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{'item': 'W128 2157662-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§§ 5§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 10§ 3§ 37a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2019 GeschäftszahlW128 2157662-1 SpruchW128 2157662-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-R

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.01.2014 Richter am Verwaltungsgericht Wien und beantragte mit Schreiben vom 27.05.2015 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit dem festgestellt wird, dass er aus Anlass seiner Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ab dem 01.01.2014 in die sich unter Einrechnung aller seiner bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnisse ergebene Gehaltsstufe des Schemas Verwaltungsgericht Wien (VGW) übergeleitet wird. Weiters beantragte er die rückwirkende Nachzahlung des ihm aufgrund dieser Überleitung in die Gehaltsstufe des Schemas VGW gebührenden Gehalts. Dazu führte er zusammengefasst aus, mit Wirksamkeit seiner Ernennung sei er der Dienstordnung 1994 (DO 1994) unterstellt worden und solcher Art in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden. Als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien gelte die DO 1994 für ihn aber nur eingeschränkt, wobei unter anderem § 13 leg. cit. über die anrechenbare Dienstzeit und §§ 14 und 15 leg. cit. über die Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung nicht anzuwenden seien. Die Besoldungsordnung 1994 gelte für ihn mit den Abweichungen des § 9 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG). Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe bei mit Wirksamkeit zum 01.01.2014 ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien erfolge grundsätzlich nach jeweils vier Jahren.Dazu führte er zusammengefasst aus, mit Wirksamkeit seiner Ernennung sei er der Dienstordnung 1994 (DO 1994) unterstellt worden und solcher Art in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden. Als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien gelte die DO 1994 für ihn aber nur eingeschränkt, wobei unter anderem Paragraph 13, leg. cit. über die anrechenbare Dienstzeit und Paragraphen 14 und 15 leg. cit. über die Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung nicht anzuwenden seien. Die Besoldungsordnung 1994 gelte für ihn mit den Abweichungen des Paragraph 9, Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG). Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe bei mit Wirksamkeit zum 01.01.2014 ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien erfolge grundsätzlich nach jeweils vier Jahren. Für mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ernannte Mitglieder, die bereits am 31.12.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS Wien) angehört hätten, würden die Übergangsbestimmungen des § 22 Z 1 bis 6 VGW-DRG gelten; diese sähen eine Überleitung aus der bisherigen Gehaltsgruppe bzw. Dienstklasse in das Schema VGW sowie, um einen finanziellen Nachteil zu vermeiden, einen abweichenden Vorrückungszeitraum vor. Für mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ernannte Mitglieder, die am 31.12.2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII des Schemas II, Verwendungsgruppe A, eingereiht gewesen seien, sehe § 22a VGW-DRG eine Überleitung in das Schema VGW sowie eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage vor.Für mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ernannte Mitglieder, die bereits am 31.12.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS Wien) angehört hätten, würden die Übergangsbestimmungen des Paragraph 22, Ziffer eins bis 6 VGW-DRG gelten; diese sähen eine Überleitung aus der bisherigen Gehaltsgruppe bzw. Dienstklasse in das Schema VGW sowie, um einen finanziellen Nachteil zu vermeiden, einen abweichenden Vorrückungszeitraum vor. Für mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ernannte Mitglieder, die am 31.12.2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben des Schemas römisch zwei, Verwendungsgruppe A, eingereiht gewesen seien, sehe Paragraph 22 a, VGW-DRG eine Überleitung in das Schema VGW sowie eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage vor. Keine der beiden Übergangsbestimmungen sei auf den Beschwerdeführer anzuwenden, sodass sämtliche bisherige Ausbildungen und Dienstverhältnisse nicht angerechnet worden seien. Dies stelle eine Benachteiligung aller vor ihrer Ernennung Nicht-Bediensteten der Gemeinde Wien dar, insbesondere auch jener Mitglieder, die am 31.12.2013 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft als der Gemeinde Wien gestanden seien, denn für diese Mitglieder des Verwaltungsgerichts gelte ein uneingeschränkter Ausschluss der Anrechnung jedweder Zeiten für die Vorrückung. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz sowie der in Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG garantierten Möglichkeit des Dienstwechsels.Dies stelle eine Benachteiligung aller vor ihrer Ernennung Nicht-Bediensteten der Gemeinde Wien dar, insbesondere auch jener Mitglieder, die am 31.12.2013 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft als der Gemeinde Wien gestanden seien, denn für diese Mitglieder des Verwaltungsgerichts gelte ein uneingeschränkter Ausschluss der Anrechnung jedweder Zeiten für die Vorrückung. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz sowie der in Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG garantierten Möglichkeit des Dienstwechsels.
  2. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice, vom 27.04.2016, Zl. MA 2/0737026 B, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.01.2017, Zl. VGW-171/053/8057/2016-6, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben, da durch die
  3. Novelle des VGW-DRG, LGBl. 38/2016, eine gesetzliche Änderung der Zuständigkeit der Erstbehörde u.a. in Dienstrechtsangelegenheiten eingetreten sei, welche im gegenständlichen Fall eine Übertragung der Zuständigkeit in den Bereich der Landesvollziehung bewirkt habe.
  4. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice, vom 27.04.2016, Zl. MA 2/0737026 B, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.01.2017, Zl. VGW-171/053/8057/2016-6, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben, da durch die
  5. Novelle des VGW-DRG, Landesgesetzblatt 38 aus 2016,, eine gesetzliche Änderung der Zuständigkeit der Erstbehörde u.a. in Dienstrechtsangelegenheiten eingetreten sei, welche im gegenständlichen Fall eine Übertragung der Zuständigkeit in den Bereich der Landesvollziehung bewirkt habe.
  6. Mit Schreiben vom 14.02.2017, eingelangt am 17.02.2017, wurde der gegenständliche Verwaltungsakt zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien weitergeleitet.
  7. Mit Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.04.2017, zugestellt am 13.04.2017, wurde festgestellt, dass bei Einreihung des Beschwerdeführers in das Schema VGW aus Anlass seiner Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien mit 01.01.2014 eine Anrechnung von bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnissen

§§ 5Abs.

1, 9, 22 Z 4 bis 7 und 22a VGW-DRG nicht vorgesehen und die Einreihung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW zu Recht erfolgt sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass sohin der Antrag auf rückwirkende Nachzahlung des ihm aufgrund seiner Einreihung in eine andere Gehaltsstufe des Schemas VGW gebührenden Gehalts als unbegründet abzuweisen sei.4. Mit Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.04.2017, zugestellt am 13.04.2017, wurde festgestellt, dass bei Einreihung des Beschwerdeführers in das Schema VGW aus Anlass seiner Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien mit 01.01.2014 eine Anrechnung von bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnissen

Paragraphen 5, Absatz eins, 9, 22, Ziffer 4 bis 7 und 22 a VGW-DRG nicht vorgesehen und die Einreihung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW zu Recht erfolgt sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass sohin der Antrag auf rückwirkende Nachzahlung des ihm aufgrund seiner Einreihung in eine andere Gehaltsstufe des Schemas VGW gebührenden Gehalts als unbegründet abzuweisen sei. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien grundsätzlich mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht würden und ihr Besoldungsdienstalter zu diesem Zeitpunkt mit null Jahren festgesetzt werde. Da

§ 5Abs.

1 VGW-DRG die Anwendung der Bestimmungen der DO 1994 über die Anrechnung von Vordienstzeiten ausgeschlossen werde, finde die Berücksichtigung von Vordienstzeiten lediglich im Umfang des § 22 Z 4 bis 7 sowie § 22a VGW-DRG statt. § 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG gelte nur für Personen, die unmittelbar vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien Mitglied des UVS Wien gewesen seien und habe den Sinn, finanziellen Einbußen ehemaliger UVS-Mitglieder entgegenzuwirken. Diese Regelung diene dem Zweck der Besitzstandwahrung und nehme auf die einschlägige Berufserfahrung der ehemaligen UVS-Mitglieder Bezug.Da

Paragraph 5, Absatz eins, VGW-DRG die Anwendung der Bestimmungen der DO 1994 über die Anrechnung von Vordienstzeiten ausgeschlossen werde, finde die Berücksichtigung von Vordienstzeiten lediglich im Umfang des Paragraph 22, Ziffer 4 bis 7 sowie Paragraph 22 a, VGW-DRG statt. Paragraph 22, Ziffer 4 bis 7 VGW-DRG gelte nur für Personen, die unmittelbar vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien Mitglied des UVS Wien gewesen seien und habe den Sinn, finanziellen Einbußen ehemaliger UVS-Mitglieder entgegenzuwirken. Diese Regelung diene dem Zweck der Besitzstandwahrung und nehme auf die einschlägige Berufserfahrung der ehemaligen UVS-Mitglieder Bezug. Diese gesetzliche Differenzierung sei daher gerechtfertigt. § 22a VGW-DRG nehme unmissverständlich lediglich auf Beamtinnen und Beamte Bezug, die vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII des Schemas II des Magistrats der Stadt Wien eingereiht gewesen seien. § 22a VGW-DRG erscheine aufgrund seines äußerst eingeschränkten Anwendungsbereiches auf einige wenige Personen verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Darüber hinaus verbiete Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG im Falle einer Anrechnung von Vordienstzeiten eine Differenzierung zwischen Gebietskörperschaften.Diese gesetzliche Differenzierung sei daher gerechtfertigt. Paragraph 22 a, VGW-DRG nehme unmissverständlich lediglich auf Beamtinnen und Beamte Bezug, die vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben des Schemas römisch zwei des Magistrats der Stadt Wien eingereiht gewesen seien. Paragraph 22 a, VGW-DRG erscheine aufgrund seines äußerst eingeschränkten Anwendungsbereiches auf einige wenige Personen verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Darüber hinaus verbiete Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG im Falle einer Anrechnung von Vordienstzeiten eine Differenzierung zwischen Gebietskörperschaften. Auch Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union stünden einer nationalen Regelung entgegen, nach der von den Dienstnehmer/innen einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegte Dienstzeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages in vollem Ausmaß, dagegen alle anderen Dienstzeiten nur teilweise Berücksichtigung fänden. Ferner differenziere das VGW-DRG im Übrigen nicht dahingehend, ob ein Mitglied zuvor in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, dem Bund, einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Privatrechtsträger gestanden sei. Vielmehr seien

§ 9

Z 2 VGW-DRG sämtliche sonstige Mitglieder des Verwaltungsgerichts mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen.Auch Artikel 45, AEUV und Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union stünden einer nationalen Regelung entgegen, nach der von den Dienstnehmer/innen einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegte Dienstzeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages in vollem Ausmaß, dagegen alle anderen Dienstzeiten nur teilweise Berücksichtigung fänden. Ferner differenziere das VGW-DRG im Übrigen nicht dahingehend, ob ein Mitglied zuvor in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, dem Bund, einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Privatrechtsträger gestanden sei. Vielmehr seien

Paragraph 9, Ziffer 2, VGW-DRG sämtliche sonstige Mitglieder des Verwaltungsgerichts mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 11.05.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem zugrunde liegenden Antrag und führte insbesondere (erneut) aus, dass die gegenständlichen Bestimmungen auch gegen die garantierte Möglichkeit des Dienstwechsels des Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG verstießen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 11.05.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem zugrunde liegenden Antrag und führte insbesondere (erneut) aus, dass die gegenständlichen Bestimmungen auch gegen die garantierte Möglichkeit des Dienstwechsels des Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG verstießen.
  3. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.05.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2017, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Wiener Landesregierung vom 17.09.2013 mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 unbefristet zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt. Der Beschwerdeführer war ab dem 01.07.2008 bis unmittelbar vor seiner Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Wien beim Asylgerichtshof beschäftigt und stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 11.04.2017 wurde der Beschwerdeführer der Dienstordnung 1994 unterstellt und auf seine besoldungsrechtliche Einreihung in das Schema VGW, Gehaltsstufe 1 mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 hingewiesen.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in § 4a Abs. 3 Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/2016 getroffen.Eine derartige Regelung wird in Paragraph 4 a, Absatz 3, Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2016, getroffen. Es liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 7 BVwGG iVm § 5 Abs. 5 der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung des BVwG für das Geschäftsverteilungsjahr 2018 und dessen Anlage 3 I. betreffend die Gerichtsabteilung W128.Es liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus Paragraph 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung des BVwG für das Geschäftsverteilungsjahr 2018 und dessen Anlage 3 römisch eins. betreffend die Gerichtsabteilung W128. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) Die maßgeblichen Bestimmungen des im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG), LGBl. Nr. 84/2012 idF LGBl. Nr. 14/2017, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG), Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2017,, lauten: "Dienstrechtliche Sonderbestimmungen § 5.

(1)Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§ 2a, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4 bis 7, §§ 26 bis 27, § 31 Abs. 5, § 33, § 37 Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, §§ 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.Paragraph 5,
(1)Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die Paragraphen 2 a, 3, 6 bis 17 a, 19 und 22, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz 4 bis 7, Paragraphen 26 bis 27, Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 33,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraphen 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.
(2)Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird.
(3)Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§ 7 Abs. 2 VGWG) tätig sind, gilt auch § 20 DO 1994.
(3)Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (Paragraph 7, Absatz 2, VGWG) tätig sind, gilt auch Paragraph 20, DO
  1. [...]" "Besoldung §
  2. Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 - BO 1994, LGBl. Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:Paragraph 9, Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 - BO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:
  3. Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt: Schema VGW Gehaltsstufe Euro 01 5.647,80 02 5.981,25 03 6.314,67 04 6.648,06 05 7.228,87 06 7.562,28 07 7.895,72 08 8.229,12
  4. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet. Z 3 bis Z 4 [...]Ziffer 3 bis Ziffer 4, [...]
  5. Mit dem Gehalt (Z 1 bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.
  6. Mit dem Gehalt (Ziffer eins bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.
  7. Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die § 2, § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, §§ 13 bis 32, § 33 Abs. 2 Z 3 bis 5, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 und 1a, §§ 39a, 40b, 40c und 40e bis 40k sowie § 41 Abs. 1 BO 1994 nicht anzuwenden.
  8. Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die Paragraph 2,, Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und 5 bis 7, Paragraphen 13 bis 32, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, Paragraphen 36 bis 38, Paragraph 39, Absatz eins und eins a, Paragraphen 39 a, 40 b, 40 c und 40 e bis 40 k sowie Paragraph 41, Absatz eins, BO 1994 nicht anzuwenden. [...]" "Übergangsbestimmungen §
  9. Für mit Wirksamkeit
  10. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am
  11. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:Paragraph 22, Für mit Wirksamkeit
  12. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am
  13. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:
  14. Am
  15. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängige dienstrechtliche Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.
  16. Am
  17. Dezember 2013 anhängige Disziplinarverfahren sind von der Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts neu durchzuführen. 2a. Die Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (§ 12) sind auch zur Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständig, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichts während der Zeit seiner Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat Wien begangen hat.2a. Die Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (Paragraph 12,) sind auch zur Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständig, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichts während der Zeit seiner Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat Wien begangen hat.
  18. Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid verfügten Dienstbeurteilungen gelten als Dienstbeurteilungen

§ 10, die begonnenen Beurteilungsfristen laufen weiter.3.

Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid verfügten Dienstbeurteilungen gelten als Dienstbeurteilungen

Paragraph 10,, die begonnenen Beurteilungsfristen laufen weiter.

  1. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt: Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt Schema römisch zwei Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt Schema VGW Gehaltsstufe neu Schema UVS Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe alt Schema VGW Gehaltsstufe neu III/1 bis 13 1 I/1 bis 3 2 III/14 bis 20 2 I/4 bis 6 3 VIIrömisch sieben 2 I/7 und 8 4 I/9 5 I/10 6 I/11 und 12 7 I/13 bis 16 8 IIrömisch zwei 8
  2. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe I,
  3. Abweichend von Paragraph 9, Ziffer 2, letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 3
  4. Jahr 3 Jahre, Gehaltsstufe 3
  5. Jahr 1 Jahr, Gehaltsstufe 5
  6. bis
  7. Halbjahr 2 Jahre, Gehaltsstufe 5
  8. Halbjahr 1 Jahr, Gehaltsstufe 8 1 Jahr und Gehaltsstufe 9 2 Jahre.
  9. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus
  10. Abweichend von Paragraph 9, Ziffer 2, letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 bis 15Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 1 bis 15 3 Jahre, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 16 bis 20Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 16 bis 20 1 Jahr, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 und 2Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 1 und 2 3 Jahre und Dienstklasse VII, ab Gehaltsstufe 3Dienstklasse römisch sieben, ab Gehaltsstufe 3 1 Jahr.
  11. Das Besoldungsdienstalter der

Z 4 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung

§ 9

Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Z 5 oder Z 6 eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre. 7. Das Besoldungsdienstalter der

Ziffer 4, übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Ziffer 4, ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung

Paragraph 9, Ziffer 2, zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Ziffer 5, oder Ziffer 6, eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre. § 22a. Für mit Wirksamkeit

  1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am
  2. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, gilt Folgendes:Paragraph 22 a, Für mit Wirksamkeit
  3. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am
  4. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht gewesen sind, gilt Folgendes:
  5. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt: Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt Schema römisch zwei Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt Schema VGW Gehaltsstufe neu Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt Schema römisch zwei Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt Schema VGW Gehaltsstufe neu VII/7 bis 9
  6. bis
  7. Jahr 1 VIII/8
  8. bis
  9. Jahr 6 VII/9 über 4 Jahre 3 VIII/8 über 4 Jahre 8 VIII/1 bis 3 1 IX/1 5 VIII/4 3 IX/2 6 VIII/5 und 6 4 IX/3 7 VIII/7 5 IX/4 und höher 8
  10. Ist das Gehalt als Mitglied des Verwaltungsgerichts niedriger als das monatliche Vergleichseinkommen (Z 3), gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Gehaltes als Mitglied des Verwaltungsgerichts und dem monatlichen Vergleichseinkommen, das sie oder er als Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII oder höher, erhielte.
  11. Ist das Gehalt als Mitglied des Verwaltungsgerichts niedriger als das monatliche Vergleichseinkommen (Ziffer 3,), gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Gehaltes als Mitglied des Verwaltungsgerichts und dem monatlichen Vergleichseinkommen, das sie oder er als Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch sieben oder höher, erhielte.
  12. Das monatliche Vergleichseinkommen im Sinne der Z 2 setzt sich aus
  13. Das monatliche Vergleichseinkommen im Sinne der Ziffer 2, setzt sich aus a) dem um eine allfällige Kinderzulage reduzierten Monatsbezug

§ 3Abs.

2 BO 1994, der für den jeweiligen Auszahlungsmonat gebühren würde, unda) dem um eine allfällige Kinderzulage reduzierten Monatsbezug

Paragraph 3, Absatz 2, BO 1994, der für den jeweiligen Auszahlungsmonat gebühren würde, und b) dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen

§ 37aBO 1994, die für die Zeit vom 1.

Oktober 2012 bis 30. September 2013 gebührt haben,b) dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen

Paragraph 37 a, BO 1994, die für die Zeit vom

  1. Oktober 2012 bis
  2. September 2013 gebührt haben, zusammen. Der sich aus lit. b ergebende Betrag ist zu jenem Zeitpunkt und in jenem Ausmaß zu erhöhen, in dem sich die betreffenden Leistungszulagen erhöhen.zusammen. Der sich aus Litera b, ergebende Betrag ist zu jenem Zeitpunkt und in jenem Ausmaß zu erhöhen, in dem sich die betreffenden Leistungszulagen erhöhen.
  3. Das Besoldungsdienstalter der

Z 1 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 1 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung

§ 9

Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums."4. Das Besoldungsdienstalter der

Ziffer eins, übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Ziffer eins, ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung

Paragraph 9, Ziffer 2, zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums." 3.2.

  1. Die besoldungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien wird durch § 9 VGW-DRG abweichend von der BO 1994 geregelt. Dementsprechend werden diese mit Wirksamkeit ihrer Ernennung grundsätzlich in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht und wird ihr Besoldungsdienstalter zu diesem Zeitpunkt mit null Jahren festgesetzt. Durch § 5 Abs. 1 VGW-DRG wird die Anwendung der Bestimmungen der DO 1994 über die Anrechnung von Vordienstzeiten ausgeschlossen.3.2.
  2. Die besoldungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien wird durch Paragraph 9, VGW-DRG abweichend von der BO 1994 geregelt. Dementsprechend werden diese mit Wirksamkeit ihrer Ernennung grundsätzlich in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht und wird ihr Besoldungsdienstalter zu diesem Zeitpunkt mit null Jahren festgesetzt. Durch Paragraph 5, Absatz eins, VGW-DRG wird die Anwendung der Bestimmungen der DO 1994 über die Anrechnung von Vordienstzeiten ausgeschlossen. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten kann lediglich im Rahmen des § 22 Z 4 bis 7 sowie § 22a VGW-DRG erfolgen, wobei der Beschwerdeführer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, da er weder am 31.12.2013 dem UVS angehörte, noch zu diesem Zeitpunkt zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen ist.Eine Anrechnung von Vordienstzeiten kann lediglich im Rahmen des Paragraph 22, Ziffer 4 bis 7 sowie Paragraph 22 a, VGW-DRG erfolgen, wobei der Beschwerdeführer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, da er weder am 31.12.2013 dem UVS angehörte, noch zu diesem Zeitpunkt zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht gewesen ist. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass er dem Gesetz entsprechend

§ 9

Z 1 und 2 VGW-DRG mit seiner Ernennung zu Verwaltungsrichter am 01.01.2014 in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW, Vorrückungsstichtag 01.01.2014, Besoldungsdienstalter null Jahre eingereiht wurde.Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass er dem Gesetz entsprechend

Paragraph 9, Ziffer eins und 2 VGW-DRG mit seiner Ernennung zu Verwaltungsrichter am 01.01.2014 in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW, Vorrückungsstichtag 01.01.2014, Besoldungsdienstalter null Jahre eingereiht wurde. Der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, dass die Einstufung nicht dem Gesetz entsprechend erfolgt sei, sondern macht geltend, dass der Gleichheitsgrundsatz es verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG gebiete, dass es unzulässig sei, bei einer Anrechnung, so sie der Gesetzgeber vorsehe, danach zu differenzieren, ob diese Zeiten beim Bund, bei einem Land oder bei einer Gemeinde zurückgelegt worden seien.Der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, dass die Einstufung nicht dem Gesetz entsprechend erfolgt sei, sondern macht geltend, dass der Gleichheitsgrundsatz es verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG gebiete, dass es unzulässig sei, bei einer Anrechnung, so sie der Gesetzgeber vorsehe, danach zu differenzieren, ob diese Zeiten beim Bund, bei einem Land oder bei einer Gemeinde zurückgelegt worden seien. Im Hinblick auf diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die angewandten Bestimmungen des VGW-DRG ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.06.2018, G 57/2018, zu verweisen.Im Hinblick auf diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die angewandten Bestimmungen des VGW-DRG ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.06.2018, G 57 aus 2018,, zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof führte darin aus, dass sich aus den Materialien zur Einführung des VGW-DRG, LGBl 84/2012, eindeutig ergibt, dass § 22 VGW-DRG der Überleitung von ehemaligen Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zum Verwaltungsgericht Wien dient. Durch die Bestimmung des §22 VGW-DRG sollen in Bezug auf die dienstrechtliche Stellung die bisher für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien geltenden dienstrechtlichen Regelungen an die mit der Stellung als Richter einhergehenden Erfordernisse angepasst werden, wobei für ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien eine Überleitung in das neue Gehaltsschema vorgesehen ist.Der Verfassungsgerichtshof führte darin aus, dass sich aus den Materialien zur Einführung des VGW-DRG, Landesgesetzblatt 84 aus 2012,, eindeutig ergibt, dass Paragraph 22, VGW-DRG der Überleitung von ehemaligen Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zum Verwaltungsgericht Wien dient. Durch die Bestimmung des §22 VGW-DRG sollen in Bezug auf die dienstrechtliche Stellung die bisher für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien geltenden dienstrechtlichen Regelungen an die mit der Stellung als Richter einhergehenden Erfordernisse angepasst werden, wobei für ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien eine Überleitung in das neue Gehaltsschema vorgesehen ist. Im Lichte der bereits in Art. 151 Abs. 51 B-VG zugrunde gelegten Ermächtigung zur Erlassung von besonderen Regelungen betreffend die Überleitung von Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien ist es laut Verfassungsgerichtshof jedenfalls nicht unsachlich, für ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auch in dienst- und besoldungsrechtlicher Sicht Übergangsbestimmungen zu erlassen, die an die Stichtage 31.12.2013 und 01.01.2014 anknüpfen und eine Überleitung in das System des Verwaltungsgerichtes Wien vorsehen.Im Lichte der bereits in Artikel 151, Absatz 51, B-VG zugrunde gelegten Ermächtigung zur Erlassung von besonderen Regelungen betreffend die Überleitung von Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien ist es laut Verfassungsgerichtshof jedenfalls nicht unsachlich, für ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auch in dienst- und besoldungsrechtlicher Sicht Übergangsbestimmungen zu erlassen, die an die Stichtage 31.12.2013 und 01.01.2014 anknüpfen und eine Überleitung in das System des Verwaltungsgerichtes Wien vorsehen. Es bestehen laut Verfassungsgerichtshof auch keine Bedenken dagegen, dass diese Bestimmung nicht für ehemalige Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate anderer Länder gilt, weil auf Grund des bundesstaatlichen Prinzips und der unterschiedlichen Gesetzgeber das dienstrechtliche System in den Ländern unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung der besoldungsrechtlichen Stellung von Landesbediensteten ist es daher nicht geboten, für die ehemaligen Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate jeweils eigene Überleitungsbestimmungen zu erlassen, weil dadurch erneut Ungleichbehandlungen geschaffen würden, weshalb keine Bedenken gegen § 22 VGW-DRG bestehen.Es bestehen laut Verfassungsgerichtshof auch keine Bedenken dagegen, dass diese Bestimmung nicht für ehemalige Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate anderer Länder gilt, weil auf Grund des bundesstaatlichen Prinzips und der unterschiedlichen Gesetzgeber das dienstrechtliche System in den Ländern unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung der besoldungsrechtlichen Stellung von Landesbediensteten ist es daher nicht geboten, für die ehemaligen Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate jeweils eigene Überleitungsbestimmungen zu erlassen, weil dadurch erneut Ungleichbehandlungen geschaffen würden, weshalb keine Bedenken gegen Paragraph 22, VGW-DRG bestehen. Zu § 22a VGW-DRG hielt der Verfassungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis fest, dass es im Hinblick auf den bei Stichtagsregelungen bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht unsachlich ist, für die in § 22a VGW-DRG genannten Landesbediensteten besondere Bestimmungen zu erlassen, um nach der Auflösung der Rechtsmittelbehörden qualifizierte Personen als Mitglieder zu gewinnen. Es bestehen somit ebenfalls keine Bedenken, auf Grund der Einrichtung der Verwaltungsgerichte an die Stichtage 31.12.2013 und 01.01.2014 anzuknüpfen und somit die Überleitung nach §22a VGW-DRG nicht auch für später ernannte Mitglieder vorzusehen, weil der verstärkte Bedarf nach dieser Personengruppe nur zum Zeitpunkt der Einrichtung bestand. Der Gesetzgeber kann daher für bestimmte Landesbedienstete als Anreiz für einen Wechsel zum Verwaltungsgericht Wien eine an diese Stichtage anknüpfende Überleitung in das Besoldungsschema VGW vorsehen und mit dem Wechsel verbundene finanzielle Verluste ausgleichen.Zu Paragraph 22 a, VGW-DRG hielt der Verfassungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis fest, dass es im Hinblick auf den bei Stichtagsregelungen bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht unsachlich ist, für die in Paragraph 22 a, VGW-DRG genannten Landesbediensteten besondere Bestimmungen zu erlassen, um nach der Auflösung der Rechtsmittelbehörden qualifizierte Personen als Mitglieder zu gewinnen. Es bestehen somit ebenfalls keine Bedenken, auf Grund der Einrichtung der Verwaltungsgerichte an die Stichtage 31.12.2013 und 01.01.2014 anzuknüpfen und somit die Überleitung nach §22a VGW-DRG nicht auch für später ernannte Mitglieder vorzusehen, weil der verstärkte Bedarf nach dieser Personengruppe nur zum Zeitpunkt der Einrichtung bestand. Der Gesetzgeber kann daher für bestimmte Landesbedienstete als Anreiz für einen Wechsel zum Verwaltungsgericht Wien eine an diese Stichtage anknüpfende Überleitung in das Besoldungsschema VGW vorsehen und mit dem Wechsel verbundene finanzielle Verluste ausgleichen. Auch handelt es sich nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bei der Einreihung Bediensteter der Gemeinde Wien zumindest in die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, und dem daraus resultierenden Anspruch auf Überleitung in das Besoldungsschema VGW gerade nicht um ein zeitabhängiges Recht, weil das Erreichen der Dienstklassen VII bis IX nicht durch Zeitablauf bzw. ein bestimmtes Dienstalter möglich ist, sondern

§ 17Abs.

1 BO 1994 durch Beförderung erfolgt. Bei der Beförderung handelt es sich wie bei der Aufnahme ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis oder bei der Überstellung um eine Ernennung, die rechtsbegründend erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts besteht in der Regel weder ein Anspruch auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis, wie auf Überstellung oder Beförderung.Auch handelt es sich nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bei der Einreihung Bediensteter der Gemeinde Wien zumindest in die Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 7, und dem daraus resultierenden Anspruch auf Überleitung in das Besoldungsschema VGW gerade nicht um ein zeitabhängiges Recht, weil das Erreichen der Dienstklassen römisch sieben bis römisch neun nicht durch Zeitablauf bzw. ein bestimmtes Dienstalter möglich ist, sondern

Paragraph 17, Absatz eins, BO 1994 durch Beförderung erfolgt. Bei der Beförderung handelt es sich wie bei der Aufnahme ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis oder bei der Überstellung um eine Ernennung, die rechtsbegründend erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts besteht in der Regel weder ein Anspruch auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis, wie auf Überstellung oder Beförderung. Da es sich demzufolge nicht um ein zeitabhängiges Recht im Sinne des Art. 21 Abs. 4 B-VG handelt, liegt auch kein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 4 B-VG vor.Da es sich demzufolge nicht um ein zeitabhängiges Recht im Sinne des Artikel 21, Absatz 4, B-VG handelt, liegt auch kein Verstoß gegen Artikel 21, Absatz 4, B-VG vor. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen daher nicht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch die obzitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 14.06.2018, G 57/2018) ist auf den vorliegenden Fall anwendbar (siehe oben 3.2.1.).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch die obzitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 14.06.2018, G 57 aus 2018,) ist auf den vorliegenden Fall anwendbar (siehe oben 3.2.1.). 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W128.2157662.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.