Obsah (21)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7Art. 3§§ 4§ 5§ 46aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2019 GeschäftszahlL502 2147084-1 SpruchL502 2147081-1/10E L502 2147068-1/9E L502 2147071-1/6E L502 2147087-1/6E L502 2147084-1/6E L502 2147074-1/6E IM
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.09.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), für sich sowie ihre drei älteren minderjährigen Kinder, den Drittbeschwerdeführer (BF3), den Viertbeschwerdeführer (BF4) und die Fünftbeschwerdeführerin (BF5), ebenso nach illegaler Einreise am 03.02.
- Der Sechstbeschwerdeführer (BF6) wurde in Österreich geboren, für ihn wurde von seinen gesetzlichen Vertretern am 17.01.2017 ein Antrag gestellt.
- Am 25.09.2015 erfolgte die Erstbefragung des BF1 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am 03.02.2016 jene der BF
- In weiterer Folge wurden die Verfahren zugelassen und an der Regionaldirektion Salzburg des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) weitergeführt.
- Am 17.11.2015 bzw. 12.02.2016 legte der BF1 beim BFA Kopien irakischer Identitätsnachweise (Personendatenblatt des Reisepasses, irakische ID-Card) bzw. seinen Reisepass im Original vor. Die BF2 legte ihren Reisepass im Original anläßlich ihrer Erstbefragung vor. Die Reisepässe wurden einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen und einem Untersuchungsbericht vom 08.06.2016 sowie einem Aktenvermerk vom 19.09.2016 zufolge für authentisch bzw. unbedenklich befunden.
- Am 28.09.2016 wurden BF1 und BF2 vor dem BFA zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz einvernommen. Der BF2 legte dabei weitere Identitätsnachweise (irakischer Personalausweis, Heiratsurkunde, Presseausweis) und sonstige Beweismittel vor, die in die deutsche Sprache übersetzt und in Kopie zum Akt genommen wurden. Zu den ihnen ausgefolgten länderkundlichen Informationen wurde ihnen eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
- Mit 11.10.2016 gab der BF1 eine schriftliche Stellungnahme an das BFA ab und legte Schulbesuchsbestätigungen für seine beiden älteren Kinder vor.
- Mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde vom 18.01.2017 wurden die Anträge von BF1 bis BF6 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde vom 18.01.2017 wurden die Anträge von BF1 bis BF6 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). 7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom gleichen Tag wurde den BF von Amts wegen
§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom gleichen Tag wurde den BF von Amts wegen
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen die ihnen durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 23.01.2017 zugestellten Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 02.02.2017 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Unter einem wurden Vollmachten zugunsten ihrer nunmehrigen Vertretung vorgelegt.
- Mit 09.02.2017 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
- Am 02.08.2017 langte beim BVwG eine Eingabe der Vertretung der BF (Schulbesuchsbestätigungen, medizinische Unterlagen die BF2 betreffend, sogen. Screenshots des Mobiltelefons des BF1) samt Erläuterung ein.
- Am 16.07.2018 langte beim BVwG eine Kopie eines Schreibens der BH Salzburg-Umgebung an das BFA iZm der Vorlage des irakischen KFZ-Führerscheins durch den BF1 bei der irakischen Botschaft in Wien samt einer Echtheitsbestätigung für den FS durch die Botschaft.
- Am 03.12.2018 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in den Rechtssachen der Beschwerdeführer durch, in der BF1 und BF2 zu ihren Antragsgründen persönlich gehört wurden und sie verschiedene Integrationsnachweise (Schulbesuchsbestätigungen, Teilnahmebestätigungen für Sprach- und Wertekurse) sowie weitere Beweismittel (Fotos) vorlegten.
- Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführer, deren genaue Identitäten feststehen, sind irakische Staatsangehörige, Araber und Muslime der schiitischen Glaubensgemeinschaft. Der BF1 war beginnend mit ca. 2010 bis zur Ausreise im Jahr 2015 beruflich als Fotoreporter für eine irakische Zeitung namens " XXXX XXXX " tätig und bezog als Angestellter der Zeitung ein monatliches Gehalt von ca. XXXX Dinar (ca. XXXX EUR). Im Rahmen dieser Tätigkeit bereiste er zwischen 2010 und 2014, insbesondere in den Jahren 2013 und 2014, mehrfach auch Länder wie den Iran und Georgien. Daneben war er im Autohandel tätig. Insgesamt erwirtschaftete er ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. XXXX EUR.Der BF1 war beginnend mit ca. 2010 bis zur Ausreise im Jahr 2015 beruflich als Fotoreporter für eine irakische Zeitung namens " römisch 40 römisch 40 " tätig und bezog als Angestellter der Zeitung ein monatliches Gehalt von ca. römisch 40 Dinar (ca. römisch 40 EUR). Im Rahmen dieser Tätigkeit bereiste er zwischen 2010 und 2014, insbesondere in den Jahren 2013 und 2014, mehrfach auch Länder wie den Iran und Georgien. Daneben war er im Autohandel tätig. Insgesamt erwirtschaftete er ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. römisch 40 EUR. BF1 und BF2 sind nahe Verwandte und schlossen im Jahr 2003 in XXXX die Ehe, der vier in den Jahren 2004, 2009, 2010 und 2016 geborene Kinder entstammen. Sie hatten bis zur Ausreise des BF1 einen gemeinsamen Wohnsitz in XXXX im Stadtteil XXXX in einem der Herkunftsfamilie des BF1 gehörenden Wohnhaus. Auch die Herkunftsfamilie der BF2 bewohnt ein Haus in XXXX . Der Vater des BF1 ist verstorben, er war mit zwei Ehefrauen verheiratet. Aktuell leben in XXXX die Mutter des BF1, drei verheiratete Brüder einschließlich ihrer Angehörigen sowie zwei Halbbrüder, dies in den Stadtteilen XXXX und XXXX . Auch eine jeweils verheiratete Schwester und Halbschwester des BF1 leben in XXXX . Alle Brüder des BF1 gehen verschiedenen Erwerbstätigkeiten als Autohändler, Elektriker etc. nach. Die Eltern der BF2 sowie zwei Brüder, einer davon ist verheiratet und hat zwei Kinder, und drei Schwestern leben aktuell in XXXX in XXXX . Die Familie der BF2 wird von einem Onkel, der ein Immobilienbüro betreibt, regelmäßig finanziell unterstützt. Ein jüngerer Bruder der BF2 kam im September 2016 auf nicht feststellbare Weise ums Leben. Sowohl BF1 als auch BF2 stehen mit ihren Herkunftsfamilien im Irak in Kontakt.BF1 und BF2 sind nahe Verwandte und schlossen im Jahr 2003 in römisch 40 die Ehe, der vier in den Jahren 2004, 2009, 2010 und 2016 geborene Kinder entstammen. Sie hatten bis zur Ausreise des BF1 einen gemeinsamen Wohnsitz in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 in einem der Herkunftsfamilie des BF1 gehörenden Wohnhaus. Auch die Herkunftsfamilie der BF2 bewohnt ein Haus in römisch 40 . Der Vater des BF1 ist verstorben, er war mit zwei Ehefrauen verheiratet. Aktuell leben in römisch 40 die Mutter des BF1, drei verheiratete Brüder einschließlich ihrer Angehörigen sowie zwei Halbbrüder, dies in den Stadtteilen römisch 40 und römisch 40 . Auch eine jeweils verheiratete Schwester und Halbschwester des BF1 leben in römisch 40 . Alle Brüder des BF1 gehen verschiedenen Erwerbstätigkeiten als Autohändler, Elektriker etc. nach. Die Eltern der BF2 sowie zwei Brüder, einer davon ist verheiratet und hat zwei Kinder, und drei Schwestern leben aktuell in römisch 40 in römisch 40 . Die Familie der BF2 wird von einem Onkel, der ein Immobilienbüro betreibt, regelmäßig finanziell unterstützt. Ein jüngerer Bruder der BF2 kam im September 2016 auf nicht feststellbare Weise ums Leben. Sowohl BF1 als auch BF2 stehen mit ihren Herkunftsfamilien im Irak in Kontakt. Der BF1 verließ den Irak zuletzt am 09.09.2015 ausgehend von XXXX auf dem Luftweg in die Türkei, von dort gelangte er schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich, wo er am 23.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Die BF2 verließ zuletzt den Irak gemeinsam mit den BF3 bis BF5 am 22.01.2016 ausgehend von XXXX und reiste gemeinsam mit ihren Kindern ebenfalls über die Türkei, Griechenland und mehrere Balkanstaaten bis Österreich, wo sie am 03.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz für sich und die Kinder stellte und sich seither mit ihnen aufhält. Der BF6 wurde 2016 in Österreich geboren, für ihn wurde am 17.01.2017 ein Antrag gestellt.Der BF1 verließ den Irak zuletzt am 09.09.2015 ausgehend von römisch 40 auf dem Luftweg in die Türkei, von dort gelangte er schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich, wo er am 23.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Die BF2 verließ zuletzt den Irak gemeinsam mit den BF3 bis BF5 am 22.01.2016 ausgehend von römisch 40 und reiste gemeinsam mit ihren Kindern ebenfalls über die Türkei, Griechenland und mehrere Balkanstaaten bis Österreich, wo sie am 03.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz für sich und die Kinder stellte und sich seither mit ihnen aufhält. Der BF6 wurde 2016 in Österreich geboren, für ihn wurde am 17.01.2017 ein Antrag gestellt. Der BF1 verfügt über einen am 03.05.2008 in XXXX ausgestellten irakischen Reisepass, dessen Gültigkeit mit 02.05.2016 ablief, und einen dort am 15.02.2012 ausgestellten irakischen Führerschein, dessen Gültigkeit am 15.02.2017 ablief. Die BF2 verfügt über einen am 11.01.2016 in XXXX ausgestellten und bis 09.01.2024 gültigen Reisepass. Der BF3 verfügt über einen am 14.01.2016 ausgestellten und bis 13.01.2020 gültigen Reisepass. BF4 und BF5 verfügen jeweils über einen am 13.08.2014 ausgestellten und bis 12.08.2018 gültigen Reisepass, den sie vor der letzten Ausreise aus dem Irak am 22.01.2016 auch für Auslandsreisen in den Jahren 2014 und 2015 in den Iran und die Türkei verwendeten.Der BF1 verfügt über einen am 03.05.2008 in römisch 40 ausgestellten irakischen Reisepass, dessen Gültigkeit mit 02.05.2016 ablief, und einen dort am 15.02.2012 ausgestellten irakischen Führerschein, dessen Gültigkeit am 15.02.2017 ablief. Die BF2 verfügt über einen am 11.01.2016 in römisch 40 ausgestellten und bis 09.01.2024 gültigen Reisepass. Der BF3 verfügt über einen am 14.01.2016 ausgestellten und bis 13.01.2020 gültigen Reisepass. BF4 und BF5 verfügen jeweils über einen am 13.08.2014 ausgestellten und bis 12.08.2018 gültigen Reisepass, den sie vor der letzten Ausreise aus dem Irak am 22.01.2016 auch für Auslandsreisen in den Jahren 2014 und 2015 in den Iran und die Türkei verwendeten. BF1 und BF2 sprechen Arabisch als Muttersprache. Der BF1 erwarb durch den Besuch von Sprach- und Integrationskursen und die BF2 durch ihre sozialen Kontakte in Österreich Grundkenntnisse der deutschen Sprache, der BF1 absolvierte erfolgreich eine Sprachprüfung auf dem Niveau A
- Der BF3 besucht derzeit die
- Klasse einer Neuen Mittelschule, der BF4 die
- Klasse einer Volksschule und die BF5 die
- Klasse einer Volksschule. Diese Kinder verfügen über gute Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch. Der BF1 hat sich nach der Einreise gelegentlich ehrenamtlich in einer katholischen Kirche betätigt. Er ist in Österreich bisher noch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Alle Beschwerdeführer beziehen für ihren Lebensunterhalt seit der Einreise Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und wohnen in einer organisierten Unterkunft in einem Familienzimmer. BF1 und BF2 sind bis dato in Österreich strafgerichtlich unbescholten. BF1 sowie BF3 bis BF6 litten bis dato unter keinen maßgeblichen gesundheitlichen Beschwerden. Die BF2 brachte ihr jüngstes Kind im XXXX frühzeitig per Kaiserschnitt zur Welt, im Gefolge dessen wurde ihre XXXX operativ entfernt, ebenso erfolgte eine operative Korrektur eines XXXX . Im Gefolge der Eingriffe wurde eine durch die vorherige Schwangerschaft bedingte XXXX diagnostiziert, die für drei Monate medikamentös behandelt wurde. Seither erfolgte keine medizinische Therapie mehr. Ein aktueller Behandlungsbedarf war für ihre Person nicht feststellbar.BF1 sowie BF3 bis BF6 litten bis dato unter keinen maßgeblichen gesundheitlichen Beschwerden. Die BF2 brachte ihr jüngstes Kind im römisch 40 frühzeitig per Kaiserschnitt zur Welt, im Gefolge dessen wurde ihre römisch 40 operativ entfernt, ebenso erfolgte eine operative Korrektur eines römisch 40 . Im Gefolge der Eingriffe wurde eine durch die vorherige Schwangerschaft bedingte römisch 40 diagnostiziert, die für drei Monate medikamentös behandelt wurde. Seither erfolgte keine medizinische Therapie mehr. Ein aktueller Behandlungsbedarf war für ihre Person nicht feststellbar. 1.2.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 den Herkunftsstaat aufgrund individueller Verfolgung durch Mitglieder einer bewaffneten Miliz im Zusammenhang mit seiner vormaligen Tätigkeit als Fotoreporter der og. irakischen Zeitung verlassen hat oder im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt ist. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF1 im Zusammenhang mit dieser früheren beruflichen Tätigkeit und einem behaupteter Weise aus dieser resultierenden Ermordung eines Bruders der BF2 von deren Familienangehörigen bei einer Rückkehr in den Irak verfolgt wird. 1.2.
- Eine individuelle Verfolgung der BF2 und ihrer minderjährigen Kinder als Angehörige des BF1 wegen der von ihm behaupteten vormaligen beruflichen Tätigkeit war ebenso nicht feststellbar. 1.2.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF2 wegen einer Abkehr von traditionell-muslimischen Bekleidungsregeln nach der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat oder wegen ihr unterstellter, nach traditionellen religiösen Maßstäben ungehöriger Verhaltensweisen in Österreich bei einer Rückkehr in den Irak von Mitgliedern ihrer Herkunftsfamilie verfolgt wird. Auch eine Verfolgungsgefahr für den BF1, die aus diesen Gründen auf ihn durchschlagen würde, war nicht festzustellen. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wären oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würden. 1.
- Der gg. Entscheidung werden folgende länderkundliche Informationen zur allgemeinen Lage im Irak zugrunde gelegt: Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXX sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer langfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit Oktober 2018 noch ca. 1,8 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 4,1 Mio. Zurückgekehrte gegenüber. Schwerpunkte für Rückkehrende sind die Provinzen Ninava, Anbar, Salah al-Din und Kirkuk.Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um römisch 40 sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer langfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit Oktober 2018 noch ca. 1,8 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 4,1 Mio. Zurückgekehrte gegenüber. Schwerpunkte für Rückkehrende sind die Provinzen Ninava, Anbar, Salah al-Din und Kirkuk. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an XXXX anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in XXXX und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 mußte der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit.Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an römisch 40 anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in römisch 40 und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 mußte der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und XXXX , ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk. Am 15.10.2017 wurden die in Kirkuk stationierten kurdischen Sicherheitskräfte von Einheiten der irakischen Armee und der Polizei sowie der sogen. der Zentralregierung nahestehenden Volksmobilisierungseinheiten angegriffen, die sich in der Folge aus Kirkuk zurückzogen. Zuletzt kam es zur Besetzung weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze sowie von Grenzübergängen an der irakisch-syrischen Grenze durch die irakische Armee und die Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell aus Österreich auf dem Luftweg ausgehend vom Flughafen Wien via Amman und via Dubai nach Erbil und auf indirektem Weg via XXXX möglich.Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und römisch 40 , ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk. Am 15.10.2017 wurden die in Kirkuk stationierten kurdischen Sicherheitskräfte von Einheiten der irakischen Armee und der Polizei sowie der sogen. der Zentralregierung nahestehenden Volksmobilisierungseinheiten angegriffen, die sich in der Folge aus Kirkuk zurückzogen. Zuletzt kam es zur Besetzung weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze sowie von Grenzübergängen an der irakisch-syrischen Grenze durch die irakische Armee und die Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell aus Österreich auf dem Luftweg ausgehend vom Flughafen Wien via Amman und via Dubai nach Erbil und auf indirektem Weg via römisch 40 möglich. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz XXXX , war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte vorerst eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Aktuell sind im Gefolge der Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak keine maßgeblichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen für die Region bekannt geworden.Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz römisch 40 , war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte vorerst eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Aktuell sind im Gefolge der Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak keine maßgeblichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen für die Region bekannt geworden. Die Sicherheitslage im Großraum XXXX war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die oben genannten Ereignisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des IS im Zentralirak. Seit 2016 kam es im Stadtgebiet von XXXX zu mehreren Anschlägen bzw. Selbstmordattentaten auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern, die sich, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS, gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. So wurden am
- und
- Jänner 2018 von Selbstmordattentätern zwei Sprengstoffanschläge auf öffentliche Plätze in XXXX verübt, deren genaue Urheber nicht bekannt wurden. Für den Großraum XXXX sind im Gefolge der nunmehrigen Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet nur mehr wenige sicherheitsrelevante Ereignisse bzw. Entwicklungen bekannt geworden. Zuletzt kam es am 06.06.2018 im Stadtteil Sadr-City zu einem Anschlag unbekannter Täter auf eine Moschee, bei dem 18 Menschen starben und 90 verletzt wurden.Die Sicherheitslage im Großraum römisch 40 war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die oben genannten Ereignisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des IS im Zentralirak. Seit 2016 kam es im Stadtgebiet von römisch 40 zu mehreren Anschlägen bzw. Selbstmordattentaten auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern, die sich, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS, gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. So wurden am
- und
- Jänner 2018 von Selbstmordattentätern zwei Sprengstoffanschläge auf öffentliche Plätze in römisch 40 verübt, deren genaue Urheber nicht bekannt wurden. Für den Großraum römisch 40 sind im Gefolge der nunmehrigen Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet nur mehr wenige sicherheitsrelevante Ereignisse bzw. Entwicklungen bekannt geworden. Zuletzt kam es am 06.06.2018 im Stadtteil Sadr-City zu einem Anschlag unbekannter Täter auf eine Moschee, bei dem 18 Menschen starben und 90 verletzt wurden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF1 und der BF2, der bekämpften Bescheide, der Beschwerdeschriftsätze, der schriftlichen Stellungnahmen ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren und der sonstigen im Zuge dessen vorgelegten Beweismitteln, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems die Beschwerdeführer betreffend. 2.
- Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer waren auf der Grundlage der vorgelegten nationalen Identitätsdokumente von BF1 bis BF5 sowie der Geburtsurkunde des nachgeborenen BF6 feststellbar. Die Feststellungen ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und zur schiitischen Religionsgemeinschaft stützen sich auf den Umstand, dass diese von BF1 und BF2 bereits beginnend mit ihrer Erstbefragung angeben wurden, woraus wiederum auf jene ihrer minderjährigen Kinder zu schließen war. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen konnten angesichts der vor dem BVwG demonstrierten Kenntnisse sowie der vorgelegten Kurs- und Schulbesuchsbestätigungen getroffen werden. Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben ergaben sich aus einer Zusammenschau ihrer persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihnen vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Die Feststellungen zum Reiseverlauf und zu den Daten ihrer Reisedokumente sowie den diversen Reisetätigkeiten resultieren aus einer Zusammenschau der Aussagen von BF1 und BF2 dazu und dem Inhalt der vorliegenden Reisepässe, die Feststellungen zum irakischen Führerschein des BF1 aus einem vorliegenden Schreiben der irakischen Botschaft in Wien. 2.
- Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF1 vor der Ausreise aus von ihm behaupteten Gründen bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro oben gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: 2.3.
- Anläßlich seiner Erstbefragung am 25.09.2015 brachte der BF1 zu seinen Antragsgründen befragt vor, dass er als Zeitungsfotograf einige kritische Fotos und Nachrichten erstellt habe, weshalb er ca. ein Jahr vor der Ausreise von einer namentlich genannten schiitischen Miliz bedroht und aufgefordert worden sei solche Nachrichten nicht mehr zu erstellen. Er habe dann seinen Wohnsitz geändert und seine berufliche Tätigkeit fortgesetzt. Ca. ein Monat vor der Erstbefragung sei er neuerlich bedroht und dieses Mal aufgefordert worden, Informationen an schiitische Milizen weiterzugeben, andernfalls er getötet werde. Er habe aber nicht kooperieren wollen. Anläßlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.09.2015 legte er dar, er sei Anfang März 2014 auf dem Weg zur Arbeit von Angehörigen einer namentlich genannten Miliz in seinem KFZ angehalten und entführt worden und habe man ihn bedroht und geschlagen, weil er in seiner beruflichen Tätigkeit über diese Miliz berichtet habe. Nachdem man ihm sein KFZ und sein Mobiltelefon weggenommen habe, sei er zurückgelassen worden. Diese Delikte habe er auch der Polizei angezeigt. Danach habe er sich in XXXX und Erbil versteckt gehalten, bis er ausgereist sei.Anläßlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.09.2015 legte er dar, er sei Anfang März 2014 auf dem Weg zur Arbeit von Angehörigen einer namentlich genannten Miliz in seinem KFZ angehalten und entführt worden und habe man ihn bedroht und geschlagen, weil er in seiner beruflichen Tätigkeit über diese Miliz berichtet habe. Nachdem man ihm sein KFZ und sein Mobiltelefon weggenommen habe, sei er zurückgelassen worden. Diese Delikte habe er auch der Polizei angezeigt. Danach habe er sich in römisch 40 und Erbil versteckt gehalten, bis er ausgereist sei. In einer schriftlichen Stellungnahme an das BFA vom 11.10.2016 wurde dargelegt, dass er Fotograf und Journalist gewesen sei und in diesen Funktionen über Anschläge, Morde und andere kriminelle Machenschaften schiitischer Milizen wie auch anderer Gruppierungen recherchiert und in Zeitungsartikeln berichtet habe. Über die schon erwähnte Entführung hinaus wurde behauptet, dass auch Lösegeld für ihn gefordert worden sei. In der Beschwerde fanden sich insoweit Ergänzungen zum bisherigen Sachverhalt, als Gattin und Kinder des BF1 aus dem eigenen Wohnhaus vertrieben worden seien und im Haus seines Schwiegervaters einen Drohbrief erhalten hätten. 2.3.
- Die belangte Behörde gelangte auf der Grundlage dieses Vorbringens zur Feststellung, dass diese vom BF1 behaupteten Vorfälle angesichts von Widersprüchen im Vorbringen sowie mangels Plausibilität nicht glaubhaft gewesen seien. 2.3.3.
- Für das erkennende Gericht war bereits die erkennbare inhaltliche Divergenz zwischen der Aussage des BF1 zu seinen Antragsgründen im Rahmen der Erstbefragung und jener dazu im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA - wie auch schon für die belangte Behörde - ein maßgebliches Indiz gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Zwar hat sich die Aussage eines Antragstellers zu diesem Thema in einer Erstbefragung in Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben auf die bloßen Eckpunkte des "Wer, wann, wie und wo" der die Flucht auslösenden Ereignisse zu beschränken. Dennoch konnte es zum einen nicht außer Betracht blieben, dass der BF1 in der Erstbefragung ins Treffen führte, dass er wegen vorhergegangener Zeitungsbeiträge bedroht worden sei, später habe man ihn dann noch zur Kooperation durch Informationsweitergabe zwingen wollen, in der ausführlicheren Einvernahme berichtete er demgegenüber nur von der Bedrohung wegen früherer Beiträge. Dass er in der Erstbefragung zuvor noch ein weiteres, inhaltlich ganz anders begründetes Bedrohungsszenario behauptet hatte, von dem er in der Einvernahme nichts erwähnte, fiel insbesondere deshalb ins Gewicht, weil er in der späteren Einvernahme ja Gelegenheit hatte seine Ausreisegründe abschließend darzulegen. Zum anderen machte er in der Einvernahme in Abweichung von der Erstbefragung geltend, dass er im Zusammenhang mit der behaupteten Bedrohung wegen früherer Zeitungsbeiträge entführt worden sei, was auch insofern relevant war, als gerade ein so einschneidendes Erlebnis wie eine gewaltsame Entführung in der Erstbefragung Erwähnung finden hätte müssen, nicht zuletzt sei sie angeblich ja mit der behaupteten Drohung in unmittelbarem Zusammenhang gestanden. Weitere maßgebliche Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme fanden sich hinsichtlich der Identität seiner Verfolger, hatte der BF1 doch zuerst die sogen. Mahdi-Miliz des Muqtadr Al Sadr, in der Folge demgegenüber jene der Assaib Ahl al-Hak als Täter bezeichnet, sowie hinsichtlich der relevante Zeitpunkte, als er in der Erstbefragung die Drohung wegen früherer Zeitungsbeiträge mit "ca. ein Jahr vor der - am 25.09.2015 stattgefundenen - Erstbefragung" datierte, während er diesen Vorfall in der Einvernahme ausdrücklich auf den 01.03.2014 datierte. In der mündlichen Verhandlung datierte er seine in Zusammenhang damit stehende Entführung im Übrigen auf "Ende Jänner 2014", was neuerlich nicht mit den bisherigen Aussagen übereinstimmte. Die gravierenden Divergenzen zwischen den Angaben in der Erstbefragung und jenen in der Einvernahme versuchte der BF1 zwar auf Vorhalt in der Einvernahme vor dem BFA mit Zeitmangel in der Erstbefragung und auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung mit fehlerhaften Protokollierungen und Übersetzungsfehlern bei ersterem Anlass zu erklären. Diese Einwände überzeugten allerdings nicht, zum einen stand dem ersteren Einwand des Zeitmangels entgegen, dass er in der Erstbefragung gegenüber der Einvernahme sogar ein zusätzliches die Flucht auslösendes Ereignis erwähnt hatte, weshalb nicht erhellte, dass es ihm aus genanntem Grund nicht möglich gewesen wäre dort auch die Entführung zumindest zu erwähnen. Die vor dem BVwG behaupteten Fehler bei der Protokollierung betreffend vermeinte er, dass ihm die Niederschrift der Erstbefragung erst im Nachhinein von einer dritten Person übersetzt worden sei und er dabei erkannt habe, dass es einige Fehler gegeben habe. Der Niederschrift war jedoch zu entnehmen, dass er eingangs der Befragung auf Nachfrage bestätigt hatte, dass er den anwesenden Dolmetscher verstehe, wie er auch am Ende derselben nach Rückübersetzung deren inhaltliche Richtigkeit bestätigte und Verständigungsprobleme verneinte. Hätte es demgegenüber derart gravierende Verständigungsprobleme zwischen dem BF1 und dem Dolmetscher gegeben, dass etwa deshalb eine Entführung keine Erwähnung gefunden hätte oder irrtümlich ein zweites die Flucht auslösendes Ereignis festgehalten worden wäre, dann wäre auch nicht erklärlich, wie es zur sonstigen umfangreichen Protokollierung der Aussagen des BF1 kommen hätte können. Dass es im Übrigen bei der Erstbefragung zu einer etwas abweichenden Transkription der Schreibweise der Namen des BF1 und seiner Angehörigen gekommen war, worauf er hinwies, änderte an dieser Einschätzung des Gerichtes nichts, legte dieser doch erst in späterer Folge eine Kopie seines Reisepasses beim BFA vor, während er bei der Erstbefragung noch keinen Identitätsnachweis beibrachte, dem die genaue Identität zu entnehmen gewesen wäre, auch stellt eine unterschiedliche Namenstranskription aus dem Arabischen ins Deutsche einen gänzlich anderen Sachverhalt dar als der Umstand, dass sich zwischen Erstbefragung und Einvernahme doch erhebliche Abweichungen in den behaupteten Ausreisegründen fanden. Der Gesamteindruck, dass der BF1 tatsächlich unterschiedliche Angaben bei diesen beiden Anlässen machte, äußerte sich auch darin, dass er in der Erstbefragung noch dargelegt hatte, er habe gemeinsam und zeitgleich mit seinen Angehörigen den Irak in die Türkei verlassen, wo er dann seine Angehörigen zurückgelassen habe, während er in der Einvernahme gänzlich anders ausführte, seine Angehörigen seien noch für mehrere Monate in XXXX zurückgeblieben, wobei sich letzteres mit den in den Reisepässen der Angehörigen enthaltenen Eintragungen in Übereinstimmung bringen ließ.Der Gesamteindruck, dass der BF1 tatsächlich unterschiedliche Angaben bei diesen beiden Anlässen machte, äußerte sich auch darin, dass er in der Erstbefragung noch dargelegt hatte, er habe gemeinsam und zeitgleich mit seinen Angehörigen den Irak in die Türkei verlassen, wo er dann seine Angehörigen zurückgelassen habe, während er in der Einvernahme gänzlich anders ausführte, seine Angehörigen seien noch für mehrere Monate in römisch 40 zurückgeblieben, wobei sich letzteres mit den in den Reisepässen der Angehörigen enthaltenen Eintragungen in Übereinstimmung bringen ließ. 2.3.3.
- Über diese Erwägungen hinaus stellte sich das behauptete Bedrohungsszenario an sich als nicht plausibel dar. Jenseits der eben angesprochenen Reisedaten der Angehörigen des BF1 offenbarte der Blick in sein Reisedokument, dass dieser insbesondere im Laufe des Jahres 2014 eine rege Reisetätigkeit zwischen dem Irak und anderen Ländern entwickelte, so im Jänner, Februar, Mai und Dezember 2014, die in Zusammenhang stand mit beruflichen Tätigkeiten im Iran oder Georgien, wie er in der Beschwerdeverhandlung erwähnte. Ausgehend von seiner Behauptung, dass er - wenn auch in Anbetracht seiner divergierenden Aussagen dazu (vgl. oben) zeitlich nicht genau einzuordnenden - Bedrohungen durch Angehörige schiitischer Milizen im Laufe des Jahres 2014 gerade wegen seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt gewesen sei, vermittelte diese berufliche Reisetätigkeit eben nicht den Eindruck, dass er dabei tatsächlich der behaupteten Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, wie auch schon die belangte Behörde erwogen hat. Eine solche Reisetätigkeit bestätigte vielmehr, dass er ungeachtet der behaupteten Bedrohung seinem Beruf weiterhin in unverminderter Form nachging, wie er vor dem BVwG ausführte, was verwunderte, wäre doch der allgemeinen Lebenserfahrung nach davon auszugehen, dass er, wäre diese behaupteter Weise tödliche Bedrohung real gewesen, eben nicht einfach seinem Beruf weiter nachgegangen wäre und nicht zuletzt auch seine Angehörigen einer potentiellen Gefährdung ausgesetzt hätte.Jenseits der eben angesprochenen Reisedaten der Angehörigen des BF1 offenbarte der Blick in sein Reisedokument, dass dieser insbesondere im Laufe des Jahres 2014 eine rege Reisetätigkeit zwischen dem Irak und anderen Ländern entwickelte, so im Jänner, Februar, Mai und Dezember 2014, die in Zusammenhang stand mit beruflichen Tätigkeiten im Iran oder Georgien, wie er in der Beschwerdeverhandlung erwähnte. Ausgehend von seiner Behauptung, dass er - wenn auch in Anbetracht seiner divergierenden Aussagen dazu vergleiche oben) zeitlich nicht genau einzuordnenden - Bedrohungen durch Angehörige schiitischer Milizen im Laufe des Jahres 2014 gerade wegen seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt gewesen sei, vermittelte diese berufliche Reisetätigkeit eben nicht den Eindruck, dass er dabei tatsächlich der behaupteten Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, wie auch schon die belangte Behörde erwogen hat. Eine solche Reisetätigkeit bestätigte vielmehr, dass er ungeachtet der behaupteten Bedrohung seinem Beruf weiterhin in unverminderter Form nachging, wie er vor dem BVwG ausführte, was verwunderte, wäre doch der allgemeinen Lebenserfahrung nach davon auszugehen, dass er, wäre diese behaupteter Weise tödliche Bedrohung real gewesen, eben nicht einfach seinem Beruf weiter nachgegangen wäre und nicht zuletzt auch seine Angehörigen einer potentiellen Gefährdung ausgesetzt hätte. Für das erkennende Gericht wurde auch insgesamt nicht nachvollziehbar, was das behauptete Verfolgungsinteresse der Verfolger des BF1 ausgelöst haben sollte. In seiner Erstbefragung hatte er noch behauptet, er habe "kritische Fotos und Berichte" über eine schiitische Miliz erstellt, die in der Folge publiziert worden seien. In seiner Einvernahme erwähnte er lediglich eine fotografische Tätigkeit. In einer nachfolgenden Stellungnahme wurde neuerlich behauptet, er habe als "Fotograf und Journalist" gearbeitet, und dies insoweit weiter ausgeführt, als er dabei über "Attentate, Morde und kriminelle Machenschaften ..." recherchiert und diese "beschrieben" habe. Die demnach wiederholt behauptete "recherchierende" bzw. "berichtende" Tätigkeit erwies sich bei näherer Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung aber letztlich als unrichtige Übertreibung und war seine berufliche Tätigkeit eine bloß fotografische. Die divergierenden Aussagen erweckten daher den Eindruck, als versuchte der BF1 seine bloß fotografische Tätigkeit in gesteigerter Form als umfangreicher, als sie tatsächlich war, darzustellen um ein Verfolgungsinteresse als plausibler erscheinen zu lassen. Ausgehend von der tatsächlich bloß fotografischen Tätigkeit wurde er zum anderen dazu näher befragt, inwiefern seine Aufnahmen eine Brisanz entfaltet haben sollten, die seine Verfolgung erklären hätten können. Seine Aussage, dass er anläßlich von Kriminalfällen auf Anweisung seines Redakteurs an Tatorte bestellt wurde oder Aufnahmen von festgenommenen Verdächtigen angefertigt habe, erklärte dieses Verfolgungsinteresse aber nicht, stellte sich diese Tätigkeit doch als eine solche im Rahmen einer normalen Reportagetätigkeit über bloße Kriminalfälle dar, wobei seine Aufnahmen seiner Darstellung vor dem BVwG folgend auch keine über normale Umstände solcher Fälle hinausgehenden Inhalte wiedergaben. In diesem Sinne war seine Begründung für die behauptete Bedrohung letztlich zu vage und unsubstantiiert. Darüber hinaus wurde nicht nachvollziehbar, weshalb zum einen der BF1 selbst wegen dieser per se unspektakulären Tätigkeit persönlich mit dem Tod bedroht worden sein soll, außer ihm selbst aber sonst niemand, der bei dieser Zeitung für derlei Berichte verantwortlich war, insbesondere auch nicht der diese Berichte und Fotos unmittelbar veranlassende Redakteur oder jene Journalisten, die ihrerseits entsprechende Artikel verfassten und in deren Begleitung der BF1 auch unterwegs war, deshalb einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Gleichgeartete Drohungen gegen diese Kollegen stellte der BF1 auf Nachfrage vor dem BVwG dementsprechend in Abrede. Ein irgendwie gearteter politischer Hintergrund der gegen ihn gerichteten Drohungen wurde ebenso nicht behauptet. Dieser Eindruck mangelnder Begründetheit des behaupteten Verfolgungsinteresses bestätigte sich auch im erfolglosen Versuch des BF1, das eigentliche Bedrohungsszenario, das sich darauf gründete, dass er keine Fotos mit unerwünschtem Inhalt mehr anfertigen sollte, durch ein weiteres, jedoch anders gelagertes zu ergänzen, indem er in der Erstbefragung behauptete, er hätte einer schiitischen Miliz "Informationen" zukommen lassen sollen, wobei bis zum Ende des gg. Verfahrens im Dunkeln blieb, welche Art der Information er in welcher Weise und zu welchem Zwecke besorgen bzw. übermitteln hätte sollen. 2.3.3.
- Eine weitere Steigerung des behaupteter Weise die Flucht auslösenden Sachverhalts bot der BF1 nochmals in der Beschwerdeverhandlung dar, indem er erstmals auf ein auf seine angebliche Entführung folgendes Strafverfahren gegen einige der Täter verwies und in diesem Zusammenhang auch Beweismittel in Form von früheren Haftbefehlen gegen diese Täter vorlegte. Dieses Strafverfahren einschließlich einer Verurteilung der Täter zu mehrjährigen Haftstrafen habe bereits im April 2014 stattgefunden, er selbst sei bei der Verurteilung im Gericht anwesend gewesen. Die Durchsicht des erstinstanzlichen Verfahrensaktes brachte jedoch zu Tage, dass sich diese behaupteten Ereignisse, wiewohl noch vor der Ausreise geschehen, in keiner früheren Aussage des BF1 fanden. Gleiches gilt für die erstmalige Behauptung in der Beschwerdeverhandlung, dass im Gefolge dieses Strafverfahrens an der Schule seines älteren Sohnes von Unbekannten mehrmals nach diesem gefragt worden sei, was die Familie in Furcht versetzt habe. Angesichts des erstmaligen Vortrags dieser Ereignisse im Beschwerdeverfahren unterlagen diese zum einen dem Neuerungsverbot und mußten schon deshalb außer Betracht bleiben, zum anderen waren sie wegen dieses späten Zeitpunkts des Vorbringens auch per se nicht glaubhaft. Den vom BF1 in der Verhandlung als Beweismittel in einer fotografischen Ablichtung vorgelegten angeblichen, gegen zwei seiner Entführer gerichtet gewesenen Haftbefehle kam schon im Lichte dessen keine Relevanz zu. Zudem entbehrte es jeder Sinnhaftigkeit, dass der BF1 Ablichtungen dieser Haftbefehle am Tag der in deren Abwesenheit erfolgten Verurteilung der beiden Angeklagten vom Gericht verlangt habe, um diese - wie er auf entsprechende Frage erwiderte - "selbst festzunehmen, wie es sein Recht war". Nicht zuletzt litt die Glaubhaftigkeit des behaupteter Weise gegen seinen Sohn gerichteten Bedrohungsszenarios auch darunter, dass der BF1 vermeinte, er habe nach diesen Vorfällen mit Gattin und Kinder XXXX nach XXXX und XXXX verlassen, ehe es zur Ausreise kam, seine Gattin verneinte jedoch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit ihm und den Kindern XXXX verlassen zu haben.Nicht zuletzt litt die Glaubhaftigkeit des behaupteter Weise gegen seinen Sohn gerichteten Bedrohungsszenarios auch darunter, dass der BF1 vermeinte, er habe nach diesen Vorfällen mit Gattin und Kinder römisch 40 nach römisch 40 und römisch 40 verlassen, ehe es zur Ausreise kam, seine Gattin verneinte jedoch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit ihm und den Kindern römisch 40 verlassen zu haben. Auch dem erstmals von ihm - wie auch von der BF2 - im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen, dass nach der Flucht sein früheres Wohnhaus beschossen, das Mobiliar zerstört und Drohungen auf die Hauswand geschmiert worden seien, kam angesichts des Neuerungsverbots im Beschwerdeverfahren keine Relevanz zu, war er doch auf Nachfrage nicht in der Lage glaubhaft darzustellen, dass es ihm nicht möglich war dies bereits vor dem BFA zu erzählen. Im Übrigen litt seine Glaubhaftigkeit folgerichtig auch unter der fehlenden Glaubhaftmachung des diesen angeblichen Vorkommnissen vorausgegangenen Ereignissen. Der von ihm in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Drohbrief, der ihm behaupteter Weise von seinem im Jahr 2016 verstorbenen Cousin bzw. Bruder seiner Gattin vor seinem Tod geschickt worden sei, entfaltete aus den gleichen Gründen keine Relevanz. Drei von ihm in der Beschwerdeverhandlung, als Beweis für die behauptete Verfolgung und Entführung durch Milizionäre, vorgelegte Fotos eines PKW, der ehemals in seinem Besitz gewesen sei und sich auf einer dieser Aufnahme in schwer beschädigtem Zustand zeigte, kam schon angesichts mangelnder Aussagekraft das behauptete Geschehen betreffend kein Beweiswert zu. 2.3.3.
- War daher aus den eben dargelegten Erwägungen das gesamte vom BF1 bis dahin behauptete Verfolgungsszenario nicht glaubhaft, so vermochte auch das vor dem BVwG behauptete gewaltsame Ableben eines Bruders der BF1 im Laufe des Jahres 2016, das der Darstellung von BF1 und BF2 folgend ebenso aus der früheren beruflichen Tätigkeit des BF1 resultiert habe und daher auch ihm von der Familie seiner Gattin wie auch seiner eigenen Familie angelastet worden sei, keine Relevanz zu entfalten, unterlag es doch ebenso dem Neuerungsverbot wie es angesichts der mangelnden Glaubhaftigkeit des vorangegangenen Geschehens auch als solches nicht zutreffen konnte. Die behauptete Ermordung ihres Bruders habe die BF2 ihrer Aussage vor dem BVwG folgend im Übrigen schon vor ihrer Einvernahme vor dem BFA erfahren, jedoch hat sie diese weder dort noch in ihrer Beschwerde erwähnt. Daraus folgte, dass eine behauptete Bedrohung des BF1 durch die Familie seiner Gattin bei einer Rückkehr wegen der angeblichen Ermordung eines Bruders der BF2 aus genannten Gründen nicht glaubhaft und daher pro futuro auch nicht festzustellen war. 2.3.
- Angesichts dieser Erwägungen war zu den Feststellungen oben unter 1.2.
- zu gelangen. 2.3.
- Die BF2 gab in ihrer Erstbefragung im Februar 2016 zu ihren Antragsgründen an, dass ihr Gatte von einer Miliz entführt worden sei, weil er "Journalist" war. Nach seiner Flucht aus dem Irak sei ihr von der Miliz gedroht worden, dass man ihre Kinder entführen würde, wenn er nicht zurückkehren würde. In ihrer Einvernahme vor dem BFA im September 2016 (Anm.: in der Niederschrift wurde offenkundig irrtümlich das Jahr 2015 genannt) führte sie dazu aus, dass sie nach der Ausreise ihres Gatten von einer unbekannten Miliz bedroht worden sei, es sei auf ihr Wohnhaus geschossen und sei sie mit den Kindern aus dem Haus vertrieben worden, woraufhin sie zu ihren Eltern geflüchtet sei, auch dort sei sie aber gefunden und bedroht worden, indem ihr in einem Drohschreiben angekündigt worden sei, dass an Stelle ihres Gatten ihre Kinder entführt würden. Dieses Vorbringen erklärte sie zu ihrem abschließenden ihre Ausreisegründe betreffend, andere Antragsgründe habe sie nicht, auch keine aus religiösen Gründen, zumal sie gläubige schiitische Muslimin sei.In ihrer Einvernahme vor dem BFA im September 2016 Anmerkung, in der Niederschrift wurde offenkundig irrtümlich das Jahr 2015 genannt) führte sie dazu aus, dass sie nach der Ausreise ihres Gatten von einer unbekannten Miliz bedroht worden sei, es sei auf ihr Wohnhaus geschossen und sei sie mit den Kindern aus dem Haus vertrieben worden, woraufhin sie zu ihren Eltern geflüchtet sei, auch dort sei sie aber gefunden und bedroht worden, indem ihr in einem Drohschreiben angekündigt worden sei, dass an Stelle ihres Gatten ihre Kinder entführt würden. Dieses Vorbringen erklärte sie zu ihrem abschließenden ihre Ausreisegründe betreffend, andere Antragsgründe habe sie nicht, auch keine aus religiösen Gründen, zumal sie gläubige schiitische Muslimin sei. 2.3.6.
- Ausgehend von den Feststellungen des Gerichts zu den Antragsgründen ihres Gatten kam folgerichtig auch ihrem Vorbringen, sie sei mit den Kindern als Folge seiner persönlichen Verfolgung von seinen Verfolgern ebenso bedroht worden, keine Glaubhaftigkeit zu. Nur beispielhaft ist im Zusammenhang damit auch auf einen der Widersprüche zwischen ihrem Vortrag und dem ihres Gatten zu verweisen, der diese Einschätzung illustriert. So hat der BF1 noch vor dem BVwG als abschließendes Fluchtszenario geschildert, dass er im letzten Jahr vor der Ausreise angesichts einer von Milizionären ausgehenden Bedrohung für die Familie mit seinen Angehörigen an verschiedenen Orten meist außerhalb von XXXX , zuletzt in XXXX , aufhältig gewesen sei. Die BF2 hat demgegenüber sowohl erstinstanzlich wie auch im Beschwerdeverfahren unmissverständlich erklärt, nach der Abreise ihres Gatten stets in XXXX wohnhaft gewesen zu sein, sie sei also weder in den kurdischen Nordirak noch nach XXXX mit ihrem Gatten geflüchtet.Nur beispielhaft ist im Zusammenhang damit auch auf einen der Widersprüche zwischen ihrem Vortrag und dem ihres Gatten zu verweisen, der diese Einschätzung illustriert. So hat der BF1 noch vor dem BVwG als abschließendes Fluchtszenario geschildert, dass er im letzten Jahr vor der Ausreise angesichts einer von Milizionären ausgehenden Bedrohung für die Familie mit seinen Angehörigen an verschiedenen Orten meist außerhalb von römisch 40 , zuletzt in römisch 40 , aufhältig gewesen sei. Die BF2 hat demgegenüber sowohl erstinstanzlich wie auch im Beschwerdeverfahren unmissverständlich erklärt, nach der Abreise ihres Gatten stets in römisch 40 wohnhaft gewesen zu sein, sie sei also weder in den kurdischen Nordirak noch nach römisch 40 mit ihrem Gatten geflüchtet. Eine individuelle Verfolgung der BF2 und ihrer Kinder vor der Ausreise aus dem Irak im Zusammenhang mit den Antragsgründen ihres Gatten und Vaters war daher ebenso wie die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr nicht festzustellen, weshalb das Gericht zur Feststellung unter Punkt 1.2.
- gelangte. 2.3.6.
- Wie erwähnt machte die BF2 weder in ihrer Erstbefragung noch in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme religiöse Antragsgründe geltend bzw. legte sie vielmehr dar, eine gläubige Schiitin zu sein. Erstmals in der Beschwerdeschrift vom Februar 2017 findet sich die Aussage, dass sie "keine Kopfbedeckung trägt" und "aufgrund ihrer Weigerung den Hijab (gemeint: ein islamisches Kopftuch) zu tragen" Verfolgung durch muslimische Extremisten, insbesondere schiitische Milizen und die Terrororganisation Islamischer Staat, befürchte. Auf Nachfrage legte ihr Gatte in der Beschwerdeverhandlung vorerst dar, dass die BF2 kein Kopftuch mehr tragen wollte, "seit wir (gemeint: nach der Flucht aus dem Irak) gemeinsam in der Türkei waren". Diese Aussage war schon deshalb nicht glaubhaft, weil sich ja im Beschwerdeverfahren in Gegenüberstellung dazu feststellen hatte lassen, dass BF1 und BF2 gar nicht gemeinsam - mit ihren Kindern - den Irak in die Türkei verlassen hatten. In weiterer Folge vermeinte er zwar, dass Gattin und Kinder erst später nach Österreich nachgereist waren, was im Lichte des Akteninhalts unstrittig war, die Behauptung des gemeinsamen Aufenthalts in der Türkei stand jedoch weiterhin in Widerspruch zur Darstellung der BF2 über ihren Verbleib in XXXX nach der Ausreise ihres Gatten bis zu ihrer eigenen Ausreise Anfang 2016, also zu einem Zeitpunkt, an dem der BF2 schon längst in Österreich war, weshalb der Aussage des BF1 zum schon in der Türkei bestehenden Unwillen seiner Gattin, weiter eine Kopfbedeckung zu tragen, kein Gewicht zukam.Auf Nachfrage legte ihr Gatte in der Beschwerdeverhandlung vorerst dar, dass die BF2 kein Kopftuch mehr tragen wollte, "seit wir (gemeint: nach der Flucht aus dem Irak) gemeinsam in der Türkei waren". Diese Aussage war schon deshalb nicht glaubhaft, weil sich ja im Beschwerdeverfahren in Gegenüberstellung dazu feststellen hatte lassen, dass BF1 und BF2 gar nicht gemeinsam - mit ihren Kindern - den Irak in die Türkei verlassen hatten. In weiterer Folge vermeinte er zwar, dass Gattin und Kinder erst später nach Österreich nachgereist waren, was im Lichte des Akteninhalts unstrittig war, die Behauptung des gemeinsamen Aufenthalts in der Türkei stand jedoch weiterhin in Widerspruch zur Darstellung der BF2 über ihren Verbleib in römisch 40 nach der Ausreise ihres Gatten bis zu ihrer eigenen Ausreise Anfang 2016, also zu einem Zeitpunkt, an dem der BF2 schon längst in Österreich war, weshalb der Aussage des BF1 zum schon in der Türkei bestehenden Unwillen seiner Gattin, weiter eine Kopfbedeckung zu tragen, kein Gewicht zukam. Dass die BF2 selbst sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung nach der Einreise als auch ihrer erstinstanzlichen Einvernahme der Frage nach den traditionellen Bekleidungsregeln für Frauen in einer muslimischen Gesellschaft keine maßgebliche Bedeutung für ihr gg. Verfahren zuschrieb, war aus dem fehlenden Vorbringen dahingehend abzuleiten, ungeachtet der Frage, ob sie zum Zeitpunkt der Einreise gerade ein Kopftuch trug oder nicht. Trotz Nachfrage nach allfälligen religiös motivierten Antragsgründen machte sie solche vor dem BFA auch nicht geltend. Dazu vor dem BVwG nochmals befragt, legte sie dar, dass sie sich bis zur Ausreise stets an diese Bekleidungsregeln für Frauen gehalten habe und dies auch nie ein strittiges Thema im Familienkreis gewesen sei. Zwar verwies sie auf fehlende Selbstbestimmungsmöglichkeiten für Frauen in einer muslimischen Gesellschaft generell, der Frage, ob sie nun im Falle einer Rückkehr in die Heimat im Gegensatz zur Zeit vor der Ausreise ein alternatives Verhalten ihre Bekleidung betreffend an den Tag legen würde oder nicht, wich sie jedoch aus. Aus diesen Aussagen war für das Gericht nicht zu gewinnen, dass sie sich bei einer Rückkehr in Konflikt mit den behaupteten Verhaltensanforderungen bzw. Erwartungen ihrer Familie in Zusammenhang mit traditionellen Bekleidungsregeln für Frauen begeben würde. Etwaige aus einem solchen Konflikt resultierende Schwierigkeiten für sie waren daher auch nicht zu prognostizieren. Abschließend war zu diesem Beweisthema noch zu berücksichtigen, dass eine allfällige Bedrohung für die BF2 wegen einer fehlenden Bereitschaft ein Kopftuch zu tragen in der Beschwerde gänzlich anderen Akteuren zugeschrieben wurde als von den Beschwerdeführern vor dem BVwG. In der Beschwerde war nämlich ausschließlich von Extremisten und Islamisten bzw. Milizionären die Rede gewesen, während im Gegensatz dazu von den Beschwerdeführern selbst nicht solchen, sondern der Herkunftsfamilie der BF2 eine Gefahr für die BF2 zugeschrieben wurde. Auch dies war der Glaubhaftigkeit der behaupteten Bedrohung für die BF2 durch ihre Herkunftsfamilie abträglich. 2.3.6.
- In der Beschwerdeverhandlung wies die BF2 im Hinblick auf mögliche Schwierigkeiten mit ihrer Herkunftsfamilie darüber hinaus auf Anfeindungen ihrer Mutter ihr und ihrem Gatten gegenüber hin, die aus Aussagen eines in den Irak zurückgekehrten ehemaligen Freundes ihres Gatten resultiert seien, hatte doch dieser ihrer Aussage nach einem Bruder von ihr bei einem zufälligen Treffen auf der Straße von ihren ungehörigen Verhaltensweisen wie auch solchen ihres Gatten berichtet, was der übrigen Familie zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb sie von ihrer Familie verstoßen worden sei und beide bei einer Rückkehr mit dem Tod bedroht worden seien. Konkret habe dieser Fremde berichtet, dass sie kein Kopftuch trage, "eine Hure sei und mit jedem Mann mitgehe, wobei ihr Gatte nichts dagegen habe", und dieser nicht zuletzt selbst ein "Alkoholproblem" habe. Die Reaktion ihrer Familie könne man vorgelegten Nachrichten auf ihrem Mobiltelefon entnehmen, die dafür den Beweis liefern würden. Dieser Darstellung der BF2 kam jedoch ebenso keine Glaubhaftigkeit zu. Erschienen bereits die angeblichen Aussagen dieses Fremden der Herkunftsfamilie der BF2 gegenüber im überwiegenden Teil inhaltlich als so übertrieben, dass dies schon maßgebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage aufwarf. Darüber hinaus konnte die BF2 auch auf Nachfrage hin nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar machen, weshalb ein früherer Freund ihres Gatten, mit dem sie beide vor dessen Rückkehr in den Irak in Österreich in freundschaftlichem persönlichen Kontakt gewesen seien, plötzlich im Gegensatz dazu die BF2 und ihren Gatten vor einem ihrer dortigen Angehörigen aufs das Gröbste beschimpft und verunglimpft haben sollte. Dem Hinweis der BF2 auf prominente weibliche Opfer von gegen sie gerichteter Gewalt Dritter wegen ihres auffälligen äußeren Erscheinungsbildes und öffentlichen Auftretens, so einer früheren Schönheitskönigin, eines "social media stars" und einer Inhaberin eines Schönheitssalons, denen diese Gewalt mutmaßlich deshalb angetan worden sei, weil sie sich einem traditionell-konservativem Rollenbild zuwider verhalten hätten, wofür sie als Beweis einen Zeitungsartikel vorlegte, kam für ihr persönliches Vorbringen kein Beweiswert zu, war doch schon nicht festzustellen, dass sich die BF2 in einer maßgeblichen Form aus dem weiblichen Anteil der irakischen Gesellschaft hervorgehoben hätte oder pro futuro hervorheben würde, wodurch sie allenfalls in eine ähnliche Gefahr geraten würde. 2.3.6.
- Aus diesen Erwägungen war daher zur Feststellung einer mangelnden Bedrohung der BF2 - wie folgerichtig auch des BF1 - durch Mitglieder ihrer Herkunftsfamilie aus behaupteten Gründen oben unter Punkt 1.2.
- zu kommen. 2.3.
- Für das BVwG stellte sich sohin das gesamte von BF1 und BF2 für den Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat behauptete Bedrohungsszenario aus eben dargelegten Gründen als bloßes gedankliches Konstrukt ohne Tatsachengehalt und damit als nicht glaubhaft dar. 2.
- Die Annahme, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wären, als sie etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, stützte schon die belangte Behörde zu Recht darauf, dass es sich beim BF1 um einen arbeitsfähigen Menschen handelt, der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für seinen Unterhalt und den seiner Familienangehörigen sorgen kann, zumal er auch bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachging und sohin offenkundig auch über berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Auch die Möglichkeit einer verwandtschaftlichen Unterstützung stünde den Beschwerdeführern angesichts entsprechender Anknüpfungspunkte zur Verfügung. Dass diese unter akuten gravierenden Erkrankungen leiden, war nicht festzustellen. 2.
- Die länderkundlichen Feststellungen des Gerichts stützen sich auf seine Kenntnis von der notorischen allgemeinen Lage im Irak. Von den Beschwerdeführern wurde weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ein substantielles diesen Feststellungen entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Als notorisch war anzusehen, dass im Irak aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Die von BF1 und BF2 behauptete Bedrohung vor der Ausreise durch Dritte, aus der wiederum eine Gefährdung im Falle der Rückkehr resultieren würde, war nicht als glaubhaft anzusehen. Auch andere für den Fall der Rückkehr behauptete Verfolgungsgründe waren nicht als glaubhaft anzusehen. Die belangte Behörde kam daher zu Recht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage waren mit ihrem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass sie bis zur Ausreise der behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder der Gefahr einer solchen für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wären. Die Asylbegehren ihrer Kinder wurden darüber hinaus auf kein sonstiges individuelles Vorbringen gestützt. Eine Asylgewährung an diese im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 Abs. 2 AsylG kam sohin für diese mangels einer solchen an ihre Eltern nicht in Betracht.Die Asylbegehren ihrer Kinder wurden darüber hinaus auf kein sonstiges individuelles Vorbringen gestützt. Eine Asylgewährung an diese im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG kam sohin für diese mangels einer solchen an ihre Eltern nicht in Betracht. 1.3. Die Beschwerde war sohin zu Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.1.3. Die Beschwerde war sohin zu Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. 2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. 2.
- Entgegen seiner früheren ständigen Judikatur zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, wo der Verwaltungsgerichtshof (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 EMRK abgestellt hat, bezieht sich dieser in seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl. Ra 2018/01/0106-12 vom
- November 2018) vielmehr auf die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 (Statusrichtlinie) und die dort für die Gewährung von subsidiärem Schutz normierten Voraussetzungen, weist dabei auf das Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung des Asylgesetzes vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie hin und hält dazu fest, dass zu den vom Unionsrecht vorgegebenen Rahmenbedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz alleine die nachfolgend dargestellte Rechtsprechung des EuGH maßgeblich ist.2.
- Entgegen seiner früheren ständigen Judikatur zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, wo der Verwaltungsgerichtshof (insbesondere) auf den Maßstab des Artikel 3, EMRK abgestellt hat, bezieht sich dieser in seiner jüngsten Rechtsprechung vergleiche Ra 2018/01/0106-12 vom
- November 2018) vielmehr auf die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 (Statusrichtlinie) und die dort für die Gewährung von subsidiärem Schutz normierten Voraussetzungen, weist dabei auf das Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung des Asylgesetzes vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie hin und hält dazu fest, dass zu den vom Unionsrecht vorgegebenen Rahmenbedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz alleine die nachfolgend dargestellte Rechtsprechung des EuGH maßgeblich ist. Nach dieser Rechtsprechung hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).Nach dieser Rechtsprechung hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" vergleiche zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN). Art. 15 der Statusrichtlinie definiert als "ernsthaften Schaden" die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) und "eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (lit. c).Artikel 15, der Statusrichtlinie definiert als "ernsthaften Schaden" die Todesstrafe oder Hinrichtung (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) und "eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (Litera c,). Zum Vorliegen eines ernsthaften Schadens nach Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie nahm der EuGH im Urteil vom
- Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, Stellung und führte dazu aus, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten, also von Akteuren iSd Art. 6 Statusrichtlinie, verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist.Zum Vorliegen eines ernsthaften Schadens nach Artikel 15, Litera b, der Statusrichtlinie nahm der EuGH im Urteil vom
- Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, Stellung und führte dazu aus, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Artikel 15, Litera a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten, also von Akteuren iSd Artikel 6, Statusrichtlinie, verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Diesen Unterschied zwischen der Gewährung von subsidiärem Schutz einerseits und der Non-refoulement-Entscheidung andererseits hat der EuGH im zeitgleichen Urteil C-562/13, Abdida, nochmals klargestellt (vgl. Rn. 33).Diesen Unterschied zwischen der Gewährung von subsidiärem Schutz einerseits und der Non-refoulement-Entscheidung andererseits hat der EuGH im zeitgleichen Urteil C-562/13, Abdida, nochmals klargestellt vergleiche Rn. 33). In seinem Urteil vom
- April 2018, C-353/16, MP, Rn. 45 und 46, hat der EuGH diese Sichtweise bestätigt. Er führte nochmals aus, dass der Schutz vor Ausweisung nach Art. 3 EMRK auch unter Berücksichtigung von Art. 4 der GRC (Non-refoulement) von der Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie zu unterscheiden ist:In seinem Urteil vom
- April 2018, C-353/16, MP, Rn. 45 und 46, hat der EuGH diese Sichtweise bestätigt. Er führte nochmals aus, dass der Schutz vor Ausweisung nach Artikel 3, EMRK auch unter Berücksichtigung von Artikel 4, der GRC (Non-refoulement) von der Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie zu unterscheiden ist: "Zu den Auswirkungen, die es haben kann, dass im Herkunftsland des Betroffenen eine geeignete Infrastruktur zur Behandlung physischer oder psychischer Folgeschäden der von den Behörden dieses Landes verübten Folterhandlungen fehlt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der in Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 genannte ernsthafte Schaden nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein darf. Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen angemessener Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung vorsätzlich verweigert würde, kann keine ausreichende Rechtfertigung dafür sein, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
- Dezember 2014, M-Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 35 und 36)"."Zu den Auswirkungen, die es haben kann, dass im Herkunftsland des Betroffenen eine geeignete Infrastruktur zur Behandlung physischer oder psychischer Folgeschäden der von den Behörden dieses Landes verübten Folterhandlungen fehlt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der in Artikel 15, Buchst. b der Richtlinie 2004/83 genannte ernsthafte Schaden nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein darf. Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen angemessener Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung vorsätzlich verweigert würde, kann keine ausreichende Rechtfertigung dafür sein, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
- Dezember 2014, M-Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 35 und 36)". Zur Voraussetzung des Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie hat der EuGH festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt [...] ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35).Zur Voraussetzung des Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie hat der EuGH festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt [...] ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" vergleiche EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hierbei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter hob der EuGH nochmals im Urteil vom
- Jänner 2014, C-285/12, Diakité, Rn. 30, wie folgt hervor: "Außerdem wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein"."Außerdem wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, im Sinne von Artikel 15, Buchst. c der Richtlinie angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein". Die spezifische Betroffenheit eines Antragstellers kann aber nach dieser Rechtsprechung (vgl. EuGH 30.1.2014, C-285/12, Diakité, Rn. 31) insoweit eine Rolle spielen, als "der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist".Die spezifische Betroffenheit eines Antragstellers kann aber nach dieser Rechtsprechung vergleiche EuGH 30.1.2014, C-285/12, Diakité, Rn. 31) insoweit eine Rolle spielen, als "der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist". 2.
- Bereits in seinem Urteil vom
- November 2010, C-57/09 und C-101/09, B und D, Rn. 118ff, hat der EuGH dargelegt, dass den Mitgliedstaaten die Gewährung einer anderen Form des nationalen Schutzes aus anderen Gründen als jenen, aus denen internationaler Schutz im Sinne des Art. 2 lit. a der Statusrichtlinie gewährt werden muss, wie etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen
Art. 3
der Statusrichtlinie nur dann möglich ist, wenn diese andere Form des Schutzes nicht die Gefahr der Verwechslung mit der Rechtsstellung des Flüchtlings oder der Person mit Anspruch auf subsidiärem Schutz im Sinne der Statusrichtlinie birgt. Damit stellte der EuGH klar, dass die Schutzgewährung aus familiären oder humanitären Gründen nicht in den Anwendungsbereich der Statusrichtlinie fällt und es für die Gewährung nationalen Schutzes aus solchen Gründen einer Form bedarf, die die Gefahr der Verwechslung mit der Schutzgewährung im Sinne der Statusrichtlinie ausschließt.2.
- Bereits in seinem Urteil vom
- November 2010, C-57/09 und C-101/09, B und D, Rn. 118ff, hat der EuGH dargelegt, dass den Mitgliedstaaten die Gewährung einer anderen Form des nationalen Schutzes aus anderen Gründen als jenen, aus denen internationaler Schutz im Sinne des Artikel 2, Litera a, der Statusrichtlinie gewährt werden muss, wie etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen
Artikel 3
, der Statusrichtlinie nur dann möglich ist, wenn diese andere Form des Schutzes nicht die Gefahr der Verwechslung mit der Rechtsstellung des Flüchtlings oder der Person mit Anspruch auf subsidiärem Schutz im Sinne der Statusrichtlinie birgt. Damit stellte der EuGH klar, dass die Schutzgewährung aus familiären oder humanitären Gründen nicht in den Anwendungsbereich der Statusrichtlinie fällt und es für die Gewährung nationalen Schutzes aus solchen Gründen einer Form bedarf, die die Gefahr der Verwechslung mit der Schutzgewährung im Sinne der Statusrichtlinie ausschließt. Die Erlassung oder Beibehaltung günstigerer Bestimmungen durch einen Mitgliedstaat, die - unter Berufung auf Art. 3 der Statusrichtlinie - über den oben dargelegten Maßstab für die Gewährung von subsidiären Schutz hinausgehen, hat der EuGH in seinem Urteil vom
- Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, Rn. 43 bis 46, ausdrücklich als unionsrechts- bzw. richtlinienwidrig angesehen.Die Erlassung oder Beibehaltung günstigerer Bestimmungen durch einen Mitgliedstaat, die - unter Berufung auf Artikel 3, der Statusrichtlinie - über den oben dargelegten Maßstab für die Gewährung von subsidiären Schutz hinausgehen, hat der EuGH in seinem Urteil vom
- Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, Rn. 43 bis 46, ausdrücklich als unionsrechts- bzw. richtlinienwidrig angesehen. Nach dieser Rechtsprechung widerspricht es der Statusrichtlinie und ist es unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Art. 3 EMRK gestützt sind.Nach dieser Rechtsprechung widerspricht es der Statusrichtlinie und ist es unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Artikel 3, EMRK gestützt sind. Jüngst hat der EuGH dies nochmals verdeutlicht, wenn er ausführt, "dass die in Art. 3 enthaltene Klarstellung, dass jede günstigere Norm mit der Richtlinie 2011/95 vereinbar sein muss, bedeutet, dass diese Norm die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden darf. Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen" (vgl. EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, Rn. 71f, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, M'Bodj, C-542/13, vgl. dazu bereits auch VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040-0044, in Bezug auf das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005).Jüngst hat der EuGH dies nochmals verdeutlicht, wenn er ausführt, "dass die in Artikel 3, enthaltene Klarstellung, dass jede günstigere Norm mit der Richtlinie 2011/95 vereinbar sein muss, bedeutet, dass diese Norm die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden darf. Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen" vergleiche EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, Rn. 71f, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, M'Bodj, C-542/13, vergleiche dazu bereits auch VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040-0044, in Bezug auf das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005). Mit dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wollte der Gesetzgeber - wie in den Erläuterungen (RV 952 BlgNR
- GP, 5) ausdrücklich angeführt wird - die Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
- April 2004), insbesondere mit dem neu geregelten "Antrag auf internationalen Schutz" deren gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. RV 952 BlgNR
- GP, 30f) umsetzen (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).Mit dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wollte der Gesetzgeber - wie in den Erläuterungen Regierungsvorlage 952 BlgNR
- GP, 5) ausdrücklich angeführt wird - die Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
- April 2004), insbesondere mit dem neu geregelten "Antrag auf internationalen Schutz" deren gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR
- GP, 30f) umsetzen vergleiche VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK" bedeuten würde, ist dagegen (im Sinne der bisherigen Non-refoulement-Prüfung) ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht.Aus dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK" bedeuten würde, ist dagegen (im Sinne der bisherigen Non-refoulement-Prüfung) ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht. Insofern hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der dargelegten Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie iVm Art. 3 Statusrichtlinie entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH und somit fehlerhaft umgesetzt.Insofern hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der dargelegten Auslegung der Bestimmung des Artikel 15, Litera b, der Statusrichtlinie in Verbindung mit Artikel 3, Statusrichtlinie entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH und somit fehlerhaft umgesetzt. Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden (vgl. etwa VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002, mwN).Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden vergleiche etwa VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, einschließlich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Gerichten (vgl. etwa jüngst EuGH 7.8.2018, C-122/17, David Smith, Rn. 38, 39, mwN). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht. Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. jüngst EuGH 4.10.2018, C-384/17, Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic N&N, Rn. 57, 58, mwN). Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch auch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (vgl. jüngst EuGH 11.9.2018, C-68/17, IR, Rn. 64, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, einschließlich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Gerichten vergleiche etwa jüngst EuGH 7.8.2018, C-122/17, David Smith, Rn. 38, 39, mwN). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht. Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen vergleiche jüngst EuGH 4.10.2018, C-384/17, Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic N&N, Rn. 57, 58, mwN). Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch auch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist vergleiche jüngst EuGH 11.9.2018, C-68/17, IR, Rn. 64, mwN). Zu einer derartigen richtlinienkonformen Auslegung hat der EuGH festgehalten, "auch wenn dieses Erfordernis der richtlinienkonformen Auslegung nicht so weit reichen kann, dass eine Richtlinie selbst und unabhängig von einem nationalen Umsetzungsakt Einzelnen Verpflichtungen auferlegt oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit der ihren Bestimmungen Zuwiderhandelnden bestimmt oder verschärft, so ist doch anerkannt, dass der Staat grundsätzlich Einzelnen eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entgegenhalten kann" (vgl. EuGH 5.7.2007 Kofoed, C-321/05, Rn. 45 mit Verweis auf seine Urteile Kolpinghuis Nijmegen, Rn. 12 bis 14, und Arcaro, Rn. 41 und 42).Zu einer derartigen richtlinienkonformen Auslegung hat der EuGH festgehalten, "auch wenn dieses Erfordernis der richtlinienkonformen Auslegung nicht so weit reichen kann, dass eine Richtlinie selbst und unabhängig von einem nationalen Umsetzungsakt Einzelnen Verpflichtungen auferlegt oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit der ihren Bestimmungen Zuwiderhandelnden bestimmt oder verschärft, so ist doch anerkannt, dass der Staat grundsätzlich Einzelnen eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entgegenhalten kann" vergleiche EuGH 5.7.2007 Kofoed, C-321/05, Rn. 45 mit Verweis auf seine Urteile Kolpinghuis Nijmegen, Rn. 12 bis 14, und Arcaro, Rn. 41 und 42). 2.
- Wie oben festgestellt wurde, konnten BF1 und BF2 nicht glaubhaft darlegen, dass sie aus von ihnen behaupteten Gründen vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat von Milizangehörigen bedroht wurden oder nach einer Rückkehr von diesen verfolgt werden. Im Hinblick darauf war daher auch nicht auf das Vorliegen der Gefahr des Erleidens eines ernsthaften Schadens iSd Art. 15 lit b der Statusrichtlinie in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch genannte Akteure zu schließen.2.
- Wie oben festgestellt wurde, konnten BF1 und BF2 nicht glaubhaft darlegen, dass sie aus von ihnen behaupteten Gründen vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat von Milizangehörigen bedroht wurden oder nach einer Rückkehr von diesen verfolgt werden. Im Hinblick darauf war daher auch nicht auf das Vorliegen der Gefahr des Erleidens eines ernsthaften Schadens iSd Artikel 15, Litera b, der Statusrichtlinie in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch genannte Akteure zu schließen. Sinngemäß gleiches traf auf das Vorbringen einer von Mitgliedern der Herkunftsfamilie der BF2 ausgehenden Verfolgungsgefahr zu. 2.
- Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführer als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts iSd Art. 15 lit. c war im Lichte der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat vor dem Hintergrund ihres individuellen Vorbringens nicht festzustellen.2.
- Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführer als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts iSd Artikel 15, Litera c, war im Lichte der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat vor dem Hintergrund ihres individuellen Vorbringens nicht festzustellen. 2.
- Die Beschwerde waren sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt II der bekämpften Bescheide als unbegründet abzuweisen.2.
- Die Beschwerde waren sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei der bekämpften Bescheide als unbegründet abzuweisen. 3.
- § 10 AsylG lautet:3.
- Paragraph 10, AsylG lautet:
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebi