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{'item': 'W111 2131506-2'}

Obsah (10)§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 46§§ 31§ 52§ 55§ 28

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2019 GeschäftszahlW111 2131506-2 SpruchW111 2131506-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJA

§ 8Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

GA) Die Beschwerde wird

Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger der Ukraine, stellte am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet gelangt war. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.05.2015 führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund aus, er habe die Ukraine wegen des dort herrschenden Krieges verlassen. Vor ungefähr eineinhalb Jahren sei das Haus, in dem er sich befunden habe, beschossen und er dabei verletzt worden, wovon er immer noch offene Wunden habe. In seiner Heimat würde er keine medizinische Hilfe bekommen und er habe keine finanziellen Mittel zum Leben.
  2. Nach Zulassung seines Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 01.07.2016 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, er sei seit 2002 HIV-positiv, habe Hepatitis C und sei seit 1997 bis vor circa eineinhalb Jahren drogensüchtig gewesen. In den Jahren 2010 bis 2014 habe er wegen einer Behinderung der Gruppe 1 eine Pension bekommen. Er habe zwei Jahre nicht gehen können und sei danach im Rollstuhl gesessen. Derzeit könne er ohne Gehhilfe nur kurze Strecken gehen. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, er habe kein gutes Verhältnis zu seiner Mutter gehabt und hätte man medizinische Medikamentenversuche mit ihm durchführen wollen. Medikamente, die ihm von einer Ärztin gebracht worden seien, habe er nicht vertragen und sich daraufhin geweigert, diese zu nehmen. Seine Mutter habe ihm angeboten, sich ein Zielland auszusuchen und die Reise zu organisieren. Für Österreich habe er sich entschieden, weil die medizinische Versorgung auf hohem Niveau sei. Seine Mutter habe für ihn die Reise organisiert und bezahlt. Im Falle einer Rückkehr könne er ohne seine Mutter nicht überleben, da er kein Geld habe. Im Zuge seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen vor (AS 129-201).
  3. Mit Bescheid vom 20.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BVA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG in die Ukraine zulässig sei.

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid vom 20.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BVA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.). Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen fest, er sei HIV-positiv, habe Hepatitis C, sei drogenabhängig und seit 09.03.2016 in einem Substitutionsprogramm in Österreich. Konkrete Fluchtgründe habe er nicht vorgebracht, sondern nur die allgemeine unsichere und hauptsächlich die medizinische Lage in der Ukraine beschrieben. Eine Gefährdungslage im Fall einer Rückkehr liege nicht vor. Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung, in einem Haus beschossen und verletzt worden zu sein, erscheine konstruiert, weil er bei seiner Einvernahme einen völlig anderen Fluchtgrund geschildert habe. Die Angaben betreffend die Heranziehung zu Medikamentenversuchen seien sehr widersprüchlich, woraus zu schließen sei, dass diese nicht wirklich erlebt worden seien. Als glaubhaft werde erachtet, dass der Beschwerdeführer die Ukraine letztendlich aus medizinischen Gründen verlassen habe, um in Österreich versorgt zu werden. Hinsichtlich der Situation im Fall der Rückkehr hielt die belangte Behörde fest, die Krankheiten Hepatitis C und HIV-positiv seien in der Ukraine den Anfragen an die Staatendokumentation zufolge behandelbar. Die Kosten für Arztbesuche und Behandlungen würden von der Sozialversicherung übernommen werden. Medikamentenkosten müssten zwar selbst getragen werden, doch gebe es staatliche Programme, die eine Behandlung billiger gewähren würden. Rechtlich beurteilend wurde zu Spruchpunkt I. erläutert, es seien keine Umstände, die den Beschwerdeführer individuell sowie konkret betreffen würden und auf eine konkrete aktuelle Verfolgung seiner Person hindeuten könnten, in Hinblick auf die Beweiswürdigung feststellbar gewesen. Demzufolge habe sich aus dem Vorbringen keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr ergeben. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Ukraine seinen Lebensunterhalt nicht durch leichte, seiner Krankheit angemessene berufliche Tätigkeiten bestreiten könne. Zudem verfüge er über Freunde und Bekannte sowie Mutter und Schwester im Herkunftsland, welche ihn unterstützen könnten. Hinsichtlich der Krankheiten des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde auf höchstgerichtliche Judikatur und hielt fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatgebiet in medizinischer Hinsicht jegliche Behandlungsmöglichkeiten habe. Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht vorliege und der Eingriff in das Recht auf Privatleben gerechtfertigt sei.Rechtlich beurteilend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. erläutert, es seien keine Umstände, die den Beschwerdeführer individuell sowie konkret betreffen würden und auf eine konkrete aktuelle Verfolgung seiner Person hindeuten könnten, in Hinblick auf die Beweiswürdigung feststellbar gewesen. Demzufolge habe sich aus dem Vorbringen keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr ergeben. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt aus, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Ukraine seinen Lebensunterhalt nicht durch leichte, seiner Krankheit angemessene berufliche Tätigkeiten bestreiten könne. Zudem verfüge er über Freunde und Bekannte sowie Mutter und Schwester im Herkunftsland, welche ihn unterstützen könnten. Hinsichtlich der Krankheiten des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde auf höchstgerichtliche Judikatur und hielt fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatgebiet in medizinischer Hinsicht jegliche Behandlungsmöglichkeiten habe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde festgehalten, dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht vorliege und der Eingriff in das Recht auf Privatleben gerechtfertigt sei. 4. Mit einem per Fax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2016 eingebrachten Schriftsatz wurde gegen den oben genannten Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten und in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, allenfalls die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben sowie die Abschiebung für unzulässig zu erklären; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die HIV- und Hepatitis-C-Erkrankungen in der Ukraine nur schwer behandelbar seien und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr sterben würde. Auch sei die Mutter des Beschwerdeführers Teil der Opposition. 5. Die Beschwerdevorlage langte am 01.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 6. Mit Entscheidung vom 03.10.2016, Zl. W189 2131506-1/5E, hat das Bundesverwaltungsgericht in Spruchteil I.) zu Recht erkannt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF als unbegründet abgewiesen wird und in Spruchteil II.) beschlossen, dass die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides

§§ 31, 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG) idgF aufgehoben werden und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Die Revision wurde jeweils gem. Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.6. Mit Entscheidung vom 03.10.2016, Zl. W189 2131506-1/5E, hat das Bundesverwaltungsgericht in Spruchteil römisch eins.) zu Recht erkannt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen wird und in Spruchteil römisch zwei.) beschlossen, dass die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 31, 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF aufgehoben werden und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Die Revision wurde jeweils gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen sei und ihm solche auch in Zukunft nicht drohen würde. Beweiswürdigend wurde darauf verwiesen, dass sich dessen Vorbringen als unplausibel und aufgrund von Widersprüchen in seinen Aussagen als nicht schlüssig dargestellt hätte (im Detail vgl. die Seiten 15 bis 17 der angeführten Erledigung).Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen sei und ihm solche auch in Zukunft nicht drohen würde. Beweiswürdigend wurde darauf verwiesen, dass sich dessen Vorbringen als unplausibel und aufgrund von Widersprüchen in seinen Aussagen als nicht schlüssig dargestellt hätte (im Detail vergleiche die Seiten 15 bis 17 der angeführten Erledigung). In Bezug auf die Aufhebung der übrigen Spruchpunkte traf das Bundesverwaltungsgericht überdies insbesondere die folgenden Erwägungen: "(...) Obwohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausging bzw. feststellte, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C erkrankt sowie HIV positiv sei, und der Beschwerdeführer vorbrachte, HIV-positive Patienten würden in der Ukraine im Krankenhaus und von Ärzten nicht behandelt werden (AS 124), verabsäumte es die Behörde, konkrete länderspezifische Informationen betreffend die Behandlungsmöglichkeiten von HIV in der Ukraine einzuholen. Wie dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen ist, wurden zwar mehrere Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Entscheidung herangezogen (AS 203 ff), jedoch werden in keiner dieser Anfragen die Behandlungsmöglichkeiten von HIV-positiven Patienten und die Verfügbarkeit als auch die Kosten von diesbezüglichen Medikamenten thematisiert (lediglich auf AS 251 wird auf mit HIV koinfizierte Hepatitis C-Patienten kurz Bezug genommen). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es jedoch einer tragfähigen Auseinandersetzung mit der vom Asylwerber geltend gemachten unzureichenden medizinischen Versorgung mit für ihn notwendigen Medikamenten (VwGH 16.04.2002, 2001/20/0329). Erst ausgehend von Feststellungen zu den vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat und über die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung kann beurteilt werden, ob der Gesundheitszustand des Fremden überhaupt ein (vorübergehendes) Ausweisungshindernis nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 oder einen subsidiären Schutzgrund nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründet (VwGH 17.11.2010, 2008/23/0360).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es jedoch einer tragfähigen Auseinandersetzung mit der vom Asylwerber geltend gemachten unzureichenden medizinischen Versorgung mit für ihn notwendigen Medikamenten (VwGH 16.04.2002, 2001/20/0329). Erst ausgehend von Feststellungen zu den vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat und über die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung kann beurteilt werden, ob der Gesundheitszustand des Fremden überhaupt ein (vorübergehendes) Ausweisungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 oder einen subsidiären Schutzgrund nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründet (VwGH 17.11.2010, 2008/23/0360). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befasste sich mehrfach mit HIV-positiven oder an AIDS erkrankten Patienten in Hinblick auf Art. 3 EMRK. Wie den zusammenfassenden Erläuterungen zu bereits ergangenen Judikaten und den Ausführungen zum damals anhängigen Fall in seiner Entscheidung vom 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Application No. 26565/05, zu entnehmen ist, müssen in derartigen Fällen das Krankheitsstadium, weitere beim Patienten diagnostizierte Krankheiten, Behandlungsmöglichkeiten sowie deren Leistbarkeit und deren Zugang für den Fremden im Herkunftsstaat, als auch das familiäre Umfeld und die Herkunftsregion des Asylwerbers berücksichtigt werden. Außerdem ist eine Prognose vorzunehmen, ob und wie sich der Gesundheitszustand durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat verändern wird.Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befasste sich mehrfach mit HIV-positiven oder an AIDS erkrankten Patienten in Hinblick auf Artikel 3, EMRK. Wie den zusammenfassenden Erläuterungen zu bereits ergangenen Judikaten und den Ausführungen zum damals anhängigen Fall in seiner Entscheidung vom 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Application No. 26565/05, zu entnehmen ist, müssen in derartigen Fällen das Krankheitsstadium, weitere beim Patienten diagnostizierte Krankheiten, Behandlungsmöglichkeiten sowie deren Leistbarkeit und deren Zugang für den Fremden im Herkunftsstaat, als auch das familiäre Umfeld und die Herkunftsregion des Asylwerbers berücksichtigt werden. Außerdem ist eine Prognose vorzunehmen, ob und wie sich der Gesundheitszustand durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat verändern wird. Weder aus den im Verwaltungsakt einliegenden Anfragebeantwortungen noch aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen, insbesondere zur medizinischen Versorgung, lassen sich die von den Höchstgerichten geforderten herkunftsstaatsbezogenen Informationen betreffend HIV entnehmen, weshalb die Argumentation der belangten Behörde hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat willkürlich erfolgte. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, im Herkunftsstaat nicht gearbeitet zu haben, sondern aufgrund einer Behinderung der Gruppe 1 zwei Jahre im Rollstuhl gesessen zu sein (AS 119). Er sei von seiner Mutter versorgt worden und habe mit ihr in einer Mietwohnung gelebt (AS 120). Zu seinem Gesundheitszustand befragt schilderte er, aufgrund beiderseitiger Wunden ohne Gehhilfe nur kurze Strecken gehen zu können (AS 118). Dieses Parteivorbringen, aus dem sich erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der bei ihm diagnostizierten Krankheiten und Leiden (HIV positiv, Hepatitis C, Opiatabhängigkeit, Dekubitus Grad III der Trochanter major beidseitig) ergeben, wurde von der belangten Behörde jedoch ignoriert und der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf leichte, seiner Krankheit angemessene Gelegenheitsjobs bzw. auf die Unterstützungsleistungen seitens des Staates oder von NGOs verwiesen. Im angefochtenen Bescheid finden sich aber keine hinreichenden Feststellungen, welche eine Beurteilung dahingehend ermöglichen würden, ob der Beschwerdeführer - mag er auch seinen eigenen Angaben zufolge arbeitswillig sein - (teilweise) arbeitsfähig ist, zumal die belangte Behörde keine Informationen über die Behandlungsmöglichkeiten von HIV-positiven Patienten in der Ukraine einholte. Da es jedoch als notorisch anzusehen ist, dass eine HIV-Infektion bei Ausbleiben einer Behandlung zu einer dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustands und letztlich zum Tod des Betroffenen führen kann, ist eine abschließende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der diesbezüglich mangelhaften Sachverhaltsgrundlage derzeit nicht möglich.Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, im Herkunftsstaat nicht gearbeitet zu haben, sondern aufgrund einer Behinderung der Gruppe 1 zwei Jahre im Rollstuhl gesessen zu sein (AS 119). Er sei von seiner Mutter versorgt worden und habe mit ihr in einer Mietwohnung gelebt (AS 120). Zu seinem Gesundheitszustand befragt schilderte er, aufgrund beiderseitiger Wunden ohne Gehhilfe nur kurze Strecken gehen zu können (AS 118). Dieses Parteivorbringen, aus dem sich erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der bei ihm diagnostizierten Krankheiten und Leiden (HIV positiv, Hepatitis C, Opiatabhängigkeit, Dekubitus Grad römisch drei der Trochanter major beidseitig) ergeben, wurde von der belangten Behörde jedoch ignoriert und der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf leichte, seiner Krankheit angemessene Gelegenheitsjobs bzw. auf die Unterstützungsleistungen seitens des Staates oder von NGOs verwiesen. Im angefochtenen Bescheid finden sich aber keine hinreichenden Feststellungen, welche eine Beurteilung dahingehend ermöglichen würden, ob der Beschwerdeführer - mag er auch seinen eigenen Angaben zufolge arbeitswillig sein - (teilweise) arbeitsfähig ist, zumal die belangte Behörde keine Informationen über die Behandlungsmöglichkeiten von HIV-positiven Patienten in der Ukraine einholte. Da es jedoch als notorisch anzusehen ist, dass eine HIV-Infektion bei Ausbleiben einer Behandlung zu einer dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustands und letztlich zum Tod des Betroffenen führen kann, ist eine abschließende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der diesbezüglich mangelhaften Sachverhaltsgrundlage derzeit nicht möglich. Insofern das Bundesamt den Beschwerdeführer auf Unterstützungsleistungen seitens des Staates und von NGOs verweist, ist anzumerken, dass zu diesem Themenkomplex - wenn auch als Eventualbegründung von der belangten Behörde herangezogen - ebenso keine ausreichenden Feststellungen getroffen wurden. Die Situation von Rückkehrern wird lediglich in einem Absatz behandelt und die Informationen zu Sozialbeihilfen sind sehr allgemein gehalten und unterscheiden bloß zwei Hauptformen staatlicher Unterstützung. Welche Arten von Sozialleistungen, in welcher Höhe, an welche Personen und unter welchen Voraussetzungen gewährt werden, wird darin nicht thematisiert. Des Weiteren datieren die diesbezüglichen Feststellungen aus den Jahren 2013 und

  1. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Juli 2016 erweisen sie sich sohin als bereits rund zwei Jahre alt, weshalb auch Zweifel an deren Aktualität bestehen. Da sich die Ukraine jedoch noch immer in einer schwierigen Umbruchsituation befindet und der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 23.02.2015, E882/2014 auf die Notwendigkeit aktuellen Berichtsmaterials zur Situation in der Ukraine hinwies, erscheinen die Aktualisierung und Ergänzung der Länderberichte in den angeführten Punkten unerlässlich. Indem es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen hat, entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Ukraine hinsichtlich der angesprochenen Punkte anzustellen und diese in der Begründung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen, hat es in einem seine Entscheidung zentral tragenden Aspekt hinsichtlich Spruchpunkt II. jegliche Ermittlungen unterlassen bzw. lediglich ansatzweise Ermittlungen getätigt.Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen, hat es in einem seine Entscheidung zentral tragenden Aspekt hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. jegliche Ermittlungen unterlassen bzw. lediglich ansatzweise Ermittlungen getätigt. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher zunächst aktuelle Länderinformationen über die Behandlungsmöglichkeiten sowie Medikamentenverfügbarkeit und -kosten von HIV-positiven Patienten im Herkunftsstaat einzuholen und jene betreffend die Lage von Rückkehrern und Sozialleistungen zu aktualisieren und ergänzen zu haben. Zwecks Wahrung des Parteiengehörs werden diese Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer vorzuhalten und ihm die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme einzuräumen sein. Da im Beschwerdeschriftsatz eine lebensbedrohliche Situation im Falle einer Rückkehr behauptet wurde, wird der Beschwerdeführer vor allem zu seinem aktuellen Gesundheitszustand zu befragen und zur Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen aufzufordern zu sein (laut Kurzarztbrief vom 03.03.2016 (AS 135) wurde für den 31.05.2016 eine ambulante Kontrolle vereinbart). Erst nach Durchführung dieser Ermittlungsschritte wird die belangte Behörde in der Lage sein, den Sachverhalt hinreichend festzustellen und das Vorbringen des Beschwerdeführers anhand der eingeholten Länderinformationen sowie unter Berücksichtigung der teilweise in diesem Erkenntnis zitierten, einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zu würdigen. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand kann nämlich nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Für das Bundesverwaltungsgericht erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer derartigen Gefährdung als so mangelhaft, dass die zuvor genannten weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. (...)"
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl holte im fortgesetzten Verfahren Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitsbilder sowie zur Erhältlichkeit der von ihm derzeit benötigten Medikamente (AS 443 - 475) und holte ärztliche Befunde von seinen behandelnden Ärzten ein (AS 509 bis 563). Am 05.04.2018 erfolgte eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer dem Beschwerdeführer zunächst die Rechercheergebnisse der Staatendokumentation im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden und er zusammengefasst zu Protokoll gab (im Detail vgl. AS 579 bis 582), sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Er habe bereits Deutschkurse absolviert, jedoch noch keine Prüfung abgelegt. Zu seinem aktuellen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, sein Immunsystem wäre sehr schwach; er dusche jeden dritten Tag wegen des Verbandswechsels und bekomme immer sehr hohes Fieber. Seine gesundheitliche Situation hätte sich nach seiner Ankunft in Österreich zunächst verbessert, seit 2017 ginge es ihm jedoch wieder schlechter. Nach dem Duschen habe er jedes Mal Fieber. Seit September 2016 hätte er sich lediglich einen Tag stationär im Krankenhaus aufgehalten, darüber hinaus habe er alle drei Monate Untersuchungen und Blutabnahmen. Die Ärzte würden sagen, dass sich sein Immunsystem weder verschlechtert, noch verbessert hätte. Zu seiner Mutter in der Ukraine habe er keinen Kontakt. Um nochmalige Nennung seiner Erkrankungen ersucht, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seit 2002 HIV-positiv zu sein und seit 1999 an chronischer Hepatitis C zu leiden. Er ginge zum Psychiater, da es ihm psychisch nicht gut ginge, zudem würde er an Herzproblemen leiden. Die Ärztin hätte ihm Novaglin und Seractil gegen seine Schmerzen im Bereich der Hüfte (Decubitus) verschrieben. Außerdem befinde er sich in einem Substitutionsprogramm und nehme Bupesan. Bezüglich der HIV-Infektion nehme er Truvada und Tivicay ein.Am 05.04.2018 erfolgte eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer dem Beschwerdeführer zunächst die Rechercheergebnisse der Staatendokumentation im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden und er zusammengefasst zu Protokoll gab (im Detail vergleiche AS 579 bis 582), sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Er habe bereits Deutschkurse absolviert, jedoch noch keine Prüfung abgelegt. Zu seinem aktuellen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, sein Immunsystem wäre sehr schwach; er dusche jeden dritten Tag wegen des Verbandswechsels und bekomme immer sehr hohes Fieber. Seine gesundheitliche Situation hätte sich nach seiner Ankunft in Österreich zunächst verbessert, seit 2017 ginge es ihm jedoch wieder schlechter. Nach dem Duschen habe er jedes Mal Fieber. Seit September 2016 hätte er sich lediglich einen Tag stationär im Krankenhaus aufgehalten, darüber hinaus habe er alle drei Monate Untersuchungen und Blutabnahmen. Die Ärzte würden sagen, dass sich sein Immunsystem weder verschlechtert, noch verbessert hätte. Zu seiner Mutter in der Ukraine habe er keinen Kontakt. Um nochmalige Nennung seiner Erkrankungen ersucht, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seit 2002 HIV-positiv zu sein und seit 1999 an chronischer Hepatitis C zu leiden. Er ginge zum Psychiater, da es ihm psychisch nicht gut ginge, zudem würde er an Herzproblemen leiden. Die Ärztin hätte ihm Novaglin und Seractil gegen seine Schmerzen im Bereich der Hüfte (Decubitus) verschrieben. Außerdem befinde er sich in einem Substitutionsprogramm und nehme Bupesan. Bezüglich der HIV-Infektion nehme er Truvada und Tivicay ein.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.05.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und in Spruchteil III.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. In Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in die Ukraine zulässig ist und in Spruchpunkt V.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.05.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und in Spruchteil römisch drei.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig ist und in Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Fluchtgründe vorgebracht und sich lediglich auf die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat, insbesondere die medizinische Versorgungssituation, berufen hätte. In seinem Fall liege keine Gefährdungslage im Fall einer Rückkehr vor; die Krankheiten des nur eingeschränkt arbeitsfähigen Beschwerdeführers könnten auch in der Ukraine weiterbehandelt werden, weshalb sich eine Rückkehr als zumutbar erweise und ihn in keine unmenschliche Lage versetzen würde. Überdies seien die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente zum Großteil auch in der Ukraine erhältlich. Die Behörde legte ihrer Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Ukraine sowie fallbezogene Informationen der Staatendokumentation zur Behandelbarkeit von HIV, Hepatitis C und zu Drogenersatzprogrammen in der Ukraine zugrunde. Eine Stellungnahme zu den, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten, länderspezifischen Rechercheergebnissen sei nicht eingelangt. Aus verschiedenen Entscheidungen ergebe sich, dass im Allgemeinen kein Fremder das Recht hätte, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland geben würde. Nur bei außergewöhnlichen Umständen führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Die Ukraine sei mit BGBl. vom 14.02.2018 zum sicheren Herkunftsstaat erklärt worden. Auch die Rückreise an sich stelle sich als nicht lebensbedrohend dar, da der Beschwerdeführer für die erste Zeit Medikamente mitbekommen und demnach versorgt sein werde. Dass er ohne ärztliche Kontrollen auskäme, zeige sich dadurch, dass er seit Jänner 2018 vier - schwer erhältliche - Kontrolltermine in verschiedenen Spezialambulanzen ungenützt hätte verstreichen lassen und demnach seit fünf Monaten bei keinem Kontrolltermin mehr gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer sei eine Fortsetzung seiner Behandlung in der Ukraine zumutbar, die bei ihm vorliegenden Krankheitsbilder seien laut Länderinformationen im Herkunftsstaat einer Behandlung zugänglich. Die Kosten für diverse Arztbesuche, ambulante und stationäre Behandlungen würden von der Sozialversicherung getragen. Medikamentenkosten müssten zwar grundsätzlich selbst getragen werden, doch gebe es staatliche Programme sowie solche durch NGOs, welche eine Behandlung billiger gewähren würden. Im Falle von freiwilliger Ausreise bestünde zudem die Möglichkeit, Rückkehrhilfe als Startkapital in Anspruch zu nehmen.Aus verschiedenen Entscheidungen ergebe sich, dass im Allgemeinen kein Fremder das Recht hätte, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland geben würde. Nur bei außergewöhnlichen Umständen führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Die Ukraine sei mit Bundesgesetzblatt vom 14.02.2018 zum sicheren Herkunftsstaat erklärt worden. Auch die Rückreise an sich stelle sich als nicht lebensbedrohend dar, da der Beschwerdeführer für die erste Zeit Medikamente mitbekommen und demnach versorgt sein werde. Dass er ohne ärztliche Kontrollen auskäme, zeige sich dadurch, dass er seit Jänner 2018 vier - schwer erhältliche - Kontrolltermine in verschiedenen Spezialambulanzen ungenützt hätte verstreichen lassen und demnach seit fünf Monaten bei keinem Kontrolltermin mehr gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer sei eine Fortsetzung seiner Behandlung in der Ukraine zumutbar, die bei ihm vorliegenden Krankheitsbilder seien laut Länderinformationen im Herkunftsstaat einer Behandlung zugänglich. Die Kosten für diverse Arztbesuche, ambulante und stationäre Behandlungen würden von der Sozialversicherung getragen. Medikamentenkosten müssten zwar grundsätzlich selbst getragen werden, doch gebe es staatliche Programme sowie solche durch NGOs, welche eine Behandlung billiger gewähren würden. Im Falle von freiwilliger Ausreise bestünde zudem die Möglichkeit, Rückkehrhilfe als Startkapital in Anspruch zu nehmen. Der illegal eingereiste Beschwerdeführer habe keine familiären Bezugspersonen in Österreich, ginge keiner Arbeit nach und spreche kaum Deutsch.

  1. Gegen den angeführten Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 04.06.2018 die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller den Beschwerdeführer betreffender individuellerUmstände davon ausgegangen werden könne, dass dieser im Fall einer Rückkehr in die Ukraine einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche in Anbetracht der in der Ukraine vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Nach geltender Rechtslage sei eine Überstellung ins Heimatland dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer sei seit 2002 HIV-positiv und leide seit 1999 an chronischer Hepatitis C. Aufgrund einer Drogenvorerkrankung befinde er sich seit März 2016 in einem Substitutionsprogramm und leide an psychischen Problemen. Im Bereich der Hüfte bestünden beidseitig Druckgeschwüre (Dekubitus). Der Beschwerdeführer sei auf ständige Laborkontrollen angewiesen um einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands entgegenzuwirken. Aufgrund des schlechten Allgemeinzustands und der dringlichen regulären Weiterbehandlung des Beschwerdeführers würde eine Abschiebung eine massive Verschlechterung des Krankheitsverlaufs hervorrufen, weitere Heilungschancen unterbinden und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen.
  2. Gegen den angeführten Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 04.06.2018 die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller den Beschwerdeführer betreffender individuellerUmstände davon ausgegangen werden könne, dass dieser im Fall einer Rückkehr in die Ukraine einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche in Anbetracht der in der Ukraine vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Nach geltender Rechtslage sei eine Überstellung ins Heimatland dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer sei seit 2002 HIV-positiv und leide seit 1999 an chronischer Hepatitis C. Aufgrund einer Drogenvorerkrankung befinde er sich seit März 2016 in einem Substitutionsprogramm und leide an psychischen Problemen. Im Bereich der Hüfte bestünden beidseitig Druckgeschwüre (Dekubitus). Der Beschwerdeführer sei auf ständige Laborkontrollen angewiesen um einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands entgegenzuwirken. Aufgrund des schlechten Allgemeinzustands und der dringlichen regulären Weiterbehandlung des Beschwerdeführers würde eine Abschiebung eine massive Verschlechterung des Krankheitsverlaufs hervorrufen, weitere Heilungschancen unterbinden und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen.
  3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 07.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 25.06.2018 reichte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen bei ihm eingelangten Therapieplan des Beschwerdeführers vom 18.06.2018 nach. Aus diesem ergibt sich, dass sich im Rahmen einer ambulanten Kontrolle stabile Blutwerte gezeigt hätten und die HIV-Therapie mit Truvada und Tivicay wie bisher fortgeführt werden solle. Der Befund der Leberambulanz liege noch nicht vor. Die Decubltalucera an beiden Hüften zeige eine gute Granulationstendenz, die Lokaltherapie mit Mepilex border Ilte (Verbandswechsel alle drei Tage) sollte fortgesetzt werden. Als weiteres Procedere wurden ärztliche Kontrolltermine im Abstand von drei Monaten angeführt. Der derzeitige medikamentöse Therapieplan besteht zusammengefasst in einer täglichen Einnahme von Tivicay 50mg, Emtricitabin/Tenofovir Sandoz 200mg/245 mg, Octenisept Lösung zur Wund- und Schleimhautdesinfektion, Molaxole-Pulver, Ultrabas 50,0, Ultralip ad 100,0; desweiteren wird die wöchentliche Einnahme von Oleovit D3-Tropfen sowie Seracil forte 400mg bei Schmerzen empfohlen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger, der ukrainischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben zugehörig. Seine Identität konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 14.05.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erledigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2016 in Bezug auf die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen, im Übrigen wurde der Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufgehoben zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erledigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2016 in Bezug auf die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen, im Übrigen wurde der Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Bis zum Verlassen des Herkunftsstaates lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter in einer Mietwohnung im ostukrainischen Oblast Charkiw. 1.

  1. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in der Ukraine in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus dem Wunsch nach bestmöglicher medizinsicher Behandlung verlassen. 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2002 HIV-positiv und nimmt deswegen Medikamente (Truvada und Tivicay) ein. Zudem wurde bei ihm eine seit 1999 bestehende Hepatitis C Genotyp 1b-Erkrankung diagnostiziert, aufgrund derer derzeit aber keine Indikation für eine Therapie besteht. Er nahm bis zum Jahr 2015 Opium und Heroin und befindet sich seit März 2016 in Österreich in einem Substitutionsprogramm, im Rahmen dessen er Subutex Tabletten einnahm. An sonstigen gesundheitlichen Problemen wurden im März 2016 ein Vitamin-D-Mangel, Stuhlunregelmäßigkeiten und ein Dekubitus Grad III der Trochanter major beidseitig diagnostiziert. Darüber hinaus nimmt der Beschwerdeführer aktuell die folgenden Medikamente ein:1.
  3. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2002 HIV-positiv und nimmt deswegen Medikamente (Truvada und Tivicay) ein. Zudem wurde bei ihm eine seit 1999 bestehende Hepatitis C Genotyp 1b-Erkrankung diagnostiziert, aufgrund derer derzeit aber keine Indikation für eine Therapie besteht. Er nahm bis zum Jahr 2015 Opium und Heroin und befindet sich seit März 2016 in Österreich in einem Substitutionsprogramm, im Rahmen dessen er Subutex Tabletten einnahm. An sonstigen gesundheitlichen Problemen wurden im März 2016 ein Vitamin-D-Mangel, Stuhlunregelmäßigkeiten und ein Dekubitus Grad römisch drei der Trochanter major beidseitig diagnostiziert. Darüber hinaus nimmt der Beschwerdeführer aktuell die folgenden Medikamente ein: Emtricitabin/Tenofovir Sandoz 200mg/245 mg, Octenisept Lösung zur Wund- und Schleimhautdesinfektion, Molaxole-Pulver, Ultrabas 50,0, Ultralip ad 100,0; desweiteren wird die wöchentliche Einnahme von Oleovit D3-Tropfen sowie Seracil forte 400mg bei Schmerzen; überdies wurden beim Beschwerdeführer psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (Abhängigkeitssyndrom F19.2) diagnostiziert. Neben der medikamentösen Therapie sieht sein derzeitiger Behandlungsplan ärztliche Kontrolltermine im Abstand von jeweils drei Monaten vor. Die Laborwerte des Beschwerdeführers haben sich anlässlich der während der letzten Monate durchgeführten Verlaufskontrollen als stabil dargestellt. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitsbilder sind in der Ukraine ebenfalls einer Behandlung zugänglich, die von ihm benötigten Medikamente sind im Herkunftsstaat weitgehend verfügbar. Es bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte dahingehend, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Umstände im Herkunftsstaat keinen Zugang zur benötigten Behandlung hätte. 1.
  4. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Der unbescholtene Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bezugspersonen im Bundesgebiet und hat - auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen - keine maßgeblichen Integrationsbemühungen an den Tag gelegt. Er hat sich keine Deutschkenntnisse angeeignet und sich nicht in die österreichische Gesellschaft integriert. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ersichtlich. 1.
  5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden die folgenden Feststellungen getroffen: KI vom 19.12.2017, Antikorruption (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 4/Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7/Korruption) Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen, wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an normalen Gerichten die Prozesse erfahrungsgemäß eher verschleppt werden können. Das Antikorruptionsgericht sollte eigentlich bis Ende 2017 seine Arbeit aufnehmen, wurde aber noch immer nicht formell geschaffen. Präsident Poroschenko äußerte unlängst die Idee, eine auf Korruption spezialisierte Kammer am Obersten Gerichtshof sei ausreichend und schneller einzurichten. Diesen Vorschlag lehnte jedoch der Internationale Währungsfonds (IWF) ab. Daher bot Poroschenko eine Doppellösung an: Zuerst solle die Kammer eingerichtet werden, später das unabhängige Gericht. Der Zeitplan dafür ist jedoch offen (NZZ 9.11.2017). Kritiker sehen darin ein Indiz für eine Einflussnahme auf die Justiz durch den ukrainischen Präsident Poroschenko. Mit Juri Luzenko ist außerdem Poroschenkos Trauzeuge Chef der Generalstaatsanwaltschaft, welche von Transparency International als Behörde für politische Einflussnahme bezeichnet wird. Tatsächlich berichtet die ukrainische Korruptionsstaatsanwaltschaft von Druck und Einflussnahme auf ihre Ermittler (DS 30.10.2017). Ende November 2017 brachten Abgeordnete der Regierungskoalition zudem einen Gesetzentwurf ein, der eine "parlamentarische Kontrolle" über das NABU vorsah und heftige Kritik der westlichen Partner und der ukrainischen Zivilgesellschaft auslöste (UA 13.12.2017). Daraufhin wurde der Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung genommen (DS 7.12.2017), dafür aber der Vorsitzende des Komitees der Werchowna Rada zur Korruptionsbekämpfung entlassen, welcher die Ernennung des von der Regierung bevorzugten Kandidaten für das Amt des Auditors im NABU blockiert hatte (UA 13.12.2017). Im Zentrum der ukrainischen Hauptstadt Kiew haben zuletzt mehrere Tausend Menschen für eine Amtsenthebung von Präsident Petro Poroschenko demonstriert. Die Kundgebung wurde von Micheil Saakaschwili angeführt - Ex-Staatschef Georgiens und Ex-Gouverneur des ukrainischen Odessa, der ursprünglich von Präsident Poroschenko geholt worden war, um gegen die Korruption vorzugehen. Saakaschwili wirft Poroschenko mangelndes Engagement im Kampf gegen die Korruption vor und steht seit einigen Wochen an der Spitze einer Protestbewegung gegen den ukrainischen Präsidenten. Mit seinen Protesten will er vorgezogene Neuwahlen erzwingen. Saakaschwili war Anfang Dezember, nach einer vorläufigen Festnahme, von einem Gericht freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen Organisation eines Staatsstreiches (DS 17.12.2017). Die EU hat jüngst die Auszahlung eines Hilfskredits über 600 Mio. € an die Ukraine gestoppt, und der Internationale Währungsfonds (IWF) ist ebenfalls nicht zur Gewährung von weiteren Hilfskrediten bereit, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (NZZ 18.12.2017). Der IWF hat die Ukraine aufgefordert, die Unabhängigkeit von NABU und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu gewährleisten und rasch einen gesetzeskonformen Antikorruptionsgerichtshof im Einklang mit den Empfehlungen der Venediger Kommission des Europarats zu schaffen (UA 13.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung DS - Der Standard (17.12.2017): Tausende fordern in Kiew Amtsenthebung von Poroschenko, http://derstandard.at/2000070553927/Tausende-fordern-in-Kiew-Amtsenthebung-von-Poroschenko?ref=rec, Zugriff 19.12.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (7.12.2017): Interventionen verhindern Gesetz gegen ukrainisches Antikorruptionsbüro, http://derstandard.at/2000069775196/Ukrainischer-Antikorruptionsbehoerde-droht-Verlust-an-Unabhaengigkeit, Zugriff 19.12.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (30.10.2017): Die ukrainische Justizfassade bröckelt noch immer, http://derstandard.at/2000066853489/Die-ukrainische-Justizfassade-broeckelt-noch-immer?ref=rec, Zugriff 19.12.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.12.2017): Das politische Risiko in der Ukraine ist zurück, https://www.nzz.ch/finanzen/das-politische-risiko-in-der-ukraine-ist-zurueck-ld.1340458, Zugriff 19.12.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (9.11.2017): Der ukrainische Präsident verschleppt längst überfällige Reformen, https://www.nzz.ch/meinung/ukraine-revolution-im-rueckwaertsgang-ld.1327374, Zugriff 19.12.2017 -Strichaufzählung UA - Ukraine Analysen (13.12.2017): Ukraine Analysen Nr. 193, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen193.pdf?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Ukraine-Analysen+193&newsletter=Ukraine-Analysen+193, Zugriff 19.12.2017 ...
  6. Sicherheitslage Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017). Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c). Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017). Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon 9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017). Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017c): Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017 ... 1.
  7. Ostukraine Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen, unterstützt von russischen Staatsangehörigen, die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Lugansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, danach erlitten sie jedoch - bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland - zum Teil schwerwiegende Verluste. Die trilaterale Kontaktgruppe mit Vertretern der Ukraine, Russlands und der OSZE bemüht sich darum, den militärischen Konflikt zu beenden. Das Minsker Protokoll vom
  8. September 2014, das Minsker Memorandum vom
  9. September 2014 und das Minsker Maßnahmenpaket vom
  10. Februar 2015 sehen unter anderem eine Feuerpause, den Abzug schwerer Waffen, die Gewährung eines "Sonderstatus" für einige Teile der Ost-Ukraine, die Durchführung von Lokalwahlen und die vollständige Wiederherstellung der Kontrolle über die ukrainisch-russische Grenze vor. Die von der OSZE-Beobachtermission SMM überwachte Umsetzung, etwa des Truppenabzugs, erfolgt jedoch schleppend. Die Sicherheitslage im Osten des Landes bleibt volatil (AA 2.2017b). In den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Berichte der OSZE-Beobachtermission, von Amnesty International sowie weiteren NGOs lassen den Schluss zu, dass es nach Ausbruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Dazu zählen extralegale Tötungen auf Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung, Scheinhinrichtungen und Vergewaltigungen. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung", von einem "unter den Bewohnern vorherrschenden Gefühl der Angst, besonders ausgeprägt in der Region Lugansk", sowie einer durch "fortgesetzte Beschränkungen der Grundrechte, die die Isolation der in diesen Regionen lebenden Bevölkerung verschärft, sowie des Zugangs zu Informationen" gekennzeichneten Menschenrechtslage. Die Zivilbevölkerung ist der Willkür der Soldateska schutzlos ausgeliefert, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit sind faktisch suspendiert. Nach UN-Angaben sind seit Beginn des bewaffneten Konflikts über 10.000 Menschen umgekommen. Es sind rund 1,7 Mio. Binnenflüchtlinge registriert und ca. 1,5 Mio. Menschen sind in Nachbarländer geflohen. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt: Die Sicherheitslage hat sich verbessert, auch wenn Waffenstillstandsverletzungen an der Tagesordnung bleiben. Der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland) stockt jedoch trotz hochrangiger Unterstützung im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt neben den Lokalwahlen im besetzten Donbas der Dezentralisierungsprozess für den Donbas, den die Rada noch nicht abgeschlossen hat. In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk wird die staatliche Ordnung erhalten oder wieder hergestellt, um Wiederaufbau sowie humanitäre Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen (AA 7.2.2017). Die von Russland unterstützten Separatisten im Donbas verüben weiterhin Entführungen, Folter und unrechtmäßige Inhaftierung, rekrutieren Kindersoldaten, unterdrücken abweichende Meinungen und schränken humanitäre Hilfe ein. Trotzdem dies offiziell weiterhin abgestritten wird, kontrolliert Russland das Ausmaß der Gewalt in der Ostukraine und eskaliert den Konflikt nach eigenem politischen Gutdünken. Die separatistischen bewaffneten Gruppen werden weiterhin von Russland trainiert, bewaffnet, geführt und gegebenenfalls direkt im Einsatz unterstützt. Die Arbeit internationaler Beobachter wird dabei nach Kräften behindert. Geschätzte 70 Quadratkilometer landwirtschaftlicher Flächen in der Ostukraine wurden von den beiden Seiten vermint, speziell nahe der sogenannten Kontaktlinie. Diese Verminungen sind oft schlecht markiert und stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Bis zu 2.000 Zivilisten sollen im ostukrainischen Konfliktgebiet umgekommen sein, meist durch Artilleriebeschuss bewohnter Gebiete. Die Zahl derer, die durch Folter und andere Menschenrechtsverletzungen umgekommen sein dürften, geht in die Dutzende. 498 Personen (darunter 347 Zivilisten) bleiben vermisst. Die von Russland unterstützten Separatisten begingen systematisch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Schläge, Zwangsarbeit, Folter, Erniedrigung, sexuelle Gewalt, Verschwindenlassen aber auch Tötungen) sowohl zur Aufrechterhaltung der Kontrolle als auch zur Bereicherung. Sie entführen regelmäßig Personen für politische Zwecke oder zur Erpressung von Lösegeld, besonders an Checkpoints. Es kommt zu willkürlichen Inhaftierungen von Zivilpersonen bei völligem Fehlen jeglicher rechtsstaatlicher Kontrolle. Diese Entführungen führen wegen ihrer willkürlichen Natur zu großer Angst unter der Zivilbevölkerung. Von einem "Kollaps von Recht und Ordnung" in den Separatistengebieten wird berichtet. Internationalen und nationalen Menschenrechtsbeobachtern wird die Einreise in die Separatistengebiete verweigert. Wenn Gruppen versuchen dort tätig zu werden, werden sie zum Ziel erheblicher Drangsale und Einschüchterung. Journalisten werden willkürlich inhaftiert und misshandelt. Die separatistischen bewaffneten Gruppen beeinflussen direkt die Medienberichterstattung in den selbsternannten Volksrepubliken. Freie (kritische) Meinungsäußerung ist nicht möglich. Da die separatistischen Machthaber die Einfuhr von humanitären Gütern durch ukrainische oder internationale Organisationen stark einschränken, sind die Anwohner der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk mit starken Preisanstiegen konfrontiert. An Medikamenten herrscht ein erheblicher Mangel. Das erschwert auch die Behandlung von HIV und Tuberkulose. Mehr als 6.000 HIV-positive Personen in der Region leiden unter dem Mangel an Medikamenten und Medizinern (USDOS 3.3.2017a). In den ostukrainischen Konfliktgebieten begingen Berichten zufolge auch Regierungstruppen bzw. mit ihnen verbündete Gruppen Menschenrechtsverletzungen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) soll Personen geheim festhalten bzw. festgehalten haben (USDOS 3.3.2017a). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen SBU sowie durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Von der separatistischen Seite ist nichts dergleichen berichtet, obwohl deren Vergehen viel zahlreicher waren (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).In den ostukrainischen Konfliktgebieten begingen Berichten zufolge auch Regierungstruppen bzw. mit ihnen verbündete Gruppen Menschenrechtsverletzungen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) soll Personen geheim festhalten bzw. festgehalten haben (USDOS 3.3.2017a). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen SBU sowie durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Von der separatistischen Seite ist nichts dergleichen berichtet, obwohl deren Vergehen viel zahlreicher waren (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Trotz des Abkommens von Minsk ist in der Ostukraine immer noch kein tragfähiger Waffenstillstand zustande gekommen. Russland liefert weiterhin Waffen und stellt militärisches Personal als "Freiwillige". 2016 haben sich die lokalen Verwaltungen in den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk institutionell konsolidiert und der Aufbau russisch kontrollierter Staatsgebilde ist überwiegend abgeschlossen. Unabhängige politische Aktivitäten und politische Parteien sind jedoch verboten, NGOs arbeiten dort nicht, und eine freie Presse ist nicht vorhanden (FH 29.3.2017). Nach wie vor kam es im Osten der Ukraine auf beiden Seiten zu sporadischen Verstößen gegen den vereinbarten Waffenstillstand. Sowohl die ukrainischen Streitkräfte als auch die pro-russischen Separatisten verübten Verletzungen des humanitären Völkerrechts, darunter Kriegsverbrechen wie Folter, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. In der Ukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk wurden Personen, die der Unterstützung der jeweils anderen Seite verdächtigt wurden, rechtswidrig inhaftiert, auch zum Zwecke des Gefangenenaustauschs. Sowohl seitens der ukrainischen Behörden als auch der separatistischen Kräfte im Osten der Ukraine kam es auf den von der jeweiligen Seite kontrollierten Gebieten zu rechtswidrigen Inhaftierungen. Zivilpersonen, die als Sympathisanten der anderen Seite galten, wurden als Geiseln für den Gefangenenaustausch benutzt. Wer für einen Gefangenenaustausch nicht in Frage kam, blieb häufig monatelang inoffiziell in Haft, ohne Rechtsbehelf oder Aussicht auf Freilassung. In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk setzten lokale "Ministerien für Staatssicherheit" die ihnen im Rahmen lokaler "Verordnungen" verliehenen Befugnisse dazu ein, Personen bis zu 30 Tage lang willkürlich zu inhaftieren und diese Haftdauer wiederholt zu verlängern. Die ukrainischen Behörden schränkten den Personenverkehr zwischen den von den Separatisten kontrollierten Regionen Donezk und Lugansk und den von der Ukraine kontrollierten Gebieten weiterhin stark ein (AI 22.2.2017). In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk agieren lokale Sicherheitsdienste in einem vollkommenen rechtlichen Vakuum, wodurch die von ihnen festgenommenen Personen jeglicher Rechtssicherheit oder Beschwerdemöglichkeiten beraubt (HRW 12.1.2017). In den von pro-russischen Kräften besetzten Gebieten im Osten der Ukraine kann in keinster Weise von einer freien, gar kritischen Presse die Rede sein. Die im Zuge der Annexion der Halbinsel Krim bzw. im Zuge der Kampfhandlungen im Osten bekanntgewordenen und nicht zuletzt durch OSZE-Beobachter wiederholt thematisierten Verschleppungen von Journalisten durch Separatisten sowie die Behinderung objektiver Berichterstattung gaben ebenfalls zu verstärkter Sorge Anlass (ÖB 4.2017). Pro-russische Separatisten in der Ostukraine entführen, inhaftieren, schlagen und bedrohen Mitglieder der ukrainisch-orthodoxen Kirche Kiewer Patriarchats, Zeugen Jehovas und Angehörige protestantischer Kirchen. Auch antisemitische Rhetorik und Handlungen werden berichtet. Sie verwüsten oder beschlagnahmen weiterhin Kirchenvermögen und geben vor, nur "offizielle Kirchen" dürften tätig werden. Faktisch werden religiöse Gruppen außer der ukrainisch-orthodoxen Kirche Moskauer Patriarchats systematisch diskriminiert (USDOS 10.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336532/479204_de.html, Zugriff 1.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 1.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336975/479728_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/334769/476523_de.html, Zugriff 6.6.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017
  11. Rechtsschutz/Justizwesen Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Gerichte sind aber trotz Reformmaßnahmen der Regierung weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering (USDOS 3.3.2017a). Nach einer langen Phase der Stagnation nahm die Justizreform ab Juli 2016 mit Verfassungsänderungen und neuem rechtlichem Rahmen Fahrt auf. Für eine Bewertung der Effektivität der Reform ist es noch zu früh (FH 29.3.2017). Die Reform der Justiz war eine der Kernforderungen der Demonstranten am sogenannten Euro-Maidan. Das größte Problem der ukrainischen Justiz war immer die mangelnde Unabhängigkeit der Richter von der Exekutive. Auch die Qualität der Gesetze gab stets Anlass zur Sorge. Noch problematischer war jedoch deren Umsetzung in der Praxis. Auch Korruption wird als großes Problem im Justizbereich wahrgenommen. Unter dem frisch ins Amt gekommenen Präsident Poroschenko machte sich die Regierung daher umgehend an umfassende Justizreformen. Mehrere größere Gesetzesänderungen hierzu wurden seither verabschiedet. Besonders hervorzuheben sind Gesetz Nr. 3524 betreffend Änderungen der Verfassung und Gesetz Nr. 4734 betreffend das Rechtssystem und den Status der Richter, die Ende September 2016 in Kraft traten. Mit diesen Gesetzen wurden die Struktur des Justizsystems reformiert und die professionellen Standards für Richter erhöht und ihre Verantwortlichkeit neu geregelt. Außerdem wurde der Richterschaft ein neuer Selbstverwaltungskörper gegeben, der sogenannte Obersten Justizrat (Supreme Council of Justice). Dieser ersetzt die bisherige Institution (Supreme Judicial Council), besteht hauptsächlich aus Richtern und hat ein Vorschlagsrecht für Richter, welche dann vom Präsidenten zu ernennen sind. Ebenso soll der Oberste Justizrat Richter suspendieren können. Die besonders kritisierte fünfjährige Probezeit der Richter wurde gestrichen und ihr Einkommen massiv erhöht. Auf der anderen Seite wurden die Ernennungskriterien für Richter erhöht, bereits ernannte Richter müssen sich einer Überprüfung unterziehen. Die Antikorruptionsregelungen wurden verschärft und die richterliche Immunität auf eine rein professionelle Immunität beschränkt. Richter, die die Herkunft ihres Vermögens (bzw. das enger Angehöriger) nicht belegen können, sind zu entlassen. Besonders augenfällig ist auch die Umstellung des Gerichtssystems von einem viergliedrigen zu einem dreigliedrigen System. Unter dem ebenfalls reformierten Obersten Gerichtshof als höchster Instanz, gibt es nun nur noch die Appellationsgerichte und unter diesen die lokalen Gerichte. Die zuvor existierenden verschiedensten Gerichtshöfe (zwischen Appellationsgerichten und Oberstem Gerichtshof) wurden abgeschafft. Außerdem wurde ein spezialisierter Antikorruptionsgerichtshof geschaffen, wenn auch dessen genaue Zuständigkeit noch durch Umsetzungsdekrete festzulegen ist. Die Kompetenz Gerichte zu schaffen oder umzuorganisieren etc., ging vom Präsidenten auf das Parlament über (BFA/OFPRA 5.2017). Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai 2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits vorher in der Staatsanwaltschaft gewesen waren. Alle Kandidaten absolvierten eingehende und transparente Tests, aber am Ende waren unter den Ernannten nur 22 neue Gesichter, was in der Öffentlichkeit zu Kritik führte. Für die Generalinspektion ist aber neues Personal vorgesehen. Die schlechte Bezahlung der Staatsanwälte ist ein Einfallstor für Korruption. Der Antikorruptions-Staatsanwalt bekommt als einziger Staatsanwalt höhere Bezüge, obwohl

Gesetz alle Staatsanwälte besser bezahlt werden müssten (BFA/OFPRA 5.2017; vgl. FH 29.3.2017).Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai 2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits vorher in der Staatsanwaltschaft gewesen waren. Alle Kandidaten absolvierten eingehende und transparente Tests, aber am Ende waren unter den Ernannten nur 22 neue Gesichter, was in der Öffentlichkeit zu Kritik führte. Für die Generalinspektion ist aber neues Personal vorgesehen. Die schlechte Bezahlung der Staatsanwälte ist ein Einfallstor für Korruption. Der Antikorruptions-Staatsanwalt bekommt als einziger Staatsanwalt höhere Bezüge, obwohl

Gesetz alle Staatsanwälte besser bezahlt werden müssten (BFA/OFPRA 5.2017; vergleiche FH 29.3.2017). Mit

  1. Oktober 2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft sechs Strafverfahren gegen Richter eingeleitet. Richter beschweren sich weiterhin über eine schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter berichten über Druckausübung durch hohe Politiker. Andere Faktoren behindern das Recht auf ein faires Verfahren, wie langwierige Gerichtsverfahren, vor allem in Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung und mangelnde Umsetzung von Gerichtsurteilen. Diese liegt bei nur 40% (USDOS 3.3.2017a). Der unter der Präsidentschaft Janukowitschs zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft ist im politischen Prozess der Ukraine heute nicht mehr zu finden. Es bestehen aber weiterhin strukturelle Defizite in der ukrainischen Justiz. Eine umfassende, an westeuropäischen Standards ausgerichtete Justizreform ist im September 2016 in Kraft getreten, deren vollständige Umsetzung wird jedoch noch einige Jahre in Anspruch nehmen (ÖB 4.2017). Laut offizieller Statistik des EGMR befindet sich die Ukraine auf Platz 1 in Bezug auf die Anzahl an anhängigen Fällen in Strassburg (18.155, Stand 1.1.2017). 65% der anhängigen Fälle betreffen die nicht-Umsetzung von nationalen Urteilen. Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen auch um die überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können; Verstöße gegen Art. 5 der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden; Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen (ÖB 4.2017).Laut offizieller Statistik des EGMR befindet sich die Ukraine auf Platz 1 in Bezug auf die Anzahl an anhängigen Fällen in Strassburg (18.155, Stand 1.1.2017). 65% der anhängigen Fälle betreffen die nicht-Umsetzung von nationalen Urteilen. Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen auch um die überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können; Verstöße gegen Artikel 5, der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden; Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen (ÖB 4.2017). Quellen: -Strichaufzählung BFA/OFPRA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 6.6.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017
  2. Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden unterstehen effektiver ziviler Kontrolle. Der ukrainischen Regierung gelingt es meist nicht Beamte strafzuverfolgen oder zu bestrafen, die Verfehlungen begangen haben. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen bemängeln aber die Maßnahmen angebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden zu ermitteln bzw. zu bestrafen, insbesondere angebliche Fälle von Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Inhaftierungen etc. durch den ukrainischen Geheimdienst (SBU), speziell wenn das Opfer verdächtig war/ist "pro-separatistisch" eingestellt zu sein. Straflosigkeit ist somit weiterhin ein Problem. Gelegentlich kam es zu Anklagen, oft aber blieb es bei Untersuchungen. Der Menschenrechtsombudsmann hat die rechtliche Möglichkeit, Ermittlungen innerhalb der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsverletzungen zu initiieren. Die Sicherheitsbehörden verhindern generell gesellschaftliche Gewalt oder reagieren darauf. In einigen Fällen kam es aber auch zu Fällen überschießender Gewaltanwendung gegen Demonstranten oder es wurde versäumt Personen vor Drangsale oder Gewalt zu schützen (USDOS 3.3.2017a). Die Sicherheitsbehörden haben ihre sowjetische Tradition überwiegend noch nicht abgestreift. Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Staatsanwaltschaft und Sicherheitsdienst (SBU) waren jahrzehntelang Instrumente der Repression; im Bereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gibt es weiterhin überlappende Kompetenzen. Die 2015 mit großem Vertrauensvorschuss neu geschaffene und allseits für ihre Integrität gelobte Nationalpolizei muss sich auseinandersetzen mit einer das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung beeinträchtigenden Zunahme der Kriminalität infolge der schlechten Wirtschaftslage und der Auseinandersetzung im Osten, einer noch im alten Denken verhafteten Staatsanwaltschaft und der aus sozialistischen Zeiten überkommenen Rechtslage. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, einige wenige Personen in der Konfliktregion (Ostukraine) unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen Geheimdienst SBU als auch durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Bezüglich der Polizeigewalt gegen Maidan-Demonstranten im Jahre 2014 wurden vier Berkut-Beamte wegen der Tötung von drei Demonstranten und Verletzung 35 weiterer angeklagt (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen Geheimdienst SBU als auch durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Bezüglich der Polizeigewalt gegen Maidan-Demonstranten im Jahre 2014 wurden vier Berkut-Beamte wegen der Tötung von drei Demonstranten und Verletzung 35 weiterer angeklagt (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Da die alte ukrainische Polizei, die sogenannte Militsiya, seit Ende der Sowjetunion mit einem sehr schlechten Ruf als zutiefst korrupt zu kämpfen hatte und sie nach den Ereignissen des sogenannten Euromaidan zu sehr mit - zum Teil tödliche r- Gewalt gegen Demonstranten gleichgesetzt wurde, reagierte die neue Regierung in der post-Janukowitsch-Ära sehr schnell und präsentierte bereits Ende 2014 eine Strategie zur Einführung einer neuen Polizeieinheit, welche korruptionsfrei, weniger militaristisch und serviceorientierter sein sollte. Die relevante Gesetzgebung konnte schließlich im November 2015 in Kraft treten. Die neue Nationalpolizei nahm ihre Tätigkeit aber bereits Anfang Juli 2015 auf, als die ersten 2.000 neuen Beamten nach nur drei Monaten Ausbildung ihren Eid ablegten. Diese kurze Ausbildungszeit erklärt sich auch aus der Notwendigkeit heraus, die neuen Beamten rasch auf die Straße zu bekommen, wo sie wohlgemerkt ohne Anleitung durch erfahrene (Militsiya-)Beamte Dienst taten, sozusagen als Verkörperung des Wandels. Die etwa 12.000 Nationalpolizisten tun derzeit Dienst in den Großstädten, inklusive Odessa, Kharkiv, Kiew und Lemberg, sowie in 32 Oblast-Hauptstädten im ganzen Land, inklusive der ukrainisch kontrollierten Teile der Ostukraine. Es ist geplant, dass sie danach schrittweise auf den Autobahnen und im ganzen Land tätig werden sollen. Geplant und durchgeführt wurde die Polizeireform v.a. von georgischen Experten, die bereits in ihrer Heimat einschlägige und international beachtete Erfahrungen gesammelt hatten. Um die Trennung vom alten System zu verdeutlichen, wurde die Militsiya angewiesen nicht mehr auf den Straßen präsent zu sein. Dort patrouilliert nur noch die Nationalpolizei. In den Revieren jedoch wird Innendiensttätigkeit weiterhin von der Militsiya verrichtet, deren Ende praktisch besiegelt ist. Die Kooperation zwischen den beiden Wachkörpern ist folglich eher problembeladen. Die neuen Polizisten verrichten praktisch ausschließlich Patrouillentätigkeiit. Wenn sie jemanden festnehmen wird die weitere Ermittlungsarbeit - auch mangels Erfahrung der Nationalpolizisten - weiter von der Militsiya gemacht, bevor es zu einer Anklage kommen kann. Die Reform der Kriminalpolizei und weiterer Einheiten, mit ihren etwa 150.000 Beamten in der gesamten Ukraine, steht erst bevor und wird als der wahre Belastungstest für die Polizeireform gesehen. Mit dem Eintritt der ersten neuen Nationalpolizisten in den Kriminaldienst wird frühestens nach drei Jahren gerechnet. Bewerber für die Nationalpolizei müssen sich eingehender Fitness- und Persönlichkeitstest unterziehen. Angehörige der Militsiya können in den neuen Wachkörper wechseln, müssen aber die Vorgaben erfüllen und sich den Eignungstest unterziehen. Ende 2015 hatten sich 18.044 Milizionäre diesem Prozess gestellt und 62% davon haben die ersten zwei (von drei) Testrunden überstanden (General Skills Test, Professional Skills Test und kommissionelles Interview). An diesem Auswahlprozess sind Vertreter der Zivilgesellschaft beteiligt und die EU beobachtet diesen. Nationalpolizisten werden im Vergleich zur Militsiya sehr gut bezahlt, was Korruption vorbeugen soll. In den ersten zwei Monaten wurden 28 der neuen Beamten entlassen, zwei davon wegen Korruptionsvorwürfen. Trotz dem Mangel an Erfahrung der neuen Polizisten, der immer wieder kritisiert wurde, werden die ersten Monate in denen die neue Nationalpolizei Dienst tat, als Erfolg betrachtet. Im Vergleich zur Militsiya wurden die neuen Beamten öfter gerufen, reagierten aber trotzdem schneller. Die Zahl der Notrufe vervierfachte sich binnen kurzer Zeit, was als Beweis des Vertrauens der Bürger in die Polizei gewertet wird. 85% der Kiewer Bevölkerung halten die Polizei für glaubwürdig, aber nur 5% sagen dasselbe über die Militsiya. In anderen Großstädten sind die Werte ähnlich. Der Anstieg der Kriminalität (+20% in Kiew im Jahre 2015 gegenüber dem Jahr davor) wird von Kritikern in Zusammenhang mit der neuen Polizei gebracht. Jedoch werden auch der Konflikt im Osten des Landes, die allgemein schlechte ökonomische Lage, sowie die Anwesenheit zahlreicher Personen aus der Ostukraine, die aufgrund des Konflikts ihren Lebensmittelpunkt nach Kiew verlagert haben (IDPs und andere) als relevante Faktoren genannt. Auch angeführt wird, dass der Anstieg der Kriminalität eher damit zu tun haben könnte, dass in der Nationalpolizei die Statistiken nicht mehr frisiert und die neuen Polizisten aufgrund höheren Bürgervertrauens schlicht öfter zur Hilfe gerufen werden. Der Wandel der Polizei geht auch einher mit einem Wandel des Innenministeriums, das nach den Worten des Innenministers von einem "Milizministerium" zu einem zivilen Innenministerium europäischer Prägung wurde. Der Rücktritt von Vize-Innenministerin Ekaterina Zguladze-Glucksmann und von Polizeichefin Khatia Dekanoidze, zwei der zahlreichen georgischen Experten, die zur Durchsetzung von Reformen engagiert worden waren, im November 2016, gab bei einigen Beobachtern Anlass zur Sorge über die Zukunft der ukrainischen Polizeireform. Dekanoidze beklagte bei ihrem Abgang, dass, trotzdem es ihr gelungen sei die Grundlagen für einen Polizeikörper westlichen Zuschnitts zu legen, man ihr nicht genug Kompetenzen für eine noch radikalere Reform in die Hand gegeben hätte (BFA/OFPRA 5.2017). Das sichtbarste Ergebnis der Polizeireform der Ukraine, die am
  3. Juli 2015 beschlossen wurde, ist sicherlich die (Neu-)Gründung der Nationalen Polizei, die im selben Monat noch in drei ausgewählten Regionen und insgesamt 32 Städten (darunter auch Kiew, Lemberg, Kharkiv, Kramatorsk, Slaviansk und Mariupol) ihre Tätigkeit aufnahm. Als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan, das anhand von europäischen Standards mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft aufgebaut wurde, stellt die neue Nationale Polizei jedenfalls einen wesentlichen Schritt vorwärts dar. Mit
  4. November 2015 ersetzte die neue Nationale Polizei der Ukraine offiziell die bestehende und aufgrund von schweren Korruptionsproblemen in der Bevölkerung stark diskreditierte Militsiya. Alle Mitglieder der Militsiya hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen "Re-Attestierungs-Prozess" samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritäts-Prüfungen durchlaufen. Mit 20 Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses. Im Zuge dessen wurden 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft. Allgemein wird der vorläufig große Erfolg dieser Reform oft als Aushängeschild der allgemeinen Reformvorhaben gesehen. Nach dem Rücktritt der ehemaligen georgischen Innenministerin Khatia Dekanoidze wurde, im Zuge eines offenen und transparenten Verfahrens, Serhii Knyazev als neuer Leiter der Nationalen Polizei ausgewählt und am
  5. Februar 2017 ernannt. Eine gewisse Verlangsamung der Reformen im Polizeibereich ist zu bemerken (ÖB 4.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.6.2017 -Strichaufzählung BFA/OFPRA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336975/479728_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/334769/476523_de.html, Zugriff 6.6.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 6.6.2017
  6. Korruption Korruption ist in der Ukraine endemisch. Dies findet sich nicht zuletzt im Corruption Perception Index von Transparency International reflektiert, der die Ukraine im Jahr 2016 auf Platz 131 von 176 untersuchten Ländern einstuft. Im Jahr 2007 rangierte die Ukraine im selben Ranking noch auf Platz 118 von 179 untersuchten Ländern. Vor allem seit dem Sturz des Janukowitsch-Regimes zeigt der Trend aber wieder in eine positive Richtung. Die endemische Korruption war einer, wenn nicht der Grund für den Sturz des alten Regimes und vereint weiterhin große Teile der Bevölkerung und vor allem auch der Zivilgesellschaft hinter einem gemeinsamen Ziel. Am
  7. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert u.a. verstärkte Berichtspflichten für (Neben-)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am
  8. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen. Vor dem Hintergrund der am 26 .Oktober 2014 abgehaltenen vorzeitigen Parlamentswahlen wurde am
  9. Oktober 2014 ein neues umfassendes Reformpaket zur Bekämpfung der Korruption vorgelegt, durch das neue Institutionen geschaffen bzw. neue Verfahren zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung eingeführt wurden. So wurde die Schaffung des Nationalen Anti-Korruptions-Büros (NABU) beschlossen und am
  10. April 2015 eröffnet. Hauptziel des NABU ist es, v.a. Korruption auf höchster (politischer) Ebene zu bekämpfen. Besetzt wurde das Büro infolge eines strikten und offenen Auswahlverfahrens. Die Ausstattung des Büros mit vollwertigen Ermittlungsbefugnissen ist jedoch weiterhin ausständig und innenpolitisch sehr umstritten. Ende 2015 wurde ebenfalls eine gesonderte Antikorruptionsstaatsanwaltschaft geschaffen, die alle Korruptions-Fälle von der Generalstaatsanwaltschaft übernehmen soll. Als drittes neues Element wurde auch die Nationale Behörde für die Korruptionsprävention (NAPC) ins Leben gerufen. Politisch oft heikle Korruptionsfälle sollen dadurch auf neue, unabhängige Strukturen ausgelagert werden. Vom Leiter des NABU, Artem Sytnyk, sowie zahlreichen im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätigen NGOs, als auch von der EU und anderen internationalen Partnern, wird ebenfalls die Schaffung eigener Anti-Korruptionsgerichte gefordert, womit von Ermittlung über Anklage bis hin zum Urteil die Kette bei der Korruptionsbekämpfung durch neue, in der Theorie unabhängigere Institutionen geschlossen wäre. Die Schaffung eines solchen Antikorruptionsgerichtes ist grundsätzlich in der in Kraft getretenen Justizreform vorgesehen, die Vorstellung von Gesetzesentwürfen hierzu verläuft jedoch nur schleppend. Seitens des Präsidenten wird teils öffentlich an der Notwendigkeit zusätzlicher "Parallelstrukturen" gezweifelt. Es kommt auch immer wieder, zuletzt im Herbst 2016 sehr öffentlich, zu Auseinandersetzung zwischen den traditionellen und den neu-geschaffenen Institutionen im Bereich Korruptionsbekämpfung, vor allem auch deshalb, da trotz der Gründung der neuen Institutionen die alten weiterhin viele ihrer Kompetenzen behalten haben. Ein großer Erfolg war nach mehrfacher Verschiebung und mit anfänglichen technischen Schwierigkeiten die Einführung eines umfassenden, der gesamten Öffentlichkeit zugänglichen elektronischen Vermögenserklärungssystems. Mit Stichtag
  11. Oktober 2016 mussten alle Politiker und hohen Beamten der Ukraine verpflichtend ihre Vermögenserklärung online abgeben. Es wurden über 100.000 elektronische Vermögenserklärungen registriert. Das System gilt als Schlüsselelement im Kampf gegen die Korruption im Lande und wurde in erster Linie auf massiven internationalen Druck hin eingeführt. Die Veröffentlichung des enormen Reichtums vieler Politiker - die Gesamtsumme der deklarierten Bargeldbestände der 413 Parlamentsabgeordneten beläuft sich auf über €430 Mio. - löste aber auch breite Empörung innerhalb der Bevölkerung aus. Weiterhin problematisch bleibt, dass die mit der Überprüfung der Erklärung beauftragten Behörden nicht in der Lage sind, die enorme Menge an Daten zu verarbeiten. Die bisher eingeleiteten Untersuchungen seitens des NAPC, die mittlerweile teilweise auch schon wieder eingestellt wurden, schienen weiters den Fokus auf regierungskritische Oppositionspolitiker zu legen, anstatt systematisch mit einer Überprüfung der Erklärungen zu beginnen. In den letzten Wochen äußerte vor allem der Premierminister der Ukraine öffentlich und starke Kritik an der Leitung des NAPC (ÖB 4.2017). Trotz Anstrengungen der Regierung zu ihrer Bekämpfung, sind Korruption und die Straflosigkeit in diesem Zusammenhang weiterhin ein Problem auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft. Entsprechende Gesetze werden nicht effektiv umgesetzt. 2016 traten einige hohe Amtsträger zurück, die mit dem Auftrag eingesetzt worden waren, die Korruption zu bekämpfen. Es gibt zwei Antikorruptionsbehörden, die National Agency for Prevention of Corruption (NAPC) und das National Anticorruption Bureau of Ukraine (NABU). Das NAPC ist verantwortlich für die Entwicklung der nationalen Antikorruptionspolitik, Beobachtung der Einhaltung der Gesetzgebung und die Überprüfung der Einkommensdeklarationen hoher Beamter. Es ist seit Mai 2015 tätig. Im August 2016 wurde ein e-declaration-System geschaffen, bei dem Beamte ihre Vermögensverhältnisse offenlegen müssen. Bis November hatten 120.000 hohe Beamte davon Gebrauch gemacht. Die Ergebnisse sind öffentlich zugänglich. Verdachtsfälle werden zur Ermittlung an NABU weitergeleitet. Das NABU ist die Hauptermittlungsbehörde in Korruptionsfällen betreffend hohe Amtsträger (u.a. Präsident, Minister, Abgeordnete, Gouverneure, etc.). Es ist nur zuständig für Delikte, die nach seiner Gründung 2015 begangen wurden. 25.000 offene Altfälle liegen noch bei der Generalstaatsanwaltschaft. Unterstützt von der ebenfalls neu gegründeten Antikorruptionsstaatsanwaltschaft, wurden jedenfalls bis
  12. Oktober 2016 243 Korruptionsverfahren eröffnet. 31 Fälle betreffend 70 Personen, darunter Richter, Staatsanwälte und Beamte, kamen zur Anklage. Viele der Vergehen waren aber eher geringfügig. Als hochrangiger Fall ist die Anklage des Parlamentsabgeordneten Oleksandr Onyshchenko zu nennen, dessen Immunität dafür eigens aufgehoben wurde. Onyshchenko ist aber weiterhin flüchtig. Zwischen Juli 2015 und Juli 2016 wurden in der Ukraine 952 Personen wegen Korruption verurteilt. Davon wurden 312 mit Bußgeldern belegt (70% der Bußgelder blieben unter UAH 20.000), 336 Personen erhielten Bewährungsstrafen und 137 Verurteilungen wurden wieder aufgehoben. 128 Personen wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, wogegen in 95 Fällen noch Rechtsmittel anhängig sind. Nur drei dieser 952 Personen waren Beamte in nennenswerter Position. Generalstaatsanwaltschaft und Justiz stehen in der öffentlichen Kritik, weil so wenig hochrangige Korruptionsfälle verfolgt werden. Es gibt Berichte, dass die Generalstaatsanwaltschaft NABU absichtlich behindert. Im August 2016 gab es gar einen Zugriff von Organen der Generalstaatsanwaltschaft auf das NABU-Hauptquartier in Kiew wegen angeblicher illegaler Abhöraktionen des NABU gegen die Generalstaatsanwaltschaft. Später gab es in dem Zusammenhang noch eine widerrechtliche Festnahme von NABU-Beamten. Der Fall wurde später untersucht und drei Mitglieder des Büros des Generalstaatsanwalts suspendiert. Das Lustrationsgesetz von 2014 zur Entfernung von politisch belasteten Mitarbeitern aus dem ukrainischen Staatsdienst ist

Justizministerium zu 99% umgesetzt. Etwa 70.000 Beamte und Amtsträger waren auf der Lustrationsliste. Die Überprüfungen führten zur Entlassung von etwa 1.000 Beamten. Laut parlamentarischem Antikorruptionskomitee wurden 80% der Amtsträger der Ära Janukowitsch von ihren Posten entfernt. Die rigorose Anwendung des Gesetzes wurde aber vermieden. Im SBU wurden etwa nur 50 Beamte der Lustration unterzogen, in der Justiz nur 40 Richter (acht von ihnen bekämpften das Ergebnis und wurden wieder eingesetzt) (USDOS 3.3.2017a). Auch die Finanzierung der politischen Parteien, die Energietarife und das Management der öffentlichen Unternehmen wurden in Angriff genommen. Mit den Antikorruptionsmaßnahmen des Jahres 2016 wurde eine gute Basis gelegt, aber weitere Verbesserungen sind nur mit ausreichendem Willen der politischen Führung möglich (FH 29.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 19.6.2017

  1. Ombudsmann Der Parlamentarische Menschenrechtskommissar (Ombudsmann) der Ukraine, Valeriya Lutkovska, fungiert gleichzeitig als Nationaler Präventivmechanismus (NPM) des Optionalen Protokolls des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Der Ombudsmann arbeitet beim Monitoring von Haftbedingungen regelmäßig mit NGOs zusammen. Beobachter bewerten sie als effektive Förderin der Menschenrechte. Der Ombudsmann arbeitet als Partner mit führenden Menschenrechtsgruppen zusammen und engagiert sich für die Rechte von Krimtataren, IDPs, Romas, Behinderten, LGBTI-Personen und Häftlingen. Der Ombudsmann kann Untersuchungen von Verfehlungen der Sicherheitsbehörden initiieren (USDOS 3.3.2017a; vgl. ÖB 4.2017).Der Parlamentarische Menschenrechtskommissar (Ombudsmann) der Ukraine, Valeriya Lutkovska, fungiert gleichzeitig als Nationaler Präventivmechanismus (NPM) des Optionalen Protokolls des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Der Ombudsmann arbeitet beim Monitoring von Haftbedingungen regelmäßig mit NGOs zusammen. Beobachter bewerten sie als effektive Förderin der Menschenrechte. Der Ombudsmann arbeitet als Partner mit führenden Menschenrechtsgruppen zusammen und engagiert sich für die Rechte von Krimtataren, IDPs, Romas, Behinderten, LGBTI-Personen und Häftlingen. Der Ombudsmann kann Untersuchungen von Verfehlungen der Sicherheitsbehörden initiieren (USDOS 3.3.2017a; vergleiche ÖB 4.2017). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 20.6.2017
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog der Verfassung enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen. Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden (AA 7.2.2017). Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme der Ukraine sind, neben konfliktbezogenen Missbrauchshandlungen in der Ostukraine, Korruption und damit verbundene Straflosigkeit, mangelnde Unterstützung von IDPs, Haftbedingungen, Diskriminierung und Missbrauchshandlungen durch Beamte des Staates und damit verbundene Straflosigkeit. Eine Reihe nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeiten in der Regel ohne Beschränkungen durch die Regierung, untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Die Regierung ist kooperativ und lädt Menschenrechtsgruppen aktiv zu überwachenden Tätigkeiten, Mitarbeit bei Gesetzesentwürfen etc. ein. Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten 2015 mit der Regierung beim Entwurf der Nationalen Menschenrechtsstrategie und dem diesbezüglichen Aktionsplan zusammen. Der Ombudsmann kritisierte aber die langsame Umsetzung der Strategie und den Widerstand bestimmter Ministerien dagegen, besonders wenn die Rechte von IDPs betroffen sind. Das wird auch von anderen Beobachtern bestätigt (USDOS 3.3.2017a). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin das stärkste Element in der ukrainischen demokratischen Transition. Sie spielt eine wichtige Rolle indem sie Reformen vorantreibt, durch die Phase der Gesetzwerdung begleitet, der Bevölkerung kommuniziert und ihre Umsetzung in der Praxis beobachtet. So geschehen im Falle der Antikorruptionsmaßnahmen oder durch Teilnahme an Kommissionen zur Auswahl neuer Beamter im Zuge der Reform des öffentlichen Dienstes usw. (FH 29.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 20.6.2017 ...
  3. Religionsfreiheit Gesellschaftliche Diskriminierung ethnischer und religiöser Minderheiten ist ein Problem (USDOS 3.3.2017a). Von den geschätzt 44,4 Millionen Ukrainern sind Umfragen zufolge etwa 73.7% orthodoxe Christen (37,9% gehören zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Kiewer Partiartchats (UOC-KP), 19,6% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Partiartchats (UOC-MP), 1,3% zur ukrainisch autokephalen orthodoxen Kirche (UAOC), 39,1% sind ungebundene Orthodoxe), 8,1% der Ukrainer sind griechisch-katholisch, 0,8% römisch-katholisch, 0,9% Protestanten und 0,7% gehören anderen religiösen Gruppen an (Pfingstbewegung, Siebten-Tags-Adventisten, Zeugen Jehovas, Mormonen usw.). Die Zahl der Muslime wird auf 500.000 geschätzt, die meisten davon (300.000) sind Krimtataren. Die Muslime selbst schätzen ihre Zahl auf 2 Millionen. Der Volkszählung von 2001 zufolge gibt es 103.600 Juden im Land. Die Juden selbst schätzen ihre Zahl auf 370.
  4. Es gibt auch Buddhisten, Hare Krishnas etc. Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung festgeschrieben. Religiöse Gruppen mit mindestens zehn Mitgliedern müssen sich beim Justizministerium und im Kulturministerium oder einer regionalen Regierungsbehörde registrieren lassen, um Rechtspersönlichkeit zu erlangen. Das ist nötig, damit sie Konten eröffnen, Besitz anhäufen und Informationsmaterial publizieren dürfen. Im Gegensatz zu solchen lokalen Gruppen können sich überregionale, landesweite Gruppen nicht eigens registrieren lassen. 2016 erhielten religiöse Gruppen einige Steuervorteile. Religiöse Gruppen dürfen eigene Schulen gründen, die staatlich anerkannt werden, sie dürfen aber nicht an öffentlichen Schulen tätig werden. Religiöse Gruppen mit Sitz im Ausland werden in ihren Aktivitäten in der Ukraine gesetzlich eingeschränkt. Religiöse Führer und Menschenrechtsaktivisten fordern weiterhin eine Vereinfachung des Registrierungsprozesses für religiöse Gruppen. Die Nationale Menschenrechtsstrategie enthält Vorhaben in diese Richtung. Die UOC-MP beschwerte sich, dass es in letzter Zeit zu Fällen komme, in den sich die UOC-KP ihrer Kirchen bemächtige, zum Teil unter Mithilfe von Vertretern des Rechten Sektors. Tatsächlich wechselten einige Gemeinden der UOC-MP unter die Hoheit der UOC-KP. Diese Wechsel erfolgen offiziellen Angaben zufolge auf den mehrheitlichen Wunsch der betreffenden Gemeinden, die UOC-MP spricht hingegen von Zwang. In bestimmten Teilen der Ukraine beschweren sich kleinere religiöse Gruppen weiterhin über diskriminierendes Verhalten durch lokale Behörden beim Kauf von Bauland. In der Zentral- und Südukraine betrifft das mitunter auch die UOC-KP, in der Westukraine auch die UOC-MP, im ganzen Land berichten Muslime u. a. ähnliches. Alle Religionsgemeinschaften beschweren sich über schleppende Verfahren zur Restitution von Besitz, der unter Sowjetherrschaft enteignet worden war. Zeugen Jehovas berichteten 2015 von etwa 31 Fällen von Gewalt gegen ihre Mitglieder. In manchen Fällen verweigerte die Polizei die Untersuchung der Fälle. In zumindest einem Fall gab es eine gerichtliche Verurteilung des Täters. 2015 gab es eine antisemitische Gewalttat, gegenüber vier Vorfällen im Jahr
  5. Vandalismus gegen Zeugen Jehovas und deren Einrichtungen (2015: 56) bzw. gegen Juden und deren Einrichtungen (2015: 22; 2014: 15) waren häufiger. In den letzten Jahren konnten nach antisemitischen Handlungen keine Täter ausfindig gemacht oder angeklagt werden. Krimtatarische IDPs konnten in Lemberg einen Gebetsraum im Islamischen Kulturzentrum einrichten; die Errichtung einer Moschee wurde von der Stadt nicht genehmigt (USDOS 10.8.2016). Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert. Antisemitische Vorfälle sind seit Jahren rückläufig und bewegen sich auf einem stabil niedrigen Niveau. Zwar hat sich die allgemeine Sicherheitslage verschlechtert, jedoch sind davon alle Bürger insgesamt betroffen. Eine spezifische Bedrohungslage der jüdischen Gemeinden und ihrer Mitglieder besteht nicht. Es gibt rund 20 Vandalismusvorfälle pro Jahr gegen jüdische Einrichtungen (AA 7.2.2017). Der Konflikt mit Russland hat die Spannungen zwischen rivalisierenden orthodoxen Kirchen erhöht. Kleinere religiöse Gemeinschaften berichten weiterhin von einem gewissen Maß an Diskriminierung (FH 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336975/479728_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/328420/455696_en.html, Zugriff 23.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 22.6.2017
  6. Ethnische Minderheiten Gesellschaftliche Diskriminierung ethnischer und religiöser Minderheiten ist ein Problem. Es gibt aber keine Gesetze, welche die Teilhabe von Minderheiten am politischen Prozess beschränken. Schikane gegen Fremde nicht-slawischen Äußeren ist weiterhin ein Problem. NGOs zufolge nahmen fremdenfeindliche Zwischenfälle während des Jahres leicht ab. Anstachelung zu Hass oder Diskriminierung aufgrund von Nationalität, Ethnie oder Religion, ist verboten. Die Gesetze sehen für Verbrechen mit einem solchen Hintergrund erhöhte Strafen vor. Der Nachweis, insbesondere des Vorsatzes, ist jedoch derart schwierig, dass in der Praxis solche Verbrechen als Hooliganismus strafverfolgt werden. Das Büro des Generalstaatsanwalts registrierte in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 58 Ermittlungen bezüglich Hassmotive, von denen 13 geschlossen und 15 an die Gerichte weitergeleitet wurden. IOM registrierte bis Oktober zehn Fälle (mit 17 Opfern) von Gewalt mit Hassmotiv. Die Opfer stammten aus Afghanistan, Afrika, Syrien und Tadschikistan oder waren jüdischer bzw. moslemischer Herkunft. Die meisten Vorfälle gab es in Dnipropetrowsk, Kiew, Kharkiv und Odessa. Die Zahl der Roma wird auf 200.000 bis 400.000 geschätzt, während ihre offizielle Zahl bei 47.600 liegt. Diese Diskrepanz wird zumeist darauf zurückgeführt, dass Roma oft keine Papiere besitzen. Roma sind weiterhin Diskriminierung durch Behörden und die Gesellschaft ausgesetzt. Es gibt über 100 Roma-NGOs, aber die meisten haben nicht die Kapazität, um effektiv als Garanten der Roma-Rechte oder Servicestellen zu agieren. Aufgrund diskriminierender Einstellungen haben Roma erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, sozialen Diensten und Arbeit. Es gibt Berichte über Fälle von Gewalt gegen Roma, in denen die Polizei nicht einschritt bzw. über Fälle, bei denen festgenommene Roma Opfer von Polizeigewalt wurden. Der 2013 angenommene Aktionsplan zur Integration der Roma in die Gesellschaft, hat

European Roma Rights Center (ERRC) bislang zu keinen Verbesserungen für Roma geführt. Die Regierung hat zu seiner Umsetzung auch keine Mittel bereitgestellt. 24% der Roma besuchten nie eine Schule, nur 1% hat einen akademischen Grad erworben. Geschätzte 31% der Roma-Kinder besuchen keine Schule. Roma-NGOs zufolge werden Roma-Kinder von lokalen Behörden in eigene Schulen bzw. minderqualitative Klassenräume segregiert. Die Arbeitslosigkeit der Roma liegt bei über 60%. Aus den separatistischen Gebieten in der Ostukraine sind viele Roma geflohen und haben sich in anderen Teilen der Ukraine niedergelassen. Unter den vulnerabelsten IDPs sollen sich etwa 10.000 Roma befinden. Da sie oft keine Dokumente haben, ist für sie der Zugang zu einer IDP-Registrierung und der damit verbundenen Unterstützung besonders schwierig (USDOS 3.3.2017a). Eine staatliche Diskriminierung von Minderheiten findet nicht statt. Roma stellen eine schwer quantifizierbare Minderheit dar. Nach offizieller Zählung umfasst sie 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NGOs sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist zum Teil durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma erklärbar, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstrittig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind (z. B. führt wie andernorts fehlende Geburtsregistrierung zu Benachteiligungen bei der Gesundheitsversorgung und Schulbildung). Es liegen keine Erkenntnisse für eine staatliche Diskriminierung vor. In der Bevölkerung bestehen teilweise erhebliche Vorurteile gegen Roma. Ende August 2016 kam es im Dorf Loschtschyniwka (Gebiet Odessa) zu pogromartigen Ausschreitungen gegen Angehörige der lokalen Roma-Minderheit und der Vertreibung von ca. 60 Roma aus dem Dorf (AA 7.2.2017). Die Diskriminierung von Roma ist in der gesamten Ukraine verbreitet. Im August 2016 kam es in der Region Odessa zu einem Angriff auf Häuser von Roma. Im Westen des Landes kam es zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen Einrichtungen. Einerseits wurden sie in separaten Räumen behandelt (Mukatschewe und Svaliava) und in anderen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 4.2017). Ethnische Minderheiten können unbeschränkt am politischen Prozess in der Ukraine teilhaben. Ihre Repräsentation und die Ausübung ihres Wahlrechts sind jedoch eingeschränkt durch Faktoren wie den Konflikt im Donbas, Analphabetismus, Fehlen von Identitätsdokumenten bei vielen Roma usw. Obwohl die Regierung die Rechte der Minderheiten generell beschützt, werden die Roma weiterhin diskriminiert. Sie leben oft in Substandard-Häusern in marginalisierten Gebieten (FH 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336975/479728_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 22.6.2017 ... 9. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit sich innerhalb und außerhalb des Staates frei zu bewegen. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Praxis jedoch ein, besonders nahe der Konfliktzone in der Ostukraine (USDOS 3.3.2017a). Die Kontaktlinie zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ostukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk (DNR und LNR), ist mittlerweile de facto zu einer Grenze geworden. Bis zu 700.000 Personen oder mehr überqueren diese Grenze im Monat in beide Richtungen, um Sozialleistungen zu konsumieren, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, Verwandte zu besuchen oder einzukaufen. Es gibt sogar einige Arbeitspendler. Seit Jänner 2015 ist zum Überqueren der Kontaktlinie an einem der fünf offiziellen Übertrittspunkte eine eigene Erlaubnis (propusk) nötig, um in die regierungskontrollierten Gebiete (government controlled areas, GCA) einzureisen. Diese werden vom ukrainischen Geheimdienst SBU ausgestellt. Seit im Juli 2015 ein elektronisches System eingeführt wurde, ist es aber leichter geworden. An den Übertrittspunkten sind auf ukrainischer Seite Vertreter verschiedener Behörden vertreten: Grenzwache, Armee, Polizei und Finanzbehörden. Freiwilligenbataillone sind dort nicht mehr vertreten. Es wird gegenüber der Krim und der DNR/LNR von der ukrainischen Grenzwache dasselbe Regime angewendet wie an einer Außengrenze. Papiere der selbsternannten "Behörden" der DNR/LNR werden zur Einreise in die Ukraine nicht anerkannt. Wer nur solche Dokumente besitzt, muss sich ukrainische Dokumente ausstellen lassen. Dazu sind ukrainische Notare an den Übertrittspunkten anwesend. Es besteht hierzu andauernder Kontakt zwischen der Grenzwache und dem staatlichen Migrationsdienst. Die Anwesenheit so vieler Behördenvertreter an den Übertrittspunkten garantiert generell die Einhaltung der Gesetze, es gibt aber Berichte über Korruption. Von den Checkpoints der Armee gibt es Beschwerden über rüdes Verhalten der dort eingesetzten Soldaten. Es gibt Beschwerdemechanismen, wie etwa die Anti-Terrorist Operation Hotline, aber diese sind nicht allen bekannt. Auf der NGCA-Seite gibt es Berichte über Beleidigungen. Außerdem sammeln die separatistischen Kräfte Berichten zufolge die International Mobile Station Equipment Identity (IMEI) von Zivilisten (das ist eine eindeutige 15-stellige Seriennummer, anhand derer jedes Mobiltelefon weltweit eindeutig identifiziert werden kann, Anm.) und prüfen Bilder und SMS auf deren Mobiltelefonen. Die Übertrittspunkte haben im Sommer in der Regel von 6-20 Uhr geöffnet; im Frühjahr/Herbst von 7-18:30 und im Winter von 8-17:00 Uhr. Aber sie werden immer wieder spontan geschlossen, oft wegen Sicherheitsbedenken. Im Sommer kann der Übertritt so bis zu 36 Stunden in Anspruch nehmen. Manchmal müssen Reisende über Nacht warten. Infrastruktur (Wasser, Toiletten) gibt es kaum. Ungeräumte Landminen abseits der Straßen sind ebenfalls eine Gefahr für Reisende. Zusätzlich erschwert wird der Reiseverkehr dadurch, dass öffentliche Transportmittel (Busse, Züge) nicht die Kontaktlinie überqueren dürfen, wodurch die Reisenden gezwungen den Übertritt zu Fuß hinter sich zu bringen und auf der anderen Seite mit einem anderen Verkehrsmittel weiterzufahren (BFA/OFPRA 5.2017).Die Kontaktlinie zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ostukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk (DNR und LNR), ist mittlerweile de facto zu einer Grenze geworden. Bis zu 700.000 Personen oder mehr überqueren diese Grenze im Monat in beide Richtungen, um Sozialleistungen zu konsumieren, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, Verwandte zu besuchen oder einzukaufen. Es gibt sogar einige Arbeitspendler. Seit Jänner 2015 ist zum Überqueren der Kontaktlinie an einem der fünf offiziellen Übertrittspunkte eine eigene Erlaubnis (propusk) nötig, um in die regierungskontrollierten Gebiete (government controlled areas, GCA) einzureisen. Diese werden vom ukrainischen Geheimdienst SBU ausgestellt. Seit im Juli 2015 ein elektronisches System eingeführt wurde, ist es aber leichter geworden. An den Übertrittspunkten sind auf ukrainischer Seite Vertreter verschiedener Behörden vertreten: Grenzwache, Armee, Polizei und Finanzbehörden. Freiwilligenbataillone sind dort nicht mehr vertreten. Es wird gegenüber der Krim und der DNR/LNR von der ukrainischen Grenzwache dasselbe Regime angewendet wie an einer Außengrenze. Papiere der selbsternannten "Behörden" der DNR/LNR werden zur Einreise in die Ukraine nicht anerkannt. Wer nur solche Dokumente besitzt, muss sich ukrainische Dokumente ausstellen lassen. Dazu sind ukrainische Notare an den Übertrittspunk

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