RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2019 GeschäftszahlW124 2108937-1 SpruchW124 2108937-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste als unbegleiteter Minderjähriger unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 den dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er zu seiner Person an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er sei in der Provinz XXXX geboren, jedoch im Alter von einem Jahr mit seiner Familie in den Iran gezogen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er zusammengefasst vor, sein Vater sei vor 10 Monaten nach Afghanistan gereist, um wegen der Grundstücke etwas zu regeln. Dabei sei er von Verwandten umgebracht worden. Da sie illegal im Iran gelebt hätten, habe seine Mutter aus Furcht vor der Abschiebung des BF nach Afghanistan dessen Reise nach Deutschland organisiert. Im Fall der Rückkehr befürchte er, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, wo er niemanden habe und sich vor den Verwandten fürchte, welche seinen Vater getötet hätten.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab er zu seiner Person an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er sei in der Provinz römisch 40 geboren, jedoch im Alter von einem Jahr mit seiner Familie in den Iran gezogen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er zusammengefasst vor, sein Vater sei vor 10 Monaten nach Afghanistan gereist, um wegen der Grundstücke etwas zu regeln. Dabei sei er von Verwandten umgebracht worden. Da sie illegal im Iran gelebt hätten, habe seine Mutter aus Furcht vor der Abschiebung des BF nach Afghanistan dessen Reise nach Deutschland organisiert. Im Fall der Rückkehr befürchte er, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, wo er niemanden habe und sich vor den Verwandten fürchte, welche seinen Vater getötet hätten.
- Am XXXX erfolgte seine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Dari.
- Am römisch 40 erfolgte seine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Dari. Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, es gehe ihm gut. Betreffend seine Familie führte er aus, sein Vater sei vor einem Jahr und vier Monaten in Afghanistan verstorben. Seine Mutter, seine zwei Schwestern und sein Bruder würden nach wie vor im Iran leben. Zu seinen Angehörigen habe er regelmäßigen Kontakt. In seinem Herkunftsstaat würden Angehörige seiner Mutter leben, er wisse jedoch nichts Genaues. Besitztümer im Iran oder in Afghanistan habe seine Familie nicht. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor dem Tod, vor der Religion und vor seinem Cousin. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe befürchtet, dass seine Cousins in den Iran kommen könnten, um ihn zu töten. Er sei sicher, sie hätten seinen Vater umgebracht, als dieser vor einem Jahr und fünf Monaten nach XXXX zurückgekehrt sei. Grund für seine Rückkehr sei gewesen, dass er dort Grundstücke an seine Cousins "vermietet" habe und die "Mieteinnahmen" abholen habe wollen.Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe befürchtet, dass seine Cousins in den Iran kommen könnten, um ihn zu töten. Er sei sicher, sie hätten seinen Vater umgebracht, als dieser vor einem Jahr und fünf Monaten nach römisch 40 zurückgekehrt sei. Grund für seine Rückkehr sei gewesen, dass er dort Grundstücke an seine Cousins "vermietet" habe und die "Mieteinnahmen" abholen habe wollen. Seine Mutter habe nach einiger Zeit weitschichtige Verwandte angerufen, um sich nach dem Vater zu erkundigen. Diese hätten jedoch nichts gewusst. In weiterer Folge habe die Mutter von der Ermordung seines Vaters durch seine Cousins erfahren. Aus Angst um den BF habe sie ihn daraufhin nach Europa geschickt. Im Alter von einem Jahr sei der BF mit seinen Eltern in den Iran gezogen. Sein Vater sei regelmäßig nach Afghanistan gereist, um die "Mieteinnahmen" zu holen. Der BF habe im Iran keinen (Aufenthalts)status gehabt. Seine Cousins würden XXXX und XXXX heißen und in XXXX leben.Im Alter von einem Jahr sei der BF mit seinen Eltern in den Iran gezogen. Sein Vater sei regelmäßig nach Afghanistan gereist, um die "Mieteinnahmen" zu holen. Der BF habe im Iran keinen (Aufenthalts)status gehabt. Seine Cousins würden römisch 40 und römisch 40 heißen und in römisch 40 leben. Die Frage, ob der BF im Herkunftsstaat Probleme mit der Polizei oder wegen seiner Religion gehabt habe, verneinte er, zumal er nie dort gewesen sei. Auch aufgrund seiner Religion habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Er habe nur Probleme mit seiner restlichen Familie. Auf Nachfrage, warum er Angst vor der Religion habe, führte er aus, Leute mit islamistischen Glauben seien Terroristen. Daher wolle er den muslimischen Glauben nicht mehr haben, sondern Christ werden. Er habe diesen Wunsch seit fünf Monaten und gehe auch in XXXX seit drei Monaten zur Kirche. Über das Christentum könne er nichts Genaues sagen. Er wisse nur, dass Jesus der Sohn Gottes und das Christentum kein Glaube sei. Über den christlichen Glauben wisse er, dass niemand versuche, den anderen umzubringen und zu rächen. Seine Cousins hingegen seien bereit, ihn für ein Grundstück umzubringen. Er habe noch keinen Tauftermin und müsse auch auf die Taufvorbereitung noch warten. In XXXX habe ihn ein Freund zur "XXXX" gebracht. In XXXX besuche er nun die "XXXX". Offiziell zum Glauben bekennen würde er sich nicht. Seiner Mutter und seinen Freunden habe er davon ebenso wenig erzählt.Auf Nachfrage, warum er Angst vor der Religion habe, führte er aus, Leute mit islamistischen Glauben seien Terroristen. Daher wolle er den muslimischen Glauben nicht mehr haben, sondern Christ werden. Er habe diesen Wunsch seit fünf Monaten und gehe auch in römisch 40 seit drei Monaten zur Kirche. Über das Christentum könne er nichts Genaues sagen. Er wisse nur, dass Jesus der Sohn Gottes und das Christentum kein Glaube sei. Über den christlichen Glauben wisse er, dass niemand versuche, den anderen umzubringen und zu rächen. Seine Cousins hingegen seien bereit, ihn für ein Grundstück umzubringen. Er habe noch keinen Tauftermin und müsse auch auf die Taufvorbereitung noch warten. In römisch 40 habe ihn ein Freund zur "XXXX" gebracht. In römisch 40 besuche er nun die "XXXX". Offiziell zum Glauben bekennen würde er sich nicht. Seiner Mutter und seinen Freunden habe er davon ebenso wenig erzählt.
- Mit Schreiben vom XXXX bezog der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin Stellung zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX und brachte vor, dass ihm eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Minderjährigkeit und des langjährigen Aufenthalts im Iran unzumutbar sei.
- Mit Schreiben vom römisch 40 bezog der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin Stellung zur Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 und brachte vor, dass ihm eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Minderjährigkeit und des langjährigen Aufenthalts im Iran unzumutbar sei.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Identität des BF habe mangels der Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden können. Die Angaben und Schilderungen betreffend den Tod seines Vaters seien äußerst vage gewesen. Zudem würde der BF, trotz der behaupteten Absicht einer Konversion nur äußerst wenig über den christlichen Glauben wissen. Eine individuelle Verfolgungsgefahr des BF aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe habe sohin nicht festgestellt werden können, und sei ihm daher der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Mit Beschwerde vom XXXX wurde Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Mit Beschwerde vom römisch 40 wurde Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass die Identität des BF festgestellt werden hätte müssen, zumal seine Angaben betreffend Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntniss ebenso als glaubhaft erachtet worden seien und die Nichtannahme der vom BF vorgebrachten Identität nicht ausschließlich auf die fehlende Vorlage von Personenstandsdokumenten gestützt werden dürfe. Ferner habe die Behörde bei ihrer Argumentation, wonach der BF im Rahmen der Einvernahme am XXXX eine Verfolgung in Afghanistan aufgrund seiner Religion ausgeschlossen habe, verkannt, dass sich die diesbezüglichen Angaben des BF lediglich auf den schiitischen Glauben bezogen hätten. Er habe angegeben, nicht mehr dem muslimischen Glauben angehören zu wollen, da er diesem den Terrorismus zuschreibe und sich davon ausdrücklich distanzieren wolle. Die Angaben zu seiner Vorstellung von Religion, insbesondere im Hinblick auf den Wunsch einer Konversion zum Christentum, seien detailliert und seinem Alter entsprechend vorgebracht worden. Insgesamt sei aufgrund seiner schlüssigen Ausführungen von der Glaubwürdigkeit seiner Ablehnung bzw. seiner kritischen Haltung gegenüber seiner Religionszugehörigkeit auszugehen und habe bereits dies in Afghanistan Verfolgungshandlungen zur Konsequenz, wenn auch eine Konversion zum Christentum noch nicht erfolgt sei. Im Folgenden wurde auszugsweise der Artikel "Evolution of Fundamental Rights in Afghanistan" von AREU zitiert und ergänzend ausgeführt, dass auch die reine Abwendung vom Islam eine Verfolgung im Herkunftsstaat auslösen könne.Ferner habe die Behörde bei ihrer Argumentation, wonach der BF im Rahmen der Einvernahme am römisch 40 eine Verfolgung in Afghanistan aufgrund seiner Religion ausgeschlossen habe, verkannt, dass sich die diesbezüglichen Angaben des BF lediglich auf den schiitischen Glauben bezogen hätten. Er habe angegeben, nicht mehr dem muslimischen Glauben angehören zu wollen, da er diesem den Terrorismus zuschreibe und sich davon ausdrücklich distanzieren wolle. Die Angaben zu seiner Vorstellung von Religion, insbesondere im Hinblick auf den Wunsch einer Konversion zum Christentum, seien detailliert und seinem Alter entsprechend vorgebracht worden. Insgesamt sei aufgrund seiner schlüssigen Ausführungen von der Glaubwürdigkeit seiner Ablehnung bzw. seiner kritischen Haltung gegenüber seiner Religionszugehörigkeit auszugehen und habe bereits dies in Afghanistan Verfolgungshandlungen zur Konsequenz, wenn auch eine Konversion zum Christentum noch nicht erfolgt sei. Im Folgenden wurde auszugsweise der Artikel "Evolution of Fundamental Rights in Afghanistan" von AREU zitiert und ergänzend ausgeführt, dass auch die reine Abwendung vom Islam eine Verfolgung im Herkunftsstaat auslösen könne. Nach der Judikatur des VwGH vom 24.09.2014, 2014/19/0020, sei überdies bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit besonders auf das Alter bzw. den Entwicklungsstand des Asylwerbers einzugehen und seien diese Umstände bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellungen entsprächen nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht, zumal eine Auseinandersetzung mit dem Einzelfall unerlässlich sei. Bei richtiger Auslegung der Gesetze und der dazu ergangenen Judikatur hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die dem BF drohende Verfolgung in Form seines Nachfluchtgrundes - der Ablehnung des Islam - Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK darstellten, sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befinde und ihm daher Asyl zuerkannt werden müsse.
- Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am XXXX wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Vertreters und einer Vertrauensperson des BF sowie unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und eines landeskundigen Sachverständigen durchgeführt.
- Am römisch 40 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Vertreters und einer Vertrauensperson des BF sowie unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und eines landeskundigen Sachverständigen durchgeführt. Diese Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: "[...] R: Haben Sie gegen die Bestellung des SV Einwände? BF: Nein. R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Farsi und Dari. Ich spreche beide Sprachen sehr gut, weil ich in Afghanistan zur Welt gekommen bin und im Iran lange Zeit gelebt habe. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Dari. R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Nein, es geht mir ganz gut. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. BF: Es genügt, dass ich von der Caritas vertreten werde, ich benötige keine zusätzliche Rechtsberatung. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. [...] R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie bei der Polizei oder beim BFA gemacht haben? BF: Ja. R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an? BF: Ich bin Afghane, ich war früher Moslem, bin es aber jetzt nicht mehr. R: Was heißt das? BF: Ich akzeptiere meine frühere Religion nicht mehr. R: Welcher Religion gehören Sie jetzt an? BF: Ich gehöre keiner Religion an, ich glaube nur an Gott. R: Sie haben eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA eingebracht, warum haben Sie eine Beschwerde gegen das BFA erhoben? BF: Die Beschwerde habe nicht ich eingebracht, sondern meine Vertretung. R: Warum haben Sie Ihre Vertretung beauftragt, eine Beschwerde einzubringen? BF: Ich habe die Vertretung auch nicht damit beauftragt, die Beschwerde wurde seitens der Vertretung eingebracht, ich war damit einverstanden. Ich war minderjährig, die Vertretung hat mir gesagt, dass sie deshalb selbst alles übernehmen wird. R: Warum haben Sie dann eine Beschwerde eingebracht, gibt es Gründe? BF: Als ich nach Österreich gekommen bin und noch dem muslimischen Glauben angehört habe, bin ich ca. 5 Monate lang in XXXX in die Kirche gegangen. Meine Vertretung hat mir gesagt, dass, wenn ich in die Kirche gehe, ich das Recht auf Asyl haben würde, deshalb wurde die Beschwerde eingebracht.BF: Als ich nach Österreich gekommen bin und noch dem muslimischen Glauben angehört habe, bin ich ca. 5 Monate lang in römisch 40 in die Kirche gegangen. Meine Vertretung hat mir gesagt, dass, wenn ich in die Kirche gehe, ich das Recht auf Asyl haben würde, deshalb wurde die Beschwerde eingebracht. R: Was war der genaue Grund? BF: Die Beschwerde habe nicht ich erhoben. R: Haben Sie mit Ihrer Vertretung besprochen, weshalb Sie eine Beschwerde einbringen? BF: Ja. R: Was haben Sie da besprochen? BF: Sie hat mich gefragt, ob ich Christ werden möchte, diese Frage bejahte ich. Sie sagte, wenn das so ist, dann würde sie eine Beschwerde einbringen, damit ich Asyl bekomme. R: Was haben Sie da genau Ihrer Vertretung erzählt, außer dass Sie die Absicht haben Christ zu werden? BF: Ich habe ihr z. B. gesagt, dass vor ca. 2 Jahren mein Vater zurückgegangen ist und von meinem Cousin getötet worden ist und dass ich den Islam hasse und nicht mehr diesen Glauben angehören möchte. R: Haben Sie darüber hinaus noch etwas mit Ihrer Vertreterin besprochen, hinsichtlich der Absicht Christ zu werden? BF: Nein, sonst nichts. R: Sie haben gesagt, Sie sind in XXXX in die Kirche gegangen?R: Sie haben gesagt, Sie sind in römisch 40 in die Kirche gegangen? BF (auf Deutsch): Ja. R: In welcher Kirche sind Sie da gegangen? BF: Das war keine Kirche, sondern eine Gemeinde, die ich besucht habe, den Namen habe ich vergessen. R: Was heißt "das war eine Gemeinde"? Anmerkung der Dolmetscherin, BF erwähnt "Gemeinde" auf Deutsch und nicht auf Dari. R: Was meinen Sie da damit, wenn Sie sagen, es war keine "Kirche" sondern eine "Gemeinde"? BF: Das war ein Platz, wo man sehr viel über Jesus Christus gehört hat. Z. B. was er alles getan hat und dass er sich für uns geopfert hat. Es wurde auch darüber erzählt, was er für die Menschheit getan hat. R: Wie hat diese "Gemeinde" geheißen, die Sie da besucht haben? BF: An den Namen kann ich mich nicht mehr erinnern, es ist aber neben XXXX, gegenüber vom "Billa".BF: An den Namen kann ich mich nicht mehr erinnern, es ist aber neben römisch 40 , gegenüber vom "Billa". R: Wissen Sie, wie der Name der Gläubigen geheißen hat bzw. welcher Religion diese angehört haben? BF: An die Namen der Österreicher, kann ich mich nicht mehr erinnern, es waren aber 2 Iraner dort, die gedolmetscht haben, die Dame hieß XXXX und der Herr XXXX. Wir sind am Samstag und Sonntag zum Kaffeetrinken dorthin gegangen. Im Rahmen dieses Treffens, wurde über Jesus gesprochen. Wir haben einen Film über Jesus Christus gesehen.BF: An die Namen der Österreicher, kann ich mich nicht mehr erinnern, es waren aber 2 Iraner dort, die gedolmetscht haben, die Dame hieß römisch 40 und der Herr römisch 40 . Wir sind am Samstag und Sonntag zum Kaffeetrinken dorthin gegangen. Im Rahmen dieses Treffens, wurde über Jesus gesprochen. Wir haben einen Film über Jesus Christus gesehen. R: Welcher Religion bzw. Konfession haben diese Dame XXXX bzw. der Herr XXXX angehört?R: Welcher Religion bzw. Konfession haben diese Dame römisch 40 bzw. der Herr römisch 40 angehört? BF: Sie waren Christen. R: Wissen Sie, welcher Art von Christen es sich dabei gehandelt hat, der Name dieser Christen? BF: Nein. R: Wissen Sie, ob es sich dabei um eine katholische Kirche gehandelt hat? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie oft sind Sie da hingegangen? BF: Ich bin dreimal pro Woche dorthin gegangen. R: In welchem Zeitraum? BF: 2 Monate lang. [...] R: Was hat Sie dazu bewogen, dorthin zu gehen? BF: Ich bin montags dorthin gegangen, weil montags dort Kleidung und Schuhe verteilt wurden. Der Grund weshalb ich sonst dorthin gegangen bin war, dass ein paar Jungs an einem Samstag gesagt haben, dass wir dorthin gehen sollen, weil dort eine Veranstaltung stattfinden werde. An diesem Tag, es war ein Samstag, bekamen wir Kaffee, Süßigkeiten und "Soletti". An den Namen kann ich mich jetzt erinnern. R: Mit wem sind Sie dorthin gegangen? BF: Mit meinen Freunden aus XXXX.BF: Mit meinen Freunden aus römisch 40 . R: Wie heißen die mit Familienname und Vornamen? BF: XXXX, XXXX, XXXX.BF: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . R: War das das erste Mal, als Sie mit Ihren Freunden dorthin gegangen sind? BF: Ja, an einem Samstag. R: Warum sind die anderen Freunde dorthin gegangen? BF: Sie sind dorthin gegangen, um zu Essen, ich wusste eigentlich nicht, dass diese Gemeinde existiert. R: Was heißt Sie "wussten nicht, dass diese Gemeinde existiert"? BF: Ich wusste nicht, dass das eine Kirche bzw. eine Gemeinde ist. Ich bin dorthin gegangen, weil meine Freunde gesagt haben, dass dort eine Veranstaltung ist. R: Was haben Sie sich vorgestellt, was für eine Veranstaltung dort sein soll? BF: Ich hatte bereits gehört, dass es in Europa Veranstaltungen gibt, wo man zu Essen und zu trinken bekommt. Ich bin davon ausgegangen, dass es sich dabei um so eine Veranstaltung handelt. Ich glaube das war zu "Halloween". R: Haben Sie geglaubt, es handelt sich dort um eine "Halloween"-Veranstaltung? BF: Nachdem ich die Leute dort gesehen habe, dass sie sich verkleidet haben, nahm ich an, dass es sich um "Halloween" handelt. R: Wie lange waren Sie an diesem Tag bei dieser Veranstaltung? BF: Wir sind um 18 Uhr dorthin gegangen und sind bis ca. 21.30 Uhr dort geblieben. R: Was haben Sie dann an diesem Abend gemacht? BF: Es waren ein paar Tische aufgestellt, an denen wir uns gesetzt haben. Wir haben Schach gespielt, es gab Süßigkeiten, Kaffee und Tee. R: Haben Sie - außer diesen Dingen - noch etwas gemacht oder ist sonst noch etwas geschehen? BF: Ja, gegen 20 Uhr wurde ein Vortrag gehalten über Jesus Christus begleitet von einer Diashow. R: Wie oft sind Sie dann - nachdem Sie das erste Mal dort gewesen sind - dort hingegangen? BF: Ich bin dann jeden Montag, Samstag und Sonntag dorthin gegangen. R: Warum sind Sie dann die folgenden Montag, Samstage und Sonntage dorthin gegangen? BF: Montags bin ich dorthin gegangen, weil ich Kleidung bekommen habe. Am Samstag war ein Kaffee- und Kuchentreffen und sonntags wurde über Jesus Christus gesprochen bzw. wurden Filme gezeigt, darunter ein Film über das Leben Jesus und über ein iranisches Mädchen, das zum Christentum konvertiert ist. R: In welchen Zeitraum haben Sie das gemacht? BF: Ich war 2 Monate lange in XXXX. Ich bin in der ersten Woche, das erste Mal dorthin gegangen, danach bin ich 2 Monate lang regelmäßig dorthin gegangen.BF: Ich war 2 Monate lange in römisch 40 . Ich bin in der ersten Woche, das erste Mal dorthin gegangen, danach bin ich 2 Monate lang regelmäßig dorthin gegangen. R: Sie haben gesagt, Sie würden keiner Religion angehören, aber an Ihren Gott glauben, was meinen Sie denn damit? BF: Ich meine damit, dass keine Religion existiert. Ich bin ein Mensch, der nicht ohne eine Religion leben möchte. Ich möchte mein eigenes Leben führen. R: Und was heißt es dann, wenn Sie sagen, Sie glauben an Ihrem Gott? BF: Für mich existiert Gott (auf Dari: Khoda). R: Was heißt "Khoda" für Sie? BF: Ich bin davon überzeugt, dass es Gott gibt und dass Gott uns erschaffen hat. In der "XXXX" habe ich auch gehört, dass Jesus auch der Sohn Gottes ist und sich auch für die Menschen geopfert hat. Ich bin aber nicht der Meinung, dass Jesus einer Religion angehört. R: Was meinen Sie damit genau? BF: Ich meine damit, dass auch wenn Jesus unseretwegen auf die Welt gekommen ist und für uns geopfert wurde, es nicht bedeutet, dass wir so handeln, wie er es sich vorgestellt und vorgeschrieben hat. Ich bin ein einfacher Mensch und möchte nach meinen eigenen Regeln leben. R: Was heißt Sie wollen "nach Ihren eigenen Regeln leben"? BF: In jeder Religion gibt es Verbote, ich möchte mich nicht an die Verbote halten, ich möchte meine Freiheit haben und frei leben. R: Haben Sie jemals daran gedacht Ihre Religion zu wechseln? BF: Ja. R: Und zu welchem Entschluss sind Sie dabei gekommen? BF: Ich war jung und konnte vieles nicht verstehen. Ich kann auch heute nicht alles verstehen. Ich bin aber davon überzeugt, dass alle Menschen, die ein Problem haben, wegen der Religion damit konfrontiert sind. R: Was meinen Sie damit? BF: Ich kann auch ohne eine Religion ein aufrichtiger, ehrlicher und guter Mensch sein. Der Koran schreibt vor, dass man nur Gutes tun soll, dasselbe sagt der christliche Glaube. Auch die Propheten haben das gepredigt. Ich muss aber nicht zu einer Religion gehören, um ein guter Mensch zu sein. R: Haben Sie die Intension/Absicht zu einer anderen Religion - als der ursprünglichen - zu wechseln? BF: In der Zukunft? R: Fragewiederholung. BF: Nein, ich möchte keiner Religion angehören. R: Haben Sie sich mit einer anderen Religion einmal näher auseinandergesetzt? BF: Nein, ich bin nur am Anfang zur "XXXX" gegangen und habe dort ein wenig Informationen über das Christentum erhalten. Danach habe ich kurzfristig überlegt, ob ich den christlichen Glauben annehmen soll, ich bin aber zu dem Entschluss gelangt, dass das Christentum auch keine Religion ist. R: Was meinen Sie damit, dass "das Christentum keine Religion sei", gilt das für Sie oder für jemand anderen? BF: Für mich ist das keine Religion. R: Sie haben zuerst gesagt, Sie sind seit ungefähr 2 Monate regelmäßig zu dieser Religionsgemeinschaft am Sonntag gegangen. Warum sind Sie dann - nach diesem Zeitraum - nicht mehr dorthin gegangen? BF: Weil ich nach XXXX verlegt wurde. Ich konnte es mir nicht leisten, regelmäßig nach XXXX zu fahren. Ich habe nämlich monatlich 150 Euro erhalten und alle 4 Monate 50 Euro für Kleidung.BF: Weil ich nach römisch 40 verlegt wurde. Ich konnte es mir nicht leisten, regelmäßig nach römisch 40 zu fahren. Ich habe nämlich monatlich 150 Euro erhalten und alle 4 Monate 50 Euro für Kleidung. R: Haben Sie sich - nach diesem dortigen zweimonatigen Besuch - weiter mit der dort vertretenen Lehre auseinandergesetzt? BF: Ich habe danach in XXXX eine iranische Kirche gefunden, in die ich 3 Monate gegangen bin.BF: Ich habe danach in römisch 40 eine iranische Kirche gefunden, in die ich 3 Monate gegangen bin. R: Und warum gehen Sie jetzt dort nicht mehr in? BF: Warum soll ich dort hingehen? R: Warum hat Sie das Christentum als solches nicht angesprochen? BF: Als ich in die iranische Kirche gegangen bin, habe ich festgestellt, dass die Iraner viele Lügen über den Islam erzählt haben. Dann wurde mir klar, dass weder der Islam, noch das Christentum eine Religion ist. Außerdem - wie ich zuvor bereits erwähnt habe - kann ich auch ohne eine Religion ein guter Mensch sein. R: Was war dann der eigentliche Anlass, dass Sie die iranische Kirche nicht mehr besucht haben? BF: Die Iraner waren Nationalisten. Sie haben z. B. gesagt, dass der Islam "Scheiße" (auf Deutsch) ist. Außerdem haben sie die Afghanen beschimpft und gesagt, dass die Afghanen viele schlechte Sachen im Iran machen würden. R an BFV: Haben Sie zu der Religion eine Frage an den BF? BFV an BF: Wollen Sie kein Moslem sein? BF: Diese Frage habe ich schon beantwortet. Die Religion ist die Ursache für viele Probleme. Ein Moslem, z. B. ist bereit, für ein Grundstück bzw. für etwas Geld eine andere Person problemlos zu töten, wie z. B. mein Vater getötet wurde. Als schiitischer Moslem muss man sich 40 oder 50 Tage selbst lang quälen und schlagen, dies für den Iman Hussain, weil er getötet worden ist. Ich kenne diesen Iman nicht und so lange ich ihn nicht mit den eigenen Augen sehe, glaube ich nicht an ihn. R an BF: Haben Sie in Ihrer Heimat bzw. im Iran Ihre Religion praktiziert? BF: Ja, weil ich in einem islamischen Land zur Welt gekommen bin. Das, was meine Mutter mir beigebracht hat, habe ich eingehalten. Ich wusste nämlich nicht, dass auch etwas anderes existiert. R: Haben Sie sich dabei 40 oder 50 Tage lang, selbst gequält oder geschlagen? BF: Ja, weil ich als Schiite erzogen wurde und meine Mutter das so wollte. Nachdem ich aber hierhergekommen bin, habe ich verstanden, dass mein Körper mir gehört und dass ich ohne die Zugehörigkeit zu einer Religion, ein guter Mensch sein kann. BFV an BF: Wollen Sie nach den Regeln des Islams noch leben? BF: Im Islam gibt es auch gute Sachen, wie z. B., dass man nicht lügen soll und niemanden Schaden soll. Diese Regeln gibt es auch im Christentum und auch in anderen Religionen. Diese Regeln werde ich als guter Mensch weiterhin befolgen. Die BFV weist auf ein Erkenntnis des BVwG vom 18.12.2015, Zahl: W128 2006064-1, in dem den BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, auf Grund des Abfalls vom Islam und er sich als selbst als Atheist bezeichnet hat. [...] R: Warum haben Sie Ihr Heimatland eigentlich verlassen? BF: Den Iran oder Afghanistan? R: Ihr Heimatland. BF: Afghanistan? R: Was ist Ihr Heimatland? BF: Das weiß ich nicht, meine Eltern sind damals aus Afghanistan gegangen. R: Warum haben Ihre Eltern Afghanistan verlassen? BF: Sie haben wahrscheinlich Probleme mit den Taliban gehabt. Damals war Krieg, ich weiß es nicht genau, ich war 1 Jahr alt. R: Wo haben Sie denn mit Ihren Eltern gelebt, bevor Sie Afghanistan verlassen haben? Wenn Sie mir die Adresse bitte angeben. BF: Soweit ich es bei meinen Eltern gehört habe, lebten wir in XXXX. Später haben wir im Iran in XXXX gelebt.BF: Soweit ich es bei meinen Eltern gehört habe, lebten wir in römisch 40 . Später haben wir im Iran in römisch 40 gelebt. R: Wo haben Sie da genau gelebt mit Ihren Eltern in XXXX? BF: Das weiß ich nicht, wenn meine Eltern bzw. meine Mutter nach Österreich kommt, können Sie die Frage an meine Mutter richten. R: Haben Sie mit Ihren Eltern nie darüber gesprochen, woher Sie kommen, wo Sie geboren sind? BF: Ich habe nie meine Eltern zu Afghanistan gefragt. Ich weiß gar nicht, wo sich Afghanistan befindet, ich weiß nicht, ob das Land rechts oder links vom Iran liegt, obwohl es liegt rechts. R: Von was liegt Afghanistan rechts? BF: Vom Iran aus gesehen. Nein, wenn man die Karte sieht, dann liegt Afghanistan rechts vom Iran. R: Wann haben Sie mit Ihren Eltern Afghanistan verlassen? BF: Ich war ein Kind und weiß es nicht genau. Es war aber vor mindestens 15 Jahren. R: Warum haben Sie Afghanistan mit Ihren Eltern verlassen? BF: Ich war ein Kind, ich weiß nicht, warum meine Eltern von dort gegangen sind. Sie haben sicher ein Problem mit den Taliban gehabt oder ein anderes Problem. Wenn meine Mutter einmal hier ist, können Sie sie direkt fragen. R: Haben Sie mit Ihren Eltern nie darüber gesprochen, warum diese mit Ihnen Ihr Heimatland, Afghanistan, verlassen haben? BF: Nein. R: Welche Familienmitglieder haben zu Ihrer Familie, als Sie Afghanistan verlassen haben, gehört? BF: Meine Eltern und ich alleine, ich weiß nicht, ob andere Familien dabei waren. Wir waren aber zu dritt. R: Wie geht es Ihrer Familie? BF: Gut. R: Stehen Sie mit Ihrer Familie in Kontakt? BF: Ja. R: Wie oft? BF (teilweise auf Deutsch): Jede Woche einmal telefonieren wir. (auf Dari): Ich habe eine SIM-Karte von "XXXX". Ich lade die Karte einmal im Monat mit 15 Euro auf und dann habe ich 3 GB Internet und 500 Minuten Telefonie ins Ausland. R: Wo hält sich Ihre Familie derzeit auf? BF: Im Iran, in XXXX.BF: Im Iran, in römisch 40 . R: Aus welchen Familienmitgliedern besteht jetzt Ihre Familie im Iran? BF: Meine Großmutter mütterlicherseits, meine Mutter, meine beiden Schwestern und mein Bruder gehören zu meiner Familie. R: Ist es im Islam erlaubt, jemand anderen wegen Grundstücken - wie Sie zuerst gesagt haben - zu töten? BF: Soweit ich den Islam verstanden habe, handelt es sich dabei um eine "terroristische Religion". Im Islam wird das so gemacht. R: Fragewiederholung. BF: Eigentlich hat das mit dem Islam nichts zu tun, das ist in den Gesetzen eines jeden Landes geregelt. Auch Christen könnten einander töten, das hat aber nichts mit dem Christentum zu tun. Im Islam ist es aber verboten, deswegen zu töten. Wenn man nach den Regeln des Islam jemanden umbringen wollte, dann müsste man diese Person steinigen oder erhängen. R: In welcher Situation? BF: Wenn ich z. B. jemand getötet habe und der Mörder bin, werde ich erhängt. Ich weiß aber nicht, wie das in Österreich geregelt ist. R: Haben Sie in Afghanistan noch Verwandte? BF: Ich glaube, dass meine Mutter dort noch Verwandte hat. R: Was heißt Sie "glauben, dass Ihre Mutter dort noch Verwandte hat"? BF: Eine Tante mütterlicherseits meiner Mutter lebt dort, möglicher Weise leben auch ihre Kinder dort, aber das weiß ich nicht genau. Ich kenne diese Leute nicht. R: Haben jetzt - außer Ihrer Tante mütterlicherseits - noch andere Verwandte in Afghanistan gelebt? F: Ich muss ehrlich gestehen, dass ich nicht so viele Informationen über die Familien von meiner Mutter und von meinem Vater habe. Ich weiß nicht genau, wer sie sind und wo sie sich aufhalten. Im Iran habe ich mein eigenes Leben geführt, ich bin in die Schule gegangen und habe danach gearbeitet. R: Wie lange sind Sie in die Schule gegangen? BF: Das war keine staatliche Schule. Ein afghanischer Lehrer hat uns unterrichtet, dafür mussten wir 100.000 Toman bezahlen. R: Wie lange haben Sie diese Schule besucht? BF: 3 - 4 Jahre. Nachdem es keine staatliche Schule war, hatten wir keine Ferien. Wir hatten auch keine Bücher, es wurde Zetteln ausgeteilt, manchmal wurde Englisch gesprochen bzw. Mathematik gelehrt. R: Ist es in der Praxis Pflicht für jeden schiitischen Moslem, 40 Tage lange im Monat Moharam sich selbst zu quälen oder zu schlagen? BF: Ja. R: Warum haben Sie den Iran verlassen? BF: Ich habe den Iran, aus Angst vor meinen Cousins, verlassen. Sie haben nämlich befürchtet, dass ich eines Tages nach Afghanistan zurückkehren würde und mich rächen würde. Ich hatte das aber niemals vor. Daher wurde mir geraten, ins Ausland zu gehen. Ich kannte Europa nicht. Ich wollte nach Deutschland gehen, ich wurde aber in einem Wald freigesetzt. Ich bin dann alleine bis XXXX gegangen.BF: Ich habe den Iran, aus Angst vor meinen Cousins, verlassen. Sie haben nämlich befürchtet, dass ich eines Tages nach Afghanistan zurückkehren würde und mich rächen würde. Ich hatte das aber niemals vor. Daher wurde mir geraten, ins Ausland zu gehen. Ich kannte Europa nicht. Ich wollte nach Deutschland gehen, ich wurde aber in einem Wald freigesetzt. Ich bin dann alleine bis römisch 40 gegangen. R: Warum hätten Sie sich an Ihren Cousins rächen sollen? BF: Dass ich für meine Rechte kämpfen, nämlich für das Grundstück, das meinem Vater gehört hat. R: Können Sie das genauer beschreiben? BF: Mein Vater ist jährlich nach Afghanistan gegangen und hat Geld von meinen Cousins für die Grundstücke meines Vaters erhalten. Von diesem Geld haben wir im Iran gelebt. Vor ca. 2 Jahren, als mein Vater nach Afghanistan gegangen ist, haben sie ihn getötet. Jetzt müsste ich eigentlich nach Afghanistan gehen und die Grundstücke von ihnen zurücknehmen. R: Wohin ist Ihr Vater da jährlich vom Iran aus nach Afghanistan gegangen? BF: Nach XXXX.BF: Nach römisch 40 . R: Wohin genau? BF: Das weiß ich nicht, wenn es dort eine Stadt gibt, dann in die Stadt. R: Haben Sie mit Ihrem Vater nie darüber gesprochen, wohin er nach Afghanistan geht oder fährt, wenn er das einmal im Jahr macht? BF: Nein, ich war ein Kind und habe damals nicht verstanden, was es bedeutet, von zu Hause wegzugehen. R: Wann haben Sie denn den Iran verlassen, in welchem Alter? BF: Mit ca. 14 Jahren. R: Ist Ihr Vater jährlich nach Afghanistan zurückgekehrt, nachdem Sie im Iran gelebt haben? BF: Ja. Er ist wegen der Grundstücke jedes Jahr gefahren. R: Was für Grundstücke hat Ihr Vater dort gehabt? BF: Das weiß ich nicht, möglicher Weise wurde dort Opium angebaut. R: Hat es eine bestimmte Jahrzeiten gegeben, wo Ihr Vater jährlich nach Afghanistan gefahren ist? BF: Er ist meistens im Sommer dort hingegangen. R: Wie lange ist er dort geblieben? BF: 1 1/2 - 2 Monate. R: Was hat er dort in diesen 1 1/2 - 2 Monaten gemacht? BF: Das weiß ich nicht, ich war selbst nicht in Afghanistan, um zu wissen, was mein Vater getan hat. R: Sie haben gesagt, Sie haben mit 14 Jahren den Iran verlassen. Ist in diesem Jahr Ihr Vater auch nach Afghanistan zurückgekehrt? BF: Als ich in Österreich angekommen bin, war mein Vater ca. 10 Monate vorher nach Afghanistan gereist. Etwa 1 - 2 Monate nach seiner Abreise, hatte meine Mutter erfahren, was mit meinem Vater geschehen war. Sie sagte mir, dass meine Cousins mich verfolgen würden und ich deshalb ins Ausland gehen solle. R: Was ist mit Ihrem Vater geschehen? BF: Verwandte von meiner Mutter haben meiner Mutter mitgeteilt, dass die Neffen meines Vaters, meinen Vater getötet (auf Dari: Ba Haq Rasandan) haben. Anmerkung der D: "Ba Haq Rasandan" bedeutet, dass dies im Islam so zu verstehen ist, das Gott das Recht hat, das Leben eines Menschen zu beenden, wenn dieser die Entscheidung trifft. R: Sie haben zuerst gesagt, dass es im Monat Moharam für einen schiitischen Moslem Pflicht wäre, sich 40 Tagen zu schlagen bzw. zu quälen, gilt das auch für minderjährige Personen? BF: Ja. R: Wie hat Ihr Vater geheißen? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R: Woher haben Sie denn die Information, dass Ihr Vater von seinen Neffen getötet worden sein soll? BF: Verwandte von meiner Mutter haben meine Mutter angerufen und ihr mitgeteilt, dass mein Vater von seinen Neffen getötet wurde. R: Warum hätten denn die Neffen Ihres Vaters ihn töten sollen? BF: Das weiß ich nicht, möglicher Weise wollten sie die Grundstücke meines Vater an sich nehmen, vielleicht konnten sie das Geld meinem Vater nicht bezahlen bzw. es könnte dafür tausende andere Gründe geben. Ich kenne meine Cousins nicht, ich weiß auch den wahren Grund für die Tötung meines Vaters nicht. R: Wie alt ist Ihr Bruder, der im Iran lebt? BF: Er wird jetzt 15 Jahre alt sein oder mehr als
- R: Ist Ihr Brüder älter oder jünger als Sie? BF: Jünger. R: Um wie viel Jahre ist er jünger? BF: 1 Jahr und 2 oder 3 Monate. R: Was war der eigentliche Anlass, dass Sie dann die Flucht aus dem Iran ergriffen haben? BF: Iran ist nicht mein Heimatland. Ich war dort auch ein Ausländer und ein Flüchtling. Ich wurde zweimal von iranischen Soldaten festgenommen und dazu gezwungen, ihre Toiletten zu reinigen, weil ich ein Afghane war und keine Aufenthaltskarte hatte. Wie oft soll meine Mutter Geld bezahlen, damit ich freikomme? R: War das von Ihnen Geschilderte der Anlass, dass Sie den Iran verlassen haben? BF: Nein, der eigentliche Grund war die Angst vor meinen Cousins, weshalb meine Mutter mich ins Ausland schickte. R: Wie würden Sie sich denn in Afghanistan - hinsichtlich der Ausübung Ihrer Religion - verhalten? BF: Ich war bisher nie in Afghanistan. R: Fragewiederholung. BF: Ich habe derzeit keine Religion, ich weiß nicht, wie ich sie ausüben soll. R: Stellen Sie sich vor, Sie würden nach Afghanistan zurückkehren. Wie würden Sie hinsichtlich der Ausübung Ihrer Religion bzw. Ihres Glaubens verhalten? BF: Ich habe keine Religion. R: Fragewiederholung. BF: Bezieht sich Ihre Frage darauf, dass ich früher ein Moslem war? R: Fragewiederholung. BF: Wenn ich nach Afghanistan zurückkehre und die Menschen dort erfahren, dass ich an keine Religion mehr glaube, würde ich dort gesteinigt und getötet werden. Bevor mir so etwas in Afghanistan passiert, ist das besser, wenn ich hier ins Gefängnis gehe bzw. aus dem Fenster hinuntergeworfen werde, so dass ich sterbe. R: Wissen Ihre Familienangehörigen von Ihrer heute geschilderten religiösen Einstellung? BF (auf Deutsch): Nein. R: Was hat Ihnen Ihrer Mutter in Ihrer Religion gelehrt, beigebracht, was waren die Hauptmerkmale dessen? BF: Sie hat mir gesagt, dass wir ein "Buch" haben, den Koran, der von Gott für Mohammad offenbart wurde und dass wir uns an die Regeln, wie sie im "Buch" stehen, halten müssen. R: Und hinsichtlich der praktischen Ausübung dieser Religion? BF: Man soll z. B. Beten, wenn jemand stirbt und beerdigt wird, soll man auf dem Grab, dem Koran lesen. Es gibt viele Sachen, ich weiß nicht, was ich Ihnen sagen soll. R an BFV: Haben Sie Fragen? BFV an BF: Nach afghanischen Gepflogenheiten wäre der BF verpflichtet, diese Grundstücke zurückzufordern bzw. den Tod seines Vaters zu rächen. Um dies zu verhindern, würden die Cousins, die Feinde seines Vaters, den BF nach dem Leben trachten und droht den BF daher, auf Grund seiner Angehörigkeit zu seinem Vater, die Ermordung durch die Feinde seines Vaters. Die Verfolgung, die dem BF, im Falle einer Rückkehr drohen würde, knüpft damit an den GFK-Grund der Zugehörigkeit zu sozialen Gruppe der Familie des Vaters an (siehe hiezu die Entscheidungen des BVwG zu W199 1427403-2, vom 11.04.2014; zu W131 1425924 vom 25.08.2015), in welchem Fall Asyl wegen Grundstückstreitigkeiten auf Grund der Zugehörigkeit des BFs zur Familie zur sozialen Gruppe der Familie, gewährt wurde. SV an BF: Woher haben Sie die Information, dass Ihr Vater tot ist. Sind Sie sicher, dass Ihr Vater tot ist? BF: Ich bin sicher, dass mein Vater tot ist. Denn wäre er nicht gestorben, hätte er in den letzten 2 Jahren zumindest einmal angerufen, um sich nach der Familie zu erkundigen. [...] Dem SV werden folgende Fragen zur näheren Ausführung in Auftrag gegeben: A) Was passiert mit Personen, die zwar an Gott glauben, aber nicht alle islamischen Riten ausüben? B) Im Hinblick des Vorbringens der BFV, dass nach afghanischen Gepflogenheiten der BF verpflichtet wäre, diese Grundstücke zurückzufordern bzw. den Tod seines Vaters zu rächen, ergeht folgende Frage an den SV: "Wird jemand in der afghanischen Gesellschaft aufgefordert, sich für den Tod eines engsten Familienmitgliedes zu rächen bzw. muss diese Grundstücke, welche gewaltsam in den Besitz von Personen gekommen sind, zurückfordern?", und eine entsprechende Expertise dazu abzugeben. C) Des Weiteren ergeht im Hinblick der Ausführung der BFV, "um eine Rache zu verhindern, würden die Feinde seines Vaters, den BF nach dem Leben trachten. Den BF drohe, auf Grund seiner Angehörigkeit zu seinem Vater, die Ermordung durch die Feinde seines Vaters", folgende Frage mit der Erstellung einer Expertise an den SV: "Werden die Familienangehörigen einer getöteten Person von den Tätern präventiv verfolgt, wenn diese befürchten, von den Familienmitgliedern des Opfers verfolgt zu werden?". [...] R an BF: Wollen Sie noch etwas sagen? BF: Nein . R an BF: Wer hat Ihren Vater umgebracht? BF: Meine Cousins, die Söhne meines Onkel väterlicherseits. R: Wie heißen die? BF: Mein älterer Onkel heißt XXXX und der Jüngere XXXX. Es sind meine Cousins.BF: Mein älterer Onkel heißt römisch 40 und der Jüngere römisch 40 . Es sind meine Cousins. R: Was würden Sie denn in Afghanistan antworten, wenn Sie jemand fragen würde, was Sie glauben? BF: Ich weiß nicht, was ich darauf sagen soll. Wie ich bereits zuvor gesagt habe, würde ich es bevorzugen hier zu sterben, als nach Afghanistan zu gehen und dort entweder von meinen Cousins oder vom Staat getötet zu werden. R: Fragewiederholung. BF: Meinen Sie das im Zusammenhang mit der Religion? R: Fragewiederholung. BF: Ich frage Sie, was passieren würde, wenn man in ein islamisches Land gehen würde, ohne einen Glauben zu haben? R an BFV: Haben Sie noch Fragen an den BF? BFV: Nein. [...]"
- Am XXXX führte der Sachverständige zudem in der mündlichen Verhandlung an ihn gerichteten Fragen folgendes aus:
- Am römisch 40 führte der Sachverständige zudem in der mündlichen Verhandlung an ihn gerichteten Fragen folgendes aus: Zu Frage A) wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass in Afghanistan Personen, die sich als gottesgläubig ausgeben und ihren Gott "Khuda" nennen, als Muslime betrachtet werden. Die Diskussion des BF über Religion sei eine intellektuelle, die von Muslimen in Europa thematisiert werde. Solange er diese Diskussion nicht in Afghanistan führe, müsse er mit keinen Konsequenzen rechnen. Jemand, der sich vor (gläubigen) Afghanen hingegen als ungläubig bezeichne und sage, dass er nicht an Khuda glaube, gelte nicht als Muslim und müsse mit Problemen in Afghanistan rechnen. Auch könne jemand verfolgt werden, der sich in Anwesenheit von Muslimen in Afghanistan negativ über den Propheten Mohammad äußere. Solange jedoch seine Familie und andere Personen im Iran bzw. in Afghanistan von derartigen Äußerungen nichts erfahren würden, bestehe keine Gefahr einer Verfolgung. In Afghanistan gingen mehr als die Hälfte der Afghanen, besonders junge Menschen, nicht in die Moschee und würden zuhause nicht bzw. nicht regelmäßig beten. Die meisten jungen Menschen würden auch keine Bärte tragen. Lediglich in den von den Taliban bedrohten Gegenden seien junge Menschen aus Angst vor den Taliban gezwungen, in die Moschee zu gehen und sich auch Bärte wachsen zu lassen. In Daykundi herrsche jedoch die Regierung, weshalb es reiche, an Khuda zu glauben. Wenn jemand vorgebe an Gott zu glauben, und diesen als Khuda bezeichne, würden die Muslime in Afghanistan nicht annehmen, dass diese Person nicht glaube. Die Frage B) beantwortete der Sachverständige im Wesentlichen dahingehend, dass es nicht der afghanischen Gepflogenheit entspreche, eine Person, deren Vater getötet wurde, aufzufordern, die Grundstücke von den Mördern zurückzufordern und dabei das Leben zu riskieren. Wenn andere Personen jemanden dazu ermutigen würden, sich für den Tod des Vaters zu rächen, würden sie sowohl eine Straftat nach den afghanischen Strafgesetzen als auch nach der Scharia und der afghanischen Tradition begehen. Selbstjustiz sei strafbar, auch wenn diese in Afghanistan oft vorkomme. Hinsichtlich der Frage C) wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine präventive Maßnahme, besonders die Tötung einer Person, schwere Konsequenzen für den Täter habe. Er müsse damit rechnen, von der nächsten Erbfolge (des Getöteten) verfolgt zu werden. Außerdem werde eine solche Tat sofort von der Behörde belangt und der Täter werde verhaftet. Jemand, der nicht zu den Mächtigen Afghanistans gehört, werde auf alle Fälle von der Behörde belangt werden. Die Cousins des BF würden nicht zu den mächtigen Personen Afghanistans gehören, zumal sie ansonsten - unter Annahme der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF - nicht wegen kleiner Grundstücke ihren Onkel oder ihren Cousin töten würden.
- Mit Schreiben vom XXXX wurden die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan) verständigt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zehn Tagen eingeräumt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurden die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan) verständigt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zehn Tagen eingeräumt.
- In der Stellungnahme vom XXXX führte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertreter zum Sachverständigengutachten im Wesentlichen aus, das BVwG gehe selbst in seinen (auszugsweise zitierten) Entscheidungen davon aus, dass Konversion als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft werde. Ergänzend wurden auszugsweise diverse Länderberichte zitiert, welche die Situation von Konvertiten in Afghanistan thematisieren. Im Hinblick auf Blutfehden in Afghanistan wurde auf ein im Juni 2016 veröffentlichtes Expertengespräch des Institutes ACCORD verwiesen. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass sich das Phänomen der Blutrache insgesamt verstärkt habe. Es sei schwer, sich den Aufrufen zur Blutrache zu entziehen, zumal es um soziale Beziehungen gehe, die dann greifen würden. Zur allgemeinen Sicherheitslage wurden auszugsweise diverse Berichte angeführt, wonach u.a. im Süden, Südosten und Osten des Landes die Präsenz der ANSF hauptsächlich auf die Distriktzentren limitiert sei, was weite Teile der Bevölkerung ohne Schutz lasse. Daneben werde die Sicherheitslage durch steigende Kriminalität, die Rivalitäten lokaler Machthaber sowie tribale Spannungen beeinträchtigt (SFH: Afghanistan Update, die aktuelle Sicherheitslage vom 13.09.2015).
- In der Stellungnahme vom römisch 40 führte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertreter zum Sachverständigengutachten im Wesentlichen aus, das BVwG gehe selbst in seinen (auszugsweise zitierten) Entscheidungen davon aus, dass Konversion als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft werde. Ergänzend wurden auszugsweise diverse Länderberichte zitiert, welche die Situation von Konvertiten in Afghanistan thematisieren. Im Hinblick auf Blutfehden in Afghanistan wurde auf ein im Juni 2016 veröffentlichtes Expertengespräch des Institutes ACCORD verwiesen. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass sich das Phänomen der Blutrache insgesamt verstärkt habe. Es sei schwer, sich den Aufrufen zur Blutrache zu entziehen, zumal es um soziale Beziehungen gehe, die dann greifen würden. Zur allgemeinen Sicherheitslage wurden auszugsweise diverse Berichte angeführt, wonach u.a. im Süden, Südosten und Osten des Landes die Präsenz der ANSF hauptsächlich auf die Distriktzentren limitiert sei, was weite Teile der Bevölkerung ohne Schutz lasse. Daneben werde die Sicherheitslage durch steigende Kriminalität, die Rivalitäten lokaler Machthaber sowie tribale Spannungen beeinträchtigt (SFH: Afghanistan Update, die aktuelle Sicherheitslage vom 13.09.2015).
- Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zu Afghanistan mit letzter Kurzinformation vom 29.10.2018, die UNHCR-Richtlinien samt Anmerkungen, der EASO-Bericht Netzwerke Afghanistan mit Stand Jänner 2018, Auszüge aus der EASO Country Guidance mit Stand Juni 2018, Auszüge aus den Gutachten von Dr. Rasuly zur Situation der Hazara, Information zur IOM Rückkehr- und Reintegrationsunterstützung sowie das Gutachten von Dr. Karl Mahringer zur Rückkehrsituation vom 30.08.2018 zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt. Diese Frist ließ der BF ungenützt verstreichen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zu Afghanistan mit letzter Kurzinformation vom 29.10.2018, die UNHCR-Richtlinien samt Anmerkungen, der EASO-Bericht Netzwerke Afghanistan mit Stand Jänner 2018, Auszüge aus der EASO Country Guidance mit Stand Juni 2018, Auszüge aus den Gutachten von Dr. Rasuly zur Situation der Hazara, Information zur IOM Rückkehr- und Reintegrationsunterstützung sowie das Gutachten von Dr. Karl Mahringer zur Rückkehrsituation vom 30.08.2018 zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt. Diese Frist ließ der BF ungenützt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der nunmehr volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Muslim und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er wurde in der Provinz XXXX geboren, verließ Afghanistan im Alter von einem Jahr und lebte in der Folge mit seiner Familie im Iran. Es kann nicht festgestellt werden, warum die Familie des BF Afghanistan verlassen hat. Die Mutter des BF, seine zwei Schwestern und sein Bruder leben nach wie vor im Iran. Der BF pflegt regelmäßigen Kontakt zu ihnen.1.
- Der nunmehr volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Muslim und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er wurde in der Provinz römisch 40 geboren, verließ Afghanistan im Alter von einem Jahr und lebte in der Folge mit seiner Familie im Iran. Es kann nicht festgestellt werden, warum die Familie des BF Afghanistan verlassen hat. Die Mutter des BF, seine zwei Schwestern und sein Bruder leben nach wie vor im Iran. Der BF pflegt regelmäßigen Kontakt zu ihnen. 1.
- Am XXXX stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
- Am römisch 40 stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX, Zl. XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.1.
- Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe - konkret aus Furcht vor Verfolgung durch seine in XXXX wohnhaften Cousins, welche seinen Vater ermordet hätten - den Iran verlassen hat. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan der realen Gefahr einer Verfolgung durch seine Cousins ausgesetzt wäre.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe - konkret aus Furcht vor Verfolgung durch seine in römisch 40 wohnhaften Cousins, welche seinen Vater ermordet hätten - den Iran verlassen hat. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan der realen Gefahr einer Verfolgung durch seine Cousins ausgesetzt wäre. 1.
- Der Beschwerdeführer ist gottesgläubig und bezeichnet den Gott, an welchen er glaubt, als "Khoda" bzw. "Khuda". Trotz seiner kritischen Haltung gegenüber sämtlichen Religionen hat er sich nicht zur Gänze vom Islam abgewandt. Über seine Zweifel und seine Kritik gegenüber dem Islam informierte er weder seine Freunde noch seine Familie oder tat dies auf andere Weise öffentlich kund. Im Zuge seines Aufenthalts im Bundesgebiet setzte sich der BF mit dem Christentum oberflächlich auseinander, indem er christliche Gemeinschaften besuchte und an Veranstaltungen teilnahm. Er entschied jedoch, dass er sich dieser Religion nicht zugehörig fühle und daher auch nicht konvertieren wolle. Über seine Auseinandersetzung mit dem Christentum informierte er, abgesehen von den Personen, die ihn zu den Treffen begleiteten, weder seine Freunde noch seine Familie. Personen, die sich als gottesgläubig bezeichnen und erklären, an "Khuda" zu glauben, werden in Afghanistan als Muslime betrachtet. Mehr als die Hälfte der Afghanen besuchen keine Moschee. Viele Menschen beten auch zuhause nicht bzw. nicht regelmäßig. Zudem tragen die meisten jungen Menschen im Herkunftsstaat des BF keine Bärte. Lediglich in den von Taliban beherrschten Gebieten besteht eine Gefahr der Verfolgung, sollte die Moschee nicht besucht und das Tragen eines Bartes abgelehnt werden. Die Herkunftsprovinz des BF zählt hingegen zu den relativ sicheren Gegenden, in welchen die Regierung herrscht. Eine Verfolgung aufgrund der Abwendung vom Glauben droht in diesem Gebiet lediglich Personen, die angeben, nicht an Khuda zu glauben, oder sich negativ über den Propheten Mohammad äußern. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass eine Verfolgung des BF in Afghanistan aufgrund der Abwendung vom muslimischen Glauben oder der Zuwendung zum Christentum wahrscheinlich ist. Es kann sohin insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
- Zur allgemeinen Lage in Afghanistan 1.5 Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
- Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
- Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015). Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017). Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018). Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der
- Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der
- Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016). Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018). Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018). Parteienlandschaft und Opposition Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vergleiche Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018). Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) Ausschussbericht 18.11.2017; vergleiche AAN 6.5.2018). Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 11.10.2017). Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017). Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram Ausschussbericht 15.1.2016; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017). Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 21.8.2017). Friedens- und Versöhnungsprozess Am
- Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel
- "Sicherheitslage").Am
- Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vergleiche TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vergleiche TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel
- "Sicherheitslage"). Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018). Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.
- Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.
- Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anmerkung erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anmerkung Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vergleiche TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1434081.html, Zugriff 4.6.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 23.4.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (6.5.2018): Afghanistan's Paradoxical Political Party System: A new AAN report, https://www.afghanistan-analysts.org/publication/aan-papers/outside-inside-afghanistans-paradoxical-political-party-system-2001-16/, Zugriff 28.5.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (12.4.2018): Afghanistan Election Conundrum
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The Diplomat (7.3.2018): A Way Forward for Afghanistan After 2nd Kabul Process Conference, https://thediplomat.com/2018/03/a-way-forward-for-afghanistan-after-the-2nd-kabul-process-conference/, Zugriff 17.4.2018 -Strichaufzählung TH - The Hindu (10.6.2018): Taliban agrees to ceasefire during Id, http://www.thehindu.com/todays-paper/tp-international/taliban-agrees-to-ceasefire-during-id/article24125991.ece, Zugriff 11.6.2018TH - The Hindu (10.6.2018): Taliban agrees to ceasefire during römisch eins d, http://www.thehindu.com/todays-paper/tp-international/taliban-agrees-to-ceasefire-during-id/article24125991.ece, Zugriff 11.6.2018 -Strichaufzählung Tolonews (9.6.2018): Taliban Orders Three-Day Eid Ceasefire, https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-orders-three-day-eid-ceasefire, Zugriff 11.6.2018 -Strichaufzählung Tolonews (7.6.2018): Afghan Govt Announces Ceasefire With Taliban, https://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-govt-announces-ceasefire-taliban, Zugriff 7.6.2018 -Strichaufzählung Tolonews (29.4.2018): Six Wounded in Blast Close to Registration Center, https://www.tolonews.com/afghanistan/five-civilians-wounded-nangarhar-explosion, Zugriff 30.4.2018 -Strichaufzählung Tolonews (16.4.2018): Taliban Rejects Ghani's Call For Them To Take Part In Elections, https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-rejects-ghani%E2%80%99s-call-them-take-part-elections, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung Tolonews (11.4.2018): Taliban Discussing Peace Offer, Says Former Member, https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-discussing-peace-offer-says-former-member, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung Tolonews (14.3.2018): Hizb-e-Islami Dismisses Three Senior Members, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/hizb-e-islami-dismisses-three-senior-members, Zugriff 20.4.2018 -Strichaufzählung Tolonews (19.12.2017): Special Interview With Arghandiwal - Head of Hizb-e Islami, https://www.tolonews.com/must-see-vidoes/special-interview-%C2%A0arghandiwal-%E2%80%93-head-hizb-e-islami, Zugriff 17.4.2018 -Strichaufzählung TS - Der Tagesspiegel (28.2.2018): Präsident Ghani macht den Taliban ein Friedensangebot, https://www.tagesspiegel.de/politik/afghanistan-praesident-ghani-macht-den-taliban-ein-friedensangebot/21014856.html, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 23.4.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): International Religious Freedom Report for 2016 - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 23.4.2018 Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
- Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung Staatendokumentation beruhend auf den INSO-Zahlen aus den Jahren 2015, 2016, 2017). Im Vergleich folgt ein monatlicher Überblick der sicherheitsrelevanten Vorfälle für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Afghanistan (INSO o.D.) Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO o.D.) Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNGASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018) Es folgt ein Jahresvergleich der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die von der UN und der NGO INSO in den Jahren 2015, 2016 und 2017 registriert wurden: Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO (o.D.), UN GASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018) Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung der Staatendokumentation) Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018). Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
- - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
- - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018). Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018). Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018). Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit). -Strichaufzählung Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018). -Strichaufzählung Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018) -Strichaufzählung Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018). -Strichaufzählung Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018). -Strichaufzählung Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018). -Strichaufzählung Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b). -Strichaufzählung Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vergleiche AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). -Strichaufzählung Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). -Strichaufzählung Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018). -Strichaufzählung Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018). -Strichaufzählung Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vergleiche DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). -Strichaufzählung Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster: Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vgl. AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vergleiche AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017). Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 7.11.2017)Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vergleiche UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vergleiche UNAMA 7.11.2017) Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele, haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017). Zur Veranschaulichung werden im Folgenden auszugsweise einige Beispiele von Anschlägen gegen Gläubige und Glaubensstätten wiedergegeben (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) -Strichaufzählung Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vgl. RFE/RL 5.6.2018).Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vergleiche RFE/RL 5.6.2018). -Strichaufzählung Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vgl. Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vgl. TG 20.5.2018) .Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vergleiche Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vergleiche TG 20.5.2018) . -Strichaufzählung Selbstmordanschlag während Nowruz-Feierlichkeiten: Am 21.3.2018 (Nowruz-Fest; persisches Neujahr) kam es zu einem Selbstmordangriff in der Nähe des schiitischen Kart-e Sakhi-Schreins, der von vielen afghanischen Gemeinschaften - insbesondere auch der schiitischen Minderheit - verehrt wird. Sie ist ein zentraler Ort, an dem das Neujahrsgebet in Kabul abgehalten wird. Viele junge Menschen, die tanzten, sangen und feierten, befanden sich unter den 31 getöteten; 65 weitere wurden verletzt (BBC 21.3.2018). Die Feierlichkeiten zu Nowruz dauern in Afghanistan mehrere Tage und erreichen ihren Höhepunkt am
- März (NZZ 21.3.2018). Der IS bekannte sich auf seiner Propaganda Website Amaq zu dem Vorfall (RFE/RL 21.3.2018). -Strichaufzählung Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vgl. TG 20.10.2017).Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vergleiche TG 20.10.2017). -Strichaufzählung Tötungen in Kandahar: Im Oktober 2017 bekannten sich die afghanischen Taliban zu der Tötung zweier religiöser Persönlichkeiten in der Provinz Kandahar. Die Tötungen legitimierten die Taliban, indem sie die Getöteten als Spione der Regierung bezeichneten (UNAMA 7.11.2017). -Strichaufzählung Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vgl. Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017).Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vergleiche Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017). -Str