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{'item': 'W118 2203148-1'}

Obsah (26)Art. 133Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 72Artikel 33Artikel 11Artikel 7Art. 43Art. 77Artikel 17Artikel 18Artikel 14Artikel 5Art. 21Art. 24§ 21§ 15Art. 32Art. 19aArtikel 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2019 GeschäftszahlW118 2203148-1 SpruchW118 2203148-1/9E W118 2203834-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellten für die Antragsjahre 2015 und 2016 jeweils elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 wurde zugleich die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie beantragt.
  2. Mit Bescheid und Abänderungsbescheid der AMA (letzterer vom 31.08.2016) wurden den BF für das Antragsjahr 2015 22,9914 Zahlungsansprüche zugewiesen und EUR 5.824,04 an Direktzahlungen gewährt. Dabei wurden wegen Überschreitung der festgelegten Referenzfläche 0,0083 ha in Abzug gebracht. Der zuletzt angeführte Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
  3. Mit Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (letztere vom 12.05.2017) wurden den BF für das Antragsjahr 2016 EUR 6.443,20 an Direktzahlungen gewährt. Dabei wurden wegen Überschreitung der festgelegten Referenzfläche 0,0519 ha in Abzug gebracht. Der zuletzt angeführte Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
  4. Mit Datum vom 27.
  5. und vom 31.07.2017 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden bei diversen Feldstücken (FS) bzw. Schlägen Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche auch für die Vorjahre festgestellt. Als relevanter Beanstandungsgrund wurde seitens der AMA überwiegend "Waldsaum" ausgewiesen.
  6. Mit Abänderungsbescheiden der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8094333010, betreffend das Antragsjahr 2015 sowie vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/16-8104103010, betreffend das Antragsjahr 2016 wurden seitens der AMA für das Antragsjahr 2015 EUR 243,01 (inkl. einer Flächensanktion) sowie für das Antragsjahr 2016 EUR 151,78 rückgefordert. Für das Antragsjahr 2015 wurden auf Basis der ermittelten Fläche nunmehr 22,1199 Zahlungsansprüche zugewiesen. Für das Antragsjahr 2015 wurde eine im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenabweichung von 0,8632 ha, für das Antragsjahr 2016 eine im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenabweichung von 0,7867 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde jeweils auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 31.07.2017 verwiesen.
  7. Mit online gestellten Beschwerden vom 07.02.2018 brachten die BF im Wesentlichen vor, sie hätten am 31.01.2018 einen staatlich geprüften Geometer damit beauftragt, bei einem FS (drei Seiten grenzten an Wald, dadurch käme es zu Überschirmungen) mittels Koordinatenvermessung die bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche nachzumessen. Das Ergebnis werde in der Beilage übermittelt. Die Differenz zwischen dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle und dem Ergebnis des Geometers liege bei 2,4 % (= 0,0609 ha). Gemessen daran falle die betriebliche Flächenabweichung auf unter 3% fällt, weshalb um Berücksichtigung und um Berichtigung der Fläche ersucht werde. Der Beschwerde wurde ein Lageplan mit Koordinatenverzeichnis des bezeichneten Geometers angeschlossen.
  8. Die AMA führte im Rahmen der Aktenvorlage im Wesentlichen aus, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle scheine nach erneuter interner Kontrolle plausibel. Es werde weiterhin auf die Feststellungen des Prüfers vertraut. Das Kontrollorgan der AMA habe bei der Kontrolle die besagten Flächen mit GPS vermessen. Diese seien auch lt. Luftbild völlig plausibel. Der von den BF beauftragte Geometer sei erst Monate später vor Ort gewesen. Die Feststellungen des Geometers seien schwer mit dem Prüfergebnis zu vergleichen.
  9. Mit Parteiengehör des BVwG vom 18.09.2018 wurden den BF die Ausführungen der AMA vorgehalten. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass bei Abweichungen der ermittelten von der beantragten Fläche bis 3 % lediglich eine Richtigstellung auf die ermittelte Fläche erfolge. Bei Abweichungen größer 3 % komme es zusätzlich zur Verhängung von Sanktionen. Auch von der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche Abstand genommen werden könne nur dann, wenn die Abweichung gesamtbetrieblich kleiner als 0, 1 ha sei. Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch selbst dann nicht zu, wenn im Hinblick auf das FS 1 das Ergebnis des Geometers herangezogen würde. Somit sei das Ausmaß der tatsächlich beihilfefähigen Fläche zu klären. Da es aus Warte des BVwG für die Klärung des Falles von erheblichem Vorteil gewesen wäre, wenn die Vermessungsergebnisse der AMA und jene des beauftragten Ingenieur-Büros für Vermessungswesen übereinandergelegt werden hätten können, um sich gegebenenfalls auf bestimmte Flächen konzentrieren zu können, sei seitens des BVwG Kontakt mit dem Vermessungsbüro und der AMA aufgenommen worden, ohne dass allerdings eine technische Lösung habe gefunden werden können. Vor diesem Hintergrund sei seitens des BVwG Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen worden. In diesem Zusammenhang sei festgestellt worden, dass sich die Prüffeststellungen der AMA insbesondere auf Basis des Luftbildes aus dem Jahr 2016 tatsächlich als durchaus nachvollziehbar erwiesen. Die Prüffeststellungen schienen die Vegetationsgrenzen sehr genau nachzubilden. Entscheidend erscheine, wie die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und nicht-landwirtschaftlicher Nutzfläche von der AMA bzw. dem Vermessungsbüro vorgenommen worden sei.
  10. Mit Schreiben vom 07.10.2018 teilten die BF im Wesentlichen mit, der Grund für den Einspruch der BF resultiere aus der Vor-Ort-Kontrolle der AMA, bei der eine Flächendifferenz von mehr als 8.000 m² festgestellt worden sei. Dabei sei festzuhalten, dass abgesehen vom FS1 alle "Eigengründe" nahezu ohne Differenz vermessen worden seien (keine Waldumrandung). Lediglich die Flächen mit angrenzendem Wald (ungefähr 12 ha Pachtfläche, großteils mit Wald umrandet) seien beanstandet worden. Da keinerlei Flächenänderung bzw. Vergrößerung des Luftbildes oder sonstige Maßnahmen durchgeführt worden seien, sei die "Fehlfläche" nicht nachvollziehbar und die BF hätten einen staatlich geprüften Geometer beauftragt, um sich eine Erklärung für diese Differenz zu verschaffen. Es sei den BF schon im Vorgespräch mitgeteilt worden, dass es mittels GPS-Vermessung an Waldrändern zu Differenzen kommen könne (Überschirmung); eine weitere Störung für die GPS-Vermessung sei eine Starkstromleitung, die nahezu über der gesamten von der AMA beanstandeten Fläche vorhanden sei. Somit sei das FS1 von den BF als Referenzfläche ausgewählt (ca. 10% der Gesamtfläche) und die angegebene Flächendifferenz mittels Koordinatenvermessung festgestellt worden. Die Abgrenzung des Grünlandes zum Wald sei anhand von im Anhang übermittelten Fotos zu erkennen. An der Gesamtsituation ändere sich tatsächlich nichts, wenn lediglich für das FS1 eine Korrektur erfolge. Fakt sei allerdings, dass durch den Abgleich des Sattelitenbildes mit der GPS-Vermessung Differenzen vorprogrammiert seien, wobei man festhalten sollte, dass beide Maßnahmen zur Flächenangabe von der AMA stammten und nicht von den Landwirten. Hier müsste nach dem Rechtsempfinden der BF mehr Toleranz für die Erstvermessung mittels GPS vorhanden sein.
  11. Die AMA nahm diesbezüglich mit Schreiben vom 29.10.2018 dahingehend Stellung, dass die Flächenfeststellung vor Ort mit Unterstützung der Hofkarte (Luftbild mit beantragter Fläche) und DGPS (GPS mit Omnistar Korrektursignal) durchgeführt worden sei. Richtig sei, dass sich die festgestellte Flächendifferenz überwiegend aus der nicht korrekt digitalisierten und somit beantragten Feldstücksgrenze zum angrenzenden Wald ergeben habe. Die Starkstromleitung führe zwar über die betroffenen FS 1 und 2, aber der Großteil der ermittelten "Fehlfläche" liege nicht unmittelbar unter der Stromleitung. Festzuhalten sei somit, dass es die beiden Einflussfaktoren (Überschirmung durch Wald und Stromleitung) bei FS 1 und 2 mehr oder weniger gegeben habe, die erforderlichen Parameter für die Messgenauigkeit eines DGPS-Gerätes jedoch berücksichtigt worden seien und somit die Flächenfeststellung mittels DGPS korrekt durchgeführt worden sei. Zusätzlich zur Vermessung mit dem DGPS seien zwei Luftbilder für die Digitalisierung und somit Flächenfeststellung herangezogen worden. Hierzu müsse festgehalten werden, dass die ermittelte Fehlfläche (großteils festgestellt als Waldsaum) sowohl am Luftbild mit Luftbilddatum vom 23.06.2016 als auch am Luftbild mit Luftbilddatum vom 17.06.2013 als solche zu erkennen sei.
  12. Die angeführten Äußerungen der AMA wurden der BF zur Stellungnahme übermittelt. Eine solche ist in der vorgesehenen Frist nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF stellten für die Antragsjahre 2015 und 2016 jeweils elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 wurde zugleich die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie beantragt. Im Antragsjahr 2015 beantragten die BF eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 22,9914 ha. Im Antragsjahr 2016 beantragten die BF eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 22,9527 ha. Mit Datum vom 27.
  15. und vom 31.07.2017 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden bei diversen FS bzw. Schlägen Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Im Antragsjahr 2015 lagen 0,0083 ha außerhalb der von der AMA festgelegten Referenzfläche. Bei 0,8632 ha handelte es sich um keine landwirtschaftliche Nutzfläche, überwiegend Waldsaum. Im Antragsjahr 2016 lagen 0,0518 ha außerhalb der von der AMA festgelegten Referenzfläche. Bei 0,7867 ha handelte es sich um keine landwirtschaftliche Nutzfläche, überwiegend Waldsaum. Auf Basis der im Antragsjahr 2015 ermittelten Flächen standen den BF für das Antragsjahr 2016 22,1199 Zahlungsansprüche zur Verfügung.
  16. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Ermittlungsverfahren, das vom BVwG durchgeführt wurde. Als entscheidungswesentlich hat sich die Frage erwiesen, ob die Differenz zwischen dem Vor-Ort-Kontrollergebnis der AMA und dem Vermessungsergebnis des beauftragten Vermessungsbüros aus Messungenauigkeiten durch die Verwendung von GPS-Geräten oder aus einer unterschiedlichen Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutzfläche ergeben hat. In diesem Zusammenhang wurde seitens des BVwG Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen und konnte festgestellt werden, dass sich die Prüffeststellungen der AMA insbesondere auf Basis des Luftbildes aus dem Jahr 2016 tatsächlich als durchaus nachvollziehbar erweisen. Die Prüffeststellungen scheinen die Vegetationsgrenzen sehr genau nachzubilden. Bild kann nicht dargestellt werden Von diesem Ermittlungsergebnis wurden die BF in Kenntnis gesetzt. Die BF konnten jedoch nicht konkret darlegen, aus welchen Gründen das Messergebnis der AMA nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen sollte. Zum einen bezogen sich die Ausführungen der BF lediglich auf ein exemplarisch dargestelltes FS; zum anderen brachten die BF lediglich vor, dass in Anbetracht der Systematik der Flächenermittlung Differenzen vorprogrammiert seien. Nachdem die festgestellten Abweichungen jedoch auf Basis des dargestellten Luftbildes nachvollzogen werden konnten, bestand kein Grund, den allgemeinen Vorhalten der BF weiter nachzugehen. Auch die vorgelegten Fotografien konnten das Ergebnis der AMA nicht erschüttern. Im Gegenteil: Dort, wo auf den Fotos Waldrand zu erkennen ist, zeigt sich deutlich, dass die Grenze zwischen Wald- und Wiesenvegetation (mit förderfähigen Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bestandene Fläche), nicht bis zu den Baumstämmen heranreicht, wie dies laut Beantragung der Fall sein müsste.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg

F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.

  1. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff [...];
  1. b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden; [...];
  2. e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;
  3. f)"Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen [...];
  4. g)"Dauerkulturen" nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb;
  5. h)"Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;
  6. i)"Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden; [...]." "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten [...].

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die

Artikel 9

der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...].

(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]; [...]." Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [...]." "Artikel 43 Allgemeine Vorschriften

(1)Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten. [...]."

Art. 43Abs.

9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen

Art. 43Abs.

2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich

Art. 43Abs.

9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Artikel 43

, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen

Artikel 43

, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich

Artikel 43

, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Art. 77Abs.

2 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden keine Sanktionen verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt.

Artikel 77, Absatz 2, Litera d,) der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, werden keine Sanktionen verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom

  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...].
  3. "ermittelte Fläche": a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [...].
  4. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
  5. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,;
  6. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
  7. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,; [...]." "Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
  1. a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
  2. b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen. [...]." "Artikel 19 Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der

Artikel 18

ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt. [...]. Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1 die für die Beihilferegelungen

Titel III

Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen

den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die

Artikel 18

der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1 die für die Beihilferegelungen

Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen

den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die

Artikel 18

der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen. [...]." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom

  1. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
  2. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: "Artikel 17 Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

(1)Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen

Artikel 14Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular. [...].

(4)Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle

Artikel 5Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.

(4)Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle

Artikel 5Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen. [...]." Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18 . Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl L 312 vom 23.12.1995, S. 1, im Folgenden VO (EG, Euratom) 2988/95:Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18 . Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, Amtsblatt L 312 vom 23.12.1995, S. 1, im Folgenden VO (EG, Euratom) 2988/95: "Artikel 2 [...].

(2)Eine verwaltungsrechtliche Sanktion kann nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "Referenzparzelle § 15.
(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].Paragraph 15,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].
(2)Für jede Referenzparzelle hat die AMA 1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen

den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [...].1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen

Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen

den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen [...].

(4)Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5)Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt

Art. 21

VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus, die im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 zu beantragen war. Die Zuweisung der Zahlungsansprüche sowie die Gewährung der Basisprämie erfolgte

Art. 24Abs.

1 und 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 nach Maßgabe der im Antragsjahr 2015 ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt

Art. 43Abs.

9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche.Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt

Artikel 21

, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus, die im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 zu beantragen war. Die Zuweisung der Zahlungsansprüche sowie die Gewährung der Basisprämie erfolgte

Artikel 24

, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, nach Maßgabe der im Antragsjahr 2015 ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt

Artikel 43

, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche. Ab dem Antragsjahr 2016 konnten die im Antragsjahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche jährlich mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche genutzt werden. Der vorliegende Fall dreht sich um die Frage, welches Ausmaß die beihilfefähige Fläche in den Antragsjahren 2015 und 2016 tatsächlich hatte. Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet in Österreich seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen

§ 21Abs.

2 Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Luftbildern sind in Entsprechung zu Art. 17 Abs. 4 VO (EU) 809/2014 auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen

§ 15Abs.

4 Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden.Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet in Österreich seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen

Paragraph 21, Absatz 2, Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Luftbildern sind in Entsprechung zu Artikel 17, Absatz 4, VO (EU) 809 aus 2014, auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen

Paragraph 15, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden. Für die beantragten referenzlosen Flächen wurde - soweit ersichtlich - kein Antrag auf Ausweitung der Referenzfläche gestellt. Vor diesem Hintergrund durfte die AMA diese Flächen zu Recht im Rahmen der Verwaltungskontrolle als nicht ermittelt in Abzug bringen. In Bezug auf die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle in Abzug gebrachten Flächen konnten - wie oben ausgeführt - die BF die Feststellungen der AMA nicht erschüttern. Es konnte nicht dargelegt werden, dass die beanstandeten Flächen die Definition der beihilfefähigen Hektarfläche

Art. 32Abs.

2 lit.

  1. a)und Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e), g),
  2. h)und
  3. i)VO (EU) 1307/2013 erfüllten, dass es sich bei diesen also um mit Gras oder Grünfutterpflanzen (i.e. Gräser, Kräuter oder Leguminosen) bestandene landwirtschaftlich genutzte Flächen handelte.In Bezug auf die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle in Abzug gebrachten Flächen konnten - wie oben ausgeführt - die BF die Feststellungen der AMA nicht erschüttern. Es konnte nicht dargelegt werden, dass die beanstandeten Flächen die Definition der beihilfefähigen Hektarfläche

Artikel 32

, Absatz 2, Litera a,) und Artikel 24, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Litera e,), g),

  1. h)und
  2. i)VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllten, dass es sich bei diesen also um mit Gras oder Grünfutterpflanzen (i.e. Gräser, Kräuter oder Leguminosen) bestandene landwirtschaftlich genutzte Flächen handelte. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als nachvollziehbar, dass die AMA den BF im Antragsjahr 2015 Zahlungsansprüche auf Basis der für dieses Antragsjahr ermittelten Fläche im Ausmaß von 22,1199 ha zuwies und für diese Fläche die Basis- und die Greeningprämie gewährte. Darüber hinaus verhängte die AMA in Anwendung des Günstigkeitsprinzips nach der VO (EG, Euratom) 2988/95

Art. 19aAbs.

2 VO (EU) 640/2014 auf Basis einer Abweichung größer 3 % zu Recht eine Sanktion im Ausmaß des 0,75fachen der festgestellten Differenz. Der Nachweis mangelnden Verschuldens i.S.d. Art. 77 Abs. 2 lit. d) VO (EU) Nr. 1306/2013 ist den BF mit ihren Ausführungen nicht gelungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es im Verantwortungsbereich der Antragsteller, die beantragten Flächen korrekt zu ermitteln; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215.Vor diesem Hintergrund erweist es sich als nachvollziehbar, dass die AMA den BF im Antragsjahr 2015 Zahlungsansprüche auf Basis der für dieses Antragsjahr ermittelten Fläche im Ausmaß von 22,1199 ha zuwies und für diese Fläche die Basis- und die Greeningprämie gewährte. Darüber hinaus verhängte die AMA in Anwendung des Günstigkeitsprinzips nach der VO (EG, Euratom) 2988/95

Artikel 19

a, Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014, auf Basis einer Abweichung größer 3 % zu Recht eine Sanktion im Ausmaß des 0,75fachen der festgestellten Differenz. Der Nachweis mangelnden Verschuldens i.S.d. Artikel 77, Absatz 2, Litera d,) VO (EU) Nr. 1306 aus 2013, ist den BF mit ihren Ausführungen nicht gelungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es im Verantwortungsbereich der Antragsteller, die beantragten Flächen korrekt zu ermitteln; vergleiche zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215. Im Antragsjahr 2016 erfolgte die Prämiengewährung auf Basis der im Jahr 2016 zugewiesenen Zahlungsansprüche. Die Rückforderung resultiert aus der Reduktion der Zahlungsansprüche. Darüberhinausgehende Kürzungen wurden nicht ausgesprochen. Auch damit ist die AMA im Recht. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich ganz überwiegend auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich ganz überwiegend auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W118.2203148.1.00

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