Obsah (12)
§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 52§ 55§ 83§ 141§ 13Artikel 52§§ 4§ 11RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2019 GeschäftszahlW128 2196646-1 SpruchW128 2196646-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-R
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.01.2020 erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.01.2020 erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der 2002 geborene Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste (spätestens) am 30.03.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu gab er zusammengefasst Folgendes an: Er stamme aus XXXX, Provinz Nangarhar. Afghanistan habe er verlassen, da sein Vater vom sogenannten islamischen Staat (IS) aufgrund seiner Tätigkeit bei der Organisation "ARD" mit dem Tod bedroht worden sei. Aus Angst um sein Leben und das seiner Familie, habe sein Vater sich Geld ausgeborgt und die Ausreise finanziert. Darüber hinaus habe er aufgrund des IS die Schule nicht mehr besuchen können. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um das Leben seiner Familie.Dazu gab er zusammengefasst Folgendes an: Er stamme aus römisch 40 , Provinz Nangarhar. Afghanistan habe er verlassen, da sein Vater vom sogenannten islamischen Staat (IS) aufgrund seiner Tätigkeit bei der Organisation "ARD" mit dem Tod bedroht worden sei. Aus Angst um sein Leben und das seiner Familie, habe sein Vater sich Geld ausgeborgt und die Ausreise finanziert. Darüber hinaus habe er aufgrund des IS die Schule nicht mehr besuchen können. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um das Leben seiner Familie.
- Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 09.03.2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen und habe sieben Jahre die Schule besucht. Sein Vater habe bei einer Organisation in Kabul gearbeitet und seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern und drei Geschwistern in einem Mietshaus gelebt, ihre finanzielle Situation sei "mittelmäßig" gewesen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, da der IS seinen Vater drei bis viermal bedroht habe, weil dieser bei der Organisation IRD (eine amerikanische Organisation) als Koch gearbeitet habe. Eines Tages als sein Vater in die Arbeit gefahren sei, sei dieser vom IS angehalten und mitgenommen worden. Der IS habe "irgendwelche Informationen" von seinem Vater erlangen wollen. Hätte der IS den Dienstausweis seines Vaters gesehen, welchen er in seinen Schuhen versteckt habe, hätten sie ihn getötet. Sein Vater sei jedoch entkommen und anschließend nach Kabul zu seiner Arbeitsstelle gefahren. Auch sein älterer Bruder sei einmal angehalten worden; dieser habe seinem Vater über den Vorfall berichtet. Er wisse jedoch nicht, was damals vorgefallen sei. Der IS sei auch einmal bei seiner Familie zuhause gewesen und habe damals mit seinem älteren Bruder XXXX gesprochen. Der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, was sie besprochen hätten. Auch auf dem Schulweg seien seine Brüder vom IS angehalten und aufgefordert worden, sich dem IS anzuschließen. Im Falle einer Rückkehr würde er vom IS oder von den Taliban getötet werden.Er sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen und habe sieben Jahre die Schule besucht. Sein Vater habe bei einer Organisation in Kabul gearbeitet und seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern und drei Geschwistern in einem Mietshaus gelebt, ihre finanzielle Situation sei "mittelmäßig" gewesen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, da der IS seinen Vater drei bis viermal bedroht habe, weil dieser bei der Organisation IRD (eine amerikanische Organisation) als Koch gearbeitet habe. Eines Tages als sein Vater in die Arbeit gefahren sei, sei dieser vom IS angehalten und mitgenommen worden. Der IS habe "irgendwelche Informationen" von seinem Vater erlangen wollen. Hätte der IS den Dienstausweis seines Vaters gesehen, welchen er in seinen Schuhen versteckt habe, hätten sie ihn getötet. Sein Vater sei jedoch entkommen und anschließend nach Kabul zu seiner Arbeitsstelle gefahren. Auch sein älterer Bruder sei einmal angehalten worden; dieser habe seinem Vater über den Vorfall berichtet. Er wisse jedoch nicht, was damals vorgefallen sei. Der IS sei auch einmal bei seiner Familie zuhause gewesen und habe damals mit seinem älteren Bruder römisch 40 gesprochen. Der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, was sie besprochen hätten. Auch auf dem Schulweg seien seine Brüder vom IS angehalten und aufgefordert worden, sich dem IS anzuschließen. Im Falle einer Rückkehr würde er vom IS oder von den Taliban getötet werden. In Österreich lebe er in einer Wohngemeinschaft mit seinem Bruder XXXX und anderen Asylwerbern. Weiters besuche er einen Deutschkurs.In Österreich lebe er in einer Wohngemeinschaft mit seinem Bruder römisch 40 und anderen Asylwerbern. Weiters besuche er einen Deutschkurs. Eine Schule besuche er derzeit nicht, da er keinen freien Platz bekommen habe. Seine Eltern und seine anderen Geschwister habe er auf der Flucht verloren. In Afghanistan befänden sich keine Verwandten mehr. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Kurs "Baleh - Alphabetisierung/Deutsch (A1), Basisbildung und Mathematik für junge Flüchtlinge" der Caritas der Erzdiözese Wien vom 07.03.2018, eine Bestätigung über den Kurs "Baleh - Basisbildung für junge Flüchtlinge" der Caritas der Erzdiözese Wien vom 01.02.2018, ein Zertifikat für den Workshop "Demokratie in Österreich" der Caritas der Erzdiözese Wien vom 21.12.2017, eine Bestätigung für den Workshop "MEN" der Caritas der Erzdiözese Wien vom 15.11.2017, Deutschkursbestätigungen von "Deutschinstitut" vom 27.10.2016, 25.11.2016, 22.12.2016 und 30.01.2017, eine Schulbesuchsbestätigung der polytechnischen Schule XXXX vom Schuljahr 2015/2016, eine Schulnachricht der NMS XXXX vom Schuljahr 2016/2017, eine Schulnachricht der NMS XXXX vom Schuljahr 2016/2017 sowie zahlreiche Unterlagen betreffend die Tätigkeit seines Vaters bei der Organisation IRD, vor.Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Kurs "Baleh - Alphabetisierung/Deutsch (A1), Basisbildung und Mathematik für junge Flüchtlinge" der Caritas der Erzdiözese Wien vom 07.03.2018, eine Bestätigung über den Kurs "Baleh - Basisbildung für junge Flüchtlinge" der Caritas der Erzdiözese Wien vom 01.02.2018, ein Zertifikat für den Workshop "Demokratie in Österreich" der Caritas der Erzdiözese Wien vom 21.12.2017, eine Bestätigung für den Workshop "MEN" der Caritas der Erzdiözese Wien vom 15.11.2017, Deutschkursbestätigungen von "Deutschinstitut" vom 27.10.2016, 25.11.2016, 22.12.2016 und 30.01.2017, eine Schulbesuchsbestätigung der polytechnischen Schule römisch 40 vom Schuljahr 2015 aus 2016,, eine Schulnachricht der NMS römisch 40 vom Schuljahr 2016 aus 2017,, eine Schulnachricht der NMS römisch 40 vom Schuljahr 2016 aus 2017, sowie zahlreiche Unterlagen betreffend die Tätigkeit seines Vaters bei der Organisation IRD, vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G (Spruchteil I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G (Spruchteil II.) ab. Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt werde (Spruchteil III.), gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchteil IV.) sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchteil V.).
§ 55Abs.
1a FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchteil VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchteil römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchteil römisch zwei.) ab. Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchteil römisch drei.), gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchteil römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchteil römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchteil römisch sechs.). Begründend führte das BFA Folgendes aus: In seiner Begründung stellte das BFA zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten habe. Dem Beschwerdeführer drohe keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan: Der vorgebrachte Fluchtgrund, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit bei der Organisation IRD mit dem Tod bedroht worden sei, sei unglaubwürdig. So habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme einige Dokumente betreffend die Tätigkeit seines Vaters vorgelegt. Die Echtheit dieser Dokumente sei jedoch stark in Zweifel zu ziehen, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass dieses Vorbringen frei erfunden sei. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 26.01.2017 habe die Organisation IRD 2015 ihre Strukturen geändert und agiere sei 2016 unter dem Namen "Blumont" weiter. Ein Büro der IRD habe in Kabul bloß bis 2015 existiert. Auf der vorgelegten Anerkennungsurkunde (Certificate of Apprecetion) vom 14.04.2016, welche zu diesem Zeitpunkt in Kabul ausgestellt worden sei, befänden sich jedoch nach wie vor der IRD-Briefkopf und ein IRD-Stempel. Weiters werde die Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers bis 14.04.2016 bestätigt. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, sei dieser jedoch gemeinsam mit der gesamten Familie Anfang 2016 ausgereist. Der Beschwerdeführer habe sich am 30.03.2016 bereits in Österreich befunden und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aus diesen Gründen und aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Schriftstücken um teilweise sehr schlecht leserliche Kopien handle, stellten die vorgelegten Dokumente keinesfalls ein adäquates Beweismittel dar, um den geschilderten Sachverhalt bzw. die Tätigkeit des Vaters bei der IRD zu belegen. Darüber hinaus werde seine Unglaubwürdigkeit durch "einsilbige und informationsarme" Aussagen unterstrichen. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise keinerlei Wissen über die Organisation IRD und er habe auch die Bedrohungen durch den IS nicht näher beschreiben können. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr als arbeitsfähiger und junger (beinahe volljähriger) Mann mit Schulbildung selbst versorgen könne. Er könne in Kabul leben und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Es bestehe keine sonstige, wie auch immer geartete, besondere Gefährdung des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul. Kabul sei über den internationalen Flughafen erreichbar; weiters würde er mit seinem älteren Bruder XXXX nach Afghanistan zurückkehren. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, weshalb ihm kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr als arbeitsfähiger und junger (beinahe volljähriger) Mann mit Schulbildung selbst versorgen könne. Er könne in Kabul leben und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Es bestehe keine sonstige, wie auch immer geartete, besondere Gefährdung des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul. Kabul sei über den internationalen Flughafen erreichbar; weiters würde er mit seinem älteren Bruder römisch 40 nach Afghanistan zurückkehren. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, weshalb ihm kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei dem Beschwerdeführer nicht zu erteilen, da keiner der in § 57 AsylG genannten Gründe zutreffen würde.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei dem Beschwerdeführer nicht zu erteilen, da keiner der in Paragraph 57, AsylG genannten Gründe zutreffen würde. Zur Rückkehrentscheidung sei festzuhalten, dass keine Integrationsfestigung festgestellt werden könne. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder XXXX eingereist und habe mit diesem einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Darüber hinaus verfüge er im Bundesgebiet über keine weiteren Angehörigen. Der Aufenthaltsort seiner Eltern und seiner Geschwister sei ihm unbekannt. Der Beschwerdeführer besuche (derzeit) keine Schule und spreche unzureichend Deutsch. Er sei nicht berufstätig, befinde sich in der Grundversorgung und wohne in einer Unterkunft für Asylwerber. Es seien im gegenständlichen Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben im afghanisch/persischen Raum verbracht habe und daher mit den Gegebenheiten vor Ort in Afghanistan vertraut sei. Überdies sei der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Köperverletzung
§ 83St
GB und der Entwendung
§ 141St
GB angezeigt worden. Auch wenn die Anzeigen bisher zu keiner rechtskräftigen Verurteilung geführt hätten, so ließen die Vorfälle erkennen, dass er den friedlichen Grundwerten in Österreich nicht folgen könne. Der Integrationswille des Beschwerdeführers sei daher nicht über die öffentlichen Interessen einer geordneten Zuwanderung zu stellen.Zur Rückkehrentscheidung sei festzuhalten, dass keine Integrationsfestigung festgestellt werden könne. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 eingereist und habe mit diesem einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Darüber hinaus verfüge er im Bundesgebiet über keine weiteren Angehörigen. Der Aufenthaltsort seiner Eltern und seiner Geschwister sei ihm unbekannt. Der Beschwerdeführer besuche (derzeit) keine Schule und spreche unzureichend Deutsch. Er sei nicht berufstätig, befinde sich in der Grundversorgung und wohne in einer Unterkunft für Asylwerber. Es seien im gegenständlichen Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben im afghanisch/persischen Raum verbracht habe und daher mit den Gegebenheiten vor Ort in Afghanistan vertraut sei. Überdies sei der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Köperverletzung
Paragraph 83, StGB und der Entwendung
Paragraph 141, StGB angezeigt worden. Auch wenn die Anzeigen bisher zu keiner rechtskräftigen Verurteilung geführt hätten, so ließen die Vorfälle erkennen, dass er den friedlichen Grundwerten in Österreich nicht folgen könne. Der Integrationswille des Beschwerdeführers sei daher nicht über die öffentlichen Interessen einer geordneten Zuwanderung zu stellen. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig, da keine der in Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur EMRK verletzt würden.Eine Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig, da keine der in Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur EMRK verletzt würden. Sohin sei der Beschwerdeführer zu einer freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides verpflichtet.
- Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde, in welcher zusammengefasst Folgendes vorbracht wurde: Er habe ein altersentsprechendes detailliertes Fluchtvorbringen erstattet, das nicht nur im Einklang mit der tatsächlichen Lage in Afghanistan, sondern auch mit den Länderberichten stehe. Das BFA habe jedoch die ihm drohende Gefahr als vulnerabler Minderjähriger nicht berücksichtigt, ebenso wenig wie die prekäre Sicherheitssituation. Zur Glaubwürdigkeit seines Vorbringens werde auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach das jugendliche Alter des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müsse. Auch Ungereimtheiten und Widersprüche seines Vorbringens seien von Seiten des BFA mit einem milderen Maßstab zu beurteilen. Das BFA habe diese Glaubwürdigkeitsprüfungskriterien nicht in seine Entscheidung einfließen lassen. Überdies habe das BFA im Rahmen der Manuduktionspflicht alle dem Beschwerdeführer drohenden Gefahren von sich aus zu berücksichtigen. Durch das Wiedererstarken der Taliban habe sich seine Gefährdungslage massiv verschlechtert. So würde er abgesehen von der Gefahr der Ermordung durch die Taliban auch Gefahr laufen, zwangsrekrutiert zu werden. Die vorgebrachten Fluchtgründe würden somit ein relevantes Intensitätsausmaß darstellen, das insgesamt als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu sehen sei. Auch in Kabul herrsche Gefahr und nahezu täglich fänden sicherheitsrelevante Vorfälle statt. In Afghanistan wäre er auf sich alleine gestellt und als Minderjähriger wäre er besonders gefährdet. Bei richtiger Tatsachenfeststellung, Berücksichtigung der Länderberichte und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das BFA daher zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
- Mit Schreiben vom 02.10.2018 legte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers die UNHRC Richtlinien vom 30.08.2018, das Gutachten von XXXX vom 28.03.2018 sowie den Kommentar von XXXX zum Gutachten von Mag. XXXX vom 19.09.2019 vor.
- Mit Schreiben vom 02.10.2018 legte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers die UNHRC Richtlinien vom 30.08.2018, das Gutachten von römisch 40 vom 28.03.2018 sowie den Kommentar von römisch 40 zum Gutachten von Mag. römisch 40 vom 19.09.2019 vor.
- Am 03.10.2018 fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer sowie seine gesetzliche Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des BFA ist entschuldigt (siehe Schreiben vom 25.05.2018) nicht erschienen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde eine Bestätigung über eine "Sprachberatung und Einstufung von Sprachkenntniss en" der Volkshochschule XXXX vom 08.05.2018 vorgelegt. Weiters wurde eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Projektwoche zur berufspraktischen Erprobung in handwerklich technischen Berufen des berufspädagogischen Instituts der österreichischen Jugendarbeit vom 30.04.2018 sowie eine Urkunde über die "hot wire competition" des berufspädagogischen Instituts der österreichischen Jugendarbeit vom 06.04.2018 vorgelegt.en" der Volkshochschule römisch 40 vom 08.05.2018 vorgelegt. Weiters wurde eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Projektwoche zur berufspraktischen Erprobung in handwerklich technischen Berufen des berufspädagogischen Instituts der österreichischen Jugendarbeit vom 30.04.2018 sowie eine Urkunde über die "hot wire competition" des berufspädagogischen Instituts der österreichischen Jugendarbeit vom 06.04.2018 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 04.10.2018 legte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers ein klinisch-psychologisches Gutachten von Dr. XXXX vom 14.09.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit Affektdurchbrüchen und einer Störung bei der Beziehungsaufnahme leide.
- Mit Schreiben vom 04.10.2018 legte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers ein klinisch-psychologisches Gutachten von Dr. römisch 40 vom 14.09.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit Affektdurchbrüchen und einer Störung bei der Beziehungsaufnahme leide.
- Mit Schreiben vom 22.10.2018 wurde eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vorgelegt, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Laut einer aktuellen Kurzinformation vom 11.09.2018 seien sowohl die Taliban als auch der IS in der Provinz Nangarhar aktiv. Die Taliban und andere Extremisten würden auch Bildungssysteme angreifen. Dem minderjährigen Beschwerdeführer könne somit keine Schulbildung in Afghanistan garantiert werden. Weiters werde berichtet, dass die Armut, angesichts des Wachstums sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, zunehme.Zudem leide der Beschwerdeführer unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30.10.2018, Zl. 48 Hv 70/18h, rechtskräftig geworden am 03.11.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30.10.2018, Zl. 48 Hv 70/18h, rechtskräftig geworden am 03.11.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
- Mit Schreiben vom 29.11.2018 legte das BFA einen Bescheid vom 29.11.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.10.2018 aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung
§ 13Abs. 2 Z 2 Asyl
G verloren habe.10. Mit Schreiben vom 29.11.2018 legte das BFA einen Bescheid vom 29.11.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.10.2018 aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG verloren habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zum Beschwerdeführer 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am XXXX geboren und stammt aus XXXX, Provinz Nangahar.1.1.
- Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am römisch 40 geboren und stammt aus römisch 40 , Provinz Nangahar. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er verließ Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie Anfang
- Er spricht Paschtu, etwas Farsi und verfügt über eine siebenjährige Schulbildung. Der Beschwerdeführer leidet an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Er reiste (spätestens) am 30.03.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. In Österreich befindet sich sein Bruder XXXX. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinen Eltern und zu seinen restlichen Geschwistern, welche er auf der Flucht nach Österreich verloren hat. In Afghanistan halten sich keine weiteren Verwandten des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin; ansonsten verfügt er über keine weiteren verwandtschaftlichen oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse (A2), besucht (derzeit) keine Schule und ist in keinem Verein tätig. Der Beschwerdeführer befindet sich in Österreich in der Grundversorgung.In Österreich befindet sich sein Bruder römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinen Eltern und zu seinen restlichen Geschwistern, welche er auf der Flucht nach Österreich verloren hat. In Afghanistan halten sich keine weiteren Verwandten des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin; ansonsten verfügt er über keine weiteren verwandtschaftlichen oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse (A2), besucht (derzeit) keine Schule und ist in keinem Verein tätig. Der Beschwerdeführer befindet sich in Österreich in der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einerseits aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bei der Organisation IRD verfolgt würde und andererseits von den Taliban, dem IS oder anderen Milizen zwangsrekrutiert würde. 1.2.
- Im Falle eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten. 1.
- Zur hier relevanten Situation in Afghanistan 1.2.
- Allgemeine Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil. Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
- Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen. Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen. Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF; diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu. Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen. Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben. Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten. Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 08.01.2019, S. 44 ff.) 1.2.
- Nangahar Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und an den Gebirgszug Spinghar im Süden. Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.573.973 geschätzt. Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage In den letzten Jahren hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar verschlechtert; Nangahar war seit dem Sturz des Taliban-Regimes eine der relativ ruhigen Provinzen im Osten Afghanistans, jedoch versuchen bewaffnete Aufständische in den letzten Jahren ihre Aktivitäten in der Provinz auszuweiten. Begründet wird das damit, dass seit dem Fall des Taliban-Regimes von weniger Vorfällen berichtet worden war. In den letzten Jahren versuchen Aufständische der Taliban und des IS in abgelegenen Distrikten Fuß zu fassen. Befreiungsoperationen, in denen auch Luftangriffe gegen den IS getätigt werden, werden in den unruhigen Distrikten der Provinz durchgeführt. Angriffe auch auf lokale Beamte und Sicherheitskräfte in der Provinz werden regelmäßig von Aufständischen der Taliban und dem IS durchgeführt. Im Zeitraum 01.01.2017-30.04.2018 wurden in der Provinz 795 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Nangarhar war die Provinz mit den meisten im Jahr 2017 registrierten Anschlägen. Im gesamten Jahr 2017 wurden in Nangarhar 862 zivile Opfer (344 getötete Zivilisten und 518 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 1% im Gegensatz zum Vergleichsjahr
- Militärische Operationen in Nangarhar In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen ausgeführt, um gewisse Distrikte von Aufständischen zu befreien. Ebenso werden Luftangriffe durchgeführt; in manchen Fällen wurden Aufständische getötet; darunter auch IS-Kämpfer. Regierungsfeindliche Gruppierungen in Nangarhar Anhänger der Taliban, als auch des IS haben eine Präsenz in gewissen Distrikten der Provinz; zu diesen werden mehrere südliche Distrikte gezählt. Nachdem die Grausamkeit des IS ihren Höhepunkt erreicht hat, sind die Taliban in Nangarhar beliebter geworden und haben an Einfluss gewonnen. Auch ist es dem IS nicht mehr so einfach möglich, Menschen zu rekrutieren. Obwohl militärische Operationen durchgeführt werden, um Aktivitäten der Aufständischen zu unterbinden, sind die Taliban in einigen Distrikten der Provinz aktiv. In Nangarhar kämpfen die Taliban gegen den IS, um die Kontrolle über natürliche Minen und Territorium zu gewinnen; insbesondere in der Tora Bora Region, die dazu dient, Waren von und nach Pakistan zu schmuggeln. Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und IS fanden statt, dabei ging es um Kontrolle von Territorium. In einem Falle haben aufständische Taliban ihren ehemaligen Kommandanten getötet, da ihm Verbindungen zum IS nachgesagt wurden. Seit dem Jahr 2014 tauchen immer mehr Berichte zu einem Anstieg von Aktivitäten des IS in manchen abgelegenen Teilen der Provinz - dazu zählt auch der Distrikt Achin. Der IS zeigte weiterhin große Widerstandsfähigkeit, wenngleich die afghanischen und internationalen Kräfte gemeinsame Operationen durchführten. Die Gruppierung führte mehrere Angriffe gegen die zivile Bevölkerung und militärische Ziele aus - insbesondere in Kabul und Nangarhar. Eine Anzahl Aufständischer der Taliban und des IS haben sich in der Provinz Nangarhar dem Friedensprozess angeschlossen. Im Zeitraum 01.01.2017 - 31.01.2018 wurden in der Provinz Nangharhar IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen Zivilisten, Auseinandersetzungen mit den Streitkräften und Gewalt) gemeldet. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 08.01.2019, S. 173 ff.) 1.2.
- Sunniten Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7 bis 89.7% Sunniten. Schätzungen zufolge, sind etwa 10 bis 19% der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt.Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt. Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert; so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion. Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört.
der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze. Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 08.01.2019, S. 289f.) 1.2.
- Paschtunen In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari. Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
- Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben. Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 08.01.2019, S. 299 ff.) 1.2.
- Wehrdienst, Wehrdienstverweigerung/Desertion Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Meldung beträgt 18 Jahre. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich.
dem afghanischen militärischen Strafverfahrenskodex von 2008 wird die permanente Desertion mit einer Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren bedroht. Bei Desertionen während einer Sondermission beträgt die maximale Haftstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren. Eine Abwesenheit von mehr als 24 Stunden wird als unerlaubt definiert. In der Praxis werden Deserteure jedoch in der Regel nicht rechtlich verfolgt. Im Jahr 2016 wurde ein Soldat wegen Desertion in erster Instanz zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt; Berichten zufolge wurde dies zu einem Medienfall, was u. a. auf die Seltenheit solcher Verurteilungen hinweist und auf die Absicht schließen lässt, ein Exempel zu statuieren. 2015 musste die afghanische Armee ca. ein Drittel ihrer 170.000 Soldaten wegen Desertion, Verlust bzw. dem niedrigen Anteil an Weiterverpflichtungen ersetzen. Im Jahr 2017 wurde vom Special Inspector General for Afghanistan (SIGAR) festgestellt, dass ca. die Hälfte der afghanischen Soldaten, die in den USA Fortbildungen besuchten, sich während ihres Aufenthalts unerlaubt vom Dienst entfernten; dies könne u.a. negative Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft der ANSDF haben. Dem Kommandanten der US-amerikanischen Truppen in Afghanistan zufolge ist die Zahl der Desertionen im Land gestiegen: Monatlich verlassen mindestens 4.000 Soldaten die ANDSF; diese Aussage wurde am nächsten Tag vom Verteidigungs- und Innenministerium dementiert. Desertionen sind in Afghanistan seit ca. 40 Jahren an der Tagesordnung. Als Gründe für Desertion und unerlaubtes Fernbleiben gelten Korruption, die Angst vor den Taliban, niedrige Gehälter, schlechte Lebensbedingungen. Das Problem der Abwesenheit in der ANA wird ebenso damit begründet, dass Soldaten oftmals nicht in ihrer Heimatprovinz dienen. Viele von ihnen müssen einen langen Reiseweg auf sich nehmen, um in ihre Heimatdörfer zu gelangen und ihren Familien die Löhne geben zu können. Diese Deserteure werden schon aufgrund der sehr hohen Zahlen bezüglich vorübergehender Abwesenheiten nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Allerdings ist die Zahl der unerlaubt Abwesenden in den letzten Jahren etwas gesunken, da nun fast jede Bezahlung der ANA-Soldaten elektronisch durchgeführt wird. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 08.01.2019, S. 274 f.) Zwangsrekrutierung durch die Taliban Allgemeines Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, wie berichtet wird, weiterhin Kinder - sowohl Jungen als auch Mädchen - um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen einzusetzen, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung zu dienen. (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, Punkt III.A.3.a.)(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, Punkt römisch drei.A.3.a.) Die Taliban haben keinen Mangel an Freiwilligen bzw. Rekruten und nutzen die Zwangsrekrutierung nur in Ausnahmefällen. So wird beispielsweise berichtet, dass die Taliban versuchen, Personen mit militärischem Hintergrund, wie beispielsweise Mitglieder des ANSF, zu rekrutieren. Die Taliban nutzen auch die Zwangsrekrutierung in Situationen akuten Drucks. Druck und Zwang zur Aufnahme in die Taliban sind nicht immer gewalttätig und werden oft über die Familie, den Klan oder das religiöse Netzwerk ausgeübt, je nach den örtlichen Gegebenheiten. Es kann gesagt werden, dass die Folgen einer Nichtbefolgung im Allgemeinen ernst sind, einschließlich Berichten über Bedrohungen der Familie der angesprochenen Rekruten, schwere Körperverletzungen und Morde. Obwohl die Taliban intern keine Kinder rekrutieren, deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass die Rekrutierung von Kindern, insbesondere von Jungen nach der Pubertät, erfolgt. Kinder können von aufständischen Gruppen auf vielfältige Weise einer Gehirnwäsche unterzogen werden und können in Madrassas indoktriniert werden, einschließlich der Verbringung nach Pakistan zur Ausbildung. (Zusammenfassung: EASO - Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Rekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen vom September 2016 [Punkt 1.5, 5.2., 5.2.1.2., 5.2.1.
- und 5.2.1.4.]) Zwangsrekrutierung durch den IS 2014 tauchten die ersten Gruppen in Afghanistan auf, die behaupteten, zum Islamischen Staat in Syrien und im Irak zu gehören. Im Januar 2015 schworen gewisse Personen in einer Videobotschaft dem Islamischen Staat Treue und erkannten die Führung von Abu Bakr al Baghdadi an. Sie schufen eine sogenannte Provinz des Islamischen Staates, den Wilayat Khorasan, nachstehend als Islamischer Staat in Khorasan (ISK) bezeichnet. Diese Gruppe wurde schließlich vom Islamischen Staat in Syrien und im Irak gebilligt. Es tauchten mehrere Gruppen in Provinzen wie Nangarhar, Helmand, Farah, Logar und Zabul auf, die im Wesentlichen aus enttäuschten oder entrechteten Kommandeuren und/oder Kämpfern der Taliban bestanden. Der ISK genoss einen gewissen Spielraum und übte die Kontrolle über die Bevölkerung in den Distrikten aus, in denen er stark vertreten war, wie in Achin, Deh Bala, Spin Ghar und Nazyan in Nangarhar. In anderen Distrikten muss der ISK verdeckt arbeiten und sich auf Anwerbungsbemühungen und Propagandaaktivitäten beschränken. Eine Quelle in Kabul sagte, dass Propagandaflugblätter des ISK in Badachschan gefunden worden seien, in denen Talibankämpfer zum Überlaufen zum ISK aufgerufen worden seien. Im April 2016 hieß es in einer USIP-Studie, der ISK habe Anwerber in neun Provinzen ernannt, vier davon im Norden: Kunduz, Samangan, Sar-e Pul und Faryab. Laut einer Quelle in Kabul sind rund 70 % der ISK-Kämpfer TTP-Mitglieder aus dem Stamm der Orakzai und wurden 30 % lokal rekrutiert. Der westliche Sicherheitsbeauftragte erklärte, dass der ISK trotz des anfänglich freundlichen Herangehens an die Menschen in den seiner Kontrolle unterstehenden Dörfern begann, sich nach Beginn des Krieges mit den Taliban deutlich aggressiver zu verhalten; daher fing seine Beliebtheit und Akzeptanz in den Dörfern zu schwinden an. An die Stelle der gewaltlosen Kontakte traten die Hinrichtung von Ältesten, die Zerstörung von Schreinen und das Verbot des Mohnanbaus. Diese von Gewalt geprägten Maßnahmen schadeten der Attraktivität des ISK als einer Alternative zu den Taliban. Vor allem das Verbot des Anbaus und des Handels mit Drogen (sowohl Mohn als auch Marihuana) untergrub sehr schnell jegliche lokale Akzeptanz der als ausländisch geltenden Kräfte. Borhan Osman sagt, dass der ISK letzten Endes in den wenigen seiner Kontrolle unterstehenden Gebieten sehr brutale Methoden anwandte, um die Bevölkerung zu Unterordnung und Gehorsam zu zwingen. Osman war sich nicht sicher, ob der ISK Kämpfer zwangsweise rekrutiert hatte. Laut Antonio Giustozzi zwingt der ISK Einwohner in den von ihm kontrollierten Gebieten dazu, Nachschub bereitzustellen, aber nicht, aktiv an Kämpfen teilzunehmen. Der ISK rekrutiert in der örtlichen Bevölkerung Unterstützer für logistische Aufgaben wie Beförderung von Fracht und Kochen. Der ISK zahlt diesen Menschen zwar den vollen Lohn, versucht aber auch, sie zu indoktrinieren und aus ihnen Sympathisanten ihrer Ideologie und letztendlich Kämpfer zu machen. In Kabul und Jalalabad allerdings findet man nach Angaben von Aziz Hakimi viele Menschen, die unter anderem aus Angst vor Zwangsrekrutierung aus von dem ISK kontrollierten Gebieten geflohen sind. Binnenvertriebene berichteten dem UNHCR, sie seien aus Angst vor Zwangsrekrutierung durch den ISK geflohen. In den sozialen Medien zirkulierten Videos der willkürlichen Hinrichtung von unter anderem sogenannten Abtrünnigen. In Gebieten, in denen der ISK versucht, durch verdeckte Operationen und Propaganda Einfluss zu gewinnen, hat er keine operativen Möglichkeiten, um Menschen zu zwingen, sich ihm anzuschließen, und er verzichtet auch darauf, alle Taliban-Kämpfer zum Überlaufen aufzufordern. Laut einer Quelle in Kabul kann er dabei aber einen äußerst bedrohlichen Ton anschlagen. Auf Flugblättern, die in Badachschan gefunden wurden, wurden alle Talibankämpfer aufgefordert, sich dem Islamischen Staat anzuschließen, und all denjenigen, die dies nicht täten, wurde ihre Enthauptung angedroht. (Zusammenfassung: EASO - Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Rekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen vom September 2016 [Punkt 2., 2.
- und 2.1.4.]) 1.2.
- Medizinische Versorgung
Artikel 52
der afghanischen Verfassung muss der Staat allen Bürgern kostenfreie primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen gewährleisten; gleichzeitig sind im Grundgesetz die Förderung und der Schutz privater Gesundheitseinrichtungen vorgesehen. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Berichten zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Behandlung stark einkommensabhängig. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. In den letzten zehn Jahren hat die Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung in Afghanistan stetig zugenommen. Das afghanische Gesundheitssystem hat in dieser Zeit ansehnliche Fortschritte gemacht. Gründe dafür waren u. a. eine solide öffentliche Gesundheitspolitik, innovative Servicebereitstellung, Entwicklungshilfen usw. Einer Umfrage der Asia Foundation (AF) zufolge hat sich 2017 die Qualität der afghanischen Ernährung sowie der Gesundheitszustand in den afghanischen Familien im Vergleich zu 2016 gebessert. Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) einen Strategieplan für den Gesundheitssektor (2011-2015) und eine nationale Gesundheitspolicy (2012-2020) entwickelt, um dem Großteil der afghanischen Bevölkerung die grundlegende Gesundheitsversorgung zu garantieren. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsversorgung wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und Kindern unter fünf Jahren liegen die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin unter dem Durchschnitt der einkommensschwachen Länder. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel. In den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen: Während die Müttersterblichkeit früher bei 1.600 Todesfällen pro 100.000 Geburten lag, belief sie sich im Jahr 2015 auf 324 Todesfälle pro 100.000 Geburten. Allerdings wird von einer deutlich höheren Dunkelziffer berichtet. Bei Säuglingen liegt die Sterblichkeitsrate mittlerweile bei 45 Kindern pro 100.000 Geburten und bei Kindern unter fünf Jahren sank die Rate im Zeitraum 1990 bis 2016 von 177 auf 55 Sterbefälle pro 1.000 Kindern. Trotz der Fortschritte sind diese Zahlen weiterhin kritisch und liegen deutlich über dem regionalen Durchschnitt. Weltweit sind Afghanistan und Pakistan die einzigen Länder, die im Jahr 2017 Poliomyelitis-Fälle zu verzeichnen hatten; nichtsdestotrotz ist deren Anzahl bedeutend gesunken. Impfärzte können Impfkampagnen sogar in Gegenden umsetzen, die von den Taliban kontrolliert werden. In jenen neun Provinzen, in denen UNICEF aktiv ist, sind jährlich vier Polio-Impfkampagnen angesetzt. In besonders von Polio gefährdeten Provinzen wie Kunduz, Faryab und Baghlan wurden zusätzliche Kampagnen durchgeführt. Krankenkassen und Gesundheitsversicherung Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) bietet zwei Grundversorgungsmöglichkeiten an: das "Essential Package of Health Services" (EPHS) und das "Basic Package of Health Services" (BPHS), die im Jahr 2003 eingerichtet wurden. Beide Programme sollen standardisierte Behandlungsmöglichkeiten in gesundheitlichen Einrichtungen und Krankenhäusern garantieren. Die im BPHS vorgesehenen Gesundheitsdienstleistungen und einige medizinische Versorgungsmöglichkeiten des EPHS sind kostenfrei. Jedoch zahlen Afghanen und Afghaninnen oft aus eigener Tasche, weil sie private medizinische Versorgungsmöglichkeiten bevorzugen, oder weil die öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen die Kosten nicht ausreichend decken. Es gibt keine staatliche Unterstützung für den Erwerb von Medikamenten. Die Kosten dafür müssen von den Patienten getragen werden. Nur privat versicherten Patienten können die Medikamentenkosten zurückerstattet werden. Medizinische Versorgung wird in Afghanistan auf drei Ebenen gewährleistet: Gesundheitsposten (HP) und Gesundheitsarbeiter (CHWs) bieten ihre Dienste auf Gemeinde- oder Dorfebene an; Grundversorgungszentren (BHCs), allgemeine Gesundheitszentren (CHCs) und Bezirkskrankenhäuser operieren in den größeren Dörfern und Gemeinschaften der Distrikte. Die dritte Ebene der medizinischen Versorgung wird von Provinz- und Regionalkrankenhäusern getragen. In urbanen Gegenden bieten städtische Kliniken, Krankenhäuser und Sonderkrankenanstalten jene Dienstleistungen an, die HPs, BHCs und CHCs in ländlichen Gebieten erbringen. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden dennoch nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Beispiele für Behandlung psychischer erkrankter Personen in Afghanistan In der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat geistige Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt. Jedoch ist der Fortschritt schleppend und die Leistungen außerhalb von Kabul sind dürftig. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen und psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden genauso wie Kranke und Alte gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gemeinschaftliche Unterstützung sicherstellen. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam. So existieren z. B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in einigen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Personen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und bei anderen Nichtregierungsorganisationen behandelt werden. Einige dieser NGOs sind die International Psychological Organisation (IPSO) in Kabul, die Medica Afghanistan und die PARSA. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt" oder es wird ihnen durch eine "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Beispielweise wurde in der Provinz Badakhshan durch internationale Zusammenarbeit ein Projekt durchgeführt, bei dem konventionelle und kostengünstige e-Gesundheitslösungen angewendet werden, um die vier häufigsten psychischen Erkrankungen zu behandeln: Depressionen, Psychosen, posttraumatische Belastungsstörungen und Suchterkrankungen. Erste Evaluierungen deuten darauf hin, dass in abgelegenen Regionen die Qualität der Gesundheitsversorgung verbessert werden konnte. Auch die gesellschaftliche Stigmatisierung psychisch Erkrankter konnte reduziert werden. Trotzdem findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Krankenhäuser in Afghanistan Theoretisch ist die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern kostenlos. Dennoch ist es üblich, dass Patienten Ärzte und Krankenschwestern bestechen, um bessere bzw. schnellere medizinische Versorgung zu bekommen (IOM 5.2.2018). Eine begrenzte Anzahl an staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Für den Zugang zur medizinischen Versorgung sind der Besitz der afghanischen Staatsbürgerschaft und die Mitnahme eines gültigen Ausweises bzw. der Tazkira erforderlich. In öffentlichen Krankenhäusern in den größeren Städten Afghanistans können leichte und saisonbedingte Krankheiten sowie medizinische Notfälle behandelt werden. Es besteht die Möglichkeit, dass Beeinträchtigungen wie Herz-, Nieren-, Leber- und Bauchspeicheldrüsenerkrankungen, die eine komplexe, fortgeschrittene Behandlung erfordern, wegen mangelnder technischer bzw. fachlicher Expertise nicht behandelt werden können. Chirurgische Eingriffe können nur in bestimmten Orten geboten werden, die meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Wenn eine bestimmte medizinische Behandlung in Afghanistan nicht möglich ist, sehen sich Patienten gezwungen ins Ausland, meistens nach Indien, in den Iran, nach Pakistan und in die Türkei zu reisen. Da die medizinische Behandlung im Ausland kostenintensiv ist, haben zahlreiche Patienten, die es sich nicht leisten können, keinen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Behandlung. Beispiele für Nichtregierungsinstitutionen vor Ort Ärzte ohne Grenzen (MSF) Médecins sans Frontières (MSF) ist in verschiedenen medizinischen Einrichtungen in Afghanistan tätig: im Ahmad Shah Baba Krankenhaus und im Dasht-e Barchi Krankenhaus in Kabul, in der Entbindungsklinik in Khost, im Boost Krankenhaus in Lashkar Gah (Helmand) sowie im Mirwais Krankenhaus und anderen Einrichtungen in Kandahar. Das Komitee des internationalen Roten Kreuz (ICRC) Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. Für den Zeitraum von Dezember 2017 bis März 2018 wurden Berichten zufolge insgesamt 48 Zwischenfälle in 13 Provinzen registriert. Nach mehreren Angriffen mit Todesfolge auf Mitarbeiter des ICRC, hat das Internationale Komitee des Roten Kreuzes 2017 einen erheblichen Teil seines Personals im Land abgezogen. Trotzdem blieb im Laufe des Jahres 2017 das ICRC landesweit aktiv. Tätigkeiten des Komitees zur Förderung der Gesundheitsfürsorge waren z.B. der Transport von Kriegsverwundeten in nahe liegende Krankenhäuser für weitere medizinische Versorgung, die Bereitstellung von Medikamenten und medizinischer Ausstattung zur Unterstützung einiger staatlicher Krankenhäuser, die Bereitstellung von medizinischer Unterstützung für das Mirwais Krankenhauses in Kandahar, die Unterstützung von Gesundheitsdienstleistungen in zwei Gefängnissen (Kandahar und Herat) usw. International Psychosocial Organization (IPSO) in Kabul IPSO bietet landesweit psychosoziale Betreuung durch Online-Beratung und Projektfeldarbeit mit insgesamt 280 psychosozialen Therapeuten, wovon die Hälfte Frauen sind. Die Online-Beratung steht von 8-19 Uhr kostenfrei zur Verfügung; angeboten werden ebenso persönliche Sitzungen in Beratungszentren der Krankenhäuser. Einige der Dienste dieser Organisation sind auch an Universitäten und technischen Institutionen verfügbar. Unter anderem ist IPSO in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Herat, Bamyan, Badakhshan, Balkh, Jawzjan und Laghman tätig. Medica Afghanistan in Kabul Medica Afghanistan bietet kostenfreie psychosoziale Einzel- und Gruppentherapien an. Die Leistungen sind nur für Frauen zugänglich und werden in Kabul in unterschiedlichen Frauenhäusern und -gefängnissen sowie Jugendzentren angeboten. Auch werden die Leistungen der Organisation in drei Hauptkrankenhäusern, im "Women's Garden, im Ministeirum für Frauenangelegenheiten (MoWA) und an weiteren Standorten in Kabul angeboten. Parsa Afghanistan Parsa ist seit 1996 als registrierte NGO in Afghanistan tätig. Die Organisation spezialisiert sich u.a. auf psychologische Leistungen und Ausbildung von afghanischem Fachpersonal, das in sozialen Schutzprogrammen tätig ist und mit vulnerablen Personen arbeitet. Zu diesen Fachkräften zählen Mitarbeiter in Zentren für Binnenvertriebene, Frauenhäusern und Waisenhäusern sowie Fachkräfte, die in lokalen Schulen am Projekt "Healthy Afghan Girl" mitarbeiten und andere Unterstützungsgruppen. Weitere Projekte Das Telemedizinprojekt des Mobilfunkanbieters Roshan, verbindet Ärzte in ländlichen Gegenden mit Spezialisten im französischen Kindermedizininstitut in Kabul und dem Aga Khan Universitätskrankenhaus in Pakistan. Durch eine Hochgeschwindigkeits-Videoverbindung werden mittellose Patienten auf dem Land von Fachärzten diagnostiziert. Unter anderem bietet die von Roshan zur Verfügung gestellte Technologie afghanischen Ärzten die Möglichkeit, ihre medizinischen Kenntnisse zu erweitern und auf den neuesten Stand zu bringen. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 08.01.2018, S. 342 ff.) 1.2.
- International Relief and Development (IRD) in Afghanistan Das Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU), ein unabhängiges Forschungsinstitut in Kabul listet in einem periodisch erscheinenden Bericht in Afghanistan arbeitende Vertretungen von verschiedenen Nichtregierungsorganisationen auf. Für die Jahre 2013 - 2015 wurden Niederlassungen des Unternehmens IRD in Kabul gelistet. Devex, ein Sozialunternehmen, berichtet darüber, dass International Relief and Development (IRD) eine Neuadjustierung seiner Marke und seiner Struktur in Folge eines langjährigen Disputes über angebliche finanzielle Unregelmäßigkeiten mit seinem Hauptklienten, der USAID ankündigt. Eine Quelle erklärte, dass, durch Blumont alle Operationen sowie das Personal von IRD subsumiert würden. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan "International Relief and Development [IRD], Gefährdung von IRD Mitarbeiter durch die Taliban vom 26.01.2017, S. 1ff.) Gefährdung lokaler Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, sowie NGO-Mitarbeiter durch die Taliban Das Immigration and Refugee Board of Canada berichtet am 22.2.2016, dass die Taliban Verhaltensregeln ("layha") entwickelt haben, welche auch "Vorschriften zur Schonung von Zivilisten" vorsehen. Davon sind staatliche Mitarbeiter und humanitäre Arbeiter jedoch ausgeschlossen. Dieselbe Quelle weist darauf hin, dass im Mai 2015 die Taliban erklärten, dass sie jeden Fremden, insbesondere Angehörige aus NATO-Staaten, als Eindringling betrachten würden. Auch werden Afghanen, welche mit Ausländern zusammenarbeiten, einschließlich Entwicklungshelfer, als deren "Hirelings" [Anmerkung: Handlanger] angesehen. Nach Angaben verschiedener Quellen seien lokale Hilfsarbeiter und lokales Personal sowie NGO-Mitarbeiter Ziele der Einschüchterung durch die Taliban. Die New York Times zitiert UN-Zahlen, wonach es im Jahre 2012 zu 175 Angriffen auf Hilfsarbeiter gekommen ist. Dabei kam es zu elf Ermordungen und 26 Verwundeten. Insgesamt 44 Personen sind inhaftiert oder entführt worden. Dieselbe Quelle berichtet, dass es von Jänner bis November 2013 zu 237 Angriffen auf Mitarbeiter der Hilfsorganisationen gekommen ist. Dabei wurden 36 Arbeitnehmer getötet, 46 wurden verletzt und 96 inhaftiert oder entführt. Amnesty International zitiert die internationale NGO-Sicherheits-Organisation in Afghanistan [Anmerkung: INSO], welche angibt, dass es im Jahr 2014 153 Angriffe auf Helfer gab, die vor allem durch die Taliban verübt worden sind. Dabei wurden 34 Menschen getötet und 33 Menschen verletzt. Der Guardian zitiert weitere UNO-Daten, welche angeben, dass 2014 insgesamt 57 Hilfskräfte in Afghanistan getötet worden sind. Ein Bericht des UN-Sicherheitsrates über die Lage in Afghanistan gibt an, dass es in den ersten sieben Monaten des Jahres 2015 zu 140 aufgezeichneten sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zusammenhang mit humanitären Personal, Vermögen oder Zerstörungen von Einrichtungen von Gesundheitseinrichtungen gekommen ist. Gefährdung lokaler Mitarbeiter der IRD durch die Taliban Afghan Zariza, eine Informationsseite, welche nach eigener Definition mit dem Zweck der Information und Erziehung der jungen Generation Afghanistans gegründet wurde, berichtet darüber, dass bei einem Selbstmordanschlag auf ein Büro für internationale Hilfe und Entwicklung (IRD) im hoch gesicherten Bereich des Gebietes um Wazir Akbar Khan [Anm.: dieses Gebiet liegt in der sog. "Green Zone"] in Kabul, ein ausländischer Staatsangehöriger verletzt wurde. Nach Angaben von Bewohnern von Wazir Akbar Khan folgte nach zwei gewaltigen Explosionen lautes Gewehrfeuer, welches - mit einer kurzen Unterbrechung - beinahe fünf Stunden andauerte. Durch den stellvertretenden Innenminister wurde mitgeteilt, dass die Operation beendet sei. Die drei Selbstmordattentäter wurden von den afghanischen Sicherheitskräften in einer Militäroperation getötet. Berichten zufolge gehört das anvisierte Büro einem der Partner des IRD, der an einem USAID-Projekt arbeitet. Durch die Taliban wurde die Verantwortung für den Angriff übernommen. Die Taliban bezeichnen das Büro als "ein wichtiges feindliches Zentrum". Mail Online, eine Website von Daily Mail, einer britischen Zeitung, berichtet am 1.11.2011, dass bei Anschlägen durch die Taliban auf eine amerikanische Wohltätigkeitsorganisation in Afghanistan vier Menschen getötet worden sind. Ein Sprecher sagte, dass das Ziel der Angreifer ein Gästehaus war, welches mit der UN-Hilfsmission in Afghanistan im Zusammenhang steht. Während UNAMA kein Gästehaus in der Gegend betreibt, hat das IRD dort Büros in welche die Angreifer eingedrungen waren. Bei diesem Anschlag wurden drei Zivilisten und ein Polizist getötet. Die Taliban, für welche Kandahar eine traditionelle Hochburg darstellt, übernahmen die Verantwortung für diesen Anschlag. ABC News, ein Nachrichtenportal des US-Fernsehsenders American Broadcasting Company, berichtet am 19.7.2010, dass Mitarbeiter von IRD zu Taliban-Zielen geworden sind. Im März versuchten zwei in Burka gekleidete Selbstmord-Attentäter, in einen Compound von IRD einzudringen. Die Selbstmord-Attentäter trugen Sprengstoffwesten und lieferten sich einen Schusswechsel mit den Wachen vor dem Eingangstor. Die Attentäter wurden getötet, ein IRD Wachmann verwundet und eine weibliche afghanische IRD Angestellte verletzt. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan "International Relief and Development [IRD], Gefährdung von IRD Mitarbeiter durch die Taliban vom 26.01.2017, S. 12ff.) 1.2.
- Rückkehr Als Rückkehrer werden jene afghanischen Staatsbürger bezeichnet, die nach Afghanistan zurückgekehrt sind, nachdem sie mindestens sechs Monate im Ausland verbracht haben. Dazu zählen sowohl im Ausland registrierte Afghanen, die dann die freiwillige Rückkehr über UNHCR angetreten haben, als auch nicht-registrierte Personen, die nicht über UNHCR zurückgekehrt sind, sondern zwangsweise rückgeführt wurden. Insgesamt sind in den Jahren 2012 bis 2017 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der Rückkehrer/innen hat sich zunächst im Jahr 2016 im Vergleich zum Zeitraum 2012-2015, um 24% erhöht, und ist im Jahr 2017 um 52% zurückgegangen. In allen drei Zeiträumen war Nangarhar jene Provinz, die die meisten Rückkehrer/innen zu verzeichnen hatte (499.194); zweimal so viel wie Kabul (256.145). Im Jahr 2017 kehrten IOM zufolge insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück (sowohl freiwillig, als auch zwangsweise). Im Jahr 2018 kehrten mit Stand
- März 1.052 Personen aus angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Hierfür stand bislang das Jangalak-Aufnahmezentrum zur Verfügung, das sich direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand und wo Rückkehrende für die Dauer von bis zu zwei Wochen untergebracht werden konnten. Seit September 2017 nutzt IOM nicht mehr das Jangalak-Aufnahmezentrum, sondern das Spinzar Hotel in Kabul als temporäre Unterbringungsmöglichkeit. Auch hier können Rückkehrer für maximal zwei Wochen untergebracht werden. Unterstützung durch die afghanische Regierung Hilfeleistungen für Rückkehrer durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (wenngleich sich das Jangalak- Aufnahmezentrum bis September 2017 direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand, wurde dieses dennoch von IOM betrieben und finanziert). Seit 2016 erhalten die Rückkehr nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist. Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Quellen zufolge verlieren nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 08.01.2019, S. 351 ff.)
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen zum Beschwerdeführer basieren auf seinen (diesbezüglich glaubwürdigen) Angaben vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu seiner strafrechtlichen Verurteilung ergeben sich aus dem Strafurteil vom 30.10.2018 und der am 10.01.2019 eingeholten Strafregisterauskunft. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem vom 10.01.
- Dass der Beschwerdeführer an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leidet, ergibt sich aus dem Gutachten der klinischen Psychologin Dr. XXXX vom 14.09.2018.Dass der Beschwerdeführer an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leidet, ergibt sich aus dem Gutachten der klinischen Psychologin Dr. römisch 40 vom 14.09.
- 2.2.
- Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bei der IRD erweist sich aus folgenden Gründen als nicht glaubwürdig: Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen betreffend die Tätigkeit seines Vaters bei der IRD sind nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit zu untermauern. So geht aus der ausgestellten Anerkennungsurkunde (Certificate of Apprecation) der IRD über die Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers hervor, dass dieser vom 01.05.2011 bis 14.04.2016 bei der Organisation IRD tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab jedoch im Rahmen seiner Erstbefragung vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei seiner Einvernahme vor dem BFA an, dass er gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter und seinen Geschwistern ausgereist sei. Gemeinsam mit seinem Bruder XXXX hat er jedoch (bereits) am 30.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; vom Rest der Familie sei er auf seiner Flucht getrennt worden. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, hätte sich der Vater des Beschwerdeführers daher am 11.04.2016 nicht mehr in Kabul befunden und hätte somit nicht mehr der angeführten Tätigkeit nachgehen können.Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen betreffend die Tätigkeit seines Vaters bei der IRD sind nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit zu untermauern. So geht aus der ausgestellten Anerkennungsurkunde (Certificate of Apprecation) der IRD über die Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers hervor, dass dieser vom 01.05.2011 bis 14.04.2016 bei der Organisation IRD tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab jedoch im Rahmen seiner Erstbefragung vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei seiner Einvernahme vor dem BFA an, dass er gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter und seinen Geschwistern ausgereist sei. Gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 hat er jedoch (bereits) am 30.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; vom Rest der Familie sei er auf seiner Flucht getrennt worden. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, hätte sich der Vater des Beschwerdeführers daher am 11.04.2016 nicht mehr in Kabul befunden und hätte somit nicht mehr der angeführten Tätigkeit nachgehen können. Darüber hinaus geht aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 26.01.2017 hervor, dass sich ein Büro der IRD bloß bis 2015 in Kabul befunden hat; seit 2016 agiert die Organisation IRD unter dem Namen "Blumont" weiter. Auf der Anerkennungsurkunde vom 14.04.2016 befinden sich jedoch nach wie vor der IRD-Briefkopf und der IRD-Stempel. Es ist daher stark in Zweifel zu ziehen, dass die vorgelegten Dokumente tatsächlich von der Organisation IRD stammen. Auch der Beschwerdeführer konnte diese Widersprüche im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht entkräften, sondern verwies bloß auf die Tatsache, dass er die Dokumente betreffend die Tätigkeit seines Vaters von seinem Bruder bekommen habe. Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Bedrohung seines Vaters derart vage, dass er eine persönliche Bedrohung nicht glaubhaft machen konnte. Auch zu dem Vorfall, bei dem der IS bei seiner Familie zuhause gewesen sei und mit seinem älteren Bruder XXXX gesprochen habe, konnte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben tätigen.Auch der Beschwerdeführer konnte diese Widersprüche im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht entkräften, sondern verwies bloß auf die Tatsache, dass er die Dokumente betreffend die Tätigkeit seines Vaters von seinem Bruder bekommen habe. Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Bedrohung seines Vaters derart vage, dass er eine persönliche Bedrohung nicht glaubhaft machen konnte. Auch zu dem Vorfall, bei dem der IS bei seiner Familie zuhause gewesen sei und mit seinem älteren Bruder römisch 40 gesprochen habe, konnte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben tätigen. In der Beschwerde (AS 388) wird hingegen mehrfach vorgebracht, dass die Taliban (und nicht der IS, wie den zuvor getätigten Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist) den Vater und die gesamte Familie des Beschwerdeführers bedroht hätten. Dazu ist insbesondere noch festzuhalten, dass eine auf ihn übergreifende Verfolgung vom Beschwerdeführer bloß vermutet wird und eine solche Verfolgung aus den Länderberichten nur aufgrund der Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers bei einer amerikanischen Organisation als Koch gearbeitet hat, nicht abgeleitet werden kann (siehe auch Punkt 1.2.1., wonach aufständische Gruppierungen hauptsächlich "high-profile"-Angriffe verüben, um Medienwirksamkeit zu erlangen). 2.2.
- Dass dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban, den IS oder durch andere Gruppierungen droht, konnte im gesamten Verfahren aus folgenden Gründen ebenso nicht festgestellt werden: So sind die Angaben des Beschwerdeführers zu einer ihm drohenden Zwangsrekrutierung durch den IS oder die Taliban sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als zu vage und unsubstantiiert zu beurteilen, um daraus eine konkrete und individuelle gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung abzuleiten. Zwar übt der IS nach wie vor über große Teile der Provinz Nangahar die Kontrolle aus, jedoch ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass der IS u. a. aufgrund fehlender operativer Möglichkeiten keine systematischen Zwangsrekrutierungen durchführt. Insbesondere wird die Stadt XXXX, aus der der Beschwerdeführer stammt, derzeit nicht vom IS oder von den Taliban kontrolliert (vgl. Punkt 1.2.
- sowie "Live Universal Awareness Map" zur Situation in Afghanistan, abgerufen am 11.01.2019 unter https://afghanistan.liveuamap.com/). Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr daher eine Zwangsrekrutierung droht, kann sowohl aus seinen Angaben als auch aus den Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden.So sind die Angaben des Beschwerdeführers zu einer ihm drohenden Zwangsrekrutierung durch den IS oder die Taliban sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als zu vage und unsubstantiiert zu beurteilen, um daraus eine konkrete und individuelle gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung abzuleiten. Zwar übt der IS nach wie vor über große Teile der Provinz Nangahar die Kontrolle aus, jedoch ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass der IS u. a. aufgrund fehlender operativer Möglichkeiten keine systematischen Zwangsrekrutierungen durchführt. Insbesondere wird die Stadt römisch 40 , aus der der Beschwerdeführer stammt, derzeit nicht vom IS oder von den Taliban kontrolliert vergleiche Punkt 1.2.
- sowie "Live Universal Awareness Map" zur Situation in Afghanistan, abgerufen am 11.01.2019 unter https://afghanistan.liveuamap.com/). Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr daher eine Zwangsrekrutierung droht, kann sowohl aus seinen Angaben als auch aus den Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden. 2.
- Dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der wiedergegebenen Länderberichte und den festgestellten persönlichen Umständen des Beschwerdeführers: Aufgrund der Länderberichte ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. So leidet der Beschwerdeführer unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit Affektdurchbrüchen und einer Störung der Beziehungsaufnahme, welche v.a. erst aufgrund der (örtlichen) Trennung von seinem in Österreich befindlichen Bruder XXXX in den Vordergrund getreten ist (siehe auch OZ 5). Da der Bruder des Beschwerdeführers (nach wie vor) in Österreich aufhältig ist, er seine restlichen (nahen) Familienangehörigen auf seiner Flucht verloren hat und sich keine sonstigen Verwandten in Afghanistan befinden, ist davon auszugehen, dass er weder eine finanzielle noch eine psychische Unterstützung, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufarbeitung seiner traumatischen Erlebnisse, in Afghanistan erhalten wird. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer aus einer volatilen Gegend stammt, sehr jung ist und noch nie selbst für seinen Lebensunterhalt aufgekommen ist. Bei einer Ansiedelung außerhalb von XXXX, insbesondere in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif, liefe der Beschwerdeführer aufgrund der oben genannten Umstände ebenso Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können.Aufgrund der Länderberichte ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. So leidet der Beschwerdeführer unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit Affektdurchbrüchen und einer Störung der Beziehungsaufnahme, welche v.a. erst aufgrund der (örtlichen) Trennung von seinem in Österreich befindlichen Bruder römisch 40 in den Vordergrund getreten ist (siehe auch OZ 5). Da der Bruder des Beschwerdeführers (nach wie vor) in Österreich aufhältig ist, er seine restlichen (nahen) Familienangehörigen auf seiner Flucht verloren hat und sich keine sonstigen Verwandten in Afghanistan befinden, ist davon auszugehen, dass er weder eine finanzielle noch eine psychische Unterstützung, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufarbeitung seiner traumatischen Erlebnisse, in Afghanistan erhalten wird. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer aus einer volatilen Gegend stammt, sehr jung ist und noch nie selbst für seinen Lebensunterhalt aufgekommen ist. Bei einer Ansiedelung außerhalb von römisch 40 , insbesondere in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif, liefe der Beschwerdeführer aufgrund der oben genannten Umstände ebenso Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können. In einer umfassenden Gesamtbetrachtung geht der erkennende Richter daher von aus, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner Herkunftsregion als auch bei einer Ansiedlung außerhalb der Stadt XXXX in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.In einer umfassenden Gesamtbetrachtung geht der erkennende Richter daher von aus, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner Herkunftsregion als auch bei einer Ansiedlung außerhalb der Stadt römisch 40 in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. 2.
- Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen, die schon das BFA seinem Bescheid zugrunde legte und der Beschwerdeführer nicht entkräften konnte. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Abweisung des Status des Asylberechtigen (Spruchpunkt A I.)3.
- Zur Abweisung des Status des Asylberechtigen (Spruchpunkt A römisch eins.) 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 3Abs. 3 Asyl
G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss vergleiche VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" vergleiche VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 03.09.2018, Ra 2018/20/0314).Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 03.09.2018, Ra 2018/20/0314). 3.1.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes geht das erkennende Gericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine asylrelevante Gefährdung droht: So erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer drohenden Verfolgung durch den IS aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bei einer amerikanischen Organisation als nicht glaubhaft bzw. ist das Vorbringen bereits abstrakt nicht als asylrelevant zu werten (vgl. Punkt 2.2.1.). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zwangsrekrutierung durch den IS oder die Taliban ist festzuhalten, dass zwar zwangsweise Rekrutierungen grundsätzlich eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung begründen können. Der Beschwerdeführer hat jedoch lediglich allgemein gehalten vorgebracht, bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen Gefahr ausgesetzt zu sein. Wie den Länderberichten jedoch klar zu entnehmen ist, werden Zwangsrekrutierungen durch den IS oder die Taliban nicht systematisch durchgeführt (vgl. Punkt 2.2.2.), weshalb dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ebenso keine Asylrelevanz begründet.So erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer drohenden Verfolgung durch den IS aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bei einer amerikanischen Organisation als nicht glaubhaft bzw. ist das Vorbringen bereits abstrakt nicht als asylrelevant zu werten vergleiche Punkt 2.2.1.). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zwangsrekrutierung durch den IS oder die Taliban ist festzuhalten, dass zwar zwangsweise Rekrutierungen grundsätzlich eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung begründen können. Der Beschwerdeführer hat jedoch lediglich allgemein gehalten vorgebracht, bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen Gefahr ausgesetzt zu sein. Wie den Länderberichten jedoch klar zu entnehmen ist, werden Zwangsrekrutierungen durch den IS oder die Taliban nicht systematisch durchgeführt vergleiche Punkt 2.2.2.), weshalb dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ebenso keine Asylrelevanz begründet. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz
§ 3Asyl
G abzuweisen.Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, AsylG abzuweisen. 3.
- Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt A II.).3.
- Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt A römisch zwei.). 3.2.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8Abs. 3, 3a und 6 Asyl
G ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z. 13, § 10 Abs. 1 Z. 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG sowie § 33 Abs. 5 Z. 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Paragraph 8, Absatz 3, 3 a und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 27, Absatz 2, 4 und 5 AsylG sowie Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 3, BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/20/0098, m.w.N.).Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 13.12.2016, Ra 2016/20/0098, m.w.N.). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, EGMR 28.11.2011, Appl. 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji sowie vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité; m.w.N.).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, EGMR 28.11.2011, Appl. 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji sowie vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité; m.w.N.). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09).
§ 11Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005, K15). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Bei der vorliegenden Beurteilung sind auch Richtlinien bzw. Berichte des UNHCR von Bedeutung, denen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, m.w.N). In seinen Richtlinien "zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender" vom
- April 2016 geht UNHCR davon aus, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar, wenn die betroffene Person im Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe hat und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Betroffenen auch tatsächlich zu unterstützen.Bei der vorliegenden Beurteilung sind auch Richtlinien bzw. Berichte des UNHCR von Bedeutung, denen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Indizwirkung zukommt vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, m.w.N). In seinen Richtlinien "zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender" vom
- April 2016 geht UNHCR davon aus, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar, wenn die betroffene Person im Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe hat und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Betroffenen auch tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar; diese Personen können "unter bestimmten Umständen" ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen (siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). 3.2.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche T