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{'item': 'L524 2199752-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6a§ 31§ 6§ 63§ 9§ 1§ 2§ 14§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2019 GeschäftszahlL524 2199752-1 SpruchL524 2199752-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANG

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit der am 11.04.2018 beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage zur Zl. 13 Cg 28/18z begehrte der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer die Fällung des folgenden Urteils: "1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger den Betrag von € 500.000.000,- samt 4 % Zinsen seit 12.04.2017 zu bezahlen. 2. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zur Ermittlung seiner Pflichtteilsansprüche vollständig, nachvollziehbar und belegt

  1. a)sämtliche innerhalb und außerhalb Österreichs weltweit befindlichen Vermögenswerte der Verlassenschaft nach XXXX , insbesondere Guthaben bei in Europa, Amerika und Dubai situierten Banken und Kreditinstituten, unda) sämtliche innerhalb und außerhalb Österreichs weltweit befindlichen Vermögenswerte der Verlassenschaft nach römisch 40 , insbesondere Guthaben bei in Europa, Amerika und Dubai situierten Banken und Kreditinstituten, und
  2. b)sämtliche von XXXX an seine Witwe XXXX (auch XXXX oder XXXX )
  3. b)sämtliche von römisch 40 an seine Witwe römisch 40 (auch römisch 40 oder römisch 40 ) XXXX , geboren XXXX , und seine Tochter XXXX , geboren XXXX , zugewendeten Vorempfänge und/oder Schenkungenrömisch 40 , geboren römisch 40 , und seine Tochter römisch 40 , geboren römisch 40 , zugewendeten Vorempfänge und/oder Schenkungen offenzulegen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu beeiden sowie 3. den sich aufgrund der Rechnungslegung zu 2. gegenüber den bisherigen Bemessungsgrundlagen ergebenden Pflichtteilsfehlbetrag samt 4 % Zinsen seit 12.04.2017 zu bezahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung dieses weiteren Zahlungsbegehrens bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibt. 4. und 5. [...]" Der Streitgegenstand wurde wie folgt bewertet: "1. Zahlung € 500.000.000,- s.A. 2. Rechnungslegung und Zahlung € 100.000,-" Eine Entrichtung der Pauschalgebühr erfolgte nicht. Auf der Klage findet sich dazu der Hinweis, dass die Einziehung [der Gebühr] mangels Deckung nicht durchgeführt werden könne, da die klagende Partei um Ausstellung eines Gebührenbescheides ersuche, der angesichts der zu erwartenden Höhe der Pauschalgebühr wegen Verfassungswidrigkeit bekämpft werden würde. 2. Mit Zahlungsauftrag vom 12.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: 500.100.000,-) in Höhe von € 6.004.688,-, zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von € 8,- sowie des Mehrbetrags

§ 31

GGG in Höhe von € 22,-, somit insgesamt ein Betrag von € 6.004.718,-, zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.2. Mit Zahlungsauftrag vom 12.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: 500.100.000,-) in Höhe von € 6.004.688,-, zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,- sowie des Mehrbetrags

Paragraph 31, GGG in Höhe von € 22,-, somit insgesamt ein Betrag von € 6.004.718,-, zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, womit der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft trat.
  2. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 14.05.2018, Zl. 100 Jv 53/18b-33, wurde dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: 500.100.000,-) in Höhe von € 6.004.688,-, zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6Abs.

1 GEG in Höhe von € 8,- sowie des Mehrbetrags

§ 31

GGG in Höhe von € 22,-, somit insgesamt ein Betrag von € 6.004.718,-, zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.4. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 14.05.2018, Zl. 100 Jv 53/18b-33, wurde dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: 500.100.000,-) in Höhe von € 6.004.688,-, zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,- sowie des Mehrbetrags

Paragraph 31, GGG in Höhe von € 22,-, somit insgesamt ein Betrag von € 6.004.718,-, zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht unsachlich sei, wenn das GGG in der hier einschlägigen TP 1 die Gebühren (ab einer bestimmten Höhe des Streitwerts) in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwerts festlege, so dass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewege und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze bestehe. Die Gerichtsgebühren unterlägen nicht einem auf den einzelnen Rechtsstreit bezogenen Äquivalenzprinzip. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führt darin im Wesentlichen aus, dass der Verfassungsgerichtshof bei einer Gerichtsgebühr in Millionenhöhe bisher keinen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren gesehen habe, weil nicht schon auf Grund der Höhe einer Gebühr der Zugang zu einem Gericht vereitelt würde und auch das Institut der Verfahrenshilfe zur Verfügung stünde. Zudem müsse eine strenge Äquivalenz im Gebührensystem nicht vorliegen. Dabei werde jedoch nicht beachtet, dass bei der fehlenden Flexibilität des Systems Härtefälle produziert würden. Es bestünde auch keine adäquate Lösung durch die Verfahrenshilfe

§ 63ff ZPO und durch Stundung bzw.

Nachlass

§ 9GEG.

Darüber hinaus verstoße TP 1 GGG wegen des Fehlens einer Obergrenze gegen das Sachlichkeitsgebot. Das System des GGG sei auch in sich nicht stimmig, da durch die Inflationsanpassung eine sachlich nicht gerechtfertigte Erhöhung stattfinde. Die Beschwerde regte an, das Bundesverwaltungsgericht möge einen auf Art. 140 B-VG gestützten Gesetzesprüfungsantrag hinsichtlich TP 1 GGG an den Verfassungsgerichtshof stellen.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führt darin im Wesentlichen aus, dass der Verfassungsgerichtshof bei einer Gerichtsgebühr in Millionenhöhe bisher keinen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren gesehen habe, weil nicht schon auf Grund der Höhe einer Gebühr der Zugang zu einem Gericht vereitelt würde und auch das Institut der Verfahrenshilfe zur Verfügung stünde. Zudem müsse eine strenge Äquivalenz im Gebührensystem nicht vorliegen. Dabei werde jedoch nicht beachtet, dass bei der fehlenden Flexibilität des Systems Härtefälle produziert würden. Es bestünde auch keine adäquate Lösung durch die Verfahrenshilfe

Paragraph 63, ff ZPO und durch Stundung bzw. Nachlass

Paragraph 9, GEG. Darüber hinaus verstoße TP 1 GGG wegen des Fehlens einer Obergrenze gegen das Sachlichkeitsgebot. Das System des GGG sei auch in sich nicht stimmig, da durch die Inflationsanpassung eine sachlich nicht gerechtfertigte Erhöhung stattfinde. Die Beschwerde regte an, das Bundesverwaltungsgericht möge einen auf Artikel 140, B-VG gestützten Gesetzesprüfungsantrag hinsichtlich TP 1 GGG an den Verfassungsgerichtshof stellen. 6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.06.2018, eingelangt am 02.07.2018, vorgelegt und der Gerichtsabteilung L523 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Verfahren am 23.10.2018 der Gerichtsabteilung L524 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Klage vom 11.04.2018 zur Zl. 13 Cg 28/18z beim Landesgericht Salzburg begehrte der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer die Fällung des folgenden Urteils: "1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger den Betrag von € 500.000.000,- samt 4 % Zinsen seit 12.04.2017 zu bezahlen. 2. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zur Ermittlung seiner Pflichtteilsansprüche vollständig, nachvollziehbar und belegt

  1. a)sämtliche innerhalb und außerhalb Österreichs weltweit befindlichen Vermögenswerte der Verlassenschaft nach XXXX , insbesondere Guthaben bei in Europa, Amerika und Dubai situierten Banken und Kreditinstituten, unda) sämtliche innerhalb und außerhalb Österreichs weltweit befindlichen Vermögenswerte der Verlassenschaft nach römisch 40 , insbesondere Guthaben bei in Europa, Amerika und Dubai situierten Banken und Kreditinstituten, und
  2. b)sämtliche von XXXX an seine Witwe XXXX (auch XXXX oder XXXX )
  3. b)sämtliche von römisch 40 an seine Witwe römisch 40 (auch römisch 40 oder römisch 40 ) XXXX , geboren XXXX , und seine Tochter XXXX , geboren XXXX , zugewendeten Vorempfänge und/oder Schenkungenrömisch 40 , geboren römisch 40 , und seine Tochter römisch 40 , geboren römisch 40 , zugewendeten Vorempfänge und/oder Schenkungen offenzulegen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu beeiden sowie 3. den sich aufgrund der Rechnungslegung zu 2. fegenüber den bisherigen Bemessungsgrundlagen ergebenden Pflichtteilsfehlbetrag samt 4 % Zinsen seit 12.04.2017 zu bezahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung dieses weiteren Zahlungsbegehrens bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibt. 4. und 5. [...]" Der Streitgegenstand wurde wie folgt bewertet: "1. Zahlung € 500.000.000,- s.A. 2. Rechnungslegung und Zahlung € 100.000,-" Die Pauschalgebühr wurde mit Überreichung der Klage nicht entrichtet. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 14.05.2018, Zl. 100 Jv 53/18b-33, wurde dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: 500.100.000,-) in Höhe von € 6.004.688,-, zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6Abs.

1 GEG in Höhe von € 8,- sowie des Mehrbetrags

§ 31

GGG in Höhe von € 22,-, somit insgesamt ein Betrag von € 6.004.718,-, zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 14.05.2018, Zl. 100 Jv 53/18b-33, wurde dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: 500.100.000,-) in Höhe von € 6.004.688,-, zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,- sowie des Mehrbetrags

Paragraph 31, GGG in Höhe von € 22,-, somit insgesamt ein Betrag von € 6.004.718,-, zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Klage vom 11.04.2018 und dem Hinweis auf der Klage, dass die Gebühr mangels Deckung nicht eingezogen werden könne. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1.

§ 1

GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.1.

Paragraph eins, GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 6aAbs.

1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben.

§ 2Z 1 lit.

a) GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,) GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist

§ 31Abs.

1 GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist

Paragraph 31, Absatz eins, GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro zu erheben.

§ 14

GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

§ 15Abs.

2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

TP 1 GGG beträgt die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über 350.000 Euro 1,2 % vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 3.488 Euro. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Ansprüche sind

§ 15Abs.

2 GGG zusammenzurechnen, was somit eine Bemessungsgrundlage von € 500.100.000,- ergibt. Die Pauschalgebühr in Höhe von 1,2 % des Streitwerts, zuzüglich € 3.488,- ergibt somit € 6.004.688,-. Da die Gebühr nicht mit Überreichung der Klage beigebracht wurde, war auch der Mehrbetrag

§ 31Abs.

1 GGG in Höhe von € 22,-Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Ansprüche sind

Paragraph 15, Absatz 2, GGG zusammenzurechnen, was somit eine Bemessungsgrundlage von € 500.100.000,- ergibt. Die Pauschalgebühr in Höhe von 1,2 % des Streitwerts, zuzüglich € 3.488,- ergibt somit € 6.004.688,-. Da die Gebühr nicht mit Überreichung der Klage beigebracht wurde, war auch der Mehrbetrag

Paragraph 31, Absatz eins, GGG in Höhe von € 22,- vorzuschreiben.

§ 6aAbs.

1 GEG war auch die Einhebungsgebühr von € 8,- vorzuschreiben, womit sich eine Gesamtsumme von €vorzuschreiben.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG war auch die Einhebungsgebühr von € 8,- vorzuschreiben, womit sich eine Gesamtsumme von € 6.004.718,- ergibt. Hinsichtlich der Einhebungsgebühr wurde im angefochtenen Bescheid offenbar irrtümlich § 6 Abs. 1 GEG anstelle von § 6a Abs. 1 GEG als Rechtsgrundlage genannt. Der Bescheid war daher diesbezüglich zu korrigieren.Hinsichtlich der Einhebungsgebühr wurde im angefochtenen Bescheid offenbar irrtümlich Paragraph 6, Absatz eins, GEG anstelle von Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG als Rechtsgrundlage genannt. Der Bescheid war daher diesbezüglich zu korrigieren. 2. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, dass die fehlende Flexibilität des Gerichtsgebührensystems Härtefälle produziere und keine adäquate Lösung durch die Verfahrenshilfe

§ 63ff ZPO und durch Stundung bzw.

Nachlass

§ 9GEG bestünde.

Zudem verstoße TP 1 GGG wegen des Fehlens einer Obergrenze gegen das Sachlichkeitsgebot. Die Beschwerde regte an, das Bundesverwaltungsgericht möge einen auf Art. 140 B-VG gestützten Gesetzesprüfungsantrag hinsichtlich TP 1 GGG an den Verfassungsgerichtshof stellen.2. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, dass die fehlende Flexibilität des Gerichtsgebührensystems Härtefälle produziere und keine adäquate Lösung durch die Verfahrenshilfe

Paragraph 63, ff ZPO und durch Stundung bzw. Nachlass

Paragraph 9, GEG bestünde. Zudem verstoße TP 1 GGG wegen des Fehlens einer Obergrenze gegen das Sachlichkeitsgebot. Die Beschwerde regte an, das Bundesverwaltungsgericht möge einen auf Artikel 140, B-VG gestützten Gesetzesprüfungsantrag hinsichtlich TP 1 GGG an den Verfassungsgerichtshof stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich. Gerichtsgebühren sind - wie Gebühren nach dem Gebührengesetz - nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (vgl. VfGH 18.06.2018, E 421/2018).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich. Gerichtsgebühren sind - wie Gebühren nach dem Gebührengesetz - nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt vergleiche VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,). In seiner Entscheidung vom 30.06.2012, G 14/12 ua, hält der Verfassungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.9.2011, G34,35/11, Rz 34).In seiner Entscheidung vom 30.06.2012, G 14/12 ua, hält der Verfassungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751 aus 1988,). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.9.2011, G34,35/11, Rz 34). Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 24.11.2016, E 2822/2016; 30.06.2012, G 14/12; VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007).Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich vergleiche VfGH 24.11.2016, E 2822 aus 2016,; 30.06.2012, G 14/12; VfSlg. 11.751 aus 1988,, 18.070 aus 2007,). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06) dient die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06) dient die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Verfassungsgerichtshof hat auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06):Der Verfassungsgerichtshof hat auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06): "3.

  1. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11.751/1988 ausgesprochen, dass die Anknüpfung der Gerichtsgebühren an "leicht feststellbare äußere Merkmale" - der Gerichtshof nannte beispielhaft die Höhe eines Kaufpreises und die Höhe einer Kapitalerhöhung - sachgerecht ist. Es ist daher nicht unsachlich, wenn das GGG in der hier einschlägigen TP1 die Gebühren (ab einer bestimmten Höhe des Streitwertes) in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht (die bei höheren Streitwerten zu einer Gebührendegression führen würde). Auch erweckt der - hier allein präjudizielle - Prozentsatz der Gebühr von 1,2 vH des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren keine Bedenken ob seiner Sachlichkeit."3.
  2. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11.751 aus 1988, ausgesprochen, dass die Anknüpfung der Gerichtsgebühren an "leicht feststellbare äußere Merkmale" - der Gerichtshof nannte beispielhaft die Höhe eines Kaufpreises und die Höhe einer Kapitalerhöhung - sachgerecht ist. Es ist daher nicht unsachlich, wenn das GGG in der hier einschlägigen TP1 die Gebühren (ab einer bestimmten Höhe des Streitwertes) in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht (die bei höheren Streitwerten zu einer Gebührendegression führen würde). Auch erweckt der - hier allein präjudizielle - Prozentsatz der Gebühr von 1,2 vH des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren keine Bedenken ob seiner Sachlichkeit. 3.
  3. Die Gerichtsgebühren unterliegen nämlich - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei - nicht einem auf den einzelnen Rechtsstreit bezogenen "Äquivalenzprinzip" (VfSlg. 11.298/1987, 11.751/1988). Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte; vgl. § 1 Abs. 1 GGG) abverlangt."3.
  4. Die Gerichtsgebühren unterliegen nämlich - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei - nicht einem auf den einzelnen Rechtsstreit bezogenen "Äquivalenzprinzip" (VfSlg. 11.298 aus 1987,, 11.751 aus 1988,). Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte; vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, GGG) abverlangt." Der Verfassungsgerichtshof ist auch der Auffassung, dass eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs. 1 EMRK vereiteln würde (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06).Der Verfassungsgerichtshof ist auch der Auffassung, dass eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereiteln würde vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06). Schließlich erachtet der Verfassungsgerichtshof auch das Institut der der Verfahrenshilfe im Sinne der §§63 ff ZPO als ausreichend, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) und dass

§ 9Abs.

1 und 2 GEG 1962 eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich ist oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06).Schließlich erachtet der Verfassungsgerichtshof auch das Institut der der Verfahrenshilfe im Sinne der §§63 ff ZPO als ausreichend, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) und dass

Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG 1962 eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich ist oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06). Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher nicht die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von TP 1 GGG, weshalb kein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt wurde. Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb diese abzuweisen war. 3.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L524.2199752.1.00

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