4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang sowie festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang sowie festgestellter Sachverhalt:
1 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl II 2015/100, ist Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird.
Paragraph 15, Absatz eins, der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl römisch zwei 2015/100, ist Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird. Für jede Referenzparzelle hat die AMA
Abs. 2 Z 1 leg.cit. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen.Für jede Referenzparzelle hat die AMA
Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen. Die Referenzparzelle, auf die der Beschwerdeführer Bezug nimmt, ist also die beihilfefähige Höchstfläche, die für Direktzahlungen überhaupt in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer ist dennoch verpflichtet, nicht beihilfefähige Flächen innerhalb der Referenzfläche aus der Beantragung herauszunehmen. Der Beschwerdeführer hat nicht konkret dargelegt, dass und im welchem Ausmaß ihm bei der Beantragung der Flächen das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig gewesen wäre, nicht zumutbar gewesen wäre. Ein derartiges Vorbringen hat sie nicht erstattet; der bloße Hinweis darauf, dass sie auf die Referenzparzelle der AMA vertraut habe, reicht nicht aus, um daraus abzuleiten, dass dieses Flächenausmaß der beihilfefähigen Fläche entspricht. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306 aus 2013,, lautet auszugsweise: "TITEL V"TITEL römisch fünf KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN KAPITEL IKAPITEL römisch eins Allgemeine Vorschriften Artikel 58 Schutz der finanziellen Interessen der Union
dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften
dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten; e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
Absatz 6 zurückzuführen ist;
Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist; f) wenn in anderen, von der Kommission
Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist. [...]." Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...]
1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen
1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306 aus 2013, liegen darf. [...]." Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise wie folgt:Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,) lautet auszugsweise wie folgt: "Artikel 5 Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen [...]
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen; b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, festlegen; [...]" "Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen
den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe
1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen. [...]." Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, lautet auszugsweise: "Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.
2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 9,
1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
bei Hutweiden mit den Vorgaben
1 Z 9 lit. a in Einklang steht.5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben
Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht. [...]." "Referenzparzelle § 15.
GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und 5. im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen)
II Nr. 368/2014, die nicht bereits unter Z 4 erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden.5. im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen)
Paragraph 10, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, die nicht bereits unter Ziffer 4, erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen und1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen und 2. eine allfällige Einstufung als a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet
1305/2013,a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet
1305 aus 2013,, b) Natura 2000-Gebiet oder
Nr. 215/1959, erstelltes Schutzgebiet laut Nationalem Gewässerbewirtschaftungs-plan - NGP 2009 oderb) Natura 2000-Gebiet oder
Paragraph 59, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, erstelltes Schutzgebiet laut Nationalem Gewässerbewirtschaftungs-plan - NGP 2009 oder c) umweltsensibles Dauergrünland
1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015c) umweltsensibles Dauergrünland
Paragraph 9, Absatz eins, der Direktzahlungs-Verordnung 2015 vorzunehmen. [...]" "Ausmaß der beihilfefähigen Fläche § 17.
Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.
2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie
VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser
1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war.Die Gewährung der Basisprämie setzt
Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie
VO (EG) 1782 aus 2003, bzw. VO (EG) 73 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. 3.3.
Horizontale GAP-Verordnung von der Verhängung einer Verwaltungssanktion abgesehen werden kann.3.3.3. Zu überprüfen bleibt, ob
Paragraph 9, Horizontale GAP-Verordnung von der Verhängung einer Verwaltungssanktion abgesehen werden kann. Soweit sich die BF darauf beruft, dass sie im Rahmen der Antragstellung 2017 auf die amtliche Festlegung der Referenz vertrauen durfte, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Referenzfläche um die beihilfefähige Höchstfläche einer Referenzparzelle handelt (Art. 5 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 640/2014). Die Beantragung der Flächen erfolgt durch den Antragsteller auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, wobei nach § 17 der Horizontalen GAP-Verordnung als beihilfefähige Fläche nur die tatsächlich genutzte Fläche gilt und die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen kann. Die Festlegung der Referenzfläche als beihilfefähige Höchstfläche erfolgt durch die AMA. Dieser Umstand führt aber keinesfalls zu einer BefreiungSoweit sich die BF darauf beruft, dass sie im Rahmen der Antragstellung 2017 auf die amtliche Festlegung der Referenz vertrauen durfte, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Referenzfläche um die beihilfefähige Höchstfläche einer Referenzparzelle handelt (Artikel 5, Absatz 2, Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,). Die Beantragung der Flächen erfolgt durch den Antragsteller auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, wobei nach Paragraph 17, der Horizontalen GAP-Verordnung als beihilfefähige Fläche nur die tatsächlich genutzte Fläche gilt und die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen kann. Die Festlegung der Referenzfläche als beihilfefähige Höchstfläche erfolgt durch die AMA. Dieser Umstand führt aber keinesfalls zu einer Befreiung Der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin von der Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Fläche (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Verwiesen wird in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf Artikel 17 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014. Nach § 9 Abs. 1 Z 2 der horizontalen GAP-VO kann von Verwaltungssanktionen
1306/2013 abgesehen werden, wenn vom Antragsteller - insbesondere durch konkrete Darlegung - ein Nachweis erbracht werden kann, dass und in welchem Ausmaß ihm bei der Beantragung der Flächen, das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war. Ein derartiger Nachweis konnte im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin jedoch nicht erbracht werden. Am Hutweide-Schlag wurde die Außengrenze durch die VOK verändert, es haben sich die Flächenabweichungen daher nicht nur aufgrund der Überschirmungs- bzw. NLN-Faktoren ergeben. Daher liegen auch die Voraussetzungen nicht vor, um von den Verwaltungssanktionen absehen zu können.Verwiesen wird in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf Artikel 17 Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 809 aus 2014,. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, der horizontalen GAP-VO kann von Verwaltungssanktionen
1306 aus 2013, abgesehen werden, wenn vom Antragsteller - insbesondere durch konkrete Darlegung - ein Nachweis erbracht werden kann, dass und in welchem Ausmaß ihm bei der Beantragung der Flächen, das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war. Ein derartiger Nachweis konnte im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin jedoch nicht erbracht werden. Am Hutweide-Schlag wurde die Außengrenze durch die VOK verändert, es haben sich die Flächenabweichungen daher nicht nur aufgrund der Überschirmungs- bzw. NLN-Faktoren ergeben. Daher liegen auch die Voraussetzungen nicht vor, um von den Verwaltungssanktionen absehen zu können. Soweit die Beschwerdeführerin in den Raum stellt, sie habe auf die Referenzparzelle vertraut, ist darauf zu verweisen, dass die Referenzparzelle nach den einschlägigen Bestimmungen nur die maximal beantragbare landwirtschaftliche Nutzfläche darstellt. Die Beschwerdeführerin ist dennoch verpflichtet, nicht beihilfefähige Flächen innerhalb der Referenzfläche aus der Beantragung herauszunehmen. Dies ist im vorliegenden Fall seitens der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht geschehen. In einem derartigen Fall setzt die Befreiung von Sanktionen
1 Z 2 Horizontale GAP-Verordnung die konkrete Darlegung der Beschwerdeführerin voraus, dass und in welchem Ausmaß ihr bei der Beantragung der Flächen das Erkennen, dass die Referenzfläche unrichtig war, nicht zumutbar war. Die Beweislast dafür, dass sie kein Verschulden trifft, trägt die Landwirtin (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).In einem derartigen Fall setzt die Befreiung von Sanktionen
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Horizontale GAP-Verordnung die konkrete Darlegung der Beschwerdeführerin voraus, dass und in welchem Ausmaß ihr bei der Beantragung der Flächen das Erkennen, dass die Referenzfläche unrichtig war, nicht zumutbar war. Die Beweislast dafür, dass sie kein Verschulden trifft, trägt die Landwirtin (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin einen derartigen Nachweis nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin brachte auch nicht vor, dass sie auf das Ergebnis einer vorangegangenen VOK habe vertrauen können. Im Ergebnis vermochte die Beschwerdeführerin keine Gründe vorzubringen, die ein Absehen von der Verhängung einer Verwaltungssanktion rechtfertigen würde. 3.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelt es um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W114.2212457.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.