Obsah (12)
§ 68§ 53Art. 133§ 15§ 14§ 10§ 57§ 46a§ 52§ 61§ 66§ 67RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2019 GeschäftszahlL510 2119083-2 SpruchL510 2119083-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als
§ 68Abs. 1 AVG idg
F, §§ 57, 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG idgF, §§ 52 Abs. 2 Z. 2 u. Abs. 9, 46, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 und 55 Abs. 1a FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG idgF, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, 46, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und 55 Absatz eins a, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. zu lauten hat:
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.06.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP ist irakischer Staatsangehörigkeit mit arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.12.2015, XXXX, gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.12.2015, römisch 40 , gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.09.2017, GZ: L524 2119083-1/29E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 15.09.2017 in Rechtskraft.
- Am 01.08.2018 stellte die bP einen weiteren, den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die bP ein auf Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die bP ein auf Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen wurde durch die Vertretung der bP fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der bP: Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens. Die Identität der bP steht mangels Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente nicht fest. Sofern die bP im Asylverfahren namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung ihrer Person als Verfahrenspartei. Die bP ist gesund. Die bP reiste im Juni 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und hat Österreich seither nicht mehr verlassen. Sie hat in Österreich keine Verwandten oder ihr sonst besonders nahestehende Personen. Aktuell konnte eine wirtschaftliche Selbsterhaltung nicht festgestellt werden. Die bP lebt von der Grundversorgung. Derzeit befindet sich die bP in Haft. Die bP kann sich auf einfachem Niveau in deutscher Sprache verständigen. Eine besondere soziale Integration in Österreich liegt nicht vor. Die bP wurde bereits wegen mehrerer strafrechtlicher Delikte zur Anzeige gebracht (mehrmals Körperverletzung und Betrug, einmal schwere Nötigung, einmal schwere Körperverletzung) und befindet sich gegenständlich wegen des Verdachts des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Haft. Sie lebte überwiegend im Irak, wurde dort sozialisiert und spricht ihre Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Im Irak leben die Eltern, drei Brüder und eine Schwester. Die bP befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Im Falle der Rückkehr verfügt die bP über familiäre Anknüpfungspunkt im Irak. 1.
- Zu den Anträgen der bP auf internationalen Schutz: Erster Antrag auf internationalen Schutz vom 16.06.2015 (Verfahren des maßgeblichen Vergleichsbescheides) Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz gab die bP befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Coffeshop zwischen der XXXX -Moschee und der schiitischen XXXX -Moschee liege. Am Morgen des 13./14.05.2015 sei eine Person vor ihr Geschäft gekommen und habe die XXXX -Moschee beschimpft. Zu diesem Zeitpunkt sei die bP in der Schule gewesen. Einen Tag später seien Personen von der XXXX -Moschee verärgert zu ihr in das Geschäft gekommen und hätten gefragt, wer die Moschee beschimpft habe. Dies hätten sie aber bereits gewusst und nur Ärger machen wollen. Die Männer hätten die bP auch gefragt, woher sie sei. Sie habe gesagt, dass sie XXXX [Anm.: ein schiitischer Name] sei, obwohl jeder wisse, dass sie XXXX [Anm.: ein sunnitischer Name] sei. Die Männer hätten den Vater der bP, der in XXXX arbeiten würde, angerufen und dieser habe einen anderen Stammesnamen genannt, nämlich XXXX. Die Männer hätten sodann wissen wollen, weshalb der Vater lüge und dieser sei daraufhin von XXXX nach Erbil geflüchtet und dort einen Monat lang geblieben. Die Familie sei weiterhin in ihrem Viertel in Bagdad geblieben. Die Männer seien später zur bP nach Hause gekommen und hätten sie bedroht und gefragt, wo sich ihr Vater befinde. Die Männer hätten den Vater haben wollen und hätten die bP mit dem Tod bedroht, falls der Vater nicht kommen würde. Der Vater habe eine hohe Funktion zu Zeiten Saddam Husseins gehabt und sei er auch mit dessen Schwager befreundet gewesen. Der Vater sowie die Brüder der bP seien bei den Großeltern der bP in Bagdad aufhältig. Der Vater habe keine Probleme und sei auch nicht einfach zu finden. Die bP sei durch ihre Arbeit gefunden worden.Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz gab die bP befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Coffeshop zwischen der römisch 40 -Moschee und der schiitischen römisch 40 -Moschee liege. Am Morgen des 13./14.05.2015 sei eine Person vor ihr Geschäft gekommen und habe die römisch 40 -Moschee beschimpft. Zu diesem Zeitpunkt sei die bP in der Schule gewesen. Einen Tag später seien Personen von der römisch 40 -Moschee verärgert zu ihr in das Geschäft gekommen und hätten gefragt, wer die Moschee beschimpft habe. Dies hätten sie aber bereits gewusst und nur Ärger machen wollen. Die Männer hätten die bP auch gefragt, woher sie sei. Sie habe gesagt, dass sie römisch 40 [Anm.: ein schiitischer Name] sei, obwohl jeder wisse, dass sie römisch 40 [Anm.: ein sunnitischer Name] sei. Die Männer hätten den Vater der bP, der in römisch 40 arbeiten würde, angerufen und dieser habe einen anderen Stammesnamen genannt, nämlich römisch 40 . Die Männer hätten sodann wissen wollen, weshalb der Vater lüge und dieser sei daraufhin von römisch 40 nach Erbil geflüchtet und dort einen Monat lang geblieben. Die Familie sei weiterhin in ihrem Viertel in Bagdad geblieben. Die Männer seien später zur bP nach Hause gekommen und hätten sie bedroht und gefragt, wo sich ihr Vater befinde. Die Männer hätten den Vater haben wollen und hätten die bP mit dem Tod bedroht, falls der Vater nicht kommen würde. Der Vater habe eine hohe Funktion zu Zeiten Saddam Husseins gehabt und sei er auch mit dessen Schwager befreundet gewesen. Der Vater sowie die Brüder der bP seien bei den Großeltern der bP in Bagdad aufhältig. Der Vater habe keine Probleme und sei auch nicht einfach zu finden. Die bP sei durch ihre Arbeit gefunden worden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 17.12.2015 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak zulässig ist. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es der bP nicht gelungen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung tatsächlich glaubhaft zu machen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 15.09.2017 in Rechtskraft. Die ergangene rechtskräftige Entscheidung wurde wie folgt begründet: "Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Erstbefragung an, den Entschluss zur Ausreise bereits vor sieben Jahren gefasst zu haben (AS 11) - also ca. im Jahr 2008 - was indiziert, dass der Beschwerdeführer den Irak nicht wegen der Gefahr einer aktuellen Verfolgung oder Bedrohung verlassen hat. Eine persönliche Bedrohung schilderte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung auch nicht, sondern gab nur an, dass es im Irak keine Sicherheit und keine Zukunft gebe (AS 15). Erst in der Einvernahme vor dem BFA schilderte der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung, welche jedoch mit massiven Unstimmigkeiten behaftet ist, welche in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht ausgeräumt werden haben können. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen in der Einvernahme vor dem BFA geschilderten Fluchtgrund nicht schon in der Erstbefragung angegeben hat. Vielmehr entsteht dadurch der Eindruck, dass der erstmals in der Einvernahme vor dem BFA geschilderte Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Was den erstmals in der Einvernahme vor dem BFA geschilderten Fluchtgrund betrifft, besteht dieses Vorbringen aus der zusammenhanglosen Aneinanderreihung von vage geschilderten Vorfällen, aus denen der Beschwerdeführer die Gefahr einer ihn treffenden Verfolgung ableitet. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, diesen glaubhaft zu machen. In der Einvernahme vor dem BFA gab er zunächst an, dass eine Person vor seinem Coffeeshop die XXXX -Moschee beschimpft habe und er zu diesem Zeitpunkt in der Schule gewesen sei. Am folgenden Tag seien Leute der Moschee zu ihm in den Coffeeshop gekommen und hätten gefragt, wer geschimpft habe, obwohl sie dies schon gewusst hätten. Dann hätten sie ihn gefragt, wer er sei und wo sein Vater arbeite. Sie hätten den Vater angerufen, der einen anderen Stammesnamen genannt habe, als der Beschwerdeführer und sie hätten wissen wollen, warum der Vater lüge. Danach schilderte der Beschwerdeführer, dass sein Vater im Jahr 1992 die Schiiten geschlagen habe. Der Vater hätte eine hohe Funktion zur Zeit Saddam Husseins gehabt. Nach dem Telefonat sei der Vater nach Erbil geflüchtet. Die Leute hätten ihn haben wollen und den Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht, falls sie seinen Vater nicht bekommen würden. Daraus erhellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers äußerst unkonkret und zusammenhanglos geblieben ist. So ist nicht ersichtlich, weshalb die Leute überhaupt im Coffeeshop hätten fragen sollen, wer am Vortag geschimpft habe, wenn sie doch schon gewusst hätten, wer es gewesen sei. Außerdem ist völlig unklar, weshalb sie den Beschwerdeführer fragen hätten sollen, von welchem Stamm er sei und weshalb wissen hätten wollen, wo der Vater des Beschwerdeführers arbeite. Danach bringt der Beschwerdeführer plötzlich eine Tätigkeit des Vaters für Saddam Hussein ins Spiel, ohne dass jedoch ein Zusammenhang zu seinen vorigen Äußerungen erkennbar ist und er einen solchen auch nicht einmal ansatzweise darlegt. Damit wird aber nun offensichtlich, dass der Beschwerdeführer versucht, darauf aufbauend einen Fluchtgrund zu konstruieren. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auf die gleiche Weise wie vor dem BFA. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Einzelereignisse lassen sich, was die Motivation der einzelnen - unbekannten - Akteure betrifft, in keinen plausiblen Zusammenhang bringen.In der Einvernahme vor dem BFA gab er zunächst an, dass eine Person vor seinem Coffeeshop die römisch 40 -Moschee beschimpft habe und er zu diesem Zeitpunkt in der Schule gewesen sei. Am folgenden Tag seien Leute der Moschee zu ihm in den Coffeeshop gekommen und hätten gefragt, wer geschimpft habe, obwohl sie dies schon gewusst hätten. Dann hätten sie ihn gefragt, wer er sei und wo sein Vater arbeite. Sie hätten den Vater angerufen, der einen anderen Stammesnamen genannt habe, als der Beschwerdeführer und sie hätten wissen wollen, warum der Vater lüge. Danach schilderte der Beschwerdeführer, dass sein Vater im Jahr 1992 die Schiiten geschlagen habe. Der Vater hätte eine hohe Funktion zur Zeit Saddam Husseins gehabt. Nach dem Telefonat sei der Vater nach Erbil geflüchtet. Die Leute hätten ihn haben wollen und den Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht, falls sie seinen Vater nicht bekommen würden. Daraus erhellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers äußerst unkonkret und zusammenhanglos geblieben ist. So ist nicht ersichtlich, weshalb die Leute überhaupt im Coffeeshop hätten fragen sollen, wer am Vortag geschimpft habe, wenn sie doch schon gewusst hätten, wer es gewesen sei. Außerdem ist völlig unklar, weshalb sie den Beschwerdeführer fragen hätten sollen, von welchem Stamm er sei und weshalb wissen hätten wollen, wo der Vater des Beschwerdeführers arbeite. Danach bringt der Beschwerdeführer plötzlich eine Tätigkeit des Vaters für Saddam Hussein ins Spiel, ohne dass jedoch ein Zusammenhang zu seinen vorigen Äußerungen erkennbar ist und er einen solchen auch nicht einmal ansatzweise darlegt. Damit wird aber nun offensichtlich, dass der Beschwerdeführer versucht, darauf aufbauend einen Fluchtgrund zu konstruieren. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auf die gleiche Weise wie vor dem BFA. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Einzelereignisse lassen sich, was die Motivation der einzelnen - unbekannten - Akteure betrifft, in keinen plausiblen Zusammenhang bringen. Die Schilderungen zu dem Vorfall vor bzw. im Coffeeshop des Beschwerdeführers waren auch unkonkret und vage. So gab er vor dem BFA an, dass "eine Person" vor sein Geschäft gekommen sei und die Moschee beschimpft habe. Einen Tag später seien "andere Personen" in das Geschäft gekommen. Während der gesamten Schilderung seines Fluchtgrundes sprach er immer nur von den "Personen" der Moschee (AS 50). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht waren die Angaben des Beschwerdeführers derart unkonkret. Er sprach auch hier nur von den "Leuten" der Moschee bzw. des Gebetshauses (Seiten 9 und 10 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer erklärte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Leute, die ihn im Coffeeshop aufgesucht hätten, alle bewaffnet gewesen wären (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Dies hat er vor dem BFA noch nicht vorgebracht. Auch diese widersprüchlichen Angaben sprechen gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht angeben, an welchem Wochentag sich der Vorfall vor dem Coffeeshop ereignet habe (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Dies spricht ebenso dagegen, dass sich das vom Beschwerdeführer Vorgebrachte tatsächlich ereignet hat. Ein Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA mit jenem in der mündlichen Verhandlung zeigt auch, dass diese nicht übereinstimmen. Während er vor dem BFA angab, dass er noch im Coffeeshop gefragt worden sei, wo sein Vater arbeite und danach zur Moschee mitgenommen worden sei, von wo der Vater von den Leuten der Moschee ( XXXX ) angerufen worden sei (AS 50), gab er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er zur Moschee mitgenommen worden sei und erst dort über den Vater befragt worden sei und was dieser beruflich mache. Dass sein Vater angerufen worden sei, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Vielmehr behauptete der Beschwerdeführer hier, dass er selbst noch am selben Tag seinen Vater angerufen und ihm die Ereignisse erzählt habe, woraufhin der Vater Angst bekommen und nach Arbil gefahren sei (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).Ein Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA mit jenem in der mündlichen Verhandlung zeigt auch, dass diese nicht übereinstimmen. Während er vor dem BFA angab, dass er noch im Coffeeshop gefragt worden sei, wo sein Vater arbeite und danach zur Moschee mitgenommen worden sei, von wo der Vater von den Leuten der Moschee ( römisch 40 ) angerufen worden sei (AS 50), gab er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er zur Moschee mitgenommen worden sei und erst dort über den Vater befragt worden sei und was dieser beruflich mache. Dass sein Vater angerufen worden sei, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Vielmehr behauptete der Beschwerdeführer hier, dass er selbst noch am selben Tag seinen Vater angerufen und ihm die Ereignisse erzählt habe, woraufhin der Vater Angst bekommen und nach Arbil gefahren sei (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte der Beschwerdeführer auch noch sein Vorbringen, was nicht zur Glaubhaftmachung seines Fluchtvorbringens beiträgt. Hier behauptete er nun auch, wenn seine Familie erfahre, dass er gegenüber den Leuten der Moschee über seinen Stammesnamen falsche Angaben gemacht habe, würde er Ärger mit seinem Stamm bekommen (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem BFA behauptete er derartiges noch nicht. Mit diesem Vorbringen ist jedoch der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer damit bloß versucht, seine Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen. Sein Vorbringen, weil er einen falschen Stammesnamen angegeben habe, könnte er Ärger mit seinem eigenen Stamm bekommen, ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, da auch sein Vater eine andere Abstammung angeben habe und der Beschwerdeführer keinerlei aus dem Vorgehen des Vaters entstehende Probleme darlegte. So gebe sich sein Vater bei der Arbeit als Schiit der XXXX -Abstammung aus (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls) und habe er auch zu jenen Schiiten, die den Beschwerdeführer bedroht haben sollen, gesagt, er sei XXXX (AS 50). In Anbetracht dessen, dass der Vater des Beschwerdeführers XXXX der irakischen Armee gewesen sei und er damit eine exponierte Persönlichkeit darstellen würde, die unter den Schiiten wohl bekannt wäre, ist nicht erklärlich, weshalb sich der Vater des Beschwerdeführers als Schiit ausgeben könne. Eine solche Vorgehensweise wäre nur dann vorstellbar, wenn die Schiiten nicht wüssten, dass es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen früheren XXXX sunnitischer Glaubensausrichtung handle. Der Beschwerdeführer gab auch selbst an, dass sein Vater keine exponierte Persönlichkeit in den 1990er Jahren gewesen sei und es ist daher auch möglich, dass sich der Vater des Beschwerdeführers als Schiit ausgeben könne. Wenn diesbezüglich nun ins Treffen geführt würde, dass das Naheverhältnis des Vaters des Beschwerdeführers zum Hussein'schen Regime durch diverse in Vorlage gebrachte Ausweise belegt werden könnte, so ist auf die mangelhafte Beweiskraft von Dokumenten die aus dem Irak stammen, hinzuweisen. Laut den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ist jedes Dokument im Irak gegen Bezahlung erhältlich. Insofern kann den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumenten bzw. Ausweisen keine Beweiskraft attestiert werden.Sein Vorbringen, weil er einen falschen Stammesnamen angegeben habe, könnte er Ärger mit seinem eigenen Stamm bekommen, ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, da auch sein Vater eine andere Abstammung angeben habe und der Beschwerdeführer keinerlei aus dem Vorgehen des Vaters entstehende Probleme darlegte. So gebe sich sein Vater bei der Arbeit als Schiit der römisch 40 -Abstammung aus (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls) und habe er auch zu jenen Schiiten, die den Beschwerdeführer bedroht haben sollen, gesagt, er sei römisch 40 (AS 50). In Anbetracht dessen, dass der Vater des Beschwerdeführers römisch 40 der irakischen Armee gewesen sei und er damit eine exponierte Persönlichkeit darstellen würde, die unter den Schiiten wohl bekannt wäre, ist nicht erklärlich, weshalb sich der Vater des Beschwerdeführers als Schiit ausgeben könne. Eine solche Vorgehensweise wäre nur dann vorstellbar, wenn die Schiiten nicht wüssten, dass es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen früheren römisch 40 sunnitischer Glaubensausrichtung handle. Der Beschwerdeführer gab auch selbst an, dass sein Vater keine exponierte Persönlichkeit in den 1990er Jahren gewesen sei und es ist daher auch möglich, dass sich der Vater des Beschwerdeführers als Schiit ausgeben könne. Wenn diesbezüglich nun ins Treffen geführt würde, dass das Naheverhältnis des Vaters des Beschwerdeführers zum Hussein'schen Regime durch diverse in Vorlage gebrachte Ausweise belegt werden könnte, so ist auf die mangelhafte Beweiskraft von Dokumenten die aus dem Irak stammen, hinzuweisen. Laut den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ist jedes Dokument im Irak gegen Bezahlung erhältlich. Insofern kann den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumenten bzw. Ausweisen keine Beweiskraft attestiert werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht übereinstimmend angeben, weshalb er nun verfolgt werde. In der Einvernahme vor dem BFA erklärte er, dass die Leute seinen Vater haben wollen würden und der Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht worden sei, falls sie seinen Vater nicht bekommen würden. Er gab jedoch nicht an, weshalb sie seinen Vater haben wollten (AS 51). In dem der Beschwerde beigefügten handschriftlichen Schreibens des Beschwerdeführers führte dieser jedoch aus, dass der "Hauptgrund" für die Suche nach ihm seinem Vater darin liege, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er gehöre dem Stamm XXXX an, während sein Vater gesagt habe, er gehöre zum XXXX -Stamm (OZ 5). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Problem "im Prinzip" ein Problem seines Vaters sei und der Beschwerdeführer Opfer einer Sache geworden sei, die er nicht begangen habe und führte alles zurück auf eine Tätigkeit des Vaters in den 1990er Jahren für Saddam Hussein, noch vor der Geburt des Beschwerdeführers (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Damit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer letztendlich drei verschiedene Varianten darbot, weshalb er nun verfolgt werde. Damit ist es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen.Der Beschwerdeführer konnte nicht übereinstimmend angeben, weshalb er nun verfolgt werde. In der Einvernahme vor dem BFA erklärte er, dass die Leute seinen Vater haben wollen würden und der Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht worden sei, falls sie seinen Vater nicht bekommen würden. Er gab jedoch nicht an, weshalb sie seinen Vater haben wollten (AS 51). In dem der Beschwerde beigefügten handschriftlichen Schreibens des Beschwerdeführers führte dieser jedoch aus, dass der "Hauptgrund" für die Suche nach ihm seinem Vater darin liege, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er gehöre dem Stamm römisch 40 an, während sein Vater gesagt habe, er gehöre zum römisch 40 -Stamm (OZ 5). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Problem "im Prinzip" ein Problem seines Vaters sei und der Beschwerdeführer Opfer einer Sache geworden sei, die er nicht begangen habe und führte alles zurück auf eine Tätigkeit des Vaters in den 1990er Jahren für Saddam Hussein, noch vor der Geburt des Beschwerdeführers (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Damit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer letztendlich drei verschiedene Varianten darbot, weshalb er nun verfolgt werde. Damit ist es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Wenn der Beschwerdeführer versucht, seine Flucht in Zusammenhang mit der behaupteten früheren Tätigkeit seines Vaters für Saddam Hussein zu bringen und der Vater ein "Hassobjekt" für die Schiiten, ist dazu festzuhalten, dass es nicht plausibel ist, weshalb der Vater des Beschwerdeführers dennoch unbehelligt im Irak leben kann, der Beschwerdeführer jedoch nicht. Der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Vater nach Arbil fahre, wenn die Lage zu gefährlich werde und bei einer Beruhigung der Lage kehre er wieder nach Bagdad zurück (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Dieser Behauptung widersprechen zudem noch die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA. Dort erklärte er mehrfach, dass sein Vater bei der Großmutter des Beschwerdeführers in Bagdad lebe. Dass der Vater gezwungen wäre zu pendeln, behauptete er nicht. Dort behauptete er auch völlig unsubstantiiert, dass sein Vater nicht einfach zu finden sei (AS 48, 51 und 52). Weiters ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2015 bedroht werden würde, weil er in den 1990er Jahren für das Hussein'sche Regime gearbeitet habe. Wäre er für die Schiiten aufgrund dieser Tätigkeit tatsächlich ein "Hassobjekt" (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls), so wäre dieser vom Beschwerdeführer geschilderte Zufall, wonach die Schiiten nur durch eine Unachtsamkeit des Beschwerdeführers in der Namensnennung auf den Vater des Beschwerdeführers gestoßen wären, für die Schiiten nicht notwendig gewesen, den Vater des Beschwerdeführers auszuforschen und würde er auch in Arbil bzw. teilweise in Bagdad nicht unbehelligt leben können. Weshalb die Personen, die in den Coffeeshop des Beschwerdeführers gekommen seien, überhaupt den Vater des Beschwerdeführers verfolgen hätten wollen, ist nicht nachvollziehbar, da die Personen nur Ärger hätten machen wollen bzw. damit prahlen hätten wollen, wie stark sie seien (AS 52). Wie der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung angab, sei sein Vater in den Medien nie präsent gewesen und sei es nicht bekannt, was er damals getan habe (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Dies ist ein Indiz dafür, dass ein Zusammenhang zwischen dem Vorfall mit den Personen beim Coffeeshop des Beschwerdeführers und der früheren Tätigkeit seines Vaters nicht bestehen kann. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht plausibel erklären, weshalb nur er den Irak habe verlassen müssen, seine Brüder aber weiterhin dort leben könnten. Dazu erklärte er, dass seine Brüder studieren und dadurch kaum "auftauchen" würden. Nur der Beschwerdeführer habe arbeiten müssen, was einen ständigen Umgang mit Menschen bedeute. Außerdem seien seine Brüder keine kommunikativen Menschen (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Dem widerspricht jedoch die davor gemachte Äußerung des Beschwerdeführers, wonach ein Bruder bereits mit dem Studium fertig sei und als Ingenieur arbeite (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Außerdem ist man auch als Student ständig mit Menschen umgeben, weshalb diese Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb seinen Brüdern ein Leben im Irak möglich sei, nicht glaubhaft sind. Dass nur der Beschwerdeführer arbeiten habe müssen, ist auch nicht nachvollziehbar. Einerseits habe ihm sein Vater davon abgeraten, den Coffeeshop zu betreiben (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls), andererseits sei es der Familie finanziell überdurchschnittlich gut gegangen ("[d]ie Familie hat Geld.", Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Da das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Geschwistern nach seinen eigenen Angaben "sehr, sehr gut" sei (AS 48), ist es nicht glaubhaft, dass er den Coffeeshop aus wirtschaftlichen Gründen betreiben habe müssen, noch dazu, wenn ihm sein Vater davon abgeraten habe. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine (zusätzliche) Einnahmequelle benötigt, wäre es ihm offen gestanden, einen anderen Arbeitsplatz anzunehmen, anstatt sich durch den Betrieb seines Coffeeshops Gefahr auszusetzen. Auch die Angaben zu seinem Coffeeshop waren nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der Schilderung seines Fluchtgrundes gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er einen schiitischen Familiennamen angegeben habe, um den Coffeeshop mieten zu können, damit er weniger Problem mit den Schiiten und den schiitischen Milizen habe (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Als er jedoch gefragt wurde, ob der Bezirk, in dem sich der Coffeeshop befinde, ein sunnitischer oder ein schiitischer Bezirk sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich um einen sunnitischen Bezirk handle (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Damit ist es aber nicht logisch nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer für die Anmietung des Coffeeshops einen schiitischen Namen angegeben habe, wenn sich dieser ohnehin in einem sunnitischen Bezirk befindet. Dem Beschwerdeführer wurden offensichtlich seine sinnwidrigen Angaben bewusst, weshalb er daraufhin behauptete, dass seit 2010 die Schiiten den Bezirk fast erobert hätten. Auf den sodann erfolgten Vorhalt, weshalb er in einem überwiegend schiitischen Bezirk einen Coffeeshop eröffnet habe, wurden die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers nur skurriler. Sein Vorbringen nahm eine neuerliche Wendung und er behauptete, dass es zur Zeit der Eröffnung des Coffeeshops noch keine intensiven Probleme zwischen Sunniten und Schiiten gegeben habe. Damit wäre es dann aber auch gar nicht nötig gewesen, einen schiitischen Namen bei der Anmietung des Coffeeshops anzugeben, wenn es ohnehin keine intensiven Probleme zwischen Sunniten und Schiiten gegeben hätte (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Betreffend die Angaben hinsichtlich des vom Beschwerdeführer betriebenen Coffeeshops traten ebenfalls Widersprüche zum Vorschein. In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er den Coffeeshops um US-$ 1.000,-- bzw. später um US-$ 600,-- gemietet habe (AS 49). In der Verhandlung gab er dem widersprechend an, dass er den Coffeeshops gekauft und renoviert habe (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls) und ihn als er bereits in Österreich war, wieder verkauft habe (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Auch dieser Widerspruch ist Indiz dafür, dass das vom Beschwerdeführer dargetane Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Betreffend die Angabe des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass es Fehler in der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA gegeben habe und er diese letztlich mit einem handschriftlich verfassten und der Beschwerde beigelegten Schreiben korrigiert hätte (S. 4 der Verhandlungsschrift), ist festzuhalten, dass dieses Schreiben nicht zur Aufklärung der erheblichen Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers beizutragen vermag. Es verhält sich vielmehr so, dass dieses Schreiben in Widerspruch zu ansonsten in der Einvernahme und in der Verhandlung gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers steht. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme und der Verhandlung gleichlautend an, dass sich sein Vater als " XXXX " ausgegeben habe, jedoch brachte er in diesem Schreiben, mit welchem er angeblich unrichtige Niederschriften berichtigen wollte, an, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dem Stamm " XXXX " anzugehören und dass der Vater gesagt habe, dem XXXX -Stamm anzugehören. Mit Beilage dieses Schreibens zur Beschwerde konnte die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers daher keinesfalls bestärkt werden, sondern trifft das Gegenteil zu. Zusätzlich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass
§ 15
AVG - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine
§ 14leg.cit.
aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Der Gegenbeweis ist angesichts der in der Beilage zur Beschwerde enthaltenen Widersprüche keinesfalls erbracht worden.Betreffend die Angabe des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass es Fehler in der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA gegeben habe und er diese letztlich mit einem handschriftlich verfassten und der Beschwerde beigelegten Schreiben korrigiert hätte (S. 4 der Verhandlungsschrift), ist festzuhalten, dass dieses Schreiben nicht zur Aufklärung der erheblichen Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers beizutragen vermag. Es verhält sich vielmehr so, dass dieses Schreiben in Widerspruch zu ansonsten in der Einvernahme und in der Verhandlung gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers steht. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme und der Verhandlung gleichlautend an, dass sich sein Vater als " römisch 40 " ausgegeben habe, jedoch brachte er in diesem Schreiben, mit welchem er angeblich unrichtige Niederschriften berichtigen wollte, an, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dem Stamm " römisch 40 " anzugehören und dass der Vater gesagt habe, dem römisch 40 -Stamm anzugehören. Mit Beilage dieses Schreibens zur Beschwerde konnte die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers daher keinesfalls bestärkt werden, sondern trifft das Gegenteil zu. Zusätzlich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass
Paragraph 15, AVG - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine
Paragraph 14, leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Der Gegenbeweis ist angesichts der in der Beilage zur Beschwerde enthaltenen Widersprüche keinesfalls erbracht worden. Es ist auch keinesfalls nachvollziehbar und daher auch nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers sofort verhaftet werden würde, so ihn die Polizei erwischen würde, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt (AS 205). Nach den Angaben des Beschwerdeführers arbeitete sein Vater nach seiner Tätigkeit beim Militär in der Baubranche und gab der Beschwerdeführer nicht an, dass er dabei Probleme gehabt habe. Auch wurde im Jahr 2009 der Vater des Beschwerdeführers namentlich mit einem Brief des Vorsitzenden des Gemeindeamtes in XXXX auf das herzlichste begrüßt nachdem er aus Syrien wieder in den Irak zurückkehrte (AS 61; OZ 20). Dass der Vater des Beschwerdeführers von Seiten des irakischen Staates verfolgt werden würde, konnte somit nicht glaubhaft gemacht werden. Dass der Vater des Beschwerdeführers von jenen Personen, die den Beschwerdeführer nach dessen Herkunft befragt hätten, verfolgt werden würde, konnte aus den zuvor ausgeführten Gründen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden.Es ist auch keinesfalls nachvollziehbar und daher auch nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers sofort verhaftet werden würde, so ihn die Polizei erwischen würde, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt (AS 205). Nach den Angaben des Beschwerdeführers arbeitete sein Vater nach seiner Tätigkeit beim Militär in der Baubranche und gab der Beschwerdeführer nicht an, dass er dabei Probleme gehabt habe. Auch wurde im Jahr 2009 der Vater des Beschwerdeführers namentlich mit einem Brief des Vorsitzenden des Gemeindeamtes in römisch 40 auf das herzlichste begrüßt nachdem er aus Syrien wieder in den Irak zurückkehrte (AS 61; OZ 20). Dass der Vater des Beschwerdeführers von Seiten des irakischen Staates verfolgt werden würde, konnte somit nicht glaubhaft gemacht werden. Dass der Vater des Beschwerdeführers von jenen Personen, die den Beschwerdeführer nach dessen Herkunft befragt hätten, verfolgt werden würde, konnte aus den zuvor ausgeführten Gründen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden. Auf Grund der Vielzahl und Schwere der aufgetretenen Widersprüche innerhalb des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt eine Gesamtschau der zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung getätigten Ausführungen zweifelsfrei, dass durch die Schilderungen des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgehändigt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme hierzu ab." Zweiter Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 01.08.2018 Am 01.08.2018 stellte die bP den zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am 01.08.2018 gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass ihre alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht wären und dass die Sicherheitslage im Irak sehr schlecht wäre. Bewaffnete Männer wären vor ca. 10 Tagen zu ihrer Familie nach Hause gekommen und diese hätten ihre Familie bedroht und nach ihr gefragt. Ihre Familie wäre auch als Bath Parteianhänger bezeichnet worden, weil ihr Vater eine Rolle im Sadam Regime gespielt hätte. Sie könne auch ein Video über den Besuch dieser Gruppe vorlegen. Sie hätte dreieinhalb Jahre in Österreich verloren, in dieser Zeit hätte sie nicht studieren und sich kein Leben aufbauen können. Der österreichische Staat habe ihr nicht geholfen, der Staat hätte ihr Schaden zugefügt. Sie würde in Österreich wie ein Bettler leben. Trotz dieser Schwierigkeiten habe sie keine strafbaren Handlungen begangen. Flüchtlinge die keinen positiven Bescheid verdienen würden, würden trotzdem einen positiven Bescheid bekommen und Leute die wirklich Probleme im Heimatland hätten, einen negativen Bescheid. Dies wären alle ihre Gründe, warum sie einen Folgeantrag gestellt hätte. Am 23.08.2018 wurde die bP beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt: "... Anmerkung: Der AW äußert zu Beginn der Einvernahme, dass er nur einen Iraker als Dolmetscher haben möchte. Der Dolmetscher gibt an, dass die Verständigung sehr wohl gut ist und er sich zu Anfang gut mit dem AW verständigen konnte. Der Dolmetscher vermutet, dass der AW absichtlich in einen starken irakischen Dialekt spricht damit dieser ihn nicht versteht. Der AW gibt an, dass er so einen starken Dialekt hat, dass nicht mal ein syrischer Staatsbürger ihn verstehen würde. Anmerkung der AW wird nochmal über seine Mitwirkungspflicht belehrt. F: Sie werden hiermit darüber belehrt, dass gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Behörde gem. § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen kann. Haben Sie das verstanden?F: Sie werden hiermit darüber belehrt, dass gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Behörde gem. Paragraph 35, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen kann. Haben Sie das verstanden? A: Ja. Anmerkung: AW wird auf die Freiwillige Rückkehrberatung verwiesen. F: Möchten Sie freiwillig in Ihr Heimatland? A: Nein. F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? A: Nein. F: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert? A: Ja. Aufgrund Ihres unkooperativen Verhaltens wurden Sie erneut für den 25.09.2018 geladen..." Am 25.09.2018 wurde die bP beim BFA nochmals niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt: "... F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor? A: Nein. F: Welche Sprache ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie noch? A: Meine Muttersprache ist Arabisch. Ich spreche Deutsch, Englisch und ein bisschen Spanisch. F: Sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Arabisch durchgeführt wird? A: Ja. Ich bin einverstanden. F: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? A: Gut. F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja. F: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? A: Nein. F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren? A: Nein. Belehrung: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen. Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit. Haben Sie alles verstanden? A: Ja. F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung am 01.08.2018 gemacht haben, richtig, vollständig, wahrheitsgetreu und wurde alles Rückübersetzt? A: Ja. F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen Ihres letzten Asylverfahrens
(150687084)in Österreich gemacht haben, vollständig, richtig und wahrheitsgetreu? A: Ich erinnere mich nicht daran was ich gefragt wurde. F: Sie müssen doch wissen ob Sie die Wahrheit gesagt! A: Ich habe die Wahrheit gesagt. Rückübersetzt wurde es auch. Mir wurde gesagt, dass ich beim nächsten Interview darüber erzählen soll, dann hätte ich mehr Zeit. F: Wollen Sie Beweismittel oder Dokumente, welche für das Verfahren von Relevanz sind vorlegen? A: Ich habe Beweismittel, aber ich muss diese auf einen Stick runterladen, dann kann ich Sie Ihnen bringen. Vorhalt: Sie haben bereits in der Erstbefragung angegeben, dass Sie ein Video haben. Warum haben Sie dies nicht schon längst auf einen Stick geladen und der Behörde vorgelegt? A: Ich hatte es damals noch nicht. Ich habe heute keine Beweismittel mit. Ich habe dieselben Gründe die ich am 01.08.2018 genannt habe. Anmerkung: AW bekommt eine Woche Frist das Video dem Bundesamt zu übermitteln. F: Beschreiben Sie mir was auf dem angegebenen Video zu sehen ist! A: Eine Gruppe hat das Haus gestürmt und meine alte Mutter attackiert. Einer hat meine Mutter gehalten und der andere ist ins Haus reingegangen. Die Männer wollten meine Familie nicht festnehmen oder entführen, sie wollten meine Familie ermorden. Einer sagte zu meiner Mutter, ob sie glauben würde dass die Angreifer sie nicht finden würden. F: Wer waren die Männer auf dem Video? A: Sie haben nach Kämpfer ausgeschaut. F: Welche Kämpfer? A: Es gibt verschiedene Parteien in der Regierung und jede Partei hat eine eigene Kampftruppe. Die Gruppen machen was Ihnen befohlen wird. Sie machen ungesetzliches, obwohl sie ein Teil der Regierung sind. F: Woher haben Sie das Video? A: Der Bruder von meiner Mutter hat es aufgenommen. Mein Onkel hat es mir auch geschickt. F: Wann haben Sie das Video bekommen? A: Circa vor zwei Wochen. F: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? A: Ich bekomme Unterstützung vom Samariterbund. Ich wohne seit 10.08.2018 beim Samariterbund in der Erdbergstraße. Ich bekomme etwas Geld gesendet von Bagdad und manchmal borge ich Geld aus. Ich habe 140000$ ausgegeben seitdem ich hier bin. F: Sind Sie derzeit in Grundversorgung? A: Ja. F: Wo wohnen Sie derzeit, können Sie die Umstände näher beschreiben? A: Ich wohne in einem Flüchtlingsheim in Wien in der Erdbergstraße. F: Sind oder waren Sie in Österreich jemals berufstätig? A: Ich habe fünf bis sechs Monate gearbeitet. Ich glaube es war
- Ich habe bei einer Leihfirma gearbeitet. Wir haben Glas transportiert. Seit dem habe ich keine Arbeit mehr. F: Sind Sie in Österreich vorbestraft? A: Ich habe mehrere Strafen. F: Welche? A: Ich bin Schwarz gefahren. F: Ist oder war gegen Sie in Österreich jemals ein Gerichtsverfahren anhängig? A: Nein. Kann sein dass ich Probleme gehabt habe. F: Welche Probleme? A: Es geht um Geld und andere Personen. F: Was meinen Sie damit? A: Wenn ich Problem habe mit dem Gericht oder der Polizei haben Sie ja eh Zugriff darauf. F: Waren Sie jemals im Gefängnis? A: Ja, eine Nacht im 20 Bezirk in Wien. Vorhalt: Aus dem kriminalpolizeilichem Aktenindex vom 07.09.2018 geht hervor, dass Sie strafrechtlich auffällig waren. Es gibt drei Eintragungen zu Ihrer Person! Die Delikte in den Eintragungen lauten Körperverletzung (mehrmals), Betrug (mehrmals), schwere Nötigung! Was möchten Sie dazu angeben? A: Ich weiß nichts davon, wer soll das sein. Wen soll ich geschlagen haben. Ich habe keine Post bekommen. F: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert? A: Ich habe Deutschkurse besucht. Ich habe A1, A2 und B1 Deutschkurse mitgemacht. Ich habe die Prüfungen aber nicht geschafft. Anmerkung: Der AW wird direkt durch dem Leiter der Amtshandlung befragt. F: Wie gut sprechen Sie Deutsch? A: Ich spreche deutsch. F: Schildern Sie mir einen typischen Tagesablauf! A: "Spazieren gehen mit Freund. Normale Tag. Keine Arbeit nur mit Freunden zu Hause. Was soll ich machen andere?" Anmerkung: Einvernahme wird wieder in der Muttersprache fortgeführt. F: Haben Sie im Irak Familienangehörige oder Verwandte? A: Ja, natürlich. F: Wo wohnen Ihre Verwandten? A: Sie wohnen zur Zeit in Erbin, im Nordirak. F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrer Familie? A: Circa vor einer Woche mit meinem Vater. F: Wie bestreiten Ihre Familienangehörigen im Irak deren Lebensunterhalt? A: Mein Vater ist ein Geschäftsmann. Er ist ein Baumeister und bekommt Aufträge in verschiedenen Bundesländern im Irak und er bekommt eine Pension vom Bundesheer. F: Haben Sie in Österreich Verwandte? A: Nein. Ich habe keine Verwandte von meiner Familie, aber angehörige aus meinem Dorf leben in Österreich. F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft? A: Ich habe keine Verwandten hier in Österreich. F: Wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Ich weiß es nicht genau. Es müsste im Mai oder Juni 2015 gewesen sein. F: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig? A: Ja. F: Wann sind Sie aus dem Irak ausgereist? A: Auch im Mai
- Ich habe dies bereits beim ersten Interview gesagt. F: Können Sie sich erinnern, welche Fluchtgründe Sie in Ihrem ersten Asylverfahren angegeben haben? A: Ja. F: Fassen Sie kurz zusammen, welche Fluchtgründe Sie in Ihrem letzten Asylverfahren in Österreich angegeben haben! A: Ich wurde bedroht. Entweder musste ich sagen wo mein Vater ist oder sie hätten mich getötet oder sie lassen mich nicht mehr frei. Zwei drei Tage später habe ich das Land verlassen. F: Sie haben bereits am 16.06.2015, unter der Zahl 150687084, einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Dieses Verfahren wurde als unglaubwürdig erachtet. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz? A: Weil ich in meinem Land verfolgt bin. Wenn ich zurück gehe werde ich getötet. Wenn ich nicht getötet werde, werde ich weiterhin verfolgt. F: Was sind nun konkret Ihre neuen Fluchtgründe? A: Meine Familie hat in der Zeit von April 2017 und Juni 2018 in Erbil gewohnt. Danach sind Sie nach Bagdad zurückgegangen. In Bagdad haben sie dann in verschiedenen Häusern gelebt. Die Familie wurde wieder bedroht und die Kampftruppe nach Hause gekommen ist war niemand zu Hause. Mein Vater und mein ältester Bruder waren zum Glück nicht zu Hause sie waren in einem anderen Bundesland in Nejef, dies ist die Hauptstadt von Kurdistan. Es ist nicht einfach für einen Araber dort zu leben. F: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe angegeben? A: Nachdem meine Familie wieder nach Bagdad gegangen ist, habe ich damals entschieden freiwillig in den Irak zurück zu gehen. Dann sind aber die Kämpfer nach Hause gekommen und ich hatte Angst um mein Leben und habe einen neuen Asylantrag gestellt. Meine Familie war dagegen, dass ich zurückkomme. Sie haben mir empfohlen, dass ich hier in Sicherheit bleiben soll. Die Fluchtgründe habe ich im Jahr 2015 bei dem ersten und zweiten Interview genau beschreiben. Man kann es nicht verstehen, wenn man es nicht erlebt hat. Anmerkung: AW liest auf Zetteln. F: Was sind das für Zettel? A: Ich habe niedergeschrieben was ich im Irak erlebt habe. Anmerkung: Zettel kommen in Kopie zum Akt. Ich wurde in derselben Woche bedroht als ich das Land verlassen habe. Dass ich das Datum nicht genau sagen konnte heißt nicht, dass ich lüge. Mir ist es im ersten und zweiten Interview nicht aufgefallen. Ich hätte es wissen müssen. F: Sind die Fluchtgründe aus Ihrem ersten Verfahren noch aufrecht? A: Ja. F: Wo wohnen Ihr Vater und Ihre Familie derzeit, nennen Sie die Adresse! A: Mein Vater und mein ältester Bruder leben jetzt in Nejef im Irak. Meine Mutter und meine Schwester Erbin. Sie leben dort nur befristet, sie haben keinen Aufenthaltstitel. Die Araber die in Kurdistan leben müssen einen Aufenthaltstitel haben. F: Sie haben am 16.08.2018 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher mitgeteilt wurde, dass seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? A: Ich werde getötet oder bedroht oder Verfolgt. Ich habe um Asyl angesucht. Warum bekomm ich das nicht. Andere bekommen es in fünf Minuten. Woher wissen Sie ob das passiert oder nicht? F: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? A: Ich werde getötet, oder verfolgt oder bedroht. Meine Familie hat versucht das Land zu verlassen und zu flüchten und sie zahlten $ 160000,- aber es hat funktioniert. Ich habe probiert ein Visum in Kuba für meine Familie zu besorgen. Dies hat $6000-70000 ,- gekostet. Eine türkische Airline hat die Reisepässe verloren. Ich habe neue Reisepässe gemacht. Ich habe Kopien der Reisepässe, aber meine Schwester ist krank und behindert. F: Haben Sie einen Reisepass? A: Nein. F: Habe Sie versucht sich einen neuen zu besorgen? A: Nein habe ich nicht. F: Warum haben Sie es nicht versucht? A: Ich brauche keinen. Für was sollte ich ihn brauchen. Ich habe die Wahrheit gesagt ich wurde 2015 verfolgt. Anmerkung: Der AW wird aufgefordert sich identitätsbezeugende Dokumente zu besorgen. AW gibt an dies verstanden zu haben. Man kann nur in Berlin einen Reisepass besorgen. F: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen zur Lage im Irak vor. Wollen Sie in diese schriftlichen Feststellungen zum Irak samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht nehmen und eine Kopie davon ausgefolgt bekommen? A: Nein, ich weiß wie es dort läuft. Vorhalt: Das von Ihnen dargebrachte Vorbringen ist nicht geeignet, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, es ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung steht Ihnen nicht zu. Was möchten Sie dazu angeben? A: Der neue Grund ist, dass meine Familie und ich noch weiter verfolgt werden. Soll ich warten bis jemand von meiner Familie getötet wird. Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. RB: Keine Anträge. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? A: Ich bin jetzt 23 Jahre alt. Ich verliere langsam mein Leben. Ich will nicht in den Irak. Ich habe Angst um mein Leben ich möchte hier in Sicherheit leben. Anmerkung: AW wird auf die Rückkehrberatung verwiesen. F: Möchten Sie freiwillig in den Irak? A: Nein. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? A: Ja. ..." Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II.) Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die bP ein auf Dauer von 5 Jahren befristetes einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die bP ein auf Dauer von 5 Jahren befristetes einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde dargelegt, dass die bP ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Ihre Familie würde als Bath Parteianhänger bezeichnet, weil der Vater eine wichtige Rolle im Saddam Regime gespielt habe. Das Vorbringen sei detailliert und genügend substantiiert gewesen, es hätte Asyl gewährt werden müssen. Die bP sei 3 Jahre hier und habe sich bemüht Schritte zu setzen um sich gut zu integrieren. Sie habe Deutschkurse besucht und sei in der Lage sich in der deutschen Sprache zu unterhalten. Sie habe mehrere Monate bei einer Leihfirma gearbeitet. Ihre Verurteilung bereue sie zu tiefst. Sie habe für ihre Fehler das Haftübel verspürt. Sie habe aus ihren Fehlern gelernt und werde nicht mehr straffällig werden. Das Privat- und Familienleben sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die bP stelle keine gegenwärtige hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sie sei bemüht sich vorbildlich zu verhalten. Sie habe seit mehreren Jahren keine Bindung zu ihrer Familie. Sie würde im Falle der Abschiebung in eine lebensbedrohliche Lage geraten. Sie habe im Irak keine Existenzgrundlage. Die Lage im Irak sei prekär und habe sich die Sicherheitslage zuletzt nicht verbessert. Es werde ersucht den Fall noch einmal eingehend zu prüfen. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Irak: Das BFA legte seiner Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat bzw. zur Situation der bP im Falle einer Rückkehr zugrunde, denen die bP nicht substantiiert entgegengetreten ist. Vielmehr wollte sie sich damit nicht auseinandersetzen. Erst in der Beschwerde wurde auch nur ganz allgemein dargestellt, dass sich die Lage nicht verbessert habe. Es wurden keine zusätzlichen Quellen benannt. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des BFA weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Die bP behauptete zwar, dass sich die Lage nicht verbessert hätte, sie legte jedoch nicht dar, inwiefern sie selbst konkret davon betroffen wäre, wie aus den rechtlichen Ausführungen hervorgeht.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Zur Abweisung gem. § 68 Abs. 1 AVGZur Abweisung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 3.1.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Bei der Überprüfung einer
§ 68Abs.
1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).Bei der Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern "hilfsweise" bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom
- Oktober 1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom
- Oktober 1999, 96/21/0097). 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt den maßgeblichen Vergleichsbescheid das Erkenntnis des BVwG vom 13.09.2017 dar, womit die Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit 15.09.2017 in Rechtskraft. Das BVwG bestätigte darin im Wesentlichen, dass das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen nicht glaubhaft war und sich auch aus der allgemeinen Lage im Irak kein Grund für die Zuerkennung von internationalem Schutz bzw. subsidiärem Schutz ergibt. Das gegenständliche Verfahren betreffend ist bei der Prüfung gem. § 68 AVG maßgeblich, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages - allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).Das gegenständliche Verfahren betreffend ist bei der Prüfung gem. Paragraph 68, AVG maßgeblich, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages - allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung davon ausging, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und mit dem neuerlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Beweismittel darzutun versucht wird, dass die Angaben sehr wohl wahr seien (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Im gegenständlichen Fall berief sich die bP wiederum auf ihre ursprünglichen Fluchtgründe und führte aus, dass diese nach wie vor aufrecht seien, weshalb nunmehr eine Gruppe von Kämpfern das elterliche Haus gestürmt hätte. Dieser Vorfall sei von ihrem Onkel gefilmt worden. Die bP legte einen USB-Stick vor, auf welchem ein Vorfall zu sehen ist. Diesbezüglich legte das BFA im gegenständlichen Verfahren nachvollziehbar dar, dass die bP ihre nunmehrige Asylantragstellung damit begründete, dass ihre alten Gründe nach wie vor aufrecht wären und sie ein Video hätte, welches eine Bedrohung im Irak beweisen könne. Sie wurde in der Einvernahme am 25.09.2018 aufgefordert zu beschreiben, was in diesem Video zu sehen sei. Sie gab an, dass eine Gruppe das Haus gestürmt hätte und die Angreifer hätten ihre alte Mutter attackiert. Einer der Männer hätte ihre Mutter gehalten und der andere wäre ins Haus gegangen. Diese Männer hätten ihre Familie nicht entführen, sondern sie ermorden wollen. Die Männer auf dem Video seien Kämpfer gewesen, welche Kämpfer genau wüsste sie nicht. Diese Kämpfer wären von einer Regierungspartei gewesen. Das BFA hat das Video gesichtet und kam zu dem Schluss, dass die Beschreibung des Videos in der Einvernahme am 25.09.2018 nur annähernd mit dem tatsächlichen Video übereinstimmt. Sie führte die bP in der Einvernahme an, dass die "Gruppe" ihr Haus gestürmt hätte, auf dem Video ist jedoch zusehen, dass einer der beiden vermeintlichen Kämpfer an der Glocke geläutet hat und ihre Mutter die Türe öffnete, weshalb von Stürmen keine Rede sein kann. Zudem war nicht feststellbar, ob es sich bei diesem Eingangstor um das Tor ihres Hauses handelt und ob auf diesem Video tatsächlich die Mutter der bP zu sehen ist. Es ist nicht zu erkennen, dass hier eine Gruppe von Kämpfern ein Haus stürmen würde. Es kann nicht daraus geschlossen werden, dass hier der tatsächliche von der bP angeführte Sachverhalt vorliegt. Das BFA führte zum Video aus, dass diesem keine Beweiskraft bezüglich ihrer Verfolgung im Irak zukommt, da die Behörde von einem gestellten Video ausgeht um einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen. Bezüglich der im Akt befindlichen und übersetzten selbst verfassten Stellungnahme der bP über den Irak, sowie über das Asylverfahren in Österreich führte das BFA aus, dass dieses Schreiben nicht dazu geeignet ist, eine gegen die bP persönlich gerichtete Verfolgung im Irak glaubwürdiger erscheinen zu lassen. Weiter wurde bezüglich der von der bP in der Stellungnahme angeführten Mängel im Irak auf die Länderinformationen des Bundes verwiesen. Bezüglich des Vorbringens, dass der Richter sowie die Referentin sich im Erstverfahren nicht konkret mit Ihrem Fall beschäftigt hätten, hielt das BFA fest, dass die bP sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG die Chance hatte ihre Fluchtgründe in Ihrer Einvernahme glaubwürdig zu schildern, dies ist ihr jedoch weder im Vorverfahren noch im gegenständlichen Verfahren gelungen. Das BFA legte weiter dar, dass im Hinblick auf ihre vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt wurde, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Die bP bezeiht sich nach wie vor auf ihre Fluchtgründe aus ihrem Vorverfahren, welches bereits negativ vor dem BVwG entschieden wurde. Ihre nun gemachten Angaben sind deshalb weiter nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken, da die bP keinen neuen Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht hat. Das Bundesamt kam somit zum Erkenntnis, dass die bP keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher nach Abschluss ihres vorherigen Asylverfahrens entstanden wäre. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unverändert und liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Das Bundesamt kam somit zum Erkenntnis, dass die bP keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher nach Abschluss ihres vorherigen Asylverfahrens entstanden wäre. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unverändert und liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. Seitens des BVwG wird dem BFA in seinen Ausführungen nicht entgegengetreten. Wie richtig dargelegt, baut das Vorbringen der bP im nunmehrigen Verfahren genau auf jenen Sachverhalt auf, welcher bereits im ersten Verfahren als nicht glaubwürdig rechtskräftig festgestellt wurde. Das BFA legte nachvollziehbar dar, weshalb dieses Vorbringen bzw. das vorgelegte Beweismittel nicht geeignet sind, der Fluchtgeschichte einen glaubhaften Kern zu verleihen. Nicht einmal in der Beschwerde wurde der Würdigung des Beweismittels seitens des BFA entgegengetreten, weshalb weitere Erhebungen durch das BVwG unterbleiben konnten. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sehr bemerkenswert ist, dass solch ein spontaner angeblicher Angriff durch Kampftruppen seitens des Onkels filmtechnisch genau festgehalten werden könnte. Maßgeblich ist jedenfalls, dass eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes gegenständlich nicht vorliegt, da in der ursprünglichen Entscheidung davon ausgegangen wurde, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und mit dem neuerlichen Antrag unter Vorlage eines entsprechenden Beweismittels versucht wird darzutun, dass die Probleme nach wie vor bestehen würden und die ursprünglichen Angaben sehr wohl wahr gewesen seien (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde ist es der bP nicht gelungen, der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegenzutreten, weshalb auch das BVwG davon ausgeht, dass das nunmehrige Vorbringen der bP bereits Inhalt eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war. Ein glaubhafter Kern des nunmehrigen Vorbringens war nicht zu erblicken. Die in der Beschwerde geäußerte Kritik, wonach das BFA das umfangreiche Vorbringen der bP außer Acht gelassen habe, kann anhand des Inhalts der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. So wurde vom BFA das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren jenem aus dem aktuellen gegenübergestellt und schlüssig nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht vom Vorliegen eines neuen, glaubhaften und asylrelevanten Sachverhaltes auszugehen sei. Sofern die bP sich auf die allgemeine Lage im Irak beruft, so handelt es sich auch bereits um im ersten Verfahrensgang vorgebrachte Antragsgründe. Über diese wurde bereits rechtskräftig abgesprochen und ist seither eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten, dies wurde nicht einmal in der Beschwerde substatiiert behauptet, sodass weiterhin davon auszugehen ist, dass die bP nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen. Eine darüber hinausgehende, gegen die bP selbst gerichtete substantiierte Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit hat die bP, wie auch bereits im ersten Verfahren, nicht glaubhaft dargelegt. Auch in Bezug auf die in der Beschwerde ganz allgemein dargelegten Einwände, dass sich die Sicherheitslage im Irak nicht verbessert habe, ist festzustellen, dass mit diesen eben nicht dargetan wird, inwieweit sich damit eine asylrelevante Bedrohung bzw. eine Verletzung des Refoulementverbotes ganz konkret die bP betreffend ergeben sollte. Diese Behauptungen werden nur ganz allgemein in den Raum gestellt, ohne einen konkreten Bezug zur bP herzustellen, weshalb sich daraus insbesondere vor dem Hintergrund der individuell getroffenen Feststellungen die bP betreffend keine andere Beurteilung ergeben kann. Zusammengefasst ist es der bP daher nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten Verfahrensganges zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre. Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs. 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Ergebnis hat das BFA daher den neuerlichen Antrag der bP auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides war daher abzuweisen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung 3.3.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.3.3.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 nicht auch - wie in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 - Entscheidungen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082). 3.3.1. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 3.3.2.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.3.2.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.3.
- Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs. 1 Z. 1-3 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.3.3.
- Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war. Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung zu Spruchpunkt III. des Bescheides.Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung zu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides. 3.
- Die bP ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegt hier nicht vor. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs. 2 FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.3.
- Die bP ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 liegt hier nicht vor. Daher ist gegenständlich gem. Paragraph 52, Absatz 2, FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. 3.4.1.
§ 52FPG i
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:3.4.1.
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Rückkehrentscheidung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
- Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
- August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
- März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
- Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
- Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
- August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
- März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
- Juni 2007, 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
- Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
- Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
- Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
- Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
- Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
- Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
- Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
- Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 3.4.
- In Österreich leben keine Angehörigen der bP und auch sonst keine ihr besonders nahestehenden Personen. Es liegt kein Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Personen vor. Sie befindet sich derzeit in Haft. Es ist somit bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht von einem schützenswerten Familienleben auszugehen. In Bezug auf ein schützenswertes Privatleben der bP in Österreich ist auszuführen, dass sie seit mehr als drei Jahren in Österreich aufhältig ist und ihr zukünftiges Leben offenbar in Österreich gestalten möchte. Sie kann sich auf einfachem Niveau auf Deutsch verständigen und hat Freunde in Österreich. Es ist somit bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen von einem schützenswerten Privatleben auszugehen. 3.4.
- Da somit in einem gewissen Umfang vom Vorliegen eines Privatlebens der bP in Österreich auszugehen ist und die Rückkehrentscheidung damit einen Eingriff in das Recht der bP auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.4.
- Da somit in einem gewissen Umfang vom Vorliegen eines Privatlebens der bP in Österreich auszugehen ist und die Rückkehrentscheidung damit einen Eingriff in das Recht der bP auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK legitime Ziele, nämlichIm vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich -Strichaufzählung die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; -Strichaufzählung das wirtschaftliche Wohl des Landes; Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (insb. im Bereich des Aufenthaltsrechtes) Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH, 13.10.2007, B1462/06 mwN).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufen