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{'item': 'W124 2141698-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2019 GeschäftszahlW124 2141698-1 SpruchW124 2141698-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlung am XXXX sowie am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlung am römisch 40 sowie am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste als unbegleiteter Minderjähriger unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag gab er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er stamme aus der afghanischen Provinz XXXX, habe jedoch in den letzten vier Jahren im Iran gelebt. Seine zuletzt ausgeübten Berufe seien Hilfsarbeiter und Schneider gewesen.Am selben Tag gab er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er stamme aus der afghanischen Provinz römisch 40 , habe jedoch in den letzten vier Jahren im Iran gelebt. Seine zuletzt ausgeübten Berufe seien Hilfsarbeiter und Schneider gewesen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, sein Vater sei von Feinden in Afghanistan getötet worden. Der Feind heiße XXXX, den Grund der Feindschaft kenne er jedoch nicht. Sein Bruder XXXX und er seien daraufhin in den Iran geflohen. Dort seien sie von den Kindern des XXXX bedroht worden. Eines Tages, vor ca. 2,5 bis 3 Monaten, seien sie plötzlich in seiner Wohnung gestanden. Da andere Leute zu Besuch gewesen seien, sei jedoch nichts passiert. Aufgrund dieses Vorfalls habe er den Iran verlassen. Seine Mutter und seine Schwester hätten aus finanziellen Gründen noch nicht aus Afghanistan fliehen können. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, sein Vater sei von Feinden in Afghanistan getötet worden. Der Feind heiße römisch 40 , den Grund der Feindschaft kenne er jedoch nicht. Sein Bruder römisch 40 und er seien daraufhin in den Iran geflohen. Dort seien sie von den Kindern des römisch 40 bedroht worden. Eines Tages, vor ca. 2,5 bis 3 Monaten, seien sie plötzlich in seiner Wohnung gestanden. Da andere Leute zu Besuch gewesen seien, sei jedoch nichts passiert. Aufgrund dieses Vorfalls habe er den Iran verlassen. Seine Mutter und seine Schwester hätten aus finanziellen Gründen noch nicht aus Afghanistan fliehen können. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.
  2. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt).
  3. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). Zu seinen Familienangehörigen gab der BF zu Protokoll, sein Vater sei umgebracht worden. Danach sei er noch fünf Monate in Afghanistan gewesen, bevor er in den Iran gegangen sei. Seine Mutter und seine Schwester würden in seinem Heimatdorf leben, während sein Bruder im Iran wohnhaft sei. Als er in den Iran gegangen sei, habe er das letzte Mal Kontakt mit seiner Mutter gehabt. Mit seinem Bruder im Iran habe er zuletzt vor vier Monaten telefoniert. Der BF habe in Afghanistan weder Strafrechtsdelikte begangen, noch habe er Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Er sei nie in Haft gewesen, es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig und er sei nicht politisch aktiv gewesen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei nach Österreich gekommen, da er Feinde habe. Nachdem sein Vater von den Feinden ermordet worden sei, sei er noch fünf Monate in Afghanistan geblieben. Seine Mutter habe Angst gehabt und habe ihn daraufhin fortgeschickt. Persönliche Probleme habe er nicht in Afghanistan, sondern im Iran gehabt. In Afghanistan sei er weder persönlich angegriffen, noch bedroht worden. Den Grund für die Ermordung seines Vaters kenne er nicht. Der BF habe die Feinde seines Vaters gesehen und gekannt. Der Vater jener Personen habe XXXX geheißen. Die Namen der Kinder kenne der BF hingegen nicht.Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei nach Österreich gekommen, da er Feinde habe. Nachdem sein Vater von den Feinden ermordet worden sei, sei er noch fünf Monate in Afghanistan geblieben. Seine Mutter habe Angst gehabt und habe ihn daraufhin fortgeschickt. Persönliche Probleme habe er nicht in Afghanistan, sondern im Iran gehabt. In Afghanistan sei er weder persönlich angegriffen, noch bedroht worden. Den Grund für die Ermordung seines Vaters kenne er nicht. Der BF habe die Feinde seines Vaters gesehen und gekannt. Der Vater jener Personen habe römisch 40 geheißen. Die Namen der Kinder kenne der BF hingegen nicht. Zur Ermordung seines Vaters gab er an, es sei an einem Abend um ca. 10 oder 11 Uhr gewesen. Außerhalb des Hauses sei es laut geworden und man habe Geräusche vom Dach gehört. Als der Vater in den Hof gegangen sei, sei auf ihn geschossen worden. Gesehen habe der BF niemanden, er habe nur einen Schuss gehört. Daraufhin seien sie nach draußen gelaufen, wo sie geschrien hätten. Dann hätten sich die Nachbarn versammelt. Zur Frage, wer den Vater ermordet habe, gab der BF zu Protokoll, sie hätten keine anderen Probleme gehabt. Es könne sich nur um diesen einen Feind handeln. Auf Nachfrage führte er aus, sie hätten mit niemanden Probleme gehabt, da sie keinem etwas getan hätten. XXXX habe seinen Vater getötet. Er wisse das von seiner Mutter. Sein Vater habe ihr vielleicht davon erzählt. Er habe ihr vielleicht zuvor gesagt, dass dieser XXXX ein Feind sei.Zur Frage, wer den Vater ermordet habe, gab der BF zu Protokoll, sie hätten keine anderen Probleme gehabt. Es könne sich nur um diesen einen Feind handeln. Auf Nachfrage führte er aus, sie hätten mit niemanden Probleme gehabt, da sie keinem etwas getan hätten. römisch 40 habe seinen Vater getötet. Er wisse das von seiner Mutter. Sein Vater habe ihr vielleicht davon erzählt. Er habe ihr vielleicht zuvor gesagt, dass dieser römisch 40 ein Feind sei. Im Iran habe der BF nachts als Portier für ein Bekleidungsgeschäft gearbeitet. An einem Abend sei es laut geworden und ihm seien acht bis zehn Personen aufgefallen, wobei eine dieser Personen der Sohn des XXXX gewesen sei. Daraufhin habe er sich im Arbeitsraum versteckt und die Polizei gerufen. Vier bis fünf weitere Kollegen hätten mit ihm gearbeitet und seien ebenfalls dort gewesen. Als diese Personen die Tür einbrechen wollten, habe der BF bereits die Polizeisirenen gehört. Daraufhin seien alle Personen geflüchtet und die Polizei habe sie nicht mehr finden können. Ungefähr zwanzig Tage habe er sich noch im Iran aufgehalten, bevor er sich auf den Weg nach Europa gemacht habe. Nach diesem Vorfall habe er den Sohn des XXXX nicht mehr gesehen und es habe auch keine weiteren Vorfälle gegeben.Im Iran habe der BF nachts als Portier für ein Bekleidungsgeschäft gearbeitet. An einem Abend sei es laut geworden und ihm seien acht bis zehn Personen aufgefallen, wobei eine dieser Personen der Sohn des römisch 40 gewesen sei. Daraufhin habe er sich im Arbeitsraum versteckt und die Polizei gerufen. Vier bis fünf weitere Kollegen hätten mit ihm gearbeitet und seien ebenfalls dort gewesen. Als diese Personen die Tür einbrechen wollten, habe der BF bereits die Polizeisirenen gehört. Daraufhin seien alle Personen geflüchtet und die Polizei habe sie nicht mehr finden können. Ungefähr zwanzig Tage habe er sich noch im Iran aufgehalten, bevor er sich auf den Weg nach Europa gemacht habe. Nach diesem Vorfall habe er den Sohn des römisch 40 nicht mehr gesehen und es habe auch keine weiteren Vorfälle gegeben. Befragt zum Geschäft und den Arbeitskollegen gab der BF an, es sei ein sechsstöckiges Geschäft in Teheran gewesen. Er sei Portier gewesen, während die anderen als Hilfsarbeiter tätig gewesen seien. Sie hätten dort auch schlafen dürfen. Ergänzend merkte der BF an, dass XXXX in Verbindung mit den Taliban stehe. Dies habe ihm sein Vater erzählt, als er noch am Leben gewesen sei. Das seien alle seine Fluchtgründe. Aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Überzeugung sei er nicht bedroht oder verfolgt worden.Ergänzend merkte der BF an, dass römisch 40 in Verbindung mit den Taliban stehe. Dies habe ihm sein Vater erzählt, als er noch am Leben gewesen sei. Das seien alle seine Fluchtgründe. Aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Überzeugung sei er nicht bedroht oder verfolgt worden. Abschließend wurden mit dem BF die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte erörtert, woraufhin er zu Protokoll gab, er kenne die Situation in Afghanistan. Es gebe täglich Anschläge.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft sei, zumal er nicht in der Lage gewesen sei, die Ursachen der Feindschaft zwischen XXXX und seiner Familie näher darzulegen. Zudem weise sein Vorbringen massive Widersprüche auf. So habe er bei seiner Erstbefragung von einem Vorfall in seiner Wohnung berichtet, während er vor dem Bundesamt angegeben habe, der Vorfall habe sich vor einem Bekleidungsgeschäft ereignet. Abgesehen von dem - nicht als glaubhaft erachteten - Fluchtvorbringen des BF bestünden auch keine sonstigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr der Verfolgung des BF aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen. Folglich sei ihm der Status des Asylberichtigten nicht zuzuerkennen gewesen.Begründend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft sei, zumal er nicht in der Lage gewesen sei, die Ursachen der Feindschaft zwischen römisch 40 und seiner Familie näher darzulegen. Zudem weise sein Vorbringen massive Widersprüche auf. So habe er bei seiner Erstbefragung von einem Vorfall in seiner Wohnung berichtet, während er vor dem Bundesamt angegeben habe, der Vorfall habe sich vor einem Bekleidungsgeschäft ereignet. Abgesehen von dem - nicht als glaubhaft erachteten - Fluchtvorbringen des BF bestünden auch keine sonstigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr der Verfolgung des BF aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen. Folglich sei ihm der Status des Asylberichtigten nicht zuzuerkennen gewesen.
  6. Mit Beschwerde vom XXXX wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, das Bundesamt habe dem Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen, ohne weitere Ermittlungstätigkeiten vorzunehmen. Es habe die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts, der Wahrung des Parteiengehörs sowie der Objektivität und Unparteilichkeit verletzt. So habe sich die belangte Behörde nur ungenau mit dem Vorbringen des BF beschäftigt, zumal sie nur allgemein gehaltene Länderberichte herangezogen habe. Zudem sei die Erhebung aktueller Länderfeststellungen unbedingt erforderlich. Aus den UNHCR Richtlinien vom 19.04.2016 gehe überdies hervor, dass der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Minderheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Zur Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden wurde auf eine ACCORD Anfragebeantwortung mit dem Titel "Fähigkeit der Taliban, Personen in Afghanistan aufzuspüren; Schutzfähigkeit des Staates" vom 14.08.2013 sowie auf die Entscheidung des BVwG vom 28.08.2015, Zl. W128 1433183-1, verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, der Bericht gehe von einer weitgehenden Dysfunktionalität des afghanischen Sicherheitsapparates und des Justizsystems aus. Daher könne der BF niemals Schutz vor den Taliban erhalten. Bei einer korrekten Auswertung der Länderberichte hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Vorbringen des BF objektiv wahrscheinlich und glaubwürdig sei.
  7. Mit Beschwerde vom römisch 40 wurde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, das Bundesamt habe dem Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen, ohne weitere Ermittlungstätigkeiten vorzunehmen. Es habe die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts, der Wahrung des Parteiengehörs sowie der Objektivität und Unparteilichkeit verletzt. So habe sich die belangte Behörde nur ungenau mit dem Vorbringen des BF beschäftigt, zumal sie nur allgemein gehaltene Länderberichte herangezogen habe. Zudem sei die Erhebung aktueller Länderfeststellungen unbedingt erforderlich. Aus den UNHCR Richtlinien vom 19.04.2016 gehe überdies hervor, dass der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Minderheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Zur Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden wurde auf eine ACCORD Anfragebeantwortung mit dem Titel "Fähigkeit der Taliban, Personen in Afghanistan aufzuspüren; Schutzfähigkeit des Staates" vom 14.08.2013 sowie auf die Entscheidung des BVwG vom 28.08.2015, Zl. W128 1433183-1, verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, der Bericht gehe von einer weitgehenden Dysfunktionalität des afghanischen Sicherheitsapparates und des Justizsystems aus. Daher könne der BF niemals Schutz vor den Taliban erhalten. Bei einer korrekten Auswertung der Länderberichte hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Vorbringen des BF objektiv wahrscheinlich und glaubwürdig sei. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde weiter ausgeführt, dass die Behörde selbst dann zur Vornahme notwendiger Ermittlungen verpflichtet sei, wenn das Vorbringen kaum glaubwürdig und irreal erscheine. Dies sei vom Bundesamt nicht berücksichtigt worden, zumal es sich mit der Frage auseinandersetzen hätte müssen, ob es in Afghanistan analoge Straftatbestände zu §§ 105ff, 274ff StGB gebe und sich der BF an einem bestimmten Ort in Afghanistan an die Sicherheitsbehörden wenden könne.Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde weiter ausgeführt, dass die Behörde selbst dann zur Vornahme notwendiger Ermittlungen verpflichtet sei, wenn das Vorbringen kaum glaubwürdig und irreal erscheine. Dies sei vom Bundesamt nicht berücksichtigt worden, zumal es sich mit der Frage auseinandersetzen hätte müssen, ob es in Afghanistan analoge Straftatbestände zu Paragraphen 105 f, f, 274 f, f, StGB gebe und sich der BF an einem bestimmten Ort in Afghanistan an die Sicherheitsbehörden wenden könne. Ferner bleibe das Bundesamt eine ganzheitliche und objektive Beweiswürdigung schuldig. Die belangte Behörde wäre auch aufgrund der bestehenden Zweifel am Vorbringen verpflichtet gewesen, mögliche Beweismittel auszuschöpfen und weitere Ermittlungen durchzuführen. So hätten Ermittlungen hinsichtlich der Feindschaft der Familien vor Ort durchgeführt werden müssen und wäre dies auch leicht möglich gewesen. Ergänzend wurde ausgeführt, zwischen den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme bestünden keine Unterschiede. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass die Befragung zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung nur oberflächlich erfolge und nicht immer genau übersetzt werde. Der Inhalt sei in beiden Befragungen derselbe gewesen, seine Antwort bei der Erstbefragung sei jedoch verkürzt. Im Übrigen sei die nähere Befragung zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung nicht vorgesehen und sei es verfassungswidrig, wenn die Behörde die Unglaubwürdigkeit hauptsächlich mit einzelnen Abweichungen in seinem Vorbringen während der unterschiedlichen Stadien des Asylverfahrens begründet, ohne zu berücksichtigen, dass es sich um Abweichungen in Details handle. Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der BF begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie habe und die afghanischen Behörden nicht fähig oder willens seien, ihn zu schützen. Folglich sei ihm der Status des Asylberichtigten zuzuerkennen.
  8. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  10. Mit Schreiben vom XXXX wurden dem BF das Länderinformationsblatt Afghanistan samt Zusammenfassung vom 02.03.2017, ein Gutachten des Sachverständigen Mahringer mit Stand 2017 sowie Teile des Akteninhaltes (Bescheid, Beschwerde, Niederschriften der Erstbefragung sowie der Einvernahme vor dem Bundesamt) übermittelt.
  11. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden dem BF das Länderinformationsblatt Afghanistan samt Zusammenfassung vom 02.03.2017, ein Gutachten des Sachverständigen Mahringer mit Stand 2017 sowie Teile des Akteninhaltes (Bescheid, Beschwerde, Niederschriften der Erstbefragung sowie der Einvernahme vor dem Bundesamt) übermittelt.
  12. Am XXXX erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie eines landeskundigen Sachverständigen.
  13. Am römisch 40 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie eines landeskundigen Sachverständigen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: (...) R: Schreiben Sie Ihren vollen Namen und Ihr Geburtsdatum auf. BF: Ich heiße XXXX. Ich bin am XXXX geboren.BF: Ich heiße römisch 40 . Ich bin am römisch 40 geboren. R: Wo sind Sie geboren, geben Sie genau an, in welcher Provinz und in welchem Distrikt und in welchem Dorf? BF: Ich bin in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf: XXXX geboren.BF: Ich bin in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf: römisch 40 geboren. R: Wo haben Sie denn von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan in chronologischer Reihenfolge gelebt? Geben Sie mir die jeweiligen Zeiträume an, in denen Sie dort gelebt haben. BF: Dort bin ich geboren und aufgewachsen und ausgereist. R: Wie lange haben Sie für Ihre Ausreise aus Afghanistan von Ihrem Geburtsort aus gebraucht? BF: Zwei Tage. R: Wo haben Sie in diesen zwei Tagen übernachtet? Wo haben Sie sich in diesen zwei Tagen aufgehalten? BF: Eine Nacht in Kabul, eine Nacht in Nimroz. R: Wie alt waren Sie, als Sie aus Afghanistan ausgereist sind? BF: Ich war 18 Jahre alt. (...) R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Heimatadresse alleine gelebt? BF: Mit der Familie. R: Wen zählen Sie als Familienmitglieder, wenn Sie von Familie sprechen? BF: Meinen Vater, meine Mutter, meine Schwester, meinen Bruder und ich. SV: Wie heißen die nächsten Distrikte, die um Ihren Heimatdistrikt liegen? BF: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX.BF: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . R: Wie geht es Ihrer Familie? BF: Gott sei Dank gut. R: Wo halten sich Ihre Familienmitglieder auf? BF: Dort. R: Was meinen Sie mit dort? BF: In XXXX.BF: In römisch 40 . R: Wie oft sind Sie mit Ihrer Familie in Kontakt? BF: Seitdem ich ausgereist bin, habe ich keinen Kontakt zu meiner Familie. Ich habe einen Bruder, der im Iran lebt. Mit ihm habe ich einmal gesprochen. R: Was hat er Ihnen der erzählt? BF: Nichts. Er hat gefragt, wie es mir geht und wo ich bin. Ich habe ihm gesagt, wo ich bin und das war es. R: Wer hat Sie darüber informiert, dass es Ihrer Familie gut geht? BF: Als ich dort war, ging es ihnen gut. Jetzt weiß ich es nicht. R: Wann haben Sie mit Ihrem Bruder das letzte Mal telefoniert oder Kontakt gehabt? BF: Er hat mich angerufen. R: Mit was hat er Sie angerufen? BF: Telefonisch. R: Mit welchem Telefon hat er Sie angerufen? BF: Mit dem Handy. R: Haben Sie versucht, ihn zurückzurufen? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Ich will nicht, dass er meine Adresse weiß, und weiß, wo ich bin. Das sind nur Kopfschmerzen für mich. R: Warum verursacht das bei Ihnen nur Kopfschmerzen? BF: Wegen der Probleme in Afghanistan. R: Hält sich Ihr Bruder in Afghanistan auf? BF: Nein. Er hält sich im Iran auf, damals, jetzt weiß ich nicht, wo er ist. R: Wo hat sich Ihr Bruder im Iran aufgehalten? BF: Die Stadt hat mehrere Namen: XXXX, XXXX.BF: Die Stadt hat mehrere Namen: römisch 40 , römisch 40 . R: Welche größere Stadt liegt da in der Nähe? BF: Das weiß ich nicht. R: Warum bereitet Ihnen das jetzt Kopfschmerzen, mit Ihrem Bruder zu sprechen? BF: Er ist in den Iran gekommen, wegen der Probleme, die wir in Afghanistan hatten. Seitdem er aufgelegt hat, habe ich ihn nie mehr kontaktiert. R: Interessiert es Sie nicht, wie es ihm bzw. Ihrer Familie geht jetzt? BF: Es ist mir schon wichtig. Ich habe die Nummer bis jetzt nicht gefunden. R: Was heißt, Sie haben die Nummer bis jetzt nicht gefunden? BF: In Afghanistan, dort wo wir gewohnt haben, ist das Signal sehr schlecht. R: Und zu Ihrem Bruder? BF: Ich habe seine Nummer nicht mehr. Ich bemühe mich schon, seine Nummer zu finden. R: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet. R: Als was? BF: Landarbeiter. R: Haben Sie für die Ausreise die Hilfe eines Schleppers benötigt? BF: Ja. Schlepperunterstützt. Ich weiß nicht, wie er heißt. R: Wie viel haben Sie diesem Schlepper bezahlen müssen? BF: Für Afghanistan in den Iran, musste ich zahlen eine Million Toman. R: Was sind das ungefähr in Euro bzw. in Dollar? BF: 250 Euro. R: Wie viel haben Sie dann noch bezahlt? BF: Vom Iran in die Türkei 1,7 Millionen Toman. Von der Türkei bis nach Griechenland 950 US-Dollar. R: Wie viel sind 1,7 Millionen Toman in Dollar bzw. in Euro? BF: Ich weiß es nicht. Vielleicht 400 Euro. R: Woher hatten Sie immer so viel Geld (für die dortigen Verhältnisse)? BF: Ich habe gearbeitet. R: Als was haben Sie gearbeitet? BF: In der Baubranche habe ich gearbeitet. R: Als was? BF: Decken gebaut. R: Verputzt? BF: Wir haben die Decken gebaut. SV: Oben oder unten? BF: Wir haben Konstruktionen aufgebaut. R: Haben Sie zum Fluchtvorbringen jetzt noch irgendwelche Unterlagen, die Sie bei der Polizei bzw. beim BFA noch nicht vorgelegt haben? BF: Nichts, nein. R: Wie hat Ihr Vater seinen Lebensunterhalt bestritten? BF: Auch als Landwirt. R: Haben Sie eigene Felder bzw. Gründe besessen? BF: Ja. R: Von wem werden diese Felder und Gründe jetzt bewirtschaftet? BF: Ich weiß es nicht. R: Wer lebt in Ihrem Elternhaus? BF: Ich weiß es nicht. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Mutter? BF: Seit meiner Ausreise habe ich keinen Kontakt zu ihr. R: Und zu Ihrer Schwester? BF: Nichts. R: Am XXXX haben Sie beim BFA gesagt, dass Ihre Mutter und Ihre Schwester im Heimatdorf lebt. Was sagen Sie dazu?R: Am römisch 40 haben Sie beim BFA gesagt, dass Ihre Mutter und Ihre Schwester im Heimatdorf lebt. Was sagen Sie dazu? BF: Sie sind dort. Sie haben keinen anderen Platz. R: Wie viele Grundstücke hat Ihr Vater besessen? BF: Es war wenig. Es war nicht so viel. R: Haben Sie mit dem Erwirtschafteten Ihr Auslangen finden können bzw. Ihre Familie Ihr Auslangen finden können? BF: Ja. Wir haben davon gelebt. R: Wie geht es Ihrem Vater? BF: Sie haben ihn getötet. R: Wann wurde Ihr Vater getötet? Können Sie ein Datum angeben? BF: Ich weiß es nicht. R: Fragewiederholung. BF: Es war Frühling, zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr. R: In welchem Frühlingsmonat? BF: Das weiß ich nicht. R: Warum wurde Ihr Vater getötet? BF: Wir hatten Feinde. Sie haben meinen Vater getötet. R: Warum wurde Ihr Vater getötet? BF: Die Feindschaft bestand von früher. Bereits vom Großvater. R: Warum wurde Ihr Vater getötet? BF: Vielleicht wegen der Grundstücke. R: Was heißt vielleicht wegen der Grundstücke? BF: Ich habe keine genauen Informationen darüber. Ich gehe davon aus. Die Feindschaften in Afghanistan sind immer wegen der Grundstücke. R: Wie heißt Ihr Großvater väterlicherseits mit Vor- und Familiennamen? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R: Lebt Ihr Großvater noch? BF: Nein. R: Wann ist Ihr Großvater verstorben? BF: Das weiß ich nicht. R: Hat er noch gelebt, als Sie zur Welt gekommen sind? BF: Nein. Ich habe ihn nicht gesehen. R: Haben Sie die Feinde Ihres Vaters gekannt? BF: Der Vater heißt XXXX. Wie seine Kinder heißen, das weiß ich nicht.BF: Der Vater heißt römisch 40 . Wie seine Kinder heißen, das weiß ich nicht. R: Ist XXXX der Familienname oder der Vorname?R: Ist römisch 40 der Familienname oder der Vorname? BF: Der Vorname. R: Wie ist der Familienname? BF: Das weiß ich nicht. R: Wo wohnt dieser XXXX? BF: In unserem Ort etwas entfernt von uns. R: Was heißt etwas entfernt und wie weit geht man zu diesem XXXX? BF: Vielleicht 500-600 Meter. R: Wie viele Häuser hat Ihr Dorf? BF: 400,
  14. R: Auf welche Art und Weise wurde Ihr Vater getötet? BF: Erschossen. R: Erklären Sie den genauen Vorfall, als Ihr Vater erschossen wurde. BF: Es war in der Nacht. Es war ca. 10.00 Uhr am Abend. Wir waren zu Hause. Auf unserem Dach gab es laute Geräusche. Mein Vater ist hinausgegangen, um nachzuschauen, was das ist. Mein Vater war mitten im Hof. Er wurde dort angeschossen. Wir sind dann laut geworden und haben geschrien. Dann sind die Nachbarn gekommen. Derjenige ist geflüchtet. Wir haben ihn nicht gesehen. R: Wenn Sie mir das noch einmal genau schildern. Wie war der Ablauf? Was haben Sie persönlich gemacht? BF: Wir waren zu Hause. Sie haben meinen Vater in unserem Hof erschossen. R: Ich möchte den genauen Ablauf von Ihnen wissen. Der Tod Ihres Vaters muss etwas sehr Einschneidendes gewesen sein. Darum möchte ich das genau wissen. BF: Wir haben Feinde. Die Feinde sind am Abend zu uns gekommen. Sie haben meinen Vater erschossen. Wir waren zu Hause. Als wir die Waffe und den Schuss gehört haben, sind wir hinausgegangen. Wir haben gesehen, dass mein Vater am Boden liegt. Meine Mutter hat dann geweint. R: Mich interessiert der Vorfall. Wie ist das genau abgelaufen? BF: Ich war mit meiner Mutter zu Hause. Nachdem wir das Geräusch gehört haben, ist mein Vater hinausgegangen. Wir haben dann die Waffe gehört. Dann sind wir hinausgegangen. Meine Mutter ist laut geworden. Das war es. R: Wann ist Ihr Vater genau erschossen worden? BF: An dem Abend. Um 10:30 Uhr. R: Was haben Sie gemacht, als Sie da die Geräusche am Dach gehört haben? BF: Mein Vater sagte: "Was ist das"? Ich sagte: "Ich weiß es nicht". Daraufhin ist mein Vater hinausgegangen. R: Was haben Sie zu diesem Zeitpunkt gerade gemacht? BF: Nichts. Wir sind gesessen. R: Was heißt "nichts, wir sind gesessen"? BF: Wir haben gegessen. Wir haben danach Tee getrunken. R: Wann haben Sie dann das Geräusch am Dach gehört? BF: Wir haben Tee getrunken. Das war nach dem Essen. R: Was haben Sie dann gemacht, nachdem Ihr Vater hinausgegangen ist? BF: Wir waren drinnen. Erst als wir die Waffe gehört haben, sind wir hinausgegangen. R: Was haben Sie gemacht, während Ihr Vater hinausgegangen ist? BF: Ich habe Tee getrunken. R: Haben Sie gesehen, was Ihr Vater gemacht hat, nachdem er hinausgegangen ist, während Sie Tee getrunken haben? BF: Ich habe nichts gesehen. R: Was haben Sie eigentlich gehört? BF: Ein Geräusch einer Waffe. R: Das ist schon klar, aber was haben Sie gehört? BF: Die Pistole. R: Wie hat sich das Geräusch angehört? BF: Es war ein Geräusch aus einer Kalaschnikow. R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie dieses Geräusch gehört haben? BF: Ich bin gesprungen und hinausgegangen. R: Was heißt, Sie sind gesprungen? BF: Ich bin von meinem Platz aufgestanden. Ich habe die Tür aufgemacht und gesehen, dass mein Vater am Boden liegt. R: Haben Sie eine Waffe zu Hause? BF: Nein. R: Ihr Vater? BF: Ich habe es nicht gesehen. R: Hatte Ihr Vater eine Waffe? BF: Nein, ich habe es nicht gesehen. R: Hatten Sie keine Angst, nachdem da draußen einfach das von Ihnen wahrgenommene Geräusch einfach geschehen ist, dass Ihnen selbst etwas passieren könnte? BF: In dieser Sekunde habe ich geschaut, was geschehen ist und habe die Türe aufgemacht. R: Wer war an diesem Abend von der Familie zu Hause? BF: Ich, mein Bruder, meine Eltern und meine Schwester. R: Wie alt ist Ihr Bruder? BF: 28 Jahre. R: Was hat Ihr Bruder gemacht? BF: Wir sind alle hinausgegangen. R: Wer hat jetzt die Türe aufgemacht? BF: Meine Mutter. R: Was haben Sie und Ihre Mutter gemacht? BF: Meine Mutter hat die Türe aufgemacht und gesehen, dass mein Vater am Boden liegt. Wir sind alle hinausgegangen. R: Hatten Sie keine Angst, dass auf Sie geschossen werden könnte? BF: In dieser Zeit denkt man daran nicht. R: Was war dann, nachdem Ihr Vater am Boden gelegen ist? BF: Wir haben ihn aufgehoben und wir sind laut geworden. Wir haben geschrien. Dann sind die Nachbarn gekommen. R: Haben Sie den Mörder Ihres Vaters gesehen? BF: Nein. R: Hat ein anderes Familienmitglied den Mörder Ihres Vaters gesehen? BF: Nein, niemand hat ihn gesehen. R: Sie haben zuerst gesagt, es hat sich am Dach um Feinde gehandelt. Wie können Sie sagen, dass es mehrere Personen gewesen sind, wenn Sie niemanden gesehen haben? BF: Wir haben einen Feind. Sonst haben wir dort keine Feinde. Wir haben keine Probleme mit anderen Personen. R: Woher kamen die Schüsse/der Schuss? BF: Wir waren drinnen, zu Hause. Ich kann nicht sagen, ob er auf dem Dach war oder woanders. R: Wie haben Sie dann reagiert, nachdem Ihr Vater erschossen worden ist? BF: Ich bin zu meinem Vater gegangen. Ich habe geschrien. R: Wie lange haben Sie sich bzw. wo haben Sie sich nach dem Tod Ihres Vaters aufgehalten? BF: Fünf Monate lang bin ich zu Hause geblieben. Nach fünf Monaten bin ich in den Iran gegangen. R: Wann wurde Ihr Vater begraben? BF: Am nächsten Tag. R: Wann? BF: Am Nachmittag. Um 14:00 Uhr oder um 15:00 Uhr. R: Wo? BF: 100m oder 200m entfernt von unserem Elternhaus. R: Wissen Sie, wer Ihren Vater umgebracht hat? BF: Als mein Vater noch am Leben war, hat er gesagt, dass wir nicht alleine hier hinausgehen dürfen, dass diese Leute unsere Feinde sind. R: Wissen Sie, wer Ihren Vater umgebracht hat? BF: Nein, ich bin mir sicher, dass sie ihn getötet haben. R: Was heißt, sie? Einmal sprechen Sie von mehreren Personen und dann sprechen Sie von einer Person? BF: Ich meine damit, den Vater und die Familie. R: Wer hat jetzt Ihren Vater umgebracht? BF: Unser Feind, sie. R: Unser Feind, wer? BF: Unser Feind heißt XXXX.BF: Unser Feind heißt römisch 40 . R: Wissen Sie, wer Ihren Vater umgebracht hat? BF: Unser Feind heißt XXXX. Es kann sein, dass er selbst meinen Vater getötet hat. Es kann sein, dass er seinen Sohn geschickt hat. Es kann sein, dass er eine andere Person geschickt hat.BF: Unser Feind heißt römisch 40 . Es kann sein, dass er selbst meinen Vater getötet hat. Es kann sein, dass er seinen Sohn geschickt hat. Es kann sein, dass er eine andere Person geschickt hat. R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass XXXX ihn umgebracht hätte. Was sagen Sie dazu?R: Beim BFA haben Sie am römisch 40 gesagt, dass römisch 40 ihn umgebracht hätte. Was sagen Sie dazu? BF: Ich sage das auch jetzt. R: Sie sagen, dass es sein kann, dass er selbst meinen Vater getötet hat. Es kann sein, dass er seinen Sohn geschickt hat. BF: Sie haben gefragt, wer ihn genau getötet hat. Sie haben heute gefragt, wer genau die Person war. Damals habe ich schon gesagt, wer ihn getötet hat, aber ich habe es nicht gesehen. R: Sie haben gesagt, Sie waren dann fünf Monate lang in Ihrem Elternhaus zu Hause, bevor Sie dieses verlassen haben. Ist es in diesem Zeitraum zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. Es ist nichts vorgefallen. Sie hatten Angst, weil sie meinen Vater getötet haben, dass wir Rache nehmen. Sie wissen, dass in Afghanistan, wenn man jemanden tötet, man getötet wird. Das ist Blutrache. R: Wer hat in diesen fünf Monaten die Felder bewirtschaftet? BF: Wir selbst. R: Was heißt wir selbst? BF: Mein Bruder war dort drei Monate lang. R: Wer hat die Felder in diesen fünf Monaten bewirtschaftet? BF: Ich selbst. R: Zuerst haben Sie gesagt wir, jetzt sagen Sie ich. BF: Gemeint war: Ich und mein Bruder. R: Wie lange haben Sie und Ihr Bruder die Felder bewirtschaftet? BF: Mein Bruder war dort noch drei Monate lang. Auf den Grundstücken haben wir fünf bis sechs Tage lang gearbeitet. Man braucht dafür nicht mehr. R: Was haben Sie in diesen fünf Monaten dort gemacht, als Sie sich nach dem Tod Ihres Vaters noch im Elternhaus aufgehalten haben? BF: Nichts. Ich war zu Hause. Ich habe mich gekümmert. Es gab keine Arbeit. In Afghanistan gibt es keine Arbeit. R: Wie heißt der Dorfälteste in Ihrem Heimatdorf? Wie hat er geheißen zu dem Zeitpunkt, als Sie sich dort aufgehalten haben? BF: Er war ein Maulawi (phonetisch). SV: Das ist ein religiöser Gelehrter. R: Hat er einen Namen? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R: Was war jetzt der eigentliche Grund dieser Auseinandersetzung? Was war der Hintergrund? BF: Die Feindschaft besteht schon seit Zeiten meines Großvaters. Vielleicht wegen der Grundstücke. R: Wieso vermuten Sie, dass es wegen dieser Grundstücke Feindschaften gegeben haben soll? BF: Sonst gibt es keine Probleme. Aus meiner Sicht sind die Probleme meistens wegen der Grundstücke. R: Wieso vermuten Sie, dass in diesem konkreten Fall es sich um eine Feindschaft wegen der Grundstücke gehandelt haben soll? BF: Sonst habe ich keine anderen Gedanken. SV: Um welche Grundstücke genau soll es sich bei diesem Streit, bei dieser Auseinandersetzung gehandelt haben? BF: Wegen dem Grundstück, was wir bewirtschaftet haben. R: Woher haben Sie die Information, dass XXXX Ihren Vater umgebracht haben soll?R: Woher haben Sie die Information, dass römisch 40 Ihren Vater umgebracht haben soll? BF: Sonst haben wir keine Feinde im Dorf. R: Fragewiederholung. BF: Als mein Vater noch am Leben war, hat er mit uns darüber nicht gesprochen, aber er hat meiner Mutter erzählt, dass XXXX unser Feind ist, dass wir aufpassen sollen und nicht alleine hinausgehen sollen.BF: Als mein Vater noch am Leben war, hat er mit uns darüber nicht gesprochen, aber er hat meiner Mutter erzählt, dass römisch 40 unser Feind ist, dass wir aufpassen sollen und nicht alleine hinausgehen sollen. R: Beim BFA haben Sie gesagt am XXXX, dass Ihnen Ihre Mutter erzählt hätte, dass XXXX Ihren Vater umgebracht hätte.R: Beim BFA haben Sie gesagt am römisch 40 , dass Ihnen Ihre Mutter erzählt hätte, dass römisch 40 Ihren Vater umgebracht hätte. BF: Das wollte ich auch gerade sagen. R: Was hat Ihnen Ihre Mutter über die Hintergründe dieses Mordes erzählt? BF: Meine Mutter hat mir erzählt, dass wir nicht alleine hinausgehen sollen. XXXX ist unser Feind.BF: Meine Mutter hat mir erzählt, dass wir nicht alleine hinausgehen sollen. römisch 40 ist unser Feind. R: Woher hat Ihre Mutter die Information gehabt, dass XXXX Ihren Vater umgebracht haben soll?R: Woher hat Ihre Mutter die Information gehabt, dass römisch 40 Ihren Vater umgebracht haben soll? BF: Weil mein Vater ihr gesagt hat, dass ihr Feind XXXX ist.BF: Weil mein Vater ihr gesagt hat, dass ihr Feind römisch 40 ist. R: Haben Sie Ihre Mutter hinsichtlich der genauen Beweggründe des Mordes gefragt? BF: Ich habe schon gefragt. Meine Mutter hat es nicht gesagt. Sie sagte nur, dass wir nicht hinausgehen sollen und auf uns aufpassen sollen. R: Haben Sie Ihre Mutter hinsichtlich der genauen Beweggründe gefragt, nachdem Ihr Vater getötet wurde? BF: Ich habe schon gefragt, aber sie hat es mir nicht gesagt. R: Sie haben zuerst gesagt, Ihr Bruder war drei Monate nach dem Tod Ihres Vaters beim Elternhaus. Was wollten Sie damit sagen? BF: Er ist nach drei Monaten von zu Hause weggegangen. Nachdem ich hier angekommen bin, habe ich erfahren, dass er im Iran ist. R: Was meinen Sie hier angekommen? In Österreich? BF: Ja. Österreich. R: Warum hat Ihr Bruder nach drei Monaten das Elternhaus verlassen? BF: Er hat gesagt, dass er weggeht und dass er nicht vorhat, Rache zu nehmen. R: Warum sind Sie mit Ihrem Bruder nicht gleich mitgegangen? BF: Es war nicht möglich. Ich hatte kein Geld. Finanziell war es mir nicht möglich. R: Wie hat sich denn die Feindschaft in den 18 Jahren, in dem Sie in Ihrem Elternhaus oder im Heimatdorf gelebt haben, zwischen diesem XXXX geäußert?R: Wie hat sich denn die Feindschaft in den 18 Jahren, in dem Sie in Ihrem Elternhaus oder im Heimatdorf gelebt haben, zwischen diesem römisch 40 geäußert? BF: Die Häuser liegen auseinander. Es gibt eine Entfernung dazwischen. Es gab keine direkte Auseinandersetzung. Das habe ich nie gesehen. R: Haben Sie diesen XXXX gekannt?R: Haben Sie diesen römisch 40 gekannt? BF: Mein Vater hat ihn mir gezeigt. R: Wann hat er Ihnen gezeigt und bei welcher Gelegenheit hat er Ihnen gezeigt? BF: Es gab keine bestimmte Angelegenheit. Er ist vorbeigegangen. Mein Vater hat ihm mir gezeigt. R: Wurden Sie selbst jemals in Afghanistan bedroht oder angegriffen? BF: Nein. R: Nachdem Sie bereits den subsidiären Schutz haben: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Wenn ich jetzt zurückkehren müsste, außer der Feindschaft, wie ich aussehe. Ich bin jetzt schon sechs Jahre hier. Wenn mich die Taliban wegen meiner Kleidung und meinem Aussehen bestrafen und vielleicht glauben, dass ich von der Religion abgefallen bin. Ich kann dort keine Arbeit finden. Ich kann dort nicht lernen. Es ist unmöglich, dort zu leben. Seit sechs bis sieben Jahren bin ich nicht dort. Ich weiß nicht, wie die Gesetze jetzt dort sind. Aber hier kann ich mich so bekleiden wie ich will, ich mache, was ich will. R an BFV: Haben Sie eine Frage an den BF? BFV: Weiß XXXX Familie, oder er selbst, dass er oder eines seiner Familienmitglieder vom BF beschuldigt wird, den Vater des BF getötet zu haben?BFV: Weiß römisch 40 Familie, oder er selbst, dass er oder eines seiner Familienmitglieder vom BF beschuldigt wird, den Vater des BF getötet zu haben? BF: Ich habe mit ihnen nicht gesprochen. Ich habe mit ihnen keinen Kontakt. BFV: Wissen Sie, ob über den Vorfall im Dorf darüber gesprochen wurde? BF: Ich habe nicht gehört, dass jemand darüber gesprochen hätte. BFV gibt folgende Stellungnahme ab: Auf Grund der bestehenden Blutfehde, ausgelöst durch die Ermordung des Vaters des BF, ist davon auszugehen, dass der BF wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters von Seiten der Feinde des Vaters Verfolgung droht, nämlich mit dem Ziel, einer vom BF zu übenden Blutrache vorzubeugen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2010, Zahl: 2007/19/
  15. Es ist zudem notorisch und auch anhand der Länderberichte ersichtlich, dass der afghanische Staat keinen ausreichenden Schutz bieten kann bzw. will. Die BFV legt den relevanten Bericht zu UNHCR im Zusammenhang mit in Blutfehden verwickelten Personen vor, welche als Beilage ./A zum Akt genommen werden. Darüber hinaus wird auf eine Anfragebeantwortung zur Blutrache verwiesen. Angemerkt wird, dass diese Blutrache nicht nur in paschtunischen Gemeinschaften, sondern auch in anderen Ethnien in Afghanistan vollzogen werden. Bericht, wird als Beilage ./B zum Akt genommen. (...)
  16. Am XXXX wurde eine weitere mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie eines landeskundigen Sachverständigen vor dem BVwG durchgeführt.
  17. Am römisch 40 wurde eine weitere mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie eines landeskundigen Sachverständigen vor dem BVwG durchgeführt. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: (...) R: Sie haben mir letztes Mal erklärt, dass Sie wegen einer Feindschaft Afghanistan verlassen haben. Wie heißt Ihr Feind bzw. wie heißen Ihre Feinde? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R: Wer ist dieser XXXX? BF: Er ist ein Mann, der auch dort lebt und XXXX ist der Vater. Den Namen seiner Söhne weiß ich nicht.BF: Er ist ein Mann, der auch dort lebt und römisch 40 ist der Vater. Den Namen seiner Söhne weiß ich nicht. R: Wo wohnt dieser XXXX? BF: Er lebt auch in unserem Wohngebiet bzw. auch in unserem Heimatdorf. R: Wie viele Häuser hat Ihr Heimatdorf in etwa? BF: 400 bis 450 Häuser. R: Wie weit ist Ihr Elternhaus vom Haus dieses XXXX entfernt?R: Wie weit ist Ihr Elternhaus vom Haus dieses römisch 40 entfernt? BF: Ca. 100 m entfernt. Vielleicht könnte es auch 200 m entfernt sein. R: Ist das dann ein direkter Nachbar von Ihrem Elternhaus? Grenzt das Elternhaus unmittelbar an das Grundstück des XXXX an?R: Ist das dann ein direkter Nachbar von Ihrem Elternhaus? Grenzt das Elternhaus unmittelbar an das Grundstück des römisch 40 an? BF: Ja, es gibt ein Grundstück, welches auch an unseres angrenzt. Das Grundstück ist groß. R: Inwiefern haben Sie eine Feindschaft mit diesem XXXX? BF: Wegen dem Grundstück. R: Können Sie das bitte genauer erklären? BF: Diese Feindschaft besteht seit früheren Zeiten. Es gab einige Konflikte wegen dem Grundstück. Aufgrund dieser Feindschaft ist mein Vater auch von XXXX umgebracht worden.BF: Diese Feindschaft besteht seit früheren Zeiten. Es gab einige Konflikte wegen dem Grundstück. Aufgrund dieser Feindschaft ist mein Vater auch von römisch 40 umgebracht worden. R: Sie sagen, die Feindschaft besteht seit früheren Zeiten. Seit wann besteht diese Feindschaft? BF: Seitdem ich geboren bin gibt es diese Feindschaft. Genauer weiß ich nicht, ob diese Feindschaft seit meiner Zeit mit meinem Großvater besteht. Ich habe nicht nachgefragt. R: Warum haben Sie da nicht genauer nachgefragt? BF: Unser Vater hat uns nie davon erzählt, aber meine Mutter hat uns immer wieder erzählt, dass die Feindschaft wegen dieses Grundstückes besteht und sie hat auch über die entstandenen Konflikte erzählt. R: Was hat Sie Ihnen da genau erzählt? BF: Sie hat uns nur erzählt, dass wir mit dieser Familie Probleme hätten. Wir dürften nicht oft nach draußen gehen. R: Was hat die Mutter jetzt konkret über die entstandenen Konflikte erzählt? BF: Sie hat uns nicht konkret über die Konflikte erzählt. Wir haben sie immer wieder gefragt, was der Sachverhalt des Konfliktes ist. Sie sagte nur, dass die Feindschaft wegen des Grundstückes sei. R: Wann sind Sie geboren? BF: Ich bin 24 Jahre alt, mein Geburtsdatum ist der XXXX.BF: Ich bin 24 Jahre alt, mein Geburtsdatum ist der römisch 40 . R: Wann haben Sie Ihr Heimatdorf verlassen? BF: Nach dem Tod meines Vaters bin ich im Heimatdorf ca. 4 bis 5 Monate lang geblieben, danach reiste ich in den Iran. R: Fragewiederholung. BF: Wie ich Ihnen bereits gesagt habe, 4 bis ca. 5 Monate nach dem Tod meines Vaters. R: Das ist nicht meine Frage, meine Frage ist, wann haben Sie konkret Ihr Heimatdorf verlassen. BF: Es war entweder Frühling oder Sommer. Ich kann mich nicht genau daran erinnern. Ich glaube, es war Frühling. R: Welcher Monat. BF: Es war sehr heiß, ich glaube, es war Sommer. R: Welcher Monat? BF: Ich kann mich auch an den Monat nicht erinnern, aber es war Sommer. R: Welchen Jahres? BF: Viereinhalb Jahre lang war ich im Iran. R: Sie sollen nicht meinen Fragen ausweichen, sondern Sie beantworten. Welchen Jahres haben Sie Ihr Heimatdorf verlassen? BF: Es war entweder 2010 oder
  18. Ich kann mich nicht genau daran erinnern. R: Ist es vor dem Vorfall mit Ihrem Vater zu irgendwelchen anderen Vorkommnissen gekommen, seit der Geburt bis zu dieser behaupteten Ermordung Ihres Vaters? BF: Davor gab es einige Streitigkeiten. Die Menschen haben sich versammelt und haben den beiden Seiten geraten, diese Streitigkeiten zu beenden und diese Feindschaft würde keine gute Zukunft mitbringen. R: Welche Menschen haben sich da versammelt? BF: Die Dorfbewohner. R: Wer war zu diesem Zeitpunkt der Dorfälteste? BF: Maulawi XXXX.BF: Maulawi römisch 40 . R: Aus welchen Mitgliedern bestand dieser Dorfältestenrat noch? BF: Es gab sehr viele Menschen, die sich in einer Moschee versammelt haben. Die waren ca. 20 bis 30 Menschen. R: Aus welchen Mitgliedern bestand dieser Dorfältestenrat noch? BF: Meinen Sie, wie viele Menschen haben bei dieser Versammlung teilgenommen oder meinen Sie insgesamt wie viele Menschen überhaupt als Dorfbewohner unseres Dorfes dort sind? R: Nein, aus wie vielen Mitgliedern bestand dieser Dorfältestenrat? BF: 15 oder 16 oder 17, das sind die Ältesten dort gewesen und weiters waren auch jüngere Männer dabei. R: Ist dieser Dorfältestenrat in dem von Ihnen behaupteten Konflikt eingeschaltet worden? BF: Die Versammlung des Ältestenrates hat zweimal stattgefunden. Die Versuche um den Konflikt zu schlichten haben fehlgeschlagen. R: Was wurde bei diesem Dorfältestenrat besprochen bzw. vereinbart? BF: Es ging um die Konflikte, sie sagten, wir sollten damit aufhören, das sei nicht gut. R: Wurde in diesem Dorfältestenrat etwas beschlossen? BF: Es ging um die Diskussionen wegen des Grundstückes. Die verfeindete Person sagte, dass er das nicht akzeptieren würde. Das Grundstück würde bis zu einem weiteren Teil ihm gehören. Mein Vater sagte, nein, das Grundstück, welches von der anderen verfeindeten Person in Anspruch genommen wurde, dass es ihm gehören würde. R: Wann hat dieser Dorfältestenrat stattgefunden? BF: Die Versammlung hat am frühen Nachmittag, nach dem Mittagsgebet, stattgefunden. R: Wann? BF: Mittagsgebetszeit ist um 13:00 Uhr. R: Welches Jahr, welches Monat, welcher Tag? BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt? BF: Ich kann mich ebenfalls nicht daran erinnern. Ich besaß zu dem Zeitpunkt keine Tazkira, deshalb könnte ich mich auch nicht erinnern, wie alt ich gewesen sei. (...) R: Wo haben Sie in Afghanistan gearbeitet und was haben Sie in Afghanistan gearbeitet? BF: Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet. R: In welchem Alter? BF: In Afghanistan arbeitet man, wenn man 8, 9 Jahre alt ist. R: Haben Sie seit dem
  19. oder
  20. Lebensjahr gearbeitet? BF: Ja, mit
  21. oder
  22. Lebensjahr habe ich in der Landwirtschaft geholfen, ich trug, was ich konnte. R: Haben Sie in der eigenen oder in einer anderen Landwirtschaft gearbeitet? BF: In unserer Landwirtschaft. R: Wie weit waren die Felder von Ihrem Haus entfernt? BF: Die Felder liegen ca. 30, 40 Minuten und eine Stunde entfernt. R: Wer hat Sie zu diesen Feldern gebracht? BF: Ich ging selber hin, manchmal wenn mein Vater auf den Weg dorthin war, hat er mich mitgenommen. R: Wenn Ihr Vater nicht auf dem Weg dorthin war? BF: Dann bin ich selber hingegangen. R: Wie groß sind die Grundstücke Ihres Vaters gesamt? BF: Sie sind nicht sehr groß. 2 bis 3 Jiribs. R: Wie groß ist dieses Grundstück, um das sich diese Feindschaft gedreht hat? BF: Ca. 1 Jirib. R: Wie bestreitet dieser XXXX seinen Lebensunterhalt?R: Wie bestreitet dieser römisch 40 seinen Lebensunterhalt? BF: Soviel ich weiß, arbeitet er auch in der Landwirtschaft und wie er weiter seinen Lebensunterhalt bestreitet, weiß ich nicht. R: Wie hat er damals, als Sie dort waren, seinen Lebensunterhalt bestritten? BF: Damals wusste ich, dass die Familie in der Landwirtschaft gearbeitet hat. Darüber hinaus weiß ich nicht, woher die Familie Ihr Einkommen bestritten hat. R: Wer bewirtschaftet Ihre Grundstücke jetzt? BF: Ich weiß es nicht. R: Seit wann wissen Sie nicht, ob diese Grundstücke bewirtschaftet werden oder nicht bzw. von wem? BF: Seitdem ich Afghanistan verlassen habe, weiß ich es nicht mehr. (...) R: Haben Sie mit Ihrem Bruder Ihr Heimatdorf verlassen? BF: Nein, mein Bruder verließ unser Heimatdorf vor mir. Er war eine Weile in Kabul, ich bin nach meinem Bruder in den Iran gereist. R: Wie viel Zeit vorher hat Ihr Bruder das Elternhaus verlassen? BF: Ca. drei bis dreieinhalb Monate zuvor. R: Wieso haben Sie nicht mit Ihrem Bruder gemeinsam Ihr Heimatdorf verlassen? BF: Damals hatten wir nicht genügend Geld, dass wir zusammen unser Heimatdorf hätten verlassen können. Mein Bruder arbeitete in Kabul. R: Wie viele Jahre hat Ihr Bruder in Kabul gearbeitet? BF: Das weiß ich nicht. Ich habe meinen Bruder kontaktiert, vier Monate nach meiner Ankunft in Österreich. Er sagte mir, dass er im Iran lebe. R: Wie lange hat er in Kabul gearbeitet? Waren es mehrere Monate, waren es Jahre? BF: Ich weiß es nicht genau, ob er zwei Monate lang oder ein Jahr lang in Kabul gearbeitet hat. Vielleicht hat er zwei bis drei Monate gearbeitet, um das Geld für den Schlepper aufzustellen. R: Wie hat der Schlepper geheißen? BF: Ich weiß es nicht, mit welchem Schlepper er gereist ist. R: Wie hat Ihr Schlepper geheißen? BF: Ich weiß es nicht, der Schlepper hat mir seinen Namen nicht gesagt. Man sieht nicht den richtigen wahren Schlepper und die Schlepper erzählen auch nicht ihre Namen. R: Wie viel hat Ihr Bruder für den Schlepper bezahlt? BF: Ich weiß es nicht. R: Wieso wissen Sie dann, dass es sich finanziell nicht ausgegangen wäre, dass Sie beide gleichzeitig Ihr Heimatdorf verlassen? BF: In unserem Heimatdorf hatten wir kein Geld. Vermutlich hat mein Bruder in Kabul gearbeitet, um das Geld für den Schlepper aufzustellen. R: Wie haben Sie sich dann den Schlepper finanziert, wenn Sie kein Geld in Ihrem Heimatdorf gehabt haben? BF: Ich habe im Iran gearbeitet und dann habe ich den Schlepper bezahlt. R: Wie viel? BF: Ich habe 700 Toman dem Schlepper bezahlt, dies entspricht etwa 250 Euro. R: Sind Sie selbst während Ihres Aufenthaltes in Afghanistan jemals konkret bedroht worden, haben Sie Schwierigkeiten gehabt? BF: Nein, persönlich hatte ich dort keine Schwierigkeiten. Probleme hatten wir wegen unserem Vater. R: Wie lange sind Sie dann nach dem Tod Ihres Vaters noch in Ihrem Elternhaus verblieben? BF: 4 bis 5 Monate. R: Ist es in diesem Zeitraum zu irgendwelchen Problemen oder Vorfällen gekommen? BF: Nein, in diesem Zeitraum hat es keine Vorfälle gegeben. R: Wie heißen Ihre Feinde bzw. Ihr Feind? BF: Ich kenne nur den Namen von XXXX.BF: Ich kenne nur den Namen von römisch 40 . R: Wer ist jetzt konkret Ihr Feind bzw. wer sind konkret Ihre Feinde? BF: Unser Hauptfeind ist der XXXX selbst, aber er hat auch Söhne.BF: Unser Hauptfeind ist der römisch 40 selbst, aber er hat auch Söhne. R: Wie heißen seine Söhne, die unmittelbar an Ihr angrenzendes Grundstück wohnen? BF: Ich kann mich nicht an den Namen der Söhne erinnern, weil die Söhne des Mannes haben sich nicht häufig dort aufgehalten, deshalb kenne ich ihren Namen nicht. Ich kannte einen der Söhne des Mannes nur vom Sehen. R: Wie viele Söhne hat er? BF: Vielleicht hat der Mann 7 oder 8 Söhne. Ich kenne sie nicht, weil sie sich nicht dort häufig aufgehalten haben. R: Wissen Sie, wo sich die Söhne des XXXX aufhalten?R: Wissen Sie, wo sich die Söhne des römisch 40 aufhalten? BF: Vielleicht gingen sie arbeiten nach Kabul oder in den Iran. Sie waren nicht immer zu Hause. R: Woher wissen Sie dann, dass sie immer wieder zu Hause gewesen sind? BF: Weil ihr Haus lag nicht weit entfernt von unserem Haus. Man konnte es sehen. Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich auf mich aufpassen solle. Ich solle nicht oft nach draußen gehen. RV: Warum haben XXXX und seine Familie Interesse an diesem Grundstück?Regierungsvorlage, Warum haben römisch 40 und seine Familie Interesse an diesem Grundstück? BF: In Afghanistan gibt es nicht viele andere Einkommen. Soviel ich weiß, beschäftigen sich mehr Menschen mit Landwirtschaft, damit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Die Verhandlung wird um 10:21 unterbrochen und um 10:44 Uhr wieder fortgesetzt. R: Sind Sie nach diesem Vorfall zur Polizei gegangen bzw. ein Familienmitglied von Ihnen? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Wenn man zur Polizei gehen müsste, müsste man viel Geld haben. Wir waren nicht reich. R: Ist jemand anderer hinsichtlich des Todes Ihres Vaters z.B. Dorfältesten oder andere Personen aktiv geworden? BF: Nein, niemand. R: Können Sie sich vorstellen, warum die Dorfältesten nicht aktiv geworden sind, zumal es den Versuch gegeben hat, diesen Streit auszugleichen? BF: So ist Afghanistan, die Menschen haben nichts in die Wege geleitet. Sie wollten es auch nicht. R: Wie groß war die Landwirtschaft von diesem XXXX? BF: Das Grundstück von ihm, was ich gesehen habe, ist groß. Ich habe keine Kenntnisse über seine anderen Grundstücke, aber seine Grundstücke sind insgesamt bzw. seine Landwirtschaft ist groß. R: Wie groß sind XXXX Grundstücken im Verhältnis zu Ihren? Wie viele Jirib sind das?R: Wie groß sind römisch 40 Grundstücken im Verhältnis zu Ihren? Wie viele Jirib sind das? BF: Das Grundstück des Mannes, welches neben unserem Grundstück liegt, ist etwa zweieinhalb bis drei Jirib groß. Andere Grundstücke von ihm weiß ich nicht. R: War in dem Zeitraum, in dem Sie in Ihrem Heimatdorf bzw. Heimatgegend gelebt haben, üblich, dass die Polizei nicht aktiv geworden ist, wenn sich ein Verbrechen, wie z.B. ein Mord ereignet hat? BF: Die Polizei ist weit entfernt von unserem Heimatdorf bzw. die Distriktverwaltung liegt entfernt von uns. Wenn sich ein Verbrechen ereignet, erstattet man eine Anzeige bei der Polizei, aber es kommt nicht so häufig vor, dafür muss man Geld haben. Dort in Afghanistan ist es üblich Schmiergelder zu bezahlen. R: Die Frage war: Sie haben relativ lange Zeit in diesem Dorf gelebt, welches aus 400 bis 500 Häusern bestanden hat. Da wird es öfters zu einem Vorfall gekommen sein, ist da die Polizei aktiv geworden? BF: Polizei ermittelt. Soviel wie ich von Afghanistan weiß, wenn jemand in einer Feindschaft umgebracht wird, dann ist das Tod gegen Tod. Diese Feindschaft wird mit dem Tod der Feinde beglichen. R: Wo hat sich dieser XXXX nach dem Tod Ihres Vaters in den vier bis fünf Monaten, in denen Sie sich noch in Ihrem Elternhaus aufgehalten haben, aufgehalten?R: Wo hat sich dieser römisch 40 nach dem Tod Ihres Vaters in den vier bis fünf Monaten, in denen Sie sich noch in Ihrem Elternhaus aufgehalten haben, aufgehalten? BF: Er hat sich in seinem Haus und auch dort aufgehalten. Wir hatten mit dem Mann nichts zu tun. Ich habe aber mit meinen eigenen Augen nicht gesehen, dass er sich dort bei ihm zu Hause aufgehalten hat. R: Wer hat Ihnen gesagt, dass er sich dort aufhält? BF: Niemand, ich vermute bzw. meiner Ansicht nach, war er bei sich zu Hause. Die Verhandlung wird um 10:59 Uhr unterbrochen und um 11:40 Uhr wieder fortgesetzt. R: Wäre die Polizei in dem Zeitraum, in dem der BF in seinem Heimatdorf bzw. seiner Heimatgegend gelebt hat, tätig geworden, um ein Verbrechen, insbesondere die Ermordung eines Menschen, aufzuklären? SV: Nach den Angaben des BF, sind er und auch andere Dorfbewohner zum Einkaufen in die Stadt gereist. Mit der Stadt, XXXX, ist der Bazar bzw. das Zentrum des Distriktes gemeint, wo sich auch der Sitz der Behörde befindet.SV: Nach den Angaben des BF, sind er und auch andere Dorfbewohner zum Einkaufen in die Stadt gereist. Mit der Stadt, römisch 40 , ist der Bazar bzw. das Zentrum des Distriktes gemeint, wo sich auch der Sitz der Behörde befindet. Wie der BF selber auch angegeben hat, wird die Polizei bei schweren Kriminalfällen aktiv. Nach meiner Sachkenntnis wird tatsächlich, besonders in offensichtlichen Mordfällen, die Polizei aktiv, und reist mit der Vertretung der Staatsanwaltschaft und dutzenden Polizisten zum Tatort. Die Polizei kommt zum Tatort mit dutzenden bewaffneten Polizisten und nimmt auf alle Fälle den Täter fest und nimmt ihn in die Stadt mit. Zuerst befragt die Polizei den Täter und vervollständigt den Akt mit Beweismittel, soweit dies die polizeilichen Ermittlungen in Mordfällen betrifft. Anschließend überführt sie den Täter dem Gericht. Auf alle Fälle bleibt der Täter im Gefängnis, bis das Gericht ein Urteil gefällt hat. R: Wollen Sie dazu etwas sagen? BF: Wie Sie sagten, bei einem Mordfall kommen die Polizisten oder bei einem anderen großen Delikt. Wenn die Polizei informiert wird, wird die Polizei auch kommen, aber im Fall meines Vaters, ist beispielsweise die Polizei nicht gekommen. RV: Wie der BF angegeben hat, bedarf es im Falle einer Anzeige bei der Polizei der Zahlung von Schmiergeldern. Ohne solche wird die Polizei nicht aktiv.Regierungsvorlage, Wie der BF angegeben hat, bedarf es im Falle einer Anzeige bei der Polizei der Zahlung von Schmiergeldern. Ohne solche wird die Polizei nicht aktiv. R: Wird die Polizei tatsächlich nur bei Bezahlung von Schmiergeldern aktiv? SV: Die Polizei wird auf alle Fälle bei Mordfällen von sich aus aktiv, auch wenn keine Anzeige vorliegt. Es kommt vor, dass die Mörder nach ihrer Verurteilung ihr Strafausmaß durch Zahlung von Schmiergeldern herabsetzen können. Ich habe Prozesse und Aktionen der Polizei während meiner Forschungsreise (zuletzt im Februar 2017) in Afghanistan beobachten können. Soweit ein Gebiet unter der Kontrolle der Regierung ist, ist die Polizei auf alle Fälle interessiert, in Mordfällen eine Aufklärung zu leisten, um glaubwürdig zu bleiben und der Bevölkerung ein Gefühl der Sicherheit zu geben, auch wenn das nicht immer funktioniert. Es stimmt, dass die Behörde korrupt ist, eine Korruption wirksam wird z.B. in einem Mordfall erst, wenn der Täter in den Fängen der Polizei ist und ihm der Prozess gemacht wird. Bei leichteren Delikten wie Diebstahl, Schlägerei, Körperverletzung kann es vorkommen, dass der Täter aufgrund der Korruption nicht einmal verhaftet wird, wenn er die Behörde besticht. Hier geht es auch um die Einschaltung der Dorfältesten und auch um die Einbeziehung der Opfer wegen eines Friedensprozesses. R: Wollen Sie dazu etwas sagen? BF: Nein, ich habe nichts zu sagen. RV: Wie erfährt die Polizei normalerweise von Mordfällen, wenn sich diese in der Stadt befinden?Regierungsvorlage, Wie erfährt die Polizei normalerweise von Mordfällen, wenn sich diese in der Stadt befinden? SV: Wie der BF gesagt hat, ist dieser zum Einkaufen in die Stadt gefahren. Aus der Reihe der Einwohner der ca. 400 Häuser des Dorfes des BF fahren viele in die Stadt, nicht nur um einzukaufen, sondern auch um Behördenwege zu erledigen. Auf diesem Wege wird in der Stadt bei der Behörde erzählt, was passiert ist. Außerdem ist bei der Polizei eine eigene Stelle zur Einholung der Information, was in den Dörfern passiert, eingerichtet. Diese Stelle heißt "Shoba-e Jalb". SV merkt an, dass Familien der Getöteten grundsätzlich Anzeige bei der Polizei machen, unabhängig von ihrer gesellschaftlichen Stellung. R: Wollen Sie dazu etwas sagen? BF und RV: Nein.BF und Regierungsvorlage, Nein. SV merkt an: Nachdem die Behörde im Land sehr korrupt ist, ist die Behörde interessiert, was in ihrem Herrschaftsgebiet vorkommt, damit sie aus diesem Fall profitieren kann. (...)
  23. Mit Schreiben vom XXXX wurden dem BF das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29.06.2018, der EASO-Bericht Netzwerke Afghanistan mit Stand Jänner 2018, die UNHCR-Richtlinien samt Anmerkungen sowie die Information zur IOM Rückkehr- und Reintegrationsunterstützung zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt.
  24. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden dem BF das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29.06.2018, der EASO-Bericht Netzwerke Afghanistan mit Stand Jänner 2018, die UNHCR-Richtlinien samt Anmerkungen sowie die Information zur IOM Rückkehr- und Reintegrationsunterstützung zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt.
  25. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin vor, es bestehe für den BF die Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan aufgrund einer drohenden Blutfehde wegen seiner sozialen Zugehörigkeit zur Gruppe der Familie. Darin sehe der VwGH, wie in der Entscheidung vom 07.10.2008, Zl. 2006/19/0706 ausgeführt, die Möglichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Ferner wurde auszugsweise auf die EASO Country Guidance verwiesen, woraus hervorgehe, dass Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan schnell eskalieren und in kleine bewaffnete Konflikte oder Blutfehden übergehen könnten. Im Falle der Rückkehr des BF würde ihm unterstellt werden, er wolle sich für den Tod seines Vaters rächen. Insofern drohe ihm Verfolgung von Seiten der Feinde seines Vaters, welche versuchten, der Blutrache des BF vorzubeugen. Die potenzielle Verfolgungsgefahr von Personen, die in Blutfehden verwickelt seien, gehe auch aus den UNHCR-Richtlinien hervor. Ferner wurde auf den Bericht "Blutrache und Blutfehde" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.06.2017 verwiesen, wonach Blutrache in Afghanistan im gesamten Staatsgebiet zwischen sämtlichen Ethnien möglich sei.
  26. Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin vor, es bestehe für den BF die Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan aufgrund einer drohenden Blutfehde wegen seiner sozialen Zugehörigkeit zur Gruppe der Familie. Darin sehe der VwGH, wie in der Entscheidung vom 07.10.2008, Zl. 2006/19/0706 ausgeführt, die Möglichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Ferner wurde auszugsweise auf die EASO Country Guidance verwiesen, woraus hervorgehe, dass Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan schnell eskalieren und in kleine bewaffnete Konflikte oder Blutfehden übergehen könnten. Im Falle der Rückkehr des BF würde ihm unterstellt werden, er wolle sich für den Tod seines Vaters rächen. Insofern drohe ihm Verfolgung von Seiten der Feinde seines Vaters, welche versuchten, der Blutrache des BF vorzubeugen. Die potenzielle Verfolgungsgefahr von Personen, die in Blutfehden verwickelt seien, gehe auch aus den UNHCR-Richtlinien hervor. Ferner wurde auf den Bericht "Blutrache und Blutfehde" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.06.2017 verwiesen, wonach Blutrache in Afghanistan im gesamten Staatsgebiet zwischen sämtlichen Ethnien möglich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: 1.
  28. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er stammt aus der afghanischen Provinz XXXX, wo er aufgewachsen ist und die Schule besucht hat. Im Alter von 18 Jahren verzog er in den Iran. Seine Mutter und seine Schwester leben nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz, während sein Bruder im Iran wohnhaft ist.1.
  29. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er stammt aus der afghanischen Provinz römisch 40 , wo er aufgewachsen ist und die Schule besucht hat. Im Alter von 18 Jahren verzog er in den Iran. Seine Mutter und seine Schwester leben nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz, während sein Bruder im Iran wohnhaft ist. 1.
  30. Nach einem vierjährigen Aufenthalt im Iran reiste der BF nach Österreich und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  31. Nach einem vierjährigen Aufenthalt im Iran reiste der BF nach Österreich und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  32. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.1.
  33. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.4 Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus den von ihm vorgebrachten Gründen - konkret wegen der Verfolgung durch die Feinde seines Vaters infolge einer Grundstücksstreitigkeit - zunächst Afghanistan und in weiterer Folge den Iran verlassen hat. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.5 Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt: 1.5.
  34. Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
  35. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
  36. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015). Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017). Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018). Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der
  37. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der
  38. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016). Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018). Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018). Parteienlandschaft und Opposition Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vergleiche Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018). Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) Ausschussbericht 18.11.2017; vergleiche AAN 6.5.2018). Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 11.10.2017). Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017). Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram Ausschussbericht 15.1.2016; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017). Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 21.8.2017). Friedens- und Versöhnungsprozess Am
  39. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel
  40. "Sicherheitslage").Am
  41. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vergleiche TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vergleiche TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel
  42. "Sicherheitslage"). Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018). Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.
  43. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.
  44. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anmerkung erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anmerkung Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vergleiche TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1434081.html, Zugriff 4.6.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 23.4.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (6.5.2018): Afghanistan's Paradoxical Political Party System: A new AAN report, https://www.afghanistan-analysts.org/publication/aan-papers/outside-inside-afghanistans-paradoxical-political-party-system-2001-16/, Zugriff 28.5.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (12.4.2018): Afghanistan Election Conundrum

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  1. Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
  2. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung Staatendokumentation beruhend auf den INSO-Zahlen aus den Jahren 2015, 2016, 2017). Im Vergleich folgt ein monatlicher Überblick der sicherheitsrelevanten Vorfälle für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Afghanistan (INSO o.D.) Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO o.D.) Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNGASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018) Bild kann nicht dargestellt werden Es folgt ein Jahresvergleich der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die von der UN und der NGO INSO in den Jahren 2015, 2016 und 2017 registriert wurden: (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO (o.D.), UN GASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018) Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung der Staatendokumentation) Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018). Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  3. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  4. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018). Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018). Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018). Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit). ? Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018). ? Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)? Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018) ? Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018). ? Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).? Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018). ? Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).? Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018). ? Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).? Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b). ? Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).? Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vergleiche AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). ? Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).? Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). ? Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).? Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018). ? Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).? Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018). ? Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).? Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vergleiche DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten

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