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{'item': 'G311 2169725-1'}

Obsah (33)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 29§ 43a§ 38§§ 31§ 369§ 366§ 19a§ 20a§ 495§ 20§ 259§§ 55§ 60§ 8§ 14a§ 24§ 9§ 99§ 37§ 61§ 66§ 67§ 2Art. 20§ 11Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2019 GeschäftszahlG311 2169725-1 SpruchG311 2169725-1/10E Schriftliche Ausfertigung des am 05.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenen Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenen Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit dem am 30.08.2017 per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 28.08.2017 wurden gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes ersatzlos beheben; in eventu das Einreiseverbot unter Spruchpunkt III. nicht für alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung einer neuen Entscheidung an die I. Instanz zurückverweisen; in eventu die ordentliche Revision zulassen.Mit dem am 30.08.2017 per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 28.08.2017 wurden gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes ersatzlos beheben; in eventu das Einreiseverbot unter Spruchpunkt römisch drei. nicht für alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung einer neuen Entscheidung an die römisch eins. Instanz zurückverweisen; in eventu die ordentliche Revision zulassen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.10.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die serbische Sprache teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme. Von der erkennenden Richterin wurden Länderberichte des Auswärtigen Amtes zur allgemeinen Lage in Serbien vom 09.11.2017 in das Verfahren eingeführt. Eine Stellungnahme wurde dazu nicht abgegeben. Auf Befragen der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, in Serbien strafrechtlich nicht verfolgt zu werden und auch sonst mit Serbien nichts zu tun zu haben. Er führe mit seiner Ex-Ehegattin nunmehr wieder eine Beziehung. Sie hätten zwei gemeinsame Kinder (21 und 14 Jahre alt). Der Beschwerdeführer hab auch ein Stiefkind (sechs Jahre alt), dass ihn aber als seinen Vater betrachte. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe in Italien, sein Bruder in Frankreich. Er habe immer die Bestimmungen für einen sichtvermerkfreien Aufenthalt beachtet und sei zuletzt im Dezember 2016 in Serbien gewesen und zum serbischen Jahreswechsel [dem 15.01.2017, Anm.] wieder in das Bundesgebiet eingereist. Er habe bisher in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, seine Lebensgefährtin und seiner Kinder verfügen jedoch über gültige Aufenthaltstitel bzw. hätten deren Verlängerung fristgerecht beantragt. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Familie in das Bundesgebiet eingereist und habe vom Einkommen seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter gelebt. Der Mutter gehöre in Serbien ein Haus, wo Urlaube verbracht und Familienfeiern stattfinden würden. Er leugne seine Straftaten nicht und sehe ein, dass er einen Fehler gemacht habe. Er werde keine weiteren Straftaten begehen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen

§ 29Abs. 2 Vw

GVG verkündet und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt.Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG verkündet und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Sodann beantragte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs. 4 Vw

GVG.Sodann beantragte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG (vgl Kopie des serbischen Reisepasses, AS 264 ff).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG vergleiche Kopie des serbischen Reisepasses, AS 264 ff). Der Beschwerdeführer reiste ab dem Jahr 2010 immer wieder regelmäßig von Serbien aus in das österreichische Bundesgebiet ein (Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 18.06.2015, AS 184), verfügte aber bisher über keine Aufenthaltstitel in Österreich (vgl Auszug Fremdenregister vom 07.09.2018; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 15.01.2017, AS 272).Der Beschwerdeführer reiste ab dem Jahr 2010 immer wieder regelmäßig von Serbien aus in das österreichische Bundesgebiet ein (Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 18.06.2015, AS 184), verfügte aber bisher über keine Aufenthaltstitel in Österreich vergleiche Auszug Fremdenregister vom 07.09.2018; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 15.01.2017, AS 272). Der Beschwerdeführer weist im Zentralen Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.09.2018):Der Beschwerdeführer weist im Zentralen Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.09.2018): 28.08.2003-13.10.2003 Nebenwohnsitz 05.07.2011-12.03.2012 Hauptwohnsitz 02.05.2012-18.05.2012 Hauptwohnsitz 13.07.2019-21.08.2013 Hauptwohnsitz - Justizanstalt XXXXHauptwohnsitz - Justizanstalt römisch 40 21.08.2013-12.05.2014 Hauptwohnsitz - Justizanstalt XXXXHauptwohnsitz - Justizanstalt römisch 40 12.05.2014-30.12.2015 Hauptwohnsitz - Justizanstalt XXXXHauptwohnsitz - Justizanstalt römisch 40 17.01.2017-22.09.2017 Hauptwohnsitz 28.02.2017-03.08.2017 Nebenwohnsitz - Justizanstalt XXXXNebenwohnsitz - Justizanstalt römisch 40 03.08.2017-laufend Nebenwohnsitz - Justizanstalt XXXXNebenwohnsitz - Justizanstalt römisch 40 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2013, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2013, erging über den Beschwerdeführer unter seinem vorehelichen Familiennamen (J.J.) folgender Schuldspruch (vgl AS 69 ff): Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2013, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2013, erging über den Beschwerdeführer unter seinem vorehelichen Familiennamen (J.J.) folgender Schuldspruch vergleiche AS 69 ff): "J.J. ist schuldig, er hat mit dem abgesondert verurteilten D.N. in W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jeweils durch Einbruch in abgeschlossene Räume, die sich in einem Gebäude befinden, nämlich Kellerabteile, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wegzunehmen versucht und zwar"J.J. ist schuldig, er hat mit dem abgesondert verurteilten D.N. in W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jeweils durch Einbruch in abgeschlossene Räume, die sich in einem Gebäude befinden, nämlich Kellerabteile, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wegzunehmen versucht und zwar I./ am XXXX2013 in W., an der Adresse [...] sowie [...], indem einer von beiden Aufpasserdienste leistete und der andere an den Türen hantierte und so versuchte, in das Gebäude zu gelangen, um in weiterer Folge mit dem mitgeführten Bolzenschneider Schlösser aufzuzwicken;römisch eins./ am XXXX2013 in W., an der Adresse [...] sowie [...], indem einer von beiden Aufpasserdienste leistete und der andere an den Türen hantierte und so versuchte, in das Gebäude zu gelangen, um in weiterer Folge mit dem mitgeführten Bolzenschneider Schlösser aufzuzwicken; II./ zu einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitpunkt im April 2013 einer unbekannt gebliebenen Person durch Aufzwicken des Schlosses ihres Kellerabteils mit einem Bolzenschneider verwertbare Gegenstände.römisch zwei./ zu einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitpunkt im April 2013 einer unbekannt gebliebenen Person durch Aufzwicken des Schlosses ihres Kellerabteils mit einem Bolzenschneider verwertbare Gegenstände. Strafbare Handlung(en): Das Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz, zweiter Fall StGB.Das Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz, zweiter Fall StGB. Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 Absatz 1 StGBAnwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: Paragraph 28, Absatz 1 StGB Strafe: nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGBStrafe: nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 13 Monate bedingt, drei Monate unbedingt.

§ 43aAbsatz 3 St

GB wird ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich 13 Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 43 a, Absatz 3 StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich 13 Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Angerechnete Vorhaft:

§ 38Absatz 1 Ziffer 1 St

GB wird die Vorhaft auf die Strafe angerechnet wie folgt:

Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 1 StGB wird die Vorhaft auf die Strafe angerechnet wie folgt: vom XXXX2013, 23.40 Uhr bis XXXX 2013, 15.45 Uhr;vom XXXX2013, 23.40 Uhr bis römisch 40 2013, 15.45 Uhr; vom XXXX 2013, 01.10 Uhr bis XXXX 2013, 08.00 Uhr;vom römisch 40 2013, 01.10 Uhr bis römisch 40 2013, 08.00 Uhr; vom XXXX 2013, 15.00 Uhr bis XXXX 2013, 13.10 Uhr.vom römisch 40 2013, 15.00 Uhr bis römisch 40 2013, 13.10 Uhr. [...] Strafbemessungsgründe: mildernd: reumütiges Geständnis, bisher ordentlicher Lebenswandel, Versuch; erschwerend: kein Umstand [...]" Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2014, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2014, erging über den Beschwerdeführer unter seinem vorehelichen Familiennamen (J.J.) und seinen Mittäter folgender Schuldspruch (vgl AS 96 ff):Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2014, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2014, erging über den Beschwerdeführer unter seinem vorehelichen Familiennamen (J.J.) und seinen Mittäter folgender Schuldspruch vergleiche AS 96 ff): "S.I. und J.J. sind schuldig, es haben A./ nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem nicht mehr feststellbaren, jedenfalls € 50.000,-- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, überwiegend durch Einbruch (ausgenommen Faktum A./I./2./2.1./d., A./I./2./2.4./h), wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen I./ weggenommen, und zwarrömisch eins./ weggenommen, und zwar 1. J.J. im Zeitraum XXXX12.2012 bis XXXX12.2012 jeweils durch Aushebeln der Anlegarbe aus dem Türstock der Keller in W., a./ [...] dem P.M. ein Mountainbike, ein Schloss, zwei Möbelstücke, ein Paar Schi, Freizeitkleidung und einen Rucksack (Faktum 7), b./ [...] der H.C. eine Bohrmaschine, einen Elektrohobel, eine Stichsäge, ein Paar Damenstiefeletten, zwei Paar Bergschuhe und eine Lampe (Faktum 15), c./ [...] dem O.F. einen Flachbildschirmfernseher, einen Monitor und Reisegepäck mit 40 Pokalen (Faktum 22), d./ [...] der I.N. ein Mountainbike KTM Ultra Sport (Faktum 30),d./ [...] der römisch eins.N. ein Mountainbike KTM Ultra Sport (Faktum 30), 2./ G.N., und die abgesondert verfolgten Z.N. und J.J. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung2./ G.N., und die abgesondert verfolgten Z.N. und J.J. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung 2.1./ im Zeitraum von XXXX6.2013 bis XXXX6.2013 überwiegend jeweils durch Durchtrennen des Metallwinkels zum Einhängen des Vorhangschlusses der Keller in W., a./ [...] dem Dr. T.S. zwei Fahrräder (Faktum 31), b./ [...] dem A. DI S. ein Fahrrad (Faktum 32), c./ [...] dem M.P. zwei Fahrräder samt Zubehör (Faktum 33), d./ [...] dem M.M. ein Fahrrad und einen Kinderwagen (Faktum 34), e./ [...] der P.S. Lebensmittel (Faktum 35), f./ [...] dem P.N. ein Fahrrad und Elektrogeräte, 2.2./ im Zeitraum XXXX6.2013 bis XXXX6.2013 jeweils durch Durchtrennen des Metallwinkels zum Einhängen des Vorhangschlosses oder des Bügels des Vorhangschlosses der Keller in P., a./ [...] dem P.S. zwei Fahrräder, einen Hochdruckreiniger, eine Akkubohrmaschine und eine Kaffeemaschine (Faktum 37), b./ [...] der U.G. eine Bohrmaschine (Faktum 38), c./ [...] dem R.B. ein Trekkingbike, einen Grundträger und Fahrradträger für PKW (Faktum 39), d./ [...] der K.H. einen Staubsauger (Faktum 40), e./ [...] dem G.P. ein Fahrrad (Faktum 41), f./ [...] dem C.K. ein Fahrrad, eine Batterie, eine Pumpe, ein Ladegerät und Starterkabel (Faktum 42), g./ [...] dem F.S ein Trekkingbike (Faktum 43), h./ [...] dem D.F. ein Fahrrad (Faktum 44), i./ [...] der D. K.S. eine Golfausrüstung (Faktum 47), j./ [...] der D.S. einen Hochdruckreiniger, ein Paar Schuhe und ein Verlängerungskabel (Faktum 48), k./ [...] der K.B. ein Fahrrad (Faktum 50), 2.3./ im Zeitraum XXXX6.2013 bis XXXX6.2013 jeweils durch Durchtrennen des Schließbleches oder Abdrehen des Vorhangschlosses der Keller in P., a./ [...] der E.B. ein Mountainbike Marke Focus Fouly, ein Mountainbike Marke Simplon Lexx, eine Kaffeemaschine Marke Eduscho, zwei 6er Kartons Wein, eine Lampe, einen Rucksack, drei Weichspüler Marke Doussy, zwei Waschpulver Marke Ariel und einen Teppich (Faktum 51), b./ [...] der R.L. eine Stichsäge Marke Bosch, eine Bohrmaschine Marke Makita und eine Akkubohrmaschine Marke Bosch (Faktum 52), c./ [...] dem W.K. einen Koffer der Marke Travellite, eine Stichsäge der Marke Bosch, eine Bohrmaschine Marke Bosch, eine Lamellenfräse Marke Bosch, diverse Putzmittel, Reinigungsartikel, Kosmetik- und Toiletteartikel sowie diverse Kaffeepackungen (Faktum 53), d./ [...] dem R.M. ein Rennfahrrad Marke Trek Mondena (Faktum 54), e./ [...] dem M.P. zwei Bohrmaschinen Marke Bosch, ein Bohrerset 6-teilig, ein Schraubenzieherset 6-teilig und einen Bitsatz Marke Iwetech (Faktum 55), f./ [...] dem R.E. ein Mountainbike Marke Sport Eybl (Faktum 56), g./ [...] dem U.Z. und der S.W. ein Fahrrad der Marke KTM Ultar Pro, einen Subwoofer Marke Magnat und einen Verstärker Marke Pioneer (Faktum 57), h./ [...] der M.K. und dem G.U. eine Stichsäge Marke Black & Decker, eine Bohrmaschine Marke Bosch, eine Bohrmaschine Marke Würth, eine Akkubohrmaschine, einen Werkzeugsatz Marke Gedore und vier Waschmittel Marke Dixan (Faktum 59), i./ [...] der N.G. und dem P.T. ein Mountainbike Marke Merida, einen Autokindersitz Marke Maxi Cosi und einen Autokindersitz Marke Cybix Pallas 2 Fix (Faktum 62), j./ [...] der S.F. und dem G.F. eine Jacke Marke Dainese und eine Geige samt Geigenkasten (Faktum 63), k./ [...] dem M.D. ein Mountainbike Marke KTM, vier Autoreifen Marke Subaru und elf Fahrradbestandteile (Faktum 64), l./ [...] dem J.F. zwei Mountainbikes Marke Cannondale (Faktum 65), m./ [...] der B.A. ein Mountainbike Marke KTM (Faktum 66), n./ [...] der K.R. einen Reisekoffer Marke Coccia und eine Bohrmaschine Marke Skil (Faktum 67), 2.4./ im Zeitraum XXXX6.2013 bis XXXX6.2013 jeweils durch Aufbrechen der Tür oder Aufzwängen des Schließbleches des Vorhangschlosses der Keller in P., a./ [...] dem T.K. ein Mountainbike Marke Merida (Faktum 68), b./ [...] dem F.D. ein Mountainbike Marke KTM, ein Mountainbike Marke Merida und einen Sturzhelm (Faktum 69), c./ [...] dem B.H. ein Mountainbike Marke Cube und ein Mountainbike Marke Canyon (Faktum 70), d./ [...] dem P.J. ein E-Mountainbike Marke KTM und ein Navigationsgerät Marke Garmin (Faktum 71), e./ [...] dem T.O. ein Mountainbike Marke Cube (Faktum 72), f./ [...] Verfügungsberechtigten der M. KG einen Flachbildschirmfernseher Marke Samsung, einen Videorecorder Marke Funai, ein Mobiltelefon Marke Apple iPhone 4S, ein Laptop Marke Apple Mac Book Air, eine Soundkarte Marke Saffire, eine Transportbox für Soundkarten, einen DVD-Player Marke Noxom, eine Fernbedienung Marke Bose, einen Controller für iPhone Marke Sonos, ein Elektrogerät Marke Sonos Connect Amp, einen Kopfhörer Marke Bose, ein Lautsprecherkabel Marke Erard, 7 HDMI-Kabel Marke Erard, ein Monitor Marke LG, zwei Lautsprecher Marke Bose, ein Kopfhörer Marke Apple, ein Netzteil Marke Apple, ein Mikrophon Marke Bose, eine Lautsprecherkabelrolle 100 m, einen Kabelreceiver Marke Hirschmann, eine Navihalterung Marke Garmin, ein VGA-Kabel 3 m, 23 Poloshirts, zwei Hemden und zwei Jacken Inschrift "[...]" (Faktum 73), g./ [...] dem A.S. ein Laptop, eine Bohrmaschine Marke AEG, einen Werkzeugkoffer, Modeschmuck, diverse Lebensmittel, zehn alkoholische Getränke und zwölf alkoholfreie Getränke (Faktum 74), h./ [...] dem K.H. ein Mountainbike Marke Cube, ein Mountainbike Marke Scott und ein Stahlbügelschloss (Faktum 75), i./ [...] dem F. und F.K. und der A.K. ein Mountainbike Marke Cube und ein Mountainbike Marke Lapierre Spicy 516 (Faktum 76), 2.5./ im Zeitraum XXXX6.2013 bis XXXX6.2013 jeweils durch Aufbrechen der Tür oder Durchtrennen des Vorhangschlosses der Keller in K., a./ [...] dem C.B. und der C.B. ein Mountainbike Marke Scott MC 20, ein Mountainbike Marke Scott MC 40 und zwei Paar Laufschuhe (Faktum 77), b./ [...] dem M.T. zwei Plattenspieler, ein Mischpult Marke Pioneer und fünf Flaschen Wein Marke Heinrich (Faktum 78), c./ [...] dem D.H. ein Mountainbike Marke F.A.T., ein Mountainbike Marke Duratec, eine Bohrmaschine Marke Makita und diverse Lebensmittel (Faktum 80), d./ [...] dem C.K. ein Mountainbike Marke Lapierre und ein Rennfahrrad Marke Lapierre (Faktum 87), e./ [...] der D.S. eine Fritteuse, einen Staubsauger zwei Bilder, ein Fondue Set und ein paar Weinflaschen (Faktum 89), 3./ J.J. und der abgesondert verfolgte Z.N. am XXXX7.2013 in W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung dem R.M. ein Fahrrad durch Durchtrennen des Fahrradschlosses (Faktum 90);3./ J.J. und der abgesondert verfolgte Z.N. am XXXX7.2013 in W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung dem R.M. ein Fahrrad durch Durchtrennen des Fahrradschlosses (Faktum 90); II./ wegzunehmen versucht und zwar verwertbare Gegenständerömisch zwei./ wegzunehmen versucht und zwar verwertbare Gegenstände 1./ J.H. im ZeitraumXXXX12.2012 bis XXXX12.2012 jeweils durch Aushebeln der Anlegarbe aus dem Türstock der Keller in W., a./ [...] sowie des Kellers für Hausbesorger und des Gas-Wasserkellers (Faktum 2 bis 6 und 8 bis 10), b./ [...] (Faktum 11 bis 14 und 16 bis 20), c./ [...] sowie des Kellers für Hausbesorger (Faktum 21, 23 bis 29), 2./ J.J. und die abgesondert verfolgten G.N. und Z.N. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung2./ J.J. und die abgesondert verfolgten G.N. und Z.N. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung 2.1./ im Zeitraum XXXX6.2013 bis XXXX6.2013 jeweils durch Durchtrennen des Bügels des Vorhangschlosses der Keller in P. [...] (Faktum 45, 46, 49), 2.2./ im Zeitraum XXXX6.2013 bis XXXX6.2013 jeweils durch Durchtrennen des Schließbleches der Keller in P., a./ [...] (Faktum 58), b./ [...] (Faktum 60, 61) 2.3./ im Zeitraum XXXX6.2013 bis XXXX6.2013 jeweils durch Aufbrechen der Tür oder Durchtrennen des Vorhangschlosses in K., a./ [...] (Faktum 79, 81, 82, 84), b./ [...] (Faktum 83), c./ [...] (Faktum 85, 86), d./ [...] (Faktum 88), B./ S.I. [...] Strafbare Handlungen: S.I. [...] J.J. zu A./ das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Absatz 2, 129 Ziffer 1, 130 zweiter und vierter Fall, 15 StGB begangenzu A./ das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129 Ziffer 1, 130 zweiter und vierter Fall, 15 StGB begangen Strafe: [...] J.J. unter Bedachtnahme

§§ 31, 40 St

GB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2013 zu Aktenzeichen XXXX nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB,J.J. unter Bedachtnahme

Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2013 zu Aktenzeichen römisch 40 nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB, Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren (unbedingt) Kostenersatz: Gem. § 389 Abs 1 StPO sind beide Angeklagten schuldig die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.Kostenersatz: Gem. Paragraph 389, Absatz eins, StPO sind beide Angeklagten schuldig die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.

§ 38Absatz 1 Ziffer 1 St

GB werden die erlittenen Vorhaften wie folgt auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet:

Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 1 StGB werden die erlittenen Vorhaften wie folgt auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet: bei I. [...]bei römisch eins. [...] bei J. von XXXX2013, 16.05 Uhr bis XXXX2014, 13.50 Uhr.

§ 369Absatz 1 St

PO ist der Angeklagte J.J. schuldig, folgenden Privatbeteiligten folgende Beträge binnen 14 Tagen zu ersetzen:

Paragraph 369, Absatz 1 StPO ist der Angeklagte J.J. schuldig, folgenden Privatbeteiligten folgende Beträge binnen 14 Tagen zu ersetzen: B. Versicherung AG EUR 2.609,--; G. Versicherung AG EUR 5.445,54

§ 366Absatz 2 St

PO werden darüber hinaus in Bezug auf den Angeklagten S.I. sämtliche sonstigen Privatbeteiligten sowie in Bezug auf den Angeklagten J.J. die Privatbeteiligten [...] mit ihren geltend gemachten Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Paragraph 366, Absatz 2 StPO werden darüber hinaus in Bezug auf den Angeklagten S.I. sämtliche sonstigen Privatbeteiligten sowie in Bezug auf den Angeklagten J.J. die Privatbeteiligten [...] mit ihren geltend gemachten Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

§ 19aSt

GB werden die im Eigentum des Angeklagten J.J. sichergestellten Werkzeuge, die zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlungen verwendet wurden, und zwar insbesondere Bolzenschneider, Kabelschneider, Schraubenzieher und Inbusschlüssel, konfisziert.

Paragraph 19 a, StGB werden die im Eigentum des Angeklagten J.J. sichergestellten Werkzeuge, die zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlungen verwendet wurden, und zwar insbesondere Bolzenschneider, Kabelschneider, Schraubenzieher und Inbusschlüssel, konfisziert. [...]

§ 20aAbsatz 3 St

GB wird hinsichtlich J.J. vom Verfall wegen Unverhältnismäßigkeit abgesehen.

Paragraph 20 a, Absatz 3 StGB wird hinsichtlich J.J. vom Verfall wegen Unverhältnismäßigkeit abgesehen. [...] Strafbemessungsgründe: bei S.I. [...] bei J.J. erschwerend: die Vielzahl der Angriffe der lange Tatzeitraum mildernd: der bisherige ordentliche Lebenswandel das reumütige Geständnis dass es teilweise beim Versuch geblieben ist II./ BESCHLUSSrömisch zwei./ BESCHLUSS [...]

§ 495Absatz 2 St

PO wird hinsichtlich des Angeklagten J. die Entscheidung über den Widerruf der mit hg. Urteil vom XXXX2013 zu Aktenzeichen XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht dem dafür zuständigen Gericht vorbehalten.

Paragraph 495, Absatz 2 StPO wird hinsichtlich des Angeklagten J. die Entscheidung über den Widerruf der mit hg. Urteil vom XXXX2013 zu Aktenzeichen römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht dem dafür zuständigen Gericht vorbehalten. [...]" Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2014, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2014, unter seinem vorehelichen Familiennamen (J.J.) folgender Schuldspruch (vgl AS 139 ff):Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2014, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2014, unter seinem vorehelichen Familiennamen (J.J.) folgender Schuldspruch vergleiche AS 139 ff): "J.J. ist schuldig, er hat am XXXX3.2014 in W. I./ vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er wahrheitswidrig angab, G.N. habe lediglich einen Einbruchsdiebstahl mit ihm gemeinsam verübt;römisch eins./ vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er wahrheitswidrig angab, G.N. habe lediglich einen Einbruchsdiebstahl mit ihm gemeinsam verübt; II./G.N., der mit Strafe bedrohten Handlungen, nämlich gewerbsmäßige Diebstähle durch Einbruch, begangen hat, der Verfolgung absichtlich zu entziehen versucht, indem er die unter I./ angeführten Angaben machte.römisch zwei./G.N., der mit Strafe bedrohten Handlungen, nämlich gewerbsmäßige Diebstähle durch Einbruch, begangen hat, der Verfolgung absichtlich zu entziehen versucht, indem er die unter römisch eins./ angeführten Angaben machte. J.J. hat hiedurch zu I./ das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGBzu römisch eins./ das Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB zu II./ das Vergehen der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 299 Abs 1 StGB zu einerzu römisch zwei./ das Vergehen der Begünstigung nach Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 299, Absatz eins, StGB zu einer Strafe: von 4 (vier) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. [...] Strafbemessungsgründe: mildernd: dass es teilweise beim Versuch geblieben ist erschwerend: Zusammentreffen 2er Vergehen, rascher Rückfall Eine diversionelle Erledigung war aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich. [...]" Der Beschwerdeführer wurde am XXXX12.2015 bedingt aus der Strafhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe nach Serbien aus (vgl Ausreisebestätigung IOM vom 06.01.2016, AS 216).Der Beschwerdeführer wurde am XXXX12.2015 bedingt aus der Strafhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe nach Serbien aus vergleiche Ausreisebestätigung IOM vom 06.01.2016, AS 216). Zuletzt reiste der Beschwerdeführer am 11.01.2017 wieder in das Bundesgebiet ein, wo er am 15.01.2017 betreten und im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet angezeigt wurde (vgl Anzeige der LPD XXXX vom 15.01.2017, AS 225 ff).Zuletzt reiste der Beschwerdeführer am 11.01.2017 wieder in das Bundesgebiet ein, wo er am 15.01.2017 betreten und im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet angezeigt wurde vergleiche Anzeige der LPD römisch 40 vom 15.01.2017, AS 225 ff). Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX02.2017 durchgehend in Haft in Österreich (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.09.2018, Urteil des Landesgerichtes für StrafsachenXXXX vom XXXX2017, S 10).Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX02.2017 durchgehend in Haft in Österreich vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.09.2018, Urteil des Landesgerichtes für StrafsachenXXXX vom XXXX2017, S 10). Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXXvom XXXX2017, Zahl XXXX, wurde über den Beschwerdeführer wegen Fluchtgefahr (§ 173 Abs. 2 Z 1 StPO) sowie Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs. 2 Z 3 lit. b StPO) die Untersuchungshaft verhängt (vgl AS 305 ff).Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXXvom XXXX2017, Zahl römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer wegen Fluchtgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) sowie Tatbegehungsgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO) die Untersuchungshaft verhängt vergleiche AS 305 ff). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2017, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2017 erging über den Beschwerdeführer (nunmehr J.N.) und vier weitere Mittäter folgender Schuldspruch (vgl AS 336 ff):Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2017, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2017 erging über den Beschwerdeführer (nunmehr J.N.) und vier weitere Mittäter folgender Schuldspruch vergleiche AS 336 ff): "J.N., S.N., G.L., S.P. und S.R. sind schuldig. Es haben in W. und N. anderen fremde bewegliche Sachen, hinsichtlich J.N., S.N. und S.R. und in einem € 5.000,-- nicht jedoch € 50.000,-- übersteigenden Wert, hinsichtlich G.L. und S.P. in einem € 5.000,-- nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, wobei J.N., S.N. und S.R. gewerbsmäßig (§ 70 StGB) handelten und zwarEs haben in W. und N. anderen fremde bewegliche Sachen, hinsichtlich J.N., S.N. und S.R. und in einem € 5.000,-- nicht jedoch € 50.000,-- übersteigenden Wert, hinsichtlich G.L. und S.P. in einem € 5.000,-- nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, wobei J.N., S.N. und S.R. gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) handelten und zwar I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) in wiederholten Angriffen, stehlenswerte Güter, durch Einbruch in Kellerabteile und Garagen, indem sie zunächst die Schlüsseltresore im Bereich der Eingangstüren aus den Verankerungen rissen, diese aufbrachen und die Schlüssel an sich nahmen und in weiterer Folge mit den widerrechtlich erlangten Eingangsschlüsseln in die Keller gelangten und dort die jeweiligen Kellerabteile aufbrachen, und zwarrömisch eins./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) in wiederholten Angriffen, stehlenswerte Güter, durch Einbruch in Kellerabteile und Garagen, indem sie zunächst die Schlüsseltresore im Bereich der Eingangstüren aus den Verankerungen rissen, diese aufbrachen und die Schlüssel an sich nahmen und in weiterer Folge mit den widerrechtlich erlangten Eingangsschlüsseln in die Keller gelangten und dort die jeweiligen Kellerabteile aufbrachen, und zwar A./ J.N. und S.N. im Zeitraum XXXX02.2017 - XXXX02.2017 der B. GmbH einen Schlüsseltresor samt Schlüssel der Wohnhausanlage [...], indem sie diesen aus der Wand rissen, aufbrachen und den Schlüssel an sich nahmen; B./ J.N. und S.N. im Zeitraum von XXXX02.2017 - XXXX02.2017, indem sie in fünf Kellerabteile der Wohnhausanlage [...] einbrachen, und dort 1./ wegnahmen, a./ D.T. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 3; b./ M.T. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 16; c./ R.S. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 19; d./ A.H. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 24; 2./ wegzunehmen versuchten, und zwar A.A. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 7, wobei sie keine stehlenswerten Güter fanden; C./ J.N., S.N. und G.L. im Zeitraum XXXX02.2017 bis XXXX02.2017 der E. GmbH einen Schlüsseltresor samt Schlüssel der Wohnhausanlage [...] indem sie diesen aus der Wand rissen, aufbrachen und den Schlüssel an sich nahmen; D./ J.N., S.N. und G.L. im Zeitraum von XXXX02.2017 bis XXXX02.2017, indem sie in elf Kellerabteile der Wohnhausanlage [...] einbrachen, und dort 1./ wegnahmen, und zwar D.D. und S.D. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 21; 2./ wegzunehmen versuchten, wobei sie jeweils keine stehlenswerten Güter fanden; a./ M.F. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 12; b./ R.B. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 2; c./ M.R. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 3; d./ H.C.A. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 5; e./ M.W. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 6; f./ E.B. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 10; g./ A.B. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 13; h./ B.M.L. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 14; i./ M.N. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 18; j./ A.S.T. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 20; E./ J.N. und S.N. am XXXX02.2017, indem sie in zwei Kellerabteile der Wohnhausanlage [...] einbrachen und dort wegnahmen 1./ A.K.H.K. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 4; 2./ E.B. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 11; F./ J.N., S.N. und S.R. am XXXX02.2017 der Baugenossenschaft [...] einen Schlüsseltresor samt Schlüssel der Wohnhausanlage [...] indem sie diesen aus der Wand rissen, aufbrachen und den Schlüssel an sich nahmen; G./ J.N., S.N. und S.R. am XXXX02.2017, indem sie in die Garage der Wohnhausanlage [...] einbrachen und dort wegnahmen, 1./ C.A. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert; 2./ F.C. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert; 3./ A.G. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert; 4./ S.A. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert; H./ J.N., S.N. und S.R. im Zeitraum XXXX02.2017-XXXX02.2017, C.M. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert von zumindest € 1.000,-- indem sie in die Garage der Wohnhausanlage [...] einbrachen und die Gegenstände an sich nahmen; I./ J.N., S.N. und S.R. im Zeitraum XXXX02.2017-XXXX02.2017, der F. GmbH einen Schlüsseltresor samt Schlüssel der Wohnhausanlage [...] indem sie diesen aus der Wand rissen, aufbrachen und den Schlüssel an sich nahmen;römisch eins./ J.N., S.N. und S.R. im Zeitraum XXXX02.2017-XXXX02.2017, der F. GmbH einen Schlüsseltresor samt Schlüssel der Wohnhausanlage [...] indem sie diesen aus der Wand rissen, aufbrachen und den Schlüssel an sich nahmen; J./ J.N., S.N. und R. im Zeitraum von XXXX02.2017 - XXXX02.2017, indem sie in drei Kellerabteile der Wohnhausanlage [...] einbrachen, und dort wegnahmen, 1./ D.G. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dessen Kellerabteil; 2./ P.E. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dessen Kellerabteil; 3./ D.D. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dessen Kellerabteil; K./ J.N., S.N. und S.R. im Zeitraum XXXX02.2017-XXXX02.2017, der Hausverwaltung [...] GmbH einen Schlüsseltresor samt Schlüssel der Wohnhausanlage [...] indem sie diesen aus der Wand rissen, aufbrachen und den Schlüssel an sich nahmen; L./ J.N., S.N. und R. im Zeitraum von XXXX02.2017 - XXXX02.2017, indem sie in die Garage sowie in zwei Kellerabteile der Wohnhausanlage [...] einbrachen, und dort wegnahmen, 1./ R.S. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dessen Kellerabteil Nr. 23; 2./ P.H. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dessen Kellerabteil Nr. 22; 3./ T.S. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert; M./ J.N., S.N. und S.R. im Zeitraum XXXX02.2017 bis XXXX02.2017, der Ö. [...] einen Schlüsseltresor samt Schlüssel der Wohnhausanlage [...] indem sie diesen aus der Wand rissen, aufbrachen und den Schlüssel an sich nahmen; N./ J.N., S.N. und S.R. im Zeitraum XXXX02.2017 bis XXXX02.2017, indem sie in sechs Kellerabteile der Wohnhausanlage [...] einbrachen und dort wegnahmen 1./ B.W. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 2; 2./ F.M. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 18; 3./ A.T. und J.T. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 5; 4./ A.I. und N.I. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 15; 5./ D.P. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 8; 6./ M.R. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 13; O./ J.N., S.N. und S.R. am XXXX02.2017, indem sie in drei Kellerabteile der Wohnhausanlage [...] einbrachen, und dort 1./ wegnahmen a./ K.R. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 8; b./ T.V. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 5; 2./ wegzunehmen versuchten, und zwar M.S. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 7, wobei sie keine stehlenswerten Güter fanden, weshalb es beim Versuch blieb; P./ J.N., S.N. und S.R. am XXXX02.2017, C.I. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert, indem sie in die Garage der Wohnhausanlage [...] einbrachen und die Wertgegenstände an sich nahmen; Q./ J.N., S.N. und S.P. am XXXX02.2017, der A. GmbH einen Schlüsselsafe samt Schlüssel der Wohnhausanlage [...] indem sie diesen aus der Wand rissen, aufbrachen und den Schlüssel an sich nahmen; R./ J.N., S.N., G.L. und S.P. am XXXX02.2017 1./ der N. GmbH einen Schlüsseltresor samt Schlüssel der Wohnhausanlage [...] indem sie diesen aus der Wand rissen, aufbrachen und den Schlüssel an sich nahmen; 2./ der F. GmbH einen Schlüsseltresor samt Schlüssel der Wohnhausanlage [...] indem sie diesen aus der Wand rissen, aufbrachen und den Schlüssel an sich nahmen; II./ G.L. [...]römisch zwei./ G.L. [...] Es haben hierdurch begangen J.N. [...] das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs. 1, Abs. 2, 15 StGBJ.N. [...] das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz eins,, Absatz 2, 15, StGB [...] und werden hierfür wie folgt bestraft: J.N. nach § 130 Abs. 2 StGB zu einerJ.N. nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren [...]

§ 53Abs 1 St

GB iVm § 494a Abs 1 Ziffer 4 StPO wird die J.N. mit Entscheidung des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX2015 gewährte bedingte Entlassung widerrufen.

Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4 StPO wird die J.N. mit Entscheidung des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom XXXX2015 gewährte bedingte Entlassung widerrufen.

§ 20Abs 1 St

GB wird hinsichtlich J. N. ein Betrag von €

Paragraph 20, Absatz eins, StGB wird hinsichtlich J. N. ein Betrag von € 155,-- für verfallen erklärt. [...]

§ 38Abs 1 St

PO werden die Vorhaften wie folgt angerechnet:

Paragraph 38, Absatz eins, StPO werden die Vorhaften wie folgt angerechnet: hinsichtlich J.N., S.N., G.L. und S.P. vom XXXX2.2017, 23.20 Uhr bis zum XXXX5.2017, 15.26 Uhr; [...] Nachfolgende Angeklagte sind jeweils

§ 369Abs 1 St

PO schuldig, binnen 14 Tagen nachfolgenden Privatbeteiligten nachfolgende Beträge zu zahlen:Nachfolgende Angeklagte sind jeweils

Paragraph 369, Absatz eins, StPO schuldig, binnen 14 Tagen nachfolgenden Privatbeteiligten nachfolgende Beträge zu zahlen: [...] 2./ J.N., S.N. und S.R. zur gesamten Hand der G. Gen.m.b.H. € 2.859,08; 3./ J.N., S.N. und S.P. zur gesamten Hand der Eigentümergemeinschaft U. € 5.593,20; 4./ N., S.N. und S.P. zur gesamten Hand der C.M € 1.000,-- Mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wird die Privatbeteiligte C.M.

§ 366Abs 2 St

PO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wird die Privatbeteiligte C.M.

Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Privatbeteiligte Wohnungseigentümergemeinschaft W. wird

§ 366Abs 2 St

PO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Die Privatbeteiligte Wohnungseigentümergemeinschaft W. wird

Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. II./ Freispruchrömisch zwei./ Freispruch Hingegen werden [...] sowie J.N., S.N. und S.P. vom Vorwurf sie hätten am XXXX2.2017 einem unbekannt gebliebenen Opfer ein Fahrrad im Gesamtwert unter € 5.000,-- weggenommen, indem sie in die Wohnhausanlage [...] einbrachen und dieses an sich nahmen; jeweils

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen.jeweils

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. [...]" In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht aus, der Beschwerdeführer (der Erstangeklagte) sei verheiratet, zuletzt ohne Beschäftigung und ohne legales Einkommen oder Vermögen gewesen und für zwei Kinder sorgepflichtig. Er weise zwei Vorstrafen auf, wovon eine als einschlägig zu betrachten sei. Zuletzt sei er mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2015 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen worden, wobei der bedingt nachgesehene Strafteil ein Jahr, zwei Monate und 21 Tage betrage. Der Beschwerdeführer habe sich zu allen Diebstählen schuldig bekannt. Er sei sichtlich bemüht gewesen, ein vollständiges und umfangreiches Geständnis abzulegen und habe dabei auch seine Mitangeklagten weitgehend belastet. Die subjektive Tatseite als auch die gewerbsmäßige Begehung der Einbruchsdiebstähle ergebe sich zudem aus der Faktenvielzahl, sodass jede andere Annahme absurd und lebensfremd wäre. Zur Strafzumessung sei beim Beschwerdeführer von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren auszugehen gewesen. Als mildernd sei das reumütige Geständnis und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, dagegen als erschwerend die einschlägige Vorsatzstrafe, die Faktenvielzahl im Rahmen der gewerbsmäßigen Begehung, die mehrfache Qualifikation sowie die Begehung während offener Probezeit zu berücksichtigen gewesen. Im Hinblick auf die hartnäckige Tatwiederholung, die gewerbsmäßige Tatbegehung und den hohen Schaden sei hinsichtlich des Beschwerdeführers eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teils der Strafe, eine Anwendung des § 37 StGB oder gar eine diversionelle Erledigung gänzlich ausgeschlossen gewesen. Eine spürbare Freiheitsstrafe sei die einzig angemessene Sanktion sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen gewesen.In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht aus, der Beschwerdeführer (der Erstangeklagte) sei verheiratet, zuletzt ohne Beschäftigung und ohne legales Einkommen oder Vermögen gewesen und für zwei Kinder sorgepflichtig. Er weise zwei Vorstrafen auf, wovon eine als einschlägig zu betrachten sei. Zuletzt sei er mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2015 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen worden, wobei der bedingt nachgesehene Strafteil ein Jahr, zwei Monate und 21 Tage betrage. Der Beschwerdeführer habe sich zu allen Diebstählen schuldig bekannt. Er sei sichtlich bemüht gewesen, ein vollständiges und umfangreiches Geständnis abzulegen und habe dabei auch seine Mitangeklagten weitgehend belastet. Die subjektive Tatseite als auch die gewerbsmäßige Begehung der Einbruchsdiebstähle ergebe sich zudem aus der Faktenvielzahl, sodass jede andere Annahme absurd und lebensfremd wäre. Zur Strafzumessung sei beim Beschwerdeführer von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren auszugehen gewesen. Als mildernd sei das reumütige Geständnis und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, dagegen als erschwerend die einschlägige Vorsatzstrafe, die Faktenvielzahl im Rahmen der gewerbsmäßigen Begehung, die mehrfache Qualifikation sowie die Begehung während offener Probezeit zu berücksichtigen gewesen. Im Hinblick auf die hartnäckige Tatwiederholung, die gewerbsmäßige Tatbegehung und den hohen Schaden sei hinsichtlich des Beschwerdeführers eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teils der Strafe, eine Anwendung des Paragraph 37, StGB oder gar eine diversionelle Erledigung gänzlich ausgeschlossen gewesen. Eine spürbare Freiheitsstrafe sei die einzig angemessene Sanktion sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen gewesen. Aufgrund der zitierten und rechtskräftigen Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund der zitierten und rechtskräftigen Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer war mit XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien, von 1996 bis 2008 verheiratet und hat mit ihr zwei gemeinsame Kinder, eine 1997 geborene Tochter und einen 2004 geborenen Sohn. Nach der Trennung und Scheidung ehelichten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ex-Ehegattin jeweils erneut. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor verheiratet, führt aber mit seiner Ex-Ehegattin und nunmehrigen Lebensgefährtin erneut eine Beziehung. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist seit XXXX07.2016 von ihrem zwischenzeitlichen Ehegatten geschieden. Aus der zweiten Ehe der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers stammt noch eine 2012 geborene Tochter (die Stieftochter des Beschwerdeführers), welche den Beschwerdeführer als ihren Vater betrachtet (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 05.10.2018, S 3; Beschwerdevorbringen; E-Mail der Lebensgefährtin an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 03.10.2018).Der Beschwerdeführer war mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien, von 1996 bis 2008 verheiratet und hat mit ihr zwei gemeinsame Kinder, eine 1997 geborene Tochter und einen 2004 geborenen Sohn. Nach der Trennung und Scheidung ehelichten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ex-Ehegattin jeweils erneut. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor verheiratet, führt aber mit seiner Ex-Ehegattin und nunmehrigen Lebensgefährtin erneut eine Beziehung. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist seit XXXX07.2016 von ihrem zwischenzeitlichen Ehegatten geschieden. Aus der zweiten Ehe der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers stammt noch eine 2012 geborene Tochter (die Stieftochter des Beschwerdeführers), welche den Beschwerdeführer als ihren Vater betrachtet vergleiche Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 05.10.2018, S 3; Beschwerdevorbringen; E-Mail der Lebensgefährtin an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 03.10.2018). Der Beschwerdeführer befindet sich zwar in Strafhaft, jedoch im gelockerten Vollzug und wohnt während seiner Ausgangszeit bei seiner Lebensgefährtin (vgl Schreiben der Lebensgefährtin vom 18.08.2018; Bestätigung der Justizanstalt, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 05.10.2018, S 4).Der Beschwerdeführer befindet sich zwar in Strafhaft, jedoch im gelockerten Vollzug und wohnt während seiner Ausgangszeit bei seiner Lebensgefährtin vergleiche Schreiben der Lebensgefährtin vom 18.08.2018; Bestätigung der Justizanstalt, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 05.10.2018, S 4). Die Lebensgefährtin verfügt über einen bis 13.02.2019 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus", die Tochter des Beschwerdeführers verfügte über einen bis 17.04.2016 gültigen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger", hat jedoch rechtzeitig am 11.04.2016 die Verlängerung beantragt, über welche noch nicht entschieden wurde, und der Sohn des Beschwerdeführers verfügt über einen bis 18.04.2019 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" (vgl aktenkundige Auszüge aus dem Fremdenregister vom 07.09.2018).Die Lebensgefährtin verfügt über einen bis 13.02.2019 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus", die Tochter des Beschwerdeführers verfügte über einen bis 17.04.2016 gültigen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger", hat jedoch rechtzeitig am 11.04.2016 die Verlängerung beantragt, über welche noch nicht entschieden wurde, und der Sohn des Beschwerdeführers verfügt über einen bis 18.04.2019 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" vergleiche aktenkundige Auszüge aus dem Fremdenregister vom 07.09.2018). Der Beschwerdeführer hat in Serbien acht Jahre die Schule besucht, den Beruf des Automechanikers erlernt und diesen auch ausgeübt (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 15.01.2017, AS 272). In Serbien verdient er seinen Lebensunterhalt zuletzt als LKW-Fahrer (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 18.06.2015, AS 185). Im Eigentum der Mutter des Beschwerdeführers befindet sich ein Haus, wo diese früher lebte und auch der Beschwerdeführer bei seinen Reisen nach Serbien Unterkunft nahm. Nunmehr dient das Haus als Unterkunft im Urlaub oder bei Familienfeiern. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nunmehr in Italien, sein Bruder in Frankreich (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 05.10.2018, S 3).Der Beschwerdeführer hat in Serbien acht Jahre die Schule besucht, den Beruf des Automechanikers erlernt und diesen auch ausgeübt vergleiche Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 15.01.2017, AS 272). In Serbien verdient er seinen Lebensunterhalt zuletzt als LKW-Fahrer vergleiche Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 18.06.2015, AS 185). Im Eigentum der Mutter des Beschwerdeführers befindet sich ein Haus, wo diese früher lebte und auch der Beschwerdeführer bei seinen Reisen nach Serbien Unterkunft nahm. Nunmehr dient das Haus als Unterkunft im Urlaub oder bei Familienfeiern. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nunmehr in Italien, sein Bruder in Frankreich vergleiche Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 05.10.2018, S 3). Der Beschwerdeführer ging in Österreich bisher keiner legalen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet nach, war jedoch mehrfach unerlaubt auf Baustellen und als Fensterreiniger tätig und verdiente mit seiner Schwarzarbeit etwa EUR 800,00 (vgl Sozialversicherungsdatenabfrage vom 07.09.2018; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 18.06.2015, AS 185). Zuletzt lebte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von den Einkünften seiner Lebensgefährtin und seiner erwachsenen Tochter bzw. den von ihm gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstählen (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 05.10.2018, S 3).Der Beschwerdeführer ging in Österreich bisher keiner legalen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet nach, war jedoch mehrfach unerlaubt auf Baustellen und als Fensterreiniger tätig und verdiente mit seiner Schwarzarbeit etwa EUR 800,00 vergleiche Sozialversicherungsdatenabfrage vom 07.09.2018; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 18.06.2015, AS 185). Zuletzt lebte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von den Einkünften seiner Lebensgefährtin und seiner erwachsenen Tochter bzw. den von ihm gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstählen vergleiche Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 05.10.2018, S 3). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt oder einen Deutschkurs besucht bzw. eine Deutschprüfung abgeschlossen hat. Ebenso wenig konnte eine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in sozialer, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wird in Serbien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt oder sonst bedroht (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 15.01.2017, AS 272; Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 05.10.2018, S 3).Der Beschwerdeführer wird in Serbien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt oder sonst bedroht vergleiche Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 15.01.2017, AS 272; Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 05.10.2018, S 3). Zur Lage entscheidungsrelevanten Lage in Serbien: Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichten zur Lage in Serbien des Auswärtigen Amtes vom 09.11.2017 ergibt sich in Bezug auf die Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien: Trotz der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das in Euro umgerechnete Realeinkommen lag 2008 bei EUR 400,-, das Nettodurchschnittseinkommen 2016 bei EUR 375,-. Im Herbst 2014 erfolgte eine progressive Rentenkürzung zwischen 3 % und 10 %. Die Durchschnittsrente 2016 lag bei umgerechnet EUR 187,- und lag die Inflationsrate 2016 bei 1,6 %. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandzak darunter. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2016 7,3 % der Bevölkerung Serbiens (rund 492.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist rückläufig: Die Arbeitslosenrate lag 2016 bei 15,3 % (2015 bei 17,7 %), wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen statistisch nicht erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist. Bei Jugendlichen liegt die Arbeitslosenquote bei rund 30 %. Inoffiziellen Schätzungen zufolge liegen die Zahlen weit höher (25 % bzw. 50 % bei Jugendlichen). Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. In der Regel kehren Rückkehrer in die Republik Serbien an den Ort zurück, der ihr letzter Wohnsitz gewesen ist, da Kranken- und Sozialversicherungsschutz nur gewährleistet werden kann, wenn man über einen melderechtlich erfassten Wohnsitz verfügt. Der Verbleib der Rückkehrer wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Rückkehrer können, wie alle anderen Bürger, völlig frei über ihren Wohnort entscheiden. Nach Art. 11 des "Gesetzes über Wohnsitz und Aufenthaltsort der Bürger der Republik Serbien" kann ein Bürger seinen Wohnsitz entweder aufgrund einer Eigentumswohnung, einer Mietwohnung oder einem anderen rechtlichen Grund des Wohnens in dem Ort anmelden, in dem er die Anmeldung seines Wohnsitzes durchführen möchte.Der Verbleib der Rückkehrer wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Rückkehrer können, wie alle anderen Bürger, völlig frei über ihren Wohnort entscheiden. Nach Artikel 11, des "Gesetzes über Wohnsitz und Aufenthaltsort der Bürger der Republik Serbien" kann ein Bürger seinen Wohnsitz entweder aufgrund einer Eigentumswohnung, einer Mietwohnung oder einem anderen rechtlichen Grund des Wohnens in dem Ort anmelden, in dem er die Anmeldung seines Wohnsitzes durchführen möchte. Durch das Änderungsgesetz zum Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit vom 31.08.2012 wurde eine Grundlage geschaffen, eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister für bisher nicht registrierte Personen unter vereinfachten Bedingungen zu erwirken. Damit soll der rechtliche Status insbesondere von Angehörigen der Roma-Minderheit verbessert werden. Im neuen Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, wurde darüber hinaus eine Regelung aufgenommen, um Personen, die nicht über einen Personalausweis verfügen, die Anmeldung zu erleichtern. Mit der "Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialpflichtversicherung" ist geregelt, dass Angehörige der Roma-Minderheit im System der Sozialpflichtversicherung angemeldet sein können, auch wenn sie keinen angemeldeten Wohnsitz habe, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und wenn sie eine persönliche Erklärung über den Ort ihres vorläufigen Aufenthaltes abgeben. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine serbischsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats auf folgender Website: http://kirs.gov.rs/articles/readmisija.php?lang=SER Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt. Sofern Rückkehrer nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß bei Verwandten und Freunden unter. Für die Erstaufnahme hält das auch für Rückkehrer zuständige serbische Flüchtlingskommissariat für die Dauer von bis zu zwei Wochen Notunterkünfte in ehemaligen Flüchtlingslagern in Sabac, Bela Palanka und Zajecar bereit. Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Rückkehrer aus Deutschland werden nicht als Flüchtlinge oder Binnenvertriebene betrachtet; es wird davon ausgegangen, dass sie ausreichend Ersparnisse haben, um Wohnraum anzumieten. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten. In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Grundsätzlich ist eine Registrierung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Kostenfrei werden folgende Personengruppen - sofern sie registriert sind - behandelt (serbische Verfügung über die Beteiligung von Versicherten an den Kosten des Krankenschutzes, Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 31 vom 31.05.2001, geändert am 17.12.2012, Amtsblatt Nr. 119/12): -Strichaufzählung Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bzw. bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres (bei Schülern und Studenten), -Strichaufzählung Frauen im Falle der Schwangerschaft, Entbindung, Mutterschaft (bis 12 Monate nach der Entbindung), -Strichaufzählung Personen über 65 Jahre, -Strichaufzählung gemeldete Arbeitslose, die Arbeitslosenhilfe beziehen, Sozialhilfeempfänger -Strichaufzählung Invalide -Strichaufzählung Freiwillige Organ- und Gewebespender, -Strichaufzählung Blinde und andere Behinderte, -Strichaufzählung Angehörige der Volksgruppe der Roma, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Serbien haben -Strichaufzählung Opfer von familiärer Gewalt oder Menschenhandel -Strichaufzählung Angehörige des kirchlichen Ordens -Strichaufzählung Flüchtlinge und vertriebene Personen Für alle Patienten kostenfrei sind die Behandlung im Notfall sowie staatlich vorgeschriebene Impfungen. Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten (dh nicht nur bei vorstehend beschriebenen Personengruppen), grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. AIDS), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. "Obligatorische" Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches "Screening") sind ebenfalls kostenlos. Der gesetzliche Krankenversicherungsschutz umfasst nach Art. 18 des serbischen Krankenversicherungsgesetzes:Der gesetzliche Krankenversicherungsschutz umfasst nach Artikel 18, des serbischen Krankenversicherungsgesetzes: -Strichaufzählung medizinische Maßnahmen und Verfahren zur Gesundheitsförderung bzw. zur Vorbeugung, Bekämpfung und frühzeitigen Feststellung von Erkrankungen und sonstigen Störungen der Gesundheit; -Strichaufzählung ärztliche Untersuchungen und sonstige medizinische Hilfe zur Feststellung, Erhaltung und Prüfung des gesundheitlichen Zustandes (Prävention); -Strichaufzählung Behandlung von Erkrankten und Verletzten und sonstige medizinische Hilfe; -Strichaufzählung Vorbeugung und Heilung von Zahn- und Munderkrankungen; (nur für Kinder bis 18 Jahre, bzw. für Studenten bis maximal 26 Jahre, Schwangere und Frauen bis 12 Monate nach der Entbindung) -Strichaufzählung Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können gegen eine geringe Eigenbeteiligung eine Totalprothese auf Kosten der staatlichen Krankenversicherungen erhalten (in staatlichen zahnärztlichen Ambulanzen). Patienten zwischen dem 18. Lebensjahr (bzw. Studierende bis maximal 26 Jahre) und dem 65. Lebensjahr müssen für die Kosten für Zahnprothesen und zahnärztliches Material persönlich aufkommen. -Strichaufzählung medizinische Rehabilitation unter poliklinischen und stationären Bedingungen; -Strichaufzählung Medikamente, Hilfs- und Sanitätsmaterial; -Strichaufzählung Prothesen, orthopädische und sonstige Hilfsmittel. Für einige Behandlungen (zB Einsatz künstlicher Gelenke, Zahnersatz, Brillen und Hörgeräte) ist eine Eigenbeteiligung von bis zu 50 % vorgeschrieben. In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Privatkrankenhäuser existieren in Belgrad. In letzter Zeit wurden auch in anderen Städten Serbiens Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) eröffnet. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Fachpersonal ist vorahnden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedoch jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderdatenbank. Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): -Strichaufzählung Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), -Strichaufzählung orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien), -Strichaufzählung psychische Erkrankungen, ua. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), -Strichaufzählung Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), -Strichaufzählung Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), -Strichaufzählung Epilepsie, -Strichaufzählung ein Großteil der Krebsformen, -Strichaufzählung Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. -Strichaufzählung Dialyse (bei Verfügbarkeit eines Platzes). In Belgrad und Novi Sad gibt es private Dialysezentren (Fresenius Medical Care und Medicon Fachklinik für Dialyse). Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Vojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovoac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Speziell (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Bei der staatlichen Krankenversicherung werden verschiedene Medikamentenlisten geführt. Die Kosten für die dort aufgeführten Medikamente werden von der staatlichen Krankenversicherung getragen. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50 RSD an (EUR 0,50). Liste A: verschreibungspflichtige Medikamente Liste A1: verschreibungspflichtige Medikamente, welche eine therapeutische Parallele (therapeutische Alternative) zu Medikamenten in der Liste A vorweisen. Liste B: Medikamente, welche während einer ambulanten bzw. klinischen Behandlung in gesundheitlichen Einrichtungen angewandt werden. Liste C: Medikamente mit besonderen Regelungen Liste D: Medikamente, welche in Serbien nicht genehmigt, aber notwendig zur Diagnostik und Therapie sind. Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland gibt es bisher weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien

§ 46

FPG unzulässig wäre.Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Darüber hinaus liegt inzwischen eine vollständige Kopie des serbischen biometrischen Reisepasses des Beschwerdeführers im Verwaltungsakt ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug und einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und seiner Kinder, sowie hinsichtlich des Beschwerdeführers einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem, aus dem Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers ein. Das zitierten strafgerichtlichen Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX sowie der Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft sind aktenkundig. Insbesondere die Urteile des Landesgerichtes für StrafsachenXXXX werden dem gegenständlichen Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.Das zitierten strafgerichtlichen Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 sowie der Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft sind aktenkundig. Insbesondere die Urteile des Landesgerichtes für StrafsachenXXXX werden dem gegenständlichen Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Feststellung zur letzten Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet am 11.01.2017 ergibt sich aus dem entsprechenden Einreisestempel in seinem Reisepass (vgl AS 267) und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellung zur letzten Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet am 11.01.2017 ergibt sich aus dem entsprechenden Einreisestempel in seinem Reisepass vergleiche AS 267) und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten und festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage in Serbien beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Die Quellen ergeben in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Serbien und besteht angesichts der Seriosität und Plausibilität der Erkenntnisquellen kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, auf welche er verzichtete. Den allgemeinen Länderfeststellungen wurde somit nicht entgegengetreten. Darüber Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Im konkreten Fall ergibt sich daraus:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsbürgerschaft sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsbürgerschaft sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10 FPG.

Art. 20

des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

§ 31Abs. 1 Z 1 FPG id

F FrÄG 2017 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in der Fassung FrÄG 2017 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Ausgehend von einer Einreise des Beschwerdeführers in den Schengen-Raum am 11.01.2017 wäre der Beschwerdeführer bis 10.04.2017 zum visumfreien Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen, er befindet sich seit XXXX02.2017 durchgehend in Haft in Österreich. Dem Beschwerdeführer stand daher die Möglichkeit der Ausreise seither nicht offen. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 27.01.2015, 2013/22/0293, zu verweisen, worin ausgeführt wird: "Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Jänner 2013 sind die Bestimmungen des FPG in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden."Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Jänner 2013 sind die Bestimmungen des FPG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Die Beschwerdeführerin lebte

dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung für den Aufenthaltszweck "Schüler" in Österreich. Dass ihr dieser Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht mehr zugestanden wäre, wurde von der Behörde nicht festgestellt und ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Die Rechtsansicht der Behörde, wonach der rechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich aufgrund ihrer strafrechtlichen Verurteilung unrechtmäßig geworden sei, findet keine gesetzliche Deckung. Aufgrund der Aufenthaltsberechtigung hätte die Behörde den Aufenthalt der Beschwerdeführerin

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als rechtmäßig qualifizieren müssen. Es kam daher die Erlassung einer (mit einem Einreiseverbot iSd § 53 Abs. 1 und 3 Z 6 FPG verbundenen) Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht in Betracht, weil eine solche Entscheidung nur gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige erlassen werden kann. Im vorliegenden Fall wäre die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 63 FPG zu prüfen gewesen, zumal Anhaltspunkte für die Anwendung der Sonderbestimmungen nach § 66 FPG oder § 67 FPG nicht vorlagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2013, 2013/18/0009)."Aufgrund der Aufenthaltsberechtigung hätte die Behörde den Aufenthalt der Beschwerdeführerin

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als rechtmäßig qualifizieren müssen. Es kam daher die Erlassung einer (mit einem Einreiseverbot iSd Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer 6, FPG verbundenen) Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG nicht in Betracht, weil eine solche Entscheidung nur gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige erlassen werden kann. Im vorliegenden Fall wäre die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 63, FPG zu prüfen gewesen, zumal Anhaltspunkte für die Anwendung der Sonderbestimmungen nach Paragraph 66, FPG oder Paragraph 67, FPG nicht vorlagen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2013, 2013/18/0009)." Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass selbst bei Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthaltes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden war (vgl auch BVwG 01.12.2017, G311 2143105-1):Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass selbst bei Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthaltes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden war vergleiche auch BVwG 01.12.2017, G311 2143105-1): Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die strafgerichtliche Verurteilung und das dabei vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.01.2013, 2012/18/0143).Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.01.2013, 2012/18/0143). Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die den genannten Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2017 wurde der Beschwerdeführer zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Dieser lag zu Grunde, dass er im Februar 2017 mit seinen Mittätern in vielfachen Angriffen durch Einbruch in Kellerabteile und Garagen Wertgegenstände stahl und dazu Schlüsseltresore aus der Wand riss und aufbrach. Bereits davor wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2013 straffällig, er beging mit seinem Mittäter Einbruchsdiebstähle durch Aufzwicken von Schlössern. Er wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2013 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 13 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Weiters wurde er auch mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2014 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zum Urteil vom XXXX2013 von zwei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. In mehrfachen Angriffen hat er im Rahmen von Einbruchdiebstählen verschiedene Gegenstände erlangt bzw. zu erlangen versucht. Wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage und der Begünstigung wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2014 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die den genannten Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2017 wurde der Beschwerdeführer zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Dieser lag zu Grunde, dass er im Februar 2017 mit seinen Mittätern in vielfachen Angriffen durch Einbruch in Kellerabteile und Garagen Wertgegenstände stahl und dazu Schlüsseltresore aus der Wand riss und aufbrach. Bereits davor wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2013 straffällig, er beging mit seinem Mittäter Einbruchsdiebstähle durch Aufzwicken von Schlössern. Er wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2013 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 13 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Weiters wurde er auch mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2014 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zum Urteil vom XXXX2013 von zwei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. In mehrfachen Angriffen hat er im Rahmen von Einbruchdiebstählen verschiedene Gegenstände erlangt bzw. zu erlangen versucht. Wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage und der Begünstigung wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2014 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Aus dem diesen Verurteilungen zugrundeliegenden gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert somit eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich würde somit jedenfalls den öffentlichen Interessen

§ 11Abs.

2 NAG widerstreiten. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen

Art. 8Abs.

2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für die Erlassung eines Einreiseverbotes.Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich würde somit jedenfalls den öffentlichen Interessen

Paragraph 11, Absatz 2, NAG widerstreiten. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl. VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den
  3. Abschnitt des
  4. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bildenden Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, nunmehr Paragraph 9, BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach Paragraph 9, BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme vergleiche VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN). Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers lebt ebenso wie seine Kinder auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels in Österreich. Die Tochter des Beschwerdeführers ist bereits volljährig, der Sohn ist XXXX Jahre alt. Zur minderjährigen Tochter der Lebensgefährtin aus einer anderen Beziehung hat der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis. Seine Mutter lebt in Italien, sein Bruder in Frankreich. Der Mutter gehört in Serbien ein Haus, in dem sich auch der Beschwerdeführer zu Urlaubszwecken aufhält.Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers lebt ebenso wie seine Kinder auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels in Österreich. Die Tochter des Beschwerdeführers ist bereits volljährig, der Sohn ist römisch 40 Jahre alt. Zur minderjährigen Tochter der Lebensgefährtin aus einer anderen Beziehung hat der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis. Seine Mutter lebt in Italien, sein Bruder in Frankreich. Der Mutter gehört in Serbien ein Haus, in dem sich auch der Beschwerdeführer zu Urlaubszwecken aufhält. Unter Abwägung aller Gesamtumstände war dennoch der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung (schwerer gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, dreifache einschlägige Vorstrafenbelastung, Vielzahl der von ihm verübten Angriffe und hoher Wert des jeweils verursachten Schadens) und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes auf Grund seines bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bzw. dem Schengen-Raum. Die privaten und familiären Bezugspunkte in Italien haben durch die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren und konnten auch diese den Beschwerdeführer nicht von der Begehung der Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner vier strafgerichtlichen Verurteilungen insgesamt zu unbedingte

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.