4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Vm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306 aus 2013, liegen darf. [...]." 3.3. Rechtliche Würdigung: Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass der BF im Rahmen der Erstzuweisung 2015 keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden und sie auch für das Antragsjahr 2017 über keine Zahlungsansprüche verfügte. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist
und 32 VO (EU) 1307/2013 die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist
und 32 VO (EU) 1307 aus 2013, die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Daraus folgt, dass ohne vorhandene Zahlungsansprüche eine Gewährung der Basisprämie - und damit in weiterer Folge der Greeningprämie - nicht in Betracht kommt. Soweit die BF im Rahmen der Beschwerde Vorbringen betreffend die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für 2015 erstattete, ist festzuhalten, dass darüber bereits mit Bescheid der AMA betreffend das Antragsjahr 2015 - rechtskräftig - abweisend abgesprochen wurde, sodass dem BVwG diesbezüglich keine Kompetenz zur Entscheidung zukommt. Da die Gewährung der Basis- sowie der Greeningprämie im Antragsjahr 2017 auf der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015 oder einer späteren Übertragung oder Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aufsetzt (wobei die zuletzt angeführten Varianten nicht einmal behauptet wurden), waren der BF auch für das Antragsjahr 2017 keine Zahlungsansprüche zuzuweisen; vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation in Zusammenhang mit der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051.Soweit die BF im Rahmen der Beschwerde Vorbringen betreffend die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für 2015 erstattete, ist festzuhalten, dass darüber bereits mit Bescheid der AMA betreffend das Antragsjahr 2015 - rechtskräftig - abweisend abgesprochen wurde, sodass dem BVwG diesbezüglich keine Kompetenz zur Entscheidung zukommt. Da die Gewährung der Basis- sowie der Greeningprämie im Antragsjahr 2017 auf der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015 oder einer späteren Übertragung oder Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aufsetzt (wobei die zuletzt angeführten Varianten nicht einmal behauptet wurden), waren der BF auch für das Antragsjahr 2017 keine Zahlungsansprüche zuzuweisen; vergleiche zu einer ähnlichen Fallkonstellation in Zusammenhang mit der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich des Beschwerdevorbringens darauf hingewiesen, dass
2 UAbs. 1 VO (EU) 1307/2013 ("Aktiver Betriebsinhaber") natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, keine Direktzahlungen gewährt werden.Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich des Beschwerdevorbringens darauf hingewiesen, dass
1 VO (EU) 1307 aus 2013, ("Aktiver Betriebsinhaber") natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, keine Direktzahlungen gewährt werden. Kann ein Betriebsinhaber anhand überprüfbarer Nachweise belegen, dass sich der jährliche Betrag der Direktzahlungen auf mindestens 5 % seiner Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr beläuft, seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind oder sein Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, kann abweichend von Art. 9 Abs. 2 UAbs. 1 VO (EU) 1307/2013 eine Prämie gewährt werden.Kann ein Betriebsinhaber anhand überprüfbarer Nachweise belegen, dass sich der jährliche Betrag der Direktzahlungen auf mindestens 5 % seiner Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr beläuft, seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind oder sein Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, kann abweichend von Artikel 9, Absatz 2, UAbs. 1 VO (EU) 1307 aus 2013, eine Prämie gewährt werden. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist nach Art. 13 VO (EU) 639/2014 nicht unwesentlich, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte im letzten Steuerjahr ausmachen, für das derartige Beweise vorliegen.Eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist nach Artikel 13, VO (EU) 639 aus 2014, nicht unwesentlich, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte im letzten Steuerjahr ausmachen, für das derartige Beweise vorliegen. Der Nachweis durch in Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 genannte Personen über ihre Einnahmen ist
1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 anhand der in der Steuererklärung oder in gleichwertigen Unterlagen des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einnahmen zu führen.Der Nachweis durch in Artikel 9, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, genannte Personen über ihre Einnahmen ist
Paragraph 4, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 anhand der in der Steuererklärung oder in gleichwertigen Unterlagen des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einnahmen zu führen. Die belangte Behörde ist im vorliegenden Fall - offenbar aufgrund des Statuts der XXXX bzw. der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle eingesehenen gesamtbetrieblichen Unterlagen - davon ausgegangen, dass es sich bei der BF um einen Immobiliendienstleister handelt und daher
2 UAbs. 1 VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich keine Direktzahlungen gewährt werden können. Diese Einschätzung erscheint nachvollziehbar. Nachweise, aufgrund derer eine Anwendung der oben dargelegten Ausnahmeregelungen in Betracht zu ziehen wäre, wurden von der BF nicht vorgelegt.Die belangte Behörde ist im vorliegenden Fall - offenbar aufgrund des Statuts der römisch 40 bzw. der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle eingesehenen gesamtbetrieblichen Unterlagen - davon ausgegangen, dass es sich bei der BF um einen Immobiliendienstleister handelt und daher
1 VO (EU) 1307 aus 2013, grundsätzlich keine Direktzahlungen gewährt werden können. Diese Einschätzung erscheint nachvollziehbar. Nachweise, aufgrund derer eine Anwendung der oben dargelegten Ausnahmeregelungen in Betracht zu ziehen wäre, wurden von der BF nicht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund wäre, selbst wenn das BVwG dazu berufen wäre (was nicht der Fall ist), der im Rahmen der Entscheidung über das Antragsjahr 2015 vorgenommenen Beurteilung der AMA, dass gegenständlich nicht von einem aktiven Betriebsinhaber iSd Art. 9 VO (EU) 1307/2013 auszugehen ist, nicht entgegenzutreten.Vor diesem Hintergrund wäre, selbst wenn das BVwG dazu berufen wäre (was nicht der Fall ist), der im Rahmen der Entscheidung über das Antragsjahr 2015 vorgenommenen Beurteilung der AMA, dass gegenständlich nicht von einem aktiven Betriebsinhaber iSd Artikel 9, VO (EU) 1307 aus 2013, auszugehen ist, nicht entgegenzutreten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W118.2195627.1.00
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