2, 40, 41 Abs. 1, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, stattgegeben.Der Beschwerde wird
Paragraphen eins, Absatz 2, 40, 41, Absatz eins, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, sowie Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Im von Amts wegen eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen Dr. XXXX vom 21.11.2018 wurde ausgeführt:Im von Amts wegen eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen Dr. römisch 40 vom 21.11.2018 wurde ausgeführt: "Von Seiten der chronischen obstruktiven Atemwegserkrankung (COPD) ist eine ausreichende Wegstrecke sicherlich umsetzbar. Es besteht keine Ruhedyspnoe und auch ist unter normaler Ganggeschwindigkeit keine Belastungsdyspnoe zu erwarten. Bezüglich der Schmerzen, im Bereich der linken Hüfte sind diese glaubhaft, wobei Schmerzen subjektiv zu bewerten sind, und eine zeitweise Bedarfsschmerzmedikation nach WHO Stufe 1 angegeben. Eine Claudicatio spinalis wie von Dr. XXXX erwähnt kann absolut nicht objektiviert werden und ist auch nicht subjektiv angegeben. Eine relevante Wegstrecke ist unter Benutzung von Hilfsmitteln und Pausen umsetzbar. Dies wird auch angegeben. Der sichere Transport scheint ebenso gewährleistet, dies wird auch im Rahmen der Anamnese angegeben, keine relevante Hantierfunktionseinschränkungen sind gegeben. Aufgrund der Bewegungseinschränkung beim Heben des linken Beines können Stufen nur langsam überwunden werden und meines Erachtens nur unter Anhalten.""Von Seiten der chronischen obstruktiven Atemwegserkrankung (COPD) ist eine ausreichende Wegstrecke sicherlich umsetzbar. Es besteht keine Ruhedyspnoe und auch ist unter normaler Ganggeschwindigkeit keine Belastungsdyspnoe zu erwarten. Bezüglich der Schmerzen, im Bereich der linken Hüfte sind diese glaubhaft, wobei Schmerzen subjektiv zu bewerten sind, und eine zeitweise Bedarfsschmerzmedikation nach WHO Stufe 1 angegeben. Eine Claudicatio spinalis wie von Dr. römisch 40 erwähnt kann absolut nicht objektiviert werden und ist auch nicht subjektiv angegeben. Eine relevante Wegstrecke ist unter Benutzung von Hilfsmitteln und Pausen umsetzbar. Dies wird auch angegeben. Der sichere Transport scheint ebenso gewährleistet, dies wird auch im Rahmen der Anamnese angegeben, keine relevante Hantierfunktionseinschränkungen sind gegeben. Aufgrund der Bewegungseinschränkung beim Heben des linken Beines können Stufen nur langsam überwunden werden und meines Erachtens nur unter Anhalten." In diesem Sachverständigengutachten wurden "momentane Beschwerden" des BF folgendermaßen wiedergegeben: "Ich habe Schmerzen beim Gehen im Bereich der linken Hüfte. Alle 20 bis 30 Meter bleibe ich wegen einem punktuellen Schmerz im Bereich der linken Hüfte stehen. Ich gehe zurzeit mit einem Stock, bei Bedarf nehme ich Novalgin wegen der Schmerzen. Stufen steigen ist möglich. Ich kann 8 Stufen im Haus mit Anhalten am Geländer bewältigen. (...)." Unter "status somaticus" wurde ausgeführt: "(...) Untere Extremitäten: Beinlängenverkürzung links um 2 cm, diese durch entsprechendes Schuhwerk aufgedoppelt. Im Bereich der linken Hüfte außenseitig an typischer Stelle eine blande Narbe nach Hüft-TEP Implantation. Bei der Funktionsprüfung zeigt die linke Hüfte maximale Beugung 60 Grad, die Drehbewegung deutlich eingeschränkt. Die Streckung ist vollständig möglich. Im Bereich der rechten Hüfte Beugung bis 90 Grad möglich. Drehbewegung altersentsprechend, Streckung voll. Kniegelenke: rechts deutliche retropatellare Reibezeichen, Kniestrumpf wird getragen. Linke geringe Reibezeichen. Der Zehen- und Fersenstand links nur eingeschränkt umsetzbar. Das linke Bein kann ungefähr 10 ca. vom Boden gehoben werden. Das Rechte ca. 25 cm. (...)." Das Gangbild bzw. die Mobilität" des BF wurde wie folgt beschrieben: "Das Gehen ist frei im Raum möglich. Es zeigt sich bei Beinlängenverkürzung ein Verkürzungshinken linksseitig geringen Ausmaßes. Keine Hilfe oder Hilfsmittel - Der Zehen- und Fersenstand links nur eingeschränkt umsetzbar. Das linke Bein kann ungefähr 10 cm vom Boden gehoben werden, rechts ca. 25 cm." In einem aktenmäßigen ärztlichen Entlassungsbericht vom 16.04.2003 wurde folgender "orthopädischer Konsiliarbefund" wiedergegeben: "Pertrochantäre Fraktur li. Femur die zunächst mittels Osteosynthese behandelt wird, die allerdings nicht hält, sodass im August 2002 eine Hüfttotalendoprothese implantiert wird. Anfangs war der Pat. relativ gut gehfähig und beschwerdearm. Bei der letzten Kontrolle im Jänner d. J. wurde bei der Bewegungsprüfung ein Schmerz ausgelöst, der seither penetrant weiterbesteht: massiver Spontan- und Druckschmerz im Bereich des großen Trochanters li. Die Hüfte ist mit der Beweglichkeit Extension, Flexion 0/0/80° sehr eingeschränkt. Der Pat. weist sowohl ein Insuffizienz- als auch ein Schonhinken auf." In einem dem Verwaltungsakt einliegenden Befundbericht eines Orthopäden, das am 28.03.2018 einem Arzt für Allgemeinmedizin übermittelt wurde, wurde angeführt: "Anamnese: Hüft TEP li. 2002 (...) bei längerem Gehen Schmerzen linkes Bein, Waden! muss Stock nehmen, 100-200m, muss alle 30 m rasten, (...). Diagnose: (...) Zustand nach Hüfttotalendoprothese links." Der BF gab in seiner Beschwerde an: "Bereits bei meiner Begutachtung am 8.5.2018 habe ich darauf hingewiesen, dass ich Belastungsschmerzen in beiden Hüftgelenken habe, deshalb seit 2 Jahren einen Gehstock verwende und wegen der Schmerzen nach ca. 30 Meter Gehpausen einlegen muss. Das vorliegende medizinische Gutachten geht auf dieses Vorbringen, wonach ich nach ca. 30 Metern schmerzbedingt Gehpausen einlegen muss, aber nicht weiter ein." Im Sachverständigengutachten vom 21.11.2018 wurde festgehalten, dass unter Verwendung von Hilfsmitteln und Einlegen von Pausen die Zurücklegung einer relevanten Wegstrecke möglich und dies auch vom BF angegeben worden sei. Der BF sprach bei seiner Begutachtung davon, "alle 20 bis 30 Meter" schmerzbedingt stehen bleiben zu müssen. Der Sachverständige hielt die vom BF angeführten Schmerzen im Bereich der linken Hüfte für glaubhaft, gab jedoch an, diese seien subjektiv zu bewerten. Im Gutachten wurden "Abnützungszeichen an der Lendenwirbelsäule" festgestellt. Das Vorliegen einer "claudicatio spinalis" wurde ausgeschlossen. Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass laut einem Internetrechercheergebnis auf "wikipedia" die "claudicatio spinalis" bzw. "claudicatio intermittens spinalis" ein Schmerzsyndrom bei (oft anlagebedingt) zu engem Spielkanal im Bereich der Lendenwirbelsäule bezeichne. Die Schmerzen strahlen dabei oft in die Beine aus, treten typischerweise beim Gehen nach unten auf und lassen bei Gehpausen nach, was als "intermittierend (zeitweise aussetzend oder nachlassend) bezeichnet werde. Oftmals werde zudem eine Unsicherheit beim Gehen beobachtet. Es wurde im Gutachten vom 21.11.2018 zwar eine "claudicatio spinalis" und damit beim Gehen von der Lendenwirbelsäule in die Beine ausstrahlende Schmerzen ausgeschlossen, dem BF jedoch "Schmerzen im Bereich der linken Hüfte" geglaubt und die Zurücklegung einer relevanten Wegstrecke nur unter Benutzung von Hilfsmitteln und Pausen für möglich gehalten. Mit dieser Stellungnahme folgte der Sachverständige offensichtlich dem Vorbringen des BF, beim Gehen alle 20 bis 30 Meter wegen eines punktuellen Schmerzes im Bereich der linken Hüfte stehenbleiben zu müssen. Wie bereits im angefochtenen Bescheid vom 09.07.2018 begründend rechtlich ausgeführt, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, "ohne Unterbrechung" zurückgelegt werden könne. Da der BF beim Zurücklegen einer relevanten Wegstrecke alle 20 bis 30 Meter schmerzbedingt Pausen einlegen müsse, kann nicht von einer möglichen Zurücklegung einer relevanten Wegstrecke ausgegangen werden. Auch die Tatsache, dass der BF zwar "Stufen überwinden", dabei jedoch nur sehr langsam und unter Anhalten vorgehen und sein linkes Bein laut Sachverständigengutachten nur "ungefähr 10 cm vom Boden" heben könne, spricht für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. In Gesamtbetrachtung wird daher aufgrund der schmerzbedingten linksseitigen Mobilitätseinschränkung des BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht für zumutbar gehalten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2. Zu Spruchteil A):
2 Z 3 der am
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Zulassung der Revision war
, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G304.2203419.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.