlich im Abschnitt zur Menschenrechtslage) konterkarieren die Versuche von Premierminister Haidar al-Abadi, den arabischen Sunniten wieder Vertrauen in den irakischen Staat einzuflößen (ÖB 12.2016; vgl. ÖB 5.2015). Bezüglich der schiitischen Milizen spielt auch der [stark schiitisch dominierte] Iran eine große Rolle, der insgesamt einen großen Einfluss auf den Irak ausübt. An den Schalthebeln der Macht in Bagdad werden selbst hochrangige irakische Kabinettsmitglieder von der iranischen Führung abgesegnet oder "hinauskomplementiert". Dadurch kommt es auch dazu, dass Gesetze verabschiedet werden, wie z. B. jenes [vom November 2016 - s. Harrer 28.11.2016], das die schiitischen Milizen effektiv zu einem permanenten Fixum der irakischen Sicherheitskräfte macht (NYTimes 15.7.2017), und sie im Rahmen der Dachorganisation PMF (auch PMU, Popular Mobilisation Forces/Units, Volksmobilisierung, arabisch: Al-Hashd al-Shaabi, oder auch nur "Hashd") der irakischen Armee gleichstellt (Harrer 9.12.2016). Diese Integration der schiitischen Milizen in die Regierungskräfte, die von vielen sunnitischen Politikern bekämpft wurde (HRW 16.2.2017), ist mehr formeller Natur, um den äußeren Schein zu wahren. In der Realität gibt es im Irak keine offizielle Instanz (auch nicht die Regierung), die die Fähigkeit hat, die Milizen zu kontrollieren (Hiltermann 26.4.2017). Die Eingliederung der Milizen in die irakische Sicherheitsstruktur sichert ihnen einerseits eine Finanzierung durch den Irak, während die [effektive] Kontrolle über einige der mächtigsten Einheiten weiterhin dem Iran obliegt. Dem Iran geht es dabei nicht nur um die weitere Ausbreitung der Kontrolle über irakisches Gebiet, sondern auch darum, einen Korridor zu den Stellvertreter-Kräften in Syrien und im Libanon zu bilden. Was im März 2017 passierte, nämlich, dass Iran-gestützte schiitische Milizen zum ersten Mal den gesamten Weg westwärts bis zur syrisch-irakischen Grenze vorstoßen konnten, quer durch irakisches, vorwiegend sunnitisches Gebiet, veranschaulicht dieses Vorhaben (ICG 31.5.2017; vgl. NYTimes 15.7.2017). Der ehemalige Premierminister Maliki, der sich bereits zu seiner Amtszeit stark in Richtung Iran gelehnt hatte, und der nach Ende seiner Amtszeit weiterhin massiv von der Zusammenarbeit mit dem Iran profitierte, spielt heute auf politischer Ebene in Bezug auf die PMF eine zentrale Rolle und wird nicht umsonst "Godfather of the PMF" genannt. U.a. aufgrund der Schwäche des Irakischen Staates, der Dominanz des Irans, sowie ganz besonders aufgrund der Hilfe, die der reguläre irakische Sicherheitsapparat für das Zurückschlagen des IS benötigt(e), blieb Abadi keine andere Wahl, als den PMF-Milizen zu noch weiterem Einfluss zu verhelfen - in Fortsetzung der bezüglich der Milizen vorangetriebenen Legitimierungspolitik Malikis. Die PMF sind somit einerseits eine vom Staat mittlerweile legitimierte (und der Armee gleichgestellte) Dachorganisation von - fast ausschließlich - schiitischen Milizen, gleichzeitig werden sie aber von nicht-staatlichen Anführern befehligt (Carnegie 28.4.2017). Maliki versucht, an die Spitze der irakischen Politik zurückzukehren, und hat als Verbündete dabei den Iran und "seine" neue Hausmacht, die schiitischen Milizen (Harrer 13.2.2017; vgl. Harrer 28.11.2016; vgl. Al-Monitor 21.7.2017). Gegen dieses Vorhaben regt sich insbesondere auch im Süden verstärkter Widerstand: Die Anhänger der Sadr-Bewegung [Muqtada al-Sadr: Führer der Sadr-Bewegung, einer politischen Partei, sowie Führer der Saraya al-Salam, einer schiitischen Miliz - s. Abschnitt Sicherheitskräfte] wollen mittels Demonstrationen die Hoffnung Malikis auf eine Rückkehr verhindern. Ein inner-schiitischer Konflikt zwischen Sadristen und Maliki-Anhängern ist spürbar, auch wenn diesbezügliche militärische Auseinandersetzungen unwahrscheinlich sind (Al Monitor 26.1.2017). Zu solchen war es zwischen diesen beiden Lagern im Jahr 2008 in Basra gekommen (BBC 12.7.2017).Abadi hat mit dem Iran-freundlichen Ex-Premierminister Maliki (nunmehr Vize-Premierminister und Vorsitzender der State of Law Coalition, sowie Da'wa-Parteiführer) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen - einerseits unverzichtbar für Abadi im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.11.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz aber von der sunnitischen Bevölkerung als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte Zentralregierung bleibt weiterhin minimal. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen den IS wird von Sunniten meist abgelehnt, sie fürchten ein ruchloses Vorgehen der Milizen und dulden daher oft die sunnitischen Extremisten in ihren Gebieten. Berichte zu Übergriffen der schiitischen Milizen (s. ausführlich im Abschnitt zur Menschenrechtslage) konterkarieren die Versuche von Premierminister Haidar al-Abadi, den arabischen Sunniten wieder Vertrauen in den irakischen Staat einzuflößen (ÖB 12.2016; vergleiche ÖB 5.2015). Bezüglich der schiitischen Milizen spielt auch der [stark schiitisch dominierte] Iran eine große Rolle, der insgesamt einen großen Einfluss auf den Irak ausübt. An den Schalthebeln der Macht in Bagdad werden selbst hochrangige irakische Kabinettsmitglieder von der iranischen Führung abgesegnet oder "hinauskomplementiert". Dadurch kommt es auch dazu, dass Gesetze verabschiedet werden, wie z. B. jenes [vom November 2016 - s. Harrer 28.11.2016], das die schiitischen Milizen effektiv zu einem permanenten Fixum der irakischen Sicherheitskräfte macht (NYTimes 15.7.2017), und sie im Rahmen der Dachorganisation PMF (auch PMU, Popular Mobilisation Forces/Units, Volksmobilisierung, arabisch: Al-Hashd al-Shaabi, oder auch nur "Hashd") der irakischen Armee gleichstellt (Harrer 9.12.2016). Diese Integration der schiitischen Milizen in die Regierungskräfte, die von vielen sunnitischen Politikern bekämpft wurde (HRW 16.2.2017), ist mehr formeller Natur, um den äußeren Schein zu wahren. In der Realität gibt es im Irak keine offizielle Instanz (auch nicht die Regierung), die die Fähigkeit hat, die Milizen zu kontrollieren (Hiltermann 26.4.2017). Die Eingliederung der Milizen in die irakische Sicherheitsstruktur sichert ihnen einerseits eine Finanzierung durch den Irak, während die [effektive] Kontrolle über einige der mächtigsten Einheiten weiterhin dem Iran obliegt. Dem Iran geht es dabei nicht nur um die weitere Ausbreitung der Kontrolle über irakisches Gebiet, sondern auch darum, einen Korridor zu den Stellvertreter-Kräften in Syrien und im Libanon zu bilden. Was im März 2017 passierte, nämlich, dass Iran-gestützte schiitische Milizen zum ersten Mal den gesamten Weg westwärts bis zur syrisch-irakischen Grenze vorstoßen konnten, quer durch irakisches, vorwiegend sunnitisches Gebiet, veranschaulicht dieses Vorhaben (ICG 31.5.2017; vergleiche NYTimes 15.7.2017). Der ehemalige Premierminister Maliki, der sich bereits zu seiner Amtszeit stark in Richtung Iran gelehnt hatte, und der nach Ende seiner Amtszeit weiterhin massiv von der Zusammenarbeit mit dem Iran profitierte, spielt heute auf politischer Ebene in Bezug auf die PMF eine zentrale Rolle und wird nicht umsonst "Godfather of the PMF" genannt. U.a. aufgrund der Schwäche des Irakischen Staates, der Dominanz des Irans, sowie ganz besonders aufgrund der Hilfe, die der reguläre irakische Sicherheitsapparat für das Zurückschlagen des IS benötigt(e), blieb Abadi keine andere Wahl, als den PMF-Milizen zu noch weiterem Einfluss zu verhelfen - in Fortsetzung der bezüglich der Milizen vorangetriebenen Legitimierungspolitik Malikis. Die PMF sind somit einerseits eine vom Staat mittlerweile legitimierte (und der Armee gleichgestellte) Dachorganisation von - fast ausschließlich - schiitischen Milizen, gleichzeitig werden sie aber von nicht-staatlichen Anführern befehligt (Carnegie 28.4.2017). Maliki versucht, an die Spitze der irakischen Politik zurückzukehren, und hat als Verbündete dabei den Iran und "seine" neue Hausmacht, die schiitischen Milizen (Harrer 13.2.2017; vergleiche Harrer 28.11.2016; vergleiche Al-Monitor 21.7.2017). Gegen dieses Vorhaben regt sich insbesondere auch im Süden verstärkter Widerstand: Die Anhänger der Sadr-Bewegung [Muqtada al-Sadr: Führer der Sadr-Bewegung, einer politischen Partei, sowie Führer der Saraya al-Salam, einer schiitischen Miliz - s. Abschnitt Sicherheitskräfte] wollen mittels Demonstrationen die Hoffnung Malikis auf eine Rückkehr verhindern. Ein inner-schiitischer Konflikt zwischen Sadristen und Maliki-Anhängern ist spürbar, auch wenn diesbezügliche militärische Auseinandersetzungen unwahrscheinlich sind (Al Monitor 26.1.2017). Zu solchen war es zwischen diesen beiden Lagern im Jahr 2008 in Basra gekommen (BBC 12.7.2017). Die Sadr-Bewegung ist aber auch gegenüber Abadis Regierung kritisch eingestellt. Muqtada al-Sadr stilisiert sich als irakischer Nationalist, der gegen den konfessionell-ethnischen Proporz in der irakischen Politik ankämpft, der jedoch andererseits Abadis Reformen zum Teil sogar blockiert, wie z.B. Abadis Versuch eine Technokratenregierung aufzustellen. Darüber hinaus führt die Sadr-Bewegung regierungskritische Demonstrationen durch, die - trotz Aufrufs Sadrs, friedlich zu protestieren - außer Kontrolle geraten können und zuletzt im Februar 2017 in Bagdad zur wiederholten Erstürmung der Green Zone [schwer befestigtes Regierungs- und Botschaftsviertel in Bagdad] führten. Anm.: Weiteres zu den Protesten im Irak s. Abschnitt Sicherheitslage). Die Proteste der Sadr-Bewegung spielen Maliki in die Hände und schwächen Abadi zusätzlich, der in der Schusslinie zwischen Sadr und Maliki steht (Harrer 13.2.2017). In Hinblick auf die Parlamentswahl im Jahr 2018 und einen möglichen Erfolg des pro-iranischen Maliki, näherte sich Premierminister Abadi einer Koalition einflussreicher schiitischer religiöser und politischer Führer (darunter auch besagter Muqtada al-Sadr) an, mit dem Ziel Maliki zu isolieren (IFK 9.6.2017).Die Sadr-Bewegung ist aber auch gegenüber Abadis Regierung kritisch eingestellt. Muqtada al-Sadr stilisiert sich als irakischer Nationalist, der gegen den konfessionell-ethnischen Proporz in der irakischen Politik ankämpft, der jedoch andererseits Abadis Reformen zum Teil sogar blockiert, wie z.B. Abadis Versuch eine Technokratenregierung aufzustellen. Darüber hinaus führt die Sadr-Bewegung regierungskritische Demonstrationen durch, die - trotz Aufrufs Sadrs, friedlich zu protestieren - außer Kontrolle geraten können und zuletzt im Februar 2017 in Bagdad zur wiederholten Erstürmung der Green Zone [schwer befestigtes Regierungs- und Botschaftsviertel in Bagdad] führten. Anmerkung, Weiteres zu den Protesten im Irak s. Abschnitt Sicherheitslage). Die Proteste der Sadr-Bewegung spielen Maliki in die Hände und schwächen Abadi zusätzlich, der in der Schusslinie zwischen Sadr und Maliki steht (Harrer 13.2.2017). In Hinblick auf die Parlamentswahl im Jahr 2018 und einen möglichen Erfolg des pro-iranischen Maliki, näherte sich Premierminister Abadi einer Koalition einflussreicher schiitischer religiöser und politischer Führer (darunter auch besagter Muqtada al-Sadr) an, mit dem Ziel Maliki zu isolieren (IFK 9.6.2017). Der gemeinsame Gegner "IS" schweißte 2014 das Land und teilweise auch die Bevölkerung etwas zusammen, doch die Bruchlinien bleiben insbesondere mit zunehmenden Erfolgen gegen den IS akut: Nicht nur zwischen Schiiten und Sunniten oder innerhalb der schiitischen Kräfte, sondern auch zwischen der KRI (Kurdische Region im Irak) und der Zentralregierung, innerhalb der kurdischen Gruppierungen (s. Abschnitt "Kurdische Autonomieregion") sowie zwischen de facto allen Mehrheitsbevölkerungen und Religionen und den Minderheiten in ihrem Bereich. Mit zunehmenden Erfolgen gegen den IS gehen auch ein verstärkter Terrorismus, neue humanitäre Herausforderungen und wiederaufflammende Spannungen einher. Eine ethnisch-religiöse Aussöhnung hat nicht stattgefunden. Die Gefahr eines weiteren Zerfalls des Staates, samt bewaffneten Auseinandersetzungen ist nach wie vor nicht gebannt (ÖB 12.2016). Insbesondere ist auch unklar, ob die vom IS zurückeroberten sunnitischen Gebiete auf eine Weise verwaltet werden, die nicht erneuten Unfrieden und eine erneute Rebellion (unter dem Banner des IS oder einer anderen Organisation) provozieren wird (OA/EASO 2.2017). Die Islamisten genießen im Irak in der Bevölkerung nach wie vor Unterstützung, da sie sich als Beschützer der sunnitischen Gemeinschaft präsentieren. Der IS ist ja ursprünglich vorrangig eine irakische Organisation mit starken lokalen Wurzeln (Stansfield 26.4.2017), und selbst das Zurückschlagen des IS in Mossul vermag es nicht, die schiitisch-sunnitischen Spannungen zu lösen, die das Ergebnis einer mangelnden politischen Übereinkunft sind (USCIRF 26.4.2017). Die Gewalt, der die Sunniten seit der US-geführten Invasion im Irak von Seiten Iran-gestützter Regierungen und Milizen ausgesetzt waren [und sind], hat in der sunnitisch-arabischen Bevölkerung ein tiefgreifendes und gefährliches Gefühl der Viktimisierung bewirkt, das Rekrutierungsbemühungen von Jihadisten in die Hände spielt (ICG 22.3.2017). Die Rolle der internationalen Koalition gegen den IS ist zwiespältig. Während diese sich selbst als unparteiischen Akteur sehen mag (abgesehen vom Kampf gegen den IS), sehen das die irakischen Akteure anders, die die Koalition alleine schon auf Grund der Wahl ihrer Verbündeten als völlig parteiisch ansehen (ICG 31.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (28.5.2008): Jahresbericht 2008, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2008/irak, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung Al Monitor (26.1.2017): Can public outcry in southern Iraq end Maliki's political ambitions?, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/01/southern-iraq-muqtada-maliki-abadi-reform-shiite-protest.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung Al-Monitor (21.7.2017): If Iran has its way, Abadi won't see a second term in Iraq,Al-Monitor (21.7.2017): römisch eins f Iran has its way, Abadi won't see a second term in Iraq, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/07/iran-iraq-prime-minister-abadi-khamenei-pmu-shiite-militias.html, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung Al-Monitor (24.8.2017): Iraq's Hakim moves out of Iran's shadow, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/08/ammar-hakim-supreme-islamic-council-iraq-iran.html, Zugriff 28.8.2017 -Strichaufzählung BBC (12.7.2017): Iraq profile - timeline, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14546763, Zugriff 4.8.2017 -Strichaufzählung BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (9.11.2015): Innerstaatliche Konflikte Irak, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54603/irak, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung Carnegie - Middle East Center (28.4.2017): The Popular Mobilization Forces and Iraq's Future, http://carnegie-mec.org/2017/04/28/popular-mobilization-forces-and-iraq-s-future-pub-68810, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung Spiegel (18.4.2015): Secret Files Reveal the Structure of Islamic State, http://www.spiegel.de/international/world/islamic-state-files-show-structure-of-islamist-terror-group-a-1029274.html, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung Euronews (27.4.2017): Jesiden und Kurden schlagen Alarm: Angst vor weiteren Luftschlägen der Türkei in Sinjar, http://de.euronews.com/2017/04/27/jesiden-und-kurden-schlagen-alarm-angst-vor-weiteren-luftschlaegen-der-tuerkei, Zugriff 10.8.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine (12.7.2017): Nicht das Ende des Terrors, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/is-kommentar-nicht-das-ende-des-terrors-15101948.html, Zugriff 31.7.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit(6.2015): Irak - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 17.12..2015 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (28.11.2016): Irakische Milizen: Zerstörung der Armee, http://derstandard.at/2000048292489/Irakische-Milizen-Zerstoerung-der-Armee, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (9.12.2016): Mossul: Zähes Ringen mit dem "Islamischen Staat", http://derstandard.at/2000048999294/Mossul-Zaehes-Ringen-mit-dem-Islamischen-Staat, Zugriff 9.8.2016 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (13.2.2017): Schiiten gegen Schiiten im Irak, http://derstandard.at/2000052505984/Schiiten-gegen-Schiiten-im-Irak, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (10.8.2017): Der schwierige Weg Mossuls in den Frieden, http://www.derstandard.at/2000062481137/Der-schwierige-Weg-Mossuls-in-den-Frieden, Zugriff 10.8.2017 -Strichaufzählung Hiltermann, Joost - Program Director Middle East & North at the International Crisis Group (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-
  23. April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (16.2.2017): Iraq: Looting, Destruction by Forces Fighting ISIS, https://www.hrw.org/news/2017/02/16/iraq-looting-destruction-forces-fighting-isis, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015, http://www.ecoi.net/local_link/295451/416499_en.html, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (22.3.2017): Counter-terrorism Pitfalls: What the U.S. Fight against ISIS and al-Qaeda Should Avoid, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/003-counter-terrorism-pitfalls-what-us-fight-against-isis-and-al-qaeda-should-avoid, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (31.5.2017): Reconciling Iraq's Hard Realities, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/iraq-reconciling-hard-realities, Zugriff 1.8.2017 -Strichaufzählung IFK - Analysezentrum (9.6.2017): Fact Sheet Irak, Nummer 62, per Email -Strichaufzählung LIP - Das Länderinformationsportal (6.2015): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 8.8.2017 -Strichaufzählung MEE - Middle East Eye (12.2.2017): Inter-Shia tension mounts in Baghdad after clashes, http://www.middleeasteye.net/news/inter-shia-tension-mounts-baghdad-after-clashes-1268563748, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung NYTimes - New York Times (15.7.2017): Iran Dominates in Iraq After U.S. 'Handed the Country Over', https://www.nytimes.com/2017/07/15/world/middleeast/iran-iraq-iranian-power.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung OA/EASO - Oxford Analytica for the European Asylum Support Office (2.2017): Country Intelligence Report: Iraq, per Email am 25.4.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak, per Email -Strichaufzählung Qantara (17.8.2015): Der Irak ist irreversibel gespalten, https://de.qantara.de/inhalt/der-aufstieg-des-is-und-der-zerfall-des-irak-der-irak-ist-irreversibel-gespalten, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2016): Die "Volksmobilisierung" im Irak, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2016A52_sbg.pdf, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung Standard (5.11.2015): Iraks Premier Abadi fährt seinen Reformkarren an die Wand, http://derstandard.at/2000025096956/Iraks-Premier-Abadi-faehrt-seinen-Reformkarren-an-die-Wand, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Stansfield, Gareth - Professor of Middle East Politics and the Al-Qasimi Chair of Arab Gulf Studies at the University of Exeter (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-
  24. April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494429603_iraq-2017.pdf, Zugriff 13.6.2017 2.
  25. "Islamischer Staat" Die Organisation "Islamischer Staat" (IS; arab. Akronym "DAESH") scheint sich mittlerweile auf sein Weiterleben als Organisation nach dem erlittenen bzw. erwartbaren Verlust seiner Hochburgen im Irak und Syrien vorzubereiten. So intensivierte er im Laufe des Fastenmonats Ramadan im Jahr 2017 seine Terror- und Guerilla-Taktikten in Provinzen außerhalb seines Machtzentrums. Damit demonstriert er, dass er trotz territorialer Verluste weiterhin hohe operative Fähigkeiten besitzt. Zudem setzte der IS verstärkt auf die Rekrutierung neuer Kämpfer und Selbstmordattentäter in Deir ez-Zour und Raqqa (IFK 9.6.2017). Von dem Gebiet von der Größe Großbritanniens, das der IS im Sommer 2014 insgesamt kontrolliert hatte [in Syrien und Irak], hat er mehr als zwei Drittel verloren (FAZ 12.7.2017). Den "Staat", der die irakisch-syrische Grenze zum Teil aufgehoben hatte, gibt es nicht mehr. Die IS-Kontrollgebiete in Irak und in Syrien hängen nicht mehr zusammen. Die Hoffnung, dass der IS völlig zusammenbrechen würde, wenn er Mossul, die Hauptstadt seines "Kalifats", verliert, hat sich jedoch nicht erfüllt (Harrer 20.8.2017). Unterdessen sorgt der vermutete Tod von IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi für mediale Aufregung (IFK 25.7.2017). Im Anschluss an die Berichte über Baghdadis Tod rief sich ein IS-Führer in Hawija selbst zum neuen obersten Führer aus (IraqiNews 11.7.2017). Trotz derzeitiger Verluste des IS, ist es dieser Organisation doch gelungen, immerhin drei Jahre lang in weiten Teilen des Nordiraks und Syriens eine Form von Staatlichkeit aufrechtzuerhalten und zehntausende Freiwillige in jenes "Kalifat" einwandern zu lassen, das von seinen geschickten Propagandisten als real gewordene islamische Utopie verbrämt wurde. Der IS war eine reale Ordnungsmacht, die den Alltag von Millionen Menschen geregelt hat - [bzw. ist er das zum Teil in manchen unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten nach wie vor für größere Bevölkerungsteile - s. Sicherheitslage]. Somit hat er die Djihadisten mit einer mächtigen, neuen ["mystifizierbaren"] Erzählung ausgestattet (Zeit 12.7.2017). Dem IS war es gelungen, innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen aufzubauen, wie z.B. sogenannte "Diwans" (vergleichbar mit Ministerien) - ein Diwan für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten, ein Diwan für die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen, etc. (Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekam der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rijal a?-?ariqa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche ex-baathistische Gruppen stimmten zwar grundsätzlich nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen/unterstützten diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes waren maßgeblich beim strategischen Aufbau des IS beteiligt (Qantara 13.7.2015). Die Finanzierung des IS findet/fand über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind: Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern (Spiegel 2.12.2015). Durch die weitreichenden Gebietsverluste in den letzten Monaten gingen diese Einnahmenquellen jedoch zurück (FAZ 12.7.2017). Der IS hält im Irak aber nach wie vor die Kontrolle über mehrere Gebiete und Städte, deren Rückeroberung die teilweise selbst verfeindeten und sich untereinander bekämpfenden Kräfte jeweils nicht nur vor militärische, sondern auch vor politische Herausforderungen stellt (DB 28.7.2017). Der IS setzt durch seinen neuen Pressesprecher Abu Hassan al-Muhajir darauf, die Kampfmoral seiner Anhänger in Mossul, Raqqa, Tal Afar und weiteren Umkämpften Gebieten zu stärken. In einer Audio-Aussendung ruft er zur Standhaftigkeit sowie zu neuen Terroranschlägen in den vom IS kontrollierten Provinzen und außerhalb auf. Eine neue Dynamik in der IS-Propaganda stellt zudem der Aufruf, die "Wirtschaftszweige der Ungläubigen" durch Anschläge, Plünderungen und Entführungen zu schädigen, dar. Thesen über die künftige Entwicklung des IS reichen von einer Kooperation bzw. Verschmelzung mit der Konkurrenzorganisation Al-Qaida bis hin zu einem Wiederaufleben der Terrorgruppe, diesmal allerdings mit Personal, welches jahrelange Erfahrung in der staatlichen Verwaltung, Wirtschaftstreiben, Terrorfinanzierung sowie Artillerie- und Guerillataktiken besitzt. UN-Antiterror-Experte Laborde geht trotz der zahlreichen Verluste derzeit von einer Gesamtzahl von 12.000 - 20.000 IS-Kämpfern in Syrien und Irak aus (IFK 25.7.2017). Andere ehemalige IS-Kämpfer haben sich in die Berge aufgemacht und führen dort einen klassischen Guerilla-Krieg. Wieder andere werden vor den Toren Bagdads als Schläferzellen aktiv (DB 28.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service(9.2015): Iraq: Politics and Governance, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung DB - The Daily Beast (28.7.2017): Where ISIS In Iraq Will Make Its Last Stand-or Its Comeback, http://www.thedailybeast.com/where-isis-in-iraq-will-make-its-last-standor-its-comeback, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine (12.7.2017): Nicht das Ende des Terrors, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/is-kommentar-nicht-das-ende-des-terrors-15101948.html, Zugriff 31.7.2017 -Strichaufzählung IFK - Analysezentrum (9.6.2017): Fact Sheet Irak, Nummer 62, per Email -Strichaufzählung IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktforschung - Republik Österreich BMLVS (25.7.2017): Fact Sheet Irak, Nr. 63, http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syrien_irak_63.pdf, http://www.bundesheer.at/wissen-forschung/publikationen/publikation.php?id=835 , Zugriff 3.8.2017 -Strichaufzählung IraqiNews (11.7.2017): IS leader in Hawija proclaims himself emir after Baghdadi's death reports, http://www.iraqinews.com/iraq-war/leader-hawija-proclaims-emir-following-baghdadis-death-reports/, Zugriff 8.8.2017 -Strichaufzählung Qantara (13.7.2015): The strategists of terror, https://en.qantara.de/content/interview-with-der-spiegel-reporter-christoph-reuter-the-strategists-of-terror, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel (2.12.2015): Terrormiliz IS - So funktioniert der "Islamische Staat", http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-alles-wichtige-zum-is-a-1042664.html#sponfakt=1, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - Der Standard (20.8.2017): Der "Islamische Staat" verliert, aber langsam http://derstandard.at/2000062850257/Der-Islamische-Staat-verliert-aber-langsam , Zugriff 24.8.2017 -Strichaufzählung The Daily Star (29.12.2015): Seized documents reveal Daesh's departments of war spoils, http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2015/Dec-29/329313-seized-documents-reveal-daeshs-departments-of-war-spoils.ashx, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Zeit (12.7.2017): Kalifat ohne Staat, http://www.zeit.de/2017/29/islamischer-staat-kalifat-niederlage-irak-syrien, Zugriff 2.8.2017
  26. Sicherheitslage Hintergrund Nachdem die irakische Armee im Sommer 2014 vorübergehend "zerbröckelte" und dem IS kampflos große Gebiete des Landes überließ (Spiegel 15.6.2014), veröffentlichte der schiitische Religionsführer im Irak, Ayatollah al-Sistani einen Aufruf zur Mobilisierung gegen den IS, infolge dessen sich zahlreiche schiitische Milizen gründeten. Auch ältere schiitische Milizen aus der Zeit der religiös motivierten Gewalt von 2006 gewannen wieder an Einfluss. Mit Unterstützung des Irans konnten diese einen Angriff des IS auf die Hauptstadt verhindern und die Terrororganisation weiter nach Norden zurückdrängen. Seit Ende 2015 forciert Bagdad eine Regierungsoffensive gegen den IS, bei der mit Einsatz von schiitischen Milizen, sunnitischen Stammeskämpfern und Luftunterstützung der USA vorige IS-Hochburgen wie Ramadi und Fallujah zurückerobert werden konnten (ACCORD 12.2016). In den Jahren 2015 und 2016 wurden auch die Städte Tikrit, Hit, Rutba, sowie die Gegend um Sinjar, die sich unter der Kontrolle des IS befunden hatten, zurückerobert (ÖB 12.2016). Der bewaffnete Konflikt ging somit im Jahr 2016 unvermindert weiter (AI 31.12.2016), und mit Stand Dezember 2016 waren bereits 60 Prozent des Gebietes, das im Irak unter Kontrolle des IS stand, zurückerobert (ÖB 12.2016). Laut dem Irakexperten des "Institute for the Study of War", Patrick Martin, hat der IS im Irak mit Stand Juli 2017 nur noch etwa sieben Prozent des ursprünglichen IS-Gebietes unter seiner Kontrolle, gleichzeitig warnt er jedoch davor, den IS zu früh als mögliche weitere Bedrohung abzuschreiben (Daily Star 10.7.2017). Im Zuge der Rückeroberungen werden im Irak immer wieder zahlreiche Massengräber gefunden (Standard 11.5.2017; USDOS 3.3.2017, HRW 16.11.2016). Die Offensive zur Rückeroberung Mossuls startete im Oktober 2016 und am
  27. Juli 2017 verkündete Premierminister Abadi (nach fast neun Monaten schwerer Kämpfe und fast einer Million Vertriebener) den erfolgreichen Abschluss derselben (OCHA 13.7.2017). Anm.: weitere Informationen zu Mossul s. u.Anmerkung, weitere Informationen zu Mossul s. u. Aktuelle Sicherheitslage Der IS hat nach wie vor weite Gebiete des Iraks unter seiner Kontrolle [zusätzlich zu jenen Gebieten, in denen er aktiv ist und z. B. terroristische Anschläge verübt - siehe dazu weiter unten], darunter die Städte Tal-Afar westlich von Mossul [mit Stand
  28. August 2017 derzeit umkämpft, s.u.], die drei Städte Al-Qaim, Raw und Ana im Westen der Provinz Anbar (BBC 22.6.2017), ein Großteil der Provinz Kirkuk inklusive dem gesamten Bezirk Hawija mit mehreren darin befindlichen Städten (BBC 22.6.2017, BAMF 26.6.2017), sowie Teile der Provinz Salahuddin (IraqiNews 7.8.2017). Dies geht auch aus den vier folgenden Grafiken des Institute for the Study of War, von Al-Jazeera, des Instituts für Friedenssicherung und Konfliktforschung des österreichischen Bundesheeres und des IHS Conflict Monitor hervor (Es werden hier mehrere unterschiedliche Grafiken abgebildet, da teilweise Abweichungen - v. a. in der Methodik der Darstellung - existieren). Bild kann nicht dargestellt werden (ISW 26.6.2017, Legende s. unten vergrößert) Anm. zur ISW-Karte: Die schiitischen Milizen sind auch in vielen Gebieten präsent und einflussreich, die in dieser Grafik nicht in Gelb eingezeichnet sind, wie z.B. in den Städten Bagdad, Basra, sowie generell in südlichen Provinzen. Siehe dazu die entsprechenden Abschnitte.Anmerkung zur ISW-Karte: Die schiitischen Milizen sind auch in vielen Gebieten präsent und einflussreich, die in dieser Grafik nicht in Gelb eingezeichnet sind, wie z.B. in den Städten Bagdad, Basra, sowie generell in südlichen Provinzen. Siehe dazu die entsprechenden Abschnitte. Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (ISW 26.6.2017) ------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Bild kann nicht dargestellt werden (Al-Jazeera 7.5.2017) Anm.: In der Grafik von Al-Jazeera (mit Stand Mai 2017) sind die schiitischen Milizen komplett unter der Kategorie "Irakische Regierung" subsumiert, ebenso wie bei der folgenden Karte:Anmerkung, In der Grafik von Al-Jazeera (mit Stand Mai 2017) sind die schiitischen Milizen komplett unter der Kategorie "Irakische Regierung" subsumiert, ebenso wie bei der folgenden Karte: Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (IFK 25.7.2017) Die Rückeroberung Tal-Afars verzögerte sich zunächst auf Grund der Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen teilnehmenden Akteuren. Vom Iran gestützte schiitische Milizen drängten darauf, eine Rolle bei der Eroberung der Stadt zu spielen, was die Türkei und die USA, sowie auch Premierminister Abadi zu verhindern versuchten. Bei der am
  29. August begonnenen Tal-Afar-Offensive nehmen die PMF-Milizen trotz vorangehender Konzessionen gegenüber Abadi nun doch teil (WI 22.8.2017; ISW 26.6.2017; AA 7.2.2017). Luftangriffe auf Tal-Afar werden schon seit längerer Zeit von der Anti-IS-Allianz und der irakischen Luftwaffe durchgeführt. Inzwischen gibt es erste Berichte, nach denen der IS Bewohner aus dem Bezirk Tal-Afar in die Stadt treibt, um sie als Schutzschilde zu verwenden, ähnlich wie er das auch bei der Mossul-Offensive betrieben hatte (Harrer 20.8.2017). Für die schiitischen Milizen ist Tal-Afar ein besonders wichtiges Ziel. Im Gegensatz zum sunnitisch-dominierten Mossul gab es dort vor der Eroberung durch den IS einen signifikanten schiitischen Bevölkerungsanteil und die Stadt war die nördlichste Hochburg der Milizen, die sie nun zurückerobern möchten, und sich darüber hinaus für die seit 2005 durch djihadistische sunnitische Gruppen verübten Verwüstungen rächen wollen (17.7.2017). Ebenso gab es Befürchtungen der Türkei (die weiterhin in der Nähe von Mossul mit Truppen präsent ist), denn Tal Afar ist zum Teil eine turkmenische Stadt (Harrer 20.8.2017). Die UNO warnt vor weiterer Gewalt an mutmaßlichen IS-Kollaborateuren, prangert die - insbesondere auch nach der Rückeroberung Mossuls - im ganzen Land stattfindenden Racheakte an und fordert den irakischen Regierungschef Abadi auf, dringend Maßnahmen zur Unterbindung der "Kollektivbestrafung" ganzer Familien zu ergreifen (Standard 17.7.2017). Bezüglich der Offensive zur Rückeroberung Hawijas gibt es weiterhin Dispute, welche Kräfte das Gebiet betreten werden. Auch hier wird bezüglich schiitischer Milizen und kurdischer Kämpfer befürchtet, dass es zu Racheakten an der sunnitischen Bevölkerung kommen könnte (ICG 22.9.2016), bzw. dass eine Invasion durch nicht-sunnitische Kräfte sogar eine Ausweitung der bewaffneten Kämpfe auf weitere Teile der umstrittenen Gebiete auslösen könnte. Hawija stand in den letzten Jahren im Zentrum mehrfacher und bedeutender sunnitischer Aufstände (Rudaw 17.5.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (IHS Conflict Monitor, zitiert bei BBC 20.7.2017) Wie auf dieser Karte zu sehen ist, hat die US-geführte Koalition gegen den IS im Irak seit August 2014 mehr als 12.200 Luftschläge durchgeführt (BBC 20.7.2017). Bei diesen Luftangriffen sind hunderte, vermutlich tausende Zivilisten ums Leben gekommen. Die US-geführte Koalition hat zugegeben, dass bei ihren Luftangriffen in Syrien und Irak [die zum größten Teil in Irak, dabei vorrangig in Mossul, aber auch in anderen Gebieten des Nord- und Zentral-Irak stattfanden, s. Karte] zumindest 484 Zivilisten getötet wurden. Unabhängige Beobachter sprechen eher von tausenden, das Transparenz-Projekt Airwars spricht von zumindest 3.800 toten Zivilisten in Irak und Syrien. Der tödlichste Einzel-Luftschlag war jener auf den Mossul-Bezirk al-Jadida am
  30. März 2017, bei dem zumindest 101 Männer, Frauen und Kinder getötet wurden (IP 3.6.2017), obwohl das Ziel dieses Angriffes lediglich zwei IS-Scharfschützen waren (Zeit 11.7.2017). Neben den "Bedenken bezüglich möglicher Kriegsverbrechen", die den Kampf gegen den IS in Mossul betreffend geäußert werden (IP 3.6.2017), haben nun auch einige ehemalige US-amerikanische Sicherheitsoffiziere einen warnenden Brief an den US-Verteidigungsminister James Mattis gerichtet, dass "unbeabsichtigte Zivilopfer strategische Rückschläge verursachen können, indem etwa die Kooperation mit lokalen Partnern zurückgehen könnte, oder als Antrieb für militante Propaganda benutzt werden könnten" (NYTimes 25.5.2017). Die die folgende Grafik zeigt, wo sich im Irak die wichtigsten gewaltsamen/militärischen Kämpfe oder Zusammenstöße im Zeitraum Jänner 2015 bis Juni 2016 ereigneten: Bild kann nicht dargestellt werden (BMI 2016) Die Sicherheitslage im Irak hat sich nach der dramatischen Verschlechterung (vor allem durch den Vormarsch des IS ab Mitte 2014) in den Jahren 2015 und 2016 (mit Ausnahme von einigen vom IS zurückeroberten Gebieten) nicht verbessert (AA 7.2.2017). Es herrschen weiterhin Langzeit-Instabilität und Gewalt an mehreren Fronten gleichzeitig (OA/EASO 2.2017). Die territoriale Zurückdrängung des IS im Laufe des Jahres 2016 hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen hat sie sogar eine asymmetrische Kriegführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert (AA 7.2.2017; vgl. ÖB 12.2016). Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninewah, Salahuddin und Dialah im Norden und Westen des Landes (AA 7.2.2017). Teile dieser Provinzen sind weiterhin nicht vollständig unter der Kontrolle der Zentralregierung. Systematische, grausamste Verbrechen des IS an tausenden Menschen bis hin zu Versuchen, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten, prägen hier das Bild. Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung Iraks) sind von Gewalt betroffen (AA 7.2.2017). Zuletzt griff der IS am
  31. Juli 2017 das Dorf Imam Gharbi, südlich von Qayyarah, an. Dabei gab es 170 Opfer, einige davon Zivilisten (OCHA 13.7.2017). Dem IS wird auch immer wieder vorgeworfen, Chemiewaffen einzusetzen (Zeit 16.4.2017). Laut World Health Organization (WHO) sind "mögliche Fälle von Einsätzen von Chemiewaffen" im Irak seit 2016 stark angestiegen, insbesondere in Mossul gibt es regelmäßig solche Berichte. Die WHO bezog jedoch nicht Stellung, ob die Chemiewaffeneinsätze auf das Konto des IS oder das von anderen Gruppen, die in die Kämpfe um Mossul verwickelt sind, gehen (New Arab 26.6.2017).Die Sicherheitslage im Irak hat sich nach der dramatischen Verschlechterung (vor allem durch den Vormarsch des IS ab Mitte 2014) in den Jahren 2015 und 2016 (mit Ausnahme von einigen vom IS zurückeroberten Gebieten) nicht verbessert (AA 7.2.2017). Es herrschen weiterhin Langzeit-Instabilität und Gewalt an mehreren Fronten gleichzeitig (OA/EASO 2.2017). Die territoriale Zurückdrängung des IS im Laufe des Jahres 2016 hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen hat sie sogar eine asymmetrische Kriegführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert (AA 7.2.2017; vergleiche ÖB 12.2016). Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninewah, Salahuddin und Dialah im Norden und Westen des Landes (AA 7.2.2017). Teile dieser Provinzen sind weiterhin nicht vollständig unter der Kontrolle der Zentralregierung. Systematische, grausamste Verbrechen des IS an tausenden Menschen bis hin zu Versuchen, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten, prägen hier das Bild. Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung Iraks) sind von Gewalt betroffen (AA 7.2.2017). Zuletzt griff der IS am
  32. Juli 2017 das Dorf Imam Gharbi, südlich von Qayyarah, an. Dabei gab es 170 Opfer, einige davon Zivilisten (OCHA 13.7.2017). Dem IS wird auch immer wieder vorgeworfen, Chemiewaffen einzusetzen (Zeit 16.4.2017). Laut World Health Organization (WHO) sind "mögliche Fälle von Einsätzen von Chemiewaffen" im Irak seit 2016 stark angestiegen, insbesondere in Mossul gibt es regelmäßig solche Berichte. Die WHO bezog jedoch nicht Stellung, ob die Chemiewaffeneinsätze auf das Konto des IS oder das von anderen Gruppen, die in die Kämpfe um Mossul verwickelt sind, gehen (New Arab 26.6.2017). Neben den sicherheitsrelevanten Handlungen des IS wird auch von Gewalttaten gegen Zivilisten von Seiten der irakischen Sicherheitskräfte und Milizen berichtet (AA 7.2.2017). Die Milizen sind ein wichtiger Teil der Offensiven gegen den IS, gleichzeitig sind sie jedoch stark religiös/konfessionell motiviert, und es gibt zahlreiche Berichte über Racheakte insbesondere an der sunnitischen Bevölkerung (s. dazu ausführlich die Abschnitte zur Menschenrechtslage sowie den Abschnitt zu IDPs). Allgemein ergeben sich zunehmende Spannungen dadurch, dass die (vorwiegend) schiitischen Milizen der PMF zunehmend an Macht und Terrain gewinnen. Im Norden Iraks nimmt das Gebiet, das die Milizen im Zuge der Mossul-Rückeroberungsoffensive unter ihrer Kontrolle haben, stark zu. (BBC 3.12.2016). Im Nordwesten des Irak eroberten pro-iranische schiitische Milizen beispielsweise die Stadt Baadsch im irakisch-syrischen Grenzgebiet vom IS zurück. Weitere Vorstöße erfolgten in Richtung der Stadt Al-Qaim. Der Sprecher der Volksmobilisierungseinheiten, Karim al-Nuri, betonte zudem, dass in Koordination mit dem syrischen Regime der IS auch auf syrischem Boden bekämpft wird. Die neue Dominanz der pro-iranischen Milizen im Grenzgebiet stößt auf heftige Kritik der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) in Syrien, die davor warnen syrisches Territorium zu betreten. Ein Einmarsch der schiitischen Milizen würde neue Spannungen zwischen den von den USA unterstützten Kurden und den vom Iran unterstützten schiitischen Milizen schaffen. Premierminister Abadi kritisierte die Aussage des Kommandanten der Volksmobilisierungseinheiten und betonte, dass es gemäß Verfassung Irakern nicht gestattet ist, über die Grenzen des Landes hinaus zu kämpfen (IFK 9.6.2017). Gewaltmonopol des Staates Staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen [sowie der IS] handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen (AA 7.2.2017). Insbesondere über den Nordwesten des Irak kann die Regierung nicht die Kontrolle behalten und muss sich auf die [vorwiegend] schiitischen Milizen der PMF verlassen. Die zwei wichtigsten davon sind Asaïb Ahl al-Haq (AAH) und die Badr-Brigaden, die beide [effektiv] unter dem Kommando des Iran stehen (Stansfield 26.4.2017). Durch die staatliche Legitimierung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren. Staatliche Ordnungskräfte können sich teilweise nicht mehr gegen die mächtigen Milizen durchsetzen (AA 7.2.2017). 3.
  33. Statistiken und Grafiken zur Sicherheitslage im Irak UNAMI (United Nations Assistance Mission for Iraq) dokumentierte für das Jahr 2016 im Irak 6.878 Zivilisten, die durch "Terrorismus, Gewalt und bewaffnete Konflikte" getötet wurden. Dies sind geringfügig weniger als im Vorjahr mit 7.515 getöteten Zivilisten. Für das erste Halbjahr des Jahres 2017 dokumentierte UNAMI 2.420 getötete Zivilisten. Zu beachten ist, dass UNAMI bis November 2016 auch Bundespolizisten in die Statistik einbezog, und ab Dezember 2016 diese nicht mehr einbezog (UNAMI 2016/2017). Im Folgenden findet sich eine Statistik, die die Zahlen der von UNAMI dokumentierten monatlich getöteten Zivilisten darstellt:UNAMI (United Nations Assistance Mission for Iraq) dokumentierte für das Jahr 2016 im Irak 6.878 Zivilisten, die durch "Terrorismus, Gewalt und bewaffnete Konflikte" getötet wurden. Dies sind geringfügig weniger als im Vorjahr mit 7.515 getöteten Zivilisten. Für das erste Halbjahr des Jahres 2017 dokumentierte UNAMI 2.420 getötete Zivilisten. Zu beachten ist, dass UNAMI bis November 2016 auch Bundespolizisten in die Statistik einbezog, und ab Dezember 2016 diese nicht mehr einbezog (UNAMI 2016 aus 2017,). Im Folgenden findet sich eine Statistik, die die Zahlen der von UNAMI dokumentierten monatlich getöteten Zivilisten darstellt: Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: UNAMI 2016/2017; Darstellung: Staatendokumentation)(Quelle: UNAMI 2016 aus 2017,; Darstellung: Staatendokumentation) Laut UNAMI selbst wurde die Organisation bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten laut dieser als absolute Mindestangaben und nicht als vollständig angesehen werden und "es kann sein, dass UNAMI bezüglich des Ausmaßes, der Natur oder der Ernsthaftigkeit der Folgen der bewaffneten Gewalt und terroristischen Handlungen untertreibt". Die Organisation hat auch Berichte von großen Zahlen von Opfern erhalten, bezüglich welcher sie nicht die Möglichkeit hatte, diese zu verifizieren. Darüber hinaus hat UNAMI Berichte über große Zahlen von Menschen erhalten, die durch sekundäre Folgen der Gewalt ums Leben gekommen sind (Mangel an Wasser, Nahrung und medizinischer Versorgung), gestorben sind, die ebenfalls nicht in den Zahlen enthalten sind. Bei jenen Monaten mit Stern sind die Zahlen aus der Provinz Anbar zudem jeweils nicht enthalten (UNAMI 2016/2017).Laut UNAMI selbst wurde die Organisation bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten laut dieser als absolute Mindestangaben und nicht als vollständig angesehen werden und "es kann sein, dass UNAMI bezüglich des Ausmaßes, der Natur oder der Ernsthaftigkeit der Folgen der bewaffneten Gewalt und terroristischen Handlungen untertreibt". Die Organisation hat auch Berichte von großen Zahlen von Opfern erhalten, bezüglich welcher sie nicht die Möglichkeit hatte, diese zu verifizieren. Darüber hinaus hat UNAMI Berichte über große Zahlen von Menschen erhalten, die durch sekundäre Folgen der Gewalt ums Leben gekommen sind (Mangel an Wasser, Nahrung und medizinischer Versorgung), gestorben sind, die ebenfalls nicht in den Zahlen enthalten sind. Bei jenen Monaten mit Stern sind die Zahlen aus der Provinz Anbar zudem jeweils nicht enthalten (UNAMI 2016 aus 2017,). In jedem monatlichen Bericht UNAMI's werden jeweils die Zahlen zu den am stärksten betroffenen Provinzen angegeben. Im Monat Juni 2017 sind das beispielsweise die Provinzen Ninewa, Bagdad, Salahuddin und Babil. In den meisten der monatlichen Berichte der letzten Jahre war Bagdad jene Provinz mit den meisten zivilen Opfern, zuletzt trat diesbezüglich Ninewah in den Vordergrund. Zahlen zu den in geringerem Ausmaß betroffenen Provinzen werden nicht veröffentlicht (UNAMI 2016/2017).In jedem monatlichen Bericht UNAMI's werden jeweils die Zahlen zu den am stärksten betroffenen Provinzen angegeben. Im Monat Juni 2017 sind das beispielsweise die Provinzen Ninewa, Bagdad, Salahuddin und Babil. In den meisten der monatlichen Berichte der letzten Jahre war Bagdad jene Provinz mit den meisten zivilen Opfern, zuletzt trat diesbezüglich Ninewah in den Vordergrund. Zahlen zu den in geringerem Ausmaß betroffenen Provinzen werden nicht veröffentlicht (UNAMI 2016 aus 2017,). Iraqi Body Count (eine Datenbank, die von der in London ansässigen Firma Conflict Casualties Monitor betrieben wird) dokumentierte im Jahr 2016 16.393 "Zivilisten, die durch Gewalt ums Leben" kamen (also rund 2,4 mal so viele, wie UNAMI). Im Jahr davor wurden von Iraqi Body Count ca. 17.578 getötete Zivilisten dokumentiert. Die vorläufigen Zahlen des ersten Halbjahres 2017 (10.672) zeigen, dass diese Zahlen höher sind, als die der vier Halbjahre davor. Im Folgenden findet sich eine Grafik, die die von Iraqi Body Count dokumentierten monatlich durch Gewalt getöteten Zivilisten darstellt (die grauen Balken zeigen vorläufige Zahlen): Bild kann nicht dargestellt werden (Iraqi Body Count 7.2017) Iraqi Body Count selbst weist darauf hin, dass auf Grund von Lücken bei Berichterstattung und Aufzeichnungen selbst die höchsten von Iraqi Body Count veröffentlichten Zahlen viele Fälle von durch Gewalt getöteten Zivilisten nicht enthalten (IBC 7.2017). Joel Wing, der unter anderem von BBC und CNN als Experte eingeladen wird, für die Jamestown Foundation geschrieben hat, immer wieder in einschlägigen Berichten (z.B. UK Home Office-Bericht zum Irak oder von der österreichischen Nahost-Expertin Gudrun Harrer) zitiert wird (LATimes 20.1.2017), veröffentlicht in seinem Blog "Musings of Iraq" ebenfalls Zahlen zu den Opfern von Gewalt im Irak. Die Statistiken von Joel Wing enthalten genaue Angaben zur Anzahl der Getöteten / getöteten Zivilisten / Verwundeten, etc. - und dies jeweils in Kombination mit der Art des Angriffes/Anschlages. Hier ein exemplarischer Ausschnitt aus einer solchen Auflistung: Bild kann nicht dargestellt werden (MOI - Musings on Iraq 2016/2017)(MOI - Musings on Iraq 2016 aus 2017,) Diese Auflistungen wurden von Seiten der Staatendokumentation im Folgenden zu Grafiken verdichtet. Laut Joel Wing handelt es sich bei diesen Zahlen der Vorfälle um keine Schätzungen, die versuchen das Gesamtausmaß zu erfassen, sondern um einzeln dokumentierte Fälle. Sie seien daher keinesfalls als erschöpfend anzusehen. Zudem würde die irakische Regierung aus Propagandagründen immer wieder aktiv Informationen über einige Vorfälle unterdrücken (Wing 20.7.2017). Joel Wing dokumentierte im letzten Jahr (Zeitraum Juli 2016 - Juni 2017) im Irak 22.322 im Rahmen des bewaffneten Konflikts getötete Zivilisten. Insgesamt wurden von dieser Quelle im Irak im selben Zeitraum 7.083 Vorfälle dokumentiert, bei denen 26.545 Personen (Zivilisten und Nicht-Zivilisten zusammen) getötet und 36.582 verwundet wurden. Die folgende Grafik zeigt die von Joel Wing dokumentierten monatlichen Zahlen (Anm.: Im Zuge von Stammeskonflikten Getötete sind nicht inkludiert, im Zuge von "gewöhnlichen" kriminellen Handlungen Getötete (Raubüberfälle, Kidnapping, etc.), sind nur in manchen Provinzen inkludiert, s.u.):Joel Wing dokumentierte im letzten Jahr (Zeitraum Juli 2016 - Juni 2017) im Irak 22.322 im Rahmen des bewaffneten Konflikts getötete Zivilisten. Insgesamt wurden von dieser Quelle im Irak im selben Zeitraum 7.083 Vorfälle dokumentiert, bei denen 26.545 Personen (Zivilisten und Nicht-Zivilisten zusammen) getötet und 36.582 verwundet wurden. Die folgende Grafik zeigt die von Joel Wing dokumentierten monatlichen Zahlen Anmerkung, Im Zuge von Stammeskonflikten Getötete sind nicht inkludiert, im Zuge von "gewöhnlichen" kriminellen Handlungen Getötete (Raubüberfälle, Kidnapping, etc.), sind nur in manchen Provinzen inkludiert, s.u.): Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: MOI - Musings on Iraq 2016/2017; Darstellung:(Quelle: MOI - Musings on Iraq 2016 aus 2017,; Darstellung: Staatendokumentation) Eine Gegenüberstellung der drei Quellen (UNAMI, Iraqi Body Count und Joel Wing) bezüglich der Zahlen zu den getöteten Zivilisten zeigt folgende gravierenden Unterschiede (Zum Teil zeigen die Quellen Iraqi Body Count und Musings on Iraq drei bis sechs Mal so hohe Zahlen wie UNAMI an): Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (Quellen: UNAMI 2.7.2017, Iraqi Body Count 7.2017 und Musings on Iraq 2016/2017, Darstellung: Staatendokumentation)(Quellen: UNAMI 2.7.2017, Iraqi Body Count 7.2017 und Musings on Iraq 2016 aus 2017,, Darstellung: Staatendokumentation) Die detaillierte Aufschlüsselung der Zahlen von Joel Wing ermöglicht eine weitere Grafik, die die Zahlen der getöteten Personen (Zivilisten und Nicht-Zivilisten) zu den einzelnen Provinzen zeigen (Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017): Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: MOI - Musings on Iraq 2016/2017; Darstellung:(Quelle: MOI - Musings on Iraq 2016 aus 2017,; Darstellung: Staatendokumentation) Anm.: Die Provinz Ninewah ist auf Grund der extrem hohen Zahl vonAnmerkung, Die Provinz Ninewah ist auf Grund der extrem hohen Zahl von 18.369 getöteten Personen in dieser Grafik nicht enthalten. Die Grafik zeigt die laut dieser Quelle am stärksten betroffen Provinzen (ausgenommen Ninewa). Folgende von Joel Wing zusätzlich gelieferten Informationen sind insbesondere für die südlichen Provinzen von entscheidender Bedeutung: In den südlichen Provinzen wurden (anders als in den Provinzen Zentral- und Nordwestiraks) die durch kriminelle Gewalt Getöteten nicht inkludiert (Ausnahme Babil). Laut Joel Wing ist der Großteil der Gewalt, die in den südlichen Provinzen stattfindet, größtenteils nicht terroristischer Natur, sondern krimineller, politischer und "tribaler" (stammesbezogener) Natur. Kriminelle und stammesbezogene Gewalt wurde jedoch in Joel Wing's Statistik bzgl. der südlichen Provinzen nicht mit einberechnet (Wing 20.7.2017). Im Nordosten und Zentralirak wird "gewöhnliche" kriminelle Gewalt (wie Raubüberfälle und Kidnappings) in die Zahlen aus dem Grund mit hineingenommen, da solche kriminellen Aktionen in diesen Gebieten oft auch von Aufständischen für die Finanzierung [ihrer Ideologie/Organisation] verwendet werden. In den Provinzen der KRI wurden weder kriminelle noch stammesbezogene Gewalt inkludiert (Wing 20.7.2017). In den Opfer-Zahlen zur KRI sind jedoch zahlreiche PKK-Angehörige enthalten, die im Rahmen von Angriffen der türkischen Luftwaffe getötet wurden (insb. in der Region Sinjar)(MOI 2016/2017). Stammesbezogene Gewalt wurde in keiner der Provinzen Iraks mit einberechnet (Wing 20.7.2017)In den südlichen Provinzen wurden (anders als in den Provinzen Zentral- und Nordwestiraks) die durch kriminelle Gewalt Getöteten nicht inkludiert (Ausnahme Babil). Laut Joel Wing ist der Großteil der Gewalt, die in den südlichen Provinzen stattfindet, größtenteils nicht terroristischer Natur, sondern krimineller, politischer und "tribaler" (stammesbezogener) Natur. Kriminelle und stammesbezogene Gewalt wurde jedoch in Joel Wing's Statistik bzgl. der südlichen Provinzen nicht mit einberechnet (Wing 2

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